Beschluss
5 S 2225/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§124a Abs.5 Satz 2 VwGO).
• Eine Aufforstung kann das Landschaftsbild im Sinne des §25 Abs.2 Nr.3 LLG erheblich beeinträchtigen, auch wenn standortgerechte Baumarten geplant sind.
• Zur Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ist nicht zwingend auf Fernsicht abzustellen; eine Beeinträchtigung in der nahen bis mittleren Umgebung kann zur Versagung der Genehmigung ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbilds • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§124a Abs.5 Satz 2 VwGO). • Eine Aufforstung kann das Landschaftsbild im Sinne des §25 Abs.2 Nr.3 LLG erheblich beeinträchtigen, auch wenn standortgerechte Baumarten geplant sind. • Zur Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ist nicht zwingend auf Fernsicht abzustellen; eine Beeinträchtigung in der nahen bis mittleren Umgebung kann zur Versagung der Genehmigung ausreichend sein. Der Kläger plante die Aufforstung einer 1,38 ha großen Wiesenfläche in einem offen wirkenden Tal mit Tannen, Fichten und Buchen. Die Verwaltung verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dadurch werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die geplante Aufforstung würde in der offenen Tallandschaft wie ein mächtiger Block hervorstehen und die Aussicht talauf- und talabwärts erheblich verstellen; das schützenswerte Offenland des Naturparks würde beeinträchtigt. Der Kläger rügte, das Gericht habe die örtlichen Verhältnisse unzureichend berücksichtigt und die Beeinträchtigung dürfe nur bei Wahrnehmbarkeit aus der Ferne angenommen werden. Er machte nicht substantiiert geltend, ein Verfahrensfehler sei begangen worden. Daraufhin beantragte er die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof. • Die Zulassungsgründe für die Berufung liegen nicht vor, sodass der Antrag abzuweisen ist (§124a Abs.5 Satz2 VwGO). • Nach §25 Abs.1 Satz1 LLG bedarf die Aufforstung in der offenen Landschaft der Genehmigung; nach §25 Abs.2 Nr.3 LLG darf sie versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde und Auflagen nicht abhelfen können. Dieses Schutzgesetz bezweckt die Offenhaltung der Landschaft und ihren Erholungswert. • Auch standortgerechte Aufforstungen können das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, weil der Wechsel von offenen und bewaldeten Flächen für den Erholungswert wichtig ist. Maßgeblich ist der Eindruck eines nicht besonders geschulten, aber landschaftsaufgeschlossenen Betrachters. • Die Beurteilung muss nicht ausschließlich aus großer Entfernung erfolgen; eine erhebliche Beeinträchtigung in der nahen bis mittleren Umgebung ist ausreichend, etwa beim Ausblick von der Aufforstungsfläche oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft. • Das Verwaltungsgericht hat anhand von Lichtbildern und mündlicher Verhandlung umfassend den Eindruck der Landschaft gewonnen und zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung in der nahen Umgebung festgestellt. Die Besonderheiten der offenen Tallandschaft und die Größe/Form der Aufforstung rechtfertigen diese Beurteilung. • Die vom Kläger angeführten Unterschiede zu früheren Entscheidungen greifen nicht durch, weil die konkrete Landschaft hier besonders reizvoll ist und der Waldtrauf in größerem Umfang vordringen würde. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; verfassungsrechtliche Bedenken gegen §25 Abs.2 Nr.3 LLG bestehen nicht in einer Weise, die die Zulassung rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die geplante Aufforstung das Landschaftsbild nach §25 Abs.2 Nr.3 LLG erheblich beeinträchtigen würde, insbesondere in der nahen bis mittleren Umgebung, und dass Auflagen diese nachteiligen Wirkungen nicht ausräumen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände zur Wahrnehmbarkeit aus der Ferne und zu angeblichen Verfahrensmängeln genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.