Urteil
OVG 11 B 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0125.11B1.17.00
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Leitsätze
Zum Rechtsbegriff der Veränderung des Gebietscharakters.(Rn.29)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsbegriff der Veränderung des Gebietscharakters.(Rn.29) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2014 ist zu ändern und die Klage abzuweisen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage allein begehrte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung der Aufforstung des Flurstücks 142 und der beschriebenen Teilflächen der Flurstücke 133 und 136 mit in der näheren Umgebung natürlich vorkommenden Bruch- und Auenwaldbaumarten. I. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung sind die § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ vom 6. November 2006 (GVBl. II, S.514), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2014 (GVBl. II Nr. 5 S. 7), die auf der Grundlage von § 22 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes – BbgNatSchG – in der damals geltenden Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I, S. 74) erlassen worden und nach dessen Außerkrafttreten zum 1. Juni 2013 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Januar 2013 (GVBl. I [Nr. 3]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I [Nr. 5]), in Kraft geblieben ist. Die Vorhabenflächen liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung, die sich gemäß § 2 Abs. 1 LSG-VO u.a. auf die Fluren 1 bis 11 der Gemarkung Hartmannsdorf erstreckt. Die Anwendung der Genehmigungsvorschriften wird auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 LSG-VO durch eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsfestsetzung in einem Bauleitplan gesperrt, denn der Flächennutzungsplan des Amtes Spreenhagen für die Gemeinde Hartmannsdorf vom 20. März 2001 sieht für die Flächen eine Nutzung als Wiesen- und Weideflächen vor. Einer Genehmigung bedürfen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO alle nicht bereits nach Abs. 1 verbotenen Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LSG-VO bedarf einer solchen Genehmigung insbesondere, wer – wie hier – beabsichtigt, Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen. Die Genehmigung ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt „oder“ dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Dieser Schutzzweck erstreckt sich, neben der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 3 Nr. 1), der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für die landschaftsbezogene Erholung (§ 3 Nr. 3) und der Rekultivierung ehemaliger Rohstoffabbaugebiete (§ 3 Nr. 4), auch auf die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft, welche in § 3 Nr. 2 LSG-VO wie folgt beschrieben wird: „Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft als Ausschnitt des Berlin-Fürstenwalder Urstromtals mit seinen weitläufigen Talsand- und Sanderflächen, den darin eingelagerten Seen, Fließgewässerauen und Mooren, den abschnittsweise aufgesetzten offenen und bewaldeten Binnendünenfeldern sowie den das Urstromtal begrenzenden reliefstarken Hügeln der Stauch- und Endmoränen mit zum Teil ausgeprägten Hangkanten, insbesondere a. der reich strukturierten, von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der Spree geprägten Kulturlandschaft der Müggelspreeniederung mit eingelagerten Röhricht-, Ried- und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch- und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen, b. des Löcknitztals … c. der naturnahen Ufer der Seenkette …und der Seen…“ Ungeachtet der „oder“-Formulierung des § 4 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben keinem der genannten Schutzgüter zuwiderläuft, die negativ formulierten Genehmigungsvoraussetzungen mithin kumulativ erfüllt sind. Eine entsprechende Regelungsintention des Verordnungsgebers folgt bereits daraus, dass der Versagungstatbestand seine Schutzeffektivität verfehlen würde, wäre die erhebliche Beeinträchtigung einzelner Schutzgüter allein deshalb irrelevant, weil andere Schutzgüter nicht betroffen sind. Auch korrespondiert die Reichweite der Versagungstatbestandes (Abs. 3) nur in diesem Fall mit derjenigen des Genehmigungserfordernisses (Abs. 2), welches bereits durch die potentielle Berührung eines der Schutzgüter ausgelöst wird. Zudem statuiert bereits die Ermächtigungsgrundlage der LSG-VO ein Verbot aller Handlungen, die entweder den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (vgl. § 22 Abs. 3 BbgNatSchG bzw. § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434] – BNatschG –). Nach dieser Maßgabe steht der Erteilung der Genehmigung vorliegend entgegen, dass die Aufforstung dem Schutzzweck des § 3 Nr. 2 LSG-VO erheblich zuwiderläuft (dazu III.) und, jedenfalls teilweise, den Charakter des Gebietes verändert (dazu II.). II. Jedenfalls die Aufforstung der Flurstücke 133 und 136 hätte eine Veränderung des Gebietscharakters zur Folge. 1. Der Begriff der Veränderung des Gebietscharakters in § 4 Abs. 3 LSG-VO bzw. § 22 Abs. 3 BbgNatSchG und § 26 Abs. 2 des BNatSchG bedarf der interpretierenden Auslegung. Der „Charakter“ eines Gebietes bezieht sich nur auf solche Merkmale, die das Landschaftsbild betreffen, und innerhalb derer nicht auf alle vorhandenen Erscheinungsformen, sondern nur auf diejenige Typik der Landschaft, die nach dem der Unterschutzstellung zugrundeliegenden Wertmaßstab schutzwürdig ist. Eine „Veränderung“ liegt vor, wenn die geschützte Typik des Gebietes nachteilig beeinflusst wird, nicht hingegen dann, wenn die Umgestaltung den Charakter der Landschaft positiv unterstreicht oder aber nur solche Landschaftsbestandteile betrifft, die nicht charakterprägend sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 1991 –7 A 486/89 – juris Rn. 11 f). Für die Ermittlung des „Charakters“ ist grundsätzlich auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet abzustellen. Setzt sich dieses jedoch aus mehreren Teilgebieten zusammen, deren prägende Eigenschaften sich voneinander unterscheiden, so ist der Charakter des jeweiligen Teilgebietes maßgeblich. Denn andernfalls liefe der Schutzzweck der Gebietscharaktererhaltung in Ermangelung hinreichender Gemeinsamkeiten leer. Ob das Vorhaben diesen Charakter „verändert“, ergibt sich nicht aus einer quantitativen, sondern aus einer qualitativen Betrachtung, deren Bezugspunkt das Landschaftsbild in der konkreten Umgebung des Vorhabens ist. Bereits dann, wenn sich das Vorhaben nachteilig auf ein für das Gebiet charakteristisches Landschaftselement oder das Zusammenspiel charakteristischer Elemente des Landschaftsensembles in seiner Umgebung auswirkt, verändert es – dort – den Gebietscharakter (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 – AN 15 K 05.03788 –, juris Rn. 78; im Ergebnis ebenso: OVG Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 – 3a A 764/01 – juris Rn. 31; VGH Kassel, Urteil vom 07. Oktober 2004 – 4 N 3101/00 – juris Rn. 41; OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 – juris Rn. 41). Eine Gebietscharakterveränderung ist mithin nicht erst dann gegeben, wenn das Vorhaben darüber hinaus den Gesamtwert des Gebietes in Mitleidenschaft zieht, das Wesen der Landschaft antastet oder die Eignung des geschützten Gebiets für den Landschaftsschutz insgesamt berührt (a. A. VG Potsdam, Urteil vom 14. November 2002 – 5 K 1893/01 – juris Leitsatz 2; Appel, in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Rn. 27; ähnlich Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG, Rn. 18; Mühlbauer, in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, § 26 BNatSchG, Rn. 17; Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 26 Rn. 22; GK-Hendrischke, BNatSchG § 26 Rn. 22). Eine solche quantitative Betrachtung hätte nämlich zur Folge, dass das Eingreifen des Gebietscharakterschutzes weniger durch die Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens als vielmehr durch die Gesamtgröße des Landschaftsschutzgebietes determiniert wird. Je größer das Gebiet ist, desto massiver müsste der Eingriff sein, um dessen Gesamtcharakter in Mitleidenschaft zu ziehen. Eine solche Relativierung der Schutzeffektivität würde jedoch der Intention der Unterschutzstellung widersprechen. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes wird der Gebietscharakter des in Rede stehenden Teils des Landschaftsschutzgebietes vorliegend von der Offenheit der Grünlandflächen in der Müggelspreeniederung bestimmt. a. Abzustellen ist auf den Charakter des Landschaftsbildes der Müggelspreeniederung, die in der LSG-VO als Teilgebiet mit eigenständigem Charakter beschrieben wird. § 3 Nr. 2 LSG-VO charakterisiert das von der Verordnung geschützte Landschaftsbild eingangs als eiszeitlich geprägte Landschaft eines Urstromtals mit verschiedenen Landschaftskomponenten (Talsand- und Sanderflächen, Seen, Fließgewässerauen, Moore, Binnendünenfelder, Hügel, Hänge). Dadurch wird jedoch der Gebietscharakter lediglich als vielfältig beschrieben, ohne dass bereits ein eigenständiger Charakter von Teilgebieten erkennbar wird. Drei Teilgebiete mit eigenständigem Charakter werden jedoch in dem mit „insbesondere“ eingeleiteten Teilsatz benannt. Neben dem Löcknitztal und der Grünheider Seenkette ist dies die „Kulturlandschaft der Müggelspreeniederung“. Diese Kulturlandschaft beschreibt § 3 Nr. 2 Buchst. a LSG-VO eingangs als reich strukturiert und von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der Spree „geprägt“ und zählt nachstehend weitere Merkmale auf („mit eingelagerten Röhricht-, Ried- und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch- und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen“). b. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass der Gebietscharakter der Müggelspreeniederung durch die Offenheit ihrer Grünlandflächen bestimmt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kulturlandschaft der Müggelspreeniederung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a LSG-VO neben dem naturnahen Lauf der Spree von „extensiv genutzten“ Grünlandflächen geprägt wird. Die extensive Bewirtschaftung des Grünlandes der Niederung, die auch in § 6 Nr. 9 LSG-VO als Zielvorgabe genannt wird, dient der Offenhaltung dieser Flächen, indem sie eine durch Nichtbewirtschaftung entstehenden Verwaldung verhindert. Auch gehört die Überführung von Grünland in andere Nutzungsformen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO zum Katalog derjenigen Vorhaben, die stets einer Genehmigung bedürfen. Darin zeigt sich die Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass ein solches Vorhaben regelmäßig nicht im Einklang mit der Schutzintention der LSG-VO steht. Schließlich sieht § 6 Nr. 10 LSG-VO zwar eine Förderung für den Biotopverbund des Offenlandes bedeutender Strukturelemente als Zielvorgabe vor, beschränkt diese jedoch auf kleinteilige Strukturelemente – Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Kopfweiden, Baumreihen –, die den Grünlandcharakter bestehenlassen. Großräumige Strukturelemente – wie Waldinseln –, die die Nutzungsart der Fläche ändern, gehören damit nach der Systematik der LSG-VO nicht zur geschützten Charakteristik des Grünlandes in der Müggelspreeniederung. Dass die LSG-VO gerade die Offenheit der Grünlandflächen schützen will, bestätigt schließlich auch der bereits bei ihrem Inkrafttreten geltende Landschaftsrahmenplan des Landkreises Oder-Spree, Teilgebiet Fürstenwalde vom 30. August 1996. In seinen regionalisierten Zielen (Band 1, Ziff. 9A, S. 112 f, Ablichtung Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs) beschreibt dieser die Müggelspreeniederung als offene und weitläufige Wiesenlandschaft (vgl. Bestand, Punkt 1) und räumt der Sicherung der offenen Wiesenlandschaft eine Vorrangbedeutung ein (vgl. Erfordernisse und Maßnahmen, Punkt 1). Die Entwicklung naturnaher Waldbestände ist dagegen lediglich als Maßnahme zur Aufwertung von Waldrandbereichen vorgesehen (ebd., Punkt 3). Die darin zum Ausdruck kommende Absicht, die Offenheit des Grünlandes zu bewahren, wird dadurch bestätigt, dass die Textkarte Hartmannsdorfer Heide und Wiesen (Band 2, dort 14d, Ablichtung Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs) in ihren Hinweisen zur Förderung der Eigenart der Landschaft ausdrücklich die Sicherung der grünlandgeprägten Luchlandschaften unter Verzicht auf weitere Aufforstungen (Punkt 1) sowie die Offenhaltung der Heidelandschaft (vgl. Punkt 3) benennt und die Gehölzförderung im Grünland auf gewässerbegleitende Gehölzsäume und gruppenweise Feldgebüsche begrenzt (vgl. Punkt 6 Unterpunkt 2). 3. Diesen offenen Grünlandcharakter der Müggelspreeniederung würde das auf den Flurstücken 133 und 136 geplante Vorhaben verändern. Die Flurstücke 133 und 136 befinden sich südlich einer teilweise von Bäumen gesäumten Landstraße, die mittig durch eine weiträumig offene Grünlandschaft mit einer Ausdehnung von etwa 1500m x 1000m (wie auch nachfolgend: unter Zugrundelegung einer Streckenmessung im Geodatensystem Brandenburg-Viewer) von Hartmannsdorf im Osten auf einen geschlossenen Kiefernwaldzug im Westen zuführt. Im Norden wird die offene Landschaft von dem mit Bäumen bestandenen geschwungenen Lauf der Spree durchzogen, hinter dem sich wiederum eine Waldkante abzeichnet, sodann im Uhrzeigersinn von der Dorfsilhouette von Hartmannsdorf, einem dahinter und daneben liegenden Kiefernwaldareal auf den Winkelbergen, an dessen Rand lockere Laubbaumgruppen stehen, und nachfolgend vom Triebschseemoor, das an dem westlich gelegenen Kiefernwaldzug endet. Die von Waldkanten und dem Baumbewuchs des Flussufers eingerahmte offene Fläche wird von Feldwegen und Entwässerungsgräben durchquert, die teilweise mit Einzelbäumen und Baumreihen gesäumt sind. Waldinseln finden sich dort nicht. Die beabsichtigten Aufforstungsflächen liegen inmitten der offenen Grünfläche. Sie haben ein erhebliches Ausmaß (Flurstück 133: ca. 100-150-150-170m, Flurstück 136: ca. 100-100-100-130m) und schließen nicht an eine vorhandene Waldstruktur an. Angesichts dessen stellt sich das Vorhaben weder als Erweiterung eines bereits in der Vorhabenumgebung vorhandenen Strukturelementes dar noch erweist es sich als bloße Erhöhung des Strukturreichtums des offenen Grünlandes in seiner Umgebung. Die Überführung von Grünland in Wald auf den Vorhabenflächen hat nicht nur zur Folge, dass sich der Bestand der den Gebietscharakter prägenden offenen Grünlandflächen in der Vorhabenumgebung reduziert. Sie würde darüber hinaus in die offenen Grünlandflächen einen gebietsuntypischen Fremdkörper setzen und sich damit als eine der Landschaftstypik abträgliche Veränderung des geschützten Gebietscharakters erweisen. 4. Ob das Vorhaben auch auf dem Flurstück 142 zu einer Veränderung des Gebietscharakters führen würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Genehmigung insoweit jedenfalls ein anderer Versagungsgrund entgegensteht. III. Die beantragte Aufforstung läuft, indem sie die Eigenart der Landschaft deutlich beeinträchtigt, dem Schutzzweck des § 3 Nr. 2 LSG-VO erheblich zuwider. 1. Mit der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes ist der sich aus dem Wechselgefüge aller Landschaftselemente ergebende optisch wahrnehmbare Zusammenhang einzelner Landschaftserscheinungen angesprochen. In Rede steht das Erscheinungsbild der Landschaft, nicht einzelner seiner Teile, wobei allerdings bestimmte Teilelemente durchaus einen das Bild der Gesamtlandschaft prägenden Einfluss nehmen können (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG, Rn. 10). Es sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen (Urteil des Senates vom 4. April 2017 – OVG 11 B 3.16 -, juris Rn. 40). Das Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (Urteile des Senates vom 4. April 2017, a.a.O., juris Rn. 40, und vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 -, juris Rn. 61; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 S 2225/05 –, juris Rn. 8). Die „Vielfalt“ einer Landschaft zeigt sich im Vorhandensein einer Vielzahl verschiedener Erscheinungen und Strukturen und anhand der vorkommenden Arten, Bewuchsformen, Lebensgemeinschaften und Biotoptypen. Die „Eigenart“ bemisst sich danach, ob die Natur und Landschaft im Vergleich zu anderen Gebieten Besonderheiten aufweist, die es als eigentümlich ausgeprägt erscheinen lassen. Die „Schönheit“ einer Landschaft bestimmt sich weder nach wissenschaftlichen Kriterien noch nach der Sicht des Amtswalters, sondern nach dem Schönheitsempfinden eines für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 17 i.V.m. § 23 Rn. 31 f., ähnlich Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, § 26 BNatSchG, Rn. 9; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG, Rn. 10). Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Vielfalt, Schönheit und Eigenart der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird; die Veränderung muss außerdem erheblich und nachhaltig bzw. dauerhaft sein (BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44/87 – juris Rn. 35). Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die unabhängig von der landschaftsrechtlichen Schutzausweisung verboten ist und erst erreicht wird, wenn ein Vorhaben von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter als belastend, grob unangemessen oder unlusterregend empfunden wird (Senatsurteil vom 4. April 2017, a.a.O., Rn. 40, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit bereits bestehende Vorbelastungen in der Nähe des Vorhabens die Schutzwürdigkeit der Umgebung herabsetzen; aufgehoben wird der Schutz jedoch erst dann, wenn diese das Landschaftsbild prägen (OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2008 – 8 A 4583/06 –, juris Rn. 14) bzw. zerstören (VG Göttingen, Urteil vom 17. April 2008 – 4 A 64/05 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Dass die Beeinträchtigung durch das Vorhaben „erheblich“ sein muss, trägt dem Übermaßverbot Rechnung, indem geringfügige Verschlechterungen außer Betracht bleiben. 2. Nach diesem Maßstab liegt bezogen auf die Flurstücke 133 und 136 eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls der Eigenart des Landschaftsbildes vor. Zu Unrecht geht der Kläger von einer fehlenden Schutzwürdigkeit der Vorhabenumgebung aufgrund ihrer anthropogenen Überformung durch eine freistehende Hochspannungsleitung, die Landstraße, durch rechtwinklig verlaufende Entwässerungsgräben und eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen aus. Dass diese Überformung das Landschaftsbild des großräumigen Offenlandes nicht prägt, folgt schon daraus, dass lediglich zwei Hochspannungsmasten an der Grenze der Grünlandfläche zum Triebschseemoor stehen, die Straße und die Entwässerungsgräben zu einem großen Teil baumbestanden sind und ausweislich der Luftaufnahmen in der Streitakte der überwiegende Teil der Flächen begrünt ist. Weiter ergibt sich die dessen ungeachtet bestehende Schutzwürdigkeit der Vorhabenumgebung daraus, dass die Offenlandfläche von Feldwegen und Entwässerungsgräben gegliedert wird, die teilweise mit Einzelbäumen und Baumreihen bestanden sind, und von höher gelegenen Waldkanten und dem baumbestandenen Flussufer der Spree, hinter dem sich wiederum Wald abzeichnet, eingerahmt wird. Diese Attribute verschieben den vom Kläger geschilderten Eindruck einer ausgeräumten, einseitig durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten hin zu der vom Beklagten beschriebenen offenen, aber durchaus strukturierten Landschaft. Mit der vom Kläger beabsichtigten Aufforstung würden sich innerhalb dieser bislang von Offenheit geprägten Grünfläche erstmals zwei Strukturelemente erheben, deren Ausmaß das der im Umfeld vorhandenen kleinteiligen Strukturelemente erheblich übersteigt und das darüber hinaus von mehreren Punkten aus den Blick auf die Einrahmung der Niederung versperrt (von Süden auf den Flusssaum sowie von Norden und Osten auf die Winkelberge). Damit beeinträchtigt das Vorhaben jedenfalls die Eigenart der Landschaft, die in der Vorhabenumgebung gerade durch eine offene Grünlandschaft mit nur kleinräumigen Strukturelementen und, dadurch bedingt, durch eine vollumfängliche Sichtbarkeit der offenen Weite und des naturnahen Spreelaufes gekennzeichnet ist, welche durch das Vorhaben teilweise verloren gehen würde. Ob auch der Blick von Hartmannsdorf auf das Triebschseemoor verstellt würde, kann angesichts dessen offenbleiben. Weil die Beeinträchtigung der Landschaftseigenart nicht aus der Art, sondern aus der Dimension der geplanten Bepflanzung erwächst, ist sie nicht nur ungeachtet dessen gegeben, dass die Aufforstung mit standortheimischen Bäumen erfolgen soll, sondern auch unabhängig von der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob der entstehende Wald den Charakter eines Bruch- oder Auenwaldes haben würde. Darauf, dass die Müggelspreeaue an anderer Stelle über Waldeinschlüsse in dem Vorhaben vergleichbarer Größe verfügt und dass die Vorhabengröße im Verhältnis zur Landschaftsgebietsgröße gering ist, kommt es nicht an, denn maßgeblich ist allein die vom Betrachter wahrnehmbare Vorhabenumgebung. Die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung ergibt sich vorliegend aus der absoluten Größe des Vorhabens, aus der in Relation zu den übrigen Strukturelementen erheblichen Größenabweichung und schließlich aus dem Umstand, dass die Aufforstung von der gesamten Grünlandfläche aus zu sehen ist. Ob das Vorhaben auch die Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt, kann angesichts dessen dahinstehen. 3. Bezogen auf das Flurstück 142 führt das Vorhaben ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls der „Eigenart“ des Landschaftsbildes. Das Flurstück liegt ausweislich der Luftaufnahmen in der Streitakte am westlichen Rand eines ca.1,5 km durchmessenden, etwa kreisförmigen Abschnitts in der Mügggelspreeniederung, welcher im Westen durch den Ortsteil Hartmannsdorf, im Norden durch die Spree und die Ortsteile Schlößchen und Neu-Hartmannsdorf, im Osten durch den Ortsteil Latzwall und daran anschließend durch einen höhergelegenen Waldzug begrenzt wird, der als Nadelwald bis nach Spreenhagen im Süden und von dort als Mischwald bis zum Ortsteil Hartmannsdorf im Westen reicht. Innerhalb dieses Kreises liegt ein hufeisenförmig verlaufender Luchgraben. Die von ihm umschlossene Luchfläche wird in nord-südlicher Richtung dreigeteilt durch einen weiteren, vollständig baumgesäumten Graben und einen mehrheitlich baumbestandenen Feldweg („Wiesenweg“), an dem zwei größere Splittersiedlungen liegen, deren südlich gelegene größere Baumgruppen aufweist. In westöstlicher Richtung wird die Luchfläche von einer Landstraße („Schulstraße/Chausseestraße“) durchquert, an der ein freistehender Ortsteil von Hartmannsdorf mit südlich vorgelagerter Baumgruppe sowie ein Splittergehöft liegen. Zwischen dem westlichem Luchgraben und dem inneren Graben verläuft ein weiterer Feldweg („Am Luch“), an welchem, 30m östlich bzw. 200m südöstlich von der östlichen Ecke der Vorhabenfläche entfernt, zwei Splittergehöfte liegen. Das dem Vorhaben nähergelegene Grundstück ist eckig umzäunt und mit gekappten Koniferen eingerahmt, das entferntere Grundstück mit freistehenden Nadelbäumen bestanden. Im südlichen Teil der Niederung befinden sich drei Masten einer Hochspannungsleitung. An der Südseite des Luchgrabens befindet sich ein bandartiger Bruchwaldstreifen, dessen östlicher Abschnitt auf etwa 80m Breite und 600m Länge zu beiden Seiten des Grabens verläuft und sich ab der Höhe des Feldwegs („Am Luch“) auf die Außenseite verlagert. Dort wird er für etwa 100m von losen Baumgruppen unterbrochen und setzt sich dann im westlichen Abschnitt als ca. 150m langes Waldsegment fort, dessen Breite sich von ca. 40m auf ca. 15m verjüngt, bevor es ca. 50m von der östlichen Ecke des Flurstücks 157 entfernt endet. Auf diesem auf der Außenseite des Grabens liegenden Flurstück befindet sich ein ca. 35mx35m messendes Erlenwäldchen, das von Röhricht eingerahmt ist. Ihm gegenüber liegt das Vorhabengrundstück 142 mit einer Ausdehnung von ca. 70m×85 m, das, vom Graben getrennt, auf etwa 30m an das Erlenwäldchen grenzt. Das in den Blick zu nehmende Landschaftsbild wird vorliegend maßgeblich durch die Luchfläche bestimmt. Dieser Landschaftsteil bildet für den Betrachter dadurch einen Zusammenhang, dass er durch den hufeisenförmigen Luchgraben eingerahmt wird und von einer kulturellen Nutzung überformt ist, die ihn nach Süden und Westen von den außerhalb des Luchgrabens gelegenen Röhricht- und Bruchwaldflächen abhebt. Aufgrund ihrer tieferen Lage wird die Luchfläche nach Süden und Westen zudem von dem ansteigenden Waldgürtel eingerahmt. Dass die Luchfläche von einer Hochspannungsleitung durchzogen und mit vier Splittergehöften bestanden ist, von denen eines eine eckige Bepflanzung mit gekappten standortfremden Arten aufweist, gibt ihr keine ihre Schutzwürdigkeit aufhebende Prägung, da das naturnahe Erscheinungsbild aufgrund der erheblichen Grünlandflächen, baumbestandenen Gräben und Feldwege sowie Baumgruppen überwiegt. Mit dem Vorhaben würde ein 70m breiter Waldabschnitt 85m tief und damit deutlich kastenförmig hervorspringend in die Luchfläche hineinragen, der in seiner näheren Umgebung kein optisches Pendant findet. Insbesondere stellt er sich nicht als Fortsetzung des östlich gelegenen Bruchwaldstreifens dar. Dessen vergleichbar massiver Ostabschnitt unterscheidet sich von dem Vorhaben durch seine langgezogene Form und deren aufgelockerten Randbewuchs, vor allem aber endet er bereits 300m entfernt. Der näher gelegene Westabschnitt hebt sich von dem Vorhaben dadurch ab, dass er auf der Außenseite des Luchgrabens liegt, erheblich schmaler ist und 50m von der Vorhabenfläche entfernt ausläuft. Ebenso wenig arrondiert das Vorhaben das Erlenwäldchen auf dem außerhalb der Luchfläche gelegenen Flurstück 157, das durch seine Röhrichtumrandung und den Luchgraben eine Zäsur zur Vorhabenfläche aufweist und im Übrigen deutlich kleiner ist. Auch nordwestlich des Vorhabens finden sich keine Strukturen, die mit dem Vorhaben korrespondieren würden. Vielmehr würde das Vorhaben selbst eine arrondierende Fortführung der Bewaldung auf der Innenseite des Luchgrabens nahelegen. Zutreffend ist der Beklagte schließlich auch davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht mit den die Niederung einrahmenden Wäldern harmoniert, deren Baumbestand und höhere Lage einen deutlichen Kontrast zu der begehrten Aufforstung bildet. Darüber hinaus behindert die Aufforstung dadurch, dass sie bis auf 30m an das nächstgelegene Splittergehöft heranreicht, den freien Blick zwischen der Schulstraße bzw. dem freistehenden Ortsteil im Norden der Luchfläche und dem südwestlichen Abschnitt des Luchgrabens. Weiter erzeugt das Vorhaben im westlichen Drittel der Luchfläche eine Verdichtung, die den offenen Eindruck der Grünlandfläche erheblich reduziert und von einer Vielzahl von Blickpunkten in der Luchfläche wahrnehmbar ist. Ob, wie im Widerspruchsbescheid angeführt, auch der Blick von der Flugsanddüne bei Spreeaue tangiert wäre, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Damit beeinträchtigt das Vorhaben jedenfalls die Eigenart der Landschaft, die in der Vorhabenumgebung gerade durch eine offene Grünlandschaft mit kleinräumigen (Baumreihen) oder zumindest aufgelockerten (Splittergehöfte) Strukturelementen und, dadurch bedingt, durch eine nahezu vollständige Sichtbarkeit der offenen Weite der Luchgrabenniederung und der südlichen Waldrahmung gekennzeichnet ist, welche durch das Vorhaben teilweise verloren gingen. Die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen ergibt sich vorliegend maßgeblich aus der absoluten Größe und weiten Sichtbarkeit des Vorhabens, aber auch aus dem Umstand, dass es dem expliziten Ziel des Landschaftsrahmenplanes widerspricht, Luchflächen nicht weiter aufzuforsten. Ob das Vorhaben auch die Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes berührt, kann angesichts dessen offenbleiben. III. Ist eine Genehmigung bereits aus den vorgenannten Gründen ausgeschlossen, so kann dahinstehen, ob ihr – wie der Beklagte argumentiert – weiter entgegensteht, dass das Vorhaben i.S.d. § 4 Abs. 3 Hs. 1 LSG-VO den Naturhaushalt schädigt bzw. i.S.d. § 4 Abs. 3 Hs. 2 LSG-VO dem besonderen Schutzzweck des § 3 Nr. 1 LSGVO erheblich zuwiderläuft, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Erstaufforstung in einem Landschaftsschutzgebiet gelegener Flächen. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 133 (3,7022 ha) und 136 (1,7694 ha) in der Flur 1... sowie 142 (0,6183 ha) und 157 (0,5488 ha) in der Flur 4... der Gemarkung H.... Am 13. Oktober 2010 beantragte er bei der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten, die Erstaufforstung der Flurstücke mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree – Löcknitzer Wald- und Seengebiet" (im Folgenden: LSG-VO) zu genehmigen. Mit Bescheid vom 18. November 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung der Genehmigung sowie die Befreiung von den Verboten der LSG-VO ab und stellte fest, dass dem Kläger keine Entschädigung zustehe. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufforstung mit dem Verlust von Grünlandbiotopen in der Niederung eine wesentliche Änderung des Schutzgebietscharakters nach sich ziehen werde und deren Riegelwirkung den Kaltluftabfluss negativ beeinträchtigen könne. Für eine Befreiung fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Seinen Widerspruch vom 22. November 2010 begründete der Kläger wie folgt: Es sei nicht erkennbar, dass die Aufforstung den Naturhaushalt schädige. Unter Anlegung eines großflächigen Betrachtungsmaßstabes sei das Vorhaben nicht geeignet, den Charakter des Gesamtgebiets zu verändern. Weder werde die Eignung der Fläche für den Landschaftsschutz berührt noch das Wesen der Landschaft angetastet. Die geplante Aufforstung sei im Verhältnis zur Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von absolut untergeordneter Bedeutung. Auch seien der Charakter des Gebietes sowie das Landschaftsbild in der Umgebung entscheidend durch Waldinseln sowie Kulissenwälder mitgeprägt. Die Flurstücke 142 und 157 grenzten an Wald bzw. seien teilweise bewaldet. Die Aufforstung laufe dem Schutzzweck nicht zuwider, da die LSG-VO standorttypischen Wald- und Offenlandbiotopen die gleiche Wertigkeit beimesse. Das Gebot, vorhandene Grünländer extensiv zu bewirtschaften, stehe einer Änderung der Nutzungsart nicht entgegen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 zurück und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides wie folgt: Die Genehmigungsfähigkeit sei anhand des Schutzzwecks der LSG-VO und der Landschaftsplanung zu beurteilen. Wald nehme bereits den größten Teil des Schutzgebiets ein und sei für die Talsandflächen außerhalb der Spreeaue kennzeichnend, wohingegen die vorherrschende, charakteristische und historische Nutzungsform der Müggelspreeaue das Offenland sei, für das nicht Wälder, sondern Gebüsche, Gehölzgruppen und Baumreihen typisch seien. Die Wald-Offenland-Verteilung sei klar zoniert, aufgrund natürlicher Boden- und Wasserverhältnisse entstanden und seit Jahrhunderten gleich geblieben. Auf Kosten von Äckern und Heiden habe der Waldanteil zu Beginn des 19. Jahrhunderts und durch starke Aufforstungen seit 1990 zugenommen. Darauf gründeten sich die Schutzzwecke der Erhaltung und Wiederherstellung kulturgeprägter Biotope und Landschaftselemente sowie der Erhaltung der von extensiv genutzten Grünlandflächen geprägten Kulturlandschaft der Spreeniederung. Weder aus dem Schutzzweck noch aus den Pflegezielen der LSG-VO ergebe sich eine Gleichberechtigung des Ziels Grün- und Offenlanderhalt mit der Schaffung neuer Waldflächen in der Spreeeaue. Im Landschaftsrahmenplan Fürstenwalde werde die Freihaltung der Niederungsbereiche von forstwirtschaftlicher Nutzung postuliert. Der Landschaftsplan für Hartmannsdorf konstatiere eine hohe Bedeutung der Wiesen- und Weideflächen der Spreetalniederung für das Landschaftsbild. Die geplante Aufforstung des Flurstücks 142 verändere den Gebietscharakter. Dieses sei Teil eines Luchgebietes, liege unmittelbar an der Ostseite des Luchgrabens und werde aktuell als Acker oder Grasland genutzt. Die Luchgrabeniederung erscheine dem Betrachter reizvoll und naturnah. Es ergäben sich Blickbeziehungen vom Graben in die weite Aue nach Norden und nach Osten. In der Niederung lägen eingestreute typische Streusiedlungen und Gehöfte. Nach Südosten führe der Luchgraben durch einen Biotopkomplex aus Seggen- und Röhrichtmoor, ihn begleite zum Teil bandartig ein Bruchwald, der aus der Auflassung von Feucht- und Nasswiesen vor 30 Jahren entstanden sei. Ansonsten sei die Spreeaue mit dem Luchgraben waldfrei und lediglich durch einzelne Bäume wie Weiden und Erlen begleitet. Durch eine Aufforstung des Flurstücks würde eine Waldinselfläche direkt am Luchgraben entstehen, die keine sinnvolle Arrondierung des Kiefernwaldes auf der 100m entfernten Talsandterasse, des Erlenwäldchens auf Flurstück 157 oder des östlich gelegenen Bruchwaldbandes sei. Es sei nicht Ziel der LSG-VO, Waldbestände zu erhöhen, vielmehr würden in der Umgebung aktuell Feuchtwiesen wiederhergestellt. Da das Flurstück zu den Talsandflächen gehöre, werde dort kein Bruchwald entstehen. Die beantragte Aufforstung von 6000m2 sei keine unbedeutende Erhöhung des Waldbestandes, behindere die Aussicht von der Flugsanddüne in Richtung Spreeaue, reduziere Nahrungsflächen geschützter Vogelarten und habe angesichts der intensiven Suche nach Ersatzaufforstungsflächen negative Vorbildwirkung. Die geplante Aufforstung der Flurstücke 133 und 136verändere den Gebietscharakter, schädige den Naturhaushalt und verunstalte das Landschaftsbild. Die dicht beieinander liegenden, als Acker- und zeitweilig als Grasland genutzten Flurstücke seien Teil eines großräumigen Offenlandbereiches. Das waldfreie offene Spreetal habe hier eine Breite von 1000 bis 1200m, durch das die locker mit Ufergehölzen bestandene Spree fließe. Der Betrachter erlebe diese Landschaft als weit und offen, von gehölzbestandenen Gräben, Wegen und Straßen gegliedert, ohne Hindernisse durch Siedlungen oder Wald, sowie als durch den Kontrast zwischen dem umgebenden gleichförmigen Terassenwald und der darin parkartig eingebetteten Müggelspreeaue gekennzeichnet. Dieses Erleben würde durch die Aufforstung eines Querriegels von 220 bis 280 Meter Länge und 3,7 bzw. 1,7 Hektar Fläche empfindlich gestört. Darüber hinaus habe die Offenlandfläche eine signifikante Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet für geschützte Vogelarten. Auch könne die im Offenland der Niederung entstehende Kaltluft durch einen Riegel dieser Größenordnung nicht mehr ausreichend abfließen. Mit seiner am 13. April 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren bezüglich der nördlichen, höher gelegenen (auf dem Luftbild Bl. 3 der Gerichtsakte rot gekennzeichneten) Teilbereiche der Flurstücke 133 (1,85 ha) und 136 (1,42 ha) und bezüglich des Flurstücks 142 weiter und hat vorgetragen: Die Aufforstung wirke sich aufgrund ihrer im Verhältnis zum Gesamtgebiet geringen Größe nicht nachteilig auf den Gebietscharakter aus. Der Naturhaushalt sei nicht betroffen, weil die entstehenden Waldflächen die Grundwasserneubildung und das naturnahe Abflussgeschehen förderten, eine weitere Degradierung des Moorkörpers verringerten, das Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes erhöhten, die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden, das Regionalklima und die Luft verbesserten. Belange des Artenschutzes seien nicht unmittelbarer Bestandteil des Naturhaushalts. Ein etwaiger Kaltluftabfluss werde durch die Aufforstung auf den Flurstücken 133 und 136 nicht behindert, da ein mehrere Hundert Meter breiter Korridor verbleibe. Die Vielfalt und Eigenart der Landschaft gehe nicht verloren, da die Aufforstung den Strukturreichtum erhöhe, Bruch- und Auenwald ein typisches Strukturelement des Landschaftsschutzgebiets sei und dessen mehrere hundert Hektar großer Grünlandflächenanteil nur marginal verringert werde. Die Schönheit der Landschaft sei nicht beeinträchtigt, da ein aufgeschlossener Betrachter beim Anblick eines Waldes aus gebietstypischen Baumarten keine Unlust empfinde, und weder die stark zersiedelte Umgebung des Flurstücks 142 noch die ausgeräumte, landwirtschaftlich geprägte, von begradigten Fließgewässern, der Ortsverbindungsstraße und einer Hochspannungsleitung zerschnittene Umgebung der Flurstücke 133 und 136 reizvoll sei. Die LSG-VO schütze lediglich solche Grünlandflächen, die reich strukturiert und extensiv genutzt sein. Im Spreetal fänden sich inselförmig eingestreute, vom Schutzzweck umfasste Waldinseln mit ähnlicher Ausformung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der unteren Naturschutzbehörde vom 18. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 verpflichtet, dem Kläger die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur Aufforstung des Flurstücks 142 der Flur 4 und der rot gekennzeichneten Teilflächen der Flurstücke 133 und 136 der Flur 1 (gemäß der der Klageschrift beigefügten Luftbildkarte, Bl. 3 Gerichtsakte) in der Gemarkung Hartmannsdorf zu erteilen. Die Genehmigung sei zu erteilen, weil das Vorhaben die Schutzzwecke der LSG-VO nicht nennenswert nachteilig beeinträchtige. Dem Schutzzweck der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft laufe das Vorhaben nur unerheblich zuwider, weil es eine im Verhältnis zum Landschaftsschutzgebiet geringe Größe habe und die Anpflanzung potentiell natürlicher Baumarten sich in das Landschaftsbild einfüge. Die geplanten Waldinseln seien, wie ein Luftbild belege, Teil des Landschaftsbildes der Müggelspreeaue, würden auf dem Flurstück 142 eine vorhandene Insel harmonisch erweitern und seien keine nennenswert nachteilige Veränderung des optischen Erscheinungsbildes. Mit dem Schutzzweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 3 Nr. 1 LSG-VO) sei das Vorhaben vereinbar, weil die negativen Folgewirkungen für den Naturhaushalt bei wertender Gesamtbetrachtung nicht so gewichtig seien, dass ihnen der Vorrang zu geben sei. Die LSG-VO als Instrument konservativen Schutzes dürfe nicht dazu missbraucht werden, verschwundene Strukturen wiederherzustellen. Ungeachtet der Bedeutung der Offenflächen als Nahrungs-, Rast- und Brutgebiet sei hier sei keine relevante Beeinträchtigung gegeben, weil im fraglichen Gebiet insgesamt keine Veränderung eines spezifischen und gefährdeten Tier- und Pflanzenbestandes oder des Kaltluftabflusses drohe. Offenlandflächen seien keine geschützten Biotope. Da die Umgebung massiv anthropogen überformt sei und potentiell natürliche Vegetation aufgeforstet werden solle, drohe keine gewichtige Veränderung der ohnehin eingeschränkten Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Mit seiner durch Senatsbeschluss vom 13. Januar 2017 – OVG 11 N 124.14 – zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe die negative Vorbildwirkung der Genehmigung verkannt. Das Vorhaben verändere den Gebietscharakter, bezüglich dessen allein auf die Müggelspreeniederung abzustellen sei, die von Grünlandnutzung in Form offener Wiesen- und Weidelandschaften bestimmt sei und in der Waldinseln nicht zum geschützten Landschaftsbild gehörten. Die Aufforstung beeinträchtige den Naturhaushalt, weil der Entzug von Nahrungshabitaten sowie die nachteilige Sperr- und Kulissenwirkung zu einer Verdrängung geschützter Tierarten führe. Das Vorhaben laufe mehreren Schutzzwecken der LSG-VO erheblich zuwider, denn es gefährde die Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes der Wiesen und Weiden sowie der Auen und Niederungen und beeinträchtige das Landschaftsbild, weil der Reiz der Landschaft durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder ihren Anblick von anderen Standorten aus verloren gehe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das Begehren auf die Erstaufforstung mit in der näheren Umgebung natürlich vorkommenden Bruch- und Auenwaldbaumarten bezieht. Er macht geltend, dass die Gebietscharakterbeschreibung der Müggelspreeniederung in § 3 Nr. 2 Buchst. a LSG-VO Wälder einschließe, denen das Vorhaben entspreche. Auf dem Flurstück 142 könne ein Erlenbruchwald, auf den Flurstücken 133 und 136 ein Hartholzauenwald im Übergang zu einem Schwarzerlensumpf- und -bruchwald entstehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes scheide aus, da der minimale Flächenentzug und die allenfalls im Radius von 20 bis 25 m auftretende Sperr-und Kulissenwirkung angesichts mehrerer hundert Hektar Grünfläche der Müggelspreeniederung eine nur geringfügige Lebensraumeinschränkung darstellten. Den Schutzzwecken der LSG-VO laufe das Vorhaben nicht zuwider, da diese eine Offenhaltung des Landschaftsbildes nicht zum Schutzzweck erhebe, der Naturhaushalt auch standorttypische Wälder umfasse, die Aufforstung den Blick auf das Moor nicht verdecke und eine negative Vorbildwirkung weder zu befürchten noch Versagungsgrund sei.