Urteil
5 S 1914/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei länger dauernden Erschwernissen der Zufahrt oder des Zugangs durch Straßenarbeiten kann nach § 15 Abs. 3 StrG Entschädigung verlangt werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs gefährdet ist.
• Arbeiten an in der Straße verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen fallen unter den Begriff der Straßenarbeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 StrG.
• Ein Anspruch nach § 15 Abs. 3 StrG ist vorrangig zu prüfen, auch wenn der Kanal durch Gestattung einer anderen Gemeinde verlegt wurde, sofern diese den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann.
• § 15 Abs. 3 StrG schützt nicht allgemeine negative örtliche Folgen von Straßenarbeiten wie entfallene Parkplätze oder die Vermeidung ganzer Ortszentren durch Kunden; maßgeblich ist die unmittelbare Beeinträchtigung der dem Betrieb die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vermittelnden Straße.
• Ansprüche wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriffen sind in Fällen wie diesem nicht gegeben, wenn § 15 Abs. 3 StrG den Regelungsbereich abschließend bestimmt oder keine rechtswidrige Verzögerung der Bauarbeiten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 StrG bei nicht dauerhafter Unzugänglichkeit der Anliegerstraße • Bei länger dauernden Erschwernissen der Zufahrt oder des Zugangs durch Straßenarbeiten kann nach § 15 Abs. 3 StrG Entschädigung verlangt werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs gefährdet ist. • Arbeiten an in der Straße verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen fallen unter den Begriff der Straßenarbeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 StrG. • Ein Anspruch nach § 15 Abs. 3 StrG ist vorrangig zu prüfen, auch wenn der Kanal durch Gestattung einer anderen Gemeinde verlegt wurde, sofern diese den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. • § 15 Abs. 3 StrG schützt nicht allgemeine negative örtliche Folgen von Straßenarbeiten wie entfallene Parkplätze oder die Vermeidung ganzer Ortszentren durch Kunden; maßgeblich ist die unmittelbare Beeinträchtigung der dem Betrieb die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vermittelnden Straße. • Ansprüche wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriffen sind in Fällen wie diesem nicht gegeben, wenn § 15 Abs. 3 StrG den Regelungsbereich abschließend bestimmt oder keine rechtswidrige Verzögerung der Bauarbeiten vorliegt. Der Kläger betreibt in einem Wohn- und Geschäftshaus ein Schreibwarengeschäft mit Kopierservice an der Einmündung der Straße I... in die K...straße. Die Beklagte verlegte 1996/97 quer durch den Ort einen Abwassersammelkanal; bei der Einmündung der I...‑Straße wurde ein Startschacht (Schacht 61) und Lagerfläche gegenüber dem Geschäft des Klägers eingerichtet. Der Kläger reklamierte erhebliche Umsatzrückgänge in den Jahren 1996–1998 und forderte Entschädigung nach § 15 Abs. 3 StrG; er mietete zeitweise ein weiteres Ladenlokal. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Zugangsstörungen seien nicht derart lang andauernd oder erheblich gewesen, dass eine Existenzgefährdung vorliege. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung blieb der Kläger erfolglos. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO) und die streitige Entschädigungsfrage ist als Ausgleichsanspruch im Rahmen von Art. 14 GG durch die Verwaltungsgerichte zu beurteilen. • Anwendbarkeit § 15 Abs. 3 StrG: Arbeiten an in der Straße verlegten Abwasserkanälen sind Straßenarbeiten im Sinne der Vorschrift; wird der Kanal einer anderen Gemeinde durch Gestattung mitbenutzt, ist der Anspruch nach § 15 Abs. 3 StrG zu prüfen, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal erheblich nutzen kann (§§ 7,17,18 des Vertrags zwischen den Gemeinden belegen Mitbenutzung). • Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs: Anspruchsberechtigt ist, wer durch Unterbrechung oder erhebliche Erschwerung der Zufahrt/Zugänge für längere Zeit in die wirtschaftliche Existenzgefährdung gerät; maßgeblich ist, ob langfristig keine volle Kostendeckung erzielt wird, wobei auch Unternehmerlohn zu berücksichtigen ist (BGH‑Rechtsprechung). • Tatfeststellungen zur Erreichbarkeit: Der Senat stellte nach Augenschein und Zeugenbeweis fest, dass die K...straße nur an wenigen Tagen voll gesperrt war und ansonsten befahrbar blieb; die Straße I... war etwa zwei Monate voll gesperrt, ein Gehweg und ein Notsteg ermöglichten Zugang zum Geschäft. Diese Feststellungen stützen sich auf Bautagebuch und Aussagen des Bauleiters. • Keine Existenzgefährdung und keine längerdauernde Unzugänglichkeit: Nach Würdigung der Umsatzzahlen und der Dauer/Intensität der Sperrungen genügt die Beeinträchtigung nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 3 StrG; der behauptete dauerhafte Totalverlust der Erreichbarkeit ließ sich nicht nachweisen. • Keine Ansprüche aus enteignendem/enteignungsgleichem Eingriff oder § 906 BGB: Soweit solche Institute in Betracht kommen könnten, sind sie hier ausgeschlossen, da § 15 Abs. 3 StrG den maßgeblichen Regelungsbereich abschließend gestaltet und keine rechtswidrigen Verzögerungen der Bauausführung feststellbar sind. • Gleichbehandlungsargument: Eine Zahlung an einen anderen betroffenen Gewerbetreibenden begründet keinen Anspruch für den Kläger; eine Gleichheit im Unrecht begründet keinen Entschädigungsanspruch (Art. 3 GG hilft nicht). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem die Klage insoweit abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 3 StrG, weil die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers durch die Baumaßnahmen nicht derart längere Zeit unterbrochen oder in ihrer Benutzung derart erheblich eingeschränkt waren, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebs gefährdet gewesen wäre. Soweit andere Anspruchsgrundlagen (enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff, § 906 BGB) in Erwägung gezogen wurden, führen auch diese nicht zum Erfolg; § 15 Abs. 3 StrG regelt den Fall abschließend und es sind keine rechtswidrigen Verzögerungen der Bauarbeiten festgestellt worden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.