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Beschluss

6 E 4383/07

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0318.6E4383.07.0A
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Leitsätze
Für Entschädigungsansprüche nach § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG wegen einer Unterbrechung oder erheblichen Erschwerung einer Grundstückszufahrt oder eines Grundstückszugangs durch Straßenarbeiten ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Tenor
1. Dem Verfahren wird die Beigeladene zu 3., vertreten durch die Geschäftsführerin beigeladen. 2. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Entschädigungsansprüche nach § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG wegen einer Unterbrechung oder erheblichen Erschwerung einer Grundstückszufahrt oder eines Grundstückszugangs durch Straßenarbeiten ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. 1. Dem Verfahren wird die Beigeladene zu 3., vertreten durch die Geschäftsführerin beigeladen. 2. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main. Die Klägerinnen machen mit ihrer Klage u. a. Forderungen der durch diesen Beschluss beigeladenen Beigeladene zu 3. geltend, welche ihnen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königstein übertragen worden sind (§§ 829, 835 ZPO). Bei einer gerichtlichen Geltendmachung gepfändeter Forderungen ist der Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gem. 841 ZPO verpflichtet, dem jeweiligen Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Die Vorschrift ist gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Allerdings tritt im Verwaltungsprozess an die Stelle der Streitverkündung die Beiladung nach § 65 VwGO. Da nach § 841 ZPO eine Pflicht zur Streitverkündung besteht, handelt es sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um einen Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen machen mit ihrer Klage Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau der sog. Rebstock-Straßenbahn in den Jahren 2001 bis 2003 geltend. Für diese Ansprüche, die unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist jedoch der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, weil für sie eine Sonderzuweisung besteht. Soweit die Klägerinnen ihren Anspruch auf Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) stützen, ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus Art. 34 S. 3 GG und § 40 Abs. 2 S. 1 3. Alt. VwGO. Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 VwGO ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Nach dieser Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung auch für Ansprüche aus enteignendem Eingriff bzw. enteignungsgleichem Eingriff, auf die die Klägerinnen ihre Ansprüche gleichfalls gestützt haben, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff ergibt sich dies nach § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 1. Alt. VwGO (Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 40 Rdnr. 539; Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 40 Rdnr. 109; wohl auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26/92, BVerwGE 94, 1 Rdnr. 43, zitiert nach juris). Für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 3. Alt. VwGO (Sodan / Ziekow, § 40 Rdnr. 545 und 588; Eyermann, § 40 Rdnr. 119; Kopp / Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 40 Rdnr. 61). Aber auch für den Anspruch aus § 22 Abs. 2 S. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG), auf den die Klägerinnen ihre Ansprüche vorrangig stützen, ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG in der Fassung vom 08. 06. 2003 (GVBl I S. 166) besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werden, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet wird, so dass dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen kann, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Die Kammer ist mit dem VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.12.2004 - 5 S 1914/03, NVwZ-RR 2005, 745) der Auffassung, dass es sich bei diesem Anspruch um einen Fall der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handelt. Für diesen Anspruch, für den das Baden-Württembergische Straßengesetz in § 15 Abs. 3 eine entsprechende Regelung enthält, wäre grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Sonderzuweisungen des § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 VwGO nach dieser Vorschrift nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes gelten. Gleichwohl sind diese Streitigkeiten durch landesrechtliche Vorschriften den Zivilgerichten zugewiesen worden, was nach § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig ist. § 36 Abs. 3 S. 1 HStrG bestimmt, dass, soweit der Träger der Straßenbaulast nach § 22 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde entscheidet. Gem. § 36 Abs. 3 S. 2 HStrG gelten für das Verfahren die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung (§ 36 Abs. 4 HStrG). Das HStrG verweist deshalb auf die Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG) vom 04.04.1973 (GVBl. 1973 I. S. 107). Nach § 50 Abs. 1 S. 1 HEG ist wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine dem § 36 Abs. 3 und 4 HStrG entsprechende Vorschrift ist im Baden-Württembergischen Straßengesetz nicht enthalten (vgl. insoweit § 40 Baden-Württembergisches Straßengesetz), weshalb sich die Klägerinnen für ihre Rechtsansicht auf die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der hessischen Regelung nicht stützen können. Ebenso wenig vermag ihr Einwand zu überzeugen, dass § 36 Abs. 4 HStrG nur auf die allgemeinen Vorschriften des HEG, also die §§ 1-13 verweist, denn es heißt in § 36 Abs. 4 HStrG, dass die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung, nicht aber lediglich die allgemeinen Vorschriften des HEG gelten. Die Zuweisung von Streitigkeiten über eine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 HStrG entspricht auch dem Willen des hessischen Gesetzgebers. Er hat die Vorschrift des § 22, der seine jetzige Fassung durch das HStrG vom 13.12.2002, welches am 08.06.2003 neu bekannt gemacht wurde, erhielt, den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) nachgebildet. In § 22 HStrG wurden die Vorschriften des § 8a FStrG übernommen (Landtags-Drucksache 15/4101, S. 29), wobei § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG der Regelung des § 8a Abs. 5 S. 1 FStrG entspricht. Ferner soll § 36 Abs. 3 HStrG dem § 19a FStrG entsprechen (Landtags-Drucksache a.a.O. S. 40). Allerdings ist § 19a FStrG noch ein zweiter Halbsatz angefügt, in dem es heißt, dass für das Verfahren und den Rechtsweg die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend gelten, während § 36 Abs. 3 HStrG eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtswegregelung des HEG nicht enthält. Wenn der Landesgesetzgeber aber anders als der Bundesgesetzgeber für diese Ansprüche den Verwaltungsrechtsweg hätte eröffnen wollen, hätte es vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 HEG einer ausdrücklichen Regelung in § 36 Abs. 3 HStrG bedurft. Für diese Auslegung spricht auch, dass nach der Gesetzesbegründung § 36 Abs. 3 HStrG auch § 42 Abs. 3 BImSchG entspricht. Diese Vorschrift bestimmt für Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festsetzt, wenn zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 BImSchG gelten im Übrigen für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Der Verweis in der zuletzt genannten Vorschrift erfasst auch die Rechtswegregelung (Jarass, BImSchG, 7. Auflage, § 42 Rdnr. 27 m.w.N.). Hiervon ist nach der Gesetzesbegründung zum HStrG auch der hessische Gesetzgeber ausgegangen. Denn danach wird mit § 42 Abs. 3 BImSchG„gerade für Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm eine einheitliche Zuständigkeitsregelung und Rechtswegverweisung bei Streitigkeiten über die Erstattung der Aufwendungen an einer baulichen Anlage und über eine Entschädigung für den Außenwohnbereich als weitergehenden Anspruch im Sinne von § 42 Abs. 2 S. 2 des BImSchG geschaffen.“ Allerdings ist der Hess. VGH in seinem Urteil vom 24.02.1998 (Az. 14 UE 1897/91, NVwZ-RR 1999, 102) davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensverweisung in § 42 Abs. 3 S. 1 BImSchG (gemeint ist wohl § 42 Abs. 3 S. 2 BImSchG) nur auf das die Höhe einer zu leistenden Entschädigung betreffende behördliche Festsetzungsverfahren bezieht und Rechtswegverweisungen an die ordentlichen Gerichte in den in Bezug genommenen Landesenteignungsgesetzen nicht umfasst (vgl. Leitsatz 4). Der Hess. VGH begründete diese Auslegung damit, dass die landesgesetzlichen Regelungen noch davon ausgegangen seien, dass nicht nur die sog. klassische Enteignungsentschädigung, sondern auch Entschädigungen für enteignende und enteignungsgleiche oder sonstige Eigentumseingriffe dem Regelungsbereich des Art. 14 Abs. 3 GG zuzuordnen und Streitigkeiten deshalb entsprechend Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG den ordentlichen Gerichten zuzuweisen waren, während dies nach der neueren Eigentumsdogmatik, jedenfalls seit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nicht mehr zutreffe (Hess. VGH a.a.O. zitiert nach juris Rdnr. 25). Diese Grundsätze können auf eine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG aber nicht übertragen werden, weil § 36 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 HStrG erst nach Änderung der Eigentums- und Enteignungsdogmatik durch die vom Hess. VGH in Bezug genommene Rechtsprechung erlassen wurde, so dass unterstellt werden kann, dass dem Gesetzgeber die geänderte Dogmatik des Entschädigungsrechts bei Eigentumsbeeinträchtigungen oder -entziehungen bekannt gewesen ist. Der Gesetzgeber musste deshalb nicht davon ausgehen, dass er durch Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG verpflichtet ist, alle Entschädigungsansprüche den Zivilgerichten zuzuordnen. Ihm ging es vielmehr, wie bereits oben zitiert wurde, durch die dem § 42 Abs. 3 BImSchG nachgebildete Vorschrift des § 36 Abs. 3 HStrG darum, eine einheitliche Zuständigkeitsregelung und Rechtswegverweisung zu schaffen. § 42 Abs. 3 BImSchG (und dementsprechend auch § 36 Abs. 3 HStrG) soll es den Betroffenen erleichtern, „ihre Ansprüche einheitlich geltend machen zu können, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung handelt“ (Landtags-Drucksache 15/4101, S. 40). Einer solchen einheitlichen Geltendmachung widerspräche es auch anzunehmen, einen Streit über eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach den Verwaltungsgerichten, einen Streit über Art und Höhe einer zu leistenden Entschädigung dagegen den Zivilgerichten zuzuweisen, wie dies vom Hess. VGH in seinem Urteil vom 24.02.1998 (a.a.O.) noch vertreten worden war. Da der Verwaltungsrechtsweg deshalb gem. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 HStrG i. V. m. § 50 Abs. 1 HEG unzulässig ist, ist dies durch das Gericht gem. § 17 a Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 173 VwGO auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Zuständiges Gericht ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main.