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Beschluss

9 S 1976/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überprüfung schriftlicher Prüfungsbewertungen im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren darf den Prüfern auch die Gutachten der Mitprüfer zur Kenntnis geben; ein generelles Verbot der offenen Zweitkorrektur im Überdenkungsverfahren ergibt sich weder aus der JAPrO 1993 noch aus höherrangigem Recht. • Die verdeckte Zweitkorrektur bei der erstmaligen Bewertung ist verfahrensrechtlich zulässig; im Überdenkungsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Kontrollverfahren, dessen Prozedur nicht durch § 39 Abs. 4 JAPrO 1993 unmittelbar geregelt wird. • Bei nur geringfügig voneinander abweichenden Prüfungsbewertungen ist die Festsetzung des Durchschnitts als Note sachgerecht und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Der Prüfling trägt die Darlegungslast, dass Bewertungsfehler vorliegen, die den Rahmen des vom Prüfer zu vertretenden Bewertungsspielraums überschreiten; bloße inhaltliche Unzufriedenheit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Überdenkungsverfahren und Kenntnis der Mitgutachten bei Zweitkorrektur • Die Überprüfung schriftlicher Prüfungsbewertungen im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren darf den Prüfern auch die Gutachten der Mitprüfer zur Kenntnis geben; ein generelles Verbot der offenen Zweitkorrektur im Überdenkungsverfahren ergibt sich weder aus der JAPrO 1993 noch aus höherrangigem Recht. • Die verdeckte Zweitkorrektur bei der erstmaligen Bewertung ist verfahrensrechtlich zulässig; im Überdenkungsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Kontrollverfahren, dessen Prozedur nicht durch § 39 Abs. 4 JAPrO 1993 unmittelbar geregelt wird. • Bei nur geringfügig voneinander abweichenden Prüfungsbewertungen ist die Festsetzung des Durchschnitts als Note sachgerecht und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Der Prüfling trägt die Darlegungslast, dass Bewertungsfehler vorliegen, die den Rahmen des vom Prüfer zu vertretenden Bewertungsspielraums überschreiten; bloße inhaltliche Unzufriedenheit genügt nicht. Der Antragsteller nahm als Wiederholer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teil und erhielt im Prüfungsbescheid Bewertungsergebnisse mit Durchschnittsnoten, die zum Nichtbestehen führten. Er legte Widerspruch gegen drei schriftliche Aufsichtsarbeiten ein, da jeweils eine Bewertung mit 3 Punkten vorlag, und beantragte im Zuge dessen eine Neubewertung durch unbeteiligte Prüfer im Wege einstweiliger Anordnung. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Antrag teilweise statt und ordnete an, die drei Arbeiten im Überdenkungsverfahren erneut von anderen Prüfern bewerten zu lassen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein mit der Begründung, das Überdenkungsverfahren sei nicht fehlerhaft und die ursprünglichen Bewertungen blieben bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte insbesondere, ob die Prüfer im Überdenkungsverfahren die Gutachten der Mitprüfer kennen durften und ob materielle Bewertungsfehler vorlagen. • Zulässigkeit und Tragweite der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die angefochtenen Bewertungen fehlerhaft sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Die ursprüngliche Bewertung erfolgte durch persönliche, verdeckte Zweitkorrektur zweier unabhängiger Prüfer und war formell nach § 39 Abs. 4 JAPrO 1993 zulässig; der Durchschnitt der abweichenden Einzelbewertungen ist korrekt ermittelt worden. • Überdenkungsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren: Das Überdenkungsverfahren ist ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren und nicht unmittelbar durch § 39 Abs. 4 JAPrO 1993 geregelt; daher besteht kein Verbot, den Prüfern im Überdenkungsverfahren die Gutachten der Mitprüfer zur Verfügung zu stellen. • Offene Zweitkorrektur und Kenntnis der Mitgutachten: Ein generelles Verbot, im Überdenkungsverfahren die Begutachtung des anderen Prüfers bekannt zu geben, ergibt sich nicht aus Landesrecht oder Bundesverfassungsrecht; die Kenntnis dient der sachgerechten Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings. • Materielle Bewertung und Bewertungsspielraum: Die vom Antragsteller beanstandeten Einzelbewertungen weichen nur geringfügig voneinander ab und liegen im Bewertungsspielraum der Prüfer; es sind keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen ersichtlich. • Konsequenz für die Durchschnittsbildung: Bei abweichenden Bewertungen ist die Festsetzung des Durchschnitts als abschließende Note mit der JAPrO 1993 und höherrangigem Recht vereinbar. • Beweis- und Darlegungslast: Der Prüfling hat nicht dargelegt, dass die Bewertungen die Grenzen des zulässigen Bewertungsspielraums überschreiten; bloße Unzufriedenheit reicht nicht aus. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die beanstandeten Aufsichtsarbeiten erneut im Überdenkungsverfahren unter Beteiligung unbefangener Prüfer bewerten zu lassen, war rechtsfehlerhaft aufgehoben worden. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn den Prüfern im Überdenkungsverfahren auch die Gutachten der Mitprüfer zur Verfügung gestellt werden; das Überdenkungsverfahren ist ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren, das eine umfassende Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings ermöglicht. Materielle Bewertungsfehler, die über den zulässigen Bewertungsspielraum hinausgehen, wurden nicht aufgezeigt; die Durchschnittsbildung der abweichenden Bewertungen war zutreffend. Damit bleibt die Prüfungsbewertung in den angegriffenen Arbeiten bestehen und der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung.