Urteil
11 S 770/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unanfechtbare positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG.
• Liegt eine solche Feststellung vor, darf die Ausländerbehörde den Ausländer nicht mit der Begründung auf die freiwillige Rückkehr in den betreffenden Zielstaat verweisen; die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist damit gegeben.
• Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG Ermessen auszuüben; eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermessensentscheidung führt zu einem Anspruch auf Neubescheidung.
• Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG können einem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegenstehen, waren hier jedoch nicht gegeben.
• Ein Widerrufsverfahren des Bundesamts nach § 73 AsylVfG bleibt für die Bindungswirkung maßgeblich; parallele Prüfungen durch die Ausländerbehörde sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung positive §53 Abs.6‑Feststellung auf Unzumutbarkeit freiwilliger Ausreise (§30 Abs.3 AuslG) • Eine unanfechtbare positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. • Liegt eine solche Feststellung vor, darf die Ausländerbehörde den Ausländer nicht mit der Begründung auf die freiwillige Rückkehr in den betreffenden Zielstaat verweisen; die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist damit gegeben. • Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG Ermessen auszuüben; eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermessensentscheidung führt zu einem Anspruch auf Neubescheidung. • Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG können einem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegenstehen, waren hier jedoch nicht gegeben. • Ein Widerrufsverfahren des Bundesamts nach § 73 AsylVfG bleibt für die Bindungswirkung maßgeblich; parallele Prüfungen durch die Ausländerbehörde sind unzulässig. Der Kläger, 1958 geborener serbisch‑montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Herkunft, wurde 1995 als Asylbewerber abgelehnt; die Entscheidung wurde 1998 rechtskräftig. Das Bundesamt stellte 2001 verbindlich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fest; der Kläger erhielt seither Duldungen. Er leidet an einer chronischen Depression mit somatoformen Beschwerden, ist in Behandlung und seit Januar 2002 erwerbstätig. Die Ausländerbehörde lehnte im April 2002 seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG ab mit der Begründung, die freiwillige Ausreise sei zumutbar; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat zugunsten des Klägers festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen und die Behörde gebunden ist, die Entscheidung des Bundesamts nicht selbständig zu übergehen. • Rechtliche Grundlagen: § 30 Abs. 3, Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 6 AuslG; § 42 Satz 1, § 41 AsylVfG; Anwendungsvorschriften zu Regelversagungsgründen § 7 Abs. 2 AuslG. • Tatbestandsprüfung: Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig; Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG liegen vor, weil das Bundesamt verbindlich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt hat. • Vertretenmüssen: Das Vorliegen zielstaatsbezogener rechtlicher Abschiebungshindernisse ist in der Regel nicht dem Ausländer zuzurechnen; hier ist die Krankheit des Klägers nicht ihm vorwerfbar und ausreichend behandelt worden. • Bindungswirkung: Aus der Kompetenzverteilung folgt, dass das Bundesamt allein für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG zuständig ist und die Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylVfG an positive Feststellungen gebunden sind; daran darf die Ausländerbehörde im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG nicht eigenständig ändern. • Zusammenhang mit freiwilliger Ausreise: Solange die positive Feststellung des Bundesamts wirksam fortbesteht, darf die Rechtsordnung dem Ausländer die freiwillige Ausreise in diesen Staat nicht zumuten; ein ‚rechtlicher Automatismus‘ ist hier geboten. • Ermessensentscheidung: Die Behörde hätte das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben müssen; der Ausgangsbescheid verneinte fälschlich Tatbestandsvoraussetzungen und enthielt keine hinreichende Ermessensabwägung. • Folge: Mangels ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung besteht für den Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung; eine rückwirkende Erteilung ist vom Ermessen abhängig und zu prüfen, insb. hinsichtlich § 35 Abs.1 AuslG und etwaiger früherer Regelversagungsgründe. Der Senat änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise: Die Ablehnungsbescheide vom 4.4.2002 und 30.7.2002 werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2.1.2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Begründend stellte das Gericht fest, dass die verbindliche Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Ausländerbehörde bindet und damit die freiwillige Ausreise in den betreffenden Zielstaat nicht zumutbar ist; die Behörde durfte deshalb nicht eigenständig von der Bundesamtsentscheidung ausgehen. Regelversagungsgründe lagen derzeit nicht vor, sodass nur die fehlerhafte Ermessensausübung zu beanstanden war; dem Kläger steht daher kein unmittelbarer Anspruch auf rückwirkende Erteilung über den beantragten Umfang hinaus zu, wohl aber auf eine ordnungsgemäße Neubescheidung. Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt und die Revision zugelassen.