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Beschluss

3 K 2739/20

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen ihre Abschiebung nach Nordmazedonien. 2 Die am ... geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Nach Aktenlage stellte sie am 29.07.2015 erstmals einen Asylantrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16.11.2015 als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.01.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (Verfahren ...) sowie gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Verfahren ...). Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin gab das Gericht mit Beschluss vom 03.03.2016 mit der Begründung statt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bundesamtsbescheid vom 16.11.2015 wies das Gericht mit Urteil vom 27.09.2018 (rechtskräftig) ab. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie auch § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, wobei hinsichtlich der Einzelheiten dieser gerichtlichen Entscheidung – diese ist den Beteiligten bekannt – auf diese verwiesen wird. 3 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2019 beantragte die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der Stadt ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. Im Folgenden wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, worauf sie diesen zurücknahm. Auch eine Eingabe der Antragstellerin an die Härtefallkommission blieb erfolglos. Diese hat am 17.09.2017 entscheiden, kein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration zu stellen. 4 Seit dem 12.03.2019 ist die Antragstellerin im Besitz einer Duldung auf der Grundlage von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wobei ihr die Aufnahme einer Beschäftigung vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt wurde. 5 Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 21.10.2019 und 06.11.2019 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Ermessensduldung im Vorgriff auf eine Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG für die Dauer von 30 Monaten. Diese Vorschrift des § 60 d AufenthG sei für Baden-Württemberg bereits per Vorgrifferlass in Kraft getreten. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung seien erfüllt. Die Antragstellerin habe eine ausreichende, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit inne. Ihr Arbeitgeber sei auch bereit, das bisher nur befristete Arbeitsverhältnis für den Fall der Erteilung der beantragten Beschäftigungsduldung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Die Antragstellerin gehe überdies bereits seit über 18 Monaten einer Beschäftigung nach. Auch seien ihre Identität geklärt und ihr Lebensunterhalt gesichert. Staatliche Leistungen nehme sie nicht in Anspruch. Auch sei sie bisher unbescholten. Mit Schreiben vom 23.10.2019 sowie erneut mit Schreiben vom 11.11.2019 teilte das Regierungspräsidium ... der Antragstellerin mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ermessensduldung seiner Auffassung nach nicht vorlägen. 6 Am 09.12.2019 sollte die Antragstellerin nach Nordmazedonien abgeschoben werden, allerdings konnte sie nicht zu Hause angetroffen werden. Im Folgenden stellte die Antragstellerin ein Petitionsersuchen an den Landtag Baden-Württemberg, über das am 25.06.2020 ablehnend entschieden wurde. 7 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2020 stellte die Antragstellerin (erneut) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG. Auch hieraufhin wurde der Antragstellerin seitens des Regierungspräsidiums ... (vgl. dessen Schreiben vom 16.07.2020) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Duldung nicht vorlägen. Insbesondere gehe die Antragstellerin nicht seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche nach und sei auch der Lebensunterhalt der Antragstellerin innerhalb der letzten zwölf Monate nicht durch eine Beschäftigung gesichert gewesen. Hierauf teilte die Antragstellerin dem Regierungspräsidium am 04.08.2020 mit, dass hinsichtlich ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einzig das Erfordernis einer wöchentlichen Mindeststundenzahl von 35 Stunden nicht erfüllt sei; die nach § 60 d AufenthG geforderte Beschäftigungsdauer von mindestens 18 Monaten sei unstreitig erfüllt. Gerne würde sie die Mindeststundenzahl von 35 Wochenstunden erfüllen, daran sei sie jedoch aufgrund einer psychiatrisch-somatischen Erkrankung gehindert. Sie könne aus diesem Grund höchstens sechs Stunden pro Tag arbeiten, mithin maximal 30 Stunden pro Woche. In diesem Zusammenhang legte die Antragstellerin gegenüber dem Regierungspräsidium ein ärztliches Attest vom 07.07.2020 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau ... vor, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Behördenakte, die dem Gericht vorliegt, verwiesen wird (dort S. 685). Für einen derartigen Fall enthalte die Vorschrift des § 60 d AufenthG keine Regelung. Auszufüllen sei diese Regelungslücke ihrer Auffassung nach durch entsprechende Anwendung des § 25 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Überdies, so die Antragstellerin weiter, sei ihr Lebensunterhalt gesichert, zumal sie nunmehr einer unbefristeten Tätigkeit nachgehe; insoweit legte die Antragstellerin eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vor (S. 687 der Behördenakte). 8 Das Regierungspräsidium ... teilte diese Auffassung der Antragstellerin nicht (vgl. dessen Schreiben an die Antragstellerin vom 06.08.2020). Eine entsprechende Anwendung des § 25 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 AufenthG auf die Vorschrift des § 60 d AufenthG scheide aus. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung wies das Regierungspräsidium in dem genannten Schreiben darauf hin, dass die Antragstellerin bis mindestens Oktober 2019 aufstockende Leistungen bezogen habe. Die Antragstellerin verfüge des Weiteren nicht über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 60 d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Bislang läge einzig ein Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschkurs mit angestrebtem Deutschniveau A 1 vor; ein Intensivkurs für das Sprachniveau A 2 sei bislang nicht absolviert worden. 9 Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums ... sollte die Antragstellerin am 19.08.2020 erneut nach Nordmazedonien abgeschoben werden. Erneut konnte die Antragstellerin jedoch nicht zu Hause angetroffen werden. 10 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2020 (Eingang: 21.08.2020) stellte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: 11 Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch. Konkret lägen in Bezug auf ihre Person die Voraussetzungen des § 60 d AufenthG vor, so dass ihr eine Beschäftigungsduldung im Sinne dieser Vorschrift zu erteilen sei. In diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin – ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren – vor, dass sie beim besten Willen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten könne. Hierfür fehle ihr aufgrund ihrer Erkrankung die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit. Insoweit sei – wie auch im Verwaltungsverfahren – auf das ärztliche Attest vom 07.07.2020 zu verweisen. Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, so die Antragstellerin weiter, sei sie seit dem 05.09.2018 beschäftigt; das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich unbefristet. Sie beziehe aufgrund dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 850,00 EUR. Dies reiche für den Singlehaushalt, den sie führe, aus. Darüber hinaus sei ihre Identität – nach wie vor – geklärt, sie verfüge über einen gültigen nordmazedonischen Reisepass. Hinsichtlich der in § 60 d AufenthG geforderten Sprachkenntnisse sei auszuführen, dass die Antragstellerin sich bei der VHS ... in ... zu einem Deutschintensivkurs mit dem Niveau A 2 für den Zeitraum vom 22.09.2020 bis 17.11.2020 angemeldet habe. Eine frühere Anmeldung sei nicht möglich gewesen, da bis vor Kurzem coronabedingt ein entsprechendes Kursangebot nicht bestanden habe. Überdies habe das die Antragstellerin begleitende diakonische Werk ... der Antragstellerin ein großes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache bescheinigt. Dass sie der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei, könne die Antragstellerin überdies auch anderweitig nachweisen. Berufsbedingt habe sie sich schon sehr früh in der deutschen Sprache verständigen müssen; darin habe sie sich auch bewährt. Einer zusätzlichen Zertifizierung der Deutschkenntnisse der Antragstellerin bedürfe es daher nicht. Eine Konversation in einfachem Deutsch sei mit ihr auf gut verständlicher Art und Weise jederzeit möglich. Davon habe auch das Landratsamt ... (...) Kenntnis. 12 Der Antragsgegner habe außerdem im Zusammenhang mit einer Abschiebung der Antragstellerin die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Bereich des öffentlichen Lebens zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrags habe (vorerst bis zum 31.08.2020) für Nordmazedonien eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden, was eine Abschiebung der Antragstellerin verwehre. 13 Schließlich, so die Antragstellerin weiter, liege auch ein Anordnungsgrund vor. Hiervon sei mit Blick auf den am 19.08.2020 gegenüber der Antragstellerin unternommenen Abschiebungsversuch auszugehen. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen sowie sonstigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag vorläufig abzusehen. 16 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Es liege bereits kein Anordnungsgrund vor, da derzeit eine (weitere) Abschiebung der Antragstellerin nicht geplant sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach wie vor lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG nicht vor. Insoweit führte der Antragsgegner im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren der Antragstellerin gegenüber aufgeführten Gründe an. 17 Dem Gericht liegt die die Antragstellerin betreffende Behördenakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor, des Weiteren die Gerichtsakten des vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geführten Asylklage- bzw. -antragsverfahrens. Auf diese sowie auch die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen. II. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO) kommt mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht in Betracht (zur Rechtsnatur der Abschiebung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, juris; so auch bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.1995 – A 12 S 1005/05 –, juris). Darüber hinaus besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist bei einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorherige Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde stets Sachurteilsvoraussetzung und damit Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses. (Auch) im Vorfeld einer Abschiebung ist der Antragsteller eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO damit regelmäßig verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu stellen. Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG – zuletzt am 06.07.2020 – hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Aussetzung ihrer Abschiebung begehrt. 20 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass vorläufig von Abschiebemaßnahmen sowie sonstigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird. 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGOi.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Anspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden, d.h. diese müssen überwiegend wahrscheinlich sein. 22 Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht, da der Antragsgegner die Abschiebung der Antragstellerin – nach Scheitern des zuletzt unternommenen Abschiebeversuchs am 19.08.2020 – derzeit (erneut) betreibt. Zwar hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz an das Gericht vom 31.08.2020 mitgeteilt, dass „eine weitere Abschiebung der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht geplant sei“ und geht infolgedessen davon aus, dass in Bezug auf den vorliegenden Antrag bereits ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 08.09.2020 teilte der Antragsgegner jedoch mit, dass einzig derzeit eine Abschiebung der Antragstellerin nicht geplant sei, zukünftig entsprechende Maßnahmen jedoch erneut eingeleitet werden würden. Ein Anordnungsgrund besteht damit. Das nur kurzzeitige Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin lässt einen solchen nicht entfallen. Dafür, dass der Antragsgegner die Abschiebung der Antragstellerin derzeit erneut betreibt, spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner Ende September 2020 um Übersendung des (Original-)Reisepasses der Antragstellerin gebeten hat, der sich in der dem Gericht übersandten Behördenakte befunden hat. 23 Der Antragstellerin ist es allerdings nicht gelungen einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, denn die rechtlichen Voraussetzungen einer Abschiebung liegen in Bezug auf die Antragstellerin nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage vor. Insbesondere ist die Antragstellerin nach (rechtskräftiger) Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Des Weiteren hat sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf (weitere) Aussetzung ihrer Abschiebung. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus der Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ferner nicht aus der Vorschrift des § 60 d Abs. 1 (i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3) AufenthG. 24 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf (weitere) Aussetzung ihrer Abschiebung auf der Grundlage des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers (zwingend) auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus tatsächlichen Gründen ist die Abschiebung unmöglich, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58Abs. 2 AufenthG nicht durchgesetzt werden kann. Aus rechtlichen Gründen scheidet eine Abschiebung aus, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Beides hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zeigt insbesondere nicht auf, dass eine Abschiebung nach Mazedonien im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie (tatsächlich) unmöglich wäre und ihr deshalb eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen wäre. Ausweislich der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 06.10.2020 ist die Einreise nach Mazedonien derzeit grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Auch der internationale Flugverkehr über die Flughäfen Skopje und Ohrid wurde wiederaufgenommen. Hinsichtlich des Hinweises der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auf die – nach wie vor bestehende – Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Nordmazedonien ist auszuführen, dass dieses Vorbringen allenfalls das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und damit (rechtlichen) Abschiebungshindernisses zu begründen vermag. Die Prüfung der Voraussetzungen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist jedoch – sofern, wie hier, ein Asylverfahren durchgeführt wurde – dem Bundesamt vorbehalten (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG); die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies gilt auch für den Fall, dass – so wie hier – erst nach Abschluss des Asylverfahrens neue Umstände hinzutreten, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (möglicherweise) begründen (so ausdrücklich bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2004 – 11 S 770/04 –, juris). Auch in einem gerichtlichen gegen die Abschiebung eines Ausländers gerichteten (Eil-)Verfahrens kann dies damit regelmäßig keine Berücksichtigung finden. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem der Antragsgegner darum gebeten wurde, von Vollzugsmaßnahmen vorerst – bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag – abzusehen. 25 Die (weitere) Aussetzung ihrer Abschiebung kann die Antragstellerin auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 60 d Abs. 1 (i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3) AufenthG verlangen. Die Vorschrift des § 60 d AufenthG trat zum 01.01.2020 durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) in Kraft. Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Beschäftigung. Diese ist als Unterfall einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60 d AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 16.07.2020, Rn. 3). Mit der Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel dieser Vorschrift ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2007 – 11 S 1964/07 –, juris, m.w.N.). Mit der Vorschrift des § 60 d Abs. 1 AufenthG wird der Begriff der „dringenden persönlichen Gründe“ im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch die Vorschrift des § 60 d AufenthG ausgefüllt (vgl. – zu § 60 c AufenthG – die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) vom 20.12.2019). Nach § 60 d Abs. 1 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, vorausgesetzt er ist bis zum 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist, nunmehr im Regelfall für die Dauer von insgesamt 30 Monaten einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, sofern die in § 60 d Abs. 1 Nr. 1-11 AufenthG genannten Voraussetzungen – kumulativ – erfüllt sind. Auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung besteht – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – ein strikter Rechtsanspruch. Anders als bei der (Grund-)Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, auf die § 60 d Abs. 1 AufenthG verweist, steht der Behörde ein Ermessensspielraum grundsätzlich nicht zur Verfügung; dies ist einzig bei Vorliegen atypischer Umstände der Fall (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2020 – 11 S 2956/19 –, juris). 26 In Bezug auf die Antragstellerin liegen aller Voraussicht nach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung nach § 60 d Abs. 1 AufenthG nicht vor. Es fehlt insbesondere an der Voraussetzung des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und dem darin statuierten Erfordernis einer seit mindestens 18 Monaten bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 35 Stunden pro Woche. Zwar ist die Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Behördenakte und den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen seit dem 05.09.2018 bei der Firma ... (zuletzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis) beschäftigt. Allerdings ist die Antragstellerin dort nur in einem Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigt. Offensichtlich erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG damit nicht. Eine Regelung, nach der in besonders gelagerten Fällen von dem Erfordernis der Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abgewichen werden könnte, besteht – außer in Bezug auf Alleinerziehende – nicht, auch nicht durch Verweis auf entsprechende Vorschriften wie etwa die Vorschrift des § 25 b Abs. 3 AufenthG. 27 Anders als die Antragstellerin meint, ist die Vorschrift des § 25 b Abs. 3 AufenthG auch nicht auf die Vorschrift des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass von dem Erfordernis einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 35 Stunden abzuweichen wäre, wenn „der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann“ (vgl. den Wortlaut des § 25 b Abs. 3 AufenthG). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – dies wäre Voraussetzungen für eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 25 b Abs. 3 AufenthG im Kontext von § 60 d Abs. 1 AufenthG – planwidrig einen solchen Ausnahmetatbestand in die Vorschrift des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG oder an anderer Stelle der Vorschrift des § 60 d AufenthG nicht aufgenommen hat. Dafür spricht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber nur versehentlich einen Gleichklang der Erteilungsvoraussetzungen einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG hinsichtlich des Erfordernisses der Erwerbstätigkeit und Lebensunterhaltssicherung nicht vorgenommen hat. Insoweit ist anzuführen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25 b AufenthG bei Erlass von § 60 d AufenthG im Blick hatte. Dafür spricht die gesetzgeberische Intention, mit der Vorschrift des § 60 d AufenthG „klare Kriterien für eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 [zu definieren], die Ausreisepflichtigen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, durch ihre dreißigmonatige Erteilungsdauer und die Perspektive des Hereinwachsens in einen Aufenthaltstitel nach § 25 b [AufenthG] [...] einen verlässlichen Status vermittelt“ (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 2, 17). Auch zeigt dies die im Zuge der Aufnahme der Beschäftigungsduldung in das Aufenthaltsgesetz neu geschaffene Regelung des § 25 b Abs. 6 AufenthG, die Inhabern einer Duldung nach § 60 d AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration unabhängig von einer vorangegangenen Duldungszeit von acht Jahren (vgl. dazu § 25 b Abs. 1 AufenthG) ermöglicht. Umso mehr gilt dies, nachdem der Gesetzgeber – vergleichbar der Vorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG – auch im Rahmen des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Lockerung der Erteilungsvoraussetzungen für Ausländer in besonderen Lebenssituationen durch Absenkung der Anforderungen an die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 35 auf 20 Stunden für Alleinerziehende vorgenommen hat. Weitere Lockerungen in Anlehnung an § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 AufenthG wären in diesem Zusammenhang ohne Weiteres möglich gewesen, sofern der Gesetzgeber dies bezweckt hätte. Schließlich sprechen auch die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Vorschrift – diese tritt am 31.12.2023 wieder außer Kraft (vgl. Art. 3 Satz 2 Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019) – sowie die in § 60 d Abs. 1 AufenthG enthaltene Stichtagsregelung dafür, dass der Gesetzgeber nur dem in dieser Vorschrift genau umrissenen Personenkreis die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Beschäftigung ermöglichen wollte. 28 Abgesehen davon fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Vorschriften des § 60 d AufenthG und § 25 b AufenthG. Letztere statuiert ein Bleiberecht und unterscheidet sich dabei bereits strukturell von der Vorschrift des § 60 d und der darin enthaltenen (bloßen) Duldungsmöglichkeit. Auch dies spricht gegen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 25 b Abs. 3 AufenthG auf die Vorschrift des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. 29 Doch selbst wenn eine solche Anwendung des § 25 b Abs. 3 AufenthG zu befürworten wäre, was mit den dargelegten Gründen nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wäre zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 3 AufenthG vorliegen, insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund einer seelischen Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift an einer wöchentlichen (Mindest-)Arbeitszeit von 35 Stunden gehindert ist. Auch mit Blick auf das von ihr vorgelegte ärztliche Attest vom 07.07.2020 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau ..., hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. In dem Attest ist ausgeführt, dass die Antragstellerin psychisch erkrankt sei und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befinde. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F 43.1). Aufgrund der ausgeprägten Krankheitssymptome der Antragstellerin sei diese nicht dazu in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich an fünf Tagen die Woche zu arbeiten; die Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Für die Kammer erschließt sich aus diesen knappen Angaben zur Erkrankung der Antragstellerin nicht, wie die Fachärztin zu ihrer Einschätzung gelangt ist, die Antragstellerin sei an der Ausübung einer mehr als dreißigstündigen Beschäftigung pro Woche gehindert. Konkrete Ausführungen hierzu, etwa durch nähere Beschreibung der Symptomatik der Antragstellerin, fehlen gänzlich. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die dazu angehalten ist, die ihrer Abschiebung entgegenstehenden bzw. die einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung ihrer Abschiebung stützenden Gründe dem Gericht gegenüber in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen. Andernfalls kann von einer Glaubhaftmachung nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin im Asylverfahren weitere ärztliche Atteste vorgelegt hat, ist anzumerken, dass auch diese – mit den Gründen des im Asylverfahren der Antragstellerin ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.09.2018 – ... –, auf das verwiesen wird, den Ausschlussgrund des § 25 b Abs. 3 AufenthG nicht zu begründen vermögen. 30 Die Antragstellerin hat folglich nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d Abs. 1 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen. Nur ergänzend – da nicht mehr entscheidungserheblich – sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin über die Vorschrift des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hinaus auch das Vorliegen weiterer Voraussetzungen des § 60 d Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin noch im Oktober 2019 aufstockende Leistungen erhalten hat und möglicherweise auch darüber hinaus solche Leistungen bezogen hat. Nach § 60 d Abs. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG kann eine Beschäftigungsduldung jedoch einzig dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers derzeit sowie (zusätzlich) auch während der der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung vorausgegangenen zwölf Monate gesichert ist. Diesbezüglich bestehen mit Blick auf den sich aus der Behördenakte ergebenden Leistungsbezug der Antragstellerin (vgl. insoweit die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG) jedoch Zweifel, so dass von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Lebensunterhaltssicherung während der vergangenen zwölf Monate nicht ausgegangen werden kann. Überdies konnte die Antragstellerin bis dato keine hinreichenden mündlichen Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 60 d Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 Abs. 10 AufenthG glaubhaft machen. Erforderlich sind danach Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Antragstellerin gibt selbst an, dass sie einen solchen Kurs bisher nicht abgeschlossen hat. Zwar führt sie insoweit an, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie einen solchen Kurs bisher nicht habe besuchen können. Zu bedenken ist jedoch, dass die Antragstellerin bereits am 22.06.2016 ein Sprachzertifikat für das Niveau A 1 des Referenzrahmens erworben hat und somit auch schon (deutlich) zuvor einen solchen Kurs hätte besuchen und abschließen können. Auch ein großes Interesse der Antragstellerin am Erlernen der deutschen Sprache weist noch keine Sprachkenntnisse der Antragstellerin auf dem Niveau A 2 des Referenzrahmens nach. Dies gilt auch hinsichtlich etwaig geführter Gespräche der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft, zumal eine Überprüfung dem Gericht insoweit nicht möglich ist. Inwieweit das Landratsamt ... sich von den Sprachkenntnissen der Antragstellerin in der Vergangenheit hat überzeugen können sollen, ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin ebenfalls nicht. Zwar wird angenommen, dass die Ausländerbehörden das Vorliegen (mündlicher) Sprachkenntnisse auch aus ihrer eigenen „Anschauung“ heraus beurteilen können sollen (vgl. dazu etwa VG Mainz, Urteil vom 01.04.2020 – 4 L 69/20.MZ –, juris; Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 01.07.2020, § 60 d AufenthG Rn. 49). Das Landratsamt ... ist jedoch schon nicht die für die Antragstellerin zuständige Ausländerbehörde; dies ist die Stadt .... Es bleibt damit offen, in welchem Zusammenhang das Landratsamt ... das Regierungspräsidium ... – als für die Ausstellung einer Duldung hier zuständigen Ausländerbehörde – über die Sprachkenntnisse der Antragstellerin hätte in Kenntnis setzen können. 31 Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Für Streitigkeiten um eine Abschiebung ist in Anwendung von Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner derzeit geltenden Fassung der halbe Auffangwert festzusetzen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in ständiger Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fällen von einem Streitwert in Höhe von 2.500 EUR aus (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris; Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris).