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Urteil

9 S 2075/02

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Antwort‑Wahl‑Verfahren ist eine Prüfungsfrage nicht fehlerhaft, nur weil neben der als richtig gewählten Antwort eine weitere fachlich vertretbare Lösung außerhalb der vorgegebenen Antwortalternativen denkbar ist. • Die Richtigkeit der vom Prüfungsinstitut (IMPP) festgelegten Musterlösung ist gerichtlich zu prüfen anhand des zum Prüfungszeitpunkt allgemein anerkannten medizinischen Kenntnisstandes; entspricht die Musterlösung diesem Standard, ist sie nicht zu beanstanden. • Ein Kläger behält ein Rechtsschutzinteresse an einer Notenverbesserungsklage, wenn eine bessere Note für das berufliche Fortkommen oder für das Gesamtzeugnis Auswirkungen haben kann, selbst wenn er später den dritten Prüfungsabschnitt bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Antwort‑Wahl‑Fragen und Richtigkeit der IMPP‑Musterlösung • Im Antwort‑Wahl‑Verfahren ist eine Prüfungsfrage nicht fehlerhaft, nur weil neben der als richtig gewählten Antwort eine weitere fachlich vertretbare Lösung außerhalb der vorgegebenen Antwortalternativen denkbar ist. • Die Richtigkeit der vom Prüfungsinstitut (IMPP) festgelegten Musterlösung ist gerichtlich zu prüfen anhand des zum Prüfungszeitpunkt allgemein anerkannten medizinischen Kenntnisstandes; entspricht die Musterlösung diesem Standard, ist sie nicht zu beanstanden. • Ein Kläger behält ein Rechtsschutzinteresse an einer Notenverbesserungsklage, wenn eine bessere Note für das berufliche Fortkommen oder für das Gesamtzeugnis Auswirkungen haben kann, selbst wenn er später den dritten Prüfungsabschnitt bestanden hat. Der Kläger nahm im August 2000 am schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung teil und erhielt als Gesamtnote "ausreichend". In der Ergebnismitteilung waren von 580 gestellten Fragen 573 gewertet, sieben Fragen hatte das IMPP als fehlerhaft eliminiert; der Kläger beantwortete 400 Fragen richtig. Der Kläger rügte eine weitere Fehlerhaftigkeit der Frage B 180/3 und beantragte Widerspruch und später Klage auf Notenverbesserung mit dem Ziel, die Note des zweiten Abschnitts auf "befriedigend" zu ändern. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und eliminierte die Frage; der Beklagte und das IMPP legten Berufung ein. Das Verfahren drehte sich um die Frage, ob die vom IMPP als richtig festgelegte Antwort (C) oder die vom Kläger gewählte Antwort (B) zutreffend sei und ob das Bestehen einer zusätzlichen, nicht vorgegebenen richtigen Lösung (MRT) die Frage als fehlerhaft erscheinen lasse. Im Berufungsverfahren brachte der Beklagte vor, der Kläger habe sein berufliches Fortkommen bereits erreicht, habe aber weiterhin ein Interesse an Notenverbesserung; das IMPP verteidigte die Musterlösung als dem Stand der Wissenschaft entsprechend. • Zulässigkeit: Die Klage auf Notenverbesserung war zulässig; Rechtsschutzinteresse bestand, weil die Note des zweiten Abschnitts in die Gesamtnote eingeht und bei Bewerbungen einzelne Abschnittszeugnisse Bedeutung haben können. • Normen und Maßstäbe: Maßgeblich sind die Vorgaben der ÄAppO (§§ 14, 27, 30, 34) und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Aufgaben im Antwort‑Wahl‑Verfahren verständlich, widerspruchsfrei und so zu gestalten sind, dass eine richtige und vier falsche Antworten vorgegeben sind. • Bewertung der Eliminierungsfrage: Die Praxis des Eliminierens offensichtlich fehlerhafter Aufgaben durch das Landesprüfungsamt findet Anwendung; hier wurden sieben Fragen eliminiert und ein Nachteilausgleich vorgenommen, jedoch erreicht der Kläger die Grenze zur Note "befriedigend" nur, wenn Frage B 180/3 nicht gewertet würde. • Richtigkeit der Musterlösung: Die vom IMPP festgelegte Antwort (C) ist nach Aktenlage und Fachliteratur dem zum Prüfungszeitpunkt anerkannten medizinischen Standard entsprechend und daher nicht zu beanstanden. Gerichtliche Überprüfung verlangt, dass die vom Prüfling geforderte Lösung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht und Kandidaten zugänglich war. • Zur Bedeutung einer außerhalb des Antwortrahmens liegenden Lösung: Das Vorhandensein einer weiteren fachlich vertretbaren, aber nicht vorgegebenen Antwort (hier MRT) macht die Frage nicht automatisch fehlerhaft. Entscheidend ist, dass unter den fünf vorgegebenen Alternativen nur eine richtige und vier falsche Antworten vorhanden sind; eine außerhalb liegende vertretbare Methode ist nicht anzuerkennen, wenn die gewählte Musterlösung dem damaligen Stand der Wissenschaft entspricht. • Verbot willkürlichen Ausblendens: Das IMPP darf nicht willkürlich zulässige richtige Antworten ausblenden; ein Ausblenden liegt aber nicht vor, wenn die vom IMPP gewählte Musterantwort dem allgemein anerkannten Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht. • Ergebnis der Beurteilung: Da die Musterlösung fachlich tragfähig ist und die Frage nicht unlösbar oder mehrdeutig war, durfte B 180/3 gewertet werden; damit hat der Kläger die für "befriedigend" erforderliche Zahl richtiger Antworten nicht erreicht. Die Berufungen des Beklagten und des beigeladenen IMPP sind erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Prüfungsfrage B 180/3 ist nicht fehlerhaft und die vom IMPP festgelegte Musterantwort (C) entspricht dem zum Prüfungszeitpunkt anerkannten medizinischen Standard. Weil die Frage deshalb zu werten ist, erreicht der Kläger nicht die notwendige Mindestzahl zutreffender Antworten zur Notenstufe "befriedigend" im Zweiten Abschnitt der Prüfung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.