Urteil
W 7 K 24.31937
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 werden aufgehoben. II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben. IV.Das Urteil ist we-gen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor-her in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, hat teilweise Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts vom 16. September 2024 bezieht. Diese sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in den (im Übrigen noch streitgegenständlichen) Ziffern 1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die (hilfsweise) begehrten Entscheidungen des Bundesamts zu seinen Gunsten. Die Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids) ist bereits unanfechtbar geworden. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen. 2. Unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen und Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, §§ 3 ff. AsylG, nicht erfüllt. a) Zunächst besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor (Gruppen-)Verfolgung mit Blick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei keiner Gruppenverfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3a, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG unterliegen (SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Rn. 41 ff.; B.v. 9.4.2019 – 3 A 358/19 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG SH, B.v. 31.3.2021 – 5 LA 43/21 – juris Rn. 16; OVG Saarl, B.v. 18.11.2020 – 2 A 321/20 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Gericht zugrunde gelegten Auskunftslage. Zwar wird der Kampf gegen die PKK von der Regierung auch aktuell noch zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 222). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen jedoch wesentlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab (vgl. BFA, a.a.O., S. 220). Kurdische Volkszugehörige sind derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – NVwZ 1991, 768 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31.14 – juris). Das Gericht folgt darüber hinaus der ebenfalls gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kurden in der West-Türkei eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG offensteht (VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 7; B.v. 3.6.2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 8). Alle türkischen Staatsangehörigen genießen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei (vgl. BFA, a.a.O., S. 273). In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. In städtischen Zentren, vor allem im Westen der Türkei, wächst eine kurdische Mittelschicht (vgl. BFA, a.a.O., S. 219). b) Darüber hinaus droht dem Kläger auch mit Blick auf das in der Türkei geführte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zur Überzeugung des Gerichts keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus politischen Gründen. Eine solche Verfolgung ergibt sich insbesondere nicht per se, quasi als Automatismus, aus derartigen Strafverfahren. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit nicht der Rechtsprechung des vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen VG Karlsruhe (U.v. 9.1.25 – A 12 K 3586/24 – beck-online), sondern der Rechtsprechung des VG Ansbach (U.v. 20.9.2024 – AN 4 K 23.30018 – beck-online; im Urteil des VG Karlsruhe als „a.A.“ aufgeführt) sowie des VG Augsburg an (U.v. 10.5.2023 – Au 6 K 22.30983 – beck-online). Auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. aa) Zum Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 Abs. 1 und 2 des türkischen Strafgesetzbuchs – „Türk Ceza Kanunu“ – TCK), das aufgrund von (letztlich) insgesamt drei durch den Kläger auf Twitter getätigten Äußerungen mit Bezug zum türkischen Staatspräsidenten Erdogan erfolgt, legte der Kläger im Klageverfahren u.a. eine Klageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Torbali vom 16. April 2024 (Bl. 103 f. d.GA) sowie ein Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Torbali vom 4. November 2024 vor (Bl. 107 d.GA). Bereits beim Bundesamt übergab der Kläger zudem Unterlagen zum diesbezüglichen Ermittlungsverfahren (Bl. 180 ff. d.BA). Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei (sämtlich) um echte Unterlagen handelt. Jedenfalls beim Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 4. November 2024 dürfte das der Fall sein. Dieses konnte der Kläger auf entsprechende Aufforderung in der mündlichen Verhandlung in UYAP nicht nur vorzeigen. Auch erbrachte die mithilfe des darauf angebrachten Dokumentencodes („Evrak Kodu“) durchgeführte Dokumentenverifikation die Meldung „Evrak Doğrulama Başarılı“ und damit die Bestätigung, dass das betreffende Dokument aus dem UYAP-System stammt (vgl. Bericht des AA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei, 20.5.2024, Anlage: Merkblatt e-Devlet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom Oktober 2023). Jedenfalls folgt für den Kläger aus diesem Strafverfahren keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Verfolgung durch den türkischen Staat (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, U.v. 20.9.2024 – AN 4 K 23.30018 – sowie VG Augsburg, U.v. 10.5.2023 – Au 6 K 22.30983 – jeweils beck-online m.w.N.): bb) Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG kann sich grundsätzlich auch aus einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ergeben (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei setzt die gesetzliche Regelung zum einen voraus, dass die geltend gemachte Verfolgung gerade wegen eines oder mehrerer der fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen droht. Im Hinblick auf diese Kausalität kann die Flüchtlingseigenschaft somit nur zuerkannt werden, wenn sich die Verfolgungsfurcht auf mindestens eines dieser Kriterien gründet. Schon aus diesem Grund scheidet ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus. Zum anderen kann eine unverhältnismäßige Strafverfolgung zwar gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Verfolgung gelten, jedoch bedarf es angesichts des einschränkenden Wortlauts („können“) einer konkreten Betrachtung der weiteren Umstände wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis. Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 10 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dies gilt indes dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus). Solange sich ein solcher Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Gerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (BVerfG, B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 13). Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind (BVerfG, B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 3.8.2006 – 1 B 20.06 – juris Rn. 2). Gemessen hieran bedarf es im ersten Schritt einer Bewertung, ob schon allein die Strafnorm eine politische Verfolgung darstellt und deshalb asylbegründend wirken kann. Die Bewertung setzt voraus, dass zunächst Inhalt und Reichweite der fraglichen Rechtsnorm bestimmt werden. Dies muss anhand ihres Wortlauts erfolgen, ggf. ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Neben der Bewertung der Strafnorm ist festzustellen, ob die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen eigenen Verfolgungscharakter aufweist und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstellt. Die Frage, ob ein im Herkunftsland anhängiges Strafverfahren eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist, hängt von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab. Entscheidend ist, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur im letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung vor (BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 14 m.w.N.). cc) In Anwendung dieser Grundsätze stellen weder die in Bezug auf den Kläger angewandten Strafnormen für sich genommen (1) noch die diesbezüglich in der Türkei angewandte Strafpraxis (2) eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen dar. Ferner bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Absicht des türkischen Staats, den Kläger durch die Strafverfolgung im Sinne eines sog. Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals zu treffen (3). (1) Eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung folgt nicht bereits aus der abstrakten Strafandrohung der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK). Diese ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 19. Oktober 2021 (Nr. 42048/19) die auch gegen den Kläger angewandte Strafnorm des Art. 299 TCK für mit der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit unvereinbar erklärt und hierzu ausgeführt hat, dass es das Interesse des Staats, den Ruf seines Staatsoberhaupts zu schützen, nicht rechtfertigen könne, dem Staatsoberhaupt ein Privileg oder einen besonderen Schutz gegenüber dem Recht auf Information und Meinungsäußerung über ihn zu gewähren. Zwar sei es völlig legitim, dass zur Vertretung der Institutionen des Staats berufene Personen von den zuständigen Behörden als Garanten der institutionellen öffentlichen Ordnung geschützt würden; die beherrschende Stellung, die diese Institutionen einnähmen, gebiete es den Behörden aber, bei der Anwendung des strafrechtlichen Mittels Zurückhaltung zu üben. Allerdings hatte der EGMR dort ausschließlich zu prüfen, ob ein Strafverfahren nach Art. 299 TCK mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist, nicht aber wie hier, ob der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Darüber hinaus hat auch der EGMR die dort zugrundeliegende Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft in den Blick genommen und nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen, sondern sich bei seiner Abwägung ausdrücklich immer wieder auf die „Umstände des vorliegenden Falls“ gestützt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 20). Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Konventionswidrigkeit von Strafverfahren wegen Beleidigung eines Staatsoberhaupts eine Divergenz zwischen den einzelnen Sektionen des EGMR besteht, die eine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte (vgl. dazu BVerfG, B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – juris Rn. 47 ff.) ausschließt (vgl. dazu VG Augsburg, U.v. 29.6.2022 – Au 3 K 20.31411 – juris Rn. 51; VG Düsseldorf, B.v. 25.4.2024 – 28 L 714/24.A – juris Rn. 61 ff.). (2) Auch die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten hinsichtlich der Delikte der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 TCK angewandte Strafpraxis stellt als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung dar. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die aktuelle Strafverfolgungspraxis des türkischen Staats hinsichtlich des Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 TCK wie folgt dar: Gemäß Art. 299 TCK kann eine Präsidentenbeleidigung mit bis zu vier Jahren Gefängnis bestraft werden; bei Begehung in der Öffentlichkeit wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht. Laut der Europäischen Kommission erhalten Personen, die der Präsidentenbeleidigung beschuldigt werden, häufig Gefängnisstrafen, bedingte Strafen oder Bußen (vgl. Turkey 2018 Report vom 17.4.2018, S. 3, abrufbar unter https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/446c8261-6297-4300-86c1-bd3fc143731e_en?filename=20180417-turkey-report.pdf). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Art. 299 TCK erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert an. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und 9.773 Fälle strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger. Seit der Amtsübernahme Erdogans im Jahr 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben eines Professors für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, wobei in 3.600 Fällen eine Haftstrafe verhängt wurde. 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden. Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 68 f.). Im Beschluss vom 9. Februar 2023 (13a ZB 22.30152 – juris Rn. 19) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren auf Grund des Art. 299 TCK zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe. Die Häufigkeit der Einleitung und Durchführung von Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung mag im Vergleich zu jener in Deutschland befremden. Die hohe Zahl der Ermittlungsverfahren mag auch durch die vergleichsweise niedrige Begehungsschwelle, z.B. durch Äußerungen im Internet, die an der Person des Staatsoberhaupts polarisierte Bevölkerung sowie einen gewissen Verfolgungseifer türkischer Staatsorgane erklärt werden. Die Vielgestaltigkeit der Verfahrensergebnisse zeigt jedoch keinen Automatismus von der Einleitung eines Strafverfahrens zu einer tatsächlichen Verurteilung und Strafvollstreckung (VG Ansbach, U.v. 20.9.2024 – AN 4 K 23.30018 – beck-online Rn. 47; VG Augsburg, U.v. 10.5.2023 – Au 6 K 22.30983 – juris Rn. 64). So kam es hinsichtlich der rund 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, die nach den vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnismitteln seit dem Amtsantritt von Präsident Erdogan im Jahr 2014 erhoben worden waren, in etwa 39.000 Fällen zu gerichtlichen Verfahren, was einer Quote von etwa 24,4% entspricht. Von den etwa 13.000 Fällen, in denen es tatsächlich zu einer Verurteilung kam, wurde in 3.600 Fällen, also etwa 27,7% der Fälle, eine Haftstrafe verhängt. Mit Blick auf das Jahr 2020 ergibt sich – ausgehend von 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und einer strafrechtlichen Verfolgung in 9.773 Fällen – eine tatsächliche Verfolgungsquote von etwa 31,5%. In Anbetracht dessen kann aus der Strafverfolgungspraxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte allein nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger eine politische Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts drohe. (3) Es bestehen im vorliegenden Einzelfall schließlich keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der türkische Staat mit den gegen den Kläger ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen über den dahinterstehenden legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz hinausgehend die Absicht verfolgen würde, diesen im Sinne eines sog. Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals zu treffen. Ob sich der Kläger durch die in den sozialen Medien getätigten Äußerungen, „Erdogan der seine Hände mit Kurdenblut getränkt hat und sein Unterstützer Bahceli, ihr werdet verlieren, wegen den getöten werdet ihr zur Rechenschaft gezogen“, „dieses Land braucht einen Führer wie Abdullah Öcalan, nicht der Faschist Erdogan, dessen Hände voll mit Kurden Blut ist“ und „Beleidigung war eine Straftat? Du Diktator Erdogan. Du hast mit MHP viele zu Terroristen erklärt, die Gefängnisse sind voll mit vielen unschuldigen“ der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 TCK strafbar gemacht hat oder nicht, obliegt allein der Prüfung der türkischen Strafgerichtsbarkeit und entzieht sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die betreffenden Äußerungen des Klägers in den sozialen Medien haben – ungeachtet der Frage, aus welchem Anlass heraus sie jeweils erfolgt sein mögen – jedenfalls abstrakt scharfe Kritik zum Gegenstand, für die eine Strafbarkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, und stellen vor diesem Hintergrund für die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Anlass zu Ermittlungen und ggf. auch zur Anklageerhebung dar. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe der Präsidentenbeleidigung erfunden oder „aus der Luft gegriffen“ wären und dieser willkürlich mit Strafverfahren überzogen würde. Ob bei gleicher Sachlage in Deutschland eine Strafverfolgung eingeleitet würde, kann dahinstehen. Denn die vom Grundgesetz geprägte deutsche Strafrechtsordnung kann jedenfalls nicht als Maßstab für die Strafrechtsordnungen anderer Länder herangezogen werden (VG Ansbach, U.v. 20.9.2024 – AN 4 K 23.30018 – beck-online Rn. 50; VG Augsburg, U.v. 10.5.2023 – Au 6 K 22.30983 – juris Rn. 66). Es ist weder vorgetragen noch anderweitig zu ersehen, dass das gegen den Kläger in der Türkei geführte Strafverfahren gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen würde. Ausweislich der hierzu vorgelegten Dokumente ist es bislang zu keiner Verurteilung gekommen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll des türkischen Strafgerichts vom 10. März 2025, das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde und in dem die Sitzung auf den 30. Juni 2025 vertagt wurde, was sich mit dem Vortrag des Klägers zum Bericht seines türkischen Rechtsanwalts deckt. Aus den vom Kläger vorgelegten bzw. in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Dokumenten und des sich hieraus ergebenden Verfahrensablaufs ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine härtere als die sonst übliche Behandlung widerfahren wäre oder das Vorgehen des türkischen Staats über das hinausginge, was zur Gewährleistung eines legitimen staatlichen Rechtsgüterschutzes erforderlich ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den Haftbefehl/die Haftbefehle, zumal der Kläger illegal ausgereist ist und trotz entsprechender Ladung nicht zur Anhörung erschienen ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus dem andauernden Strafverfahren sowie der erneuten Vertagung durch das türkische Strafgericht keine Verzögerung herleiten, die einen Politmalus begründen könnte. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger eine angemessene Äußerungsmöglichkeit oder Verfahrensvertretung willkürlich vorenthalten worden wäre. Des Weiteren war es dem Kläger nach dem vorgetragenen Verlust seines Smartphones trotz der illegalen Ausreise und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht nur mithilfe seines türkischen Anwalts möglich, wieder einen Zugang zu e-Devlet bzw. UYAP zu erhalten. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung einloggen und Dokumente aus dem Strafverfahren vorzeigen, so dass keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Beschränkung der Akteneinsicht – etwa durch einen den Aktenzugang sperrenden Geheimhaltungsvermerk – ersichtlich sind (vgl. zu diesen Aspekten VG Augsburg, U.v. 10.5.2023 – Au 6 K 22.30983 – juris Rn. 69), zumal auch sein Anwalt Zugriff hat. Unabhängig davon lässt sich weder dem Vortrag noch den vorgelegten Unterlagen ein übermäßiger bzw. unangemessener Verfolgungseifer zulasten des Klägers entnehmen. So lag der Fokus bereits im Ermittlungsverfahren auf den Äußerungen des Klägers auf Twitter (vgl. Open Source-Intelligence-Recherchebericht, Bl. 183 ff. d.BA), ebenso wie im weiteren Verfahren, obwohl der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe auf Facebook Posts mit ähnlich kritischem Inhalt verfasst. Darüber hinaus wurde das Verfahren wegen Terrorpropaganda trotz entsprechender Posts in den sozialen Medien offenbar nicht weiterverfolgt. Dies ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Unterlagen als auch aus dem klägerischen Vortrag; insbesondere ist im Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 11. November 2024 (Bl. 109 d.GA) lediglich von dem Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten die Rede. Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, würde selbst ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation nicht per se einen Politmalus bzw. eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 23.2.2022 – Au 6 K 21.31131 – beck-online). Auch aus den Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich eine solche nicht; hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in den Schriftsätzen der Beklagten vom 17. Oktober und 13. November 2024 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), wobei nach dem Vorgesagten die im Bescheid auf S. 7, 2. Absatz genannten „Besonderheiten“ eines Eintrags im Fahndungsregisters bzw. eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer verfolgungsrelevanten Rückkehrgefährdung führen. Nach alledem folgt auch aus dem vom Kläger vorgetragenen politischen Engagement, seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bzw. den hieraus resultierenden Problemen selbst bei Wahrunterstellung keine Schutzzuerkennung. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in den Schriftsätzen der Beklagten vom 17. Oktober und 13. November 2024 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), wobei auch hier die Einschränkung zu den im Bescheid auf Seite 7, 2. Absatz genannten „Besonderheiten“ gilt. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass dem Kläger kein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). IV. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie sich auf die Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht. Diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig, da der Abschiebung des Klägers derzeit das Kindeswohl seiner vier minderjährigen Kinder sowie die familiäre Bindung zu seiner Ehefrau entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 Buchst. a der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beruht, kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann (Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand 1.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a). Bei einer Würdigung der konkreten familiären Verhältnisse des Klägers im Bundesgebiet genügt der Erlass der Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Anforderungen vorliegend nicht, da hierbei das Kindeswohl und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden. Eine gemeinsame Abschiebung des Klägers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ist derzeit ausgeschlossen, da die Ehefrau und Kinder aufgrund ihrer anhängigen Asylverfahren über Aufenthaltsgestattungen verfügen, so dass kein Gleichlauf der vollziehbaren Ausreisepflicht gewährleistet ist. Eine im Fall der Abschiebung des Klägers stattfindende Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern wäre weder mit dem Kindeswohl noch mit den familiären Bindungen in Einklang zu bringen. Nach neuer Rechtslage genügt es zudem gerade nicht mehr, die familiären Belange erst auf der Ebene des Vollzugs der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, die nur dann rechtmäßig ist, wenn eine gemeinsame Abschiebung der Kernfamilie rechtlich wie tatsächlich möglich ist. Das unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich damit ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung – hier die Abschiebungsandrohung – bestehen (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53; EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – juris Rn. 54). Darüber hinaus ist es auch deshalb rechtswidrig, weil die Ehefrau und Kinder des Klägers bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt wurden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.