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Urteil

W 7 K 24.167

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger darf nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger darf nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor seinem Erlass mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ordnungsgemäß angehört. Er hat sich bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich zur Sache geäußert. 2. Die Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: a) Für den Kläger gilt der erhöhte Ausweisungsmaßstab des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Denn ihm steht ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Der Kläger kann von seinen beiden Eltern ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten. Der Kläger als im Bundesgebiet geborenes Kind seiner Eltern ist Familienangehörigen gleichgestellt, die eine Zuzugsgenehmigung im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erhalten haben (EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02, ECLI:ECLI:EU:C:2004:708 – Cetinkaya Rn. 21). Angesichts seiner Geburt im Bundesgebiet und seines Aufwachsens in einem Haushalt mit zwei berufstätigen Eltern, hat er die entsprechende Privilegierung erworben. Belege, dass beide Eltern die Mindestzeit von drei Jahren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllten, sind den Behördenakten zu entnehmen. Aus der damit erworbenen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entstand ein implizites Aufenthaltsrecht, das auch zum erhöhten Schutz vor Ausweisungen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 53 Abs. 3 AufenthG führt (vgl. Gerstner-Heck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.7.2024, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 23). Diese Rechtsposition ist auch mit dem Renteneintritt der Eltern nicht erloschen. Sie erlischt vielmehr nur, wenn der Berechtigte das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlässt oder er (bestandskräftig) ausgewiesen worden ist (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02, ECLI:ECLI:EU:C:2004:708 – Cetinkaya Rn. 21, 31 ff.). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. b) Die Ausweisung erweist sich aber auch unter den erhöhten Anforderungen der § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG als rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein unter den dort genannten Personenkreis fallender Ausländer nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Regelung in § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert den Ausweisungsmaßstab – tatbestandlich – im Sinne erhöhter Anforderungen an das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung, indem sie die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässt. Dabei ist aber auch in diesem Rahmen – mit dem genannten geänderten Maßstab – eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 10 ZB 21.1920 – BeckRS 2021, 30876 Rn. 6). Dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen danach das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließt in erster Linie eine Ausweisung wegen Fällen von Klein- oder Bagatellkriminalität aus. Wann umgekehrt eine Gefahr in diesem Sinne vorliegt, lässt sich nicht losgelöst vom Einzelfall bestimmen. Jedenfalls sind erhöhte Anforderungen an die Qualität der Gefahr zu stellen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit brauchen bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit ARB-Berechtigung gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG jedoch nicht vorzuliegen. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelt lediglich einen Art. 12 RL 2003/109/EG entsprechenden Ausweisungsschutz (EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, Ziebell – NVwZ 2012, 229), der vom nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG umgesetzt wurde. Trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen verstößt § 53 Abs. 3 AufenthG auch nicht gegen die Stand-Still-Klausel in Art. 13 ARB 1/80 (m.w.N. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2023, § 53 AufenthG Rn. 103). Vorsätzliche Straftaten, mit denen der Täter gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Werteordnung und die damit verbundenen staatlichen Schutzpflichten verstößt, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 10 ZB 21.1920 – BeckRS 2021, 30876 Rn. 9; U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 34). Dies vorangestellt, sind die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorliegend gegeben. Dabei sind bei der typisierten Betrachtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 27 m.w.N.). aa) Zunächst besteht ein Ausweisungsinteresse, das auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG entspricht. Die Beklagte geht zu Recht von einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit den begangenen Straftaten hat der Kläger mehrfach besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, indem er zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies betrifft drei Taten: Erstens wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts G... vom ...2023 wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zweitens wurde er mit Urteil des Landgerichts G... vom ... 2018 wegen Raubes in drei Fällen sowie Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Drittens wurde er mit Urteil des Landgerichts G... vom ... 2010 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG hat der Kläger außerdem mit dem Urteil des Amtsgerichts ... am ... 2005 verwirklicht, indem er dort wegen Raubes und damit wegen einer gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde. Hinzu treten drei Strafbefehle, in denen wegen verschiedener Vermögensdelikte Geldstrafen in Höhe von 20, 40 und 60 Tagessätzen verhängt wurden. Diese sind im Vergleich mit den übrigen Straftaten zwar als weniger schwerwiegend einzustufen. Zusammengenommen erfüllen sie aber ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, nachdem die für sich genommen womöglich geringfügigen Verstöße nicht vereinzelt geblieben sind. Sämtliche Taten dürfen auch weiterhin berücksichtigt werden. Die geschilderten Ausweisungsinteressen sind allesamt unverbraucht. Zwar wurde der Kläger bereits im Nachgang zu den Verurteilungen der Jahre 2010 und 2018 zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört. Zum einen wurde ihm aber nur im Nachgang zur Anhörung im Jahr 2011 signalisiert, von einer Ausweisung werde abgesehen, nicht aber im Jahr 2020, als eine Ausweisung lediglich infolge eines behördlichen Zuständigkeitswechsels nicht verfügt wurde. Zum anderen sind selbst verbrauchte Ausweisungstatbestände erneut einzubeziehen, wenn sich die Sachlage durch spätere strafrechtliche Entscheidungen wieder ändert (BVerwG, U.v. 16.11.1999 – 1 C 11.99 – NVwZ-RR 2000, 320, 322). So liegt es im Fall des Klägers, der seit seinen Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2018 erneut erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick auf die durch die Straftaten betroffenen, teils hochrangigen Rechtsgüter und insbesondere Grundrechte Dritter ist auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hier ist insbesondere einzustellen, dass der Kläger in den Jahren 2005, 2010, 2018 und 2023 und damit über nahezu zwei Jahrzehnte hinweg mit Raubtaten in Erscheinung getreten ist, deren Intensität sich mit Blick auf das Tatbild über die Jahre gesteigert hat. Damit hat er nicht allein das Vermögen Dritter geschädigt, sondern auch und vor allem deren körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder geschädigt. Hier sticht mit Blick auf die vergangenen Taten insbesondere die Therapiebedürftigkeit einer geschädigten Spielhallenmitarbeiterin im Nachgang zur 2018 abgeurteilten Tat hervor. Es zählt zu den Grundinteressen jeder Gemeinschaft, solche Delikte mit ihren regelmäßig erheblichen physischen und psychischen Folgen für die Opfer zu verhindern. bb) Es besteht auch eine fortdauernde Wiederholungsgefahr, sodass die Ausweisung spezialpräventiv begründet ist. Unter Berücksichtigung der jahrelangen, kontinuierlichen Straffälligkeit des Klägers und seiner immer wieder schnellen Rückfallgeschwindigkeit ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger hat sich bislang trotz mehrfacher Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Aus den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ergibt sich die hohe Bereitschaft des Klägers, kriminelle Handlungen zu begehen. Dies gilt trotz der durchwegs positiven Stellungnahmen aus dem Maßregelvollzug, zuletzt mit Schreiben vom 7. November 2024, und den durchaus glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich verändert und wolle eine Chance nutzen, sich in Freiheit zu bewähren. Denn der Kläger befindet sich nun schon zum zweiten Mal im Rahmen des Maßregelvollzugs in Therapie. Auch Berichte aus dem vorangegangenen Therapiezeitraum vom 26. Oktober 2018 bis zum 12. August 2020 waren ausgesprochen positiv, weshalb er schließlich auch aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Nach etwas mehr als einem Jahr nach Therapieende wurde der Kläger jedoch wieder rückfällig und begab sich freiwillig in Therapie, aus der er im Mai 2022 nach einem Konflikt entlassen wurde. Sodann beging er die Straftaten, die zu seiner letzten Verurteilung führten. Eine nachhaltige Besserung seiner Situation, einer Suchterkrankung, die seit ca. seinem 16. Lebensjahr und somit seit ca. 35 Jahren andauert, konnte die letzte Therapie daher nicht erreichen. Selbiges gilt für therapeutische Maßnahmen, an denen der Kläger bereits im Rahmen der Strafhaft ab 3. Januar 2011 teilgenommen hat. Auch das Bezirkskrankenhaus geht in seinen letzten Stellungnahmen davon aus, ein Suchtmittelrückfall sei bei seiner Entlassung noch nicht auszuschließen, weshalb die Maßregel fortzusetzen sei. Angesichts des fortdauernden Maßregelvollzugs konnte sich der Kläger noch nicht in Freiheit bewähren und es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 6). Auch vor dem Hintergrund der durchaus glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er wolle sein Leben ändern und werde durch seine religiösen Überzeugungen in diesem Entschluss gefestigt, ist aus einer gefahrenabwehrrechtlichen Perspektive vor dem Hintergrund der vergangenen erfolglosen Therapien und der jahrzehntelangen Suchterkrankung derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche, einschlägige Straftaten begehen wird. Angesichts der zu erwartenden, gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichteten Straftaten, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, die das Gericht für gegeben erachtet (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Diese Gefahr entfällt auch nicht, wenn man sich die durch das Bezirkskrankenhaus angeführten stabilisierenden Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und seinen Brüdern sowie die positiven Ansätze einer beruflichen Festigung vor Augen führt. Die Beziehungen zur Familie haben den Kläger schon in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Die beruflichen Entwicklungen sind zwar ebenso wie der jüngst erworbene mittlere Schulabschluss begrüßenswert, allerdings nicht derart fortgeschritten, dass sich darauf ein Entfallen der Wiederholungsgefahr ableiten ließe. Auch unter Berücksichtigung der jüngeren positiven Entwicklungen ist daher vom Fortbestand einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. cc) Dem stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und lebt seit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland. Bei der Abwägungsentscheidung ist nicht nur dieses vertypte Bleibeinteresse zu berücksichtigen. Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG müssen auch sogenannte einfache Bleibeinteressen beachtet werden. Nach den Umständen des Einzelfalls sind das insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Es ist daher einzustellen, dass der Kläger, der in Deutschland geboren ist, mit der deutschen Sprache aufgewachsen ist und hier sein bisheriges Leben verbracht hat. Auch dass seine Brüder und die Eltern im Bundesgebiet leben, ist als Bleibeinteresse einzustellen. Ebenso relevant sind die Schulabschlüsse, die der Kläger im Bundesgebiet erworben hat, zuletzt der mittlere Schulabschluss im Jahr 2024. Weiterhin ist einzustellen, dass der Kläger im Bundesgebiet immer wieder berufstätig war, wenn auch für häufig wechselnde Arbeitgeber. Insbesondere die jüngeren Entwicklungen mit der – wenn auch noch nicht konkreten – Aussicht auf eine Ausbildung im Bereich der Systemgastronomie begründen Bleibeinteressen. cc) Auch in Anbetracht dieser Bleibeinteressen ist die Ausweisung für das berührte Grundinteresse der Gesellschaft aber unerlässlich. Die Unerlässlichkeit verweist auf das Erfordernis einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2023, § 53 AufenthG Rn. 104). Die Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und den Bleibeinteressen des Klägers ergibt ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Hinzu treten sein Recht auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie ein Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Das Gewicht dieser Umstände ist, soweit es nicht schon über § 55 AufenthG erfasst wird, aus § 53 Abs. 2 AufenthG und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertungen mit Blick auf die Folgen der Ausweisung auf diese Umstände zu ermitteln. Wegen der bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten und dem damit verbundenen konkreten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung führt jedoch insbesondere weder der Umstand, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, noch der Umstand, dass seine Eltern und Brüder in Deutschland leben, dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Der Ausweisung steht auch eine Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ nicht entgegen. Dieser Begriff ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei faktischen Inländern handelt es sich letztlich um Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“), mit der Folge, dass sie faktisch zum Inländer geworden sind und sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BayVGH, B.v. 7.2.2024 -19 ZB 23.1962 – Rn. 17). Für eine Verwurzelung wird nicht nur nach sozialer Integration, sondern auch nach wirtschaftlicher Integration verlangt. Angesichts der Verschuldung des Klägers, deren Klärung er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar angegangen sei, die derzeit aber noch besteht, und seines beruflichen Werdegangs, der auf verschiedene kurzzeitige Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten beschränkt ist, ist allerdings ausgesprochen fraglich, inwieweit von gelungener wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Bzgl. der Entwurzelung aus den Verhältnissen in der Türkei zu beachtende Gesichtspunkte sind vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Kläger mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit dies erforderlich sein sollte (BayVGH, B.v. 11.7.2007 – 24 ZB 07.743 – juris). Der Kläger spricht die türkische Sprache. Angesichts seiner türkischen Eltern und der Tatsache, dass er die Türkei im Rahmen einiger Ferienaufenthalte kennengelernt hat, ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse nicht vollkommen fremd sind. Es ist zwar fraglich, inwieweit er in der Türkei Hilfe von dort lebenden Verwandten erlangen könnte. Der Kläger hat nach seinen Angaben einen Onkel im Land, zu dem kein Kontakt besteht. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich, dass der Kläger auf besondere Hilfe angewiesen wäre. Selbst wenn der erwachsene Kläger in der Türkei nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – BeckRS 2015, 42415 Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508; NdsOVG, B.v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – BeckRS 2013, 59604). Zur Überzeugung des Gerichts ist er durchaus in der Lage, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Ungeachtet der damit einhergehenden Unsicherheit, ob der Kläger überhaupt als „faktischer Inländer“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzuordnen ist, begründet auch eine solche Rechtsstellung jedenfalls kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 33 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – BeckRS 2021, 20968 Rn. 33 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten faktischen Inländer handelt, würde dies nicht zu einem Überwiegen seines Bleibeinteresses führen. Denn zu seinen Lasten sind insbesondere die über viele Jahre hinweg begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Insbesondere die massive Straffälligkeit im Bereich von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, bzgl. derer weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, führt zum Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Trotz seiner jüngeren positiven beruflichen Entwicklungen ist der wirtschaftliche Werdegang des Klägers von zahlreichen Brüchen gekennzeichnet, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Zurücktreten der beruflichen Belange führen. Bzgl. der familiären Bindungen des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass er den Kontakt auch von der Türkei aus durch die Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können wird. Auch Besuche seiner Familie bei ihm in der Türkei sind möglich. Zwar ist dies nicht vergleichbar mit der dauerhaften Präsenz innerhalb einer familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit, dem Kläger Betretenserlaubnisse für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 8 AufenthG zu besonderen Anlässen auszustellen, bedeutet es aber auch keine Härte, die derart unzumutbar wäre, dass sie die Ausweisungsinteressen überwiegen könnte. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits zweimal zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört wurde. Von einer Ausweisung wurde jeweils abgesehen. Zuletzt ist er erneut massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Kläger musste bewusst sein, dass dieses Verhalten seine Ausweisung zur Folge haben könnte. Ein milderes, ebenso wie die Ausweisung geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr existiert deshalb nicht. Insbesondere eine ausländerrechtliche Verwarnung würde im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr nicht im gleichen Maß die Gewähr dafür bieten, dass er keine Straftaten im Inland mehr begeht. Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und macht seine Ausweisung unerlässlich. 3. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist auch die vorgenommene Befristung auf vier Jahre nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf eine besonders hohe Gefahr, dass der Kläger wieder Straftaten zu Lasten der körperlichen Unversehrtheit begehen wird. Seine teils hochrangigen Bleibeinteressen (s.o.) berücksichtigt die Beklagte dabei hinreichend und weist insbesondere darauf hin, dass die Familie nicht zwingend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Die Bedingung einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit wurde im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Klägers aufgenommen. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre im Fall der Nichterbringung des entsprechenden Nachweises ist nicht zu beanstanden, Ermessensfehler sind insofern weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beklagte dabei bewusst eine vergleichsweise lange Frist bestimmt hat. Dies ist angesichts der Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten sowie der hohen Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler resultiert auch nicht daraus, dass die Beklagte im Bescheid auf eine nicht mehr verwertbare Verwarnung gegen den Kläger nach Jugendstrafrecht eingegangen ist. Denn wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausführte, sei es hier darum gegangen, ein vollständiges Bild zu zeichnen, während die lebenslange Straffälligkeit das zentrale Element für die Fristbemessung gewesen sei. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung außerdem die positiven Entwicklungen des Klägers seit Bescheiderlass hinreichend gewürdigt und ist zu dem Schluss gelangt, angesichts der vergangenen positiven Entwicklungen im Jahr 2018, die sich nicht als nachhaltig herausgestellt hätten, führten die nun erneut positiven Entwicklungen nicht zu einer kürzeren Frist. Im Rahmen der auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Würdigung der Ermessensausübung ist diese Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. 4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, 59 Abs. 1 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bedarf es bei der Abschiebung aus der Haft nach § 59 Abs. 5 AufenthG keiner Fristsetzung. Die Ausreisefrist von sieben Tagen im Fall der Haftentlassung beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gründe, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch der Gesundheitszustand des Klägers steht einer Abschiebung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Insbesondere ist seiner Suchterkrankung auch in der Türkei therapierbar. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). 5. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.