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Urteil

W 8 K 23.51

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach der AGZ-Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten setzt unter anderem voraus, dass die entsprechenden Flächen – mindestens 3 ha – in gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand erhalten werden, der Aufwuchs jährlich mindestens einmal vor dem 16. November gemäht und das Mähgut abgefahren oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird. (Rn. 37) (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies allenfalls bei Vorliegen von "höherer Gewalt" zu entschuldigen sein. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach der AGZ-Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten setzt unter anderem voraus, dass die entsprechenden Flächen – mindestens 3 ha – in gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand erhalten werden, der Aufwuchs jährlich mindestens einmal vor dem 16. November gemäht und das Mähgut abgefahren oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird. (Rn. 37) (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies allenfalls bei Vorliegen von "höherer Gewalt" zu entschuldigen sein. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) S. … vom 13. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für das Jahr 2022 in Höhe von 315,86 EUR nicht vorliegen, hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 13. Dezember 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend – wenn auch kurz – begründet und in seinen Schriftsätzen vom 25. August 2023 und 9. Januar 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung ausführlich vertiefend erläutert. Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nicht wegen eines Begründungsmangels oder einer unzureichenden Darlegung der Ermessensgründe rechtswidrig. Denn soweit der Kläger bemängelt, dass aus den Bescheiden der direkte Grund für die Nichtanerkennung seiner Flächen nicht ersichtlich sei, liegt kein Begründungsmangel gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vor (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG); ein eventueller Begründungsmangel wäre zudem mittlerweile geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Das Ermessen wurde – soweit überhaupt geboten – in zulässiger Weise im Klageverfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Im Bescheiden wurden die einschlägige Rechtsgrundlagen (unter anderem Nr. 4 AGZ-Richtlinie) genannt und auf die Erkenntnisse der fachbehördlichen Kontrolle hingewiesen. Soweit die Kürzung bzw. Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 25. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – BeckRS 2023, 37706 Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Der Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Verfahren seine Ermessenserwägungen ausführlich dargestellt und damit im Sinne des § 114 S. 2 VwGO ergänzt. Selbst eine erstmalige Stellungnahme zu den Besonderheiten des Einzelfalls durch die Behörde im Prozess kann noch im Rahmen des Ergänzens der Ermessenserwägungen ausreichend sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.1.2022 – B 8 K 20.908 – juris Rn. 77). Aus dem Vorbringen des Beklagten, sowohl in den Bescheiden als auch in den weiteren Ausführungen, lässt sich erkennen, dass er Ermessen ausgeübt hat und jedenfalls ein Ermessenausfall nicht vorliegt. Der Beklagte hat sich darüber hinaus, ausgehend von den Förderrichtlinien und der Verwaltungspraxis, für einen entsprechend intendierten Regelfall entschieden. Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 90). Darüber hinaus hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen besonderer, hier nicht vorliegender Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Förderpraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. allgemein VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 40). Zudem könnte ein Begründungsmangel im Bescheid ohnehin nicht dazu führen, eine in der Sache nicht zustehende landwirtschaftliche Subvention gleichwohl zu erhalten (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78; auch U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 75; jeweils m.w.N.). Der streitgegenständliche Bescheid ist auch sonst materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Einschlägig ist die AGZ-Richtlinie, Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß VO (EU) 1305/2013 vom 1. März 2019. Der Beklagte hat sich zu Recht auf die AGZ-Richtlinie vom 1. März 2019 bezogen, deren Gültigkeit bis 31. Dezember 2022 verlängert wurde, wie sich aus der Änderung der Richtlinie zur Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 4. Februar 2021 ergibt. Nach der Verwaltungspraxis ist auf das Förderjahr abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 39). Maßgeblich ist die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 22 f., 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 10 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 – 1 A 50/21 – juris Rn. 25 ff.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 – juris Rn. 92, 153 f.; U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 29 ff.). Mit Antrag vom 11. April 2022 hat der Kläger Flächen in Höhe von insgesamt 3,7114 ha für die Ausgleichszulage beantragt. Nach zutreffender Aberkennung des FS 302 mit 0,9056 ha mangels landwirtschaftlicher Tätigkeit sind nur noch landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in Höhe von 2,8058 ha für eine Förderung berücksichtigungsfähig und damit weniger als die erforderlichen 3 ha. Denn nach Nr. 4 AGZ-Richtlinie muss der Zuwendungsempfänger eine landwirtschaftliche Fläche (LF) von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten in Bayern bewirtschaften (zwingendes Förderkriterium). Ein Förderkriterium beschreibt eine Anforderung, die erfüllt sein muss, damit die Förderung gewährt wird (VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 90 f.). Im Übrigen enthält auch das Merkblatt zum MFA 2022 die 3 ha-Grenze, ebenso die aktuelle, seit 23. November 2023 geltende AGZ-Richtlinie. Der Kläger wurde bei Antragstellung ausdrücklich auf diese Verpflichtung zur Mindesttätigkeit hingewiesen und hat die Einhaltung dieser zwingenden Fördervoraussetzung versichert (vgl. Merkblatt zum MFA 2022, S. 5, Abschnitt D Nr. 2.1 erstes Tiret und S. 16, Abschnitt D Nr. 5 viertes Tiret, wonach zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auch die Erhaltung von aus der Erzeugung genommenen Flächen in gutem landwirtschaftlichen ökologischen Zustand, in dem der Aufwuchs jährlich mindestens einmal vor dem 16. November gemäht und das Mähgut abgefahren oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird, zählt). Auf die entsprechenden Ausführungen zum Erfordernis der Mindesttätigkeit als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Fläche im Rahmen der Direktzahlungen kann ergänzend verwiesen werden (siehe das parallele Urteil der Kammer, VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 – W 8 K 23.50). Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Ausgleichszulage (BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 38). Der Kläger hat das FS 302 mit beantragter Fläche in Höhe von 0,9056 ha unstreitig nicht bis mindestens 15. November 2022 gemulcht. Der Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 näher erläutert: Das im Jahr 2022 eingeführte Flächenmonitoringsystem (FMS) sei ein flächendeckendes kontinuierliches Verfahren auf Grundlage regelmäßiger systematischer Beobachtung der Flächennutzung, der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen. Im Rahmen des FMS würden Sentinel-Satellitendaten zu den vorhandenen Kulturen und deren Zustand mit einer Auflösung bis 10 m möglichst voll automatisiert ausgewertet. Das FMS habe die Daten des FS 302 automatisiert aufgrund der vorliegenden Sentineldaten zur Kulturartenanerkennung ausgewertet und das FS 302 mit einer „roten Ampel“ markiert, da die Mindesttätigkeit nicht vorgenommen worden sei. Im Rahmen der physischen Vor-Ort-Kontrolle – schnelle Feldbegehung (pVok-sFB) am 21. November 2022 seien die über Satellitendaten automatisiert erkannten Kulturen und deren Zustand (Sentineldaten) auf dem FS 302 lediglich bestätigt worden. Dazu hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass die so automatisiert gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der roten Markierung des FS, dem Kläger frühzeitig (mehrere Monate vor dem 16.11.) zur Möglichkeit der Kenntnisnahme in iBALIS (integriertes Bayerisches Landwirtschaftliches Informationssystem) bereitgestellt worden waren. Der Kontrolleur hat zwar in der mündlichen Verhandlung – ehrlich – angegeben, er sei sich nicht sicher, dass er bei der physischen Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich auf dem richtigen Feldstück gewesen sei. Er habe zwar den Kläger auf den Nachbarfeldstück gesehen, aber er könne nicht sagen, ob er tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Feldstück FS 302 des Klägers gewesen sei. Dies ist aber letztlich unerheblich, weil der Kläger aufrichtig das Unterlassen des rechtzeitigen Mulchens ausdrücklich eingeräumt hat. Abgesehen davon sind die vorstehend referierten Erkenntnisse über die Sentineldaten des Beklagten von der Klägerseite nicht qualifiziert angegriffen worden. Das Gericht kann seiner Überzeugungsbildung die landwirtschaftlichen Feststellungen der Fachbehörde zugrunde legen (BayVGH, B.v.19.10.2023 – 6 ZB 23.1430 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 102). Die Flächen der Christbaumkulturen sind irrelevant. Denn Christbaumkulturen zählen – sowohl im Bereich des Direktzahlungsprogramms als auch bei der Ausgleichszulage – nicht zu den förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, selbst wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausgeübt wird (BVerwG, U.v. 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris LS und Rn. 14 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 – 1 A 50/21 – juris Rn. 23 ff.), wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat (vgl. Merkblatt zum MFA 2022, S. 6, Abschnitt D Nr. 2.1 drittes Tiret sowie Nr. 3.1 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN). Des Weiteren liegen auch keine höhere Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umstände wegen des defekten Mulchgeräts oder des Arbeitsaufkommens für die Christbaumkulturen vor. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 schon zutreffend ausgeführt, dass gemäß Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnlicher Umstände“ als Beispiele (Regelbeispiele) insbesondere Tod, Berufsunfähigkeit, Naturkatastrophe, Zerstörung von Stallgebäuden, Seuche oder Pflanzenkrankheit und Enteignung genannt sind, die offenkundig nicht vorliegen. In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.). Unter „höherer Gewalt“ sind danach ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Der Begriff höhere Gewalt umfasst ein objektives und ein subjektives Merkmal, wobei sich ersteres auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und letzteres darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer ihm zumutbare Vorkehrungen treffen und zumutbare Bemühungen anstellen muss, um sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse abzusichern bzw. auf diese angemessen zu reagieren (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 3 m.w.N.). Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 38; a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe). Der Beweis des Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem Kläger (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 45; U.v. 14.2.2023 – 10 LB 100/22 – juris Rn. 53). Das Gleiche gilt für eine drohende Existenzgefährdung. Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt und damit für die Gewährung der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Subventionen trotz fehlender Mindesttätigkeit sind nicht erfüllt. Der Kläger hat eine höhere Gewalt schon nicht innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage war, der Behörde unter Beifügung der erforderlichen Nachweise gemeldet, wie Art. 4 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 ausdrücklich vorschreibt (vgl. auch Merkblatt zum MFA 2022, S. 4, Abschnitt C einundzwanzigstes Tiret). Dass der Kläger zu einer entsprechenden Mitteilung nicht in der Lage gewesen wäre, hat er weder vorgebracht, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 – 10 LC 85/22 – juris Rn. 46). Die begründeten Widerspruchsschreiben vom 12. Januar 2023 gegen die Bescheide vom 12. und 13. Dezember 2022 (laut Kläger erhalten am 18.12.2022 bzw. 11.1.2023) gingen am 13. Januar 2023 beim AELF ein, einen Tag nach noch unbegründeter fristwahrender Klageerhebung. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne der zitierten EuGH-Rechtsprechung liegt auch in der Sache nicht vor, weil die Nichtbewirtschaftung von Flächen im Verantwortungsbereich des Landwirts liegt und von seinem Willen abhängig ist (VG Würzburg, U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.296 – juris Rn. 21). Er hätte die rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Mindesttätigkeit organisieren können und müssen. Denn ein defektes Mulchgerät (der Gemeinschaftsjagdgenossenschaft – GJR – … erfüllt nicht die oben dargestellten strengen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt. Defekte Arbeitsgeräte stellen vielmehr eine Alltagssituation dar. Sofern der Kläger – wie hier – nicht über ein eigenes Mulchgerät verfügte, hätte er für einen anderweitigen Ersatz, z.B. bei einem Maschinenring, sorgen müssen, um seiner Pflicht zur Erfüllung der Mindesttätigkeit nachkommen zu können. Er hatte auch genügend Zeit, sich auf die Situation einzustellen und auch mit der anstehenden Pflege seiner Christbaumkulturen zu koordinieren. Das Mulchgerät, das bei einem Einsatz durch den Kläger kaputtgegangen war, war schon seit September 2022 (bis Oktober) zur Reparatur. Der Kläger hätte zudem etwa auch einen anderen Landwirt im Wege der Nachbarschaftshilfe um Unterstützung bitten können. Auch das erhöhte Arbeitsaufkommen vor der Weihnachtszeit aufgrund der Pflege der Christbaumkulturen ist kein Entschuldigungsgrund, um die mit der Förderung verbundenen Pflichten zu vernachlässigen. Um den Pflichten bei – wie hier absehbarem – erhöhtem Arbeitsaufkommen nachkommen zu können, hätte beispielsweise eine Aushilfe herangezogen werden können. Auch dies sind alltägliche betriebliche Probleme aus der Lebenswirklichkeit und stellen keinen Fall der höheren Gewalt dar. Denn liegen Ereignisse im Rahmen der üblichen Geschäftsrisiken, so ist das Vorliegen „höherer Gewalt“ regelmäßig zu verneinen (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 7). Eine drohende Existenzgefährdung ist erst recht nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er ein Biotop geschaffen und daher eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV beantragt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die – behauptete – Schaffung eines „Biotop“-Feldstücks durch Einsaat einer eigenen Wildackermischung auf dem FS 302 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Als Beleg wurde lediglich ein undatiertes Foto eines Sonnenblumenfeldes aus dem Jahr 2020 vorgelegt. Das Prüfteam der Vor-Ort-Kontrolle am 21. November 2022 hat – mangels Anlass – ebenfalls keine weiteren dahingehenden Feststellungen getroffen, sondern den Nutzungscode ... für eine Nicht-LF vergeben, also eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV betreffend einen zweijährigen statt eines einjährigen Rhythmus der Mindesttätigkeit liegen vor. Der Kläger hat den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der jährlichen Mulch- bzw. Mähverpflichtung der aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen gemäß § 2 Abs. 2 DirektZahlDurchfV schon nicht rechtzeitig vor dem 15. November 2022 gestellt, sondern erst mit Schreiben vom 12. Januar 2023, eingegangen beim AELF S. … am 13. Januar 2023. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 dazu nachvollziehbar ausgeführt: Dass der Antrag vor dem 15. November eines Verpflichtungsjahres, also vor der Kontrolle zu stellen gewesen sei, gehe zwar nicht aus dem Mehrfachantragsformblatt direkt hervor, jedoch stehe die Förderung mit der Mulchverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt des Antragsjahres im Zusammenhang mit dem Bewirtschaftungszeitraum 2022, welcher in der Regel Mitte November ende. Dass der Antrag bis 15. November zu stellen gewesen sei, sei weiterhin intern geregelt und in der Förderung die gängige Praxis. Weiterhin gelte der auch im Merkblatt zum Mehrfachantrag Unterabschnitt C auf Seite 4 dargestellte Grundsatz, dass Änderungen am Antrag während des Antragszeitraums zwar zulässig seien, nicht jedoch für die Feststellungen, welche vom Prüfteam bereits getroffen worden seien. Ansonsten könnte der Antragsteller möglichen Sanktionen durch Antragsrücknahme oder durch nachträgliche Antragstellung einer Ausnahmegenehmigung zur Mulchverpflichtung einfach entgehen (vgl. z.B. Merkblatt zum MFA 2022, S. 4, Abschnitt C zwölftes Tiret „Mit dem Endtermin 31. Oktober ist somit bis kurz vor der Auszahlung die Möglichkeit von entsprechenden Korrekturen gegeben.“). Für die vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis und gegen eine nachträgliche Genehmigung spricht, dass sich ein Landwirt wie der Kläger sonst ohne Konsequenzen in Widerspruch zu seiner explizit eingegangenen Verpflichtung betreffend die Mindesttätigkeit setzen könnte. Jeder Landwirt könnte selbst – ohne nachweisbare Abstimmung mit Naturschutzbehörde oder dem AELF – abweichende Kriterien entwickeln und behaupten, er würde auch damit das Förderziel erreichen. Dies widerspräche aber der Fördersystematik und der Förderpraxis und wäre gerade bei der vorliegenden Massenerscheinung im landwirtschaftlichen Förderwesen nicht effizient. Eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der eigenmächtig geänderten Förderkriterien im Einzelfall wäre zeitaufwändig und nicht praktikabel (VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 103 f.). Ein weiteres Indiz für Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ist die Formulierung des auch vom Kläger verwendeten Antragsformulars. Dort heißt es zur Durchführung der Mindesttätigkeit vor dem 16. November explizit: „Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise eine zweijährliche Mulch- bzw. Mähverpflichtung zugelassen ist.“ (Bl. 50) Danach muss die Ausnahmegenehmigung bereits vor dem 16. November tatsächlich erteilt sein und kann nicht nachträglich erfolgen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger nicht schon 2020 eine Ausnahmegenehmigung beantragt hat, als er die Wildackermischung eingesät hat. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, jedes Jahr zuvor gleichwohl gemulcht zu haben, sodass die von ihm beschriebenen Vorteile für Wild und Vögel im Winter ohnehin nicht greifen konnten. Dies gilt auch ab dem Mulchen im Januar 2023. Abgesehen davon lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob sich die Fläche in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand befunden hat, weil der Kläger die Fläche nach eigener Aussage bereits gemulcht hatte. Nach dem Merkblatt zum MFA 2022, S. 5, Abschnitt D Nr. 2.1 erstes Tiret kann – entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 DirektZahlDurchfV – auf Antrag aus Natur-/Umweltschutzgründen ein zweijähriger Rhythmus genehmigt werden. Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden, sind nur dann beihilfefähig, wenn sie unmittelbar zuvor nachweislich in der landwirtschaftlichen Erzeugung waren. Der Kläger hat weder vor noch bei oder nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Bestätigung der Unteren Naturschutzbehörde oder eine Vereinbarung mit dem Landesjagdverband B. e.V. vorgelegt. Er hat auch nicht bei der Vor-Ort-Kontrolle oder zeitnah danach vorgebracht, überhaupt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen zu wollen, sondern erst knapp zwei Monate später nach Erlass der negativen Bescheide. Daher ist auch verständlich, dass mangels konkreten Anlasses bei der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beklagten keine weiteren Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung getroffen wurden. Nachweise für das Vorliegen von naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen hat der Kläger nicht vorgelegt. Es fehlen bis auf seine kurze Angabe, eine Wildackermischung (mit Sonnenblumen, Klee und diversen Wildsorten) im Jahr 2020 angesät zu haben, und bis auf das eine undatierte Sonnenblumenfoto „aus 2020“ (Bl. 51 der Behördenakte bzw. Bl. 67 der Gerichtsakte) jegliche Belege und nähere Angaben. Insofern ist nichts dokumentiert. Durch das Mulchen hat der Kläger zudem eventuelle Vorteile für Naturschutz und Tierwelt nachträglich wieder zunichtegemacht. Eventuelle Naturschutzgründe sind nicht mehr nachprüfbar. Die Beweislast zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie auch der Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger. Denn dem Antragsteller und Betriebsinhaber trifft die Beweislast für die Beihilfefähigkeit sowie für die in seinem Antrag angegebene Größe der Antragsflächen. Diese Beweislastverteilung greift zwar erst, wenn der Sachverhalt durch die Behörde unter Anwendung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers nach § 31 InVeKoSV nicht vollständig ermittelt werden kann. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber substantiiert darzulegen, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Wertungen die Beihilfefähigkeit einer Fläche ganz oder teilweise nicht anerkannt werden kann (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 18 Rn. 26). Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Betriebsinhaber, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen und zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Bestehen Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Fläche förderfähig ist, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit der Fläche herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt er längere Zeit verstreichen oder verändert er – wie hier – nachträglich den Zustand der Fläche, sodass sich nunmehr der damalige Zustand der Fläche nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit (vgl. VG Saarl, U.v. 8.5.2017 – 1 K 43/16 – juris Rn. 39). Die streitgegenständliche Kürzung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört zu den allgemeinen in der Europäischen Union zu beachtenden Grundsätzen. Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 43 mwN). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-213/22 – juris Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, wie wichtig es ist, die mehrjährigen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind. Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 63 mwN). Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 127 mwN). Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 – C-196/22 – juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 – C-169/22 – juris Rn. 64 f.). Sie entspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu anderen Landwirten, die ihre Verpflichtungen und die Fördervorgaben einhalten. Art. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 enthält mit der Bestimmung, bei „höherer Gewalt“ von nachteiligen Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu befreien, außerdem schon eine mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz übereinstimmende Regelung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 2), sodass umgekehrt bei Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände grundsätzlich auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt. Außerdem trägt schon das europarechtlich vorgeprägte System der gestuften Sanktionen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Der Beklagte hat zudem in seiner Klageerwiderung vom 25. August 2023 plausibel angemerkt, dass die vom Kläger genannten Umstände ihn schon nicht daran gehindert hätten, ein anderes Arbeitsgerät oder eine Aushilfe zu organisieren. Zudem sei weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich, dass eine Existenzgefährdung des Klägers infolge der Nichtgewährung der streitgegenständlichen Förderung drohen würde. Infolgedessen liege auch kein Ausnahmefall vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.