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Urteil

W 7 K 22.1895

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung begründet ein Ausweisungsinteresse, das auch nach der späteren Passvorlage generalpräventiv fortwirken kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. a) Das Gericht hat zwar keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind, insbesondere in Bezug auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter. Auch ihre Passpflicht nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als allgemeine Erteilungsvoraussetzung erfüllt die Klägerin mittlerweile wieder. Sie hat am 23. März 2023 nach vorheriger Aufforderung einen verlängerten Reisepass vorgelegt. b) Nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags der Klägerin greift allerdings die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme davon nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Hierfür wäre ein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel erforderlich, wofür die Ermessensreduzierung auf Null nicht genügt (BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 17 m.w.N.; Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2023, § 10 AufenthG Rn. 11). Demnach ist es erforderlich, dass neben den besonderen auch sämtliche allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (aa) und die Klägerin ist nicht mit dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Visum eingereist (bb). aa) Das Ausweisungsinteresse wegen fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG. Daher fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. § 48 Abs. 3 AufenthG setzt Mitwirkungspflichten bei der Verlängerung eines abgelaufenen Passes fest. Die Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung begründet ein Ausweisungsinteresse, das auch nach der späteren Passvorlage generalpräventiv fortwirken kann (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2023, § 5 AufenthG Rn. 11a). Der Beklagte hat die Klägerin am 18. August 2022 und erneut am 12. September 2022 auf die Notwendigkeit der Verlängerung ihres abgelaufenen Reisepasses hingewiesen und zum Nachweis ihrer Mitwirkung bis 30. September 2022 aufgefordert. Dem Schreiben war ein Hinweis auf die negativen Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG beigefügt. Der Klägerbevollmächtigte bat jedoch erst am 26. Oktober 2022 um Übersendung des abgelaufenen Reisepasses. Am 23. März 2023 wurde schließlich der verlängerte Pass vorgelegt. Zwar drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hier geradezu auf. Denn die in der Aufforderung zur Mitwirkung an der Passverlängerung mit Belehrung über die Rechtsfolgen gesetzte Frist nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG wurde lediglich um knapp einen Monat überschritten, bis die Klägerin am 26. Oktober 2022 um Übersendung des Reisepasses bitten und somit erstmals ihre Mitwirkung erkennen ließ. Bei solchen bagatellartigen Verstößen liegt die Zulassung einer Ausnahme nahe (Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2023, § 5 AufenthG Rn. 20l). Ein gesetzlicher Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 AufenthG liegt damit aber nicht vor. bb) Zudem fehlt es an der Einreise mit einem Visum als allgemeiner Erteilungsaussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Es liegt auch kein Fall des § 39 AufenthV vor, der das Visumserfordernis tatbestandlich entbehrlich machen könnte. Insbesondere ist § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV nicht einschlägig, weil die Aufenthaltsgestattung der Klägerin angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2020 (Az. M 27 K 17.46334) bereits nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen war, bevor sie am 14. Oktober 2020, dem Beklagten zugegangen am 20. Oktober 2020, eine Aufenthaltserlaubnis beantragte. Der Anwendungsbereich von § 39 S. 1 Nr. 4 AufenthV ist daher schon gar nicht eröffnet, ohne dass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ankäme (BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 10 CE 13.36 – juris Rn. 15, Engels/Bongard in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.10.2023, § 39 AufenthV Rn. 13). Auch § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist nicht einschlägig. Die Vorschrift gilt nicht in Fällen, in denen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG – wie hier – erst nach Geburt eines Kindes erteilt wird. Sie bezieht sich allein auf Fälle, in denen die Duldung bei Geburt des Kindes bereits vorliegt (BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 19 ZB 21.738 – juris Rn. 32). Es muss sich also um eine verfahrensunabhängige Duldung handeln. Die Nachholung des Visumverfahrens ist daher tatbestandlich vorgesehen. Zwar könnte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Dem steht allerdings wiederum die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgehen. Denn bei § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift ist im Hinblick auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch nicht ausreichend. 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis resultiert auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar greift bei einem solchen humanitären Aufenthaltstitel nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise als besondere Erteilungsvoraussetzung im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegt allerdings nicht vor. a) § 25 Abs. 5 AufenthG ist im vorliegenden Fall prinzipiell anwendbar und nicht von §§ 27 ff. AufenthG verdrängt (BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – BeckRS 2021, 44425 Rn. 24 ff.). Ein Spezialitätsverhältnis besteht insofern nicht, weil die beiden Aufenthaltstitel ganz unterschiedliche Rechtsverhältnisse vermitteln. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen aber nicht vor. Insbesondere ist die Nachholung des Visumverfahrens mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar und deshalb rechtlich zumutbar. Der Klägerin ist eine freiwillige Ausreise möglich. Nachdem die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, abgesehen vom Visumverfahren und vom Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten, im Übrigen vorliegen, ist diesbezüglich von einer nur temporären Trennung von Mutter und Tochter auszugehen. Nach dem vorübergehenden Verlassen des Bundesgebiets für die Nachholung des Visumverfahrens wird die Klägerin mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zurückkehren können. Ein Ausreisehindernis liegt daher auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Beziehung zu ihrer deutschen Tochter nicht vor. c) Die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG bei der Verlängerung des Reisepasses kann dabei dem Familiennachzug nicht nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG entgegengehalten werden und verlängert die Trennungszeit deshalb nicht. Denn die weitere Verzögerung nach Fristsetzung i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG war ausgesprochen gering (vgl. o.). Eine Ablehnung des Antrags aus diesem Grund wäre angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes und dem dagegen abzuwägenden Schutzgut der familiären Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG unverhältnismäßig, ein Festhalten an der Regelerteilungsvoraussetzung unzumutbar (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2023, § 5 AufenthG Rn. 20 f.). Davon geht auch der Beklagte auf Seite 10 des Bescheids implizit aus. Überdies wird die Bedeutung dieses Verstoßes durch Zeitablauf weiter abgenommen haben, wenn die Klägerin in Nigeria das Visumverfahren nachholen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wird. d) Die Klägerin kann auch in Anbracht der verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen ihrer Tochter und ihrer selbst in zumutbarer Weise auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen werden. Art. 6 GG vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörden sind aber auf der Grundlage der in Art. 6 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm dazu verpflichtet, bei ihren aufenthaltsbeendenden Entscheidungen stets die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet berechtigt lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 7.6.2019 – 19 CE 18.1597 – juris Rn. 22). Zudem bedarf es zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung der Klägerin von ihrer Tochter von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht (BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris LS 2c). In jedem Fall bedarf es einer Prognose der voraussichtlichen Trennungszeit (BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 38). Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 – 4 MB 68/21 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die durch die Nachholung des Visumverfahrens in Nigeria bedingte vorübergehende Trennung der Klägerin bzw. ihrer Tochter zumutbar. Es bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit eines Familiennachzugs (s.o.). Die Klägerin hat nach der Einreise ohne das erforderliche Visum und nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen, um einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel zu erlangen. Insofern steht lediglich eine vorübergehende Trennung von der Tochter im Raum. Dem Gericht ist dabei auch eine Prognose darüber möglich, welcher Trennungszeitraum zu erwarten ist (BVerfG, B.v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – BeckRS 2021, 43185 Rn. 44): Für die Nachholung des Visumverfahrens ist von einer ca. vierwöchigen Trennung von Mutter und Tochter auszugehen. Dies beruht auf einer am 9. November 2023 erteilten Auskunft des Generalkonsulats L.. Demnach betrage die Wartezeit auf einen Termin derzeit ca. zwei Jahre. Währenddessen könne von Deutschland aus die Urkundenüberprüfung betrieben werden. Mit einer Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde betrage die Bearbeitungszeit vor Ort dann durchschnittlich vier Wochen. Angesichts des klaren Sachverhalts, der bei Nachholung des Visumverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen deutlich anzeigt, wird die Klägerin keine Schwierigkeiten haben, eine solche Vorabzustimmung zu erlangen. In den zwei Jahren Wartezeit ab Registrierung eines Termins beim Generalkonsulat L. kann die Klägerin sodann die Urkundenüberprüfung betreiben. Zum Zeitpunkt der vierwöchigen Trennung wird die derzeit vier Jahre alte Tochter der Klägerin voraussichtlich sechs Jahre alt sein und als Schulkind via Telefon und Internet mit ihrer Mutter Kontakt halten können. Zudem kann die Tochter während dieser vier Wochen vom sorgeberechtigten Vater betreut werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, auch wenn sie vom Vater in M. getrennt lebe, bemühe sie sich, den Kontakt zwischen Vater und Tochter telefonisch aufrecht zu erhalten. Im August 2023 habe der Vater das Kind bereits einmal für zehn Tage mit zu sich nach M. genommen, sie habe in dieser Zeit den Kontakt via Video-Call gehalten. Dass – wie die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausführte – eine solche Betreuung durch den Vater mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden sein wird, hindert die Zumutbarkeit des Visumverfahrens nicht. Zwar erschweren die Wohnung des Vaters in einer WG, die in zwei Jahren eintretende Schulpflicht der Tochter und die Grenzen des Urlaubsanspruchs des Vaters die Organisation der Betreuung während der Abwesenheit der Klägerin. Diese überwindbaren Hindernisse machen eine Nachholung des Visumverfahrens der Klägerin aber nicht unzumutbar. Die dann voraussichtlich sechsjährige Tochter wird die vorübergehende Trennung von ihrer Mutter verarbeiten können und nicht als endgültigen Verlust erfahren. Insbesondere war es ihr bereits im Alter von vier Jahren möglich, während eines zehntägigen Besuchs beim Vater mit ihrer Mutter per Video-Call Kontakt zu halten. Es kann daher offen bleiben, ob die Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter auch nach den Wertungen des deutschen Rechts nur in Deutschland verwirklicht werden kann und der Tochter ein vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar ist (zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 14; zur Rechtsprechung des EuGH, die ein solches Kriterium für die Unionsbürgerschaft aufstellt, s.u. 3.). Denn zwar ist es so, dass hier die gesamte Familie (zumindest auch) die nigerianische Staatsangehörigkeit hat. Selbst wenn man allerdings unterstellte, dass der Tochter der Klägerin wegen ihrer (auch) deutschen Staatsangehörigkeit ein Verlassen des Bundesgebiets während des Visumverfahrens ihrer Mutter unzumutbar ist, ließe sich das Verfahren mit Betreuung durch den Vater unter Verbleib des Kindes im Bundesgebiet zumutbar organisieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Aufenthaltsbeendigung der (geduldeten) Klägerin in Rede steht, sondern Gegenstand die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach freiwilliger Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens ist. Insofern kann für die Prognose der vorübergehenden Trennungszeiten von der Mitwirkung der Klägerin am Visumverfahren ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Beachtung des Visumverfahrens die schutzwürdigen Interessen der Klägerin und ihrer deutschen Tochter. Der Klägerin kann zugemutet werden, sich für das Sichtvermerkverfahren freiwillig in ihr Heimatland zu begeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Interesse der Bundesrepublik, dass das Visumverfahren nachgeholt wird und die hierfür erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, im Hinblick auf eine mögliche negative Vorbildwirkung des Falls für andere Ausländer besonders schwer wiegt. Der Umstand, dass die Klägerin eine vorübergehende Trennung von ihrer Tochter für die Dauer des Visumverfahrens hinnehmen muss, steht daher auch bei Berücksichtigung des Schutzgehalts aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK der Zumutbarkeit des Visumverfahrens nicht entgegen. Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist der Klägerin daher nicht zu erteilen. 3. Der Klägerin steht auch kein von ihrer Tochter, die deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürgerin ist, abgeleitetes Recht auf Aufenthalt auf Grundlage des europäischen Primärrechts aus Art. 20 AEUV zu. aa) Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a), Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen. Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet (BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 21; EuGH, U.v. 8.5.2018, C-82/16 – ECLI:ECLI:EU:C:2018:308 – K.A. Rn. 49 f. m.w.N.). Insbesondere für minderjährige Unionsbürger folgt aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen. Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Eine solche Feststellung muss sämtliche Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde legen, insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindungen und das Risiko, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Der Unionsbürger darf nicht „de facto“ gezwungen werden, das Unionsgebiet zu verlassen. Unerheblich ist, ob er sein Recht auf Freizügigkeit zuvor bereits ausgeübt hat (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B.v. 21.9.2022 – 2 M 68/22 – juris Rn. 10 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 21; EuGH, U.v. 8.5.2018, C-82/16 – ECLI:ECLI:EU:C:2018:308 – K.A., Rn. 51 f. m.w.N.). Dabei erkennt auch der Europäische Gerichtshof sowohl die Dauer der Trennungszeit (EuGH, U.v. 8.5.2018, C-82/16 – ECLI:ECLI:EU:C:2018:308 – K.A. Rn. 56, 58) als auch die Betreuung durch den anderen Elternteil (EuGH, U.v. 10.5.2017, C-133/15 – ECLI:ECLI:EU:C:2017:354 – Chavez-Vilchez, Rn. 72) als Argumente gegen einen solchen faktischen Zwang an. bb) Gemessen daran kann die Klägerin kein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV herleiten. Das Gericht hat zwar keinen Zweifel daran, dass Mutter und Tochter affektiv eng aneinander gebunden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind einem de-facto-Zwang ausgesetzt wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn die Klägerin auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen wird. Denn mit vier Wochen Abwesenheit steht lediglich eine kurze, verlässlich zu bestimmende Trennung von Mutter und Tochter im Raum. Während dieser Zeit kann die Tochter in zumutbarer Weise von ihrem Vater betreut werden, der gemeinsam mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgegeben hat und bereits vor wenigen Monaten eine zehntägige Betreuung übernommen hat. 4. Andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des Beklagten keine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beantragt, das einzuholende Bekenntnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.