Beschluss
2 M 68/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0921.2M68.22.00
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Leitsätze
Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV scheidet aus, wenn der Ausländer das Unionsgebiet nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zur Durchführung des Visumverfahrens verlassen muss.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2022 - 2 B 14/22 MD - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV scheidet aus, wenn der Ausländer das Unionsgebiet nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zur Durchführung des Visumverfahrens verlassen muss.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2022 - 2 B 14/22 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 7. Februar 2014 mit einem bis zum 22. Februar 2014 befristeten finnischen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den von ihm am 19. Februar 2014 unter Verwendung anderer Personalien gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. März 2014 zunächst als unzulässig ab, nachdem die finnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt hatten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland über. Am 8. Juli 2020 wurde der Antragsteller Vater des Kindes A.. Die Mutter des Kindes ist die ghanaische Staatsangehörige Ch.. Sie ist auch Mutter des am (…) 2019 in A-Stadt geborenen Kindes S., für das der ghanaische Staatsangehörige O. bereits mit notarieller Erklärung vom 18. Januar 2019 die Vaterschaft anerkannt hatte; in der notariellen Urkunde erklärten die Mutter und Herr O., die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Ausweislich eines am 13. Juni 2019 ausgestellten Kinderreisepasses besitzt das Mädchen (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung an und ordnete ein auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an. Bereits am 4. September 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sowie die Erteilung einer Duldung bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag. Am 22. Januar 2021 erweiterte der Antragsteller den Antrag dahingehend, dass ihm "der Anspruch ebenfalls aus Art. 20 AEUV (analog) zustehe bzw. dies bei § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sei". Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheitere derzeit an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Falle durch eine Ausreise diese Titelerteilungssperre weg, bestehe die Möglichkeit zum Familiennachzug durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2021 zurück. Über die am 21. Januar 2022 erhobene Klage (2 A 15/22 MD), mit welcher der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, hilfsweise nach § 25 AufenthG, und weiter hilfsweise die Bestätigung bzw. Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV begehrt, ist noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und den Antragsteller (vorläufig - bis zum Abschluss der Hauptsache) zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch in dem erforderlichen Umfang nicht glaubhaft dargelegt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht davon auszugehen, dass er derzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ein anderweitiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 25, oder 36 Abs. 2 AufenthG scheide unabhängig von dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bereits deswegen aus, weil das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zulasten des Antragstellers angeordnet habe. Dem Antragsteller stehe voraussichtlich auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis, abgeleitet aus Art. 20 AEUV, zu, das kein nationaler Aufenthaltstitel mit den sich aus nationalem Recht ergebenden Beschränkungen und Verfestigungsmöglichkeiten sei, sodass ein solches Aufenthaltsrecht nicht von nationalen Regelungen über Erteilungssperren für Aufenthaltstitel berührt werde und § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG demzufolge keine Anwendung finde. Ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bestehe dann, wenn ein von einem Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt werde. Dies gelte auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befänden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt sei, dürfe auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen. Insoweit spiele eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen habe. Der Antragsteller lebe hier nach eigenen Angaben in einer familiären Gemeinschaft mit der ghanaischen Staatsangehörigen Ch., deren Tochter, S., die die deutsche Staatsangehörigkeit innehabe, sowie dem gemeinsamen Sohn des Antragstellers und der Frau Ch., A.. Die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugunsten des Antragstellers komme vor diesem Hintergrund nur in Bezug auf das Kind S. in Betracht, da ausschließlich dieses Unionsbürgerin sei. Der Antragsteller habe vorgetragen, das dreijährige Kind stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und habe eine innige Beziehung zu ihm. Er kümmere sich täglich um das Mädchen, bringe es etwa in den Kindergarten und hole es von dort wieder ab, gehe mit ihr auf den Spielplatz, lese ihr vor und frisiere ihr die Haare. Er sei als Hilfe bei der Kinderbetreuung unerlässlich, und zudem erwarte Frau Ch. am 22. Juli 2022 die Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes. Aus diesem Vortrag ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine völlige rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit des Mädchens S. vom Antragsteller. Das Kind lebe mit ihrer in Deutschland aufenthaltsberechtigten Mutter zusammen, die nach eigenen Angaben beabsichtige, ab September erwerbstätig zu sein. Die Kammer ziehe nicht in Zweifel, dass der Antragsteller in der dargelegten familiären Gemeinschaft lebe und er in der beschriebenen Art und Weise an der Betreuung des dreijährigen Kindes mitwirke. Eine besondere affektive Abhängigkeit, die über das in diesen Fallkonstellationen übliche Maß hinausgehe, lasse sich anhand dessen jedoch nicht feststellen. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des Mädchens sei und dieses zu seinem ebenfalls in A-Stadt lebenden Vater offenbar regelmäßigen Kontakt habe. Darüber hinaus seien keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die etwa eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder andere Hinweise auf eine tatsächliche oder emotionale Abhängigkeit des Mädchens vom Antragsteller begründeten, sodass davon auszugehen wäre, dass dieses zu seinem körperlichen und geistigen Wohl auf die ununterbrochene Aufrechterhaltung des persönlichen Umgangs mit dem Antragsteller angewiesen sei. Das gelte im Besonderen vor dem Hintergrund, dass nach den vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Informationen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ghana die durchschnittliche Prüfdauer eines Visumantrages drei Monate betrage und die Dauer des Verfahrens in vielen Fällen in den Händen des Antragstellers selbst liege. Soweit vollständige Antragsunterlagen, einwandfreie Urkunden und eine Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde vorlägen, könne die Bearbeitungszeit auf wenige Tage reduziert werden. Anhaltspunkte für ein entgegen der Regel länger dauerndes Visumverfahren seien nicht ersichtlich und würden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Somit habe er die Möglichkeit das Visumverfahren selbst so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Im Übrigen handele es sich dabei um einen Zeitraum der familiären Trennung, der, insbesondere mit Blick auf moderne Kommunikationsmittel, zumutbar erscheine. Für eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine - kurzzeitige - Ausreise des Antragstellers zur Nachholung des Visumverfahrens bestünden keine Anhaltspunkte. II. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht verkenne die affektive Bindung zwischen ihm und dem Kind S. und die Lebensrealitäten abseits von tradierten Vorstellungen einer Familie in Form einer ebenfalls grundrechtlich geschützten Patchwork-Konstellation und verletze damit die geschützte Position des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh sowie der Verpflichtung, das Kindeswohl aus Art. 24 Abs. 2 GRCh zu berücksichtigen. Darüber hinaus werde die deutsche Staatsbürgerin S., die in dem Familienverbund lebe, faktisch gezwungen, mit dem Antragsteller auszureisen und somit in ihrer negativen Freizügigkeit aus Art 21, 20 AEUV verletzt. Faktoren für die Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses seien der ehemaligen Generalanwältin am EuGH Elenor Sharpston zufolge, wie lange der betreffende Staat die Anwesenheit der Person (des Klägers) in seinem Hoheitsgebiet geduldet habe, ob die Ehegatten / Eltern einen gemeinsamen Hintergrund hätten, ob der Drittstaatsangehörige für die alltägliche Betreuung von Kindern verantwortlich sei und welche die finanziellen Verpflichtungen und die emotionalen Bindungen innerhalb der Familie seien. Zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Kind S. bestehe eine tiefe affektive Bindung. Sie beide verbrächten regelmäßig viel Zeit miteinander. Er betreue die Kinder, unabhängig davon, ob es sein leibliches Kind oder ein nicht leibliches Kind sei, aufopferungs- und liebevoll. Insbesondere bestehe zwischen ihm und den Kindern ein starkes Band, das sich in gemeinsamen Aktivitäten und dem tiefen innigen Vertrauen zwischen ihm und dem Kind S. widerspiegle. Nicht zuletzt nenne S. ihn „Papa“, so dass sie ihn nicht missen könne. Eine auch nur kurzfristige Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens wäre für das innere Gleichgewicht und das Wohl des Kindes nicht hinnehmbar. Seine Anwesenheit sei auch aus Sicht des betreuenden Kinderarztes ausweislich des von ihm ausgestellten Attests für die weitere seelische und körperliche Entwicklung unerlässlich. Auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin am 11. Juli 2022 ihr drittes Kind per Kaiserschnitt zur Welt gebracht habe, mache eine Trennung aus Sicht des Kindeswohls und zum weiteren Familienleben unmöglich. Er sei durch die Entbindung nunmehr im größeren Umfang als bisher in die Betreuung der Kinder eingegliedert, da seine Lebensgefährtin die Betreuung der Kinder ausweislich eines weiteren ärztlichen Attests nur bedingt übernehmen könne. Auch habe das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des Kindes S. sei, zu Unrecht zu seinen Lasten berücksichtigt und auch zu Unrecht darauf abgestellt, ob eine gesteigerte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes bestehe. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller im Ergebnis nicht durchzudringen. Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder gegen andere Bezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrecht zu erhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv vollkommen abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (zum Ganzen, BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 31 f., m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des EuGH). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte" erfolgen. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn diesem ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Drittstaatsangehörigen und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 – juris Rn. 35, m.w.N.) Lebt der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger in einer "Patchwork-Familie", so sind die, sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebensgemeinschaft ergebenden, Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, für den das Aufenthaltsrecht beantragt wird, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht; maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht im vorerwähnten Sinne abhängig ist. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontakts zu einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der "Patchwork-Familie" lebt. Schließlich ist zu berücksichtigten, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). Von Bedeutung ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom Drittstaatsangehörigen; insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - juris Rn. 56 und 58; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 35). Gemessen daran dürfte ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Art. 20 AEUV nicht bestehen. Zwar mag eine affektive Bindung des Kindes S. zum Antragsteller bestehen. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit dem Mädchen, ihrer Mutter und dem gemeinsamen Sohn A. sowie künftig mit einem weiteren, nach den Angaben des Antragstellers am 11. Juli 2022 geborenen Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt einer „Patchwork-Familie“ in einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt zusammenlebt. Auf entsprechenden Antrag vom 1. Februar 2021 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. März 2021 zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Sohn eine der Wohnsitznahme in A-Stadt entgegenstehende Wohnsitzauflage gestrichen (Bl. 262 ff. des Verwaltungsvorgangs). Dass diese „Patchwork-Familie“ weiterhin zusammenlebt, hat auch der Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. Wächst ein Kleinkind, wie die derzeit 3-jährige S., mit Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter und dem Vater seiner Halbgeschwister auf, spricht auch Vieles dafür, dass es unter diesen Umständen eine erhebliche emotionale Bindung auch zu dem Vater seiner Halbgeschwister entwickelt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Mai 2019 - OVG 12 N 81.17 - juris Rn. 9, m.w.N.). Auch mag - wie der Antragsteller einwendet - eine affektive Abhängigkeit des Kindes S. vom Antragsteller nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden können, er sei nicht der leibliche Vater des Mädchens und dieses habe zu seinem ebenfalls in A-Stadt lebenden leiblichen Vater regelmäßigen Kontakt. Wie oben bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, für den das Aufenthaltsrecht beantragt wird, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht. Zwar ist der leibliche Vater des Mädchens neben der Mutter personensorgeberechtigt und mag sich auch (weiterhin) regelmäßig mit seiner Tochter treffen, wie er es in seiner Erklärung vom 18. Juni 2020 (Bl. 121 des Verwaltungsvorgangs) beschrieben hat. Dies schließt aber eine affektive Abhängigkeit vom Antragsteller nicht aus. Dafür spricht auch, dass der leibliche Vater in einer weiteren Erklärung vom 9. März 2022 angeben hat, seine Tochter und der Antragsteller hätten „eine sehr gute Beziehung“ und sie sei immer glücklich in seiner Nähe. Aber auch wenn zwischen dem Antragsteller und dem Kind S. ein affektives Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte, bedeutet dies noch nicht, dass das Kind einem de-facto-Zwang ausgesetzt wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, weil der Antragsteller auf die Durchführung eines Visumverfahrens verwiesen wird. Wie oben bereits dargelegt, kommt für die Frage, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise besteht, der voraussichtlichen Dauer einer Trennung maßgebliche Bedeutung zu. Dem entsprechend scheidet ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus, wenn der Ausländer das Unionsgebiet nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zur Durchführung des Visumverfahrens verlassen muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 18 B 951/20 - juris Rn. 25; OVG RnPf, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 21). Soweit der Antragsteller rügt, auch eine kurzfristige Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens sei dem Kind S. nicht zuzumuten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da letztlich nicht das minderjährige Kind darüber entscheidet, ob die Familie dem das Aufenthaltsrecht beanspruchenden (Stief-)Vater in das gemeinsame Herkunftsland folgt, sondern deren Mutter, ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sie sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles voraussichtlich verhalten wird. Erklärt etwa die personensorgeberechtigte Mutter eines Unionsbürgers im Kleinkindalter, sie schließe eine Übersiedlung in das gemeinsame Herkunftsland für sich und ihre Kinder aus, kann ein faktischer Zwang der Ausreise für das Kind nicht angenommen werden (vgl. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 15. März 2019 - OVG 11 S 14.19 - juris Rn. 16). Versichert hingegen die Mutter eines deutschen Kindes aus einer geschiedenen Ehe, sie werde im Falle, dass ihr jetziger ausländischer Lebensgefährte in das gemeinsame Herkunftsland ausreisen müsse, ihm mit ihren Kindern folgen, wird ein faktischer Zwang zur Ausreise auch des deutschen Kindes bestehen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - OVG 11 S 63.19 - juris Rn. 12). Erklärt die Mutter eines deutschen Kindes aus einer früheren Beziehung, sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, da sie keine weitere Familie in Deutschland habe und alleine die Betreuung dieses Kleinkindes und zweier weiterer Kleinkinder nicht bewältigen könnte, und werde deshalb mit ihrem Ehemann in das gemeinsame Herkunftsland zurückreisen, begründet dies Zweifel an der Zumutbarkeit einer - auch nur zeitweisen - Ausreise (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. August 2020 - OVG 11 S 5/20 - juris Rn. 19). Hier hat die Lebensgefährtin des Antragstellers keine Erklärung dazu abgegeben, ob sie dem Antragsteller im Falle einer zeitlich begrenzten Rückkehr nach Ghana folgen würde. In der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung der Mutter vom 25. Juni 2021 (Bl. 22 der VG-Akte) werden lediglich die gute Beziehung des Antragstellers zu S. und vom Antragsteller wahrgenommene Betreuungsleistungen dargestellt. Vor diesem Hintergrund spricht - unabhängig davon, ob eine Erklärung ohne eidesstattliche Versicherung überhaupt zur Glaubhaftmachung der darin wiedergegebenen Tatsachen genügt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO) - derzeit wenig dafür, dass die Lebensgefährtin des Antragsstellers eine nur kurzzeitige Rückkehr des Antragstellers nach Ghana zur Nachholung des Visumverfahrens zum Anlass nehmen wird, ihm dorthin zu folgen, und deshalb auch das Kind gezwungen ist, Deutschland zu verlassen. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der leibliche Vater von S. neben ihrer Mutter das Personensorgerecht hat und sich mit seiner Tochter nach dessen Erklärung vom 18. Juni 2020 (Bl. 121 des Verwaltungsvorgangs) alle zwei Wochen sowie ein weiteres Mal am Ende des Monats gemeinsam mit der Mutter trifft, was für das Wohl des Kindes ebenfalls von Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass die Mutter nunmehr drei Kleinkinder zu betreuen hat, lässt noch nicht den Schluss zu, sie werde auch im Fall einer absehbaren Visumerteilung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit dem Antragsteller und den Kindern nach Ghana ausreisen. Da sie derzeit nicht erwerbstätig ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage sein könnte, die drei Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Mithilfe des Antragstellers zu betreuen, insbesondere weil das Kind S. ausweislich der Erklärung der Mutter vom 25. Juni 2021 in den Kindergarten geht und nichts dafür ersichtlich ist, dass der leibliche und personensorgeberechtigter Vater, der nach seiner Erklärung vom 9. März 2022 (Bl. 78 der VG-Akte) offenbar auch ein gutes Verhältnis zu dem Kind hat und ebenfalls in A-Stadt lebt, nicht in der Lage wäre, die Betreuung seiner Tochter zumindest zeitweise zu übernehmen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 27. Juni 2022. Soweit darin ausgeführt wird, eine Trennung von S. von ihrem Stiefvater, bedingt durch eine Abschiebung in das Heimatland, sei für ihre Entwicklung sehr nachteilhaft, ist nicht ersichtlich, dass sich diese Aussage auch auf eine nur kurzfristige Trennung bezieht. Gleiches gilt für die Erklärung, die Mutter sei ohne die Hilfe des Antragstellers auf außerfamiliäre Hilfe angewiesen, was sich auf das gesamte Familiengefüge und die weitere Entwicklung der Kinder auswirken würde, zumal diese Aussage im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Schwangerschaft getroffen wurde. Nichts Anderes gilt für das weitere ärztliche Attest vom 30. Juni 2022, die Mutter brauche ihren Mann, um die ersten beiden Kinder während ihres Krankenhausaufenthalts zu betreuen und um sie anschließend mit allen drei Kindern zu unterstützen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die durchschnittliche Prüfdauer eines Visumantrages für die Ausstellung eines Visums in Ghana betrage im Regelfall lediglich drei Monate und die Bearbeitungszeit könne durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen auf wenige Tage verkürzt werden, hat der Antragsteller nicht angegriffen. Daher bedarf keiner Vertiefung, ob einer zeitnahen Erteilung eines Visums das vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 8. Januar 2021 auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfügte und derzeit noch wirksame Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Monaten ab dem Tag der Ausreise entgegensteht, das bei der zu erwartenden Trennungszeit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56), vom Antragsgegner allerdings gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 und 7 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Antragstellers aufgehoben werden kann. Letzteres liegt nahe, da der Antragsgegner dem Antragsteller im Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2021 bereits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass der Antragsteller zur Nachholung des Visumverfahrens ausreist und damit die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG wegfällt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG hat er hingegen nicht als (dauerhaften) Versagungsgrund angeführt. Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht in Betracht kommt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 8 ff.), macht der Antragsteller nicht geltend. 2. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist dies unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz oder Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2021 - 2 M 160/20 - juris Rn. 14, m.w.N.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).