Urteil
W 8 K 23.242
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bringt ein Kläger klar zum Ausdruck, dass er keinen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid wünscht, beendet der damit das förmliche Widerspruchsverfahren. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der beschwerte Grundstückseigentümer kann in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid im Wege der so genannten Inzidentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bringt ein Kläger klar zum Ausdruck, dass er keinen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid wünscht, beendet der damit das förmliche Widerspruchsverfahren. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der beschwerte Grundstückseigentümer kann in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid im Wege der so genannten Inzidentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Sie wäre im Übrigen jedoch auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide erhoben werden. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrungder streitgegenständlichen Änderungsbescheide Grundsteuer vom 16. Mai und 28. Juni 2022 auch ausdrücklich hingewiesen. Die am 20. Februar 2023 eingereichte Klage war mithin offensichtlich nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Etwas Anderes ergibt sich – wie der Kläger wohl meint – auch nicht daraus, dass er Widersprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide eingelegt hatte. Denn es handelt es sich bei der Klage nicht um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Das Landratsamt hat nicht ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht über die Widersprüche des Klägers entschieden (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der der Kläger seine Widersprüche mit Schreiben vom 6. Januar 2023 zurückgenommen und das Vorverfahren damit beendet hatte. Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2023 die Widersprüche nicht zurücknehmen wollen, ist dies unschädlich. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters war seine Erklärung als Widerspruchsrücknahme zu verstehen. Für das Widerspruchsverfahren ist, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert, auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO 29.Auflage. 2023, Vorb. § 68 Rn. 14 ff.). Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt einer Erklärung ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 – 8 C 17.01 – juris Rn. 40 m. w. N.; VGH BW, B.v. 18.07.2019 – 1 S 871/19 – juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Schreiben des Klägers vom 6. Januar 2023 als Rücknahme der Widersprüche zu werten. Denn der Kläger erklärte in diesem ausdrücklich, dass es von Seiten des Landratsamtes nicht des Erlasses eines gebührenpflichtigen Widerspruchbescheides bedürfe und er hierauf gerne verzichten könne. Zudem handelte es sich hierbei um die Antwort auf das Schreiben des Landratsamtes vom 2. Januar 2023, in dem dieses dem Kläger mitteilte, dass seine Widersprüche keine Aussicht auf Erfolg hätten und es beabsichtige rechtsmittelfähige und kostenpflichtige Widerspruchsbescheide zu erlassen, es ihm jedoch die Möglichkeit einräumte, die Widersprüche zurückzunehmen, und ankündigte in diesem Falle keine Gebühr für die Bearbeitung der Widersprüche zu erheben. Unter Berücksichtigung aller der Behörde erkennbaren Umstände ist das Schreiben des Klägers daher aus Sicht eines objektiven Betrachters dahingehend auszulegen, dass er den Erlass von kostenpflichtigen Widerspruchsbescheiden nicht (mehr) begehrte. Wenn auch ohne Relevanz für die Auslegung, bestätigte der Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 selbst, dass dies darüber hinaus auch sein subjektiver Erklärungswille war, da er angab, er habe die Formulierung insbesondere gewählt, um Kosten für einen verbindlichen Bescheid zu vermeiden. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aufgrund dessen, dass der Kläger in dem Schreiben vom 6. Januar 2023 weiter ausführte, dass es seines Erachtens eines gebührenpflichtigen Erlasses von Widerspruchsbescheiden nicht bedürfe, damit sich das Landratsamt mit seinen Sachargumenten zu Erhöhung des Hebesatzes auseinandersetze und damit zu verstehen gab, er begehre eine ausführliche Auseinandersetzung mit seinem Vortrag, ohne dass ihm Kosten auferlegt würden. Denn die Befassung mit dem Vortrag des Widerspruchführers ist gerade Inhalt des kostenpflichtigen Widerspruchsverfahrens, an dessen Ende die Behörde dem Widerspruch abhilft oder einen Widerspruchsbescheid erlässt. Hilft die Behörde vollumfänglich ab, werden dem Widerspruchsführer zwar keine Kosten auferlegt, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Gem. Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG bedarf es in der Regel jedoch auch keiner Begründung der Abhilfe, da dem Antrag entsprochen wird. Bleibt der Widerspruch erfolglos, erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid in dem die Entscheidung begründet wird und die Kosten gem. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG demjenigen auferlegt werden, der den Widerspruch eingelegt hat. Eine Befassung mit dem Vortrag des Widerspruchsführers und die Abgabe einer detaillierten Stellungnahme, ohne dass eine Kostentragungspflicht entsteht, ist im System des Rechtsbehelfsverfahren – mit Ausnahme der Billigkeitsregelung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG, nach der von der Festsetzung der Kosten abgesehen oder der Kostenanspruch erlassen werden kann, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – daher nicht vorgesehen. Ein anderweitiger Anspruch des Klägers auf eine detaillierte Stellungnahme zu seinem Vortrag außerhalb des Widerspruchsverfahrens ist auch sonst nicht ersichtlich. Da der Kläger ausdrücklich dargelegt hatte, dass er keine kostenpflichtigen Widerspruchsbescheide begehre, ergibt sich daher bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Behörde, daraus, dass er im gleichen Schreiben angab, dass er eine kostenfreie Auseinandersetzung mit seinem Vortrag wünsche, kein der Annahme einer Widerspruchsrücknahme entgegenstehendes Verständnis. Der Kläger brachte vielmehr klar zum Ausdruck, dass er keinen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid wünsche, und beendete damit das förmliche Widerspruchsverfahren. Die gleichwohl begehrten Informationen sollte das Landratsamt gerade außerhalb des kostenpflichtigen Verfahrens geben. Da das Widerspruchsverfahren damit beendet war und weder das Landratsamt noch der Beklagte auch sonst nicht zur Abgabe einer detaillierten Stellungnahme zum Vortrag des Klägers im Widerspruchverfahren verpflichtet waren, lag keine Untätigkeit i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO vor, weshalb die Klage nicht als Untätigkeitsklage zulässig ist. Der Irrtum des Klägers darüber, er könne trotz Verzichts auf den Erlass kostenpflichtiger Widerspruchsbescheide und der hierdurch bedingten Beendigung des Widerspruchs- und mithin des Rechtsbehelfsverfahrens eine Untätigkeitsklage erheben, stellt auch keinen Widereinsetzungsgrund bezüglich der verpassten Klagefrist dar. Da mangelnde Rechtskenntnis und Rechtsirrtum eine Fristversäumnis nicht entschuldigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2017 – 4 B 38.17 –, juris; BayVGH, B.v. 26.6.2020 – 12 ZB 20.978 – juris), war das Versäumen der Klagefrist nicht unverschuldet i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist daher bereits unzulässig. Die Klage wäre – ohne, dass er hierauf noch streitentscheidend ankommen würde – überdies jedoch auch unbegründet, da die streitgegenständlichen Grundsteuerbescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann der beschwerte Grundstückseigentümer entgegen der Ansicht des Beklagten in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid im Wege der so genannten Inzidentprüfung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 6) auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen, vorliegend ist die Erhöhung Grundsteuerhebesätze auf 500% jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Hebesätze formell rechtmäßig festgesetzt und weder gegen höherrangiges Recht verstoßen noch die Grenzen seines – aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten Steuerhoheit der Gemeinden weiten – Normsetzungsermessens, welches seine Grenze lediglich in einer willkürlichen oder erdrosselnden Steuererhöhung findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2021 – 2 BvL 1/13 – juris Rn. 51, Rn. 55 ff. u. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 94 ff.; BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 9 B 28.16 – juris Rn. 4), überschritten. Insbesondere ist angesichts der, der Hebesatzerhöhung zugrundeliegenden, den Auszügen aus den Sitzungsprotokollen des Marktgemeinderates des Beklagten vom 9. November 2021 und 25. Januar 2022, der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan des Beklagten für das Haushaltsjahr 2022 einschließlich der Anlagen wie der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden sowie des Investitionsprogramms für die Haushaltsjahre 2022 bis 2025, der Anlage des Schreiben des Beklagten vom 28. Juni 2022 sowie dem Schriftsatz des Beklagten vom 15. Mai 2023 zu entnehmenden Erwägungen nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel und mithin eine willkürliche Normsetzung (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.1976 – 243 IV 74 – BeckRS 1976, 105739; VG München, U.v. 9.8.2007 – M 10 K 07.1318 – juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 17) vorliegt. Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 – 2 KN 1/21 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 – 9 B 20/21 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 – 5 K 2524/19 – juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Gemeinden niedriger liegt. Bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nur, dass die Steuer im Amtsbezirk der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf die Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerwG, U.v. 7. 3. 1958 – VII C 84/57 – BVerwGE 6, 247; VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 24). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.