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Urteil

W 1 K 22.1896

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unfallruhegehalt aufgrund eines Dienstunfalls setzt voraus, dass der Dienstunfall die zur Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht hat und dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Bestehen von Leistungseinschränkungen, die zum Fehlen anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten führen, ist jedenfalls dann, wenn dieser Umstand wesentlich kausal auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, dem dienstlichen Bereich zuzuordnen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Dienstunfalls hat grundsätzlich keinen abschließenden Charakter dergestalt, dass allein die dort genannten Körperschäden als kausal durch den Dienstunfall verursacht angesehen werden könnten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unfallruhegehalt aufgrund eines Dienstunfalls setzt voraus, dass der Dienstunfall die zur Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht hat und dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Bestehen von Leistungseinschränkungen, die zum Fehlen anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten führen, ist jedenfalls dann, wenn dieser Umstand wesentlich kausal auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, dem dienstlichen Bereich zuzuordnen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Dienstunfalls hat grundsätzlich keinen abschließenden Charakter dergestalt, dass allein die dort genannten Körperschäden als kausal durch den Dienstunfall verursacht angesehen werden könnten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. ... Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem 1. April 2021 Unfallruhegehalt zu gewähren. Vielmehr ist der ablehnende Bescheid vom 12. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2022 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt, da die Voraussetzungen der hier streitentscheidenden Norm des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die – rechtliche – Beurteilung eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist der Zeitpunkt des Dienstunfalls (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 C 36/20 – juris). Die hinsichtlich der beiden vorliegend inmitten stehenden Dienstunfälle maßgeblichen Fassungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG vom 21. Februar 1992 sowie 5. Januar 2017 unterscheiden sich zwar sprachlich leicht von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung; diese sind jedoch inhaltlich mit der aktuell geltenden Fassung identisch (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Bd. 2, § 36 BeamtVG Rn. 14). Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Tatbestandmerkmal „infolge“ setzt – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – einen „doppelten“ Kausalzusammenhang voraus. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, die zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein, und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss (vgl. etwa: OVG NRW, B.v. 13.5.2022 – 1 A 1636/20 – juris Rn. 10). Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs bedarf es nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34/12 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 12). Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG, B.v. 14.11.2011 – 2 B 71/11 – juris Rn. 11; BSG, U.v. 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196, Rn. 13 ff.). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach etwa sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist etwa dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris Rn. 2; BayVGH, a.a.O., Rn. 13). Für das Vorliegen der Kausalität ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.1.2008 – 14 B 04.73 – juris Rn. 20 f.). Dies zugrunde gelegt ist zwar festzustellen, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 18.1.2022 im Verfahren W 1 K 21.1120). Die Kammer kann jedoch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Diesem erforderlichen Ursachenzusammenhang steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Kläger im Zurruhesetzungsverfahren nicht aus rein medizinischen Gründen für dienstunfähig erachtet wurde, er ärztlicherseits vielmehr als dienstfähig eingeschätzt wurde, jedoch aufgrund zahlreicher gesundheitsbedingter Leistungseinschränkungen nicht mehr anderweitig verwendbar war, § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG, sodass letzten Endes Dienstunfähigkeit anzunehmen war. Denn das Bestehen von Leistungseinschränkungen, die zum Fehlen anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten führen, ist jedenfalls dann, wenn dieser Umstand wesentlich kausal auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist (was hier nicht der Fall ist, vgl. unten), dem dienstlichen Bereich zuzuordnen und die unfallbedingten Leistungseinbußen hätten in einem solchen Fall eine entsprechende Alternativensuche überhaupt erst erforderlich gemacht und die Einsetzbarkeit des entsprechenden Beamten derartig reduziert, dass kein anderes Amt für ihn gefunden werden konnte. Es wäre insoweit mit dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorge nicht zu vereinbaren, wenn man in einer solchen Konstellation den erforderlichen Kausalzusammenhang per se ablehnen würde (vgl. VG Hamburg, U.v. 10.1.2001 – 22 VG 541/2000). Zu prüfen ist vorliegend das Bestehen der unfallrechtlichen Kausalität zweier Dienstunfälle und deren gesundheitlicher Folgen für die beim Kläger eingetretene Dienstunfähigkeit, zum einen der Dienstunfall vom ...1992, bei dem der Kläger eine Person mit Suizidabsicht im Gleis überfahren hat (1.) sowie zum anderen der Dienstunfall vom ...2018, als es an seiner Dienststelle zu einem körperlichen Übergriff durch einen Kollegen gekommen ist (2.). Beide Unfallereignisse erweisen sich indes nicht als unfallrechtlich kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers und seine nachfolgende Ruhestandsversetzung. 1. Das Ereignis vom ...1992 wurde durch Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 als Dienstunfall mit der Unfallfolge „akute Belastungsreaktion“ anerkannt, während die Anerkennung der weiteren Unfallfolge „posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) wegen Überschreitens der Meldefrist bestandskräftig abgelehnt wurde. Aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau E. vom 21. Juli 2019 ergibt sich insoweit, dass der Kläger im Nachgang des Ereignisses von 1992 unter einer akuten Belastungsreaktion und zumindest einer Teilsymptomatik einer PTBS (bei einem grundsätzlich geeigneten Eingangskriterium) mit Albträumen, Wiedererinnerungserleben, Angst vor erneuter Verunfallung, erhöhter Schreckhaftigkeit, Anspannung sowie Schlafstörungen gelitten hat. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Teilsymptomatik einer PTBS angesichts ihrer bestandskräftigen Ablehnung als Unfallfolge bei der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Dienstunfalls hat grundsätzlich keinen abschließenden Charakter dergestalt, dass allein die dort genannten Körperschäden als kausal durch den Dienstunfall verursacht angesehen werden könnten; dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um später zu Tage tretende, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbare Körperschäden handelt (vgl. OVG NRW, B.v. 13.5.2022 – 1 A 1636/20 – juris; VGH BW, B.v. 11.11.2019 – 4 S 2803/18 – juris). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine Unfallfolge beantragt und bestandskräftig abgelehnt wurde (vgl. dazu: VGH BW, B.v. 11.11.2019 – 4 S 2803/18 – juris Rn. 40), wie hier die begehrte Unfallfolge einer PTBS. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings wiederum die Frage, ob Vorstehendes auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die Ablehnung nicht aus materiellen Gründen erfolgt, sondern – wie hier – aufgrund des Ablaufs der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch dann, wenn man die Teilsymptomatik einer PTBS mitberücksichtigt, nicht von einer wesentlichen Ursächlichkeit des Dienstunfalles vom ...1992 für die Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen ist. Die mangelnde unfallrechtliche Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Kammer maßgeblich aus dem o.g. Gutachten der Frau E. vom 21. Juli 2019. Denn dort wird zu den diagnostizierten Unfallfolgen überzeugend ausgeführt, dass die akute Belastungsreaktion wie auch die Teilsymptomatik der PTBS durch den Kläger selbst über die Jahre weitgehend habe kompensiert werden können (S. 24), im Begutachtungszeitpunkt sei eine entsprechende Symptomatik nicht mehr in einem Umfang vorhanden, dass die Diagnose einer PTBS gestellt werden könne (S. 22). Auch der Kläger selbst hat bei der damaligen Untersuchung anamnestisch angegeben, dass die Problematik nach dem Unfall mit der Zeit besser geworden sei (S. 13), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31. März 2021 wesentlich kausal auf dem Dienstunfall vom ...1992 beruht. Hiergegen spricht über die vorgenannten Ausführungen hinaus auch der äußerst lange Zeitraum zwischen diesen beiden Ereignissen von rund 29 Jahren. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine akute Belastungsreaktion nach der einschlägigen Definition der ICD 10 für diese Gesundheitsstörung, F 43.0, im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.-.html). Eine PTBS ist nach ICD 10, F 43.1, dadurch gekennzeichnet, dass der Verlauf wechselhaft ist, in der Mehrzahl der Fälle jedoch eine Heilung erwartet werden kann. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.-.html). Eine solche setzt jedoch eine extreme Traumatisierung bzw. eine andauernde lebensbedrohliche Situation voraus, während einmalige äußere Ereignisse grundsätzlich nicht zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung führen können, andernfalls ist eine solche Störung einer vorbestehenden psychischen Vulnerabilität zuzuordnen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5.1.3, 5.1.4, S. 153 ff.). Ein Ausnahmefall eines chronifizierten Verlaufs mit andauernder Persönlichkeitsänderung ist jedoch bei dem Kläger nicht anzunehmen, da es bei dem Ereignis von 1992 an einer extremen Traumatisierung bzw. andauernden lebensbedrohlichen Situation gemangelt hat, weshalb bei dem Kläger folgerichtig eine derartige andauernde Persönlichkeitsänderung auch zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden ist. Vielmehr ist – wie im Regelfall – auch beim Kläger von einem zu erwartenden degressiven Verlauf der PTBS auszugehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 153), wie er ihn selbst und auch die Gutachterin E. beschrieben hat, zumal der Kläger bereits zwei Wochen nach dem Unfallereignis und sodann für lange Jahre seiner dienstlichen Tätigkeit wieder hat nachgehen können. Gegen langfristige gesundheitliche Beschwerden und dienstliche Leistungseinschränkungen resultierend aus dem Unfallereignis von 1992 spricht zudem, dass der Kläger sich überhaupt erst ab dem Jahr 2010/2011 in eine psychiatrische Behandlung begeben hat und damit zuvor – über rund 18 Jahre – selbst keine diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit gesehen hat. Anlass für das Aufsuchen des Psychiaters Dr. S. im Jahre 2010 war überdies auch nicht spezifisch das vorgenannte Unfallereignis, sondern nach Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin E bestehende starke Gelenk- und Rückenschmerzen, Erschöpfung und Antriebslosigkeit. Er habe an unterschiedlichen degenerativen Erkrankungen gelitten und sei diesbezüglich mehrfach operiert worden. Er sei seinerzeit auch etwas überarbeitet gewesen, es sei immer mehr auf die Lokführer abgewälzt worden und er habe teils Angst um seinen Job gehabt (Gutachten Fr. E., S. 13). Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, dass sich ab 2010 auch die Erinnerungen an den Vorfall mit dem Suizidanten wieder reaktiviert hätten, so erscheint ein solcher ursächlicher Zusammenhang unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen bereits äußerst fraglich. Jedenfalls aber hat der Kläger gegenüber der Gutachterin auch angegeben, dass der Vorfall von 1992 bei einem stationären Aufenthalt in der Klinik W. im Jahre 2012 auch zur Sprache gekommen sei, er sei dann im Anschluss in die Psychotherapie zu Frau M. gegangen, wo der Vorfall bearbeitet worden sei und es sei ihm dann auch wieder bessergegangen, sodass er ab ca. 2013 auch wieder gearbeitet habe. Die Symptome von 1992 seien nach der Therapie bei Frau M. eigentlich wieder weg gewesen (S. 13, S. 17). Schließlich hat der Kläger auch im Rahmen der Anamnese zu dem Gutachten des Prof. S. vom 7. Mai 2021 erklärt, dass die Symptomatik in Bezug auf das Unfallereignis von 1992 in 2018 remittiert gewesen sei (S. 25). Nach alledem steht in der Gesamtschau nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Dienstunfall vom 20. März 1992 und dessen Unfallfolgen wesentlich kausal zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung des Klägers geführt haben, sondern vielmehr die Vielzahl der unfallunabhängigen Vorerkrankungen des Klägers (vgl. dazu im Einzelnen unter 2.c)). 2. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht aufgrund des Unfallereignisses vom 30. Juni 2018 dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden. a) Das Ereignis vom ...2018 wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2019 als Dienstunfall mit der Unfallfolge „sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F 43.8) mit vorübergehender Verschlimmerung der vorher bestehenden chronifizierten Schmerzstörung und rezidivierenden depressiven Störung“ anerkannt. Diese Unfallfolgen basieren auf dem seinerzeit von der Beklagten eingeholten unfallrechtlichen Kausalitätsgutachten der Frau E. vom 21. Juli 2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. September 2019, das vom Bahnarzt Dr. S. mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 vollinhaltlich übernommen wurde. Die Kammer hält das vorgenannte Gutachten auch im Hinblick auf die Unfallfolgen aus dem Ereignis vom ...2018 und deren Bewertung für überzeugend und nachvollziehbar, zumal es sich um die neutrale Bewertung einer den Kläger nicht behandelnden Ärztin handelt. Daher legt die Kammer die vorgenannten Unfallfolgen der Kausalitätsbeurteilung im Rahmen des begehrten Unfallruhegehalts zugrunde. Soweit der den Kläger behandelnde Psychiater Dr. S. eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert hat, so verweist die Gutachterin E. zu Recht darauf, dass diese Diagnose nur für die ersten Wochen nach einem belastenden Ereignis gestellt werden kann, da diesbezüglich ein Zeit-Kriterium-Limit vorgegeben sei (vgl. hierzu bereits unter 1.). Soweit in dem Gutachten des Prof. S. vom 7. Mai 2021, das im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess vom Landgericht Würzburg eingeholt wurde, die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung, DD Anpassungsstörung F 43.21 (S. 27) bzw. Anpassungsstörung/ DD subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (S. 36) gestellt wurde, so hat die Gutachterin E. hierzu überzeugend darauf verwiesen, dass zwar einige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten festgestellt werden können (Albträume, erhöhte Aufmerksamkeit, erhöhtes Kontrollbedürfnis, Angst vor erneutem Übergriff, Vermeidung gewisser Situationen, insbesondere des Arbeitsplatzes), die Diagnose einer PTBS in Bezug auf den Vorfall von 2018 jedoch nicht gestellt werden könne, da nach den Klassifikationssystemen ein real bedrohliches Ereignis vorliegen müsse, das entweder zu einer Verletzung oder zu einer Lebensbedrohung führe, was nach Auffassung der Gutachterin wie auch der Kammer bei objektiver Betrachtung bei dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang vom ...2018 ersichtlich nicht der Fall war. Deshalb ist mit der Gutachterin das Eingangskriterium für die mögliche Entwicklung einer Traumafolgestörung wie einer PTBS nicht als erfüllt zu bewerten. Vielmehr hat die Gutachterin aus diesem Grunde die Diagnose einer anderen Reaktion auf eine schwere Belastung (F 43.8 G) gestellt. Dies wurde auch bereits von der Klinik W. so beurteilt. Auch für das Vorliegen einer Anpassungsstörung nach ICD 10, F.43.2, ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Definition der Gesundheitsstörung und der dort angeführten Beispiele mit Blick auf das konkrete Ereignis vom ...2018 vorliegend nichts ersichtlich. b) In Bezug auf die Unfallfolge einer „vorübergehenden Verschlimmerung der vorher bestehenden chronifizierten Schmerzstörung und rezidivierenden depressiven Störung“ mangelt es an einer wesentlichen Ursächlichkeit für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Wie bereits der Bezeichnung der Unfallfolge als „vorübergehend“ klar zu entnehmen ist, handelte es sich insoweit um eine zeitlich befristete Verschlechterung der unfallunabhängig vorbestehenden Beschwerden (vgl. dazu Gutachten der Fr. E., S. 23 ff.). Diese hatten sich bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31. März 2021 – insoweit besteht ein beträchtlicher Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten zwischen Unfallereignis und Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit – wieder auf das vorbestehende unfallunabhängige Ausmaß zurückgebildet, sodass eine Kausalität des unfallbedingten Verschlimmerungsanteils für die Dienstunfähigkeit nicht gegeben ist. Dies ergibt sich wiederum überzeugend aus den Ausführungen der Gutachterin E., die am 21. Juli 2019 ausgeführt hat, dass die genannte Verschlimmerung sicher als vorübergehend gesehen werden müsse, da diese Störungsbilder bereits im Vorfeld bestanden hätten. Insbesondere die depressive Störung habe sich durch Behandlung und Abstand vom Ereignis wieder gebessert (S. 26). In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. September 2019 hat Frau E. sodann nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass die Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Schäden durch die Behandlung in der Klinik W., die bis zum 6. Dezember 2018 angedauert habe, auch nach Angaben des Klägers deutlich gebessert worden sei, sodass gegenüber den Vorschäden keine Verschlimmerung mehr abgrenzbar sei. Sie setze deshalb das Datum der Behandlungsnotwendigkeit für den Verschlimmerungsanteil mit der Beendigung der Behandlung in der Klinik W. gleich. Ab diesem Zeitpunkt sei der reine Verschlimmerungsanteil nicht mehr zulasten der BG (hier des Dienstherrn) behandelbar. c) Schließlich steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die weitere Unfallfolge einer „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (F 43.8)“ mit den von der Gutachterin E. genannten Teilsymptomen einer PTBS und die wiederum hierauf beruhenden dienstlichen Leistungseinschränkungen wesentlich kausal zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31. März 2021 geführt hat. In der Gesamtschau haben die beim Kläger im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehenden Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden zu einer Vielzahl erheblicher Funktions- und Leistungseinschränkungen geführt, die dessen dienstliches Leistungsvermögen in schwerwiegender Weise herabgesetzt haben, sodass er hinsichtlich seines abstrakt-funktionellen Amtes dienstunfähig war und auch darüber hinaus dienstherrnweit keine anderweitige Verwendung für ihn gefunden werden konnte. Nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Bahnarztes Dr. B. vom 20. Februar 2019, 5. August 2020, 29. Oktober 2020 sowie nochmals erläuternd vom 1. November 2021 bestehen beim Kläger psychiatrische, orthopädische und internistische Krankheitsbilder, welche zu vielfältigen Funktionseinschränkungen im geistig/psychischen Bereich, im Bereich des Bewegungs- und Halteapparates, bei Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie bei sozialen Belastungsfaktoren geführt haben. Einschränkungen bestehen auch bei Mehrarbeit, der maximalen Ausbleibezeit, bei der Betriebsdiensttauglichkeit, hinsichtlich eines unregelmäßigen Schicht- und Wechseldienstes sowie eines Arbeitsortwechsels mit Wohnortwechsel (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 18.01.2022 im Zurruhesetzungsverfahren des Klägers – W 1 K 21.1120 – S. 27 ff.). Beim Kläger bestanden im Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung zum 1. April 2021 eine ganze Reihe unfallunabhängiger Vorerkrankungen und Veranlagungen physischer und psychischer Natur. Insoweit wurde im Gutachten der Frau E. vom 21. Juli 2019, das die Kammer auch insoweit als überzeugend und nachvollziehbar erachtet, ausgeführt (insbesondere S. 24 f., 27), dass beim Kläger vor dem Dienstunfall vom ...2018 als Vorschaden eine Disposition für eine psychische Erkrankung bei Entwicklung einer unsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden Persönlichkeitsstruktur (ohne das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung) vorlag, darüber hinaus eine rezidivierende, chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Anteilen (vermehrt insbesondere seit 2010, weiter verstärkt durch einen Unfall 2016 mit der HWS sowie im Zusammenhang mit zahlreichen Operationen, S. 20), eine rezidivierende depressive Störung (ausgelöst aufgrund körperlicher Erkrankungen, der Belastungen auf dem Arbeitsplatz durch den Schichtdienst, Ängste aufgrund veränderter Arbeitsplatzbedingungen sowie familiäre Belastungen, S. 24, 20), Migräne, Tinnitus und weitere körperliche Erkrankungen, insbesondere solche des Bewegungsapparates (S. 25). Der Kläger wurde diesbezüglich vor dem Unfall bereits ambulant und stationär, auch psychotherapeutisch behandelt. Es hat auch eine Arbeitsunfähigkeitszeit von mindestens zwei Jahren bestanden (S. 24). Eine Besserung oder gar Ausheilung dieser Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch im Schreiben des Bahnarztes Dr. B. vom 1. November 2021 im Zurruhesetzungsverfahren werden vielmehr die (in weiten Teilen) unfallunabhängigen Vorerkrankungen orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Art geschildert. So wird etwa auch auf ein seit Jahren bestehendes Schlafapnoesyndrom verwiesen, das die Schichtdiensttauglichkeit eingeschränkt habe. Demgegenüber war bei dem Kläger aus dem Unfallereignis von 2018 – nach dem Abklingen des Verschlimmerungsanteils an der chronischen Schmerzstörung sowie rezidivierenden depressiven Störung (vgl. oben b)) – nur noch eine „sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung, F 43.8“ festzustellen, wobei diesbezüglich einige Symptome einer PTBS im Mittelpunkt standen (Gutachten der Frau E., S. 26). Im Zuge der gebotenen wertenden Entscheidung über die Wesentlichkeit der vorgenannten Ursachen für die Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31. März 2021 kommt die erkennende Kammer zu dem Schluss, dass dem Unfallereignis vom ...2018 im Hinblick auf die Kausalität für die Dienstunfähigkeit bei natürlicher Betrachtungsweise nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung gegenüber den unfallunabhängig vorbestehenden Erkrankungen zukommt und dieses daher nicht die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit darstellt: So hat der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung an einer Vielzahl schwerwiegender, langjähriger und chronisch verfestigter Vorerkrankungen in verschiedenen medizinischen Fachgebieten – orthopädisch, internistisch sowie psychiatrisch – gelitten, die seine dienstliche Leistungsfähigkeit in mannigfaltiger Hinsicht erheblich eingeschränkt haben (s.o.). Dies liegt zunächst hinsichtlich der vielfältigen unfallunabhängigen orthopädischen Erkrankungen (Unterarmfraktur rechts, beidseitige Gonarthrosen, operative Eingriffe im Bereich beider Kniegelenke mit Knie-TEPImplantation rechts, myofasziale Rücken- und Nackenschmerzen, polytope Gelenk- und Muskelschmerzen, Bandscheiben-OP der HWS, Schultergelenkspiegelung, Schädigung der Rotationsmanschette mit insgesamt wiederholten stationären orthopädischen Behandlungen bzw. Rehamaßnahmen, vgl. insoweit etwa das Schreiben des Bahnarztes Dr. B. vom 1. November 2021 im Verfahren W 1 K 21.1120) sowie der internistisch bestehenden Schlafapnoe, die die Schichtdiensttauglichkeit eingeschränkt hat, auf der Hand, was allein die dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten des Klägers bereits maßgeblich herabgesetzt hat. Aber auch im Hinblick auf die unfallunabhängigen Veranlagungen und Erkrankungen psychiatrischer Natur, namentlich die rezidivierende depressive Störung sowie die chronifizierten Schmerzstörung, die ebenfalls psychische Anteile enthält, kommt diesen langjährig bestehenden chronischen Vorerkrankungen ein deutliches Übergewicht gegenüber der sonstigen Reaktion auf die schwere Belastung vom ...2018 zu. Die Schwere der unfallunabhängigen Erkrankungen wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass es beim Kläger aufgrund dessen auch bereits vor dem Unfallereignis 2018 immer wieder zu langfristigen Dienstunfähigkeitszeiten, so etwa vom 28. Februar 2010 bis zum 26. Mai 2013 und erneut ab dem 12. Mai 2016 bis zum 23. April 2018, sowie regelmäßigen ambulanten und stationären Behandlungen gekommen ist. Überdies wurde bei dem Kläger aufgrund der unabhängig von einem Dienstunfall bestehenden Beschwerden bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2012 eine Schwerbehinderung mit einem Gesamt GdB von 50% festgestellt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das dort (u.a.) genannte chronische Schmerzsyndrom und die depressive Verstimmung (Einzel-GdB von 40%) auf dem Unfallereignis von 1992 beruhen würden, so widerspricht dies klar den vorstehend zitierten Ausführungen der Gutachterin E; für seine gegenläufige Behauptung hat der Kläger jeglichen substantiierten Nachweis vermissen lassen. Schließlich ist anzuführen, dass auf der Seite der unfallunabhängigen Ursachen für die Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung auch zu berücksichtigen ist, dass das Fehlen alternativer Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger (in Teilen) auf sein nicht passendes Anforderungsprofil im Hinblick auf seine Vor- und Ausbildung zurückzuführen war (vgl. S. 38 f. des Urteils im Zurruhesetzungsverfahren W 1 K 21.1120). Demgegenüber steht das – bei objektiver Betrachtung – wenig schwerwiegende Unfallereignis vom ...2018, für welches die Gutachterin auch bereits das sog. Eingangskriterium einer PTBS mangels Schwere des Vorfalls abgelehnt hat (S. 26), mit der allein verbliebenen Unfallfolge einer „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung, F. 43.8“. Die damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beschwerden wurden im Nachgang zu dem vorgenannten Ereignis intensiv fachärztlich behandelt, u.a. auch stationär in der Klinik W., sodass Frau E. in Übereinstimmung mit dem Kläger plausibel von einer Besserung der Unfallfolgen (bereits) bis zum Begutachtungszeitpunkt (21.07.2019) ausgegangen ist (S. 28). Diese Entwicklung liegt auch vor dem Hintergrund nahe, dass zwischen dem Unfallereignis und der Ruhestandsversetzung ein insgesamt erheblicher Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten lag, in welchem – angesichts des degressiven Charakters der vom Kläger geltend gemachten Teilsymptome einer PTBS (vgl. hierzu bereits oben; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 154) – jedenfalls mit einer deutlichen Verbesserung, wenn nicht mit einem vollständigen Abklingen der Beschwerden zu rechnen war; Abweichendes hat der Kläger insoweit für den vorliegenden Fall nicht dargelegt. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 21.07.2019 ging die Gutachterin – trotz bestehender Rest-(!)-symptomatik – darüber hinaus von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit aus (S. 27 f.), welche jedenfalls ab dem 15. Juni 2020 auch tatsächlich wieder vorlag (auch wenn der Kläger sodann von einer Tätigkeit freigestellt war), was ebenfalls für eine maßgebliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden bereits mehr als 9 Monate vor der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit spricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Gutachterin die aus dem Dienstunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung in der Klinik W. am 6. Dezember 2018 nachvollziehbar nur noch mit 10% angegeben hat (S. 28). Dieser sehr geringe Prozentsatz der MdE im allgemeinen Erwerbsleben, § 35 Abs. 2 BeamtVG, weist zusätzlich deutlich darauf hin, dass bei wertender Betrachtung eine wesentliche Ursächlichkeit der Unfallfolgen aus dem Ereignis vom ...2018 für die Dienstunfähigkeit nicht gegeben ist. Dass dies in Bezug auf die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit hier anders zu beurteilen wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die unfallbedingte MdE seit der gutachterlichen Feststellung vom 21. Juli 2019 bis zur Ruhestandsversetzung erneut verschlechtert hätte. Vielmehr ist angesichts des o.g. degressiven Verlaufs der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Juni 2020 allenfalls von einem weiteren Absinken der MdE bis zur Ruhestandsversetzung auszugehen. Nach alledem führt die notwendige wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit aller naturwissenschaftlich bestehenden Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Klägers zu dem Ergebnis, dass keine Unfallfolgen – weder aus dem Ereignis von 1992 noch aus jenem von 2018 – wesentlich kausal zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung geführt haben, sondern vielmehr die zuvor beschriebenen vielfältigen unfallunabhängigen Vorerkrankungen und Veranlagungen des Klägers. d) Die vorstehende Einschätzung wird – wenn auch knapp – durch die Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. S. vom 3. August 2022 sowie 11. Oktober 2022 bestätigt, in welchen Dr. S. unter Verweis auf die Einschätzung des Bahnarztes Dr. B. im Gutachten vom 29. Oktober 2020 – dort ist vermerkt, dass die Dienstunfähigkeit nicht Folge eines Dienstunfalls sei –, die erheblichen unfallunabhängigen Vorerkrankungen sowie die geringe MdE von 10% hinsichtlich der Unfallfolgen eine wesentliche Kausalität zwischen den Unfallfolgen und der Dienstunfähigkeit verneint. e) Hieran ändert auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Hinweis des Klägers nichts, dass auch eine Schädigung seines rechten Kniegelenks dienstunfallbedingt gewesen sei. Denn für diesen Vortrag hat der Kläger zum einen bereits keinerlei Nachweise erbracht; ein solcher Dienstunfall ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus den vorgelegten Behördenakten. Zum anderen würde auch unter Berücksichtigung dessen die zuvor getroffene wertende Betrachtung zur wesentlichen Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich bei dem erwähnten Schaden des rechten Kniegelenks lediglich um eine einzelne orthopädische Erkrankung handelt, neben der eine Vielzahl weiterer orthopädischer, aber auch internistischer und psychiatrischer unfallunabhängiger Vorschäden bestehen. Zudem hat der Bahnarzt Dr. B. in seinem Schreiben vom 1. November 2021 in Bezug auf die Schädigung des rechten Kniegelenks erwähnt, dass dem Kläger im Jahre 2012 insoweit ein Implantat eingesetzt worden sei, sodass – mangels entgegenstehender Hinweise – diesbezüglich von einer den Körperschaden – jedenfalls überwiegend – kompensierenden Versorgung ohne erhebliche verbleibende Einschränkungen auszugehen ist. f) Der Kläger hat schließlich auch keine durchgreifenden ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, die belegen würden, dass seine Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung – entgegen vorstehender Ausführungen – wesentlich ursächlich auf den Dienstunfall von 2018 bzw. 1992 zurückzuführen wären. Die klägerische Bezugnahme auf die Feststellungen der Klinik W. sowie das Gutachten des Prof. S. vom 7. Mai 2021 führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn diese Stellungnahmen gingen letztlich allein dahin, dass der Kläger durch das Ereignis von 2018 kausal erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten hat mit daraus resultierender mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit und er aufgrund dessen einer stationären Therapie bedurft hat. Sie enthalten jedoch keine Aussage dahingehend, dass er gerade kausal wegen dieser unfallbedingten Beeinträchtigungen dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, was den zentralen Kern des hiesigen Verfahrens um Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG ausmacht. Unabhängig davon unterscheiden sich der zivilrechtliche Kausalitätsbegriff, der dem Gutachten vom 7. Mai 2021 zugrunde liegt, und der hier maßgebliche engere dienstunfallrechtliche Kausalitätsbegriff der wesentlichen Verursachung (vgl. Steghofer/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. II § 36 Rn. 44). g) Soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass sich aus dem Gutachten des Bahnarztes Dr. B. vom 29. Oktober 2020 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts W. im Zurruhesetzungsverfahren (W 1 K 21.1120) nichts dazu ergebe, dass die Dienstunfähigkeit auf unfallunabhängigen Erkrankungen beruht, so trifft dies für das verwaltungsgerichtliche Urteil zwar zu, da diese Frage für das damalige Verfahren von Rechts wegen nicht relevant war (vgl. dort S. 35). Der Bahnarzt Dr. B. hingegen hat im vorgenannten Gutachten jedenfalls vermerkt, dass die Dienstunfähigkeit keine Folge eines Dienstunfalls sei. Unabhängig davon hat auch der Bahnarzt Dr. S. eine unfallbedingte Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung mit Stellungnahmen vom 3. Oktober 2022 sowie 11. Oktober 2022 im Ergebnis verneint (vgl. oben). Letztlich führt diese Argumentation jedoch auch nicht weiter im Sinne des klägerischen Begehrens, da dieser für das (positive) Bestehen der Kausalität zwischen den Unfallfolgen und der Dienstunfähigkeit sowie Ruhestandsversetzung materiell beweisbelastet ist, was nicht durch die Anführung von Quellen belegt wird, die (vorgeblich) keine Aussagen dazu enthalten, dass die Dienstunfähigkeit auf unfallunabhängigen Ursachen beruht. Die umgekehrt erforderliche positive Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit (wesentlich) auf unfallbedingten Gesundheitsstörungen beruht, hat der Kläger hingegen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen können. Eine unfallbedingte Kausalität ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten auch nicht aus dem Gutachten der Frau E. vom 21. Juli 2019 (vgl. hierzu bereits eingehend oben). Soweit diesbezüglich angeführt wird, dass als Unfallfolge mit Bezug auf das Ereignis 2018 eine Verschlimmerung der vorher bestehenden chronifizierten Schmerzstörung und rezidivierenden depressiven Störung festgestellt worden sei, so gibt dies die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung nur unvollständig wieder. Denn die Gutachterin hat mit ergänzendem Schreiben vom 27. September 2019 ausdrücklich erklärt, dass nach der Behandlung in der Klinik W. ab dem 6. Dezember 2018 keine gegenüber dem Vorschaden bestehende Verschlimmerung mehr abgrenzbar gewesen sei. Zu dem weiteren Hinweis auf die seit dem Vorfall 2018 bestehende erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist anzumerken, dass die Gutachterin erklärt hat, dass sich eine unmittelbar nach dem Unfall 2018 bestehende MdE von 30% nach der Behandlung in der Klinik W. ebenfalls gebessert habe, sodass von da an nur noch eine – sehr geringe – MdE von 10% festzustellen war (vgl. oben). h) Schließlich sieht das Gericht auch keinen Anlass oder gar eine Rechtspflicht aus § 86 VwGO für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. den §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn sich das Gericht auf ein Erkenntnismittel stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil es offen erkennbare Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris; BVerwG, B.v. 30.6.2010 – 2 B 72.09 – juris). Für all diese genannten Gesichtspunkte bestehen vorliegend – gerade im Hinblick auf das im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Frau E. vom 21. Juli 2019, ergänzt am 27. September 2019 – keinerlei Anhaltspunkte. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.