Urteil
B 5 K 22.232
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung und Gewährung eines Unfallruhegehalts. Der Bescheid vom 15.05.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31.01.2022 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst auf die zutreffende Begründung des Bescheids vom 15.05.2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2022 Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch auszuführen was folgt: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallruhegehalt ist der Zeitpunkt des Dienstunfalls, nicht derjenige der Zurruhesetzung (BVerwG, U.v. 02.12.2021 – 2 C 36/20 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 29.08.2023 – 4 S 1605/22 – juris Rn. 24). Demzufolge beurteilt sich der in Rede stehende Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), konkret § 36 Abs. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt der Dienstunfälle vom 03.07.1991 und 12.12.2000 geltenden (gleichlautenden) Fassung, die sich jedoch von späteren Fassungen der Norm wie auch von der beklagtenseits herangezogenen landesrechtlichen Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG lediglich sprachlich unterscheidet (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 15.10.2019 – B 5 K 18.736 – juris Rn. 53). 2. Ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG besteht, wenn ein Beamter infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand getreten ist. Vorausgesetzt wird damit – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – ein doppelter Kausalzusammenhang. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, die zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein, und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 13.05.2022 – 1 A 1636/20 – juris Rn. 10). Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.10.2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die für die Bewilligung des Unfallruhegehalts zuständige Dienststelle ist an die von der für die Feststellung des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Dienststelle getroffene Entscheidung gebunden. Sie kann daher nur noch entscheiden, ob der Dienstunfall für die Dienstunfähigkeit ursächlich gewesen ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.10.2019 – B 5 K 18.736 – juris Rn. 69 m.w.N.). Maßgeblich für die Feststellung der – hier allein in Streit stehenden – Ursächlichkeit der dienstunfallbedingten Einschränkungen für die Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat (vgl. OVG NW, U.v. 24.01.2011 – 1 A 2316/08 – juris Rn. 52; VG München, U.v. 28.03.2023 – M 5 K 20.1668 – juris Rn. 23, VGH BW, U.v. 29.08.2023 – 4 S 1605/22 – juris Rn. 26). Die Ursächlichkeit auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts setzt einen spezifischen Ursachenzusammenhang voraus, zu dessen Feststellung es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Umstände bedarf. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 28.03.2023 – M 5 K 19.3140 – juris Rn. 28 m.w.N.). Für das Vorliegen der Kausalität ist der volle Beweis zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.03.2023 – W 1 K 22.1896 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 11.03.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.01.2008 – 14 B 04.73 – juris Rn. 20 f.). Der Beklagte geht vorliegend zu Recht davon aus, dass die dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers keine zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursachen im vorstehenden Sinne waren. Die Kammer kann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Kläger infolge seiner anerkannten Dienstunfälle dienstunfähig geworden ist. Insoweit haben die im Widerspruchsverfahren beklagtenseits beauftragten Gutachter Dr. … und Dr. …, an deren Unparteilichkeit und Sachkunde aus Sicht der Kammer kein Zweifel besteht, schlüssig dargelegt, dass mehrere Ursachen zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt haben. Dabei haben sie den psychischen, nicht dienstunfallbedingten Anteil mit mindestens 50%, die – dienstunfallbedingten – Kniegelenkbeschwerden mit maximal 35% und die – wiederum nicht dienstunfallbedingte – Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule mit ca. 15% bewertet und sind demgemäß zu der Einschätzung gelangt, dass überwiegend nicht dienstunfallbedingte Beschwerden für die Ruhestandsversetzung ursächlich waren. Dies haben die beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung, als sachverständige Zeugen vernommen, nochmals bestätigt und dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar erläutert. In der mündlichen Verhandlung konnte der sachverständige Zeuge Dr. … dabei auch überzeugend darlegen, weswegen sich die Bandscheibenprobleme nicht etwa als mittelbare Folge der – dienstunfallbedingten – Kniebeschwerden darstellen, da ein entsprechender Einfluss auf die Wirbelsäule in wissenschaftlichen Untersuchungen selbst bei Personen mit Beinamputationen nicht habe belegt werden können (Tonträgeraufzeichnung der Vernehmung ab Minute 30:40). Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die entsprechenden Symptome schon wegen Ablaufs der einschlägigen Fristen bei der Kausalitätsprüfung unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 28.03.2023 – W 1 K 22.1896 – juris Rn. 35 m.w.N.). Auch der ebenfalls als sachverständiger Zeuge vernommene Polizeiarzt, Medizinaldirektor …, hat – wie bereits im Verwaltungsverfahren – die Dienstunfähigkeit des Klägers mehreren Faktoren zugeschrieben und im Ergebnis ein deutliches Überwiegen der dienstunfallunabhängigen Ursachen für die Ruhestandsversetzung bekräftigt. Die aus Sicht der Kammer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen und medizinischen Würdigungen der sachverständigen Zeugen hat der Kläger inhaltlich nicht zu entkräften vermocht. Auch wenn hinsichtlich der prozentualen Angaben der Verursachungsanteile zwischen dem Polizeiarzt einerseits und den sachverständigen Zeugen Dr. … und Dr. … andererseits gewisse Divergenzen vorliegen, gelangen alle übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kniesymptomatik einen deutlich untergeordneten Anteil in Bezug auf die Ruhestandsversetzung ausmacht. Die niedrigere Gewichtung des psychischen Anteils dürfte dabei auch dem Umstand geschuldet sein, dass vonseiten des Polizeiarztes seinerzeit gerade noch keine nervenärztliche Zusatzbegutachtung initiiert worden war, welche die – vom Polizeiarzt wohlgemerkt auch als nicht unerheblich erkannte – psychologische Komponente näher beleuchtet hätte. Zu diesem Komplex hat Dr. … im Rahmen seiner Vernehmung schlüssig dargelegt, wie er zu dem von ihm angenommenen Verursachungsbeitrag der psychischen Beschwerden des Klägers gekommen ist und hat hierbei nachvollziehbar insbesondere auf die – vom Kläger selbst seinerzeit besonders herausgestellte – Personalentscheidung mit folgenden Problemen am Arbeitsplatz abgehoben (Tonträgeraufzeichnung der Vernehmung ab 40:18) sowie auf die erhebliche und komplexe Medikation durch den behandelnden Arzt Dr. … (ab Minute 41:40). Im diesem Zusammenhang hat Dr. … auch klargestellt, dass er den Kläger zwar erst einige Zeit nach der Ruhestandsversetzung begutachtet habe, er jedoch den typischen Verlauf einer psychischen Erkrankung wie der beim Kläger berücksichtigt habe, die sich in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum belastenden Ereignis abschwäche (ab Minute 46:10). Soweit der Kläger sich auf die medizinische Aussage seines behandelnden Arztes, Dr. …, beruft, wonach die Gonarthrose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Pensionierung geführt habe (Stellungnahme vom 30.07.2019, Bl. 481 der Beklagtenakte), ergibt sich hieraus nichts anderes. Der sachverständige Zeuge Dr. … hat diese Aussage im Rahmen der Begutachtung zur Kenntnis genommen (S. 19/20 des Gutachtens) und in seine Beurteilung einbezogen. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass diese Aussage auf dem rein orthopädischen Fachgebiet nicht falsch sei, jedoch die psychischen Faktoren außer Acht lasse (Tonträgeraufzeichnung der Vernehmung ab Minute 29:30). Was die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. … anbelangt, sei gerichtlicherseits auch unterstrichen, dass der Beurteilung eines Amtsarztes gegenüber denen des Privatarztes des Klägers grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist, da dieser dem Beamten und dem Dienstherrn gleichermaßen fernsteht und gerade kein Näheverhältnis gegeben ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 3 ZB 13.1665 – juris Rn. 6). Dies gilt – aus denselben Erwägungen heraus – neben der Beurteilung durch den Polizeiarzt auch für die vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der sachverständigen Zeugen Dr. … und Dr. … 3. Vor diesem Hintergrund war auch keine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht angezeigt. Denn wie bereits hinsichtlich der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags ausgeführt (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls), muss das Gericht ein zusätzliches Gutachten nur dann einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, U.v. 05.06.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Ohnehin sprach angesichts der vom Beklagten eingeholten und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten Gutachten bereits keine hinreichende Wahrscheinlichkeit (mehr) für die aus Sicht des Klägers unter Beweis zu stellende Tatsache, sodass der Beweisantrag als unsubstantiiert zu bewerten war und eine weitere Sachaufklärungspflicht des Gerichts schon deswegen nicht bestand (vgl. hierzu Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 86 Rn. 92 ff. m.w.N.). Denn wird eine Behauptung ohne Eingehen auf eine sie entkräftende Argumentation und ohne Vortrag für sie sprechender, greifbarer Anhaltspunkte aufrechterhalten, muss das Gericht dieser Behauptung nicht weiter nachgehen (vgl. BVerwG, U.v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 – juris Rn. 702). 4. Ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung und Gewährung eines Unfallruhegehalts nicht vor, weswegen die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten keine entsprechende Anwendung, zumal dieser eine Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.