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Urteil

8 E 889/06

VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:0904.8E889.06.0A
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Leitsätze
Eine genehmigte Dienstreise kann auch nachträglich zurückgenommen werden. Vertrauensschutz genießt nicht, wer trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstreisegenehmigung eine geplante Veranstaltung bucht und die Dienstreise antritt, ohne sich bei der zuständigen Stelle hinsichtlich der Kostenerstattung zu vergewissern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine genehmigte Dienstreise kann auch nachträglich zurückgenommen werden. Vertrauensschutz genießt nicht, wer trotz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstreisegenehmigung eine geplante Veranstaltung bucht und die Dienstreise antritt, ohne sich bei der zuständigen Stelle hinsichtlich der Kostenerstattung zu vergewissern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Dienstreisegenehmigung vom 08.12.2004 durch den Präsidenten der Fachhochschule XXX in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Dienstreise mit der Folge der Erstattung seiner anlässlich der Dienstreise entstandenen Kosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid über die Genehmigung der Dienstreise vom 15.11.2004 gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG zurückgenommen. Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger durch Bescheid vom 15.11.2004 die umstrittene Dienstreise mit dem Zusatz "ohne Kostenerstattung!" genehmigt. Dieser Bescheid war objektiv dahingehend zu verstehen, dass zwar die Dienstreise genehmigt werden sollte, aber keine Reisekosten erstattet werden sollten. Dies hat auch der Kläger so verstanden, als er mit Schreiben vom 25.11.2004 um Klarstellung und Erläuterung der Genehmigung bat. So entnahm er dem Wortlaut, dass die Dienstreise genehmigt sei. Gleichzeitig sei der Verfügung jedoch zu entnehmen, dass keine Kosten erstattet würden. Der Kläger fasste den Zusatz "ohne Kostenerstattung" also keineswegs - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - so auf, dass sich der Zusatz nur auf die Fahrtkosten beziehen sollte. Dieser Bescheid war von Anfang an rechtswidrig, da eine Genehmigung der Dienstreise einen Anspruch auf Reisekostenvergütung auslöst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2002 - 10 A 11373/02 -, zitiert nach Juris); der Dienstherr kann den Auslagenersatz nicht unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel ablehnen (Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 4. Aufl., Rdnr. 2 zu § 3 HRKG). Diesen rechtswidrigen Bescheid "widerrief" der Präsident der Fachhochschule rückwirkend mit Verfügung vom 08.12.2004. Hierbei ist die fälschliche Bezeichnung der allein in Betracht kommenden Rücknahme der Genehmigung als Widerruf unschädlich (Kopp / Ramsauer, VwVfG, Rdnr. 34 zu § 48 VwVfG). Es kann dahinstehen, ob der Kläger wegen der Freiheit der Lehre überhaupt einer Dienstreisegenehmigung bedurfte (Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 4. Aufl., Rdnr. 22 zu § 2 HRKG; a.A: Hartmer in: HSchR-Praxishandbuch, Heidelberg 2004, S. 188, Rdnr. 97). Tatsache ist jedoch, dass ihm auf seinen Antrag hin eine Dienstreisegenehmigung erteilt wurde. Hierbei handelte es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt war, weil er Voraussetzung für eine Erstattung der Reisekosten war. Folgt man dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, so vertraute der Kläger auch insoweit auf den Bestand dieser Genehmigung, als er erst nach Erhalt der Genehmigung das Seminar buchte. Hierfür könnte die Rechnung vom 02.12.2004 sprechen. Das Vertrauen ist in der Regel auch schützwürdig, wenn der Begünstigte - wie hier der Kläger durch die Buchung des Seminars - Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht auf Vertrauen berufen, da er die Rechtswidrigkeit der Dienstreisegenehmigung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG. Auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG gilt der Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2007 - 2 B 93/07 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule vom 03.11.2004 vor Antritt der Dienstreise erhielt oder nicht. Denn der Kläger hatte in seinem eigenen Schreiben vom 25.11.2004 dargetan, dass er die Verfügung vom 15.11.2004 so auffasse, dass ihm die Dienstreise genehmigt werde, ihm zugleich aber keine Kosten erstattet werden sollten. Diese Vermutung dränge sich ihm zumindest auf und werde aufgrund der Anmerkung auf dem Genehmigungsvordruck durch den Dekan und des handschriftlichen Zusatzes "ohne Kostenerstattung!" genährt. Zugleich hatte er, obwohl er kein Volljurist, sondern Betriebswirtschaftler ist, auf § 3 des Hessischen Reisekostengesetzes verwiesen und auf einen einklagbaren Anspruch auf Reisekostenerstattung für den Fall der Dienstreisegenehmigung abgestellt. Hieraus schloss er, dass eine Diskrepanz zwischen geltendem Recht und dem Eindruck / der Vermutung aus dem Wortlaut der Verfügung vom 15.11.2004 vorlag. Er hat damit die völlig naheliegenden Überlegungen angestellt, die sich aus dem Wortlaut der Genehmigung ergaben. Ihm mussten sich daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 15.11.2004 aufdrängen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2006 - 15 ZB 05.2562 -, zitiert nach Juris). Sodann allerdings buchte der Kläger das Seminar und trat die Dienstreise an, ohne sich um eine Antwort auf sein Schreiben vom 25.11.2004 zu kümmern, in dem er die Diskrepanz zwischen Verfügung und Gesetzeslage aufgezeigt hatte. Aus dem beamtenrechtlichen Treuegrundsatz, der auch auf einen beamteten Hochschullehrer Anwendung findet (§ 198 HBG) folgt, dass der Beamte gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen. Er durfte - nach seiner völlig zutreffenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage - zum Zeitpunkt des Antritts der Dienstreise nicht davon ausgehen, dass er die Reisekosten erstattet bekommen würde. Denn er hatte der Verfügung vom 15.11.2004 hinreichend deutlich entnommen, dass dies nicht so sein sollte. Da der Kläger das Antwortschreiben des Präsidenten der Fachhochschule vom 03.12.2004 auf sein Schreiben vom 25.11.2004 seinen Angaben zufolge nicht vor Antritt der Dienstreise erhalten hatte, hätte er sich - auch telefonisch - vor Buchung und vor Antritt der Reise bei der zuständigen Stelle, hier dem Personalleiter, erkundigen müssen, ob er seine Kosten erstattet bekommen würde oder nicht. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Somit erfolgte die Rücknahme der Genehmigung der Dienstreise vom 15.11.2004 mit Wirkung für die Vergangenheit mangels schutzwürdigen Vertrauens zu Recht. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch auf Genehmigung der Dienstreise gehabt, weil es an den erforderlichen Haushaltsmitteln hierfür eindeutig fehlte. Zwar kann der Dienstherr den Auslagenersatz nicht unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel ablehnen. Das Verbot der Berücksichtigung finanzieller Belange bei der Rechtsanwendung schließt es jedoch nicht aus, dass der Dienstherr bei der Anordnung der Dienstreise auf seine finanziellen Belange, z.B. auf bereitstehende Haushaltsmittel, Rücksicht nimmt (Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 4. Aufl., Rdnr. 2 zu § HRKG). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass es über die Dekanatsmittel hinaus weitere "Töpfe" der Fachhochschule gebe, die eine Erstattung der Reisekosten ermöglichen würden, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Dekan des Fachbereichs, der der Kläger angehört, hat auf dem Formular zur Genehmigung der Dienstreise unter dem Punkt "Haushaltsmittel vorhanden:" das dort befindliche Kästchen "nein" angekreuzt. Woraus sich die Befugnis der Inanspruchnahme anderer Haushaltsmittel als der des Fachbereichs ergeben sollte, hat der Kläger nicht dargetan. Der Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, die Genehmigung der Dienstreise unter Hinweise auf fehlende Haushaltsmittel abzulehnen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule in XXX. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen den Widerruf einer genehmigten Dienstreise. Mit Antrag vom 04.11.2004 (Bl. 1 VV) beantragte der Kläger die Genehmigung einer Dienstreise zu einer Tagung in XXX, die am 07. und 08.12.2004 stattfand. Hierbei würden Fahrtkosten von ca. 100 €, Übernachtungskosten von ca. 80 € und Tagungskosten von 1.049 € anfallen. Der Dekan leitete diesen Antrag weiter mit der Bemerkung, Haushaltsmittel seien nicht vorhanden. Der Präsident der Fachhochschule XXX genehmigte am 15.11.2004 die beantragte Dienstreise mit dem Zusatz "ohne Kostenerstattung!". Mit Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 3 VV) wandte sich der Kläger an den Präsidenten der Fachhochschule XXX und bat um Erläuterung der Genehmigung. Dem Wortlaut entnehme er, dass die Dienstreise genehmigt sei, was für den Unfallschutz während der Dienstreise wichtig sei. Gleichzeitig sei der Verfügung zu entnehmen, dass keine Kosten erstattet werden sollten. Nach dem Hessischen Reisekostengesetz habe jeder Beamte jedoch einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Er bitte um Erläuterung der Diskrepanz zwischen dem geltenden Recht und dem Wortlaut der Verfügung. Mit Schreiben vom 03.12.2004 (Bl. 5 VV) erläuterte der Präsident der Fachhochschule XXX dem Kläger, dass er nach dem Hessischen Reisekostengesetz einen Anspruch auf Reisekostenvergütung bei einer genehmigten Dienstreise habe. Da aufgrund fehlender Haushaltsmittel in den letzten Jahren ansonsten keine Dienstreisen hätten genehmigt werden können, seien die Dienstreisen mit dem Vermerk "ohne Kostenerstattung" genehmigt worden, wenn entsprechende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung standen. Dies sei ausschließlich im Interesse der Antragsteller geschehen, da diese hierdurch in den mit der Genehmigung verbundenen Versicherungsschutz gekommen seien. Das dennoch mögliche Anrecht auf Abrechnung der Dienstreise habe bislang niemand in Anspruch genommen. Sollte dies zukünftig der Fall sein, könnten Dienstreisen nicht mehr genehmigt werden. Der Dekan des Fachbereiches XXX werde um Stellungnahme gebeten, ob die vorliegende Dienstreisegenehmigung weiterhin aufrechterhalten oder zurückgenommen werden solle. In einem Vermerk vom 07.12.2004 (Bl. 4 VV) erklärte der Dekan des Fachbereiches XXX, "da Herr Prof. Dr. XXX auf Kostenerstattung besteht muss die Genehmigung leider widerrufen werden". Mit Verfügung vom 08.12.2004 (Bl. 8 VV) widerrief der Präsident der Fachhochschule XXX die am 15.11.2004 ausgesprochene Dienstreisegenehmigung für die Dienstreise nach XXX vom 07. bis 08.12.2004. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.12.2005 (Bl. 11 VV) erhob der Kläger per Telefax gegen den Widerruf der Genehmigung der Dienstreise vom 08.12.2004 Widerspruch. Sowohl das Schreiben vom 03.12.2004 als auch der Widerruf der Dienstreisegenehmigung vom 08.12.2004 seien dem Kläger erst am 09.12.2004 zugegangen. Damit sei der Widerruf erst nach Ende der genehmigten Dienstreise erfolgt. Bei einer genehmigten Dienstreise bestehe nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Hessisches Reisekostengesetz ein Anspruch auf Reisekostenvergütung, den der Kläger hiermit geltend mache. Mit Schreiben vom 22.12.2005 (Bl. 16 VV) führte der Präsident der Fachhochschule XXX aus, dem Kläger sei von Anfang an klar gewesen, dass die Genehmigung ohne Kostenerstattung erfolge. Ein Vertrauensschutz auf Kostenerstattung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dies ergebe sich aus seinem Schreiben vom 25.11.2004. Das erläuternde Schreiben vom 03.12.2004 sei am Freitag, den 03.12.2004, mit der Hauspost versandt worden und habe sich entweder noch am gleichen Tage oder spätestens am 06.12.2004 im Fachbereichs-Postfach des Klägers befunden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dieses Schreiben erst am 09.12.2005 (wohl: 2004) erhalten habe. Eine verspätete Leerung des Postfachs müsse sich der Kläger selbst zurechnen lassen. Selbst wenn das nicht der Fall sei, bestehe kein Vertrauensschutz für den Kläger. Er habe mit dem Schreiben vom 25.11.2004 Fragen aufgeworfen. Er hätte sich daher zumindest telefonisch bei der Verwaltung erkundigen müssen. Daher habe er die Reise in dem Bewusstsein angetreten, dass seine Nachfragen noch offen waren und eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 10.04.2006 (Bl. 22 VV), Verzögerungen bei der Hauspost der Fachhochschule seien durch die räumliche Trennung von Präsidialabteilung und Sitz des Fachbereichs nicht unüblich. Mit dem Schreiben vom 25.11.2004 habe sich der Kläger materiell gegen eine etwaige Ablehnung von Reisekostenersatz gewandt. Das Schreiben vom 03.12.2004 enthalte im Übrigen die Feststellung, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten habe. Die Dienstreisegenehmigung sei in diesem Schreiben weiterhin aufrechterhalten geblieben. Es seien auch nur Auswirkungen für die Zukunft angekündigt worden. Ein nachträglicher Widerruf der Dienstreise nach Abschluss der Dienstreise sei schlicht rechtswidrig. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf auch nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 (Bl. 32 VV) wies der Präsident der Fachhochschule XXX den Widerspruch des Klägers zurück. Da gemäß der Erklärung des Dekans keine Haushaltsmittel vorhanden gewesen seien, hätte die Dienstreise des Klägers eigentlich nicht genehmigt werden dürfen. In solchen Fällen sei üblicherweise dennoch eine Genehmigung ohne Kostenerstattung erteilt worden, um den Antragstellern zu ermöglichen, den mit der Genehmigung verbundenen Versicherungsschutz zu bekommen. Es sei richtig, dass eine Genehmigung ohne Kostenerstattung rechtlich nicht möglich sei, da der Dienstherr den Auslagenersatz nicht unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel ablehnen könne. Bei der Genehmigung vom 15.11.2004 habe es sich somit um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne gemäß § 48 HVwVfG zurückgenommen werden, was vorliegend mit dem Widerruf vom 08.12.2004 geschehen sei. Rechtlich gesehen liege zwar eine Rücknahme vor, in der Sache sei diese begriffliche Unterscheidung ohne Belang. Die Rücknahme sei rechtmäßig, denn der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm die Kosten ersetzt würden. Dies habe sich bereits aus dem Wortlaut der Genehmigung sowie aus seinem Schreiben vom 25.11.2004 ergeben. Er habe auch gewusst, dass entsprechende Haushaltsmittel nicht vorhanden seien. § 48 Abs. 2 S. 2 HVwVfG ermögliche es, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben und es bestehe kein Vertrauensschutz. Der Kläger habe erkennen können, dass Haushaltsmittel für die Dienstreise nicht vorhanden seien. Der Kläger habe in Kenntnis der Situation die Reise ohne jede weitere Bemühung um Klärung angetreten und habe das Risiko der persönlichen Kostenübernahme selbst zu vertreten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 30.05.2006 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 30.06.2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht XXX erhoben. Zur Begründung vertieft der Kläger das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Voraussetzungen der Rücknahme der Genehmigung seien schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung der Dienstreise nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt habe. Ein etwaiger Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften oder den Haushaltsplan führe nicht zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes. Lasse eine Behörde die für sie geltende Verwaltungsvorschrift außer Acht oder wende sie eine solche falsch an, so bleibe dies grundsätzlich folgenlos für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Hierbei spiele es keine Rolle, dass der Beklagte üblicherweise die Genehmigungen ohne Kostenerstattung erteilt habe. Der Beklagte habe die Genehmigung der Dienstreise nicht widerrufen dürfen, erst recht nicht nach Abschluss der Reise rückwirkend. Bei der Genehmigung der Dienstreise handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der nur unter der Voraussetzung des § 49 Abs. 3 HVwVfG widerrufen werden dürfe. Selbst wenn es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt habe, hätte der Beklagte diesen nicht zurücknehmen dürfen, denn der Kläger habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen sei schutzwürdig gewesen, § 48 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG. Durch den Antritt der Reise habe der Kläger sein Vertrauen betätigt und Dispositionen getroffen, die eine wirtschaftliche Verkürzung seines Vermögens zur Folge hatten. Für die Dienstreise habe der Kläger insgesamt 1057,60 € ausgegeben. Diese Disposition sei nicht Folge der unterlassenen Mitwirkungspflicht des Klägers. Nach der Genehmigung habe es nicht dem Kläger oblegen, Nachforschungen hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Verfügung anzustellen. Auch unabhängig davon hätte eine Nachforschung des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, denn die Teilnahme an dem Forschungsseminar sei bereits gebucht gewesen. Die Kosten wären weit überwiegend auch unabhängig davon entstanden, ob der Kläger daran teilgenommen hätte oder nicht. Der Kläger habe keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung besessen. Er habe keinen Anlass gehabt, eine Abweichung vom Normalfall anzunehmen. Falls der Kläger nicht auf den Bestand der Dienstreisegenehmigung vertraut hätte, hätte er dieser Dienstreise nicht angetreten, da er um mögliche negative Konsequenzen gewusst habe. Ihm sei auch nicht geläufig gewesen, dass der Beklagte bewusst gegen bestehende Voraussetzungen der Dienstreisegenehmigung verstoße. Er habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass die Praxis des Beklagten vom Normalfall abweiche. Er sei auch nicht gewillt gewesen, an dieser Regelung teilzunehmen oder sich dieser Praxis gar zu unterwerfen. Ergänzend trägt der Kläger vor, er sei der Auffassung, die Dienstreise sei ihm genehmigt worden. Werde eine Dienstreise genehmigt, dann bestehe ein Anspruch auf Reisekostenerstattung. Im Übrigen werde ein Anspruch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes geltend gemacht. Dass der Kläger habe erkennen können, dass der Beklagte keine Kosten erstatten wolle, könne nicht dazu führen, dass die Dienstreisegenehmigung entfallen sei oder als nicht existent gelte. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 30.06.2006, 06.07.2006, 12.07.2006, 07.09.2007, 20.06.2008 und 19.08.2008 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Widerruf der Dienstreisegenehmigung vom 08.12.2004 durch den Präsidenten der Fachhochschule XXX in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die Dienstreise vom 07. bis 08.12.2004 nach XXX zu erstatten. Ferner beantragt er, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Genehmigung der Dienstreise vom 15.11.2004 habe es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt. Indem die Dienstreise "ohne Kostenerstattung" genehmigt worden sei, habe die Beklagte das geltende Recht falsch angewandt, da eine Genehmigung ohne Kostenerstattung rechtlich nicht möglich sei. Eine Rücknahme der Genehmigung nach § 48 HVwVfG sei auch rückwirkend möglich und vorliegend auch richtig, da sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen könne. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offenkundig gekannt, was sich aus seinem Schreiben vom 25.11.2004 ergebe. Ihm seien auch die fehlenden Haushaltsmittel bekannt gewesen. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass die Genehmigung ohne Kostenerstattung in eine solche mit Kostenerstattung umgewandelt werden würde. Vor Antritt der Reise hätte er sich daher bei der Personalabteilung informieren müssen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Reise auf eigenes Kostenrisiko angetreten. Dies werde dadurch bestätigt, dass er schon vor der Genehmigung ohne Kostenerstattung die Buchungen für die Tagung vorgenommen habe. Die behauptete Vermögensdisposition des Klägers werde bestritten. Im Übrigen könne angenommen werden, dass der Kläger sowieso zu dieser Tagung gefahren wäre, weil er sich da von Kontakte mit Experten und Anregungen erhofft habe. Auch nach § 49 HVwVfG sei ein Widerruf für die Vergangenheit möglich. Der Zusatz "Kostenerstattung" sei dann als Auflage nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG anzusehen. Da er mit seinem Schreiben vom 25.11.2004 deutlich gemacht habe, dass er nicht gedenke, diese Auflage zu akzeptieren, habe der Verwaltungsakt widerrufen werden müssen, auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Ergänzend trägt der Beklagte vor, der Hochschullehrer bedürfe grundsätzlich wegen der Freiheit der Lehre keiner Dienstreisegenehmigung. Dabei sei er auch grundsätzlich dienstunfallgeschützt. Zur Erstattung von Reisekosten bedürfe es einer reisekostenrechtlichen Erlaubnis; diese habe von Anfang an nicht vorgelegen. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 08.09.2006, 08.04.2008, 12.08.2008, 20.08.2008 und 26.08.2008 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht XXX hat mit Beschluss vom 14.02.2007 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Behördenvorganges (1 Heftstreifen) Bezug genommen.