Urteil
10 A 11373/02
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine genehmigte Dienstreiseentscheidung bindet die Behörde auch für die Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen und begründet Vertrauen des Dienstreisenden.
• Tagegeld nach BRKG und einschlägigen Vorschriften der Einkommensteuer steht zu, wenn der Dienstreisende an einem Tag mindestens 8 Stunden vom Dienst- und Wohnort abwesend war.
• Die Behörde hat bei Genehmigung konkret die Form und Zeiten der Dienstreise zu prüfen; nicht angegebene Dienstgeschäfte können später nicht nachträglich Grundlage für Reisekostenvergütung werden.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung der Dienstreisegenehmigung auf Tagegeldanspruch • Eine genehmigte Dienstreiseentscheidung bindet die Behörde auch für die Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen und begründet Vertrauen des Dienstreisenden. • Tagegeld nach BRKG und einschlägigen Vorschriften der Einkommensteuer steht zu, wenn der Dienstreisende an einem Tag mindestens 8 Stunden vom Dienst- und Wohnort abwesend war. • Die Behörde hat bei Genehmigung konkret die Form und Zeiten der Dienstreise zu prüfen; nicht angegebene Dienstgeschäfte können später nicht nachträglich Grundlage für Reisekostenvergütung werden. Der Kläger, Soldat im Dienst der Beklagten, beantragte eine Dienstreise nach M. mit Antritt am 28. Mai 2001 um 11:00 Uhr, Beginn des Dienstgeschäfts am 29. Mai 2001 um 08:30 Uhr und Ende am 30. Mai 2001 um 14:00 Uhr; die Reise wurde genehmigt. Nach der Reise gewährte die Behörde für den Anreisetag kein Tagegeld mit der Begründung, die Reise hätte erst nach 16:00 Uhr angetreten werden können. Der Kläger focht dies an und berief sich auf die verbindliche Genehmigung und seine Verlässlichkeit als Soldat; er führte zudem an, als Selbstfahrer sei ein späterer Antritt unzumutbar und es habe eine Vorbesprechung am Anreisetag stattgefunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung entschied der Senat zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Tagegeldes für den 28. Mai 2001. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Nach § 4 BRKG (insb. Ziffer 3) und § 9 in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Einkommensteuer steht Tagegeld zu, wenn der Dienstreisende an einem Tag mindestens 8 Stunden vom Dienst- und Wohnort abwesend war; hier war der Kläger am 28. Mai 2001 von 11:00 bis 24:00 Uhr (13 Stunden) abwesend, damit besteht ein Anspruch auf das gesetzliche Tagegeld. • Bindungswirkung der Genehmigung: Die Dienstreisegenehmigung ist eine konkrete Entscheidung, die nicht nur die Erforderlichkeit der Reise, sondern auch die Notwendigkeit der beantragten Form und Zeit feststellt; diese Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung und bindet die Behörde später bei der Prüfung der Reisekostenvergütung. • Vertrauensschutz des Dienstreisenden: Der Dienstreisende darf auf die im Genehmigungsverfahren getroffene verbindliche Feststellung zur Notwendigkeit vertrauen. Insbesondere ist die Behörde verpflichtet, vorab zu prüfen und verbindlich zu entscheiden; somit kann sie dem Dienstreisenden nicht nachträglich den bereits genehmigten Umfang der Reise versagen. • Keine Relevanz vorgetäuschter zusätzlicher Gründe: Ob am Anreisetag eine nicht im Antrag genannte Vorbesprechung stattfand, ist unerheblich für den Anspruch; nicht im Dienstreiseantrag angegebene und nicht genehmigte Dienstgeschäfte begründen keinen späteren Vergütungsanspruch. • Haushaltsrechtliche Pflicht der Behörde: Die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung trifft neben dem Dienstreisenden auch die genehmigende Behörde, sodass die Prüfung der Notwendigkeit bereits bei der Genehmigung vorzunehmen ist. Der Senat gibt der Berufung statt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den 28. Mai 2001 das Tagegeld zu gewähren, da die genehmigte Dienstreise einen Abwesenheitszeitraum von mindestens 8 Stunden begründet und die Genehmigung die Notwendigkeit der in Antrag und Verfügung genannten Zeiten verbindlich festgestellt hat. Die Behörde ist an diese Entscheidung gebunden und kann die Zahlung nicht mit der nachträglichen Behauptung mangelnder Notwendigkeit verweigern. Eine etwaige nachträglich behauptete Vorbesprechung, die nicht Teil des Dienstreiseantrags war, ändert nichts an der Bindungswirkung der Genehmigung. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.