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Beschluss

8 G 1202/06

VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2007:0129.8G1202.06.0A
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Leitsätze
Das Vorhandensein einer weiteren Planstelle lässt den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nicht enfallen. Ein Beamter kann auch während der Zeit eines Sonderurlaubs befördert werden. Dessen wahrgenommene Tätigkeit ist bei Einbeziehung in ein Auswahlverfahren vorab wie alle anderen Dienstposten zu bewerten. Erst dann kann eine Zuordnung der Beförderungsplanstellen zu den Dienstposten erfolgen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu Regierungsdirektoren beziehungsweise zum Vermessungsdirektor bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu ernennen und sie in eine Planstelle nach A 15 BBesG einzuweisen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.957,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorhandensein einer weiteren Planstelle lässt den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nicht enfallen. Ein Beamter kann auch während der Zeit eines Sonderurlaubs befördert werden. Dessen wahrgenommene Tätigkeit ist bei Einbeziehung in ein Auswahlverfahren vorab wie alle anderen Dienstposten zu bewerten. Erst dann kann eine Zuordnung der Beförderungsplanstellen zu den Dienstposten erfolgen. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu Regierungsdirektoren beziehungsweise zum Vermessungsdirektor bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu ernennen und sie in eine Planstelle nach A 15 BBesG einzuweisen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.957,56 € festgesetzt. I. Anlässlich der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG zum Oktober 2006 standen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung insgesamt acht Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesG zur Verfügung. Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Beförderung der Beigeladenen nach A 15 BBesG. Von den acht Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG wurden sechs Referentendienstposten getrennt hausintern ausgeschrieben. Es waren dies die Referentenstellen in den Referaten K, L, M, N, O, P und Q. Die Bewerbungsfristen endeten zwischen dem 18.08.2006 und 07.09.2006. Zwei dieser Beförderungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschrieben. Es handelt sich hierbei um den Dienstposten des Referatsleiters R und um den Dienstposten eines Referenten im Referat S. Der Antragsteller ist Regierungsoberrat (A 14 BBesG) und war bis zum ... bei dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Referent in den Referaten ... (...) und ... (...) tätig. Auf Antrag des Antragstellers wurde diesem mit Wirkung vom ... für die Dauer von zunächst fünf Jahren Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Wahrnehmung von Aufgaben ... gewährt. Es wurde im Bescheid vom ... anerkannt, dass die Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege. Die Dauer der Beurlaubung sei an die Dauer der Aufgabenwahrnehmung durch die ... geknüpft. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs sei grundsätzlich möglich. Sie könne jedoch frühestens zwei Jahre nach Beginn der Beurlaubung und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragt werden. Beförderungen seien bei Vorliegen der erforderlichen Eignungs- und Leistungsmerkmale sowie der beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Mit Schreiben vom ... beantragte die Geschäftsführung der ..., den Antragsteller in der Beförderungsrunde April 2006 nach A 15 BBesG zu befördern. Er berate die Geschäftsführung in allen rechtlichen und vertraglichen Angelegenheiten, ebenso sämtliche Mitarbeiter des Hauses und der Tochter ... (...) in allen sonstigen juristischen Problemen. Weiterhin sei er unter anderem für das Erstellen von Verträgen, die Protokollierung von Aufsichtsratssitzungen und die externe Kommunikation mit Behörden zuständig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege in der juristischen Beratung und Unterstützung von Projekten. Die sehr gute Wahrnehmung und hohe Wertigkeit dieser Aufgaben rechtfertigten eine zeitnahe Besoldungsanpassung nach A 15. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung teilte der ... unter dem Datum des ... mit, dass die Beförderungsrunde für April 2006 abgeschlossen sei und der Antragsteller in der nächsten Beförderungsrunde (voraussichtlich Oktober 2006) wieder in den Kreis der Beförderungskandidaten miteinbezogen werde. Mit Schreiben vom 29.08.2006 bat der Antragsteller den Antragsgegner um Mitteilung, ob die Beförderungsrunde für Oktober 2006 bereits begonnen habe und ob er wieder in den Kreis der Beförderungskandidaten miteinbezogen worden sei. Mit Schreiben vom ..., ... und ... bat der Abteilungsleiter Z des Antragsgegners um Zustimmung zu den beabsichtigten Beförderungen bei dem Personalrat. Der Personalrat stimmte den beabsichtigten Beförderungen am 12.09.2006 mit Ausnahme der Beförderung des Beigeladenen zu 2) zu. Bereits mit Schreiben vom ... teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Beförderungsrunde für Oktober 2006 habe bereits begonnen. Selbstverständlich sei er in gleichem Maße in die Entscheidungen der aktuellen Beförderungsrunde einbezogen worden wie alle anderen im Grundsatz beförderungsreifen Beamtinnen und Beamten. Die Beförderungsentscheidung sei jedoch leider nicht zu seinen Gunsten getroffen worden. Seine mögliche Beförderung sei zurückgestellt worden. Es werde ihm versichert, dass durch seine Beurlaubung zu ... keinerlei Benachteiligung hinsichtlich seiner Beförderungschancen eintrete. Eine Gleichbehandlung mit den unmittelbar im Hause tätigen Bediensteten sei in vollem Umfang gewährleistet. Eine Beförderung während der Beurlaubung würde so umgesetzt werden, als wäre er nach wie vor im Hause tätig. Es ergäben sich somit keine Unterschiede zu den sonstigen Bediensteten des Ministeriums. Gegen die Mitteilung vom 31.08.2006 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.09.2006 Widerspruch ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Antragsteller am 08.09.2006 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er sei als Justiziar bei der ... tätig. Seine Beförderung sei durch die ... nachhaltig unterstützt und begründet worden. Er macht geltend, dass er unter Beachtung des Leistungsprinzips hätte befördert werden müssen, beziehungsweise, dass bei einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung für ihn zumindest die Chance auf Berücksichtigung gegeben wäre. Zwar habe man gegenüber dem Antragsteller mitgeteilt, dass man ihn in den Beförderungsrunden im Frühjahr 2006 und im Oktober 2006 miteinbeziehen werde. Im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beurlaubung sei dem Antragsteller ausdrücklich in Bezug auf alle Beförderungsrunden eine Gleichbehandlung und Einbeziehung in derartigen Verfahren zugesagt worden. Dies sei aber faktisch schon deswegen nicht geschehen, weil ihm bezüglich der hausintern ausgeschriebenen Dienstposten keine Bewerbungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Gegen diese Selbstverpflichtung habe der Antragsgegner verstoßen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie überhaupt entschieden worden sei, Beförderungen vorzunehmen. Es gebe keine Unterlagen bezüglich der Entscheidung, ob und welche Dienstposten mit A 15 BBesG ausgeschrieben werden sollten. Es fehlten darüber hinaus sämtliche Unterlagen, die dokumentierten, dass dieses Ausschreibungsverfahren unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften vonstatten gegangen sei. In nahezu allen Fällen lägen keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vor. Bei der großen Anzahl der ausgeschriebenen Dienstposten seien keine Konkurrenzbewerber vorhanden gewesen. Dies spreche dafür, dass die Dienstpostenausschreibung bereits personenbezogen erfolgt sei, mit dem Ziel der Beförderung der jeweiligen Dienstposteninhaber. Es sei auch nicht erkennbar, in welcher Weise der Antragsteller mit Beförderungschance in das Verfahren einbezogen sei, nach welchen Grundsätzen und wie über seine Nichtberücksichtigung entschieden worden sei. Eine Betrachtung und Bewertung des Antragstellers für den Oktober- Termin sei nicht erkennbar. Er sei mithin offenbar von vornherein ausgeblendet worden. Wenn der Antragsgegner anerkenne, dass während der Zeit der Beurlaubung eine Beförderung möglich sein müsse, dann gebe es keine andere Möglichkeit, als den Antragsteller im Wege eines aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs mit anderen grundsätzlich zur Beförderung infrage kommenden Bediensteten zu vergleichen. Da dies ersichtlich nicht geschehen sei, sei der Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Diese Unterlassung räume der Antragsgegner nunmehr auch ein. Der Antragsgegner sei aus verständlichen Gründen nicht in der Lage, gerichtsfeste Kriterien darzulegen, nach denen der Antragsteller außerhalb der üblichen Beförderungsrunden als beurlaubter Bediensteter befördert werden könnte. Der Antragsgegner habe zu einem korrekten Verfahren nur drei Möglichkeiten zur Verfügung gehabt: Beförderung nach dem Prinzip der sogenannten Topfwirtschaft unter Einbeziehung aller Bediensteter, die einen A 15-wertigen Dienstposten bekleiden; Einräumung einer Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers auf einen ausgeschriebenen Dienstposten im Hause in Ansehung der Tatsache, dass er aufgrund der Beurlaubung frühestens zwei Jahre nach Beginn der Beurlaubung die Dienstgeschäfte tatsächlich wahrnehmen könnte; Beförderung des Antragstellers unter Bewertung seiner jetzigen Tätigkeiten nebst Feststellung der konkreten Beförderungseignung (Vergleichbarmachung eines Dienstzeugnisses mit den im Hause gehandhabten Beurteilungsregularien) unter Abschichtung der anderen für eine Beförderung vorgesehenen Dienstposten. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 08.09.2006, 11.10.2006, 17.10.2006, 08.12.2006 und 28.12.2006 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aufgrund der Ablehnungsmitteilung vom 31.08.2006 keine Beförderungen nach A 15 BBesG vorzunehmen und über Beförderungen nach A 15 BBesG erneut nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung des Antragstellers zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner teilte vorab mit, dass das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sei. Der Personalrat habe am 12.09.2006 mit einer Ausnahme allen beabsichtigten Beförderungsmaßnahmen nach A 15 BBesG die Zustimmung erteilt. Ergänzend teilte der Antragsgegner auf telefonische Nachfrage des Gerichts mit, dass hinsichtlich dieser einen Ausnahme die Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es bereits an einem Anordnungsgrund, da das Ministerium nicht alle Beförderungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Um eine Beförderung zu erreichen, sei der vorliegende Antrag keine unabdingbare Voraussetzung. Selbst bei Vollzug der Beförderungen könne der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgen, insbesondere deshalb, weil eine weitere A 15 BBesG- Stelle vorhanden sei. Die materiellrechtliche Frage, ob und unter welchen Umständen der Antragsteller während der Zeit seiner Beurlaubung befördert werden könne, könne auch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bereits nach dem Inhalt der Beurlaubungsverfügung vom 22.04.2005 sei ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zur Zeit auf einen Dienstposten im Ministerium erfolgreich bewerben könne, da die Beurlaubung erst nach zwei Jahren bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgehoben werden könne. Mithin bestehe kein Konkurrenzverhältnis mit den übrigen Bewerbern. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller den Anforderungsprofilen der Stellenausschreibungen wohl nicht entsprechen dürfte. Da deshalb schon die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung nicht dargetan worden sei, scheide eine Sicherung des angeblichen Anspruchs durch das anhängige Eilverfahren aus. Der Antragsteller könne keinen Anordnungsanspruch geltend machen. Er könne sein Begehren nicht auf die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs stützen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch setze notwendigerweise ein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Bewerbern um eine Beförderungsstelle voraus. Dies sei bei dem Antragsteller in seinem Verhältnis zu den Beigeladenen nicht gegeben. Der Antragsgegner habe keine Möglichkeit, den Antragsteller auf einen seiner A 15- er Dienstposten zu setzen und zu befördern. Dies folge bereits daraus, dass sich der Antragsteller im Sonderurlaub befinde und seit dieser Zeit Aufgaben bei der ... wahrnehme. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs sei erst nach einer Mindestdauer von zwei Jahren und nur aus einem wichtigen Grund möglich. Vor Ablauf dieser Frist könne der Antragsteller innerhalb des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung keinen Dienstposten wahrnehmen. Zwar sei eine Beförderung auch während der Beurlaubung grundsätzlich möglich. Gemäß Ziffer 6 des Kabinettsbeschlusses vom 02.03.1993 komme dies in Betracht, wenn die Beurlaubungen auch öffentlichen oder dienstlichen Interessen dienten. Voraussetzung für eine Beförderung sei weiter, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die erforderlichen Eignungs- und Leistungsmerkmale feststellbar seien und auch die übrigen beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Die Umsetzung einer solchen Maßnahme würde sich außerhalb des sonst üblichen Beförderungsprozesses vollziehen, da der Antragsteller gegenwärtig keine unmittelbaren Tätigkeiten bei dem Antragsgegner ausübe und eine Rückkehr auf einen Dienstposten wegen der Sonderurlaubsverfügung gegenwärtig nicht möglich sei. Die nach dem Grunde vorhandene theoretische Beförderungsmöglichkeit sei jedoch von dem Bewerbungsverfahrensanspruch zu unterscheiden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs komme gerade nicht in Betracht, weil der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ministerium keinen Dienstposten wahrnehmen könne. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 13.09.2006, 15.09.2006, 18.09.2006, 26.10.2006 und 27.11.2006 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.10.2006 hat das Gericht die ausgewählten Bewerber zu dem Verfahren beigeladen. Sie haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Auswahlverfahren, zwei Bände Personalakten des Antragstellers, je zwei Bände Personalakten der Beigeladenen mit Ausnahme der Beigeladenen D. und C., bei denen drei Bände Personalakten Akten vorliegen) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vergleiche dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Vorliegend fehlt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an einer behaupteten Rechtsverletzung des Antragstellers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Hierfür genügt es, dass die Möglichkeit der vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzung besteht. Vorliegend ist dies die mögliche Verletzung des Antragstellers in seinem formellen subjektiven öffentlichen Recht auf sachgerechte Auswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch). Ob der Antragsteller den Anforderungsprofilen der Stellenausschreibungen entspricht oder nicht, ist keine Frage der Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung, sondern eine Frage deren Begründetheit. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehendes Rechts - hier des Bewerbungsverfahrensanspruchs - droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vorliegend ist der Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten Anordnung gegeben, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen zu Regierungsdirektoren beziehungsweise zum Vermessungsdirektor (A 15 BBesG) zu befördern. Die Ernennungsurkunden können jederzeit ausgehändigt werden. Sobald dies geschehen ist, ist die Bewerbung des Antragstellers um die Beförderungsstellen gegenstandslos geworden. Der Anordnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil der Antragsgegner vorträgt, es sei eine weitere A 15- Stelle vorhanden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101). Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, wann diese Beförderungsmöglichkeit realisiert werden soll, ergibt sich aus dem bloßen Vorhandensein einer weiteren Planstelle nicht, dass der Antragsteller hierfür ausgewählt werden wird. In der Konsequenz würde dies zu einer Verschlechterung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs führen (Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.1999 - 1 TZ 1599/99 -). Das Recht des Antragstellers auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG) wird durch das Freihalten einer Planstelle nicht gewahrt (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1999 - 1 TZ 1310/99 -). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht zwischen dem Antragsteller und den übrigen Bewerbern ein Konkurrenzverhältnis. Der Antragsteller kann einen so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Ein Anordnungsgrund besteht. Ein Beamter kann auch während der Zeit eines Sonderurlaubs befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand November 2006, Rdnr. 48 zu § 89 BBG; GKÖD, Band I, Rdnr. 56 zu § 89 BBG). Dies wird ebenfalls in dem Kabinettsbeschluss vom 02.03.1993, dort Ziffer 6, zum Ausdruck gebracht. Dessen Inhalt legt ersichtlich auch der Antragsgegner der Verfügung vom 22.04.2005 zugrunde, mit der dem Antragsteller der Sonderurlaub bewilligt wurde, denn dort heißt es, dass Beförderungen bei Vorliegen der erforderlichen Eignungs- und Leistungsmerkmale sowie der beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen möglich sind. Auch der Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung geht hiervon aus, denn in dem von ihm am 28.03.2006 gebilligten Vermerk vom 27.03.2006 heißt es, dass der Antragsteller in den Kreis der Beförderungskandidaten Oktober 2006 aufgenommen und bei der Entscheidung der Hausleitung zu gegebener Zeit mitbetrachtet und bewertet werden sollte. In dem Mitteilungsschreiben vom 31.08.2006 teilte der Antragsgegner ebenfalls mit, dass der Antragsteller durch seine Beurlaubung zur ... keinerlei Benachteiligung hinsichtlich seiner Beförderungschancen erfahre. Eine Beförderung während der Beurlaubung würde so umgesetzt, als wäre er nach wie vor im Hause tätig. Eine Gleichbehandlung mit den unmittelbar im Hause tätigen Bediensteten sei in vollem Umfange gewährleistet. Auch der Antragsgegner bestätigt im Schriftsatz vom 27.11.2006, dass eine Beförderung des Antragstellers während seiner Beurlaubung durchführbar wäre. Die Dienststelle müsste dann die Tätigkeit der beurlaubten Beamten bewerten und diese Tätigkeit vergleichend einer fiktiven Dienstpostenwertigkeit zuordnen. Für den Fall, dass die Dienststelle zu dem Ergebnis gelange, dass dem Dienstposten die Wertigkeit nach BBesG A 15 zukomme, würde, wenn die erforderlichen Eignungs- und Leistungsmerkmale feststellbar seien und auch die beamten- und haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen würden, eine Beförderung erfolgen können. Kann der Beamte danach grundsätzlich befördert werden während der Beurlaubung, so kann er in einem Auswahlverfahren, in das er ausdrücklich einbezogen wurde, auch die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen; zu den ausgewählten Bewerbern besteht ein Konkurrenzverhältnis. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des durchgeführten Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende, zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (Chancen)-gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst, ist von dem Antragsgegner verletzt worden. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der persönlichen Eignung und der fachlichen Leistungen der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung, die persönliche und fachliche Leistung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich unterzieht und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornimmt (Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, HessVGRspr. 1994, 34).Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (Hess. VGH, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284). Das mit diesen Grundsätzen konkretisierte Prinzip der Bestenauslese kommt auch dann zum Tragen, wenn Stellen im Wege der sogenannten Topfwirtschaft besetzt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1999 - 1 TZ 1210/99 -). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht. Es fehlt an einer Entscheidung des Antragsgegners darüber, ob die von dem Antragsteller wahrgenommene Tätigkeit bei der ... einer Bewertung nach Besoldungsgruppe A 15 würdig ist. Daher ist auch die nachfolgende Zuordnung der insgesamt acht besetzbaren Planstellen nach A 15 BBesG zu den konkreten Dienstposten fehlerhaft erfolgt. Die besoldungsrechtlichen Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG gebieten vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung, bei der die mit dem Dienstposten verbundenen, wahrzunehmenden Funktionen und zu erfüllenden Aufgaben unabhängig von der "Beförderungswürdigkeit" des jeweiligen Dienstposteninhabers sachgerecht zu bewerten sind (Hess.VGH in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -). Die anschließende Zuordnung von Planstellen erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts grundsätzlich im Rahmen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, Urteil vom 28.11.1991, ZBR 1992, 176 ). Der einzelne Beamte hat in diesem Stadium der Stellenzuweisung weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens noch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle oder gar auf Beförderung (Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 -). In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums, den der Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Personalbereich in Anspruch nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen lediglich auf eine Missbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise verletzt worden ist. Da der Dienstherr bei der Zuweisung von verfügbaren Planstellen grundsätzlich in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht im Interesse des einzelnen Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen tätig wird, kann eine Antragsbefugnis des Beamten in diesem Stadium des Verfahrens auch nur insoweit gegeben sei, als eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Dispositionsfreiheit zu seinem Nachteil gerügt wird (Hess.VGH, Beschluss vom 25.02.1997, a.a.O.). Vorliegend ist die von dem Antragsteller wahrgenommene Tätigkeit bei der ... trotz des Kabinettsbeschlusses vom 02.03.1993 und entsprechender Zusagen des Antragsgegners weder bewertet worden, noch ist die Zuordnung einer Planstelle nach A 15 BBesG erwogen worden. Es ergibt sich aus den vorgelegten Behördenvorgängen nicht, ob alle Dienstposten, auf denen Beamte im statusrechtlichen Amt nach A 14 BBesG sitzen, bewertet und nach welchen Kriterien die Planstellen nach A 15 BBesG den entsprechend bewerteten Dienstposten zugeordnet wurden. Der Antragsgegner hat auch im gerichtlichen Verfahren hierzu lediglich vorgetragen, die von der Dienststelle definierten Stellenprofile orientierten sich an dienstlichen Bedürfnissen. Das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung stellt einen Mangel des Auswahlverfahrens dar (Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -, a.a.O.). Dieser Verfahrensmangel führt vorliegend auch zu einer Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts des Antragstellers auf faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung. Es liegt keine der beiden Fallkonstellationen vor, in denen der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Bewerbungsverfahrensrecht bei unterlassener Dienstpostenbewertung im Ergebnis als nicht verletzt ansieht (Beschluss vom 18.01.2000 -1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622). Der Antragsgegner hat weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Wege der nachträglichen Heilung eines Verfahrensmangels die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachgeholt (vgl. dazu Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446). Auch kann nicht festgestellt werden, dass die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (vgl. dazu Beschluss vom 28.12.1999 - 1 TG 4396/99 -). Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Beförderungsauswahlverfahren ausgewählt werden würde. Denn die - mangels dokumentierter Auswahlvermerke - in den Schreiben an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung vom 23.08.2006, 05.09.2006 und 08.09.2006 verkörperten Entscheidungen zugunsten aller Beigeladenen genügen nicht dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit der ihr zugrunde liegenden Erwägungen des Dienstherrn (Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, ist aus dem Auswahlvorgang des Antragsgegners überhaupt nicht ersichtlich, dass - wie vom Antragsgegner zugesichert - der Antragsteller in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde. Sein Name erscheint bei keinem Vorgang, weder bei den ausgeschriebenen Stellen, noch bei den beiden anderen Stellen. Sein zuvor vom Antragsgegner mehrfach anerkannter Anspruch, in das Bewerbungsverfahren einbezogen zu werden, wurde schlichtweg ignoriert. Es wurden ferner für keinen der Bewerber aktuelle dienstliche Beurteilungen angefordert, auch nicht für den Antragsteller. Somit konnten sie auch nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Die aktuellsten Leistungseinschätzungen für die Beigeladenen zu 2) und 7) waren bei den Anschreiben an den Personalrat bereits älter als ein Jahr. Die letzten Beurteilungen für die Beigeladenen zu 3), 4) und 6) datieren aus dem Jahr 2002, die der Beigeladenen zu 5) und 8) aus dem Jahr 1999; die Beigeladene zu 1) wurde nach ihrer Versetzung zum HMWVL noch nicht beurteilt. Es fehlt darüber hinaus jegliche Abwägung zwischen den Bewerbern und eine dementsprechende Entscheidung über die Auswahl. Es finden sich bezüglich der ausgeschriebenen Stellen lediglich die Ausschreibungstexte, die Bewerbungen der Dienstposteninhaber, eine Mitteilung über den Eingang der Bewerbung, das Anschreiben an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung und das entsprechende Zustimmungsschreiben des Personalrats. Bei den beiden nicht ausgeschriebenen Stellen findet sich lediglich Korrespondenz bezüglich der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung. Eine Abwägung hat nicht stattgefunden; es wurde noch nicht einmal der Form halber für die Akten ein Vermerk zugunsten der Bewerber gefertigt. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorträgt, der Antragsteller erfülle nicht die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Stellen, so kann hierdurch keine Heilung herbeigeführt werden. Denn diese Äußerung wurde nicht von dem zur Auswahlentscheidung befugten Amtsträger unterzeichnet (Hess. VGH, Beschluss vom 24.03.1998 - 1 TZ 4013/97 -). Der Antragsgegner wird daher die Auswahlentscheidung zu wiederholen haben. Er wird darauf zu achten haben, dass die Auswahlentscheidung durch den hierfür zuständigen Amtswalter erfolgt (Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2006 - 1 UE 981/05 -, NVwZ-RR 2007, 42). Eine fehlerfreie Auswahlentscheidung wird nur dann getroffen werden können, wenn alle Dienstposten, auf denen Beamte im statusrechtlichen Amt nach A 14 BBesG sitzen, einschließlich der Tätigkeit des Antragstellers bei der ..., mit einer Wertigkeit versehen werden. Dann kann der Dienstherr nach einer Entscheidung darüber, welcher höherwertige Dienstposten einer Planstelle nach A 15 BBesG zugeordnet werden soll, konkrete Dienstposten mit einem Anforderungsprofil für eine Beförderungsplanstelle ausschreiben. Er kann aber auch entscheiden, dass die Planstellen nach A 15 BBesG nach Leistungsgesichtspunkten, d.h. auf einen umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen gestützt, an die infrage kommenden Beamten vergeben werden. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Teil oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG und berücksichtigt die Hälfte des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 BBesG nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gemachten Besoldungstabelle (§ 40 GKG). Danach errechnet sich ein Betrag von 31.943,41 € (4.914,37 €) x 13: 2]. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens und des in der Hauptsache zu erhebenden Bescheidungsantrags auf 3/8 zu reduzieren und alsdann mit der Anzahl der Beigeladenen zu vervielfachen, wobei der in einem Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert die Obergrenze bildet (Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2001 - 1 TG 2512/97 -). Das sind hier 3/4 des Ausgangsbetrags von 31.943,41 €, weil eine Klage zulässigerweise nur auf erneute Entscheidung über die Bewerbung gerichtet sein könnte. Danach errechnet sich ein Streitwert von 23.957,56 €.