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Urteil

7 K 298/25.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0527.7K298.25.WI.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Klage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Notenanhebung im Zweiten Juristischen Staatsexamen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Klage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Notenanhebung im Zweiten Juristischen Staatsexamen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Anhebung der Examensnote, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Anspruchsgrundlage ist § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 JAG. Danach kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist dabei aber ausgeschlossen (§ 5d Abs. 4 Satz 4 DRiG). Aus der Vorschrift folgt unmittelbar, dass dem Prüfungsausschuss ein Ermessen bzw. ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zusteht, was die Klägerin auch nicht infrage stellt. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass ein Verzicht auf eine Notenanhebung in ihrem Fall die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verletzt. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Notenanhebung ist vielmehr durch Erfüllung untergegangen, indem sich die Prüfungskommission im Überdenkungsverfahrens in nicht zu beanstandender Weise mit der Frage der Notenanhebung befasst hat. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unterliegt die Entscheidung der Prüfungskommission über die Frage der Notenanhebung nach § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 JAG nur im eingeschränkten Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese hat sich im Wesentlichen auf die Kontrolle zu beschränken, ob das Prüfungsorgan den Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten oder diese sonst missbraucht hat. Das Beurteilungsvorrecht des Prüfungsausschusses schließt es deshalb aus, dass ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt (Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 – 2 UE 3720/87 –, juris Rn. 38). Im Fall der Notenanhebung hat die Prüfungskommission die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, im schriftlichen und im mündlichen Teil des Staatsexamens zur Kenntnis zu nehmen und unter deren Berücksichtigung eine Ermessensentscheidung über die Notenanhebung zu treffen. Ist dies der Fall, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, „ob diese wissenschaftlich-pädagogische Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage unter Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze und zwingender Prüfungsvorschriften sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür getroffen worden ist“ (Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 – 2 UE 3720/87 –, juris Rn. 43). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Prüfungskommission vom xx.xx.xxxx gerecht. Zutreffend ist allerdings der Einwand der Klägerin, dass die ursprüngliche Entscheidung im Rahmen der Notenvergabe am Tag der mündlichen Prüfung am xx.xx.xxxx rechtswidrig gewesen ist. Aus § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 JAG ergibt sich, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses zum Pflichtprogramm der Notenvergabe gehört, was bedeutet, dass die Festsetzung der Examensnote notwendig auch eine Entscheidung über eine Notenanhebung beinhaltet. Das setzt voraus, dass der Prüfungsausschuss sich einen Gesamteindruck vom Kandidaten unter Berücksichtigung aller Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst machen kann. Liegen aber die Zeugnisse aus dem Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig vor, steht der für die Entscheidung über die Notenanhebung erforderliche Sachverhalt nicht fest und eine Examensnote nicht (rechtmäßig) vergeben werden. Gemessen hieran stellt sich die ursprüngliche Vergabe der Abschlussnote am xx.xx.xxxx als rechtswidrig dar, weil die Entscheidung über die (unterlassene) Notenanhebung auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht. Denn dem Prüfungsausschuss lag das Zeugnis über die Wahlstation noch nicht vor. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung über eine Notenanhebung in Kenntnis dieses Zeugnisses nicht anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 HVwVfG). Das gibt zu der Anmerkung Anlass, dass die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch den Beklagten mit einer knapp auf die Wahlstation folgenden mündlichen Prüfung aufgrund der weiten Frist des § 18 Abs. 2 JAO wohl regelmäßig die Gefahr birgt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung insbesondere das Wahlstationszeugnis noch nicht vorliegt und eine Notenvergabe in diesem Fall nicht zulässig ist. Dieser Fehler wurde durch die Einbeziehung der Note im Wahlstationszeugnis im Überdenkungsverfahren am xx.xx.xxxx aber geheilt. Hier hat die Prüfungskommission die Wahlstationsnote von „sehr gut“ ausdrücklich gewürdigt (Bl. 2 der Niederschrift, Bl. 32 Widerspruchsakte). Auch im Übrigen hat der Prüfungsausschuss sich mit den Vorleistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst, ihren Examensnoten und dem Eindruck von ihr in der Prüfung auseinandergesetzt. Dabei hat die Kommission tatsächlich und rechnerisch zutreffend die in den Aufsichtsarbeiten erzielten Einzelnoten zur Kenntnis genommen und diese eingeordnet, indem sie ausgeführt hat, der Bewertungsrahmen liege zwischen 5 und 12 Punkten, wobei sechs Klausuren unter der rechnerischen Endnote von 8,95 und nur zwei Klausuren darüber lägen. Zwar liege der Notenschnitt in der mündlichen Prüfung deutlich über dem Schnitt der Klausuren; allein dies rechtfertige eine Notenanhebung aber nicht, weil der mündlichen Prüfung sonst eine größere Bedeutung beigemessen werde als gesetzlich vorgesehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls vertretbar, weil das Verhältnis von mündlicher und schriftlicher Prüfung 60% zu 40% beträgt (§ 51 Abs. 2 Satz 1 JAG) und hat auch den Gedanken des § 5d Abs. 4 Satz 3 DRiG für sich, wonach die mündliche Note nicht mehr als 40% der Abschlussnote ausmachen darf. Weiter hat die Prüfungskommission zur Kenntnis genommen, dass die Klausuren ZI, ZII, ZIII, SII und ÖII jeweils mit „ausreichend“ und die Klausur AW mit „befriedigend“ bewertet wurden, mithin die Hälfte der insgesamt 12 Prüfungsleistungen deutlich unter der rechnerischen Abschlussnote gelegen haben. Die Prüfungskommission hat sich schließlich auch mit den weiteren von der Klägerin angeführten Argumenten im Widerspruchsschreiben auseinandergesetzt, indem sie unter anderem das Schreiben der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen hat. Angesichts der nunmehr vollständigen Auswertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vermag das Gericht Bewertungsfehler seitens der Prüfungskommission erkennen, die eine Aufhebung rechtfertigen. Die Kommission hat ein durchaus gemischtes Leistungsbild der Klägerin insbesondere im schriftlichen Examensteil festgestellt und vor diesem Hintergrund entschieden, dass die Vergabe einer Abschlussnote „vollbefriedigend“ (9,00 Punkte) durch Hebung nicht zwingend erscheint. Die Klägerin zeigt außer ihrerseits vertretbaren Erwägungen nicht auf, dass es in ihrem Fall keine andere Entscheidung als eine Anhebung geben kann. Insbesondere ist es nicht zwingend, eine Diskrepanz zwischen schriftlicher und mündlicher Note zum Anlass zu nehmen, die Abschlussnote in Richtung des Notenschnitts des besseren Prüfungsteils zu korrigieren. Auch nicht zwingend ist es, gerade bei Notenschwellen besonders großzügig zu sein; es erschiene vielmehr gleichheitswidrig, Notenanhebungen bei rechnerischen Gesamtnoten kurz vor solchen Schwellen häufiger vorzunehmen als bei anderen Notendurchschnitten, schließlich hat jeder Kandidat ein verständliches Interesse an einer möglichst hohen Examensnote. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anhebung ihrer Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung von 8,95 Punkten um 0,05 Punkte auf insgesamt 9,00 Punkte. Am xx.xx.xxxx wurde die Klägerin als Referendarin in den Vorbereitungsdienst des Landes Hessen übernommen und absolvierte diesen am Landgericht C. In den Ausbildungsstationen erhielt die Klägerin folgende Noten: Zivilrecht 13 Punkte Strafrecht 14 Punkte Rechtsamt 12 Punkte Verwaltungsgericht 13 Punkte Anwaltsstation 12 Punkte Wahlstation 16 Punkte. In den Arbeitsgemeinschaften wurden die Leistungen der Kläger wie folgt bewertet: Einführungs-AG 11 Punkte Zivilstation AG 11 Punkte Strafstation 10 Punkte Verwaltungsstation AG 13 Punkte Anwaltsstation AG 10 Punkte. In den Aufsichtsarbeiten erzielte die Klägerin folgende Noten: ZI 6 6 ZII 6 6 ZIII 5 6 AW 8 8 SI 11 10 SII 5 5 ÖI 13 11 ÖII 5 5 Die mündliche Prüfung ergab folgende Teilnoten: Kurzvortrag 11 Punkte Zivilrecht 10 Punkte Strafrecht 13 Punkte Öffentliches Recht 12 Punkte. Die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin wurde infolge der mündlichen Prüfung mit einer Gesamtnote von 8,95 Punkten bewertet. Dabei machte die Prüfungskommission, bestehend aus D, E und F, von der Möglichkeit einer Notenanhebung keinen Gebrauch. Mit Zeugnis vom xx.xx.xxxx, zugegangen an einem unbekannten Tag, bescheinigte der Beklagte der Klägerin das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit der „befriedigend“ (8,95 Punkte) und verlieh ihr das Recht, die Bezeichnung Assessorin zu führen. Das Begleitschreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, eingegangen am xx.xx.xxxx, legte die Klägerin gegen das Zeugnis des Beklagten vom xx.xx.xxxx Widerspruch ein. Sie beantrage eine Hebung der Abschlussnote der zweiten juristischen Staatsprüfung von 8,95 Punkten um 0,05 Punkte auf 9,00 Punkte. Sie führte aus, dass unter anderem ihre während des Vorbereitungsdienstes erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen eine Hebung ihrer Abschlussnote der zweiten juristischen Staatsprüfung um die fehlenden 0,05 Punkte zu einer „vollbefriedigend"-Bewertung rechtfertigen würden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Am xx.xx.xxxx entschied die Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren, keine Notenanhebung vorzunehmen (Bl. 31 ff. Widerspruchsakte). In der von allen drei Ausschussmitgliedern unterzeichneten Niederschrift heißt es unter anderem, die durchweg erfreulichen Noten der Klägerin im Vorbereitungsdienst, darunter sogar die Note „sehr gut“ in der Wahlstation, rechtfertigten keine Anhebung. Die in den Arbeitsgemeinschaften und Einzelausbildungen erlangten Noten lägen bei nahezu allen Kandidaten deutlich über den rechnerischen Endnoten im Examen. Das Leistungsbild der Klägerin im Referendariat stimmte mit dem Gesamtergebnis und dem Eindruck von ihr überein. Bei dem staatsanwaltlichen Schreiben vom xx.xx.xxxx handele es sich um einen Serienbrief, der keine Aussagen über die Leistungen der Klägerin treffe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx wies der Beklagte den Widerspruch zurück, legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und erhob eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro. Den Prüfern stehe ein Beurteilungsspielraum zu. Der Präsident des Prüfungsamts habe nur eine Rechtaufsicht. Die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sei, dabei auch die Frage nach einer Notenanhebung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels seien von dem Beurteilungsspielraum umfasst. Die Stellungnahme der Prüfungskommission vom xx.xx.xxxx lasse keine Fehler erkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Anhebung der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung von 8,95 Punkten um 0,05 Punkte auf insgesamt 9,00 Punkte gemäß § 51 Abs. 3 JAG. Der Gesamteindruck der Klägerin unter Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen rechtfertige hier eine Anhebung der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung um 0,05 Punkte auf insgesamt 9,00 Punkte, da eine „vollbefriedigend"-Bewertung den Leistungsstand der Klägerin besser kennzeichne. Sie habe den Notenbereich „vollbefriedigend“ nur äußerst knapp verfehlt. Die im Vorbereitungsdienst von der Klägerin kontinuierlich erbrachten Leistungen in Einzelausbildungen und Arbeitsgemeinschaften seien durchweg mit „vollbefriedigend", „gut" und „sehr gut" bewertet worden. Ihre Ausbilder hätten nicht nur die überdurchschnittlichen theoretischen Kenntnisse der Klägerin, sondern auch die praktische Verwertbarkeit ihrer Arbeiten hervorgehoben. Anders als der Beklagte meine, stehe es der Gewährung des Ausgleichs nicht entgegen, dass üblicherweise eine Notendiskrepanz zwischen Vorbereitungsdienst und Examen bestehe. Im Gegenteil komme in § 51 Abs. 3 JAG die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass hohe Noten im Vorbereitungsdienst bei der Notenvergabe im Examen honoriert werden sollten. Im Übrigen liege eine Notendiskrepanz vor, denn im Vorbereitungsdienst habe die Klägerin eine Durchschnittspunktzahl von 12,27 Punkten und damit die Durchschnittsnote „gut“ erzielt. Verglichen mit der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Gesamtnote „befriedigend" werde folglich der ganze Notenbereich „vollbefriedigend" übersprungen, womit das Vorliegen einer erheblichen Notendiskrepanz zu bejahen sei. Der Beklagte nehme einen im Rahmen von § 51 Abs. 3 JAG unzulässigen Vergleich mit den Noten anderer Kandidaten vor, wenn er darauf verweise, dass die Stationsnoten üblicherweise über den Prüfungsnoten lägen. Die Stationsnoten erstreckten sich vielmehr über einen langen Zeitraum und gäben daher einen besonders guten Überblick über die Leistungsentwicklung des Kandidaten. Die ausführlichen und ausdifferenzierten Stationszeugnisse hätten hohen Aussagegehalt. Im letzten Stationszeugnis habe die Klägerin die Note 16 Punkte erhalten, was nur den wenigsten Kandidaten im Laufe ihres Vorbereitungsdienstes gelinge. Auch das Schreiben des LOStA G vom xx.xx.xxxx (Bl. 28 GA) spreche für eine bessere Bewertung der Klägerin. Auch die in den Prüfungen erzielten Noten legten eine Notenanhebung nahe. Zwei Klausuren der Klägerin seien mit durchschnittlich 10,5 und 12 Punkten bewertet worden. In der mündlichen Prüfung sei sie im Durchschnitt mit 11,50 Punkten bewertet worden. Die Hälfte der Prüfungsleistungen sei damit mit „vollbefriedigend“ oder „gut“ bewertet worden. Das habe die Prüfungskommission verkannt. Die Notenanhebung von 0,05 Punkten liege im untersten Bereich des Anhebungsrahmens. Zugleich erlange die Klägerin mit dem Erreichen der Bewertung von 9,00 einen wesentlichen Vorteil, was ihre berufliche Perspektive insbesondere im Staatsdienst angehe. Je mehr sich ein Kandidat dem Grenzbereich zweier benachbarter Notenbereiche annähere, desto sorgfältiger sei dabei seitens der Prüfungskommission das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notenanhebung zu prüfen (Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 – 2 UE 3720/87 –, juris Rn. 46). Unter der Zugrundelegung dieser Umstände liege seitens der Prüfungskommission weder eine sachgerechte noch nachvollziehbare Begründung der Entscheidung gegen eine Notenanhebung vor. Die Prüfungskommission habe zunächst überhaupt nicht erkannt, dass ihr ein Ermessen zustehe. Weder im Rahmen der Notenbesprechung noch in der mit Bescheid vom xx.xx.xxxx übersandten Protokollabschrift habe sie sich mit einer Notenanhebung der Klägerin auseinandergesetzt. Es liege weiter ein Ermessensdefizit vor, weil der Prüfungskommission zum Zeitpunkt der Prüfung noch kein Stationszeugnis für die Wahlstation vorgelegen habe. Das Zeugnis sei erst am xx.xx.xxxx erstellt worden und habe mit 16 Punkten geschlossen. Zwar habe das Zeugnis im Widerspruchsverfahren vorgelegen, aber die Kommission habe nicht mehr unter dem Eindruck der Prüfung gestanden, die positiv verlaufen sei und eine besondere Berücksichtigung der Vorleistungen der Klägerin nahegelegt habe. Die Monatsfrist des § 18 Abs. 2 JAO sei jedenfalls am xx.xx.xxxx noch nicht abgelaufen, weil die Wahlstation erst am xx.xx.xxxx geendet habe. Schließlich auch deswegen ein Ermessensfehler vor, weil die Prüfungskommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit attestiert werden, dass aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Notenanhebungsrahmens von bis zu 1 Punkt die Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen eine Notenanhebung befürwortet und durchgeführt hätte. Es sei vielmehr fraglich, ob der Beklagte nicht sachfremde Aspekte einbezogen habe, wenn er ausführe, die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen seien „auch“ zu berücksichtigen gewesen. Die Entscheidung der Kommission sei daher willkürlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.xxxx zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom xx.xx.xxxx unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Entscheidung der Prüfungskommission, es bei der Note von 8,95 Punkten zu belassen, verletze die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht. Das Wahlstationszeugnis sei unter Verletzung der Frist des § 18 Abs. 2 JAO vorgelegt worden, sei aber jedenfalls im Überdenkungsverfahren mitberücksichtigt worden. Mit Schriftsätzen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Zugleich haben die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.