Urteil
2 UE 3720/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1120.2UE3720.87.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote oder eine um bis zu 1 Punkt angehobene Abschlußnote aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, sind - zwingend - auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Berücksichtigung auch der Leistungen im Vorbereitungsdienst die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote eines Kandidaten anzuheben ist, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß aufgrund der ihm durch Gesetz erteilten prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung, die nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
3. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Verpflichtungsklage, mit der eine Anhebung um 0,03 Punkte auf die Abschlußnote "vollbefriedigend (9.00)" begehrt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote oder eine um bis zu 1 Punkt angehobene Abschlußnote aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, sind - zwingend - auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Berücksichtigung auch der Leistungen im Vorbereitungsdienst die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote eines Kandidaten anzuheben ist, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß aufgrund der ihm durch Gesetz erteilten prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung, die nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 3. Im übrigen Einzelfall einer erfolglosen Verpflichtungsklage, mit der eine Anhebung um 0,03 Punkte auf die Abschlußnote "vollbefriedigend (9.00)" begehrt wird. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die vom Kläger bei der zweiten juristischen Staatsprüfung am 11. Juli 1985 erzielte Abschlußnote nicht um wenigstens 0,03 Punkte auf "vollbefriedigend (9.00)" anzuheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 47 Abs. 3 Satz 1 JAG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GVBl. I S. 34) - der diese Vorschrift ändernde Art. 1 Nr. 21 b des Dritten Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1985 (GVBl. I S. 175) ist erst mit Wirkung vom 16. September 1985 in Kraft getreten - gründet sich auf die Bestimmungen des § 5 d des Deutschen Richtergesetzes - DRiG ursprünglich in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451), die seit dem 16. September 1984 in der ihnen durch das Dritte Änderungsgesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) verliehenen Fassung gelten. Danach kann das Prüfungsorgan in der ersten und zweiten Prüfung bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist ausgeschlossen (§ 5 d Abs. 3 Satz 1 und 5 DRiG). Damit ist dem Prüfungsorgan kraft Bundesrechts die prüfungsrechtliche Beurteilungsermächtigung zugewiesen worden zu entscheiden, ob eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl gerechtfertigt ist, wobei in Hessen freilich nur eine A n h e b u n g (der Punktzahl) der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt in Betracht kommt (§ 5 d Abs. 4 DRiG i.V.m. § 47 Abs. 3 JAG). Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, unterliegt eine aufgrund der prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung ergangene Entscheidung des Prüfungsorgans nach ständiger Rechtsprechung nur im eingeschränkten Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese hat sich im wesentlichen auf die Kontrolle zu beschränken, ob das Prüfungsorgan den Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten oder diese sonst mißbraucht hat. Das Beurteilungsvorrecht des Prüfungsausschusses schließt es deshalb aus, daß ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt; ein Verstoß hiergegen verletzt § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG. Diese zu einer ersten juristischen Staatsprüfung entwickelten Rechtsgrundsätze (zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 = DVBl. 1989, 99 = NVwZ-RR 1989, 195 = VBlBW 1989, 93, mit ablehnender Anmerkung Hamann, VBlBW 1989, 255; vgl. auch Klenke, Rechtsfragen des Justizprüfungsrechts, NWVBl. 1988,199, 205 f.), die sich der Senat zu eigen macht, sind gleichermaßen auf die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers anzuwenden. Einer eigenen gerichtlichen Beurteilung entzieht sich demzufolge auch, welches Gewicht den Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst für die Frage einer Anhebung der rechnerisch ermittelten Prüfungsnote zukommt. Zwar steht es dem Prüfungsausschuß nicht frei zu entscheiden, ob er diese Leistungen berücksichtigen will oder nicht; denn § 5 d Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz DRiG sowie § 47 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz JAG schreiben ihre Berücksichtigung - freilich unter Ausschluß einer rechnerisch ermittelten Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung (§ 5 d Abs. 3 Satz 5 DRiG) ausdrücklich vor. Hierbei handelt es sich um eine obligatorische Regelung (vgl. Letzgus, Reformierte Juristenausbildung, JuS 1981, 71, 72 f.). Die Einhaltung dieser das Beurteilungsvorrecht der Prüfer eingrenzenden Vorschriften kann gerichtlich überprüft werden. Ergibt die Überprüfung, daß die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 JAG zu treffende Entscheidung ohne Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst ergangen ist (etwa weil die "Vornoten" des Kandidaten dem Prüfungsausschuß nicht bekannt waren), führt dies zu ihrer Aufhebung sowie zur Verpflichtung des Prüfungsausschusses, den Kläger hinsichtlich einer Notenanhebung -.allerdings unter Umständen nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung (vgl. BVerwG, a.a.O.) - erneut zu bescheiden. Dies besagt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß das Gericht auch zu beurteilen hätte, ob b e i B e r ü c k s i c h t i g u n g d e r L e i s t u n g e n i m V o r b e r e i t u n g s d i e n s t der Leistungsstand des Kandidaten aufgrund des Gesamteindrucks besser durch eine in gewissem Umfang angehobene als durch die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote gekennzeichnet wird. Die insoweit in Betracht kommenden Überlegungen betreffen sämtlich entweder mehr oder weniger auffällige Abweichungen zwischen den durchschnittlichen Leistungsbeurteilungen im Vorbereitungsdienst einerseits, in der zweiten juristischen Staatsprüfung andererseits, oder aber das Vorliegen einzelner "atypischer" Leistungen in der Prüfung (vgl. insoweit insbesondere Beschluß des BVerwG vom 6. Februar 1987 - 7 B 181.86 -, Buchholz a.a.O.) Nr. 237). Alle diese Überlegungen, aus denen der Kläger für sich eine "eindeutige Gesamttendenz zu vollbefriedigenden Leistungen" ableitet, gehören somit zur Beurteilung des Leistungsbilds des Prüflings und sind deshalb dem Prüfungsausschuß vorbehalten. Das Gericht ist nicht befugt, diese Beurteilung selbst vorzunehmen, auch nicht, soweit es dem Prüfungsausschuß einen bestimmungswidrigen Gebrauch seiner Beurteilungsermächtigung vorhalten will (BVerwG, Buchholz a.a.O.) Nr. 258). Dem auch der vorliegenden Klage zugrunde gelegten gegenteiligen Rechtsstandpunkt wonach es sich bei § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG um eine "spezielle Abweichungsermächtigung" mit der Folge einer gegenüber der allgemeinen prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung erweiterten gerichtlichen Überprüfbarkeit handeln soll (Hamann a.a.O.) S. 256; vgl. auch Urteil des OVG Lüneburg vom 15. September 1988 - 10 A 31/88 -, DVBl. 1989 S. 112 ff.), vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn auch die verbindlich vorgeschriebene Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst nur in der Weise erfolgen kann, daß der Prüfungsausschuß zunächst an bereits abgeschlossene Bewertungsvorgänge anknüpft, läßt sich dessen Entscheidung über eine Notenanhebung dennoch nicht auf eine in vollem Umfang nachvollziehbare bloße Gegenüberstellung von "Vornoten" und Prüfungsnoten reduzieren; dies liefe im übrigen letztlich auf eine gleichsam zwangsläufige Anrechnung "wesentlich" (beispielsweise um 2 Notenstufen oder mindestens 6 Punkte) besserer Vornoten auf die Prüfungsnote hinaus, die durch die Novellierung des § 5 d DRiG gerade ausgeschlossen werden sollte (vgl. hierzu Wassermann, Zur Notengebung in den juristischen Staatsprüfungen, JZ 1984 S. 1086, 1088). Vielmehr muß der Prüfungsausschuß h i e r b e i , nämlich bei der Wahrnehmung der ihm durch § 5 d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz DRiG und § 47 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz JAG übertragenen Aufgabe, a u c h die Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigen. Ob jedoch bei Berücksichtigung dieser Leistungen die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote selbst oder aber eine Notenanhebung in bestimmtem Umfang - hier um mindestens 0,03 Punkte - aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, hängt von einer dem Gericht aus Rechtsgründen grundsätzlich verschlossenen, schon wegen der mündlichen Prüfungsteile im übrigen auch nur den zuständigen Prüfern tatsächlich möglichen Beurteilung des jeweiligen Leistungsbildes insgesamt ab. In diese den "wahren Leistungsstand" des Kandidaten am zuverlässigsten kennzeichnende Gesamtbeurteilung fließen zahlreiche - zu verschiedenen Zeitpunkten sowie unter unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zustandegekommene - Einzelbewertungen und -eindrücke ein, die gerichtlich nicht nachvollzogen werden können. Nur der hierzu berufene Prüfungsausschuß ist deshalb in der Lage, die einzelnen Beurteilungselemente mit dem ihnen zustehenden Gewicht zu einem Gesamteindruck zusammenzuführen und in einer Abschlußnote zum Ausdruck zu bringen. Auch unter allgemein-rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besteht kein Bedürfnis dafür, die Gerichte wenigstens eine "Evidenzkontrolle" dahin vornehmen zu lassen, ob das Leistungsbild des Kandidaten insgesamt "unauffällig" ist oder ob eine einzelne Prüfungsleistung als atypisch "völlig aus dem Rahmen fällt" bzw. zu dem im übrigen einheitlichen Leistungsbild in einem "offenkundigen Mißverhältnis" steht (vgl. Hamann a.a.O.) S. 256 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn selbstverständlich muß der Prüfungsausschuß von der Befugnis zur Anhebung der rechnerisch ermittelten Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt in einer dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen. Das auf seine Einhaltung gerichtlich voll überprüfbare Willkürverbot schließt es in diesem Zusammenhang aus, daß ein Prüfungsausschuß, der selbst zu der Auffassung gelangt, die Voraussetzungen für eine Notenanhebung lägen vor - weil dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet als die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote -, von einer solchen Anhebung dennoch absieht; in einem derartigen Fall besteht ein der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglicher Entscheidungsspielraum nur noch hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Anhebung. Gelangt demgegenüber der Prüfungsausschuß, wie im Falle des Klägers, zu dem Ergebnis, die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote kennzeichne den Leistungsstand des Kandidaten auch unter Berücksichtigung seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst zutreffend, kann dies - als eine den Prüfern vorbehaltene Beurteilung des Leistungsbildes des Prüflings - grundsätzlich nur eingeschränkt einer gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterworfen werden, ob diese wissenschaftlich-pädagogische Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage unter Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze und zwingender Prüfungsvorschriften sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür getroffen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des BVerwG vom 16. April 1980 - 7 B 67.80 -, Buchholz a.a.O.) Nr. 128 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Kontrollmaßstäbe kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsnote des Klägers nicht um wenigstens 0,03 Punkte auf die Abschlußnote "vollbefriedigend" anzuheben, vom Gericht nicht beanstandet werden. Gegen Verfahrens- oder Formvorschriften ist nicht verstoßen worden. Daß die Prüfungsniederschrift die notwendigen Angaben enthält und die Entscheidung über die Nichtanhebung der Prüfungsnote keiner weitergehenden - schriftlichen Begründung bedarf, als sie dem Kläger am Tag der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegeben worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des OVG Münster vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 -, OVGE 39, 36, 41 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch materielles Prüfungsrecht ist nicht verletzt. Die Annahme des Klägers, der Prüfungsausschuß müsse, wenn er eine derartig geringfügige Anhebung nicht vorgenommen habe, entweder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen oder nicht mehr geltenden Rechtsvorschriften ausgegangen sein, erweist sich als unbegründet. Insbesondere kann nicht zugrunde gelegt werden, die ganz überwiegend mit "gut" bewerteten Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst seien dem Prüfungsausschuß nicht bekannt gewesen; ein über bloße Mutmaßungen hinausgehender Anhaltspunkt dafür, daß die "Vornoten" des Klägers in Abweichung von dem bei der zweiten juristischen Staatsprüfung in Hessen generell eingehaltenen Verfahren dem Prüfungsausschuß ausnahmsweise nicht vorgelegen haben könnten, besteht nicht. Die nicht näher begründete gegenteilige Vermutung des Klägers reicht insoweit für eine Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung nicht aus. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß der Prüfungsausschuß nicht § 47 Abs. 3 JAG, sondern eine Bestimmung des früher geltenden Rechts für anwendbar gehalten habe. Im vorliegenden Streitverfahren vom Beklagten zur rechtlichen Struktur der Notenanhebungsvorschrift gemachte Ausführungen und Rechtsprechungshinweise sind nämlich nicht geeignet, der Entscheidung des Prüfungsausschusses die zutreffende rechtliche Grundlage zu entziehen. Daran zu zweifeln, daß der Prüfungsausschuß entsprechend der von seinem Vorsitzenden abgegebenen dienstlichen Äußerung die auf den Kläger anzuwendende Fassung des § 47 Abs. 3 JAG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung. Die Versagung einer Notenanhebung um 0,03 Punkte hält sich auch unter Berücksichtigung der zugunsten des klägerischen Begehrens sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seiner durchweg guten Leistungen im Vorbereitungsdienst, noch in den rechtlichen Grenzen der den Prüfern gesetzlich eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Ersichtlich sachfremde Erwägungen liegen der Entscheidung nicht zugrunde. Denn der Kläger hat in nicht weniger als vier von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten Leistungen erbracht, die mit nur 4 oder noch weniger Punkten bewertet worden sind. Diese gerade noch ausreichenden, in einem Fall sogar mangelhaften Klausurenleistungen lassen ohne Verstoß gegen das Willkürverbot die Schlußfolgerung zu, der Leistungsstand des Klägers werde durch die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote 8,97 und einer daraus sich ergebenden "befriedigenden" Abschlußnote zutreffend gekennzeichnet. Insoweit handelt es sich gerade nicht um einen Fall, bei dem in die rechnerisch ermittelte Gesamtnote eine aus dem Rahmen fallende, das Leistungsvermögen ersichtlich nicht kennzeichnende E i n z e l l e i s t u n g eingegangen ist, deren Einfluß durch die Abänderung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote soll eliminiert werden können (vgl. BVerwG, Buchholz a.a.O.) Nr. 237, sowie OVG Münster a.a.O.) Eine unzulässige Doppelbewertung bestimmter Prüfungsleistungen ist in der Berücksichtigung der Klausurenergebnisse entgegen der Ansicht des Klägers ebensowenig zu erblicken wie in dem Umstand, daß die Bewertung der Hausarbeit als einer nur knapp über dem Durchschnitt liegenden Leistung nach Auffassung des Prüfungsausschusses ebenfalls einer Notenanhebung entgegenstand. Denn die Entscheidung über eine Anhebung verändert nicht nachträglich bestimmte Einzelbewertungen, sondern knüpft zwecks Erlangung eines Gesamteindrucks an sie nur an (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.) S 113); dies gilt für positive wie für negative Leistungen in der Prüfung oder im Vorbereitungsdienst gleichermaßen. Daß bei der Anwendung des § 47 Abs. 3 Satz 1 JAG besonders gute oder besonders schlechte Leistungen berücksichtigt werden können, obwohl diese zwangsläufig bereits bewertet worden und - der vorgeschriebenen Gewichtung entsprechend - in die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote eingeflossen sind, ist im übrigen gerade Sinn der gesetzlichen Regelung (vgl. Beschluß des BVerwG vom 2. August 1985 - 7 CB 78.84 -, Buchholz a.a.O. Nr. 217). Ein Verstoß gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit liegt nicht deshalb vor, weil ein anderer Prüfungsausschuß, der die Möglichkeit der Notenanhebung in einem derartigen Grenzfall weniger restriktiv handhabt, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Mit der den Prüfungsorganen eingeräumten Ermächtigung, bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Prüfungsnote je nach dem Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten abzuweichen, hat der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich - in Kauf genommen, daß verschiedene Prüfungsausschüsse bei gleichem Punktwert der Prüfungsnoten mehrerer Kandidaten dennoch - je nach dem gewonnenen Gesamteindruck - zu unterschiedlichen Abschlußnoten gelangen. Deshalb kann der Kläger für sich auch nichts daraus herleiten, daß nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag anderen Kandidaten von anderen Prüfungsausschüssen Notenanhebungen in weit größerem Umfang als von ihm begehrt trotz teilweise schlechterer Leistungen in Prüfung und Vorbereitungsdienst gewährt worden sind. Der Gesamteindruck vom Leistungsstand eines Prüflings enthält nämlich notwendigerweise zahlreiche subjektive Beurteilungselemente, die einer absolut gleichen Gewichtung von Fall zu Fall nicht zugänglich sind und deshalb eine Gleichbehandlung im strengen (mathematisierten) Sinne schon im Ansatz nicht gewährleisten können. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung der im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung, wie sie der Kläger im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten letztlich fordert, ist gemäß § 5 d Abs. 3 Satz 5 DRiG - zugunsten einer auf individuelle Eindrücke vom Gesamtleistungsvermögen des Prüflings abstellenden Abweichungsbefugnis des Prüfungsorgans - ausdrücklich ausgeschlossen. Der dem Prüfungsausschuß nach § 47 Abs. 3 Satz 1 JAG zustehende Beurteilungsspielraum ist schließlich nicht deshalb auf nur eine einzige rechtsfehlerfrei zu treffende Entscheidung - Anhebung um wenigstens 0,03 Punkte - eingeengt, weil der Kläger die Notenbezeichnung "vollbefriedigend (9.00 bis 11.49)" mit seinen Prüfungsleistungen nur denkbar knapp verfehlt hat. Zwar werden die Prüfer, je mehr sich die Prüfungsnote des Kandidaten dem Grenzbereich zweier benachbarter Gesamtnoten (nämlich insbesondere den Punktwerten 14.00, 11.50, 9.00 und 6.50) annähert, desto sorgfältiger prüfen müssen, ob die rechnerisch ermittelte Note den Leistungsstand - unter Berücksichtigung auch der Leistungen im Vorbereitungsdienst - zutreffend kennzeichnet. Eine zwingende rechtliche Verpflichtung, ab einem bestimmten erreichten Punktwert die Prüfungsnote jedenfalls dann auf einen der nächstbesseren Gesamtnote zugeordneten Punktwert anzuheben, wenn der Prüfling in bestimmtem Umfang positive Vornoten aufzuweisen hat, besteht jedoch nicht. Dies folgt außer aus den vorstehenden Ausführungen ferner daraus, daß die Ermächtigung zur Abweichung von der Durchschnittspunktzahl nicht etwa den Zweck hat, einen (weiteren) Höherstufungsschub zu erzeugen (vgl. Urteil des BVerwG vom 7. Oktober 1988, a.a.O.) Das Erreichen der höheren Notenstufen ist nämlich bereits durch die im Verhältnis zu § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) - BNotenV - großzügigeren Maßstab des § 2 Abs. 2 BNotenV für die Bildung von Gesamtnoten erleichtert worden, so daß keine Veranlassung besteht, allein im Hinblick auf ein äußerst knappes Verfehlen der nächsthöheren Notenstufe eine (weitere) Erleichterung gleichsam automatisch zu gewähren. So würde der Kläger mit der begehrten Anhebung um 0,03 Punkte bereits die Gesamtnote "vollbefriedigend (9.00)" erreichen, während eine einzelne Prüfungsleistung mit 9 Punkten nur als eine "befriedigende" Leistung (7 bis 9 Punkte) gekennzeichnet ist. Ob der Leistungsstand des Klägers aufgrund des über ihn gewonnenen Gesamteindrucks - unter Berücksichtigung auch seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst - besser durch die Abschlußnote "befriedigend" (8,97) oder aber die auf 9.00 Punkte angehobene Abschlußnote "vollbefriedigend" gekennzeichnet wird, hatte demzufolge auch insoweit der Prüfungsausschuß in den Grenzen des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Da diese Grenzen nach allem nicht ersichtlich überschritten worden sind, muß die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Anhebung seiner Prüfungsnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung um 0,03 Punkte auf die Abschlußnote "vollbefriedigend (9,00)". Hierbei stützt er sich auf § 47 Abs. 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GVBl. I S. 34), wonach der Prüfungsausschuß für die Bildung der Abschlußnote die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben kann, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die erste juristische Staatsprüfung hatte er am 29. Mai 1982 in Baden-Württemberg mit der Note "vollbefriedigend" bestanden. Am 1. September 1982 wurde er als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst des Landes Hessen übernommen. Hier erzielte er ganz überwiegend gute - während der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt sogar sehr gute - Stations- und Arbeitsgemeinschaftsnoten; lediglich seine Leistungen in der Pflichtwahlstelle Oberlandesgericht und in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft wurden mit "vollbefriedigend" (12 bzw. 10 Punkte) bewertet. In der zweiten juristischen Staatsprüfung, zu der er mit Wirkung vom 1. März 1985 zugelassen war, erreichte der Kläger folgende Bewertungen (Punktzahlen): I. Hausarbeit 10 10 10 II. Aufsichtsarbeiten Z I 4 4 4 Z II 4 4 4 S 12 12 12 AW 4 4 4 Ö 2 3 3 (Durchschnittspunktzahl: 5,33) III. Mündliche Prüfung Vortrag 14 14 14 Prüfungsgespräch I. 10 10 10 II. 10 10 10 III. 10 10 10 Hieraus bildete der Prüfungsausschuß - rechnerisch richtig - die Prüfungsnote 8,97. Von der Möglichkeit einer Anhebung gemäß § 47 Abs. 3 JAG machte er keinen Gebrauch; in der Prüfungsniederschrift ist hierzu vermerkt: "Eine Hebung kam bei keinem Kandidaten in Betracht, da nach Auffassung der Kommission die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen." Demzufolge erteilte der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kläger unter dem 12. Juli 1985 ein Prüfungszeugnis mit der Abschlußnote "befriedigend (8,97)". Am 15. Oktober 1985 hat der Kläger hiergegen mit im wesentlichen folgender Begründung Klage erhoben: Die Vorenthaltung eines Prädikats in Form einer - rechnerisch ohnehin nur äußerst knapp verfehlten - "vollbefriedigenden" Abschlußnote sei unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Sie hindere ihn rechtswidrig am Zugang zum Richteramt, das ihm mit der Abschlußnote "befriedigend" verschlossen bleibe. Unter den konkret gegebenen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner während des Vorbereitungsdienstes erbrachten guten, fast immer mit 15 und mehr Punkten bewerteten Leistungen, habe der Prüfungsausschuß nur eine einzige Entscheidung, nämlich eine Anhebung um wenigsten 0,03 Punkte, rechtsfehlerfrei treffen können. Die in der Prüfungsniederschrift festgehaltene leerformelhafte Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anhebung hätten bei keinem Kandidaten vorgelegen, lasse demgegenüber den Schluß zu, daß der Prüfungsausschuß keine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, insbesondere die auffällige Diskrepanz zwischen durchweg guten Vornoten und einer nur befriedigenden Prüfungsnote nicht erkannt habe. Offenbar sei zudem sogar die Notenhebungsklausel des früheren Rechts für einschlägig gehalten und insoweit auch von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen worden. Jedenfalls wenn die Vor- und Prüfungsnoten um zwei volle Notenstufen auseinanderklafften, stehe eine Anhebung nicht mehr im freien Ermessen des Prüfungsausschusses. Falls nämlich der wirkliche Leistungsstand eines Kandidaten durch die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote nicht zutreffend gekennzeichnet werde - und dies sei bei einer derartigen Diskrepanz ersichtlich der Fall -, müsse der Prüfungsausschuß hieraus schon aus rechtsstaatlichen Gründen die Konsequenz ziehen; eine noch geringere als die begehrte Anhebung um 0,03 Punkte sei aber schlechterdings nicht denkbar. Gerade weil eine rechnerisch ermittelte Anrechnung der während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen auf die Prüfungsnote bundesrechtlich seit 1980 abgeschafft sei, habe der Landesgesetzgeber hierfür einen gewissen Ausgleich in der Weise schaffen wollen, daß die Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt angehoben werden könne, wenn dies den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichne und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß habe. Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen stehe dem Prüfungsausschuß nicht zu. Dieser sei an die Bewertungen der im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen gebunden und habe insoweit nur festzustellen, ob eine wesentliche Abweichung gegenüber der durch Rechenoperationen ermittelten Prüfungsnote vorliege. Dies könne auch gerichtlich voll überprüft werden, ohne daß hierdurch in den fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer eingegriffen werde. Auf der anderen Seite dürfe verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht in der Weise praktisch weitgehend gegenstandslos gemacht werden, daß die für jeden Kandidaten gesondert zu treffende Entscheidung nach § 47 Abs. 3 JAG entweder überhaupt nicht oder - wie hier nur mit Leerformeln begründet werde. Unzulässig sei es ferner, fehlende Begründungen erst im Verwaltungsprozeß dadurch nachzuschieben, daß der Ausschußvorsitzende dienstliche Äußerungen abgebe. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoße es schließlich, daß anderen - namentlich benannten Kandidaten trotz teilweise erheblich schlechterer Vornoten und Prüfungsleistungen Notenanhebungen bis zu 0,5 Punkten gewährt worden seien, während ihm eine weit geringere Anhebung willkürlich versagt werde. Der Kläger hat beantragt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. Juli 1985 und den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 12. Juli 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Abschlußnote "vollbefriedigend (9 Punkte)" zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei ohne Rechtsfehler ergangen. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anhebung der rechnerisch ermittelten Prüfungsnote habe der Prüfungsausschuß auf der Grundlage eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums zu befinden. Wenn hierbei auch die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen seien, besage dies nicht, daß es bei einer wesentlichen Abweichung der Prüfungsnote von den Vornoten gleichsam automatisch zu einer Notenanhebung kommen müsse. Daß sich der Prüfungsausschuß auch im Falle des Klägers ausschließlich von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen, folge aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 12. November 1985 und 10. März 1986 mit folgendem Wortlaut: "An die Beratung des Prüfungsausschusses über die Abschlußnote im zweiten juristischen Staatsexamen für den Kandidaten H. H. am 11. Juli 1985 erinnere ich mich lebhaft, da angesichts der Tatsache, daß Herr H. mit seiner Prüfungsnote das Prädikat "vollbefriedigend" nur knapp verfehlt hat, eine mögliche Anhebung dieser Note von erheblicher Bedeutung war. Der Prüfungsausschuß sah nach eingehender Erörterung von einer Hebung dennoch ab, ausschlaggebend hierfür waren die Leistungen des Kandidaten bei den Aufsichtsarbeiten. Von fünf Klausuren lag eine im überdurchschnittlichen Bereich, eine im mangelhaften, während die restlichen drei an der unteren Grenze der Brauchbarkeit sowohl den Punkten wie auch der schriftlichen Beurteilung nach eingestuft worden waren. Zudem wurde die Hausarbeit als nur knapp über dem Durchschnitt liegend bewertet. Der Prüfungsausschuß war deshalb, auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich beurteilten Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst, der Auffassung, daß namentlich angesichts der Klausurenergebnisse seine Prüfungsnote im obersten Bereich des "befriedigend" seinem Leistungsstand hinreichend gerecht wird. Mit welchen Worten ich die Nichtanhebung bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses begründet habe, vermag ich nicht mehr zu sagen. Gewiß ist jedoch, daß ich dabei die schwachen Aufsichtsarbeiten hervorgehoben habe. Meine dienstliche Äußerung vom 12. November 1985 ergänze ich wie folgt: Bei der Entscheidung über die Anhebung oder Nichtanhebung der Prüfungsnote hinsichtlich des Kandidaten H. H. bin ich von dem Maßstab des § 47 n. F. JAG und nicht von dem des § 45 a. F. JAG ausgegangen. Ich habe auch die Diskussion über die Hebung der Prüfungsnote anhand des § 47 n. F. JAG eröffnet und geführt. Hinzufügen möchte ich, daß diese Vorschrift mir auch im Wortlaut damals vorgelegen hat, da das Justizprüfungsamt als Hilfe für den Prüfungsausschuß stets eine Aufstellung der "Vorschriften des JAG n. F. über die Notengebung in der zweiten juristischen Staatsprüfung" zu den Prüfungsunterlagen reicht, in der auch der hier entscheidende § 47 JAG im Wortlaut aufgeführt ist. Vor Festsetzung und Niederschrift der Note vergewissere ich mich stets anhand dieser Aufstellung über die Notenwerte." Diese Äußerungen ergänzten die - als solche mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang stehende - Prüfungsniederschrift. Mit ihnen werde zugleich die vom Kläger geforderte schriftliche Begründung, die allerdings nicht vorgeschrieben sei, nachgeholt. Ein Verstoß gegen eine bestimmte Praxis der Anhebung von Prüfungsnoten liege nicht vor; eine derartige Praxis bestehe nicht. In den vom Kläger angesprochenen Fällen habe sich diese Frage für die damals zuständigen Prüfungsausschüsse auf einer anderen tatsächlichen Grundlage - nämlich eines wesentlich ausgeglicheneren Leistungsbilds der Kandidaten - gestellt. Durch Urteil vom 30. Juli 1987 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, die angegriffene Prüfungsentscheidung sei weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über eine Anhebung der Prüfungsnote stehe dem Prüfungsausschuß ein Beurteilungsspielraum zu, der im Falle des Klägers nicht überschritten sei. Angesichts der Bewertungen der von ihm in den einzelnen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen könne Willkür nicht festgestellt werden. Insbesondere seien die Prüfer nicht gezwungen, die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst schon bei der Bildung des Gesamteindrucks über den Leistungsstand zu berücksichtigen. Vielmehr müßten diese Leistungen erst dann herangezogen werden, wenn der Prüfungsausschuß die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Notenanhebung bejahe und deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang die Prüfungsnote angehoben werden solle. Eine gegenteilige Auslegung werde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Gegen dieses am 2. November 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 1987 Berufung eingelegt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegen, der Prüfungsausschuß dürfe sich einen Gesamteindruck auch ohne die Berücksichtigung der während des Vorbereitungsdienstes erzielten Leistungsbewertungen bilden. Eine rechnerisch ermittelte Abschlußnote, die den über den Kandidaten gewonnenen Gesamteindruck nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht zutreffend kennzeichne, könne im übrigen nicht nur, sondern müsse angehoben werden, wenn nicht einer willkürlichen Entscheidungspraxis Raum gegeben werden solle. Soweit er in vier Aufsichtsarbeiten - freilich auch nur in diesen schlechtere als "vollbefriedigende" Leistungen erbracht habe, dürfe ihm dies bei der Frage der Notenanhebung nicht entgegengehalten werden; denn die entsprechenden Bewertungen seien bereits in die Prüfungsnote eingeflossen und dürften sich deshalb nicht noch einmal zu seinem Nachteil auswirken. Weiterhin habe nicht darauf abgestellt werden dürfen, daß seine Hausarbeit als mit 10 Punkten nur knapp über dem Durchschnitt liegend bewertet worden sei; denn er begehre eine Anhebung nur auf 9 Punkte. Insgesamt weise er sogar ohne die durchweg "guten" Vornoten eine so eindeutige Tendenz zu "vollbefriedigenden" Leistungen auf, daß sich der Prüfungsausschuß einer Anhebung um ganze 0,03 Punkte nicht habe verschließen dürfen. Wenn er dies dennoch getan habe, könne seine Entscheidung nur auf einer Verkennung von Tatsachen oder einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Juli 1987 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im einzelnen entgegen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf die den Kläger betreffenden Personalakten (Ip H 2140) und Prüfungsarbeiten (Prüfungslisten-Nr. 21/85) verwiesen. Diese Unterlagen sind vom Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.