Beschluss
7 L 819/25.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0429.7L819.25.WI.00
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Leitsätze
1. Die zweite juristische Staatsprüfung verlangt von den Prüflingen mehr als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts; das Ausbildungsziel, die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG), orientiert sich demnach am Dienstauftrag und Arbeitsalltag eines Richters, den die Rechtsreferendare im Rahmen ihrer Ausbildung auch kennenlernen, und der sich nicht nur durch einen lösungsorientierten Umgang mit juristischen Streit- und Fragestellungen anhand echter Fälle auszeichnet, sondern neben einem sicheren Umgang mit dem Prozess- und Verfahrensrecht auch ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck abverlangt.
2. Die durch eine Autoimmunerkrankung und die hierfür erforderliche Medikation schubweise bewirkten Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und erhöhter Regenerationsbedarf begründen keine Leistungseinschränkung, der mit einem Nachteilsausgleich in den Aufsichtsarbeiten des 2. Juristischen Staatsexamens begegnet werden kann, weil die Leistungseinschränkung gerade die in den Aufsichtsarbeiten beurteilten Kernkompetenzen betrifft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zweite juristische Staatsprüfung verlangt von den Prüflingen mehr als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts; das Ausbildungsziel, die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG), orientiert sich demnach am Dienstauftrag und Arbeitsalltag eines Richters, den die Rechtsreferendare im Rahmen ihrer Ausbildung auch kennenlernen, und der sich nicht nur durch einen lösungsorientierten Umgang mit juristischen Streit- und Fragestellungen anhand echter Fälle auszeichnet, sondern neben einem sicheren Umgang mit dem Prozess- und Verfahrensrecht auch ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck abverlangt. 2. Die durch eine Autoimmunerkrankung und die hierfür erforderliche Medikation schubweise bewirkten Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und erhöhter Regenerationsbedarf begründen keine Leistungseinschränkung, der mit einem Nachteilsausgleich in den Aufsichtsarbeiten des 2. Juristischen Staatsexamens begegnet werden kann, weil die Leistungseinschränkung gerade die in den Aufsichtsarbeiten beurteilten Kernkompetenzen betrifft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Rechtsreferendar und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einräumung eines Nachteilsausgleichs in den ab dem 00.00.0000 anstehenden Klausuren des 2. Staatsexamens. Der Antragsteller leidet seit frühester Kindheit an autoimmuner Hepatitis. Die Erkrankung macht eine Dauerbehandlung durch Überwachung von Laborwerten und den Einsatz von Immunsuppressiva erforderlich. Durch die Therapie leidet der Kläger in unterschiedlicher Ausprägung unter verminderter Konzentrationsleistung, schneller Ermüdbarkeit und erhöhtem Regenerationsbedarf (vgl. Attest vom 00.00.0000, Bl. 11 GA). Die Erkrankung weist ein dynamisches Krankheitsbild auf und variiert in ihren Auswirkungen schubweise in Abhängigkeit von der Medikation (vgl. Atteste vom 00.00.0000, Bl. 22 GA, und 00.00.0000, Bl. 25 GA). Im Vorfeld des Erstversuchs in der Klausurenphase des zweiten juristischen Staatsexamens stellte der Antragsteller am 00.00.0000 einen Antrag auf Nachteilsausgleich, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 00.00.0000 ablehnte (Bl. 19 ff. Gerichtsakte [GA]). Auf die hierzu vom Antragsteller vorgelegten Dokumente wird Bezug genommen. Von den acht Klausuren im ersten Versuch bestand der Antragsteller lediglich zwei. Im Vorfeld des nunmehr anstehenden Zweitversuchs beantragte der Antragsteller wiederum die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage neuer Atteste des Gesundheitsamtes des P.-Kreises, auf die Bezug genommen wird und in denen eine Schreibzeitverlängerung in Höhe von 25 % der regulären Prüfungszeit empfohlen wird (Bl. 24-27 GA). Der Antragsteller trug vor, bei der Anfertigung der Klausuren im Erstversuch habe sich herausgestellt, dass seine geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, sondern lediglich die technische Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten. Die Durchdringung des Sachverhalts und die juristische Arbeitsleistung seien gegeben gewesen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung vor. Dass er über eine ausreichende Leistungsfähigkeit zum Bestehen des zweiten Staatsexamens verfüge, zeigten seine Leistungen in der Ausbildung und in den Arbeitsgemeinschaften. Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte das Justizprüfungsamt an, den Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs abzulehnen. Wie bereits im Rahmen des Erstversuchs festgestellt, komme nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Nachteilsausgleich nur dann in Betracht, wenn die auszugleichende Beeinträchtigung lediglich die technische Umsetzung der im Rahmen der Prüfung unter Beweis zu stellenden Fähigkeiten betreffe, nicht aber die Fähigkeiten selbst. Im juristischen Staatsexamen werde aber neben dem erforderlichen Fachwissen auch die Fähigkeit abgeprüft, dieses, entsprechend der in der Arbeitswelt für Juristen herrschenden Bedingungen, unter Zeitdruck auf einen konkreten Fall anzuwenden und eine gegliederte und nachvollziehbare Lösung zu entwickeln. Der Bearbeitungszeitbegrenzung komme dabei eine wesentliche Bedeutung deshalb zu, weil nur bei gleichen Bearbeitungszeitbedingungen die verschiedenen Klausurarbeiten untereinander vergleichbare Leistungen ausmachten. Es handele sich bei der beim Antragsteller vorliegenden chronischen internistischen Erkrankung und den daraus folgenden Symptomen wie Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Konzentrationsproblemen um ein Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft seine Leistungsfähigkeit dauerhaft präge und nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln ausgeglichen werden könne. Die durch die Konzentrationsschwierigkeiten verlangsamte gedankliche Verarbeitung und Bearbeitung der Aufgabenstellung bestimmten das normale Leistungsbild des Antragstellers, das eben im Rahmen der Prüfung unter Beweis gestellt werde. Insoweit werde die ärztliche Einschätzung, es handele sich lediglich um die technische Umsetzung einer gegebenen intellektuellen Leistungsfähigkeit, nicht geteilt, worüber das Justizprüfungsamt in eigener Verantwortung zu entscheiden habe. Bei der Frage, ob medizinisch festgestellte Symptome die zur Prüfung gestellten Fähigkeiten beeinträchtige oder lediglich die technische Umsetzung, handele es sich nicht um eine medizinische Fragestellung, sondern um eine rechtliche Einschätzung. Dass die Erkrankung schubweise verlaufe, ändere hieran nichts. Mit Schriftsatz vom 22. April 2025, bei Gericht eingegangen auf dem Postweg am 23. April 2025, hat der Antragsteller einen Antrag im Eilrechtsschutz eingereicht. Aufgrund seiner Erkrankung sei er auf verschiedene Medikamente (Cortison, Vitamin D, Immunsuppressiva) angewiesen. Infolge der Krankheit und der starken Medikamente leide er in unregelmäßigen und nicht prognostizierbaren Abständen an schweren Nebenwirkungen wie Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Übelkeit, Bauchschmerzen und zeitweiligen Konzentrationsschwierigkeiten. Die Verschlechterung der Leberwerte sei nicht vorhersehbar und könne von einem Tag auf den anderen erfolgen. Er habe einen Anordnungsanspruch, weil er einen Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung habe. Hierzu beziehe er sich auf die auf der Website des Justizprüfungsamts als besonderen Hinweis für Schwerbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten in der zweiten juristischen Staatsprüfung veröffentlichten Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018. Aufgrund seiner chronischen Autoimmunhepatitis falle er unter die Personengruppe der schwerbehinderten Menschen und sei als Beamter auf Widerruf auch Beschäftigter im Sinne der Teilhaberichtlinien. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleich lägen vor. Die Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs sei aus (amts-)ärztlicher Sicht zu beurteilen und stehe daher weder dem Antragsteller noch dem Justizprüfungsamt zu. Auch habe das Justizprüfungsamt kein Ermessen, was die Gewährung von Nachteilsausgleich angehe. Das Justizprüfungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Bescheid zum Erstversuch anführe, die technische Umsetzung sei betroffen und daher ein Nachteilsausgleich nicht zu gewähren, während nunmehr genau das Gegenteil behauptet werde. Der Antragsteller verfüge auch über die intellektuelle Leistungsfähigkeit, die zum Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens erforderlich sei. Dadurch, dass die extreme Beeinflussung seiner gesamten Examensvorbereitung durch Krankheit und Medikamente nicht zu einem Nachteilsausgleich führe, werde er nicht mit anderen Referendaren gleichbehandelt. Er habe während des Vorbereitungsdienstes oftmals aufgrund von Infektionen, die durch seine Immunschwäche verursacht worden seien, Fehlzeiten gehabt und sei in seinen Vorbereitungen unterbrochen worden. Das müsse nunmehr bei der Frage des Nachteilsausgleichs berücksichtigt werden. Schließlich habe er mit Blick auf die bevorstehenden Klausuren einen Anordnungsgrund, weil ihm ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung wegen Zeitablaufs nicht möglich sei. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den begehrten Nachteilsausgleich gemäß seinem Antrag und der ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die medizinische Diagnose des Prüfungsamtes werde mitnichten in Abrede gestellt oder gar außer Acht gelassen. Die Frage der Gewährung von Nachteilsausgleich sei aber eine rechtliche Frage, die das Justizprüfungsamt in eigener Verantwortung zu beantworten habe und hinsichtlich derer es an die rechtlichen Einschätzungen von Sachverständigen nicht gebunden sei. Nach der Verwaltungspraxis des Justizprüfungsamtes könne ein Nachteilsausgleich nur dann gewährt werden, wenn eine Beeinträchtigung bei der technischen Umsetzung der vorhandenen geistigen Leistungsfähigkeit bestehe, nicht aber bei einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Kandidaten dauerhaft präge. Zum Kernbereich der juristischen Staatsprüfung gehöre auch, dass die Arbeitserledigung in einer vorgegebenen Zeit, die eine angemessene Erledigung ermögliche, zu erbringen sei. Für die abzuprüfende eigentliche intellektuelle Arbeit (abseits der Erfassung der Arbeitsaufgabe und das Schreiben der Lösung) verbleibe ein erheblicher Zeitraum, der auch bei für diesen Zeitraum wirkenden Beeinträchtigungen für einen Nachteilsausgleich unzugänglich sei. Bei der Erkrankung des Antragstellers handele es sich um ein Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Antragstellers dauerhaft präge und nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln ausgeglichen werden könne. Die krankheitsbedingten Leistungsschwächen, insbesondere die Konzentrationsprobleme, bestimmten das normale Leistungsbild des Antragstellers, sodass diese Schwächen das Prüfungsergebnis und dessen Aussagewert gerade nicht verfälschten. Die Konzentrationsprobleme beträfen den Denkvorgang und damit die intellektuelle Erarbeitung der Lösung als solche, die im Zentrum der Prüfung stehe. Insoweit ähnele der Fall des Antragstellers den bereits in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen von Long Covid und ADHS, in denen ein Nachteilsausgleich ebenfalls abgelehnt worden sei, soweit es juristische Staatsprüfungen betreffe. Mit "technischer Umsetzung" sei allein die Niederschrift der schon gedanklich erarbeiteten Lösung gemeint, wobei etwa körperliche Leiden zu berücksichtigen seien. Nichts Anderes habe das Prüfungsamt bereits im Ausgangsverfahren zum Erstversuch vertreten und verhalte sich dementsprechend auch nicht widersprüchlich. Leistungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes könnten den Nachweis der vorhandenen Kenntnisse im Rahmen des zweiten Staatsexamens nicht ersetzen, sodass es auf das Leistungsbild in den Stationen und der Arbeitsgemeinschaft nicht ankomme. Mit Schriftsätzen vom 24. April 2025 und 27. April 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist im Sinne des §§ 88, 122 VwGO auszulegen. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Schreibzeitverlängerung in den anstehenden Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung in Höhe eines Zuschlags von 25% der regulären Bearbeitungszeit. Der Antrag ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allerdings nach § 40 VwGO und nicht nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht das beamtenrechtliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner oder eine mit diesem unmittelbar zusammenhängende Frage ist, sondern das prüfungsrechtliche Verhältnis im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ergibt sich demgemäß aus § 52 Nr. 3 Satz 3, 5 i.V.m. Nr. 5 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Eine geschriebene einfachrechtliche oder untergesetzliche Rechtsgrundlage für den Nachteilsausgleich im hessischen Juristenausbildungsrecht ist nicht vorhanden. Die Teilhaberichtlinien des Landes Hessen, auf die der Antragsteller sich bezieht, sind in seinem Fall nicht anzuwenden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, über einen Grad der Behinderung im Sinne des SGB IX zu verfügen. Der Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich wird aber von der Rechtsprechung auch unmittelbar aus dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit abgeleitet (s. nur Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 8 TG 3292/05 –, juris Rn. 2). Die Voraussetzungen für eine Gewähr von Nachteilsausgleich sind nicht glaubhaft gemacht. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, setzt die Gewährung von Nachteils-ausgleich voraus, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings in einem Bereich vorliegt, der nicht Prüfungsgegenstand ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210/85 –, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 ME 444/20 –, juris Rn. 25; VG Gießen, Urteil vom 19. November 2019 – 8 K 3432/17.GI –, juris Rn. 47; VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 – AN 2 E 13.00754 –, juris Rn. 20). Dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungswesen, das insoweit in erster Linie auf Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung abzielt, wird eine Organisation des Prüfungsverfahrens grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn alle Prüflinge ihr Prüfungswissen bzw. ihre Leistungen unter den gleichen Bedingungen unter Beweis stellen können, mithin ihre Fähigkeiten unverfälscht ermittelt und einer Bewertung zugeführt werden (Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 15). Die Prüfungsbehörde trifft naturgemäß auf ein ungleiches Feld an Prüflingen, denn Fähigkeiten wie logisches Denken, Argumentationsfähigkeit, Prüfungswissen, Auffassungsgabe oder der Umgang mit Tastatur und Schreibwerkzeug sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Es ist nicht Aufgabe der Prüfungsbehörde, diese Unterschiede einzuebnen, sondern, soweit sie unmittelbar Gegenstand der Prüfung sind, allen Prüflingen die Möglichkeit zu geben, ihre angeborenen oder erworbenen Fähigkeiten unbeeinträchtigt zu Geltung zu bringen. Demnach wird das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verletzt, wenn die Ermittlung prüfungsrelevanter Fähigkeiten eines Prüflings durch ein Handeln der Prüfungsbehörde verfälscht wird, etwa weil diesem in einem unmittelbar prüfungsrelevanten Bereich Hilfestellung geleistet wird. Das aber wäre der Fall, wenn das Mittel des Nachteilsausgleichs dazu führen würde, dass unmittelbar prüfungsrelevante Fähigkeiten aus der Ermittlung herausgenommen oder verbessert würden. Für die Entscheidung der Prüfungsbehörde folgt hieraus, dass sie zunächst zu ermitteln hat, welche Fähigkeiten prüfungsrelevant sind, mithin in der konkreten Prüfung "abgefragt" bzw. "abgerufen" werden. Defizite hinsichtlich dieser Fähigkeiten dürfen nicht durch ein Verhalten der Prüfungsbehörde etwa im Wege des Nachteilsausgleichs ausgeglichen werden. Handelt es sich hingegen um Defizite betreffend Fertigkeiten, die lediglich für den praktischen Nachweis einer geprüften Fähigkeit – in den Worten des Antragsgegners und des Hessischen VGH (Az. 9 B 1151/17): in der "technischen Umsetzung" – erforderlich sind, trifft sie die Pflicht, die Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge gleich zu gestalten, was einen Ausgleich je nach Umständen erforderlich machen kann. Gemessen hieran ist ein Nachteilsausgleich für die vom Antragsteller befürchteten, nicht vorhersehbaren Leistungseinschränkungen infolge seiner Autoimmunhepatitis nicht zulässig. Die zweite juristische Staatsprüfung verlangt von den Prüflingen mehr als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts; das Ausbildungsziel, die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG), orientiert sich demnach am Dienstauftrag und Arbeitsalltag eines Richters, den die Rechtsreferendare im Rahmen ihrer Ausbildung auch kennenlernen, und der sich nicht nur durch einen lösungsorientierten Umgang mit juristischen Streit- und Fragestellungen anhand echter Fälle auszeichnet, sondern neben einem sicheren Umgang mit dem Prozess- und Verfahrensrecht auch ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck abverlangt (nichts anderes gilt im Übrigen für eine anwaltliche, stark durch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte gesteuerte Tätigkeit). Die Aufsichtsarbeiten dienen gemäß § 48 Abs. 2 JAG der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellen sich demnach als wesentliche Prüfungsvorgabe, die Fähigkeit zum zügigen Arbeiten demnach als prüfungsrelevante Fähigkeit dar. Die Erkrankung des Antragstellers ist ein Dauerleiden, weil, auch wenn die Erkrankung schubartig nur zu einer Intensivierung der Symptome und damit einer Herabsenkung der Leistungsfähigkeit führt, sie zum persönlichen Leistungsbild des Antragstellers gehört. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es eine Heilung von Autoimmunhepatitis beim Antragsteller gibt. Die von der Amtsärztin vorgenommene Differenzierung in natürlich gegebene Fähigkeiten des Klägers, an deren Nachweis er durch die Erkrankung gehindert ist, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Der Antragsteller wird nach den vorgelegten ärztlichen Befunden auch als Volljurist mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf zu kämpfen haben, sodass ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden kann. Insoweit überzeugen auch die Ausführungen des Antragsgegners, was die Vergleichbarkeit des Falls des Antragstellers mit Long-Covid-Erkrankten und ADHS-Betroffenen hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit angeht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 2 ME 570/19 –, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 9 ff.). Mit dieser Beurteilung hat sich das Justizprüfungsamt auch nicht über den medizinischen Sachverstand der Amtsärztin hinweggesetzt. Das Bestehen der Erkrankung wird seitens des Antragsgegners nicht bestritten. Maßgeblich ist aber, wie dargelegt, nicht allein die Tatsache der Erkrankung und die Frage, welche Symptome damit einhergehen, sondern, ob und wenn ja, in welcher Form, ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Hierbei handelt es sich um eine juristische Fragestellung, die im Übrigen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist. Da das Verfahrens des Nachteilsausgleichs nicht der Kompensation von Schwierigkeiten bei der Prüfungsvorbereitung dient, sondern allein gleichmäßige Prüfungsbedingungen schaffen soll, kommt es auf die Probleme des Antragstellers im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nicht an. Auch dass er hinreichende Noten in den Stationen und den AGs erzielt hat, ist nach den Vorgaben für die Juristenausbildung, wonach die Bewertung im Rahmen des zweiten Staatsexamens allein auf den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung aufbaut (§§ 46, 51 Abs. 2 JAG), unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von einer Halbierung im Eilverfahren nach Ziff. 1.5 Streitwertkatalog absieht, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt.