Beschluss
6 L 451/25.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0313.6L451.25.WI.00
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Leitsätze
Die prinzipale Überprüfung eines förmlichen Gesetzes bzw. eine Normerlassklage können nicht zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt.
Einem Klagebegehren von Parteimitgliedern des BSW und weiteren Wahlberechtigten, dass auf eine Neuauszählung der Stimmen der Bundestagswahl gerichtet ist, steht die aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgende Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/7 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die prinzipale Überprüfung eines förmlichen Gesetzes bzw. eine Normerlassklage können nicht zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt. Einem Klagebegehren von Parteimitgliedern des BSW und weiteren Wahlberechtigten, dass auf eine Neuauszählung der Stimmen der Bundestagswahl gerichtet ist, steht die aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgende Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/7 zu tragen. Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag, "Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Antragsgegnerin die grundrechtsgleichen Rechte der Antragsteller Nr. 1 - 7 aus Art. 38 I GG und der Antragsteller Nr. 1 und 2 zusätzlich auch aus Art. 38 II GG verletzt, indem sie es sowohl für Wahlberechtigte als auch für kleinere Parteien, bei denen es - aufgrund objektiver und gewichtiger Umstände und Indizien zumindest konkret möglich erscheint, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde (ggf. äußerst) knapp über-schritten haben, - diese aber aufgrund üblicher, unvermeidbarer Auszählungsfehler im (vorläufigen) amtlichen Endergebnis als knapp unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde bewertet werden, komplett unterlassen hat, eine Rechtsgrundlage für eine Korrektur von Auszählungsfehlern sowie einen hierauf beruhenden, effektiven Rechtsbehelf jedenfalls für den Zeitraum vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses einer Bundestagswahl einzuführen.", ist bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet; es liegt eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, wenn der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 – 3 A 2/05 –, juris Rn. 15, und Beschluss vom 08.05.2002 – 3 A 1/01 –, juris Rn. 17). Der Sachverhalt wirft spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 1014/13 -, Rn. 11). Das Feststellungsbegehren der Antragsteller läuft auf eine prinzipale Überprüfung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) bzw. des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) bzw. eine Normerlassklage hinaus, wofür der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. zur Normerlassklage BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 7 C 115.86 –, BVerwGE 80, 355, 358, und Urteil vom 15.01.1987 – 3 C 19.85 –, BVerwGE 75, 330, 334). Richtet sich das gerichtliche Rechtsschutzbegehren eines Bürgers auf Erlass eines Parlamentsgesetzes oder auf die prinzipale Kontrolle eines Parlamentsgesetzes, ist lediglich das rechtliche Können und Dürfen eines Verfassungsorgans (des Parlaments) im Streit. Deshalb steht es nicht in der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, diese Frage zu entscheiden (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO, § 40, Rn. 140; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 40, Rn. 32, 32g). Die prinzipale Überprüfung eines förmlichen Gesetzes bzw. eine Normerlassklage hinaus können nicht zulässiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47, Rn.14; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 46). Selbst wenn man – entgegen des Vorstehenden – vorliegend das Bestehen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO annehmen wollte, fehlt es jedenfalls an einem Rechtschutzinteresse der Antragsteller. Denn mit der bloßen – vorläufigen – Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses wird ihre Rechtsposition nicht verbessert. Die Antragsteller begehren gerade die Einrichtung eines Verfahrens der Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses, innerhalb dessen sie ihre Bedenken gegen das vorläufige Auszählungsergebnis aus der Wahlnacht überprüfen lassen wollen. Mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass es ein solches Verfahren geben müsste, wird die Bundeswahlleiterin nicht zur Einrichtung und Durchführung eines etwaigen – ggf. neben dem dieser Tage durchgeführten Verfahren der Feststellung des amtlichen Endergebnisses zu betreibenden – Korrekturverfahrens gezwungen. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Gestaltung des BWahlG bzw. des WahlPrüfG beließe dem Normgeber Entscheidungsmöglichkeiten zur Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens, die er aber in der Zeit bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses am 14.03.2025 nicht wahrnehmen kann. Es steht auch nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, ein solches Verfahren mit Gesetzesrang vorzugeben. Was die Antragsteller begehren, ist im Grunde eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), für die sie sich an das Bundesverfassungsgericht zu richten haben. 2. Auch der Antrag, "Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2025 (E-Mail vom 05.03.2025, 08:54 Uhr) sowie den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.03.2025 (E-Mail vom 11.03.2025, 09:15 Uhr) wird wegen des Verstoßes der Bescheide gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsteller Nr. 1 - 7 aus Art. 38 I GG und ihres Grundrechts aus Art. 38 GG i. V. m. Art. 20 I, II GG sowie für aus Art. 38 II GG für die Antragsteller Nr. 1 - 2 angeordnet, hilfsweise es wird festgestellt, dass die Schreiben die vorgenannten Grundrechte der Antragsteller verletzen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.03.2025 wird angeordnet." ist unzulässig. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der E-Mail und dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.03.2025 und 11.03.2025 um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, schon mangels Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage unstatthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen. Vorliegend ist keiner der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben. Es besteht daher kein Raum dafür, die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder wiederherzustellen. Dem Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fehlt die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der VwGO ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Das gilt auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung. Da § 123 VwGO eine Regelung hierzu nicht enthält, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. Folglich gelten die für die Klagebefugnis maßgebenden Grundsätze für die Bestimmung der Antragsbefugnis im Eilverfahren. Danach muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 123 Rn. 107). Vorliegend richten sich die E-Mail und das Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.03.2025 und 11.03.2025 an den Bundesgeschäftsführer der Partei Bündnis XV. (BSW) und betreffen dessen Bitte um ein persönliches Gespräch und um umfassende Prüfung von Auszählungsfehlern vor Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses. Ungeachtet der Frage, ob es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt oder nicht, richten sie sich nicht an die Antragsteller, die, wie insbesondere auch die Antragstellerinnen zu 1. und 2., als Privatpersonen auftreten. Sie betreffen vielmehr die Partei BSW, die hier nicht beteiligt ist. Ein Eingriff in Grundrechte der Antragsteller ist damit nach jeder Betrachtungsweise offenkundig ausgeschlossen. 3. Die Anträge, "Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen der Bundestagswahl vom 23.02.2025 anzuordnen, insbesondere im Hinblick auf die Korrektheit des bisherigen vorläufigen Wahlergebnisses vom 24. Februar 2025 um 04:10 Uhr hinsichtlich der bisherigen BSW-Stimmenanzahl (Erst- und Zweitstimmen).", "Den Antragstellern wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestattet, pro Wahllokal selber oder durch zwei Personen ihres Vertrauens die Neuauszählungen vor Ort zu überwachen.", "Den Antragstellern wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache Auskünfte erteilt im Hinblick auf die Differenzen von BSW-Stimmen auf den Internetseiten der lokalen Wahlbehörden und den bisherigen, niedrigeren Stimmenzahlen des BSW auf der Internetseite der Antragsgegnerin." und "Den Antragstellern wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Zwecke der Nachprüfbarkeit der Bundestagswahl eine konsistente Tabelle aller Wahlbezirke vorgelegt oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht, die aufaddiert die jeweilige Summe der Stimmen je Partei auf Bundesebene ergibt.", für die allein Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen, sind ebenfalls unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Das Bundesrecht weist Streitigkeiten wie die vorliegende im sogenannten Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG zunächst dem Bundestag und sodann gemäß Art. 41 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zu. Auf dieser Grundlage ist nach § 49 BWahlG der Streit um Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, dem Verwaltungsrechtsweg entzogen und der Entscheidung durch Bundestag und Bundesverfassungsgericht unterworfen. Ein unmittelbarer Bezug zum Wahlverfahren liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn das Wahlverfahren als solches betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1960 – 2 BvQ 6/60 –, juris Rn. 2). Sinn und Zweck ist es, die Arbeitsfähigkeit der Wahlorgane im Rahmen der Organisation der Wahl zu erhalten, und zu verhindern, dass diese Einzelentscheidungen in aufwändigen Gerichtsverfahren verteidigen müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.1962 – 2 BvR 189/62 –, juris Rn. 4; Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, GG, 105. EL August 2024, Art. 41, Rn. 52 m.w.N.; zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2025 – 2 L 1/25 –, juris Rn. 4). Art. 41 GG schränkt insoweit den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ein (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2018 – 2 BvQ 33/18 –, juris, Rn. 8). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.12.2021 – 8 A 797/17 –, juris, Rn. 32 f., hinsichtlich der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens ausgeführt: "Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Die Vorschrift verdrängt als lex specialis die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gewährleistet (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 8). Die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, ist dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG mithin entzogen (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 6). Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt. Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/17 - juris Rn. 35). Die Konkretisierung von Art. 41 GG erfolgt einfach-gesetzlich durch § 49 BWahlG, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der Vorrang der Wahlprüfung bezieht sich sowohl auf Einzelmaßnahmen, die im Rahmen des Wahlverfahrens vor der eigentlichen Wahlhandlung getroffen werden, als auch die Wahlhandlung als solche sowie auf Entscheidungen der Wahlorgane nach der Wahl. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, sofern sie sich unmittelbar auf ein Wahlverfahren beziehen, und Verletzungen des subjektiven Wahlrechts. Prüfungsmaßstab der Wahlprüfung sind alle Rechtssätze, die anlässlich der Wahl anzuwenden sind; zusätzlich zur ordnungsgemäßen Anwendung der Wahlrechtsvorschriften prüft das Bundesverfassungsgericht deren Verfassungsmäßigkeit (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 1 f.)." Sämtliche der oben genannten Anträge der Antragsteller zielen darauf ab, die Bundestagswahl vom 23.02.2025 auf etwaige Wahlfehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen zu überprüfen. Die vorliegende Frage etwaiger Fehler bei der Auszählung der bei der Bundestagswahl vom 23.02.2025 abgegebenen Wählerstimmen bezieht sich unmittelbar auf das Wahlverfahren im Sinne des § 49 BWahlA. Sie betrifft eine Grundkonzeption des derzeit geltenden Wahlrechtssystems zur Wahl zum Deutschen Bundestag, namentlich, wie die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt, vgl. § 37 ff. BWahlA. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist Teil des Wahlverfahrens, denn sie ist im BWahlG und der Bundeswahlordnung (BWahlO) – § 79 BWahlO – geregelt und schließt das Wahlverfahren ab. In der – nach Ansicht der Antragsteller unzutreffend durchgeführten – Stimmauszählung sehen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 21 GA. Hierbei würde es sich jedoch allenfalls um einen potentiellen Wahlfehler handeln, der ausschließlich im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens geltend gemacht werden könnte. Der Verweis der Antragsteller auf die Urteile des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A) – und vom 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris, liegt neben der Sache. Der Verfassungsgerichtshof hat dort lediglich im Rahmen von Landtagswahlen entschieden, dass zwar § 48 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) und das nach der Wahl durchzuführende Wahlprüfungsverfahren (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf)) grundsätzlich einen vor der Wahl angestrebten Rechtsschutz sperren würden. Eine Verfassungsbeschwerde sei aber von Verfassungs wegen in eng umgrenzten Ausnahmefällen statthaft, soweit eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruhe und voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet habe, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führten würde (vgl. VGH Sachsen, Urteile vom 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A) –, juris, Rn. 43, und vom 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris, Rn. 40). Dies ist mit der vorliegenden Konstellation einer Bundestagswahl und des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht nicht vergleichbar. 4. Auch die Anträge, "Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die für den 14.03.2025 vorgesehene Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23.02.2025 vorzunehmen, ohne dass sämtliche BSW-Stimmen berücksichtigt und ohne dass eine bundesweite Neuauszählung aller Stimmen stattgefunden hat. Diese Berücksichtigung aller BSW-Stimmen und die bundesweite Neuauszählung sind unter Einhaltung der Frist des Art. 39 II GG umgehend durchzuführen.", und "Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers wird vorläufig nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nach § 123 BVerfGG angeordnet: […] 2. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist, hilfsweise, es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung des 5 % - Quorums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BWahlG zweifelsfrei feststeht." sind unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der hier nach am Rechtsschutzziel orientierter Auslegung des Antrags (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) durch die Kammer allein in Betracht kommt. Nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens besteht kein Anlass für das Gericht, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die für den 14.03.2025 geplante Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23.02.2025 vorzunehmen oder vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, dass das amtliche Endergebnis erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist, bzw. dass das amtliche Endergebnis erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung der Fünf-Prozent-Hürde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BWahlG zweifelsfrei feststeht. Im Übrigen setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst voraus, dass der Rechtsschutzsuchende sich zuvor mit seinem Begehren an die Behörde gewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4/21 –, juris Rn. 10 f.; Beschluss der Kammer vom 24.11.2021 – 6 L 1358/21.WI – juris). An einem solchen Antrag fehlt es hier; der "Widerspruch" vom 10.03.2025 (Anlage B 44) enthält keine entsprechende Aufforderung seitens des Antragstellerbevollmächtigten. 5. Schließlich ist auch der Antrag, "Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers wird vorläufig nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nach § 123 BVerfGG angeordnet: 1. Parteien, die nach dem von der Bundeswahlleiterin veröffentlichten, vorläufigen amtlichen Endergebnis der Bundestagswahl die Fünf-Prozent-Hürde i. S. d. § 4 II 2 Nr. 2 BWahlG nur ganz knapp verfehlt haben (Zweitstimmenanteil von mindestens bzw. nur 4,8%), sowie jeder Wahlberechtigte und Kandidat können trotz bisherigen Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage jedenfalls dann eine bundesweite Nachzählung noch vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl bzw. noch vor dem Tag der Zusammenkunft des neuen Bundestags bei der Bundeswahlleitung und den lokalen Wahlbehörden verlangen, wenn durch Medienberichte, Zeugenaussagen, teilweise bereits vorliegende lokale Nachzählungen u.ä. Belege bzw. Indizien, ein objektives Überschreiten der Fünf-Prozent-Hürde zumindest konkret möglich und nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Im Falle der Ablehnung solcher Anträge durch die Bundes-, Landesund/ oder kommunalen und regionalen Wahlbehörden steht den Parteien und den Wahlberechtigten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen." unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Es handelt sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag den Erlass einer abstrakten Regelung, wie sie nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen kann. In dieser Hinsicht wird auf die obigen Ausführungen unter 1. zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, wenn sich das gerichtliche Rechtsschutzbegehren eines Bürgers auf Erlass eines Parlamentsgesetzes richtet, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Danach haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). Das Gericht legt für jeden der elf Anträge zunächst einen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zugrunde, weil der der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, § 52 Abs. 2 GKA. Der Gesamtbetrag von 55.000,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sodann auf die Hälfte, also 27.500 EUR, herabzusetzen, vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.