Beschluss
8 A 797/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1217.8A797.17.00
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Leitsätze
Einem Klagebegehren von Bürgern des Freistaats Bayern, dass darauf gerichtet ist, eine Verletzung subjektiver Rechte durch die Ablehnung des Bundeswahlleiters, ihnen die Wahl der CDU bei der Bundestagswahl zu ermöglichen, festzustellen, steht die aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgende Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Dezember 2016 - 6 K 1805/16.WI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Klagebegehren von Bürgern des Freistaats Bayern, dass darauf gerichtet ist, eine Verletzung subjektiver Rechte durch die Ablehnung des Bundeswahlleiters, ihnen die Wahl der CDU bei der Bundestagswahl zu ermöglichen, festzustellen, steht die aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgende Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Dezember 2016 - 6 K 1805/16.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- € festgesetzt. I. Die in Nürnberg wohnhaften Kläger begehren die Möglichkeit der Wahl der Christlich-Demokratischen Union (CDU) bei der Bundestagswahl. Mit Schreiben vom 1. September 2016 und 30. September 2016 beantragten die Kläger beim Bundeswahlleiter, ihnen durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit der Wahl der CDU an der Bundestagswahl 2017 einzuräumen, hilfsweise die Landeswahlausschüsse aufzufordern, die Landeslisten der CDU bei der Bundestagswahl 2017 nicht zuzulassen, sofern die CDU keine Landesliste für Bayern vorlegt. Zur Begründung gaben die Kläger im Wesentlichen an, ihr aus Art. 38 Abs. 1 GG folgendes Recht auf freie Wahlen zum Deutschen Bundestag werde verletzt, weil die CDU bei der Wahl zum Deutschen Bundestag an der Willensbildung der deutschen Staatsbürger in Bayern nicht mitwirke. Sie vereitele in verfassungswidriger Weise die Ausübung der Staatsgewalt der deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Bayern durch den Ausschluss der Wahl der CDU zum Deutschen Bundestag in Bayern. Die Tatsache, dass die CDU in den übrigen Bundesländern den Staatsbürgern zur Auswahl stehe, nicht jedoch in Bayern, nehme ihnen – den Klägern – die Möglichkeit, an der Willensbildung durch Auswahl aus allen zur Bundestagswahl angetretenen Parteien teilzunehmen und stelle eine Einschränkung der Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen dar. Ihre Stimmen hätten nicht den gleichen Zähl- und Erfolgswert gegenüber den Stimmen der deutschen Staatsangehörigen im sonstigen Bundesgebiet. Gleiches gelte für die Wahlfreiheit. Der Nichtantritt der CDU in Bayern verhindere, dass sie ihr Wahlrecht in gleichem Umfang wie jeder andere Staatsbürger ausüben könnten. Sie könnten ihr Wahlrecht nur in ihrem Wahlbezirk und in ihrem Wahlkreis ausüben. Eine gesetzliche Befugnis zur Einschränkung der Ausübung des aktiven Wahlrechts für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bayern sei nicht ersichtlich. Materiell-rechtliche Ausschlussgründe im Sinne von § 13 BWahlG lägen nicht vor. Der Ausschluss von der Ausübung ihres Rechts, die CDU zu wählen, werde nicht rechtlich vorgenommen, sondern rein tatsächlich durch die fehlende Teilnahme der CDU bei der Wahl zum Bundestag im Gebiet des Freistaats Bayern. Dieses tatsächliche Verhalten stelle keine rechtliche, parlamentsgesetzliche Grundlage für die Einschränkung ihres Wahlrechts dar. Sofern der Nichtantritt der CDU zur Bundestagswahl in Bayern auf Festlegungen in Geschäftsordnungen und Parteistatuten oder Absprachen zurückgehen sollte, seien diese Sachverhalte nicht geeignet, ihre verfassungsgemäßen Rechte einzuschränken. Staatsbürger mit Wohnsitz in Bayern könnten nicht darauf verwiesen werden, anstelle der CDU die CSU zu wählen oder umzuziehen. Freizügigkeit sei ein Grundrecht und die Empfehlung, statt der CDU die CSU zu wählen, grenze an Wahlnötigung. Im Ergebnis verletzten Parteien das Recht auf freie Wahl zum Deutschen Bundestag, wenn sie zwar an der Bundestagswahl teilnehmen würden, aber durch Nichtantritt in einzelnen Bundesländern die Ausübung des aktiven Wahlrechts der dort wohnenden Staatsbürger einschränken und sie an der Teilhabe an der Ausübung der Staatsgewalt hindern würden. Für eine Übergangszeit könne die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BWO angewendet werden, wonach Auslandsdeutsche auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen seien. Insofern könnten deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Bayern sich in Wiesbaden oder Berlin in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Der Bundeswahlleiter sei verpflichtet, die Wahlrechtsgrundsätze effektiv durchzusetzen und ihre Einhaltung zu kontrollieren. Er habe gemäß § 81 Abs. 1 BWahlO die Prüfpflicht, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes durchgeführt worden sei. Diese Prüfpflicht sei nicht nur nachwirkend zu verstehen, sondern auch präventiv, zumal die Verhinderung einer rechtswidrigen Bundestagswahl eine deutlich verhältnismäßigere Maßnahme darstelle als ein Einspruch und eine Beschwerde nach erfolgter Bundestagswahl mit eventuell durchzuführender Neuwahl. Mit Schreiben vom 9. September 2016 und 11. Oktober 2016 teilte der Bundeswahlleiter den Klägern mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder sei für Wahlprüfungsbeschwerden gesetzlich ein vorbeugender Rechtsschutz vorgesehen, noch sei der Bundeswahlleiter für Wahlprüfungsbeschwerden zuständig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen würden, könnten gemäß § 49 BWahlG nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Insbesondere sei die Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 GG Sache des Bundestags. Ungeachtet dessen liege eine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften nicht vor. Ob und gegebenenfalls in welchen Wahlkreisen bzw. Ländern Parteien Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten einreichten, werde durch die Vorschriften der §§ 18 ff. BWahlG nicht geregelt, sondern liege vielmehr im Ermessen der Parteien selbst. Die Wähler hätten keinen Anspruch darauf, dass eine Partei Wahlvorschläge in allen Bundesländern einreiche. Bundesweite Wahlvorschläge sehe das Bundeswahlgesetz nicht vor. Dies habe weder Auswirkungen auf den Zähl- noch den Erfolgswert der abgegebenen Wählerstimme. Auch eine Einschränkung des Wahlrechts der in Bayern wohnenden Wähler könne nicht festgestellt werden. Die Formulierung „Vertreter des gesamten Volkes“ in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beziehe sich auf die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit und verlange nicht, dass jeder Abgeordnete für jeden Wähler wählbar gewesen sein müsse. Am 21. Oktober 2016 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bundeswahlleiter erhoben (Az.: 6 K 1805/16.WI). Zur Begründung haben sie im Wesentlichen angegeben, die Klage sei zulässig. Die fehlende Erledigung des klägerischen Begehrens nach den Bundestagswahlen 2017 eröffne den Verwaltungsrechtsweg. Das Begehr sei nicht auf die Bundestagswahl 2017 beschränkt, sondern solle lediglich beginnend mit dieser Wahl beachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Streitigkeiten über aktives Wahlrecht und Wahlbefugnis öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wahlberechtigung sei vom Eintrag in ein Wählerverzeichnis abhängig. Das Wahlrecht zum Bundestag sei mit dem melderechtlichen Wohnsitz verknüpft. Melderecht sei eine Materie des Verwaltungsrechts. Zudem sei das Wahlprüfungsverfahren kein vorrangiges Verfahren zur Überprüfung subjektiver Rechte; es diene ausschließlich der objektiven Kontrolle einer einzelnen Wahl. Ein Vorrang der Wahlanfechtung komme auch wegen der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung des Recht auf freie Wahlen nicht zum Tragen. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, wenn dauerhafte Beeinträchtigungen subjektiver verfassungsrechtlicher Rechte sich nicht mit der Durchführung einer einzelnen Wahl erledigen würden. Ferner ergebe sich ein Vorrang der Wahlanfechtung auch nicht aus § 49 BWahlG. Der Vorrang der Wahlanfechtung beziehe sich ausschließlich auf eine konkrete Bundestagswahl und dort auf Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das konkrete Wahlverfahren beziehen würden. Der Ausschluss der Kläger von der Wählbarkeit der CDU bei Bundestagswahlen in Bayern sei ein generelles, über die Bundestagswahl 2017 hinausgehendes Rechtsproblem und beziehe sich nicht unmittelbar und allein auf das Wahlverfahren im Jahr 2017. In Bezug auf den Feststellungsantrag bestehe eine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht davon auszugehen, dass das seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Verfahren der Behinderung des Selbstorganisationsrechts der deutschen Staatsbürger durch Parteiverhalten in Zukunft bei Bundestagswahlen unterlassen werde. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags sei die Leistungsklage statthafte Klageart. Auch wenn dieser Klageantrag einem Verbescheidungsantrag einer im Ermessen stehenden Entscheidung nachgebildet sei, habe die Entscheidung des Bundeswahlleiters keine Verwaltungsaktsqualität. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage haben die Kläger den Vortrag aus ihren Schreiben vom 1. September 2016 und 30. September 2016 wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Ablehnung der Anträge durch den Bundeswahlleiter verstoße gegen das ihnen verfassungsrechtlich eingeräumte Recht auf freie Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und verhindere die Teilhabe an der Selbstorganisation des deutschen Volkes, die von ihm ausgehende Staatsgewalt durch Wahlen auszuüben. Die Unmöglichkeit, bei Bundestagswahlen die CDU zu wählen, berühre den Schutzbereich der Rechte der Kläger aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Insbesondere sei der Zählwert und der Erfolgswert ihrer Stimmen für die CDU gleich null, wenn sie die CDU in Bayern nicht wählen könnten. Das Bundeswahlgesetz kenne keine Beschränkung der Wählbarkeit von zur Bundestagswahl zugelassenen Parteien nach Maßgabe des Wohnsitzes. Es werde die Verletzung des Rechtsgrundsatzes „kein Vertrag zu Lasten Dritter“ gerügt. Gebietsabsprachen der CDU/CSU nach „Art der Handelsvertreter“ dürften sie – die Kläger – nicht in ihren Rechten aus Art. 38 GG einschränken. Sie verlangten nicht, die CDU zum Antritt zur Bundestagswahl in Bayern zu verpflichten, sondern die Möglichkeit der Wahl der CDU mit ihrer Zweitstimme. Das Begehren werde auf sogenannte „etablierte“ bzw. „alte“ Parteien beschränkt, die im Deutschen Bundestag seit der letzten Bundestagswahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien. Etabliert seine Partei, wenn sie die Kriterien des § 18 Abs. 4 Nr. 1 BWahlG erfülle. Derartige Parteien im Bundestag dürften ihre Wählbarkeit nicht regional beschränken. Wie eine verfassungsgemäße Auslegung auszusehen habe, sei der Gestaltungshoheit des Gesetzgebers überlassen. So werde vorgeschlagen, dass im Melderecht oder im Bundeswahlgesetz ein Wohnsitz der Bundestagswahl eingeführt werde. Es könne auch ein zentraler Wohnsitz für die Abgabe einer Stimme für Staatsbürger, in deren Wahlkreis etablierte Parteien nicht antreten, z.B. in Wiesbaden oder Berlin, eingeführt werden. Auch könnten Deutsche in Bayern analog als Auslandsdeutsche mit freier Wahl eines speziellen „Wohnsitzes zur Wahl zum Deutschen Bundestag“ behandelt werden. Ferner sei an eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 EuZW zu denken; insofern könnten Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Schließlich bestehe die Möglichkeit, bei Bundestagswahlen im Wahlbezirk eine Landesliste der CDU eines anderen Bundeslandes anzukreuzen. Der Beklagte sei verpflichtet, bei der CDU darauf hinzuwirken, dass sie – die Kläger – ihrer Wahlausübungsfreiheit in vollem Umfang nachkommen könnten. Auch wenn keine unmittelbare Anspruchsgrundlage im Bundeswahlgesetz vorhanden sein sollte, ergebe sich die Handlungspflicht aus Art. 38 Abs. 1 GG, § 1 BWahlG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG und den Pflichten des Beklagten als Wahlorgan. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Anträge der Kläger, ihnen zukünftig bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten aus Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG verletzt, hilfsweise, die Entscheidungen des Beklagten vom 09.09.2016 und vom 11.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge der Kläger, ihnen bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen das Vorbringen aus den Schreiben vom 9. September 2016 und 11. Oktober 2016 wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da mit Blick auf § 49 BWahlG und Art. 41 Abs. 1 GG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Das Anliegen der Kläger sei auch nicht vergleichbar mit dem Anspruch des Wählers auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis. Hierfür bestehe in § 22 BWO eine Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeit. Hingegen eröffne weder das Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung einen Rechtsweg für das von den Klägern verfolgte Begehren. Es fehle bereits an einer Einzelfallentscheidung einer Behörde oder eines Wahlorgans, die in ein subjektives Recht der Kläger eingreifen könnte. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen grundsätzlich bestehenden Anspruch eines Wählers auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis, der sich bereits aus den Wahlrechtsvorschriften ergebe. Es könne sich bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Wahlrechtsstreitigkeiten unter Beachtung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG daher nur um solche Fälle handeln, bei denen sich aus dem Gesetz grundsätzlich ein subjektiver Anspruch des Wählers ergebe, die Wahlrechtsvorschriften jedoch den Verwaltungsrechtsweg nicht explizit eröffneten. Fehle es aber – wie vorliegend – bereits an einem subjektivrechtlichen Betroffensein des Bürgers durch eine Einzelfallentscheidung einer Behörde oder eines Wahlorgans, sei die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie schon tatbestandlich nicht einschlägig. Den Klägern mangele es zudem auch an der Klagebefugnis. Das aktive Wahlrecht der Kläger werde offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise berührt oder gar eingeschränkt. Zudem gewähre der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht den Anspruch auf Aufstellung einer bestimmten Partei in einem bestimmten Wahlkreis, sondern vielmehr einen Schutz der vom Wähler abgegebenen Stimme bezüglich des Zähl- und Erfolgswertes. Der Bundeswahlleiter sei für das Verfahren auch nicht der richtige Beklagte. Er habe weder eine Einflussmöglichkeit auf die Aufstellung der Wahlvorschläge durch die politischen Parteien, noch stehe es ihm zu, Wahlrechtsvorschriften zu erlassen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016, das im Rubrum als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland ausweist, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob die Klage gegen den Bundeswahlleiter zulässig sei. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG sei die Wahlprüfung Sache des Deutschen Bundestages. Insoweit regele § 49 BWahlG, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen würden, nur nach den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Einen im Sinne der Kläger im Bundeswahlgesetz bzw. der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gebe es nicht. Ein vorgezogenes Wahlprüfungsverfahren sei ebenfalls nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass mit der Wahlprüfungsbeschwerde nicht das Ziel verfolgt werden könne, dem Wahlorgan im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Klage sei jedoch auf jeden Fall unbegründet. Die Kläger hätten weder einen Anspruch darauf, dass festzustellen sei, dass ihnen künftig bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der CDU zu ermöglichen sei, noch ein Anspruch darauf, den Bundeswahlleiter zu verpflichten, den Klägern bei der Bundestagswahl die Möglichkeit der Wahl der CDU zu ermöglichen. Hierfür bestehe keine entsprechende Rechtsgrundlage. Bundeslisten, wie diese die Kläger fordern würden, sehe das Bundeswahlgesetz nicht vor und seien auch für die Bundestagswahl vom Gesetzgeber in Umsetzung des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Dies würde einen Verstoß gegen die jeweilige Länderhoheit darstellen. Insoweit sei die Beschränkung des Bundesgesetzgebers, nur Landeslisten im Bundeswahlgesetz aufzunehmen, nicht zu beanstanden. Auch sei hierin kein Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 GG zu erkennen, da die Landeslisten Ausfluss des föderalen Bundesstaatssystems seien. Wie die Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkten, sei Sache ihrer inneren Ordnung. Insoweit könnten sie Landeslisten einreichen. Bezüglich der CDU sei festzustellen, dass diese weder einen Landesverband noch ein Gebietsverband in Bayern führe. Vielmehr habe der CDU-Bundesverband per einstweiligen Verfügung die Gründung eines CDU-Landesverbandes im Freistaat Bayern gerichtlich untersagen lassen. Soweit die CDU im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts das Wahlvolk im Freistaat Bayern nicht erreichen wolle, möge dem so sein, ein Anspruch darauf bestehe für die Kläger jedoch nicht. Die Kläger seien auch nicht von ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten aus Art. 18 Abs. 1 BWahlG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Denn die Wahlrechtsgrundsätze würden bezüglich der Wahl im Freistaat Bayern ebenso eingehalten wie bei den Wahlen in den übrigen Bundesländern. Ihre verfassungsmäßigen Rechte auf gleiches Stimmgewicht werde allenfalls durch die auf das gesamte Bundesgebiet ausgerichtete Größe der unterschiedlichen Wahlkreise verletzt. Dies machten die Kläger vorliegend aber auch nicht geltend und wäre auch dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Soweit die Kläger geltend machten, dass bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Bundeslisten möglich seien, gehe es vorliegend nicht um eine derartige Wahl, sondern um die Wahl zum Bundestag. Gegen dieses Urteil, das ihnen am 2. Februar 2017 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 24. Februar 2017 Berufung eingelegt und diese zugleich sowie ergänzend mit beim erkennenden Gericht am 11. Mai 2017 und 30. Mai 2017 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie im Wesentlichen vor, sie machten weder eine Wahlprüfung noch eine vorweggenommene Wahlprüfung geltend. Die vorliegende Klage habe insoweit einen anderen Streitgegenstand. Streitgegenständlich sei nicht das Verfahren einer einzelnen Bundestagswahl, sondern die generelle Unmöglichkeit der Kläger, unabhängig von den einzelnen Bundestagswahlen eine Partei zu wählen, die an der Bundestagswahl teilnehme und die weder als Kleinpartei gelte, noch deren Existenz aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zum Minderheitenschutz beruhe. Ab Überschreiten einer vom Gesetzgeber festzulegenden Schwellengröße könne es Parteien nicht mehr freistehen, bei Bundestagswahlen nur partiell anzutreten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertige das Bundesstaatsprinzip die Beschränkungen des Wahlrechts nicht. Positivrechtlich werde im Bundeswahlgesetz das Bundesstaatsprinzip konkretisiert. Eine Regelung, dass Staatsbürger in Bayern bei Bundestagswahlen die CDU nicht wählen könnten, finde sich dort nicht. Vielmehr verletze die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern das Bundesstaatsprinzip. Ein verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, dass Parteien die Willensbildung des Staatsvolkes durch Parteiabsprachen und Gebietsschutz bei Bundestagswahlen bevormunden könnten, existiere nicht und könne auch nicht anerkannt werden. Darüber hinaus sei der sachliche Anwendungsbereich des Bundesstaatsprinzips gar nicht eröffnet. Das Klagebegehren habe keinen Bezug auf das Verfassungsrecht der Länder oder auf deren sonstigen Aufgaben und Befugnisse. Die Gliedstaaten hätten keine Rechte, einschränkend auf die Ausübung der Volkssouveränität bei Bundestagswahlen einzuüben. Richtige Beklagte sei die Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30.12.2016 (Az.: 6 K 1804/16.WI) abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, 1. festzustellen, dass die Ablehnung der Anträge der Kläger, ihnen zukünftig bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten aus Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, 2. hilfsweise die Entscheidungen des Beklagten vom 09.09.2016 und vom 11.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge der Kläger, ihnen bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, eine Verpflichtung der politischen Parteien, bundesweit Wahlvorschläge einzureichen, würde die Parteien faktisch zur Gründung eines Landes- bzw. sonstigen Gebietsverbandes zwingen. Ein derartiger Eingriff in die Organisationshoheit der Parteien sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Auch stelle die Absprache zwischen der CDU und der CSU keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Indem die CDU nicht in Bayern zur Wahl antrete und die CSU lediglich in Bayern Wahlvorschläge einreiche, würden weder Rechte Dritter berührt, noch Pflichten Dritter begründet. Eine belastende Wirkung für Wähler sei nicht erkennbar, da es den Parteien auch ohne entsprechende Gebietsabsprache freistehe, Wahlvorschläge einzureichen oder auch nicht. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 haben die Kläger beim Bundesverfassungsgericht gegen die Ablehnung ihrer Anträge durch den Bundeswahlleiter vom 9. September 2016 und 11. Oktober 2016, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Dezember 2016 und die Absprache zwischen CSU und CDU, dass die CDU bei Bundestagswahlen im Freistaat Bayern keine Landesliste einreiche, Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 2 BvR 417/17). Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schriftsätzen vom 30. September 2017 und 3. Oktober 2017 haben die Kläger beim Deutschen Bundestag jeweils Einspruch gegen das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 eingelegt. Am 8. November 2018 hat der Deutsche Bundestag die Wahleinsprüche zurückgewiesen (vgl. zu der Befassung des Wahlprüfungsausschusses mit den Einsprüchen der Kläger: Dritte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017, BT-Drs. 19/5200 vom 23. Oktober 2018, S. 25 ff. [Einspruch des Klägers zu 1.], S. 33 ff. [Einspruch der Klägerin zu 2.]). Die daraufhin erhobene Wahlprüfungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2020 verworfen (Az. 2 BvC 33/18 - juris). Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 5. November 2021 zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (drei Bände) und des Verwaltungsvorgangs des Bundeswahlleiters (zwei Hefter) verwiesen. Die vorgenannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. 1. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung der Kläger durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Verfügung vom 5. November 2021 gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Klage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Ihr steht die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. a) Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Die Vorschrift verdrängt als lex specialis die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gewährleistet (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 8). Die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, ist dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG mithin entzogen (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 6) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt. Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/17 - juris Rn. 35). Die Konkretisierung von Art. 41 GG erfolgt einfach-gesetzlich durch § 49 BWahlG, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Der Vorrang der Wahlprüfung bezieht sich sowohl auf Einzelmaßnahmen, die im Rahmen des Wahlverfahrens vor der eigentlichen Wahlhandlung getroffen werden, als auch die Wahlhandlung als solche sowie auf Entscheidungen der Wahlorgane nach der Wahl. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, sofern sie sich unmittelbar auf ein Wahlverfahren beziehen, und Verletzungen des subjektiven Wahlrechts. Prüfungsmaßstab der Wahlprüfung sind alle Rechtssätze, die anlässlich der Wahl anzuwenden sind; zusätzlich zur ordnungsgemäßen Anwendung der Wahlrechtsvorschriften prüft das Bundesverfassungsgericht deren Verfassungsmäßigkeit (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 1 f.). b) Ausgehend hiervon steht der vorliegenden Klage die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Die Entscheidung, ob und auf welchem Weg bei der Bundestagswahl wahlberechtigten Bürgern in Bayern die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Zweitstimme die CDU wählend, bezieht sich unmittelbar auf das Wahlverfahren im Sinne des § 49 BWahlG. Sie betrifft eine Grundkonzeption des derzeit geltenden Wahlrechtssystems zur Wahl zum Deutschen Bundestag, namentlich, dass die Hälfte der Abgeordneten nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt werden und die entsprechende Landesliste über die Zweitstimme gewählt werden kann (§ 1 Abs. 2, § 4 BWahlG). Reicht eine Partei in einem Bundesland keine Landesliste ein, kann demgemäß – was die Kläger (jedenfalls in Bezug auf „etablierte“ Parteien) rügen – diese Partei in diesem Bundesland auch nicht gewählt werden. In diesem Umstand – konkret bezogen auf die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern, da diese (bislang) dort keine Landesliste eingereicht hat – erblicken die Kläger eine Verletzung ihres subjektiven Wahlrechts. Hierbei handelt es sich jedoch um einen potentiellen Wahlfehler, der ausschließlich im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. zu Wahleinsprüchen zu dieser Thematik etwa Erste Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013, BT-Drs. 18/1160 vom 6. Mai 2014, S. 43 [Anlage 16), S. 121 f. [Anlage 53], S. 141 [Anlage 61]; Dritte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017, BT-Drs. 19/5200 vom 23. Oktober 2018, S. 13 ff. [Anlage 3], S. 25 ff. [Anlage 5], S. 33 ff. [Anlage 6], S. 41 ff. [Anlage 7]). Soweit die Kläger einwenden, sie machten weder eine Wahlprüfung noch eine vorweggenommene Wahlprüfung geltend, folgt hieraus nicht anderes. Entscheidend ist allein, dass die Kläger in der Sache einen der Wahlprüfung unterliegenden (angeblichen) Wahlfehler geltend machen, nämlich das Unterlassen der Wahlorgane, ihnen die Möglichkeit der Wahl der CDU bei der Bundestagswahl einzuräumen. Dass sie im Rahmen der vorliegenden Klage ein Klagebegehren formulieren, dass darauf gerichtet ist, eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Ablehnung des Bundeswahlleiters, den gerügten (angeblichen) Wahlfehler durch eine bestimmte Handlung – nämlich die Ermöglichung der Wahl der CDU bei der Bundestagswahl – zu verhindern, festzustellen bzw. hilfsweise die Beklagte zu einer Neubescheidung ihres Antrags zu verpflichten, ist daher unbeachtlich. Hielte man ein derartiges Klagebegehren für zulässig, liefe dies letztlich auf eine unzulässige Umgehung der aus Art. 41 GG und § 49 BWahlG folgenden Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens hinaus. Wahlorgane könnten nämlich auf diesem Wege im Vorfeld einer bestimmten Wahl aufgrund eines bestimmten, einen (angeblichen) Wahlfehler begründenden Verhaltens zu einem anderweitigen – für rechtmäßig erachteten – Verhalten verpflichtet werden, obwohl das Bestehen eines derartigen Wahlfehlers erst im nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren zu prüfen wäre. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, wird der Auffangwert zugrunde gelegt. Dieser wird verdoppelt, da es sich vorliegend um zwei Kläger handelt (vgl. Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).