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Beschluss

6 K 1/24.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0205.6K1.24.WI.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsschutzgarantie umfasst nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge nicht bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 8). 2. Ist der systematische Missbrauch prozessualer Rechte einer Person in einer Vielzahl von Fällen nachgewiesen, spricht eine Vermutung dafür, dass auch künftigen Eingaben dieser Person Rechtsmissbrauch zugrunde liegt. 3. Um der Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG in diesen Fällen zu genügen, ist nur noch formlos zu prüfen, ob der Person für neuerlich vorgebrachte Anliegen entgegen der bestehenden Missbrauchsvermutung ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse zur Seite steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 7). 4. Gegebenenfalls ist hierzu die Gegenseite informatorisch anzuhören. Ist ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse erkennbar, wird die Eingabe als reguläres Verfahren ins Gerichtsregister eingetragen und fortgeführt. Andernfalls wird der Vorgang ohne weitere Maßnahmen geschlossen. 5. Wurde der Vorgang bereits als reguläres Verfahren betrieben und stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht besteht, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsschutzgarantie umfasst nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge nicht bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 8). 2. Ist der systematische Missbrauch prozessualer Rechte einer Person in einer Vielzahl von Fällen nachgewiesen, spricht eine Vermutung dafür, dass auch künftigen Eingaben dieser Person Rechtsmissbrauch zugrunde liegt. 3. Um der Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG in diesen Fällen zu genügen, ist nur noch formlos zu prüfen, ob der Person für neuerlich vorgebrachte Anliegen entgegen der bestehenden Missbrauchsvermutung ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse zur Seite steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 7). 4. Gegebenenfalls ist hierzu die Gegenseite informatorisch anzuhören. Ist ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse erkennbar, wird die Eingabe als reguläres Verfahren ins Gerichtsregister eingetragen und fortgeführt. Andernfalls wird der Vorgang ohne weitere Maßnahmen geschlossen. 5. Wurde der Vorgang bereits als reguläres Verfahren betrieben und stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht besteht, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Verfahren wird eingestellt. I. Der Kläger, geboren am ...1975, seit einiger Zeit in einer Obdachlosenunterkunft in Frankfurt am Main dauerhaft behördlich gemeldet, wandte sich am 27.11.2023 an den Beklagten mit folgendem Antrag: Beschwerde nach der EU DS GVO im ANHANG Sehr geehrte Damen und Herren, die Anhänge überlasse ich zur Kenntnisnahme UND um die Mißstände abzustellen = Beschwerde iSd EU DS GVO. Nach BVerfG Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 Rn 37 ff mwN dürfte die Videoüberwachung klar unzulässig sein. Mit freundlichen Grüßen A. B. Dem Schreiben waren zwei weitere als Klage bezeichnete Dokumente unbekannten Datums beigefügt, die an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main adressiert waren. Bei den Dokumenten handelte es sich um Klageschriften. Die Klagen waren nicht gegen den Beklagten gerichtet. Als Klagegegner waren dort das Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Frankfurt sowie die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat, bezeichnet. In den Klageschriften wird beantragt: 1. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- u Ordnungsmittel verurteilt die notwendigen Hinweise in der Reichweite der Kameras IM BEREICH Hauptwache bis Konstablerwache (1. Klageschrift) und Ludwig-Erhard-Anlage / Senckenberganlage (2. Klageschrift) anzubringen. 2. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- u Ordnungsmittel verurteilt die Kameras IM BEREICH Hauptwache bis Konstablerwache (1. Klageschrift) und IM BEREICH Ludwig- Erhard-Anlage / Senckenberganlage (2. Klageschrift) abzuschalten bzw. zu entfernen. 3. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- u Ordnungsmittel verurteilt die intelligenter Videotechnologie an den Kameras IM BEREICH Hauptwache bis Konstablerwache (1. Klageschrift) und IM BEREICH Ludwig- Erhard-Anlage / Senckenberganlage (2. Klageschrift) abzuschalten (Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen). Mit Schreiben vom 21.12.2023 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Erhalt des Schreibens vom 27.11.2023 und teilte ihm mit: „Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie sich aktuell in einem Klageverfahren bezüglich der Videoüberwachungsanlagen in Frankfurt befinden. Während laufender Verfahren kann ich zur Vermeidung von Parallelbefassungen und aus innerorganisatorischer Rücksichtnahme auf die Justiz nicht weiter tätig werden. Es ist mir zuständigkeitshalber nicht gestattet, auf ein gerichtliches Verfahren und auf Sachentscheidungen Einfluss zu nehmen. Sollte nach Abschluss der Klageverfahren noch ein Bedarf für ein Tätigwerden meiner Behörde bestehen, können Sie sich entsprechend wieder an meine Behörde wenden.“ Am 01.01.2024 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und den Antrag gestellt, a) das Schreiben des Beklagten vom 21.12.2023 aufzuheben, b) den Beklagten nach Maßgabe des Art. 57 und 77 DSGVO zu verurteilen, die Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden, c) den Beklagten zu verurteilen, die Stadt Frankfurt am Main zu begehen und auf die Anbringung oder Abschaltung der nach der DSGVO notwendigen Hinweisschilder hinzuwirken bzw. bei privat betriebenen Kameras sicherzustellen, d) den Beklagten zu verurteilen, sich an den Verfahren, an denen er als Beigeladener beteiligt ist, aktiv zu beteiligen und zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte „muss [i]m übrigen AKTIV solche Mi[ss]stände beseitigen und sich nicht hin setzen und den Eingang von Beschwerden abwarten. Im ZENTRUM von FFM gibt es eine ganze FLUT Kameras ohne Hinweis auf den Betreiber, das gilt nicht nur für die vom PP FFM oder Stadt betriebenen Kameras, das gilt nur beispielsweise für Kameras im Umfeld vom Grüneburgpark – Wege dort hin, egal aus welcher Richtung, für Kameras im Bankenviertel – zB Ecke Taunusturm gegenüber und Wege dorthin aus allen Richtungen, für Kameras im Zentrum z. B. Zeil / Hauptwache / Rossmarkt / Konstablerwache, wo nahezu jedes Gebäude eine Außenkamera hat, für Kameras an der Senckenberganlage, die angeblich weder Polizei noch Stadt gehören, für Kameras an allen Objekten der DIAKONIE und des Frankfurter Vereins, siehe nur C-[straße] ... usw. Es gilt für fast jede vom VGF/RMV betriebene Kamera, dass man die Hinweisschilder nicht oder nur nach intensive[m] Suchen finden kann. ES IST DIE AMTSPFLICHT des Gegner[s], dass er PRO AKTIV EINSCHREITET und nicht seinen Beamtenschlaf im Büro hält UND einer Flut an Nebentätigkeiten nachgeht nur weil das viel Geld bringt. Der „Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ glänzt, wie aus diversen Verfahren bekannt, durch völlige Untätigkeit. Selbst Beschwerden bearbeitet er generell erst, wenn dies gerichtlich eingefordert wird.“ Den in gleicher Sache und mit identischem Antrag gestellten Eilantrag – Aktenzeichen 6 L 2/24.WI – hat die Kammer mit Beschluss vom 05.01.2024 als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 08.01.2024 um 06:46 Uhr an sein elektronisches Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) zugestellt. Um 06:51 Uhr hat der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und mündliche Verhandlung für das erstinstanzlich bereits abgeschlossene Eilverfahren beantragt, um 07:23 Uhr hat er „Antrag gem §§ 118-120 VwGO und Beschwerde“ und „Beschwerde iSv § 68 GKG“ erhoben. Über die Beschwerden hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. II. Auch die vorstehende Klage ist unzulässig, weil der Kläger die klageweise geltend gemachte Verpflichtung bei der Behörde zuvor nicht beantragt und die außergerichtliche Bescheidung nicht abgewartet hat. Sein Schreiben vom 27.11.2023 betrifft einen anderen Streitgegenstand und wurde vom Beklagten sachgerecht beantwortet. Die Klage ist auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch zu, eine 700.000-Einwohnerstadt systematisch zu „begehen“, um sie auf mögliche fehlende und überflüssige Hinweisschilder zu überprüfen. Eine solche Tätigkeit wäre mit vertretbarem Aufwand auch weder möglich noch verhältnismäßig. Die Pflicht zur Anbringung von Hinweisschildern besteht zudem nur für öffentliche Verkehrsbereiche (§ 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz [BDSG] und § 14 Abs. 3 und 3 a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG]), nicht für Kameras, die private Bereiche erfassen. Es gibt keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass die durch öffentliche Stellen vorgenommene Videoüberwachung die gebotene Hinweisbeschilderung nicht aufweist, sodass die flächendeckende Begehung einer Großstadt offenkundig auch in keinem Verhältnis steht, möglicherweise bestehende geringfügige Mängel festzustellen. Wenn der Kläger ein Hinweisschild an einer bestimmten Stelle vermisst, kann er sich an die zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden wenden und im Einzelfall Abhilfe begehren. Es besteht auch kein subjektives Recht des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, zu denen der Beklagte beigeladen worden ist. Nicht einmal das dortige Gericht könnte dies in einem von ihm geführten Verfahren von einem Beigeladenen verlangen (arg. § 66 VwGO). Es ist auch nicht erkennbar, was der Kläger, der offenbar den Standort der ihn störenden Kameras kennt und ihnen ausweichen könnte, davon hätte, wenn zusätzlich Schilder auf die Kameras hinwiesen. Rechte anderer einzufordern, steht dem Kläger nicht zu, da das verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem darauf ausgerichtet ist, nur eigene Rechtsverletzungen geltend machen zu können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das gesamte Vorbringen des Klägers ist absurd und abwegig. III. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich ein Gericht im Ausgangspunkt mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 6). Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen. (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 7). Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2018 – 2 BvR 412/18 –, juris, Rdnr. 6) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2018 – 1 BvR 1653/18 –, juris, Rdnr. 6; Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 8). Die vorliegende Klage ist in der Sache aussichtslos und sinnlos. Das Vorgehen des Klägers ist missbräuchlich, denn es folgt einem immer wiederkehrenden Verhaltensmuster, das dadurch gekennzeichnet ist, der Justiz abzuverlangen, Arbeitskraft mit sinnlosen Tätigkeiten zu verbringen. Bereits das Bundessozialgericht stellte vor fast neun Jahren fest, dass es dem Kläger Freude bereite, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (BSG, Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B –, juris, Rdnr. 10). Das Gericht hat in Ausübung seiner Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die beigezogenen Akten der 28 Verfahren, die der Kläger seit 2017 in der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden anhängig gemacht hat, auf übereinstimmende Verhaltensmuster überprüft. Dabei konnte Folgendes festgestellt werden: 1. Keine behördliche Vorbefassung. Der Kläger verklagt Behörden, denen er keine Gelegenheit gibt, sich mit seinem Anliegen näher zu befassen, sofort. Häufig schickt er allgemein gehaltene Äußerungen mit unklaren und oft unlogischen Inhalten, die mehr Verwirrung stiften, als dem Empfänger einen konkreten Handlungsbedarf aufzuzeigen. Die daher oft knappe Bescheidung, die in der Regel nicht über eine Eingangsbestätigung hinausgeht, nimmt der Kläger zum Anlass, mit einer Klage zu antworten. Fast alle Eilanträge und Klagen, soweit über sie in der Sache entschieden wurde, wurden wegen mangelnder behördlicher Vorbefassung abgelehnt oder abgewiesen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Kläger die ihm vielfach gegebenen Hinweise zur Unzulässigkeit seiner Klagen zur Kenntnis genommen und in seine künftige Verhaltensweise einbezogen. Die dem Kläger vom Beklagten vorliegend gegebene Antwort ist ersichtlich keine Ablehnung seines Begehrens, sondern eine Zurückstellung, die angesichts seines unklaren Anliegens, „die Missstände abzustellen“, angemessen erscheint. Es hätte nach der Antwort der Behörde am Kläger gelegen, gegenüber der Behörde darzulegen, warum sein Verlangen nicht bis zur Entscheidung über die bereits beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Klagen in Sachen Videoüberwachung warten kann. Außergerichtliche Lösungen oder gerichtliche Konfliktbeilegungen strebt der Kläger aber weder hier noch andernorts an. Statt sich zunächst in der Sache zu erkundigen, den Standpunkt der Gegenseite zu erfragen, zu prüfen, ob die eigene Rechtsauffassung zutrifft oder möglicherweise rechtsirrig ist, ist er allein darauf aus, eine Streitlage zu konstruieren, die er sofort vor Gericht bringt. 2. Schüren von „Nebenkriegsschauplätzen“. Der konstruierte Konflikt ist für den Kläger regelmäßig aber nur ein belangloser Aufhänger. Sein ursprüngliches Klageziel verfolgt er nach Gerichtshängigkeit selten. Sein Ziel ist es vielmehr, im angelaufenen Gerichtsverfahren eine Vielzahl von „Nebenkriegsschauplätzen“ zu eröffnen. So stellt er regelmäßig diverse Anträge, vor allem Prozesskostenhilfeanträge, Beiordnungsanträge (ohne einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt anzugeben), Anträge auf mündliche Verhandlung, Fahrkartengestellungsanträge, Ablehnungsanträge, und entsprechende in gleicher Sache erhobene Dienstaufsichtsbeschwerden, auch mehrfach. Er erhebt Verzögerungsrügen, Anhörungsrügen und Beschwerden, auch gegen unanfechtbare Entscheidungen, bei denen er auch „in allen offenen Verfahren alle statthaften Rechtsmittel gegen die aktenkundigen Entscheidungen“ einlegt. Dies geschieht nicht nur bei Klagen, sondern in gleichem Maße bei den angeblich so dringlichen Eilanträgen. Oft trägt der Kläger nur schlagwortartig und so unpräzise vor, dass mitunter im Rahmen der Sachaufklärung eine Nachfrage bei ihm erforderlich wird, was genau er meint und was genau er will. Werden solche Nachfragen gestellt, weicht der Kläger ihrer zielgerichteten Beantwortung aus und/ oder schürt neue Konfliktlagen. Regelmäßig begleitet er seine Anträge mit Beleidigungen gegen die Bearbeiter, bezeichnet sie als Straftäter und droht ihnen mit Strafanzeigen. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts, darunter auch einen unanfechtbaren, erhob der Kläger in diesem nur einen Monat dauernden Verfahren sieben Beschwerden, stellte vier Abterminierungsanträge und zehn Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden, aber auch gegen die übrigen Kammermitglieder, die an der Entscheidung über seine Klage nach erfolgter Einzelrichterübertragung gar nicht mehr mitwirkten. Die Gerichtsakte ist in nur einem Monat auf über 1.000 Seiten angewachsen. Wenige Stunden nach der mündlichen Verhandlung stellte er bereits einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen „das Urteil vom 26.01.2024“ (Bl. 944 der Gerichtsakte). Auf den Eingang des Sitzungsprotokolls (Bl. 931 der Gerichtsakte), das ihm schon am 30.01.2024, zwei Werktage nach der Sitzung, zuging und dem er hätte entnehmen können, dass ein Urteil gar nicht ergangen war, wollte er nicht warten. 3. Befangenheitsanträge. Zusendungen des Gerichts, insbesondere solchen, die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Anträge äußern, sind für den Kläger ein willkommener Anlass, einen Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter zu stellen und sodann gegen die an der Bescheidung des Ablehnungsantrags beteiligte Kammer mit einem weiteren Ablehnungsantrag vorzugehen (so geschehen in den Verfahren vor dem VG Köln – 13 K 411/21 und 13 L 135/21 – und in etlichen von dem erkennenden Gericht bearbeiteten Verfahren, zuletzt im Dezember 2023 im Verfahren 6 K 1131/22.WI). In keinem der Verfahren gab es einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund. 4. Verzögerungen und Desinteresse am Klageziel. Eine zeitnahe Bearbeitung und Erledigung der absurden Klagen und Anträge des Klägers ist unmöglich. Denn der Kläger hält Verfahren durch immer neue Rechtsmittel in Zwischenstreitigkeiten (Beschwerde gegen versagte Prozesskostenhilfe, Beschwerde gegen die Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter), durch Ablehnungsanträge, Anhörungs- und Verzögerungsrügen und auch Dienstaufsichtsbeschwerden am Laufen, ohne dass diesen Rechtsmitteln ein nachvollziehbarer Anlass oder sonst Substanz zugrunde läge. Vorliegend forderte der Kläger das Gericht auf, wenn es für ihn keinen Prozesspfleger bestellen wolle (bis zu diesem Zeitpunkt waren Zweifel an seiner Prozessfähigkeit zwar geäußert, aber nicht nachgewiesen), müsse es die Klage durch Prozessurteil abweisen. Wieder stellt der Kläger nicht die Förderung seines Sachanliegens in den Mittelpunkt seines Interesses oder trägt sonst konstruktiv zum Fortgang bei, sondern ist einzig davon beseelt, (irgendwelche) Entscheidungen des Gerichts zu erhalten, um mit ihnen die Justiz mit neuen zeitraubenden Aktionen zu befeuern. Auffallend ist, dass in den durch öffentliche Zustellung der ablehnenden Entscheidung zu Ende gegangenen Klage- und Eilverfahren, deren Beendigung der Kläger nicht kennen dürfte, auch nach Jahren keine Nachfrage zum Sachstand von ihm eingeht. Dafür versieht der Kläger nahezu jedes Schriftstück mit dem Vermerk „– Rüge iSv § 198 GVG –“. Auch das zeigt, dass der Kläger sich die Justiz zum Spielball seiner Querulanz macht. 5. Kombination von Klage und Eilantrag. Klagen des Klägers werden seit längerem nahezu ausschließlich mit einem Eilantrag kombiniert, bei dem ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO nie dargelegt wird und auch laienhafte Ausführungen zur Eilbedürftigkeit im Rechtssinne vollständig fehlen. Dieses zum Automatismus gewordene Verhalten des Klägers dient ersichtlich dem Zweck, in Bezug auf einen Sachverhalt möglichst viele Justizvorgänge auszulösen. Keiner seiner angebrachten Eilanträge war zulässig. 6. Blockierung einer raschen Terminierung. Terminiert das Gericht dann zeitnah das Hauptsacheverfahren, beschwert sich der Kläger über die rasche Terminierung und die seiner Auffassung nach unzulässige Abkürzung der Ladungsfrist (vorliegend: auf eine Woche), die doch gerade in seinem Interesse liegen müsste, um schnellstens zum begehrten Rechtsschutz zu kommen, der ihm im Eilverfahren versagt blieb. Faktisch war die zweiwöchige Ladungsfrist sogar eingehalten, denn die Ladung zum Termin am 26.01.2024 war dem Kläger nachweislich am 11.01.2024 um 10:04 Uhr zugegangen und um 16:48 Uhr von ihm in einem Schriftsatz bereits bestätigt worden. Statt sich – andere Kläger wären über einen schnellen Verhandlungstermin hoch erfreut – nun auf die Terminvorbereitung zu konzentrieren, konstruiert er immer neue Gründe, den Termin zu Fall zu bringen (z. B. Antrag auf vorherige Ortsbegehung in Frankfurt am Main, Behauptung einer unwirksamen Ladung, Nichterreichbarkeit des Gerichts wegen GDL-Bahnstreik, obwohl die Strecke Frankfurt am Main – Wiesbaden vom Bahnstreik ausgenommen ist, nicht glaubhaft gemachter MRT-Untersuchungstermin). Auch dieses Verhalten zeigt, dass es dem Kläger nicht im Geringsten um Rechtsschutz geht. 7. Anrufung unzuständiger Gerichte und Aufblähung der Passivseite. Es konnte mehrfach beobachtet werden, dass der Kläger Streitigkeiten anhängig macht, für die das angerufene Gericht nicht zuständig ist. Dem Kläger ist, wie sich aus etlichen seiner Äußerungen ergibt, bekannt, dass in solchen Fällen das angerufene Gericht die Klage nicht als unzulässig abweisen darf, sondern eine Verweisung vornehmen muss, die ihrerseits mit etlichen Formalitäten verbunden ist. Zu beobachten ist, dass der Kläger vermehrt zivilrechtliche Streitigkeiten, häufig auch gegen mehrere Gegner, bei den Verwaltungsgerichten anhängig macht, um zum einen die angerufenen Gerichte mit Trennungsbeschlüssen, der Vervielfältigung der vorhandenen Akten, dem Ermitteln der zuständigen Gerichte und mit Verweisungsbeschlüssen zu „beschäftigen“, und zum anderen, um Klagezustellungen zu erreichen, ohne zuvor die Gerichtskosten bezahlt zu haben (VG Köln – 13 K 411/21 und 13 L 135/21 –, VG Wiesbaden – 6 AR 47/24.WI – und andere bei der Kammer anhängig gewesene Verfahren). Während Zivilgerichte Klagen nicht zustellen, wenn die Gerichtskosten nicht bezahlt werden, und die Verfahren sodann als erledigt ausgetragen werden, müssen Verwaltungsgerichte die Verfahren betreiben, denn die Klagen werden schon mit dem Eingang ohne Zustellung an die Gegenseite und ohne Bezahlung der Gerichtskosten rechtshängig (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Verwaltungsgerichtsbarkeit dringt der Kläger damit auf irregulärem Wege in die Zivilgerichtsbarkeit vor. Der Kläger hat mehrmals auf diese prozessuale Besonderheit von sich aus Bezug genommen; insofern ist nicht von einer versehentlichen, sondern absichtlichen und damit missbräuchlichen Anrufung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Diese Besonderheit, die es auch in der Sozialgerichtsbarkeit gibt (vgl. § 94 SGG), ist im sozialgerichtlichen Verfahren des Klägers vor dem BSG breit erörtert worden (Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B –, juris, Rdnrn. 23 ff.). Das in der Kammer anhängig gewesene Verfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen 6 K 1131/22.WI resultierte aus der Abtrennung einer Klage, die der Kläger gegen 19 Beklagte in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte (ursprüngliches Aktenzeichen des VG Köln: 13 K 411/21 bzw. nach Abtrennung 13 K 4936/22). Von den 19 Beklagten waren nur vier Behörden. Bei den übrigen 15 Beklagten handelte es sich um Firmen, die der Kläger vor neun verschiedenen Amtsgerichten hätte verklagen müssen. Neben der Klage stellte er – wie so häufig – einen Eilantrag gleichen Inhalts. Mit einem einzigen Schriftsatz brachte der Kläger somit eine Lawine von 38 Gerichtsverfahren ins Rollen, davon in 36 Fällen ohne Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln. Die Abarbeitung allein dieser Verfahren, bei denen von Anfang an klar war, dass das Verwaltungsgericht Köln ganz überwiegend darüber nicht zu entscheiden hatte, beanspruchte wegen der diversen Ablehnungsanträge und Beschwerden, mit denen auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mehrmals durch den Kläger befasst wurde, sehr viel richterliche Arbeitszeit und lief dem Anliegen eines Rechtssuchenden, rasch Rechtsschutz zu erhalten, zuwider. Ein Verfahren bei einem unzuständigen Gericht anzubringen und den Fortgang mit unnützen Rechtsmitteln zu behindern, anstatt sich unmittelbar an das zuständige Gericht zu wenden, zeigt in einem weiteren Punkt, dass es dem Kläger nicht um Rechtsschutz – schon gar nicht um Eilrechtsschutz – geht, sondern allein darum, der Justiz die Zeit zu rauben. Der dortige Missbrauch von prozessualen Rechten wurde offenkundig, nachdem der Kläger die Rechtswegverweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Ablehnungsanträge und zahlreiche Beschwerden blockierte, gegen die Rechtswegverweisungsbeschlüsse, aber auch gegen Verweisungen an andere Verwaltungsgerichte, ebenfalls Beschwerde einlegte und dabei nicht etwa verlangte, die Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit fortzuführen – darin liegt im Allgemeinen das Ziel der Rechtswegbeschwerde –, sondern forderte, statt an die Amtsgerichte an die Landgerichte zu verweisen. Mit diesem Verlangen schadete er sich offenkundig selbst, da er vor dem Landgericht nicht ohne anwaltlichen Beistand, den er nicht hat, auftreten darf. Über allem erhob der Kläger auch noch Verzögerungsrüge. Bis zu einer Abgabe des Teils der Verfahren (Klage/Eilantrag), für die das Verwaltungsgericht Wiesbaden zuständig war, vergingen dadurch fast zwei Jahre. Schon die Historie dieses einen Verfahrens zeigt, dass es dem Kläger nicht um Rechtsschutz geht, sondern allein darum, die Justiz sinnlos zu beschäftigen. Das Muster, gegen Rechtswegverweisungsbeschlüsse Beschwerde einzulegen, wiederholte sich auch in allen anderen in der Kammer entschiedenen Fällen, in denen das Verfahren an andere Gerichte (OLG Frankfurt am Main, SG Frankfurt am Main, AG Wiesbaden und AG Hamburg-Altona) verwiesen werden musste. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2020 – 4 L 242/20.F – wurde ausgeführt, dass das Prozessverhalten des Klägers „durch querulatorische Rechtsverfolgung gekennzeichnet [sei], offenbar mit dem Ziel, die Gerichte in Hessen zweckwidrig zu belasten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vielzahl der Eingaben des Antragstellers beim offensichtlich unzuständigen Gericht oder gleicher bzw. ähnlicher Eingaben bei verschiedenen Gerichten. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Eingaben des Antragstellers, die sich bewusst und offensichtlich an das unzuständige Gericht richten, überhaupt noch zu bearbeiten sind.“ 8. Streuung in die Breite. Die Eingaben des Klägers konzentrieren sich – anders als in den meisten anderen Fällen sog. Vielschreiber – nicht auf ein bestimmtes Gericht. Dem Kläger gelingt es, Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten, in nahezu allen Gerichtsbarkeiten bundesweit und innerhalb der Gerichte bei verschiedenen Spruchkörpern anzubringen, sodass ein gleichförmiges Verhaltensmuster oft nur für denjenigen erkennbar wird, der es häufiger mit dem Kläger zu tun hat. Aus unterschiedlichen Lebenslagen konstruiert der Kläger Konflikte, die weder auf ein bestimmtes Sachgebiet noch auf einen bestimmten Gerichtsstand begrenzt sind. Am Verwaltungsgericht Wiesbaden sind oder waren bisher sechs von sieben Kammern mit seinen Verfahren befasst. 9. Nutzung von eBO. Vermutlich um den Dauerstreitigkeiten mit gerichtlichen Zustellungen über den Postweg zu entgehen, hat sich der nach seinem Vortrag obdachlose und von Bürgergeld lebende, aber offenbar nicht mittellose Kläger ein elektronisches Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) angeschafft. Nach den Erkenntnissen des Gerichts erfordert der Zugang zu eBO nicht nur Hard- und Software (Computer/Laptop, Governikus Software) auf der Nutzerseite, sondern ist auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Der Kläger dürfte ausweislich der in großer Zahl übermittelten Anlagen zudem über einen hochwertigen Scanner verfügen, mit dem er Papierschriftstücke in Dateien zur elektronischen Weiterleitung verarbeitet. Seitdem der Kläger mit dem Gericht elektronisch kommunizieren kann, hat sich die Taktung seiner Eingaben spürbar erhöht. Am 23.01.2024 sandte er sieben Schriftsätze mit zwei Ablehnungsanträgen, einem Abterminierungsantrag und einer Beschwerde gegen die (nicht erfolgte) Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers an das Gericht. Wie es scheint, lässt er sich über elektronische Neueingänge ähnlich einer „Push-Funktion“ sofort unterrichten. Zusendungen des Gerichts werden deshalb von ihm oft binnen weniger Minuten mit Rechtsmitteln beantwortet, die er, wie bei ihm üblich, nur schlagwortartig und ohne detaillierte Begründung absetzt. Auf sachorientiertem überlegtem Handeln können solche Aktionen schon wegen der sehr hohen Reaktionsgeschwindigkeit nicht beruhen. Wird weiterhin an die Postanschrift seiner Notübernachtungsstätte in der C.-Straße in Frankfurt am Main zugestellt, in der er nicht angetroffen wird, behauptet der Kläger die angebliche Unwirksamkeit dieser Zustellungsform. Hintergrund seiner Ausführungen dürfte sein, dass die in einer Postfiliale niedergelegten Papierschriftstücke rasche elektronische Reaktionen des Klägers mittels eBO erschweren dürften. 10. Anträge auf Fahrkartengestellung. Stets verlangt der Kläger – auch in Eilverfahren – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und im Falle der Terminierung auch die Überlassung einer Fahrkarte zum Termin. Im Ablehnungsfalle erhebt er sofort Beschwerde, wohl wiederum in der Erwartung, das Verfahren damit verzögern zu können. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag des Klägers auf Gestellung einer Fahrkarte zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil in einem anderen seiner vielen in der Kammer anhängigen Verfahren – wohl durch eine Unachtsamkeit des Klägers – bekannt geworden war, dass er ein Deutschlandticket abonniert hatte und somit gar keine Fahrkarte benötigte. Gegen den um 06:48 Uhr zugestellten ablehnenden Beschluss legte er schon um 07:52 Uhr Beschwerde ein. An seine Wahrheitspflicht vor Gericht erinnert, begründete er die Beschwerde schließlich mit dem Verlangen, das Gericht müsse sich anteilig an den Kosten seines Deutschlandtickets beteiligen. Dies hatte er aber zuvor nicht beantragt. Sein Ansinnen ist abwegig. Die Fahrkartengestellung als Sachzuwendung (die Fahrkarte wird in der Regel am Bahnhof hinterlegt, vgl. Nr. 1.1.3 des Runderlasses des Hessischen Justizministeriums vom 23.12.2011 über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, JMBl. 2012, 37) dient nicht der Einkommenserzielung, sondern verfolgt den ausschließlichen Zweck, mittellosen Personen, die sich eine Anfahrt zum Gericht nicht leisten können, die Anfahrt zu ermöglichen, um am Termin teilnehmen zu können. Als Inhaber eines Deutschlandtickets ist der Kläger offensichtlich nicht mittellos und benötigt keine Fahrkarte. Auch dieses Verhalten zeigt, dass der Kläger prozessuale Rechte systematisch missbraucht. 11. Einschüchterung des Justizpersonals. In nahezu allen Verfahren finden sich ungehörige und beleidigende Äußerungen des Klägers gegen die sachbearbeitenden Richterinnen und Richter und/oder auch den jeweiligen Gegner. Oft bezeichnet der Kläger Personen nur mit ihren Nachnamen unter Weglassung der Anreden „Frau“ oder „Herr“. Die ungewöhnlich hohe Zahl an Befangenheitsanträgen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Drohungen mit Strafanzeigen und Straftäterbezichtigungen in seinen Eingaben lassen einen umsichtigen Bearbeiter erschrecken. Denn jede Richterin und jeder Richter hinterfragt eigenes Verhalten im Allgemeinen kritisch und versteht nicht, so unangemessen vom Kläger behandelt zu werden. Nur wer mit dem Kläger häufiger zu tun hat, erkennt, dass seine Vorgehensweise Teil eines immer wiederkehrenden Rituals ist und sämtliche Vorwürfe an den Haaren herbeigezogen sind. Die Aktionen des Klägers bezwecken allein, den Fortgang des Verfahrens zu stören. 12. Gesamtzahl der Verfahren. Die Menge der vom Kläger bei den Gerichten anhängig gemachten Verfahren hat ein Ausmaß erreicht, das jenseits dessen liegt, was als normal und üblich bezeichnet werden kann. Auf den Namen des Klägers entfallen in den letzten Jahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden über 85 Verfahren. Aus einem Anfang Mai 2019 am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, an die erkennende Kammer verwiesenen Verfahren geht hervor, das Anfang Mai 2019 bereits weitere 47 Verfahren des Klägers in der 1., 3., 4., 5., 7., 8., 9. und 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main anhängig waren, obwohl der Kläger zu dieser Zeit erst sechs Monate in Frankfurt am Main lebte. Im Beschluss des BSG vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B –, juris, Rdnr. 1, wird ausgeführt, dass der Kläger allein von 2005 bis 2012 ca. 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca. 1.240 Verfahren beim LSG Baden-Württemberg führte. Beim Bundessozialgericht waren von 2006 bis 2012 ca. 260 Verfahren des Klägers anhängig gewesen. Aus einem Bescheid des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 19.06.2019 geht hervor, dass der Kläger seit der ersten Beantragung von Leistungen eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main, das Jobcenter und weitere Behörden angestrengt hat. Außerdem habe er Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhoben. Fast täglich gingen Schriftstücke von ihm ein. Gegen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beschreite der Kläger regelmäßig den Rechtsweg durch die Instanzen. Seine Einlassungen seien nur bedingt nachvollziehbar. Eine vernünftige Interaktion mit ihm sei nicht mehr möglich, weshalb eine Betreuung erwogen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte am 07.04.2020 aus, der Kläger überziehe die Gerichte mit einer übergroßen Zahl an Verfahren, häufig ohne dass sein eigentliches Rechtsschutzanliegen noch erkennbar wäre, und betreibe „Nebenverfahren aller Art“, wodurch die Verfahren noch vervielfacht werden. Nach seinem Wohnortwechsel von Baden-Württemberg nach Hessen (erfolgt nach Haftentlassung Anfang November 2018) habe der Kläger allein beim Hessischen LSG bis April 2020 über 300 Verfahren anhängig gemacht. Im Jahre 2018 wurde bekannt, dass der Kläger bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg über 1.500 Gerichtskostenrechnungen nicht bezahlt hatte, denen eine gleiche Zahl an Verfahren gegenüberstehen dürfte. Die Zahl der vom Kläger angestrengten Verfahren dürfte in Hessen und anderen Bundesländern inzwischen in die Tausende gehen. Nachgewiesen ist ein Auftreten des Klägers bei Gerichten in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie in Berlin. Auf die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, wie viele Verfahren bei welchen Gerichten er bundesweit inzwischen betrieben habe, schwieg sich der Kläger aus. IV. Ob beim Kläger bereits eine partielle Einschränkung der Prozessfähigkeit vorliegt oder lediglich – so das BSG noch im Jahre 2015 – von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist (BSG, Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B –, juris, Rdnr. 10), kann nicht geklärt werden. Denn zu einer Klärung seines aktuellen Gesundheitszustands verweigert der Kläger die Mitwirkung. Weder hat er die vom ihm zitierten zu seiner Person erstellten psychiatrischen Gutachten des (angeblich) Prof. Dr. D. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztlicher Direktor des Klinikums F., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, G., auf ausdrückliche Anforderung dem Gericht übersandt, noch hat er einer Einsichtnahme in die beim Landgericht Karlsruhe – 19 T 4/13 – geführte Gerichtsakte zugestimmt, in der sich die von ihm angesprochenen Gutachten befinden sollen, noch hat er die Bereitschaft erklärt, sich einer aktuellen fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Zur mündlichen Verhandlung ist er ebenfalls nicht erschienen. Damit endet die Aufklärungspflicht des Gerichts und es muss aus den vorhandenen Erkenntnissen seine Schlüsse ziehen. Die dem Kläger unterbreitete These des Gerichts, sein aktuelles Auftreten wecke den Verdacht auf eine querulatorische Persönlichkeitsstörung (Gruppe der paranoiden Persönlichkeitsstörungen, ICD-10-Code: F 60.0), möglicherweise auch schon auf krankhaften Querulantenwahn (Paranoia querulans, ICD-10-Code: F 22.8), möglich sei auch – wie häufig bei Persönlichkeitsstörungen: in Komorbidität – eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10-Code: F 43.8) als Reaktion auf ein negatives Lebensereignis, das vom Kläger als schwerwiegende Kränkung, Herabwürdigung oder Ungerechtigkeit wahrgenommen werde und den Kläger, ohne dass er es selbst noch abstellen könne, zwinge, aus Verbitterung, Zorn und/oder Hass einen „Kampf gegen die Justiz“ zu führen, verfolgt das Gericht nicht weiter. Denn zwischenzeitlich ist das Gericht aufgrund der Eigenangaben des Klägers und über eine Internetrecherche auf fundierte Erkenntnisse gestoßen. Diese wurden dem Kläger gemäß § 108 Abs. 2 VwGO vorgehalten. Der Kläger entgegnete, er könne damit nichts anfangen und was angeblich vor 14 Jahren oder früher gewesen sei, sei nicht relevant. Außerdem stellte er den zehnten Ablehnungsantrag. Der Kläger hat am 05.11.2018 eine siebenjährige Haftstrafe, davon seit 26.01.2016 in der JVA J. verbüßt und war zuvor u. a. in den JVAs K., L., M. und N. inhaftiert. Den Inhaftierungen lagen u. a. betrügerische Handlungen und Verleumdungen zugrunde, die sich teilweise näher aus einer Meldung der Tageszeitung (taz) vom ...2010 – ... (siehe https://taz.de/...) unter Nennung des Vor- und Nachnamens der Klägers, seiner Firma „H.“ und seines früheren Wohnortes I. ergeben. Wegen der in der taz berichteten Tat und einer weiteren Tat wurde der Kläger vom Amtsgericht Böblingen im Februar 2012 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, da er u. a. die Kosten für in Zeitungen geschaltete Annoncen in Höhe von 28.000 EUR und 23.000 EUR nicht bezahlt hatte (siehe weiterer Beitrag in der Stuttgarter Zeitung vom ...2012 – ... (https://www.stuttgarter-zeitung.de/...). Der Verurteilung durch das Amtsgericht Böblingen gingen hiernach noch weitere Verurteilungen voraus. Dem Zeitungsbericht zufolge hat der Kläger in weiteren selbstständigen Handlungen 136 Annoncen in Tageszeitungen bei Verlagen in Berlin, München, Hamburg, Heilbronn, Bielefeld und Stuttgart geschaltet, in denen er für seinen Einmannbetrieb „H.“ – der Name seiner Firma erschien auch im Bericht der taz – warb und nach Personal suchte, ohne diese Annoncen jedoch zu bezahlen. Der angerichtete Schaden wurde mit 638.000 EUR angegeben. Der Verfahrensausgang konnte nicht ermittelt werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Taten durch das Landgericht Karlsruhe mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet wurden, die – möglicherweise mit weiteren verhängten Haftstrafen – zu der insgesamt siebenjährigen Haftdauer führten. Während der gegen den Kläger geführten Strafverfahren wurden mehrere Gutachten erstellt, die teilweise von seiner Prozessfähigkeit ausgingen, teilweise seine Prozessfähigkeit verneinten. In dem ersten von vier Schriftsätzen vom 25.01.2024 (eingegangen um 11:25:21 Uhr, Bl. 768 der Gerichtsakte) verwies der Kläger auf Gutachten zu seiner Person im beim BSG geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen B 10 ÜG 8/14 B. In dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 12.02.2015, Rdnr. 10, wird auf das Urteil der Vorinstanz, des LSG Baden-Württemberg, vom 30.04.2014 – L 2 SF 3694/12 EK – (siehe https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/169850), Bezug genommen, in dem zusammenfassend über den Kläger ausgeführt wird: „3. a.) Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 8. Juli 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014 die seiner Auffassung nach bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers für das (im August 2012 hier anhängig gewordene) Verfahren ausgehend von seinem im Juli 2013 erstellten Gutachten bestätigt. Prof. Dr. T. ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger bestehende verkrustete und verhärtete Persönlichkeitsstruktur seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht nur einschränkt, sondern sogar aufhebt, so dass er nicht mehr im Stande sei, den Prozess zu führen. Unter anderem hat Prof. Dr. T. darauf verwiesen, dass ausweislich des vom Kläger ins Verfahren eingeführten Gutachtens von Prof. Dr. S./H. S. zur Schuldfähigkeit schon dort ein vermindertes Selbstwertgefühl des Klägers beschrieben wird, dass er durch erhöhtes Geltungsstreben zu kompensieren trachte. Schon Prof. Dr. S./H. S. hätten dem Kläger eine querulatorische und narzisstische (geltungsbedürftige) Persönlichkeitsstruktur bescheinigt. Betrachte man das Verhalten des Klägers in seinen Sozialgerichtsprozessen, werde deutlich, dass er offensichtlich bestrebt sei, auf Augenhöhe mit dem Gericht zu agieren, das gleiche Vokabular zu benutzen, auf eine Vielzahl von Entscheidungen zu verweisen, sich gewissermaßen als gleichwertiger Gegner des Gerichts aufzubauen und zu empfinden. Hierbei zeige sich eine typisch fanatische Grundhaltung, der Kläger gehe niemals von etwas ab, das er behauptet habe. Er werde niemals einen Rückzieher in irgendeiner Form eingestehen. Der Kampf mit dem Gericht habe mittlerweile seinen eigenen Stellenwert, die Sache, um die es gehe, sei vergleichsweise geringfügig, aber der Aufwand, der getrieben werde, sei gewaltig. Erklären könne man das nach Prof. Dr. T. nur, wenn man die beim Kläger vorliegende psychopathologische Störung entsprechend berücksichtige und würdige. Querulanten handelten aus einer Art inneren Zwangs heraus, welcher sie dazu bringe, sich immer erneut mit der Prozessmaterie zu beschäftigen, sich hinein zu versetzen, zu vertiefen und aus ihr neue Einwände zu gewinnen, zu formulieren, vorzutragen und geltend zu machen. Querulanten ließen sich meist auf den Ton der Gerichte ein, würden sich juristisch weiterbilden, Paragraphen und Bestimmungen zitieren, Urteile und Kommentare, um gewissermaßen ein gleichwertiger Partner im Prozess zu werden und auch ernst genommen zu werden und einen respektablen Gegner abzugeben. Bezogen auf den Kläger sei festzustellen, dass er gewillt sei, dem Gericht zu zeigen, dass er ein würdiger Gegner sei und seine Rechte wahrzunehmen wisse. Er werde in dieser Sache nicht nachlassen. Er werde sie fortführen, solange er könne. Die Beschäftigung mit den vielfältigen Prozessen, die er angestrengt habe, verschafften ihm tiefe innere Befriedigung und würden ihm Beschäftigung und Ansporn zu immer weiteren gleichartigen Aktivitäten geben. Der Kläger sei mit den normalen Maßstäben Prozessbeteiligter nicht zu messen. Er habe im Grunde die Sache selbst längst aus den Augen verloren und befasse sich im Wesentlichen noch mit Verzettelungen und Verzögerungen. Auch sein Verhalten im Hinblick auf eine mögliche Untersuchung durch den Sachverständigen sei in diese Richtung zu sehen. Es habe auch gar keinen Sinn, auf die Forderungen des Betroffenen einzugehen, weil er sofort wieder neue Forderungen stellen würde, sobald er die Bereitschaft erkennen könnte, dass ihm jemand insoweit entgegen komme. b.) Prof. Dr. S./H. S. sind in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 auf der Grundlage eines Gutachtens von Dr. ..., vom damaligen PLK W. vom 30. Dezember 1994, eines Gutachtens von Dr. ... vom Psychiatrischen Zentrum ... in W. vom 15. April 2002, der Beobachtungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Zeitraum 25. April bis 18. Juni 2012 sowie einer Exploration des Klägers am 18. Juli 2012 in Räumen der Staatsanwaltschaft Pforzheim letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine basal selbstunsichere Persönlichkeit sei mit geringer Fähigkeit zum Eingehen und Halten sozialer Bindungen und Kontakte sowie einem kompensatorisch erhöhten Geltungsbedürfnis, welches sich bereits in der Vergangenheit mehrfach in einem Auftreten als vermeintlich erfolgreicher Geschäftsmann, verbunden mit der Führung eines aufwändigen Lebensstils, niedergeschlagen habe. Aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Kläger geführten Verfahren sei bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ausgeprägten querulatorischen Entwicklung auszugehen. Dies würde nach Auffassung der Gutachter implizieren, dass die vom Kläger geführten Verfahren nicht primär einer sachlichen Klärung von rechtlich strittigen Sachverhalten dienten, sondern in starkem Maße Ausdruck eines starken Bedürfnisses nach Geltung und Anerkennung im Sinne der Kompensation eines primär geringen Selbstwertgefühls seien. Diagnostisch sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer mittlerweile weitgehend verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen. Die beim Kläger angenommene Störung sei als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) anzugeben. Hinweise auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine wahnhafte Störung mit weitgehendem Verlust der Fähigkeit zur Realitätsprüfung fänden sich hingegen nicht, genauso wenig für das Vorliegen einer affektiven Psychose oder einer organisch bedingten Psychose. In der Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg in umfangreiche prozessuale Aktivitäten eingebunden sei. Nach eigenen Angaben habe er in den letzten zehn Jahren etwa 1000 Prozesse vor verschiedenen Sozialgerichten geführt. Dabei scheine die Hemmschwelle sehr niedrig zu liegen. Die Rechtsauffassungen des Klägers würden durchgängig eigenwillig erscheinen und mit geringen Abweichungen unflexibel immer wieder ins Feld geführt werden, ohne dass sich der Kläger jeweils erkennbar auf die Argumentation der juristischen Instanzen einlasse, die im Gegenteil nahezu durchgängig als befangen, inkompetent oder gar kriminell abgewertet würden. Es finde sich hier doch eine teilweise nicht rein strategisch anmutende Verzerrung der Wahrnehmung im Bezug auf die Auseinandersetzungen mit den juristischen Instanzen bei gleichzeitig sehr niedriger Schwelle, Prozesse zu initiieren. Dennoch hätten sich im Rahmen der Begutachtung (unter den genannten Einschränkungen) keine Hinweise gefunden, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers hinsichtlich seiner gerichtlichen Aktivitäten in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und die Fähigkeit des Klägers, anhand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch grundlegend beeinträchtigt sei, auch wenn die vom Kläger getroffenen Entscheidungen im Einzelfall nicht immer vernünftig und nachvollziehbar anmuten würden. Daher sei in der Gesamtwürdigung die Prozessfähigkeit Klägers zu bejahen. c.) Auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. S./H. S., der schon in der Vergangenheit eingeholten Gutachten von Dr. F. sowie Dr. B. und Dr. H. gelangt der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von Prozessfähigkeit auszugehen ist. Beim Kläger besteht zwar eine schon verfestigte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen, die jedoch die Prozessfähigkeit nicht ausschließt. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. S./H. S. vom 29. Juni 2012, da diese Gutachter im Unterschied zu Prof. Dr. T. – wenn auch nur eingeschränkt – die Möglichkeit hatten, den Kläger in der Strafverhandlung vor dem LG Karlsruhe beobachten und zumindest auch am Rande ein kurzes Gespräch mit ihm führen zu können. Vor diesem Hintergrund hat, da Prof. Dr. T. keinen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte gewinnen können, letztlich die von den Gutachtern Prof. Dr. S./ H. S. vorgenommene Einschätzung hinsichtlich der Prozessfähigkeit für den Senat gerade auch in Verbindung mit dem eigenen persönlichen Eindruck des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der er im Gegensatz zu den Anhörungsterminen am 19. Dezember 2012 und 17. April 2013 erschienen ist, das größere Gewicht. Da der Senat damit von der Prozessfähigkeit des Klägers – wie sie von diesem im gesamten Verfahren immer wieder geltend gemacht wurde – ausgeht, war dem weiteren vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer "Erörterung zur Aufklärung der Widersprüche mit den bisherigen Gutachtern" nicht mehr nachzugehen.“ Das Gericht schließt sich der vorstehenden Einschätzung des LSG Baden-Württemberg an, da mangels Mitwirkung des Klägers nicht geklärt werden kann, ob und welchem Maß zwischenzeitlich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten ist. Ohne jeden Zweifel steht jedoch fest, dass es dem Kläger weiterhin in keiner Weise um die Prüfung konkret-individueller Begehren geht, sondern er den Klageweg in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise zum Aufbau seines Selbstwertgefühls und seiner Selbstdarstellung nutzt. V. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (BGH, Beschluss vom 31.01.2019 – III ZA 34/18 –, juris, Rdnr. 13 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.03. 1990 – 5 B 89.3542 –, juris, Rdnr. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2016 – 1 S 294/16 –, juris, Rdnr. 4 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 – L 12 AS 2359/15 WA –, juris, Rdnr. 11 ff.; BFH, Beschluss vom 27.11.1991 – III B 566/90 –, juris, Rdnr. 23). Ist der systematische Missbrauch prozessualer Rechte einer Person, wie im Falle des Klägers, nachgewiesen, spricht eine Vermutung dafür, dass auch künftigen Eingaben seiner Person Rechtsmissbrauch zugrunde liegt. Um der Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG gleichwohl zu genügen, ist in diesen Fällen nur noch formlos zu prüfen, ob der Person für neuerlich vorgebrachte Anliegen entgegen der bestehenden Missbrauchsvermutung ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse zur Seite steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rdnr. 7). Gegebenenfalls ist die Gegenseite informatorisch anzuhören. Ist ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse erkennbar, wird die Eingabe als reguläres Verfahren ins Gerichtsregister eingetragen und fortgeführt. Andernfalls wird der Vorgang ohne weitere Maßnahmen geschlossen. Wurde der Vorgang bereits als reguläres Verfahren betrieben und stellt sich – wie hier – zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht besteht, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.03.1990 – 5 B 89.3542 –, juris, Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015 – L 12 AS 2359/15 WA –, juris, Rdnr. 12). Damit erübrigt es sich, auf die zahlreichen Anträge des Klägers einzugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).