Leitsatz
III ZA 34/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34/18 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a) An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei of- fensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein kon- kreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausfüh- rungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechts- schutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. b) Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren ge- klärt werden soll. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18 - OLG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 23. Juli 2018 - 4 EK 2/18 - wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen angeblicher überlanger Dauer mehrerer Verfahren vor dem Rich- terdienstgericht bei dem Landgericht K. und dem Richterdienstgerichts- hof bei dem Oberlandesgericht S. in Anspruch. Er begehrt Prozesskos- tenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Be- schluss des Oberlandesgerichts S. , durch den der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. - W. verwiesen worden ist. Der Kläger verbüßte in dem Zeitraum von 2011 bis 2018 eine mehrjähri- ge Haftstrafe wegen Betrugs, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt O. . 1 2 - 3 - Während der Haftzeit reichte er zahllose Anträge, Gegenvorstellungen, Anhö- rungsrügen und Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 25. April 2015, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Juli 2015, erhob er "Klage" gegen das Land B. -W. sowie eine Richterin am Verwaltungsgericht S. und stellte zugleich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung/Verfügung". Er beantragte, den Beklagten die Behauptung zu untersa- gen, er sei prozessunfähig, und sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus zwei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht S. zu verurteilen. Das Land B. -W. sollte darüber hinaus verpflichtet werden, die mit verklagte Richterin aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihr eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Außerdem beantragte er, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit zwei Beschlüssen vom 19. September 2016 (Az.: RDG 4/15 und RDG 5/15) wies das Richterdienstgericht die "Klage" und den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Verfügung" als unzulässig ab und versag- te die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts- verfolgung. Mit zwei Schreiben vom 4. Januar 2016, eingegangen beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. am 8. Januar 2016, reichte der Kläger unter gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie von Pro- zesskostenhilfe zwei weitere "Klagen" gegen das Land B. -W. , den damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts F. i. B. , ei- nen Vorsitzenden Richter und einen Richter dieses Gerichts sowie zwei Be- dienstete der Justizvollzugsanstalt O. ein. In einem Fall (Az.: RDG 1/16) beantragte er, die Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen 3 4 - 4 - Schäden aus drei mit Aktenzeichen angegebenen Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht F. i. B. beziehungsweise dem Verwaltungsgerichts- hof B. -W. zu verurteilen sowie zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben in zwei dieser Verfahren durch den geschäftsplanmäßig zuständigen Richter zu verpflichten. Darüber hinaus begehrte er die Verpflichtung des Lan- des, die mit verklagten Richter aus dem Dienst zu entfernen, hilfsweise ihnen eine Rüge gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auszusprechen. Mit der zweiten "Klage" (Az.: RDG 2/16) begehrte er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden "aus ihrem Verhalten" sowie die Ver- pflichtung des Landes, die mit verklagten Justizvollzugsbeamten auszutau- schen, hilfsweise organisatorische Vorkehrungen nachzuweisen, damit der Klä- ger einen rechts- und verfassungskonformen Vollzug ohne Verstöße gegen Art. 1 GG und Art. 3 EMRK erhalte. Mit zwei Beschlüssen vom 18. Januar 2016 wies das Richterdienstgericht sämtliche Anträge als unzulässig ab. Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 30. Novem- ber 2017 (Az.: DGH 1/16, 2/16, 3/16 und 4/16) wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. die gegen die Beschlüsse des Richterdienstgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass das Verfahren jeweils eingestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechts- schutzgesuch des Beschwerdeführers. Das Rechtsschutzbegehren sei offen- sichtlich ohne jedweden Rückhalt im Gesetz. Aus den die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte festlegenden Vorschriften (§§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz für Baden-Württemberg [LRiStAG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 [GBl. BW 2000, 503] er- gebe sich, dass die Dienstgerichte nur von einem Berufsrichter oder von des- sen Dienstherrn für in dem Richterdienstverhältnis gründende Streitigkeiten an- 5 - 5 - gerufen werden könnten. Dies gelte auch für das gerichtliche Disziplinarverfah- ren, das vor dem Dienstgericht nur auf Klage des Richters gegen die getroffene Disziplinarverfügung oder auf Klage des Dienstherrn auf Verhängung einer Dis- ziplinarmaßnahme eingeleitet werden könne. Die von dem Kläger als Drittem geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Verpflichtung zur Beschei- dung von Eingaben, Unterlassung von Behauptungen, "Austausch" von Justiz- vollzugsbeamten und Entfernung von Richtern aus dem Dienst fielen ersichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte. Das hierauf ge- richtete Begehren des Klägers nehme das Dienstgericht für Richter vollkommen unnötig in Anspruch und lasse nur den Schluss zu, dass die Verfahren "aus dem Nichts" heraus kreiert werden sollten. Der Rechtsstreit sei deshalb als nicht anhängig geworden anzusehen und das Verfahren in entsprechender An- wendung der Vorschriften über die Klagerücknahme einzustellen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Klägers wurden durch den Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Beschlüssen vom 4. und 11. April 2018 sowie vom 4. Juli 2018 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2018, eingegangen beim Dienstgerichts- hof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. am 2. Februar 2018, reichte der Kläger eine "Klage gem. § 198 GVG" ein und beantragte, das beklagte Land wegen überlanger Dauer der "Verfahren DGH 1/16, DGH 2/16, RDG 4/15 und DGH 3/16, RDG 5/15 und DGH 4/16" jeweils zur Zahlung einer Entschädi- gung von 2.400 € zu verurteilen und ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Dienstgerichtshof hat die Sache sodann zuständigkeitshalber an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts S. formlos abgegeben. Mit einem undatierten Schreiben, das am 23. Februar 2018 6 7 - 6 - beim Oberlandesgericht S. eingegangen ist, hat der Kläger folgenden handschriftlichen "Vergleichsvorschlag" unterbreitet: "Vorschlag iSv § 278 V ZPO Sofortige Entlassung § 454 StPO § 57 StGB oder GNO und ich schenke der Gegnerin § 839 BGB § 198 GVG -Ansprüche Frist: 4 Wochen ab 22.02.18 Danach Endstrafe + Mammutprozess" Mit Beschluss vom 23. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht S. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof B. -W. ver- wiesen. Dieser sei für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer von Ver- fahren vor den Richterdienstgerichten zuständig. Denn § 76a und § 79 LRiStAG ordneten für sämtliche in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte fallende Verfahren (§ 63 LRiStAG) die entsprechende Geltung der Vorschriften der Ver- waltungsgerichtsordnung an. Es werde mithin auch auf § 173 Satz 2 VwGO 8 - 7 - verwiesen, wonach die §§ 198 ff GVG mit der Maßgabe entsprechend anzu- wenden seien, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwal- tungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof) trete. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli- cher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 17a Abs. 2 Satz 5 GVG). II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Da Entschädigungsan- sprüche wegen überlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht in Be- tracht kommen, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Klägers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen. 1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichge- stellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 9 10 11 - 8 - Rn. 6; vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 8 und vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, FamRZ 2018, 601 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 7; jeweils mwN). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei kein Rechtsmittel einlegen, das allein die Klärung des Rechtswegs zum Gegenstand hat. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Entschädigungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden. a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbetei- ligter einen Nachteil erleidet. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Ge- richtsverfahrens nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG alle Verfah- rensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Der Begriff "Einleitung" meint alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt wird, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung oder, wie im Strafverfahren, von Amts wegen geschieht (Senat, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 16). An einer Ingangsetzung eines Ge- richtsverfahrens kann es jedoch fehlen, wenn dem Ersuchen kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbe- sondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkre- ter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen er- kennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern aus- schließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es 12 13 - 9 - keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden (BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4 ff; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 11 ff; siehe auch BSG, BeckRS 2015, 67445 Rn. 7). Diese in der Recht- sprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Ge- richtszweigen. Demgemäß müssen nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Einga- ben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in An- spruch genommen wird, nicht beschieden werden. Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhält- nismäßig behindert zu werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 46/16, juris und vom 1. Juni 2017 - III ZA 6/17, juris Rn. 3; BGH, Be- schlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und vom 7. Februar 2017 - 5 AR (Vs) 4/17, juris; jeweils mwN). b) Zutreffend ist der Dienstgerichtshof in den Beschlüssen vom 30. No- vember 2017 davon ausgegangen, dass den bei dem Dienstgericht für Richter eingereichten "Klagen" und "Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren zugrunde lag mit der Folge, dass kein entschädigungsfähiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wurde und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen unangemessener Verfahrensdauer offensichtlich nicht be- stehen. aa) Die Inanspruchnahme der Dienstgerichte für Richter durch den Klä- ger war offensichtlich haltlos und erfolgte ausschließlich zu verfahrensfremden 14 15 - 10 - Zwecken. Nach §§ 2, 78 DRiG, §§ 2, 63 LRiStAG sind die Landesdienstgerichte ausschließlich für die dort aufgeführten, nur Berufsrichter betreffenden Verfah- ren zuständig (Disziplinarsachen, Versetzungs- und Prüfungsverfahren, z.B. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand). Die Dienstgerichte können nur von einem Berufsrichter oder von dessen Dienstherrn angerufen werden. Privatpersonen können vor den Dienstgerichten weder die Amtsenthe- bung eines Richters betreiben noch Schadensersatzansprüche verfolgen oder den Richter zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. § 72, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 LRiStAG; § 63, § 65 Abs. 2; § 66 Abs. 3 DRiG; Schmidt/Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 26 ff; § 65 Rn. 9; § 66 Rn. 10). Mit seinen hierauf gerichteten Anträgen verfolgt der Kläger somit ein "Rechts- schutzziel", das nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise durch ein Verfah- ren vor den Dienstgerichten erreicht werden kann und nur dazu dient, eine zu- sätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte herbeiführen. bb) Dass es dem Kläger ausschließlich um die Durchsetzung verfahrens- fremder Zwecke geht, wird auch durch den von ihm im Entschädigungsprozess unterbreiteten "Vergleichsvorschlag" illustriert. Dort bot er an, auf die Fortfüh- rung des Entschädigungsprozesses und eine etwaige Amtshaftungsklage zu verzichten, wenn im Gegenzug seine "sofortige Entlassung" aus der Strafhaft erfolgen würde. Andernfalls drohte er mit einem "Mammutprozess". c) Ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist auch nicht dadurch eingeleitet worden, dass das Richterdienstgericht die von vornhe- rein unbeachtlichen Anträge des Klägers durch Beschlüsse vom 18. Januar 2016 und 19. September 2016 förmlich abgewiesen hat. Denn der Dienstge- richtshof hat mit Beschlüssen vom 30. November 2017 das Verfahren in ent- sprechender Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme (§§ 76a, 79 16 17 - 11 - Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deklaratorisch eingestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden ist (vgl. BayVGH, NJW 1990, 2403; VGH Baden-Würt- temberg, NVwZ-RR 2017, 4 Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2015, 72628 Rn. 12). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2018 - 4 EK 2/18 -