Urteil
6 K 805/19.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:1206.6K805.19.WI.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Recht eine hinreichend bestimmte Definition der „schweren Kriminalität“ Art. 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang II dieser Richtlinie vornehmen. Das bedarf mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 S. 1 GrCh einer gesetzlichen Regelung in Gestalt etwa eines Straftatenkatalogs. Im deutschen Recht ist dies durch den Verweis des § 4 Abs. 1 Nr. 6 FlugDaG auf Art. 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang II, der seinerseits nicht hinreichend bestimmt ist, nicht geschehen.
2. Die automatisierte Datenbankabfrage nach § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG und der nicht-automatisierte Individualabgleich nach § 4 Abs. 2 S. 2 FlugDag bilden eine funktionale Einheit. Der weitreichende Grundrechtseingriff durch die die automatisierte Datenbankabfrage kann nur durch einen Individualabgleich kompensiert werden, der seinerseits grundrechtskonform ist. Fehlt dem Individualabgleich die Eignung, die Strafverfolgung auf schwere Kriminalität zu begrenzen und falsch-positive Treffer zu erkennen, ist auch der gesamte Datenbankabgleich rechtswidrig.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Abgleich der Fluggastdaten des Klägers hinsichtlich des Fluges mit der Nummer LH 542 am 28.04.2019 um 14:30 Uhr von Frankfurt (FRA) nach Bogota (BOG) sowie des Fluges mit der Nummer LH 501 vom 07.05.2019 um 22:10 Uhr von Rio de Janeiro (GIG) nach Frankfurt (FRA) mit den Datenbanken INPOL-Z und SIS rechtswidrig gewesen ist.
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Löschungsantrags das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Recht eine hinreichend bestimmte Definition der „schweren Kriminalität“ Art. 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang II dieser Richtlinie vornehmen. Das bedarf mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 S. 1 GrCh einer gesetzlichen Regelung in Gestalt etwa eines Straftatenkatalogs. Im deutschen Recht ist dies durch den Verweis des § 4 Abs. 1 Nr. 6 FlugDaG auf Art. 3 Nr. 9 i. V. m. Anhang II, der seinerseits nicht hinreichend bestimmt ist, nicht geschehen. 2. Die automatisierte Datenbankabfrage nach § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG und der nicht-automatisierte Individualabgleich nach § 4 Abs. 2 S. 2 FlugDag bilden eine funktionale Einheit. Der weitreichende Grundrechtseingriff durch die die automatisierte Datenbankabfrage kann nur durch einen Individualabgleich kompensiert werden, der seinerseits grundrechtskonform ist. Fehlt dem Individualabgleich die Eignung, die Strafverfolgung auf schwere Kriminalität zu begrenzen und falsch-positive Treffer zu erkennen, ist auch der gesamte Datenbankabgleich rechtswidrig. Es wird festgestellt, dass der Abgleich der Fluggastdaten des Klägers hinsichtlich des Fluges mit der Nummer LH 542 am 28.04.2019 um 14:30 Uhr von Frankfurt (FRA) nach Bogota (BOG) sowie des Fluges mit der Nummer LH 501 vom 07.05.2019 um 22:10 Uhr von Rio de Janeiro (GIG) nach Frankfurt (FRA) mit den Datenbanken INPOL-Z und SIS rechtswidrig gewesen ist. Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Löschungsantrags das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist statthaft als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis umfasst die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss dabei ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein (stRspr, BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 – 8 C 1/09 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor. Der Kläger behauptet die Rechtswidrigkeit des Abgleichs seiner personenbezogenen Fluggastdaten aus den im Klageantrag bestimmten Flügen durch die Beklagte, weil es hierfür an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehle. Streitig ist damit das Recht der Beklagten, die erhobenen Daten des Klägers mit ihren Datenbanken nach § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG abzugleichen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Hierunter fällt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Als Vielflieger droht dem Kläger ein wiederholter Datenbankabgleich bei jedem neuen Flug, sodass eine Wiederholungsgefahr besteht. Das FlugDaG wird, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, weiterhin vollzogen, sodass auch weiterhin die Gefahr besteht, dass Daten des Klägers durch das BKA mit Datenbanken abgeglichen werden. Die Feststellungsklage ist auch nicht aufgrund von Subsidiarität unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieses Erfordernis soll insbesondere den Vorrang der an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sichern (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 85/88 –, juris Rn. 11). Eine solche Umgehung ist hier nicht zu befürchten. Hier wäre alternativ eine (vorbeugende) Unterlassungsklage vor den Flügen statthaft gewesen, die zwar einerseits im Fall der Stattgabe vollstreckbar und damit rechtsschutzintensiver gewesen wäre, andererseits aber mit Blick auf den Zeitraum zwischen Klageerhebung und Flug nicht zu einer rechtzeitigen mündlichen Verhandlung geführt hätte und sich daher erledigt hätte. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Datenbankabgleich der bei den Flügen des Klägers mit der Nummer LH 542 am 28.04.2019 um 14:30 Uhr von Frankfurt am Main (FRA) nach Bogota (BOG) sowie mit der Nummer LH 501 vom 07.05.2019 um 22:10 Uhr von Rio de Janeiro (GIG) nach Frankfurt (FRA) erhobenen Fluggastdaten mit SIS und INPOL-Z rechtswidrig gewesen ist. Ein solcher Datenbankabgleich hinsichtlich INPOL-Z und SIS hat, wie der Beklagte bestätigt hat, stattgefunden (Bekl.-SS 27.09., S. 2, Bl. 589 GA). Der Datenbankabgleich war rechtswidrig, weil hierfür keine Ermächtigungsgrundlage besteht. Ermächtigungsgrundlage für den Abgleich mit Datenbanken ist § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG, der wiederum auf Art. 6 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a PNR-RL aufbaut. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG erfolgt ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle vor der Ankunft eines Luftfahrzeuges auf einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland oder vor dem Abflug eines Luftfahrzeuges von einem Flughafen der Bundesrepublik Deutschland mit Datenbeständen, die der Fahndung oder Ausschreibung von Personen oder Sachen dienen (vorzeitiger Abgleich). Fluggastdatenzentralstelle ist das Bundeskriminalamt (BKA) gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 FlugDaG. § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG ist wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht, hier in Gestalt von Art. 7, 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU v. 07.06.2016, C 202, S. 389, im Folgenden: GrCh), unanwendbar und vermag Datenverarbeitungen durch die Beklagte nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift ist an Art. 7 und 8 GrCh zu messen. Nach Art. 51 GrCh gilt die Charta für Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung von Unionsrecht. Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechts der Union betrifft, ist unter anderem zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-206/13 (Cruciano Siragusa/Regione Sicilia) – Rn. 25 m.w.N.; s.a. Urteil vom 13.06.1996 – C-144/95 –, juris Rn. 11f). Die Umsetzung einer EU-Richtlinie stellt eine solche Durchführung dar, soweit es um Bestandteile der Richtlinie geht, hinsichtlich derer es keinen Spielraum der Mitgliedstaaten gibt (EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-40/11 (Yoshikazu Iida/Stadt Ulm) – Rn. 79, Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar GRC, 4. Auflage 2019, Art. 51 Rn. 15). Die Einführung des vorzeitigen Abgleichs nach § 4 Abs. 2 FlugDaG ist die Durchführung von Unionsrecht in diesem Sinne. Sie stellt die Umsetzung der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a PNR-Richtlinie dar, ist als 1:1-Umsetzung beabsichtigt (BT-Drucks. 18/11501, S. 19, Anlage 2 S. 39) und erfolgt auch nicht in Ausübung eines Spielraums der Beklagten, die insoweit zur Einführung des vorzeitigen Abgleichs gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 S. 2 PNR-Richtlinie i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Prüfung anhand der nationalen Grundrechte damit zugleich nicht in Betracht, wenn es sich wie bei § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG um die Umsetzung einer EU-Richtlinie bzw. die Durchführung von Unionsrecht handelt (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17 (Recht auf Vergessen II) –, juris Rn. 47 m.w.N.). Ein Spielraum besteht nach Auffassung der Kammer allerdings in der Auswahl der Straftatbestände, die ein Mitgliedstaat nach seinen vorherrschenden Wertvorstellungen als schwere Kriminalität ansieht; der Strafrahmen ist dabei ein prägender, aber gegebenenfalls nicht allein entscheidender Faktor für die Vorstellung der in einem Mitgliedstaat herrschenden Auffassung von der Strafwürdigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2022 – C-817/19 (Ligue des Droits Humains) – Rn. 151). So kann es durchaus Delikte geben, die über einen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe verfügen, aber gleichwohl nicht zwingend unter schwere Kriminalität fallen – man denke insoweit an den Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Abs. 1 S. 1 StGB). Dieser Spielraum führt im vorliegenden Fall aber nicht dazu, dass die Frage der Grundrechtskonformität durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geklärt zu werden braucht. Denn durch den Verzicht auf eine Auswahl von nationalen Straftatbeständen aus dem StGB und dem Nebenstrafrecht hat der Bundesgesetzgeber von dem Spielraum keinen Gebraucht gemacht. Im Übrigen dürfte ihm insoweit ein sehr weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommen, welche der lediglich durch Art. 3 Nr. 9 i.V.m. Anhang II PNR-Richtlinie umrissenen Straftatbestände er als schwere Kriminalität ansieht. Der Schutzbereich des europäischen Datenschutzgrundrechts aus Art. 7, 8 Abs. 1 GrCh ist eröffnet. Nach Art. 7 GrCh hat jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Nach Art. 8 Abs. 1 GrCh hat jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Nach Art. 8 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. In persönlicher Hinsicht sind jedenfalls natürliche Personen wie der Kläger geschützt. In sachlicher Hinsicht sind personenbezogene Daten geschützt, also alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Abgestellt wird dabei auf die Verarbeitung von Daten, worunter jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insb. die Erhebung, Speicherung, Benutzung, Sperrung oder Löschung fällt (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Bei den im Rahmen der Flüge des Klägers von Frankfurt nach Bogota bzw. von Rio de Janeiro nach Frankfurt erhobenen Fluggastdaten handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten mit privatem Bezug in diesem Sinne (EuGH, Urteil vom 21.06.2022 – C-817/19 (Ligue des Droits Humains) – Rn. 92-95). Die Datenverarbeitung – hier der Datenbankabgleich im Umfeld der Flüge am 28.04. und 07.05.2019 – stellt auch jeweils einen Eingriff in dieses Grundrecht dar (EuGH, Urteil vom 21.06.2022 – C-817/19 (Ligue des Droits Humains) – Rn. 96ff; vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-92/09 und C-93/09 (Schecke) –, juris Rn. 60). Soweit der EuGH von einem „durch die PNR-Richtlinie geschaffenen System [der Übermittlung und Verarbeitung von Passagierdaten]“ spricht, geht die Kammer im Folgenden davon aus, dass hiermit v.a. die konkreten Befugnisse der Fluggastdatenzentralstelle, also hier des BKA, zur Datenverarbeitung gemeint sind. Das betrifft in Deutschland vor allem § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2, Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 3, § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 4, Abs. 4, § 9, § 10 FlugDaG, worin, vereinfacht ausgedrückt, der gesamte Verarbeitungsprozess von personenbezogenen Daten von der Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen an das BKA, die dortige mehrstufige Prüfung und Speicherung sowie die Herausgabe auf Eigeninitiative und auf Ersuchen beschrieben ist. Die Überlegungen der Kammer konzentrieren sich mit Blick auf den Streitgegenstand dabei auf § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FlugDaG, da nur ein Datenbankabgleich der Daten des Klägers erfolgt ist, mangels technischen Treffers aber keine weiteren Verarbeitungen mit Ausnahme der Speicherung und Löschung stattfanden. Auf die Frage der Dokumentation, der Weitergabe an Nachrichtendienste und der Speicherfrist kommt es vorliegend daher nicht an. Die Eingriffe – der Datenbankabgleich am 28.04 und 07.05.2019 – sind nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 52 Abs. 1 GrCh durch die Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a PNR-Richtlinie unterliegt den einschränkenden Maßgaben, die der EuGH in der Entscheidung vom 21.06.2022 formuliert hat. Nach Art. 52 Abs. 1 GrCh muss jede Einschränkung der Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Ein solcher Gesetzesvorbehalt ergibt sich im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich auch in Art. 8 Abs. 2 S. 1 GrCh, wonach die Verarbeitung nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage zu festgelegten Zwecken erfolgen darf. § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG, der hier allein als Rechtfertigungsgrund/Schranke in Rede steht, stellt sich als unverhältnismäßig und unbestimmt und damit unionsrechtswidrig dar. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 21.06.2022 unter den Rn. 119ff festgestellt, dass die von der PNR-Richtlinie verfolgten Ziele (Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität) legitim und das System der Fluggastdatenspeicherung auch geeignet ist, diese Ziele zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Fluggastdatenverarbeitung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH weiter voraus, dass der Eingriff auch verhältnismäßig bzw. erforderlich ist. Der EuGH hat die automatisierte Überprüfung im Rahmen des Datenbankabgleichs in den Rn. 176ff des Urteils vom 21.06.2022 dabei, soweit hier relevant, unter folgende Voraussetzungen gestellt: (1) Die Verhältnismäßigkeit verlangt klare und präzise Regelungen für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen. Insbesondere müssen die Umstände und die Voraussetzungen, unter denen eine Datenverarbeitung stattfindet, klar definiert sein. Dies gilt insbesondere, weil die Datenverarbeitung nach der PNR-Richtlinie teilweise automatisiert erfolgt (Rn. 117 des Urteils vom 21.06.2022). (2) Es dürfen nur Datenbanken abgefragt werden, die die gleichen Ziele wie die Erhebung der Fluggastdaten haben, also die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität (Rn. 184). Es darf nur ein Abgleich mit „Datenbanken betreffend Personen oder Gegenstände, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind, unter Einhaltung der für solche Datenbanken einschlägigen nationalen, internationalen und Unionsvorschriften“ erfolgen (Rn. 188). (3) Die Datenbank muss anhand nicht-diskriminierender Kriterien aufgestellt sein, Rn. 189f. (4) Der Betrieb der Datenbanken muss im Zusammenhang mit Terror/schwerer Kriminalität mit zumindest mittelbaren objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen stehen (Rn. 191). Spätestens die Einzelfallprüfung muss sicherstellen, dass nur solche Treffer verwertet werden dürfen, die einen Bezug zur Beförderung von Fluggästen haben (Rn. 156f). (5) Es muss nach einem Treffer bei der automatisierten Datenbankabfrage eine Einzelfallprüfung geben, bevor weitere Schritte eingeleitet werden (Rn. 179f). Die Kriterien, wann ein fachlicher Treffer vorliegt, sind klar und präzise zu fassen (Rn. 180). Es fehlt bereits an der Bestimmtheit, was den Anwendungsbereich des FlugDaG angeht und damit an einer wirksamen gesetzlichen Regelung des Umfangs der Datenverarbeitung (Art. 8 Abs. 2 S. 1, Art. 52 Abs. 1 GrCh). Der EuGH hat es dabei als Aufgabe des Richtliniengebers und – in Vollzug der Spielräume, die die Richtlinie mit Blick auf die beschränkten Kompetenzen der EU im Bereich des Strafrechts zulässt – der Mitgliedstaaten angesehen, den Begriff der schweren Kriminalität in Art. 3 Nr. 9 i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 lit. a PNR-Richtlinie dergestalt zu präzisieren und bestimmen, dass strafbare Handlungen, die lediglich gewöhnliche Kriminalität darstellen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, damit das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben wird (Rn. 148-152). Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass nur durch eine hinreichende Bestimmtheit des Ziels „Bekämpfung schwerer Kriminalität“ erkennbar ist, unter welchen Bedingungen eine Datenverarbeitung erfolgt. Denn die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen (Rn. 148 des Urteils). Das erfordert eine Abgrenzung. Zudem verlangen Art. 8 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 S. 1 GrCh, dass Eingriffe in Grundrechte auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Beides verlangt die hinreichende Bestimmtheit der Grundlage. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt. Art. 3 Nr. 9 i.V.m. Anhang II PNR-Richtlinie definiert schwere Kriminalität als strafbare Handlungen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind und in Anhang II umrissen sind. Anhang II umfasst 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, 2. Menschenhandel, 3. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, 4. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 5. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 6. Korruption, 7. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, 8. Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung, 9. Computerstraftaten/Cyberkriminalität, 10. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 11. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, 12. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 13. Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 14. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 15. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, 16. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, 17. Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie, 18. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, 19. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, 20. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 21. Vergewaltigung, 22. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 23. Flugzeug- und Schiffsentführung, 24. Sabotage, 25. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen und 26. Wirtschaftsspionage. Dass diese Tatbestände nicht weiter bestimmt werden, hat der EuGH unter Hinweis auf die fehlenden Zuständigkeiten der Union nicht beanstandet, es aber als „Sache der Mitgliedstaaten“ bezeichnet, dafür zu sorgen, dass das Fluggastdaten-System – hier also der Datenbankabgleich, § 4 Abs. 2 S. 1 FlugDaG – auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt bleibt (Rn. 152 des Urteils). Dementsprechend ist die Beklagte kraft Unionsrechts verpflichtet, die in Anhang II genannten Delikte unter Beschränkung auf Straftatbestände mit einer Strafandrohung von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe in das nationale Recht zu „übersetzen“, damit die Richtlinie überhaupt unionsrechtskonform umgesetzt wird. Eine solche Übersetzung hat nicht stattgefunden. Nach § 4 Abs. 1 FlugDaG verarbeitet das BKA von den Luftfahrtunternehmen übermittelte Fluggastdaten und gleicht sie mit den Datenbeständen ab, um Personen zu identifizieren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine Straftat begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen werden. § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 FlugDaG nennt demnach terrorbezogene Straftatbestände aus dem StGB. Nr. 5 bezieht sich auf eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.06.2002, S. 3 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI (ABl. L 330 vom 09.12.2008, S. 21). Die Kammer kann dabei offenlassen, ob der Verweis auf Tatbestände wie die dort genannte „Anwerbung für terroristische Zwecke“ oder „Ausbildung für terroristische Zwecke“ hinreichend bestimmt ist. Denn jedenfalls genügt der Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 6 FlugDaG auf Anhang II der PNR-Richtlinie nicht, um den Anwendungsbereich des Systems der Fluggastdatenverarbeitung in Deutschland hinreichend zu begrenzen. Nach dieser Vorschrift dient die Datenverarbeitung durch das BKA der Identifizierung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie „eine Straftat, die einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2016/681 aufgeführten strafbaren Handlung entspricht und die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist“, begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen werden. Schwierigkeiten bereitet bereits die Übertragung von Tatbeständen wie „6. Korruption“ im Anhang II der PNR-Richtlinie ins deutsche Strafrecht. Hierbei könnten die §§ 331 ff StGB gemeint sein, aber auch § 299 StGB oder § 108e StGB. Nichts Anderes als für „6. Korruption“ gilt etwa für „9. Computerstraftaten/Cyberkriminalität“. Hierunter können „klassische“ Cyber-Straftaten wie §§ 263a, 202a, 303b StGB fallen, aber auch §§ 126a Abs. 2, 127, 238, 269 StGB, zudem nur Taten, die mithilfe des Internets erfolgen, ohne einen eigenen Straftatbestand zu haben wie § 263 StGB. Gänzlich weit sind Begriffe wie Umweltkriminalität oder Handel mit Hormonen oder radioaktiven Substanzen, die im Nebenstrafrecht zu finden sind. Sie erfordern, um überhaupt operabel im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 4 Abs. 2 S. 2 FlugDaG zu sein, eine nähere Bestimmung, um einen gleichheitsgerechten Vollzug der Vorschrift zu erreichen. Diese Frage offen zu lassen, delegiert die Befugnis, über den Anwendungsbereich des Fluggastdatenrechts zu entscheiden, zunächst auf den mit der individuellen Prüfung beauftragten Sachbearbeiter (§ 4 Abs. 2 S. 2 FlugDaG), den für die Bearbeitung von Ersuchen nach § 6 Abs. 5 FlugDaG zuständigen Mitarbeiter und letztlich den Ermittlungsrichter beim AG Wiesbaden (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FlugDaG). Soweit, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, das Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Erlass mit einer Konkretisierung der erfassten Tatbestände herausgegeben hat, fehlt es an einer gesetzlichen Übertragung der Befugnis zur Ausformung an die Exekutive. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat hat es damit ohne gesetzliche Ermächtigung in der Hand, über den Umfang der Datenerhebung und damit die Geltung des gesamten Systems der Fluggastdatenerhebung nach dem FlugDaG zu entscheiden. Die in einem Rechtsstaat dem Parlament überantwortete Frage, über grundlegende Fragen der Strafwürdigkeit und der Bedingungen zu entscheiden, wird damit ohne Delegationsakt auf die Exekutive übertragen. Es steht entgegen dem Vorbringen der Beklagten der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Datenbankabgleichs der Daten des Klägers nicht entgegen, dass es keinen technischen Treffer hinsichtlich des Klägers gegeben hat. Insoweit fand im Fall des Klägers zwar keine individuelle Überprüfung statt, ob der Treffer eine Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 FlugDaG vorliegt. Die fehlende Bestimmtheit hat sich damit nicht unmittelbar in einer weiteren Verarbeitung ausgewirkt und auch keine Strafverfolgung angestoßen. Die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen des vorzeitigen Abgleichs nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FlugDaG automatisiert überprüft worden ist, genügt aber, einen Verstoß gegen die Grundrechtecharta zu bejahen. Denn der EuGH hat die automatisierte Datenbankabfrage unter den Vorbehalt gestellt wird, dass eine wirksame einzelfallbezogene Fachprüfung nach Art. 6 Abs. 6 PNR-Richtlinie erfolgt (Rn. 124, 179, 206). Insbesondere nach Rn. 124 hängt die Eignung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems – angesichts der einer automatisierten Verarbeitung der PNR-Daten innewohnenden Fehlerquote und insbesondere der erheblichen Zahl falsch-positiver Ergebnisse – im Wesentlichen vom ordnungsgemäßen Ablauf der anschließenden Überprüfung der im Rahmen dieser Verarbeitungen erzielten Ergebnisse mit nicht automatisierten Mitteln ab, was nach der PNR-Richtlinie Aufgabe der PNR-Zentralstelle ist. Nach Rn. 206 der Entscheidung zwingt die Zahl falsch-positiver Ergebnisse im Rahmen der automatisierten Überprüfung die Mitgliedstaaten zur Vergewisserung, dass die PNR-Zentralstelle anhand klarer und präziser Kriterien für die objektive Überprüfung tätig wird, die es ihren Bediensteten ermöglichen, zu prüfen, ob und inwieweit ein technischer Treffer tatsächlich eine Person betrifft, die möglicherweise an terroristischen Straftaten oder an schwerer Kriminalität beteiligt ist und deshalb einer weiteren Überprüfung durch dieStrafverfolgungsbehörden unterzogen werden muss. Außerdem muss die PNR-Zentralstelle prüfen können, ob die in der Richtlinie vorgesehenen automatisierten Verarbeitungen und namentlich die im Voraus festgelegten Kriterien und die herangezogenen Datenbanken keinen diskriminierenden Charakter haben. Der EuGH verklammert die automatisierte Datenbankabfrage und den nicht-automatisierten Individualabgleich damit zu einer funktionalen Einheit. Die Automatisierung steht angesichts der Unzuverlässigkeit der rein algorithmengesteuerten Abfrage von (Teil-)Identität der Fluggastdaten mit Datenbankeinträgen (etwa Namensgleichheit) unter dem Vorbehalt einer wirksamen nachgelagerten Einzelfallprüfung. Insoweit lässt sich, anders als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der automatisierten Abfrage auf der ersten Stufe nicht beantworten, ohne zugleich die Rechtmäßigkeit der zweiten Stufe und dabei insbesondere deren Eignung, die automatisiert erzeugten Treffer zu korrigieren, zu prüfen. Da demnach, wie festgestellt, die im Rahmen des Einzelfallabgleichs zu prüfenden Straftatbestände gesetzlich nicht bestimmt sind und der Einzelfallabgleich insoweit grundrechtswidrig ist, kann die automatisierte Datenbankabfrage nicht bestehen bleiben. Die Beteiligten stellen zudem streitig, ob bereits die Datenbank im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FlugDaG speziell für den Fall des Abgleichs mit den Fluggastdaten errichtet wird und nur Personen mit Bezug zu schwerer Kriminalität enthält – was der Klägervertreter für notwendig hält – oder, wie der Beklagtenvertreter ausführt, eine „Korrektur“ der weitgefassten Datenbankabfrage durch die zwingende individuelle Prüfung möglich ist. Die Kammer neigt der letztgenannten Auffassung zu, denn der EuGH hat zum einen auch die Korrektur der automatisierten Abfrage durch die anschließende nicht-automatisierte Einzelfallprüfung für zulässig gehalten (Rn. 157 des Urteils) und betrachtet damit die Verarbeitung innerhalb der Fluggastdatenzentralstelle als funktionale Einheit. Zum anderen stellt erst die Übermittlung der Fluggastdaten an eine Stelle außerhalb der Fluggastdatenzentralstelle einen eigenen Datenverarbeitungsvorgang und Eingriff neuer Qualität dar, weil die Daten die Herrschaftssphäre der Fluggastdatenzentralstelle verlassen, eigenen Verarbeitungsregeln unterliegen (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 FlugDaG, Art. 12 Abs. 4 S. 2 PNR-Richtlinie) und weitere Ermittlungsmaßnahmen nach sich ziehen. Für den Schutz eines unbescholtenen Flugpassagiers vor unberechtigter Strafverfolgung genügt es, wenn eine den Vorgaben der Art. 7 und 8 GrCh genügende Abfrage in einem zweistufigen Verfahren wie nach der PNR-Richtlinie erfolgt, das seine Rechte insgesamt wahrt. Denn aus dem technischen Treffer folgt nichts, wenn er nicht durch das Ergebnis der fachlichen Einzelfallprüfung bestätigt wird. Letztlich kann dies dahinstehen. In jedem Fall ist nämlich, wie oben dargestellt, zu berücksichtigen, dass die automatisierte Datenbankabfrage vom EuGH unter den Vorbehalt gestellt wird, dass eine wirksame einzelfallbezogene Fachprüfung nach Art. 6 Abs. 6 PNR-Richtlinie erfolgt (Rn. 179, 206). Spätestens in diesem Rahmen muss nach dem Vorhergesagten eine Prüfung stattfinden (können), ob der technische Treffer im Zusammenhang mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität steht. Eben das ist aber nicht der Fall. Insoweit ist der Anwendungsbereich des FlugDaG unbestimmt und bedarf mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 S. 1 GrCh zwingend einer gesetzlichen Ausformung in Gestalt etwa eines Straftatenkatalogs wie in § 100a Abs. 2 StPO. Ob die übrigen Anforderungen des EuGH an die Qualität der Datenbanken (hier INPOL-Z und SIS) gewahrt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei INPOL-Z (vgl. § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 2 BKAG) und SIS (Art. 93 SDÜ, Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12.06.2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), nunmehr: Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862) um Fahndungs- und Ausschreibungsdatenbanken im Sinne der Rn. 187f des Urteils des EuGH vom 21.06.2022. Aufgrund der rechtlich ausgeformten Grundlagen für Einträge in diese Datenbanken dürften auch keine diskriminierenden Kriterien zugrunde liegen. Der Vortrag der Klägerseite gibt mangels Substanziierung keinen Anlass, dieser Frage weiter auf den Grund zu gehen. Bezüglich des mit der Klageschrift gestellten Löschungsantrags, hinsichtlich dessen der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2022 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, wobei der Beklagte der Erledigung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, wobei diese Teile im Verhältnis 50:50 stehen. Die Kosten trägt die Beklagten als Unterlegene und weil sie den Kläger mit der Löschung klaglos gestellt hat. Dass der Kläger vor Klageerhebung keinen Löschungsantrag gestellt hat, fällt im vorliegenden Einzelfall nicht ins Gewicht, weil der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag mit einem 50-seitigen Erwiderungsschriftsatz begründet hat und nicht zu erkennen ist, warum er vor der Entscheidung des EuGH mit der Datenlöschung einen Präzedenzfall hätte schaffen wollen. Im Gegenteil hat er bereits im de Flug vorangegangenen Verwaltungsverfahren zum Unterlassungsantrag des Klägers auf die Gesetzesbindung des BKA hingewiesen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. Notwendig ist danach, dass eine Rechtsfrage oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern oder wenn eine nicht unerhebliche Personenzahl von der noch bestehenden Rechtsunsicherheit betroffen ist und auch, wenn tatsächliche, z. B. wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit berühren (Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Fluggastdaten ist in zahlreichen Strafverfahren mit Blick auf die Verwertbarkeit von Erkenntnissen von Bedeutung. Zudem werden gerade auch bei Flügen über den Flughafen Frankfurt am Main Millionen von Datensätzen verarbeitet, deren Rechtmäßigkeit in Frage steht. Ferner ist auch die Sprungrevision zuzulassen, §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es genügt deshalb nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig nur dann, wenn der im Rechtsstreit aufgetretene rechtliche Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortbildung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt (Schoch/Schneider/Buchheister, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 132 Rn. 32 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenspeicherung leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer gerichtsbarkeitsübergreifenden Auslegung des FlugDaG. Mit der Rechtmäßigkeit der Fluggastdatenspeicherung ist nicht nur das VG Wiesbaden als das für Verpflichtungs- und Feststellungsklagen gegen das BKA zuständige Gericht, sondern auch Zivilgerichte, die Löschungs- oder Unterlassungsanträge gegen Luftfahrtunternehmen zuständig sind. Außerdem kann die Frage der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Fluggastdatenspeicherung in (Groß-)Strafverfahren wegen Terrorismus und schwerer Kriminalität im Raum stehen. Die Klärungsbedürftigkeit fällt nicht dadurch weg, dass der Beklagte eine baldige Überarbeitung des FlugDaG in Aussicht stellt. Mit welchen Änderungen der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren wird, ist derzeit völlig offen. Im Übrigen speichert der Beklagte auch weiterhin Fluggastdaten und führt einen Abgleich mit Datenbanken durch, vollzieht also die kraft Unionsrechts unanwendbaren Vorschriften des FlugDaG. Der Kläger wendet sich gegen die Speicherung seiner Fluggastdaten. Die Verarbeitung von Fluggastdaten erfolgt nach dem Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Gesetz vom 06.06.2017, BGBl. I, S. 1484, im Folgenden: FlugDaG), dem die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden: PNR-Richtlinie) zugrunde liegt. Die Flugunternehmen übermitteln hierbei die von ihnen erhobenen Daten der Passagiere nach der Buchung an die nationale Fluggastdaten-Zentralstelle (in Deutschland das Bundeskriminalamt, BKA), wo bereits vor dem Flug ein automatisierter Abgleich der Daten mit den Fahndungsdatenbanken INPOL-Z und SIS sowie bestimmten Mustern (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. b) PNR-Richtlinie, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 FlugDaG) erfolgt. Im Falle eines sog. technischen Treffers („hit“) erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die ausschreibende Stelle, die im Falle eines fachlichen Treffers („match“) weitere Maßnahmen gemäß den bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen einleitet. Die Daten werden für sechs Monate gespeichert, dann „depersonalisiert“ (§ 5 FlugDaG) und dann als depersonalisierte Daten weitere 4,5 Jahre gespeichert, bevor sie zu löschen sind. Das Fluggastdaten-Informationssystem des BKA befindet sich seit dem 29.08.2018 im Aufbau, zunächst nur im eingeschränkten Wirkbetrieb. Während ein Abgleich mit den Fahndungsdatenbanken seit 29.09.2018 (Personenfahndungen) seit 04.06.2019 (Sachfahndungen) erfolgt, besteht mit dem Informationssystem erst seit dem 19.09.2019 (zunächst pilotweise) die Möglichkeit des vorzeitigen Abgleichs mit Mustern. Der Kläger flog mit dem Luftfahrtunternehmen Lufthansa am 28.04.2019 von Frankfurt am Main, Deutschland, nach Bogota, Kolumbien, und am 07.05.2019 von Rio de Janeiro, Brasilien, zurück nach Frankfurt am Main. Hinsichtlich beider Flüge fand ein vorzeitiger automatischer Abgleich mit den Fahndungsdatenbanken INPOL-Z und SIS statt (Bl. 136 GA). Ein Treffer wurde nicht festgestellt. Gegen den Kläger sind auch keine Ermittlungsverfahren wegen der in § 4 FlugDaG genannten Straftaten eingeleitet worden oder ein konkreter Terrorismusverdacht gegeben. Ein Musterabgleich fand seinerzeit mangels Scharfschaltung der Software nicht statt. Bereits mit Schreiben vom 26.03.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu erklären, dass Daten nach § 2 Abs. 2 FlugDaG nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt würden. Mit Schreiben vom 04.04.2019 wies die Beklagte die Forderung zurück. Das FlugDaG sei für das BKA geltendes Gesetz und daher anzuwenden. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.05.2019, eingegangen am 14.05.2019, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Datenverarbeitung aufgrund des FlugDaG sei rechtswidrig. Bereits die dem Gesetz zugrunde liegende PNR-Richtlinie sei wegen Verstoßes gegen Art. 7, 8 EU-Grundrechtecharta rechtswidrig. Daher sei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie mit höherrangigem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer dem EuGH mit Beschluss vom 13.05.2020 mehrere Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Richtlinie 2016/681 mit höherrangigem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 21.06.2022 (C-817/19, Ligue des Droits Humains, Bl. 457ff GA) über ein gleichgerichtetes Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs entschieden hatte, hat die Kammer die Vorlage mit Beschluss vom 26.07.2022 zurückgenommen und den Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Der Kläger trägt vor, seine Feststellungsklage sei zulässig. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und den Abgleich, weil das FlugDaG unionrechtswidrig und daher nicht anwendbar sei. Abzustellen sei daher nicht nur auf den konkreten Abgleich in seinem Fall, sondern vorweg abstrakt zu prüfen, ob das FlugDaG sich im Einklang mit Unionsrecht befinde. Der Kläger trägt weiter vor, das FlugDaG erfülle nicht die Anforderungen, die der EuGH an die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der PNR-Richtlinie stelle. So sei der Anwendungsbereich der Fluggastdatenerhebung nicht auf die Verfolgung schwerer Kriminalität im Sinne des EuGH-Urteils beschränkt, sondern betreffe nach § 4 Abs. 1 FlugDaG auch Straftaten, die nach deutschem Recht keiner Mindeststrafe von einem Jahr unterlägen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass Fluggastdaten zum Zwecke der Bekämpfung oder Verfolgung gewöhnlicher Kriminalität verarbeitet würden (EuGH-Urteil Rn. 144ff). Ferner verlange der EuGH, dass die Verarbeitung von Fluggastdaten auf strafbare Handlungen in unmittelbarem oder zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt sei (EuGH-Urteil Rn. 189ff, 217). Auch diese Beschränkung sei dem FlugDaG nicht zu entnehmen. Solche Abfragen müssten außerdem einer Vorabkontrolle unterworfen sein (EuGH-Urteil Rn. 222). Dieser Bezug zum Flugverkehr müsse aber auch für die eingesetzten Datenbanken gelten; es sei zweifelhaft, dass die Beklagte solche Datenbanken einsetze. Die Anforderungen des EuGH an die Datenbanken seien so komplex, dass sie der gesetzlichen Regelung bedürften. Eine unionrechtskonforme Auslegung sei nicht möglich. Die von der Beklagten abgerufenen Datenbanken basierten entgegen der Entscheidung des EuGH (RN. 189, 191) auf diskriminierenden Kriterien. Ferner fehle es an klaren Regelungen, wie im Fall eines sog. technischen Treffers weiter vorzugehen sei. Der EuGH habe diese Regelungen angemahnt und eine Dokumentation verlangt (EuGH-Urteil Rn. 205, 207). Diesen Anforderungen genügten §§ 4 Abs. 2 S. 2, 15 FlugDaG nicht. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Nachrichtendienste Ersuchen an das BKA stellten, da der Zweck der Erhebung nicht gleichzusetzen sei mit den Aufgaben der Nachrichtendienste. Schließlich verstoße die fünfjährige Speicherfrist des § 13 Abs. 1 S. 1 FlugDaG gegen die Rechtsprechung des EuGH, der eine Speicherfrist von 6 Monaten zugelassen habe (EuGH-Urteil Rn. 248ff). Am 14.11.2022 hat die Beklagten die hinsichtlich der beiden Flüge des Klägers erhobenen Fluggastdaten gelöscht. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2022 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt; dem hat sich die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2022 angeschlossen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Abgleich der Fluggastdaten des Klägers hinsichtlich des Fluges mit der Nummer LH 542 am 28.04.2019 um 14:30 Uhr von Frankfurt (FRA) nach Bogota (BOG) sowie des Fluges mit der Nummer LH 501 vom 07.05.2019 um 22:10 Uhr von Rio de Janeiro (GIG) nach Frankfurt (FRA) mit den Datenbanken INPOL-Z und SIS rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die PNR-Richtlinie und das FlugDaG seien mit Unionsrecht vereinbar. Es handele sich bei der Erhebung und Verarbeitung von Fluggastdaten um verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz vor terroristischen Bedrohungen und internationaler Organisierter Kriminalität. Das habe der EuGH nunmehr ausdrücklich festgestellt. Soweit der EuGH Einschränkungen vorgenommen habe, seien diese im Fall des Klägers nicht erfüllt. Die Datenbanken SIS und INPOL-Z gehörten als polizeiliche Datenbanken auch zu den Datenbanken, die der EuGH für zulässig befunden habe. Soweit der Kläger umfassend zur Unionsrechtswidrigkeit des FlugDaG vortrage, gehe dies an dem von seinem Feststellungsinteresse begrenzten Streitgegenstand vorbei. Es habe lediglich eine Datenbankabfrage in SIS und INPOL-Z gegeben. Diese habe zu keinem Treffer geführt, sodass eine weitere Verarbeitung der Daten etwa durch weitere Abrufe nicht erfolgt sei. Ein Musterabgleich habe nicht stattgefunden, weil das System damals noch nicht existiert habe. Dementsprechend sei im Fall des Klägers auch nicht darüber zu entscheiden, ob die über den reinen – zulässigen – automatisierten Datenbankabgleich hinaus Vorschriften des FlugDaG unionrechtskonform seien. Der Datenbankabgleich sei jedenfalls rechtmäßig, weil die zugrundeliegenden Vorschriften des FlugDaG mit Unionsrecht vereinbar seien. Soweit nach Art. 3 Nr. 9 der PNR-Richtlinie der Begriff „schwere Kriminalität“ die in Anhang II aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, bezeichne, sei hiermit nicht ein Mindeststrafrahmen verlangt. Davon gehe auch der EuGH in der Entscheidung vom 21.06.2022 (Rn. 148ff) aus, wenn er unterstelle, es gebe ihrem Wesen nach schwere Kriminalität und es sei letztlich Aufgabe der Mitgliedstaaten, zwischen gewöhnlich und schwerer Kriminalität zu differenzieren. Eben diesen Auftrag verwirkliche § 4 Abs. 1 FlugDaG, der die schwere Kriminalität definiere. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 FlugDaG entsprächen der ihrem Wesen nach schweren Kriminalität, Nr. 5 stelle einen Zusammenhang mit Terrorismus her und Nr. 6 verweise auf die Handlungen mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren. Nach der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2022 sei es auch zulässig, den von der PNR-Richtlinie hergestellten Bezug der verfolgten Straftaten zum Flugverkehr dadurch in die Prüfung einzubinden, dass bei der individuellen Prüfung von technischen Treffern eine Beschränkung auf im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen strafbare Handlungen vorzunehmen (EuGH-Urteil Rn. 153ff). Insoweit sei eine unionrechtskonforme Auslegung des FlugDaG möglich. Die vom EuGH im Urteil vom 21.06.2022 angebrachten Einschränkungen hinsichtlich einzusetzender Datenbanken würden im nationalen Recht beachtet. Ein Abruf erfolge allein in den Datenbanken SIS und INPOL-Z, die auf die Verfolgung von Straftaten ausgelegt seien. Aus der englischen und französischen Sprachfassung der EuGH-Entscheidung ergebe sich auch, dass aus Sicht des EuGH ausreichend sei, wenn erst der individuelle Abgleich die Beschränkung auf Straftaten mit Bezug zum Flugverkehr beachte. Soweit der Kläger vortrage, es fehle an hinreichend präzisen Regelungen zum individuellen Abgleich, gehe dies mangels Entscheidungsrelevanz ins Leere, denn die Daten des Klägers seien nicht abgeglichen worden. Individuelle Überprüfungen seien im Übrigen auch von der Dokumentationsvorgabe des § 15 Abs. 1 FlugDaG erfasst. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 3 FlugDaG rüge, sei dies nicht entscheidungserheblich, weil Streitgegenstand hier ein Flug in einen Drittstaat sei, der bereits unter die Richtlinie falle. Nationale Grundrechte seien insoweit nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu prüfen. Der für erledigt erklärte Löschungsantrag sei bereits unzulässig gewesen, weil es an einem vor Klageerhebung gestellten Löschungsantrag gefehlt habe. Der Kläger habe lediglich die Beklagte aufgefordert, die Daten nicht erst zu erheben. Ein solcher Antrag sei auch nicht aussichtslos oder gar die Aufforderung zur Löschung eine logische Fortsetzung des ursprünglichen Antrags gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere hinsichtlich des umfänglichen Vortrags der Beteiligten, wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen, die Gerichtsakten im Parallelverfahren 6 K 1199/22.WI und 6 K 806/19.WI sowie die Akte im Eilverfahren 6 L 807/19.WI und ein Ordner Schriftsätze aus dem Vorabentscheidungsverfahren Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.