Urteil
6 K 336/20.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0128.6K336.20.WI.00
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Leitsätze
1. Bauaufsichtsgebühren für die Genehmigung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen bemessen sich nach der für Baugenehmigungen im Sinne von Nr. 611 geltenden Bemessungsgrundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (vom 19.11.2012, GVBl. 2012 S. 484, 2013 S. 44, 2018 S. 604) bzw. des wortlautidentischen Gebührenverzeichnisses des beklagten Kreises. Das sind 6 - 9 Euro je 1.000 Euro Rohbausumme.
2. Keine Anwendung findet dagegen Nr. 631 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses, der sich auf „gesonderte“ Baugenehmigungen u. a. für Energieerzeugungsanlagen bezieht und das Bestehen einer Hauptgenehmigung voraussetzt.
3. Maßstab für die Gebührenbemessung nach Nr. 611 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses ist bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht die Rohbausumme, sondern die Herstellungskosten (Nr. 651 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses).
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2020 werden aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 35.238,38 € erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauaufsichtsgebühren für die Genehmigung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen bemessen sich nach der für Baugenehmigungen im Sinne von Nr. 611 geltenden Bemessungsgrundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (vom 19.11.2012, GVBl. 2012 S. 484, 2013 S. 44, 2018 S. 604) bzw. des wortlautidentischen Gebührenverzeichnisses des beklagten Kreises. Das sind 6 - 9 Euro je 1.000 Euro Rohbausumme. 2. Keine Anwendung findet dagegen Nr. 631 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses, der sich auf „gesonderte“ Baugenehmigungen u. a. für Energieerzeugungsanlagen bezieht und das Bestehen einer Hauptgenehmigung voraussetzt. 3. Maßstab für die Gebührenbemessung nach Nr. 611 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses ist bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht die Rohbausumme, sondern die Herstellungskosten (Nr. 651 der Verwaltungskostenordnung bzw. des Gebührenverzeichnisses). Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2020 werden aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 35.238,38 € erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten. Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er eine Kostenforderung von 35.238,38 Euro übersteigt. Dem Kostenbescheid wurde als Ermächtigungsgrundlage § 1 Abs. 1, 4 HVwKostG i.V.m. § 1 der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2018 i.V.m. Nr. 631 des Gebührenverzeichnisses der Satzung zugrunde gelegt. Der Kostenbescheid ist insoweit teilweise materiell rechtswidrig, da Nr. 611 des Gebührenverzeichnisses der Satzung zugrunde zu legen ist. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Gebühr für den Abweichungsbescheid in Höhe von 200,00 Euro nach Ziff. 6415 des Gebührenverzeichnisses, die im unteren Bereich des Rahmens von 100,00 bis 10.000,00 Euro liegt. Ebenso sind keine Einwände gegen die Auslagenforderung von 3,09 Euro (§ 9 HVwKostG) zu erheben. Die Gebührenforderung von 107.456,00 Euro kann nicht auf Ziff. 631 des Gebührenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten gestützt werden, da keine gesonderte Baugenehmigung in diesem Sinne erteilt wurde. Der Wortlaut der Vorschrift stellt, wie die Klägerin richtig ausführt, darauf ab, dass die Baugenehmigung „gesondert“ und damit „abgesondert“ erteilt wurde. Das Objekt der Absonderung kann nur eine weitere Baugenehmigung sein, die separat, etwa zeitlich früher, erteilt wurde. Das Verständnis des Beklagten, es gehe um „besondere“ Baugenehmigungen, liegt nach dem Wortlaut eher fern. Für die Auffassung des Beklagten spricht zwar die systematische Stellung der Ziff. 631 im Gebührenverzeichnis, soweit man auf die im Gebührenverzeichnis des Beklagten fettgedruckte Ziff. 633 abstellt (Fliegende Bauten). Fliegende Bauten und die in Ziff. 631 genannten Energieerzeugungsanlagen, Einfriedungen und Entwässerungsanlagen haben, wie der Beklagte richtig ausführt, nichts miteinander gemein. Das spricht dafür, dass „sonstige“ Baugenehmigungen unter einer Sammelvorschrift wie Ziff. 63 erfasst werden sollten. Nach diesem Verständnis fielen Baugenehmigungen für Energieerzeugungsanlagen als Spezialfall immer unter Ziff. 631 des Gebührenverzeichnisses. Allerdings werden die in Ziff. 632 genannten Anlagen der Außenwerbung – vor allem im urbanen Bereich – ebenfalls auf einem Grundstück errichtet, auf dem bereits ein Hauptgebäude genehmigt ist. Insoweit ähneln sie den Anlagen in Ziff. 631. Dass die Erfassung von Fliegenden Bauten in Ziff. 633 unter Ziff. 63 keine Aussagekraft für den Inhalt der beiden vorangegangenen Ziffern 631 und 632 hat, lässt sich zudem daraus ableiten, dass die Ziff. 633 – wie auch Ziff. 634 (Prüfbücher) – fettgedruckt ist und damit optisch wie inhaltlich von den beiden vorherigen Ziffern abgesetzt sein soll. Der Sinn und Zweck der Erfassung von Anlagen im Sinne von Ziff. 631 oder auch Ziff. 632 unter einer eigenen Gebührenziffer dürfte sein, dass diese Anlagen typischerweise einen geringeren Wert als übliche genehmigungsbedürftige Anlagen haben, weil sie gesondert zu einem Hauptgebäude genehmigt und errichtet werden. Würde für die Gebühr auf den Rahmenwert normaler Baugenehmigungen von 6-9 Promille der Rohbausumme abgestellt werden, würde der erhebliche Verwaltungsaufwand im Genehmigungsverfahren bei der Gebührenbemessung nicht angemessen berücksichtigt werden. Es gibt damit einen guten Grund, diese Anlagen, die typischerweise niedrige Herstellungskosten haben, mit einer prozentual höheren Gebühr und einer anderen Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten statt Rohbausumme) zu verknüpfen. Nicht überzeugend ist demgegenüber das Argument des Beklagten, gerade weil das Abstellen auf die Herstellungskosten anstatt auf die Rohbausumme auch bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen geboten sei, da diese keinen Rohbauwert hätten, müssten die speziell Ziff. 631 zugrundeliegenden Erwägungen hier Geltung beanspruchen. Denn auch Ziff. 651 macht im Rahmen der „normalen“, von Ziff. 611 erfassten Baugenehmigung ein Abstellen auf die Herstellungskosten statt auf die Rohbaukosten möglich. Warum diese Vorschrift bei Campingplätzen, Stellplätzen oder Sportflächen (§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 3 HBO) den Verzicht auf die nicht ermittelbaren Rohbaukosten ermöglichen soll, nicht aber bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist demgegenüber der Vortrag der Klägerin, die richtige Gebührengrundlage sei Ziff. 611 des Gebührenverzeichnisses. Unter diese Ziffer fallen Baugenehmigungen nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO. Die Baugenehmigung vom 15. Oktober 2019 ist, wie sich aus dem Hinweis auf Bl. 2 des Bescheids ergibt, im vereinfachten Verfahren erteilt worden. Das entspricht auch dem Bauantrag der Klägerin vom 30. April 2019. Die Einwände der Klägerin greifen allerdings nicht durch, soweit sie sich gegen die Zugrundelegung der Herstellungskosten von 4.671.371 Euro bei der Gebührenbemessung richten und stattdessen auf die Teilherstellungskosten in Höhe von 1.171.721 Euro abstellen. Grundsätzlich ist nach Ziff. 611 des Gebührenverzeichnisses des Beklagten Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung die Rohbausumme. Deren Ermittlung richtet sich nach Ziff. 651 Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses und setzt voraus, dass das genehmigungsbedürftige Vorhaben ein Rohbaustadium durchläuft. Der Rohbau umfasst nach § 84 Abs. 1 S. 2 HBO die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion. Die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage der Klägerin hat keinen Rohbau. Sie besteht ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Unterlagen aus den Modulen und einer mit dem Erdboden verbundenen Trägerkonstruktion. Die Trägerkonstruktion umfasst weder Brandwände, noch Schornsteine oder ein Dach und erfüllt damit offensichtlich nicht die Kriterien, die an einen Rohbau anzulegen sind. Auch das Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, zu dem regelmäßig die aktuellen durchschnittliche Rohbaukosten im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht werden, geht vom Rohbaubegriff der HBO aus. Die öffentliche Bekanntmachung (zuletzt StAnz. v. 26. Oktober 2020, S. 1123) betrifft ausschließlich Gebäude, also selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 3 HBO). Trägerkonstruktionen fallen nicht unter diesen Begriff. Fehlt es damit an einer errechenbaren Rohbausumme, bleibt nach Ziff. 651 des Gebührenverzeichnisses des Beklagten nur der Rückgriff auf die Herstellungskosten. Anders als die Klägerin meint, ist eine Einstellung von lediglich einem Teil der Herstellungskosten, nämlich der Kosten der Trägerkonstruktion, durch Ziff. 651 des Gebührenverzeichnisses nicht veranlasst. Die Vorschrift enthält keine Befugnis der Behörde, lediglich einen Teil der Herstellungskosten anzulegen. Eine vollständige Aufhebung des angegriffenen Bescheids kommt vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sich fälschlich auf Ziff. 631 des Gebührenverzeichnisses gestützt hat, nicht in Betracht. Insoweit ist das Gericht befugt, eine fehlerhaft gewählte Rechtsgrundlage auszutauschen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 –, juris Rn. 24). Das Gericht legt seiner Entscheidung demnach Ziff. 611 und 651 des Gebührenverzeichnisses des Beklagten zugrunde. Die zu erhebende Gebühr für die Baugenehmigung liegt bei Herstellungskosten in Höhe von 4.671.371 Euro zwischen 28.028,23 Euro (6 Promille) und 42.042,34 Euro (9 Promille). Der bei der Gebührenbemessung bestehende Spielraum der Behörde ist hier insoweit reduziert, als der beträchtliche wirtschaftliche Umfang des Vorhabens und die erschwerten Bedingungen bei der Genehmigungserteilung, die auf ausdrücklichen Wunsch und im alleinigen finanziellen Interesse der Klägerin mit hohem Tempo und während des noch laufenden Bauleitplanverfahrens betrieben wurde, eine Gebührenbemessung mindestens in der oberen Hälfte des Gebührenrahmens rechtfertigen. Aus diesem Grund sieht sich die Kammer in der Lage, die Untergrenze der zu erhebenden Gebühr von 35.035,29 (zuzüglich 200,00 Euro für den Abweichungsbescheid und 3,09 Euro Auslagen) zur Grundlage der Tenorierung zur machen. Eine Aufhebung des Bescheids bis zum Gebührenminimum von 6 Promille der Teilherstellungskosten für die Trägerkonstruktion, wie durch die Klägerin beantragt, kommt damit nicht in Betracht, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Bemessung von Bauaufsichtsgebühren. Die Klägerin vertreibt Photovoltaikanlagen. Sie beantragte am 30. April 2019 eine Baugenehmigung unter Ausübung des Wahlrechts nach § 62 Abs. 3 der hessischen Bauordnung (HBO) (Bl. 51 der Behördenakte) im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Gebiet der Gemeinden D-Stadt und F-Stadt („Solarpark G“). Die Gesamtherstellungskosten der Anlage betragen 4.671.371 Euro, ohne die PV-Module 1.171.721 Euro. Die Gestaltung des Baugenehmigungsverfahrens war maßgeblich davon geprägt, dass die Klägerin, um Fördermittel der Bundesnetzagentur zu erhalten, schnellstmöglich auf die Erteilung der Baugenehmigung und die Durchführung des Vorhabens angewiesen war. Eine Genehmigung des Vorhabens, das im damaligen Außenbereich liegen sollte, kam nach § 33 BauGB nicht in Betracht, da die untere Naturschutzbehörde der Rodung der benötigten Flächen während der Brutzeit widersprochen hatte (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauGB). Da die Bebauung im Außenbereich durch einen Bebauungsplan zuvor legalisiert werden musste, wurde der Bauantrag in Absprache mit dem Beklagten vor Herstellung der planungsrechtlichen Grundlagen gestellt, um eine Genehmigung unmittelbar infolge der Inkraftsetzung der notwendigen Bebauungspläne zu ermöglichen. Die Bebauungspläne erlangten am 20. September 2019 (D-Stadt) und 4. Oktober 2019 (F-Stadt) Rechtskraft. Die Teilbaugenehmigung wurde am 24. September 2019 für das Gebiet D-Stadt und für die Gesamtmaßnahme am 15. Oktober 2019 erteilt. Mit der Baugenehmigung vom 15. Oktober 2019 erhob der Beklagte zugleich Kosten i.H.v. 107.659,09 Euro, bestehend aus einer Bauaufsichtsgebühr i.H.v. 107.456 Euro und einer Abweichungsgebühr von 200 Euro sowie Auslagen i.H.v. 3,09 €. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. Oktober 2019 zugestellt. Rechtsgrundlage ist § 1 der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2018, in Kraft getreten am 11. Januar 2019, i.V.m. Nr. 631 des Gebührenverzeichnisses der Satzung i.V.m. § 1 Abs. 4 HVwKostG. Nr. 631 des Gebührenverzeichnisses findet sich unter Nr. 63 („Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung“) und betrifft wörtlich folgende Genehmigungen: „von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen“ Die Gebührenziffer sieht eine Gebühr in Höhe von 23 Promille der Herstellungskosten vor. Mit Schreiben vom 5. November 2019 legte die Klägerin Widerspruch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Kostenfestsetzung werde fälschlicherweise auf Nr. 631 der Bauaufsichtsgebührensatzung und nicht, wie es richtig sei, auf Nr. 611 gestützt. Nr. 611 des Gebührenverzeichnisses findet sich unter Nr. 61 („Baugenehmigung“) und betrifft Baugenehmigungen „nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO“ Die Ziffer sieht einen Rahmenwert von 6-9 Promille der Rohbausumme vor. Es handele sich, so die Klägerin, bei der erteilten Baugenehmigung nicht um eine „gesonderte Baugenehmigung“ im Sinne von Nr. 63 der Bauaufsichtsgebührensatzung, sondern um eine solche nach § 65 HBO im Sinne der Nr. 611. Jedenfalls verstoße die Kostenfestsetzung gegen das kostenrechtliche Äquivalenzprinzip. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 95 ff. der Behördenakte) Bezug genommen. Auf Antrag der Klägerin setzte der Beklagte die Vollziehung des Kostenbescheids bis auf Weiteres aus. Mit Bescheid vom 26. Februar 2020, zugestellt am 27. Februar 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Am 24. März 2020 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte missverstehe den Anwendungsbereich der von ihm für die Kostenforderung herangezogenen Vorschrift der Nr. 631 des Gebührenverzeichnisses. Heranzuziehen sei vielmehr Nr. 611 des Gebührenverzeichnisses, da die Klägerin aufgrund eines Antrags nach § 62 Abs. 3 HBO eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erhalten habe. Die Voraussetzungen der Nr. 611 seien erfüllt: Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfrei nach § 63 HBO, weil eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung erforderlich gewesen sei, die die untere Naturschutzbehörde jedoch von vornherein versagt habe, sodass das Vorhaben einem Freistellungsvorbehalt, der nicht erfüllt worden sei, unterlegen habe. Eine Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO habe ebenfalls nicht vorgelegen, da, jedenfalls nach Ansicht des Beklagten, eine Befreiung von § 6 HBO erforderlich gewesen sei: Zwar habe der Beklagte ein Erfordernis für eine abstandsflächenrechtliche Befreiung gesehen, dies sei jedoch rechtswidrig, da von den Anlagen keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Jedenfalls sei kein Freistellungsverfahren durchgeführt worden. Einen Antrag nach § 62 Abs. 3 HBO habe die Klägerin hingegen gestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 631 der Gebührensatzung seien hingegen nicht erfüllt. Die Vorschrift sei zusammen mit der Überschrift der Nr. 63 zu lesen und betreffe im vorliegenden Fall nur „gesonderte Baugenehmigungen von Energieerzeugungsanlagen“. Das Wort „gesondert“ sei aber nicht so zu verstehen, dass es sich um Tatbestände handele, die nicht dem „Standard“ entsprächen und daher nicht unter die Nr. 61 und 62 des Gebührenverzeichnisses fielen. Das Wort „gesondert“ sei vielmehr so zu verstehen, als damit nachgelagerte, weitere Genehmigungen im Zusammenhang mit einer zuvor erteilten Genehmigung gemeint seien. Besonders deutlich werde dies bei den ebenfalls unter Nr. 63 des Gebührenverzeichnisses genannten Anlagen der Außenwerbung und Gerüsten. Das entspreche dem allgemeinen und auch juristischen Sprachgebrauch, nachdem immer im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen wegen einer fehlenden Konzentrationswirkung eine „gesonderte“ Genehmigung im Raum stehe. Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage sei aber nicht auf Grundlage einer so verstandenen gesonderten Genehmigung errichtet worden. Die Differenzierung der in Nr. 61 und 63 genannten Genehmigungen erfolge nicht durch die Art des Vorhabens, sondern die Umstände des Genehmigungsverfahrens. Die in Nr. 63 genannten Vorhaben ließen sich auch unter Nr. 61 subsumieren. Insoweit sei die Nr. 63 eine Spezialvorschrift zu Nr. 61. Das Bedürfnis nach einer Spezialregelung ergebe sich auch nicht daraus, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelmäßig mit Herstellungskosten, nicht aber mit der Rohbausumme beschrieben werden könnten, da Nr. 651 der Gebührensatzung im Einzelfall auch das Abstellen auf die Herstellungskosten zulasse, ohne die Behörde hierzu zu verpflichten. Die Gebührenerhebung verstoße außerdem gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 Abs. 1 HVwKostG). Das Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten führe zu einer Gebührenerhebung im Bereich von 17-20 Promille (Nr. 613 der Gebührensatzung), während die Gebühren für Baugerüste, fliegende Bauten und Werbetafeln zu einer Gebührenerhebung im Bereich von 23 Promille der Herstellungskosten führe. Derart hohe Baugebühren machten aufgrund der gesunkenen Erlöse für die Produktion von Solarstrom den Bau von Photovoltaikanlagen unrentabel. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte zu Unrecht die Herstellungskosten (Modulträger und Module) der Freiflächen-Photovoltaikanlage zugrunde gelegt habe (4.671.371 Euro), obwohl lediglich die Rohbausumme (Modulträger) i.H.v. 1.171.721 Euro maßgeblich sei. Bei einer Photovoltaikanlage sei lediglich der Modulträger als das für Statik, Standsicherheit und Zulässigkeit der Anlage entscheidende Bauteil mit dem Rohbau eines Gebäudes vergleichbar. Für die bauaufsichtliche Abnahme genüge dementsprechend die Errichtung der Modulträger, vergleichbar dem Rohbau. Die Klägerin beantragt, die Kostenfestsetzung aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 15. Oktober 2019, Az. xxx, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020, Az. yyy, aufzuheben, soweit sie einen Betrag i.H.v. 10.545,49 € übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Bescheid sei rechtmäßig. Zutreffende Ermächtigungsgrundlage sei Nr. 631 des Gebührenverzeichnisses. Zwar habe die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 62 Abs. 3 HBO rechtswidrig ausgeübt, da es sich bei der Freiflächen-Photovoltaikanlage um eine genehmigungsfreie Anlage im Sinne von § 63 HBO handele, die ein solches Wahlrecht, anders als die Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO, nicht vermittele. Eine Freistellung der Gemeinde im Sinne des Freistellungsvorbehalts sei nicht erfolgt und § 64 HBO scheide aus, da eine Abweichung erforderlich gewesen sei. Dies könne letztlich dahinstehen, da die Baugenehmigung jedenfalls bestandskräftig geworden sei. Da es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Energieerzeugungsanlage handele, sei der Gebührentatbestand Nr. 631 dem Wortlaut nach erfüllt. Das Adjektiv „gesonderte“ in Nr. 63 bringe zum Ausdruck, dass es sich um Sonderfälle handele. Normale Baugenehmigungen und Bauüberwachungen seien von Nr. 61 und 62 erfasst. Das komme darin zum Ausdruck, dass auf Herstellungskosten und Rahmengebühren abgestellt werde und nicht auf die Rohbausumme. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf den Herstellungswert abzuzielen sei, da der Rohbauwert nicht bestimmbar sei (VG Göttingen, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 2 B 649/12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2015 – 1 L A 62/15). Nr. 63 der Gebührensatzung regele nicht die in § 74 Abs. 2 HBO genannten Tatbestände, sondern Spezialvorhaben, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich brächten. Der höhere Gebührensatz korrespondiere mit dem besonderen Nutzen dieser Vorhaben. Es sei anerkanntermaßen zulässig, besondere Vorteile, die sich aus der Nutzung des genehmigten Vorhabens ergäben, in Teilen abzuschöpfen, um zur Kostendeckung Einnahmen zu generieren. Anders als die Klägerin meine, stünden Nr. 61 und 63 der Bauaufsichtsgebührensatzung in exklusiver Konkurrenz. Vorhaben, die in Nr. 63 aufgeführt seien, unterfielen nicht einem der Gebührentatbestände der Nr. 61. Es sei auch gleichheitswidrig, wenn es einen Unterschied machte, ob ein Vorhaben alleine oder neben einer anderen bereits bestehenden Baugenehmigung beantragt werde. Mit einer gesonderten Baugenehmigung nach Nr. 63 seien spezielle Genehmigungstatbestände gemeint, für die ein anderer Berechnungsmaßstab festgelegt worden sei. Daher werde auf die Herstellungskosten und nicht die Rohbausumme abgestellt. Nr. 63 sei demnach eine Spezialregelung und gehe der Nr. 611 vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife Nr. 651 des Gebührenverzeichnisses nicht, da auch auf Grundlage des Vortrags der Klägerin eine Bestimmung der Rohbausumme möglich sei. Sie führe aber nicht zu einem sachgerechten Ergebnis. Der Beklagte habe zutreffend auf die Herstellungskosten i.H.v. 4.671.371 Euro abgestellt. Die Gebühr für die Abweichung nach § 6 HBO bewege sich im Rahmen der Nr. 6415 des Gebührenverzeichnisses. Auch die Auslagen für die Zustellkosten seien ordnungsgemäß erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen Heftstreifen Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.