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Urteil

6 K 671/21.WI

VG Wiesbaden 6 . Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0117.6K671.21.WI.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2021 verpflichtet, die derzeit für das Polizeipräsidium Westhessen in ComVor zum Kläger gespeicherten Vorgänge mit den polizeilichen Vorgangsnummern XXX, XXX, XXX und XXX zu löschen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2021 verpflichtet, die derzeit für das Polizeipräsidium Westhessen in ComVor zum Kläger gespeicherten Vorgänge mit den polizeilichen Vorgangsnummern XXX, XXX, XXX und XXX zu löschen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO statthaft (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 08.12.1992, 11 UE 1486/88) und auch im Übrigen zulässig. Bei der Entscheidung über die Löschung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die zulässige Klage ist begründet, da die Speicherung der Einträge über den Kläger im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem ComVor rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Löschung dieser Einträge, zumindest seiner personenbezogenen Daten in diesen Einträgen, zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Anders als POLAS-HE, welches den Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient (siehe Art. 1 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Richtlinie (EU) 2016/680)), dient ComVor der Vorgangsverwaltung durch die Polizeibehörden in Hessen und beinhaltet verschiedenste Verwaltungsvorgängen (Ermittlungsakten, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Aufnahme von Verkehrsunfällen und mehr). Zweck des Systems ComVor ist demnach die Vorgangsverwaltung und -dokumentation, nicht aber die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d) DS-GVO; dazu EUGH, Urteil vom 22.06.2021, Az. C-439/19, Rn. 69 f., „zum Zwecke“). Es handelt sich damit um eine automatisierte Datenverarbeitung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, auf die die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht anwendbar ist. Der nationale Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für den Löschanspruch in §§ 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG i. V. m. § 53 Abs. 2 HDSIG geregelt. Hiernach sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen für die streitgegenständlichen Eintragungen zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vor. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage der Länge der Prüffrist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn eine Löschung hat nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht nur dann zu erfolgen, wenn bei der nach einer bestimmten Frist vorzunehmenden Überprüfung festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch besteht, sondern auch dann, wenn dies aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG. Eine Prüffrist stellt insoweit nicht die Mindest-Speicherdauer dar, sondern lediglich die Maximalfrist der Speicherdauer, bevor eine Überprüfung der Erforderlichkeit zu erfolgen hat. Die Prüffrist steht weder einer früheren Überprüfung und Löschung, noch im Einzelfall einer längeren Speicherung entgegen, wenn im Rahmen der Überprüfung die weitere Erforderlichkeit festgestellt wird. Der Antrag des Klägers vom 30.12.2020 löste eine Einzelfallbearbeitung der bezüglich des Klägers gespeicherten Daten aus, weshalb der Beklagte verpflichtet war, die weitere Erforderlichkeit der gespeicherten Daten zu überprüfen. Die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht mehr erforderlich. Der Beklagte trägt zwar insoweit vor, dass die polizeiliche Vorgangsverwaltung als Nachweis des Eingangs, der Bearbeitung, des Ausgangs und des Verbleibs von Vorgängen diene. Damit solle stattgefundenes Verwaltungshandeln dokumentiert werden und die Aufsicht und Kontrolle über die Nutzer des Systems ermöglicht werden. Ob ein Vorgang strafrechtliche Relevanz besitzt, sei dabei nicht von Bedeutung. Diese Belange des Beklagten, die für das Gericht nachvollziehbar sind, erfordern jedoch unabhängig von einer strafrechtlichen oder vor allem gefahrenabwehrrechtlichen Relevanz nicht die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers. Verwaltungshandeln kann auch mithilfe von Datensätzen ohne Personenbezug dokumentiert werden, wie es nach dem Vortrag des Beklagten nach Ablauf der dreijährigen Prüffrist regelmäßig auch geschieht. So sind die personenbezogenen Daten zu löschen, wenn diese nicht mehr erforderlich sind und ist die Datenminimierung wirksam umzusetzen (siehe insoweit Art. 11, 25 Abs. 1 DS-GVO). Der Erhalt von Sachdaten (nicht personenbezogene Daten) steht dem nicht entgegen. Dass dies bei den konkreten streitgegenständlichen Einträgen aus besonderen, sich gerade aus diesen Vorgängen ergebenden Gründen anders sein sollte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Bei den streitgegenständlichen Datensätzen mit den Vorgangsnummern XXX (Nr. 1 im Tatbestand), XXX (Nr. 3 im Tatbestand) und XXX (Nr. 4 im Tatbestand) handelt es sich offenbar um Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Geldwäsche (Nr. 1), Hinweis auf angebliches Glücksspiel (Nr. 3) und gefährlicher Körperverletzung (Nr. 4). Die Verfahren wurden im Juli, Januar und Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft C-STADT abgegeben, wobei der Ausgang unklar und nicht in ComVor gespeichert ist. Bei dem Vorgang mit der Nummer XXX (Nr. 6 im Tatbestand) handelt es sich um eine Aufenthaltsermittlung im Rahmen eines Haftbefehls gegen eine andere Person, die nach Angaben des Klägers früher dessen Mieter gewesen sei. Auch dieses Verfahren wurde im Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft C-STADT abgegeben, wobei wiederum der Ausgang in ComVor nicht gespeichert und dem erkennenden Gericht auch nicht bekannt ist. In allen vier Fällen erschließt sich dem Gericht nicht, dass eine Verknüpfung der Datensätze mit dem Kläger erforderlich sein sollte. Es ist auch nicht erforderlich, dass für den Beklagten aus ComVor nachvollziehbar bleibt, welche der dort gespeicherten Vorgänge den Kläger in Person betreffen. Soweit Ermittlungsverfahren gegen den Kläger laufen bzw. zukünftig noch geführt werden sollten, erfolgt eine Verknüpfung dessen, was über den Kläger bekannt ist, durch das polizeiliche Auskunftssystem POLAS-HE und nicht durch ComVor. Auch soweit, wie der Beklagtenvertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung anführte, sich noch Anträge oder Beschwerden bezüglich der jeweiligen Vorgänge ergeben könnten, ist nicht ersichtlich, dass insoweit personenbezogene Daten des Klägers erforderlich sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass nach dem Vortrag des Beklagten lediglich der jeweils zuständige Sachbearbeiter Zugriff auf den Vorgang hat und deshalb nach Ansicht des Beklagten die Beeinträchtigung des Klägers gering sei. Denn Maßstab für einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten ist nicht die Tiefe der Beeinträchtigung, sondern die Frage nach der Erforderlichkeit. Diese ist nach dem oben Gesagten auch dann nicht ersichtlich, wenn nur wenige Personen auf die jeweiligen Datensätze zugreifen können. Dies gilt umso mehr, als nach dem Verständnis des Gerichts jeder mit Zugriff auf das System ComVor auch auf den sogenannten „Index“ zugreifen kann, aus dem sich zwar nicht alle Details des Vorgangs ergeben, wohl aber der Name des Klägers, nach dem auch recherchiert werden kann. An diesem Ergebnis ändert auch der Wortlaut des § 20 Abs. 9 HSOG nichts. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten zu bestimmten Zwecken weiterverarbeiten. Unter anderem § 20 Abs. 6 S. 2 HSOG, wonach die Daten zu löschen ist, sobald der Verdacht einer Straftat entfallen ist, ist gemäß § 20 Abs. 9 HSOG auf die Daten in der Vorgangsverwaltung nicht anwendbar. § 20 Abs. 9 HSOG i. V. m. § 16 Abs. 3 der HSOG-Durchführungsverordnung (HSOG-DVO) normiert jedoch nicht die Pflicht, Daten drei Jahre lang aufzubewahren und schließt auch nicht die Anwendung des § 27 Abs. 2 HSOG aus. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil – hier der Beklagte – die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten sind im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur) dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen vor. Von einer Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dann auszugehen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und nicht willkürlich erscheint. Im Hinblick auf die Komplexität des streitgegenständlichen Polizei- und Datenschutzrechts war es dem Kläger nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Der Kläger begehrt die Löschung der zu seiner Person in der polizeilichen Anwendung ComVor gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 30.12.2020 beantragte der Kläger Auskunft über die und Löschung der zu seiner Person in ComVor gespeicherten Daten. Mit Bescheid des Beklagten vom 11.2.2021 wurde die begehrte Auskunft erteilt und der Kläger darauf hingewiesen, dass eine physische manuelle Löschung der Daten nicht vorgesehen sei, da es sich bei ComVor nicht um ein Auskunfts- und Recherchesystem zur Informationsgewinnung (wie POLAS-HE), sondern um ein rein polizeiinternes Vorgangsbearbeitungs- bzw. -verwaltungsinstrument nach § 20 Abs. 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) handele. Die polizeiliche Vorgangsverwaltung diene als Nachweis des Eingangs, der Bearbeitung, des Ausgangs und des Verbleibs von Vorgängen. Dies könne schriftlich, aber auch EDV-gestützt, bspw. mittels ComVor geschehen. Die Prüf- bzw. Löschfrist betrage 3 Jahre ab dem jeweiligen Vorgangsabschluss. Laut der Auskunft waren sieben Einträge über den Kläger gespeichert: 1. Polizeiliche Vorgangsnummer (PVN): XXX xx.xx.xxxx Rolle: Beschuldigter / sonstige Person Geldwäsche Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (kein Az.) 2. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Beschuldigter Nötigung Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen) 3. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Beschuldigter / sonstige Person Hinweis angebl. Glückspiel Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen) 4. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Beschuldigter gefährliche Körperverletzung, D-Stadt Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen) 5. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Anzeigender / Geschädigter Beleidigung Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen) 6. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Sonstige Person AE / Ausschreibung Abgabe an StA C-STADT am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen) 7. PVN: XXX xx.xx.xxxx Rolle: Fahrer / Zeuge VU – Wild, E-Straße Vorgangsabschluss xx.xx.xxxx, intern Die Vorgänge 1. und 4. waren zusätzlich in POLAS-HE gespeichert, sind mittlerweile aber nach den Angaben des Beklagten gelöscht worden. Die Fälle 2. und 6. waren nach Angaben des Beklagten nie in POLAS-HE gespeichert. Am 15.3.2021 begehrte der Kläger die Löschung der Datensätze 1., 3., 4. und 6. aus ComVor. Mit Bescheid des Beklagten vom 16.3.2021 lehnte der Beklagte den Antrag erneut ab und wiederholte im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 11.2.2021. Die automatische Löschung nach drei Jahren könne nicht manuell beeinflusst werden. Gegen den Bescheid vom 16.3.2021 legte der Kläger mit Schreiben das auf 15.3.2021 datiert, bei dem Beklagten eingegangen am 19.3.2021 (laut Widerspruchsbescheid) oder am 24.3.2021 (laut Eingangsstempel, Bl. 12 Behördenakte), Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Daten aus POLAS gelöscht worden seien. Er bestreite, dass die manuelle Löschung aus ComVor nicht möglich sei. Ihm sei von ihm bekannten Polizisten zugetragen worden, dass auch ComVor zu Recherchezwecken genutzt werden könne und dies in der Vergangenheit auch geschehen sei. Im Hinblick auf aus den Nachrichten bekannte nicht genehmigte und illegale Datenabfragen mit rechtsextremem Hintergrund begehre er die Löschung der Daten. Den Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.4.2021 ab. Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung der Daten sei § 20 Abs. 9 HSOG, wonach Polizeibehörden zur Vorgangsverwaltung personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten können. § 20 Abs. 1 bis 7 HSOG fänden gemäß § 20 Abs. 9 S. 2 HSOG keine Anwendung. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung, sobald der Tatverdacht entfallen ist, wie dies bei in POLAS-HE gespeicherten Daten der Fall sei, oder aus anderen Gründen. Die Prüf- und Löschfrist betrage drei Jahre ab dem jeweiligen Vorgangsabschluss, § 16 Abs. 3 DVO-HSOG. Danach würde automatisch der Vorgang anonymisiert, also die personenbezogenen Daten gelöscht. Den verallgemeinernden Vorwurf, dass ComVor von Polizeibeamten widerrechtlich zu Recherchezwecken genutzt werde und widerrechtliche Datenabfragen insbesondere mit rechtsextremem Hintergrund durchgeführt würden, werde für den Dienstbereich des PP Westhessen entschieden zurückgewiesen. Die unterstellte rechtsextremistische und rassistische Einstellung sei nicht vorhanden. Es stehe dem Kläger jederzeit frei, mögliche Übergriffhandlungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur Anzeige zu bringen. Am 17.5.2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Löschung aus § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 HSOG ergebe. Demnach seien personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt werde, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Gegen den Kläger habe sich kein hinreichender Tatverdacht i. S. d. § 170 Abs. 2 StPO ergeben, weshalb die Kenntnis der gespeicherten Daten für die speichernde Stelle zur Bekämpfung von Straftaten nicht mehr erforderlich sei. Die Ablehnung der Löschung könne auch nicht mit § 20 Abs. 9 HSOG begründet werden, da dieser eine vorzeitige Löschung nicht ausschließe. Die in § 16 Abs. 3 HSOG-DVO festgelegten Prüffristen seien lediglich die maximalen Fristen, nach deren Ablauf die Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung spätestens zu prüfen sei. Bei den durch den Beklagten genannten Fristen handele es sich auch nicht um – möglicherweise gar starre – Löschfristen, sondern nach § 14 S. 1, 2 HSOG-DVO um Fristen zur Überprüfung, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Die Anwendbarkeit von § 27 HSOG bleibe durch § 20 Abs. 9 HSOG unberührt. Die Vorgangsverwaltung habe eine reine Hilfsfunktion, weshalb § 20 Abs. 9 HSOG ausdrücklich eine Zweckbindung vorsehe, die streng auszulegen sei. Bei dem Beklagten erfolge eine tatsächliche Datennutzung über die Zweckbindung hinaus, was offenkundig sei und auch in der Kommentarliteratur Erwähnung finde. Insoweit zitiert der Kläger Bäuerle in BeckOK PolR Hessen/Bäuerle HSOG § 20 Rn. 155. Die Recherchenutzung von ComVor sei auch deshalb sachdienlich, weil das System aktueller sei als andere polizeiliche Systeme. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden seien auch bereits diverse Disziplinarverfahren geführt worden, weil kein dienstlicher Anlass für die Nutzung bestanden habe. Da gegen die strenge Zweckbindungsregel verstoßen worden sei, trete die Rechtsfolge von § 20 Abs. 9 HSOG nicht ein, weshalb die Datenverarbeitung rechtswidrig und die Daten unverzüglich zu löschen seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2021 zu verpflichten, die derzeit für das Polizeipräsidium Westhessen in ComVor zum Kläger gespeicherten Vorgänge mit den polizeilichen Vorgangsnummern XXX, XXX, XXX und XXX unverzüglich zu löschen. 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchs- bzw. des Ausgangsbescheides. Als Rechtsgrundlage werden nunmehr neben § 20 Abs. 9 HSOG auch §§ 481, 483 Abs. 3, 485 StPO genannt, wonach Polizeibehörden zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten weiterverarbeiten dürften. Diesem Zweck diene die Verarbeitung in ComVor. An der Dokumentation behördlichen Handelns bestehe ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang immer ein Bedürfnis. Auch die Speicherung personenbezogener Daten sei, soweit sie der Vorgangsverwaltung diene, für einen gewissen Zeitraum zur Dokumentation von stattgefundenem Verwaltungshandeln notwendig. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die Aufbewahrung von Informationen lediglich für verwaltungsinterne Zwecke sei gering. Daten, die in POLAS-HE gespeichert seien, seien zweifelsfrei zu löschen, wenn sie zur Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr erforderlich seien. Dies sei mit der Dokumentation polizeilichen Handelns aber nicht vergleichbar. Die durch den Kläger angeführte disziplinarrechtliche Rechtsprechung des VG Wiesbaden und des VGH verdeutliche, dass widerrechtliche Datenbankzugriffe durch die Polizeipräsidien mit der angemessenen Härte verfolgt würden. Ein Polizeibediensteter könne zudem zwar über ComVor eine Recherche nach einer Person und deren Rolle (z.B. Zeuge, Beschuldigter usw.) durchführen. Er habe aber ohne Beteiligung der berechtigten Personen keinen Zugriff auf den in ComVor hinterlegten Vorgang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (ein Heftstreifen) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.