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Urteil

6 K 168/15.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0615.6K168.15.WI.0A
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Leitsätze
Fall einer fehlerhaften Rücknahme einer Einbürgerung bei vermuteter Täuschungsabsicht beim Sprachtest Eine Aussage, dass bei allen Prüfungen aus anderen Bundesländern die Prüfungen manipuliert seien worden, rechtfertigt nicht einen substantiierten Tatverdacht, da sie zu pauschal und unbestimmt ist. Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wird lediglich eine hypothetische Schuldbetrachtung vorgenommen. Eine Schuldfeststellung erfolgt nicht. § 153 StPO setzt gerade nicht voraus, dass eine auch nur geringe Schuld eines Beschuldigten feststeht. Ein Sprachzertifikat dient nur zur Erleichterung des Nachweises gegenüber der Behörde und für diese nur als Arbeitserleichterung. Entscheidend kommt es auf das tatsächliche Können der deutschen Sprache an. § 35 StAG enthält kein intendiertes Ermessen. Die Gründe der Wiederherstlelung des rechtmäßigen Zustandes sind mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen, wobei der Vertrauensschutzgedanke keine Rolle spielt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall einer fehlerhaften Rücknahme einer Einbürgerung bei vermuteter Täuschungsabsicht beim Sprachtest Eine Aussage, dass bei allen Prüfungen aus anderen Bundesländern die Prüfungen manipuliert seien worden, rechtfertigt nicht einen substantiierten Tatverdacht, da sie zu pauschal und unbestimmt ist. Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wird lediglich eine hypothetische Schuldbetrachtung vorgenommen. Eine Schuldfeststellung erfolgt nicht. § 153 StPO setzt gerade nicht voraus, dass eine auch nur geringe Schuld eines Beschuldigten feststeht. Ein Sprachzertifikat dient nur zur Erleichterung des Nachweises gegenüber der Behörde und für diese nur als Arbeitserleichterung. Entscheidend kommt es auf das tatsächliche Können der deutschen Sprache an. § 35 StAG enthält kein intendiertes Ermessen. Die Gründe der Wiederherstlelung des rechtmäßigen Zustandes sind mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen, wobei der Vertrauensschutzgedanke keine Rolle spielt. Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung ist § 35 StAG. Danach ist die Rücknahme einer Einbürgerung nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig und zwar, wenn sie rechtswidrig erfolgt ist und dieser Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Eine arglistige Täuschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde auf Grund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84-). Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger den ersten Sprachtest manipuliert bzw. durch Hilfe Dritter erlangt hat und daher auch nicht, dass der Kläger die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige Angaben erlangt hat. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht zweifelsfrei aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen B.. Der Zeuge hat den Kläger nicht persönlich identifiziert und nicht bei einer der vielen Vernehmungen - wie in anderen Fällen - namentlich benannt. Vielmehr wurde der Kläger nur anhand einer Passkopie in seiner Vernehmung am 13.02.2012 als vermeidlicher Täuscher gekennzeichnet, dies ohne den Tattag zu benennen. Eine Zuordnung der Passkopie zu dem Prüfungstermin des Klägers fehlt in dieser Vernehmung gänzlich, wurde in anderen Verfahren aber vorgenommen. In der Vernehmung des Zeugen am 29.11.2011 wurde er zu dem Prüfungstermin des Klägers, dem 07.01.2011, befragt, hat aber keine Aussage zu einer manipulierten Prüfung des Klägers gemacht. Wie die Manipulation der Prüfung erfolgt sein soll ist offen. Auch die Aussage bei allen Prüflingen aus anderen Bundesländern seien die Prüfungen manipuliert worden, rechtfertigt nicht einen substantiierten Tatverdacht, da sie zu pauschal und unbestimmt ist. Wie vorliegend die Prüfung erfolgt sein soll - mit oder ohne Manipulation und wenn ja, welche - bleibt darüber hinaus offen. Eine rechtswidrige Tat des Klägers steht somit gerade nicht zweifelsfrei fest. Die Verfügung des Beklagten beruht im Ergebnis nur auf Indizien und Verdachtsmomenten und nicht auf beweisfesten Tatsachen. Die Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO kann zudem nicht als Schuldnachweis gedeutet werden. Im Rahmen von § 153 StPO wird lediglich eine hypothetische Schuldbetrachtung vorgenommen. Eine Schuldfeststellung erfolgt nicht. § 153 StPO setzt gerade nicht voraus, dass eine - auch nur geringe - Schuld eines Beschuldigten feststeht (VerfGH des Saarlandes, Beschluss v. 07.04.2014 - Lv 4/14 -, Rn. 12 - nach ). So hat auch die Staatsanwaltschaft Limburg in der Einstellung den Nachweis der Tatbegehung durch den Kläger gerade nicht geführt. Selbst wenn weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hätten führen können, ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, diesen Ermittlungsansätzen nachzugehen. Vielmehr kann auch in einer derartigen Konstellation von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 StPO Gebrauch gemacht werden (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, Rn. 3 ff. - nach ). Dies geschah auch vorliegend durch die Staatsanwaltschaft Limburg, die von weiteren Möglichkeiten der Ermittlung -wie z. B. einer gezielten Befragung des Zeugen zu dem Kläger absah- und von der Einstellung des § 153 StPO Gebrauch machte. Ein Ausländer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG u.a. einzubürgern, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Nach Absatz 4 dieser Norm liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Insoweit kommt es auf das tatsächliche "Können" an und nicht auf ein Zertifikat als solches. Dieses dient nur zur Erleichterung des Nachweises gegenüber der der Behörde und für diese nur als "Arbeitserleichterung". Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung die Anforderungen der Sprachprüfung nicht erfüllt hat wurde gerade nicht nachgewiesen und im Ansatz auch nicht substantiiert behauptet. Letztendlich kann die Entscheidung über die Annahme einer arglistigen Täuschung jedoch dahinstehen. Das Gericht hatte insoweit schon in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nicht auf eine erneute Ladung des Zeugen A. ankam. Selbst im Falle der Annahme einer durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung erfordert die Entscheidung über eine Rücknahme derselben gemäß § 35 StAG eine - den Umständen des Falles entsprechende - Ermessensbetätigung, wobei das Gesetz insoweit gerade nicht - wie der Beklagte - von einem intendierten Ermessen ausgeht (ausführlich dazu OVG Saarland, Urteil v. 24.02.2011 - 1 A 327/10 -, Rn. 50 ff. - nach ). So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, es könne auch bei erschlichenen Einbürgerungen im Einzelfall gute Gründe geben, auf eine Rücknahme als die nächstliegende Reaktion des Rechtsstaats zu verzichten (BVerfG, Urteil v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 ff.). Formulierungen, aus denen sich herleiten ließe, dass der Gesetzgeber im Regelfall ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung als angemessen erachte, finden sich im Gesetzeswortlaut anders als etwa in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, einem anerkannten Fall intendierten Ermessens, nicht. So heißt es in der Begründung zu § 35 StAG ausdrücklich, dass die Gründe der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen sind, wobei der Vertrauensschutzgedanke keine Rolle spiele, weil die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung in deren Sphäre liege. Dies macht deutlich, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - ungeachtet der Nichtgewährung von Vertrauensschutz - alle etwaigen den konkreten Einzelfall prägenden Belange des Betroffenen zu ermitteln und im Rahmen der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind (ebenso OVG Saarland, Urteil v. 24.02.2011 - 1 A 327/10 - nach ). Insoweit weist die behördlichen Verfügung Mängel auf, die zu ihrer Aufhebung führen müssen. Bei der Ermessensbetätigung ist in jedem Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Rücknahmeermessens sind daher einerseits private Belange und andererseits öffentliche Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Identifizierung der schutzwürdigen privaten Belange hat die Behörde die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie den zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme verstrichenen Zeitraum als maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte in ihr Ermessen einzustellen (EuGH, Urteil vom 02. März 2010 - C-135/08 -). Darüber hinaus sind hier aufgebaute berufliche Positionen sowie schutzwürdige persönliche wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Einbürgerungsbewerbers im Bundesgebiet, Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet und beim Erhalt oder Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Rückkehr in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Diesen Erfordernissen entspricht die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht, denn sie lässt nicht erkennen, dass eine einzelfallbezogene Berücksichtigung und Gewichtung der Belange des Klägers erfolgt ist. In seiner Entscheidung führt der Beklagte lediglich - ohne dies im Einzelnen zu erläutern - aus, dass das Interesse des Klägers an dem Fortbestand der Staatsangehörigkeit nicht geeignet sei, von einer Rücknahme der Einbürgerung abzusehen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzesmäßiger Zustände komme im Staatsangehörigkeitsrecht angesichts der weitreichenden Folgen, die Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen ein großes Gewicht zu. Besondere Gründe auf Seiten des Klägers, die im Rahmen des Ermessens ausnahmsweise ein Abweichen von dieser regelmäßig vorzunehmenden Wertung erforderte, seien nicht ersichtlich. Den besonderen Lebensumständen des Klägers wird diese Begründung des Beklagten jedoch nicht gerecht. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass er bei seiner Entscheidung die Erwägung mit einbezogen hat, ob die gelungene wirtschaftliche und soziale Integration des Klägers im Rahmen der Abwägung nicht Veranlassung gibt, von der Rücknahme abzusehen. Für eine erfolgreiche Integration des Klägers sprechen seine vorhandenen und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erneut nachgewiesenen Deutschkenntnisse, von denen der Beklagte gerade nicht behauptet, dass dieser Nachweis auch erschlichen sei. Der Nachweis dient darüber hinaus auch nur der Erleichterung im Einbürgerungsverfahren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse tatsächlich verfügt. Dies ist letztendlich unstreitig. Hinzu kommt die Tatsache, dass er strafrechtlich - abgesehen von dem Ermittlungsverfahren über die Täuschung in dem Sprachtest - nicht in Erscheinung getreten ist. Der Kläger ist mit einer Deutschen verheiratet, gemeinsam haben sie drei Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Der Beklagte hat es auch versäumt die Dauer des Gesamtaufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit zugunsten des Klägers in seine Erwägungen einzustellen. Der Kläger hält sich seit nahezu elf Jahren im Bundesgebiet auf. Ebenso sind die Folgen der Rückkehr in das Herkunftsland nicht berücksichtigt. Der Kläger stammt aus Syrien. In Anbetracht des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und der Tatsache, dass der Kläger Kurde ist und damit Teil einer ethnischen Minderheit in Syrien, hätte Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere syrische Kurden sind der Verfolgung durch den "Islamischen Staats" (IS) ausgesetzt, die alle in ihren Augen Ungläubigen verfolgen. Angesichts der Einzelfallumstände hätte der Beklagte im vorliegenden Fall seine Abwägungsentscheidung im Rahmen der Ermessensbetätigung über die von ihm gegebenen schematischen Darlegungen hinaus begründen müssen. Der Beklagte hat auch in Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Versuch unternommen, Ermessensentscheidungen nach § 114 S. 2 VwGO nachzuholen, sondern - trotz Hinweises des Gerichts - auf seinem Standpunkt beharrt, der Fall biete keine Veranlassung zu weiteren Ermessenserwägungen. Insoweit führen auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteile (Hamburgisches OVG, Beschluss v. 28. August 2001 - 3 Bs 102/01-; OVG Lüneburg, Urteil v. 13.07.2007 - 13 LC 468/03 -; OVG NRW, Beschluss v. 31.01.2008- 18 A 4547/06-) nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese stellen darauf ab, dass die Aufenthaltsgenehmigung durch die Einbürgerung erloschen ist und nach der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit auch nicht wieder auflebt. Voraussetzung hierfür ist aber ein rechtmäßiger Bescheid über die Rücknahme der Einbürgerung, der hier aber gerade nicht vorliegt. Zudem erfolgte in zwei der zitierten Entscheidungen eine Rücknahme nach § 48 VwVfG, bei dem im Gegensatz zu § 35 StAG von einem intendierten Ermessen ausgegangen wird. Insoweit gehen die Ausführungen des Beklagten fehl, eine Ermessensreduzierung auf null im Fall des § 35 StAG ist mit der von ihm zitierten Rechtsprechung nicht begründbar und tatsächlich auch nicht gegeben. Zudem ist das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nicht entscheidungsrelevant. Die Erfüllung der Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung kann zwar zur Rechtswidrigkeit einer nach den Rücknahmevorschriften eigentlich rechtmäßigen Rücknahme führen, weil ihr der aktuelle Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht. Indes kann das Nichtbestehen eines Einbürgerungsanspruchs zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die angefochtene Rücknahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Folge haben, dass eine den rechtlichen Anforderungen nicht genügende und damit rechtswidrige Rücknahme rechtmäßig wird (OVG Saarland, Urteil v. 24.02.2011 - 1 A 327/10 -). Der streitgegenständliche Bescheid ist schließlich auch insoweit rechtswidrig, als der Kläger zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde aufgefordert wurde, nachdem die Rücknahme der Einbürgerung nach dem oben Gesagten aufgehoben werden musste (vgl. § 52 HVwVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der Kläger war syrischer Staatsbürger und wurde am ....1977 in A. geboren. Er ist von der Volkszugehörigkeit ..... Am .....2004 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die ebenfalls deutsche Staatsbürger sind. Am 11.05.2011 stellte er einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierbei legte er ein am 16.02.2011 ausgestelltes Telc-Sprachzertifikat vor, das ihm bescheinigte, über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zu verfügen. Die Sprachprüfung legte er am 07.01.2011 bei dem Europa Bildungsforum Lünen ab. Die Einbürgerung erfolgte am 23.11.2011. Am 11.07.2012 wurde gegen den Kläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn erstattet. Er stand im Verdacht, das Sprachzertifikat nur durch Manipulation und gegen Zahlung eines Betrages von circa 1.500,- € erhalten zu haben. Dieses soll er der zuständigen Behörde in Täuschungsabsicht zur Erlangung der Einbürgerung vorgelegt haben. Der Leiter der Sprachschule, der Zeuge A. B., gab zu, in mehreren Hundert Fällen Prüfungen manipuliert zu haben. Er versah bei einer seiner Anhörungen durch die Polizei eine Passkopie des Klägers mit einem Hacken und gab an, alle diejenigen, die mit einem Hacken versehen worden waren, hätten das Zertifikat nur durch Manipulation erlangt. Zudem gab er an, es seien alle Prüfungen von Prüflingen, die nicht aus Nordrhein-Westfalen stammten, manipuliert worden. Das Sprachzertifikat wurde von der Firma Telc trotz des Verfahrens gegen den Leiter der Sprachschule A. nicht widerrufen. Im Juni 2013 erwarb der Kläger erneut ein Sprachzertifikat bei einer anderen Sprachschule mit der Note 4 (bestanden), was dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Am 17.07.2013 wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Limburg wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 07.08.2014 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium Gießen dahingehend informiert, dass beabsichtigt sei, die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG zurückzunehmen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Leiter der Sprachschule den Kläger anhand einer Passkopie als einen derjenigen identifiziert zu haben, dessen Prüfung manipuliert worden sei. Zudem seien laut Angaben des Zeugen B., alle Prüfungen von Prüflingen, die nicht aus Nordrhein-Westfalen stammen - so wie der Kläger- manipuliert worden seien. Die Behörde führt weiter aus, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine wesentliche Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG - der Nachweis der Sprachkenntnisse - nicht vorgelegen habe. Eine rechtswidrige Einbürgerung könne zurückgenommen werden, wenn sie wie durch den Kläger durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Am 10.02.2015, zugestellt am 11.02.2015, erging der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen, in dem die Einbürgerung zurückgenommen wurde und das Vorlegen der Einbürgerungsurkunde zur Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks angeordnet wurde. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Bei Nichtvorlage der Einbürgerungsurkunde innerhalb von zwei Wochen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht. Zur Begründung wurden die Gründe aus dem Informationsschreiben vom 07.08.2014 wiederholt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem Schutz der Richtigkeit behördlicher Urkunden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs begründet. Am 19.02.2015 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (6 L 169/15.WI). Der Kläger trägt vor, dass er bei der Sprachprüfung nicht getäuscht habe. Dies sei auch im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen worden. Insbesondere der zweite bestandene Sprachtest zeige, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft aus § 10 StAG besitze. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Begründung verweist der Beklagte vollumfänglich auf den auf den angegriffenen Bescheid. Von der Täuschung des Klägers sei auch durch die Art der Einstellung der Staatsanwaltschaft Limburg auszugehen. Diese habe das Ermittlungsverfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO. Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG bestehe, da mit dem Widerruf die Aufenthaltserlaubnis erlösche und der Kläger damit über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge. Das Ermessen bei der Rücknahme der Einbürgerung reduziere sich insoweit auf null. Am 02.04.2015 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 L 169/15.WI) hinsichtlich des Eilrechtsantrages die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2015 angeordnet. In der mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 erschien der Zeuge A. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Von Seiten des Gerichts wurde der Hinweis erteilt, dass dieser auf Wunsch der Beklagtenseite geladen worden sei, das Gericht bedürfe einer erneuten Ladung des Zeugen nicht. Der Beklagte stellte keinen Antrag auf erneute Ladung des Zeugen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte nebst der Akte des Eilverfahrens (6 L 169/15.WI), die Akte der Staatsanwaltschaft Limburg (3 Js 9264/13) sowie die beigezogenen Verwaltungsakte (ein Aktenordner Kopien) Bezug genommen, welche sämtlich zu Gegenstand der Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.