Urteil
5 K 651/13.WI.A
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0219.5K651.13.WI.A.0A
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Leitsätze
In Polen können keine systemischen Mängel des Asylverfahrens festgestellt werden.
Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO begründet kein subjektives öffentliches Recht des Asylbewerbers auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Polen können keine systemischen Mängel des Asylverfahrens festgestellt werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO begründet kein subjektives öffentliches Recht des Asylbewerbers auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat die Beklagte den Bescheid (unter Ziffer 1) auf § 27 a AsylVfG gestützt und die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Polen ist nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der hier noch anwendbaren Dublin II-VO der zuständige Mitgliedsstaat, weil die Kläger dort erstmals einen Asylantrag gestellt haben. Entsprechend hat die Republik Polen auch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO die Wiederaufnahme der Kläger erklärt. Demgegenüber können die Kläger sich nicht darauf berufen, ihnen stehe ein Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu, weil Deutschland verpflichtet sei, von der Selbsteintrittsmöglichkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Zunächst ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unmittelbar kein subjektives öffentliches Recht des Asylbewerbers begründet. Es handelt sich dabei um eine organisatorische Vorschrift, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten regelt und die Prärogativen der Mitgliedsstaaten wahren soll. Da es sich um eine fakultative Bestimmung handelt, räumt sie den Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen ein (so EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, Seite 208). Anhaltspunkte für eine - nur ausnahmsweise anzunehmende - Ermessensreduzierung auf Null sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der jeweilige Asylbewerber kann der Abschiebung in das Land, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde oder in das er zuerst eingereist ist, nur damit erfolgreich entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat - hier Polen - geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, a. a. O.). Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.12.2013 gibt es in Polen ein geregeltes Asylverfahren. Bei der Durchführung seien zwar im Einzelnen Defizite bei der Unterbringung in geschlossenen Zentren festzustellen, dort würden aber nur Ausländer untergebracht, die das Verfahren missbrauchten oder denen kein Flüchtlingsstatus zustehe. Der Bericht der Helsinki Foundation beziehe sich nur auf solche geschlossenen Einrichtungen. Die regulären Asylbewerber würden demgegenüber in offenen Zentren untergebracht, würden über den Ablauf des Asylverfahrens informiert, erhielten Unterkunft, Verpflegung, medizinische und psychologische Betreuung. Jedenfalls die Mindeststandards der sog. Aufnahmerichtlinie seien gewährleistet. Für systemische Mängel bestünden keine Anhaltspunkte. Im Einklang mit der Rechtsprechung vieler erstinstanzlicher Gerichte ist auch das erkennende Gericht der Auffassung, dass keine verwertbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, in Polen könnten die Aufnahmebedingungen nicht den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 6 a L 112/14.A; VG Augsburg, Beschluss vom 17.01.2014, Az.: Au 2 S 13.30478; VG München, Beschluss vom 16.01.2014, Az.: M 16 S 13.31357; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2013, Az.: A 1 K 1565/13; VG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2013, Az.: 3 L 1477/13; VG Gießen, Beschluss vom 09.10.2013, Az.: 7 L 1927/13.A, jeweils m. w. N.). Gerade hinsichtlich der ärztlichen Versorgung hat sich nach der aktuellen Antwort der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/14713 - die Lage deutlich verbessert, Personen im Flüchtlingsverfahren haben in gleichem Umfang Anspruch auf - kostenlose - medizinische Versorgung wie polnische Staatsangehörige. Dazu gehört auch die psychologische Betreuung (vgl. dazu die Feststellungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 29.10.2013, a. a. O.). Eigene Erlebnisse, die dieser Einschätzung entgegenstehen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie haben sich lediglich zur Durchreise in Polen aufgehalten, sich nicht in ein Aufnahmelager begeben oder sonst um Hilfe und Unterstützung polnischer Behörden nachgesucht, weil sie von Anfang an weiter nach Deutschland reisen wollten. Die Befürchtung, über die Grenze hinweg von russischen Ordnungskräften verfolgt zu werden, bleibt völlig unsubstantiiert. Soweit die Kläger Mängel im Asylverfahren und die geringe Anerkennungsquote in Polen bemängeln, beziehen sie sich auf Berichte, die entweder nicht aktuell sind (etwa der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Januar 2011), oder die nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurden (UNHCR vom 7. Juni 2013, Helsinki Foundation vom 29. August 2013). Diese Berichte vermögen die Richtigkeit der vom Gericht eingeholten aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zu erschüttern, zumal sich die Auskunft gerade auch mit anderslautenden Stellungnahmen im Einzelnen auseinandersetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2., wenn sie nach Polen zurückgeführt würde, dort keine adäquate medizinische Betreuung erhalten könnte, sind nicht gegeben. Insoweit bestand auch keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten. Sie durfte vielmehr ihrer Entscheidung das sog. Konzept der normativen Vergewisserung zugrundelegen. Es kann dahinstehen, ob das Gericht im Rahmen der Prüfung des § 34 a AsylVfG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigen muss (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: OVG 2 S 6.12, m. w. N.). Denn die Klägerin ist nicht etwa reiseunfähig, nur weil sie schwanger ist und Kreislauf- sowie Herzprobleme hat. Eine Risikoschwangerschaft, bei der sich jede Reise verbieten würde, ist weder vorgetragen noch fachärztlich bescheinigt. Im Übrigen würde selbst eine vorübergehende Reiseunfähigkeit der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht entgegenstehen, sondern nur zeitweise zu deren Aussetzung führen können. Auf die Einhaltung der Fristen der Art. 10 bzw. 19 und 20 Dublin II-VO können die Kläger sich nicht berufen, denn diese begründen als Verfahrensvorschriften keine subjektiven Rechte der Asylbewerber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO und § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie möchten die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland erreichen. Die Kläger reisten über Polen am 13. April 2013 ins Bundesgebiet ein und stellten am 15. April 2013 Asylantrag. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung stellte das Bundesamt eine EURODAC-Anfrage, die ergab, dass die Kläger am 10. April 2013 bereits in Lublin aufgegriffen worden waren. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 24. April 2013 - die entsprechend den Angaben der Kläger zu ihren Sprachkenntnissen in Russisch durchgeführt wurde - erklärten die Kläger zu 1. und 2., sie hätten von Anfang an das Ziel gehabt, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. In Polen habe man ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie hätten ein Formular unterschreiben müssen. Sie seien aufgefordert worden, sich in ein Lager zu begeben. Das hätten sie jedoch nicht getan und seien nach 2 Tagen Aufenthalt in einem Hotel nach Deutschland weitergereist. Auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten hin erklärte das Auswärtige Amt der Republik Polen unter dem 13. Mai 2013 die Aufnahme der Kläger. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2013 fest, dass die Asylanträge unzulässig seien, weil Polen für deren Behandlung zuständig sei. Außerdem wurde die Abschiebung nach Polen angeordnet und auf die sofortige Vollziehbarkeit hingewiesen. Die Überstellung wurde für den 15. Juli 2013 vorgesehen. Mit der Durchführung der Überstellung war auch die Aushändigung dieses Bescheides vorgesehen. Nachdem sich der Prozessbevollmächtigte für die Kläger gemeldet hatte, erging unter dem 2. Juli 2013 der hier angefochtene gleichlautende Bescheid, der dem Klägervertreter am 4. Juli 2013 zugestellt wurde. Dagegen haben die Kläger am 4. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 10. September 2013 (Az.: 5 L 652/13.WI.A) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an mit der Begründung, im Hauptsacheverfahren müsse noch weitere Sachaufklärung betrieben werden, damit das Gericht sich ein Urteil über die rechtliche und tatsächliche Situation für tschetschenische Asylbewerber in Polen bilden könne. Zur Klagebegründung tragen die Kläger vor, in Polen bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens. Die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen in Polen entsprächen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards. Sie berufen sich dabei auf einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Januar 2011 und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. April 2013 (Az.: 8 E 20075/13). Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration is not a crime“ und des UNHCR vom Juni 2013 sei lediglich eine geringe Anzahl Asylsuchender in Polen angemessen untergebracht, Asylbewerber würden häufig inhaftiert oder unangemessenen Kontrollen unterzogen. Auch werde von mangelhafter medizinischer Versorgung berichtet. Die einheimische Bevölkerung begegne den Flüchtlingen mit Feindlichkeit und Vorurteilen. Die Klägerin zu 2. leide an Herzproblemen. Außerdem sei sie erneut schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 13. Mai 2014. Die Beklagte sei zum Selbsteintritt verpflichtet. Es könne nicht verantwortet werden, dass die Kläger im Hinblick auf die ungeklärte gesundheitliche Situation nach Polen abgeschoben würden. Außerdem seien die Kläger vor dem Zugriff ihrer Verfolger in Polen nicht sicher. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und trägt vor, es seien keine systemischen Mängel im polnischen Asylverfahren feststellbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, die unter dem 6. Dezember 2013 erteilt wurde. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.