OffeneUrteileSuche
Urteil

A 1 K 1565/13

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Asylanträge sind nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Art.16a VO (EG) Nr.343/2003 zuständig ist. • Eine Überstellung nach Polen ist nicht wegen systemischer Mängel des polnischen Asylsystems zu unterlassen; Art.4 EU-Charta und EuGH-Rechtsprechung verlangen belastende Tatsachengründe für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. • Zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor, wenn medizinische Versorgung und individuelle Prüfungen im Zielstaat gewährleistet erscheinen. • Abschiebungsandrohungen nach §34a Abs.1 AsylVfG sind gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Dublin-Überstellung nach Polen bei fehlenden systemischen Mängeln (AsylVfG §27a, §34a) • Die Asylanträge sind nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Art.16a VO (EG) Nr.343/2003 zuständig ist. • Eine Überstellung nach Polen ist nicht wegen systemischer Mängel des polnischen Asylsystems zu unterlassen; Art.4 EU-Charta und EuGH-Rechtsprechung verlangen belastende Tatsachengründe für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. • Zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor, wenn medizinische Versorgung und individuelle Prüfungen im Zielstaat gewährleistet erscheinen. • Abschiebungsandrohungen nach §34a Abs.1 AsylVfG sind gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kläger sind ein tschetschenischstämmiges Ehepaar mit vier Kindern, russische Staatsangehörige. Sie reisten im Dezember 2012 nach Deutschland ein und stellten im Januar 2013 Asylanträge. Zuvor hatten sie in Polen einen Asylantrag gestellt; polnische Behörden erklärten sich zuständig. Das BAMF lehnte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die Kläger erhoben Klage mit dem Vorbringen, die Gesundheit der Kinder und Versorgung in Polen rechtfertigten die Unterstellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht prüfte insbesondere die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung, mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sowie die medizinische und psychologische Versorgung in Polen. • Zuständigkeit und Unzulässigkeit: Nach §27a AsylVfG in Verbindung mit Art.16a VO (EG) Nr.343/2003 war Polen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Asylanträge zuständig; daher sind die Asylanträge unzulässig. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung: Die Anordnung der Abschiebung stützt sich auf §34a Abs.1 AsylVfG; die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. • Normative Vergewisserung und Ausnahmen: Nach BVerfG-Rechtsprechung und geltendem Verfassungs- und Unionsrecht kann ein Ausländer die Überstellung nicht generell mit pauschalen Sicherheitsbedenken im Drittstaat verhindern; nur sehr eng umschriebene Ausnahmefälle nach §60 AufenthG (z.B. Todesstrafe, konkrete erhebliche Gefahr, schlagartige Änderung der Lage, staatlicher Verfolger) rechtfertigen dies; daran sind strenge Anforderungen zu stellen. • EuGH-Standpunkt zu systemischen Mängeln: Nach Rechtsprechung des EuGH (C-411/10 u.a.) darf Überstellung nur unterbleiben, wenn ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für systemische Mängel bestehen, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen würden. Einzelne oder geringfügige Verstöße genügen nicht. • Prüfung Polen: Umfangreiche Erkenntnisse und Berichte zeigen, dass Polen in den Grundzügen das europäische Asylrecht umgesetzt hat; es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vor. • Medizinische und psychologische Versorgung: Die polnischen Aufnahmeeinrichtungen bieten Basisversorgung, psychologische Betreuung und Zugang zu Ärzten; PTBS-Behandlung und Dolmetscherregelungen sind vorgesehen, sodass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse erkennbar sind. • Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse: Vorgelegte Atteste zeigen keine Reiseunfähigkeit der Kinder; damit bestehen auch keine inlandsbezogenen Hinderungsgründe gegen die Abschiebung. • Verfahrensrechtliches: Das Gericht konnte mangels Vertretung der Beklagten verhandeln, da auf die Rechtsfolge des Ausbleibens hingewiesen wurde (§102 Abs.2 VwGO). Die Klagen der Asylsuchenden werden abgewiesen; der angefochtene Bescheid des BAMF ist rechtmäßig. Die Asylanträge sind nach §27a AsylVfG unzulässig, weil Polen zuständig ist, und die Abschiebungsandrohungen nach §34a Abs.1 AsylVfG sind berechtigt. Es liegen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor, da Polen in den wesentlichen Grundzügen das Asyl- und Aufnahmeverfahren gewährleistet und insbesondere medizinische sowie psychologische Versorgung vorhanden ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.