Urteil
4 K 2002/19.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0608.4K2002.19.WI.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer sog. "Reueerklärung" durch eritreische Staatsangehörige zur Erlangung eines Nationalpasses geht über die zumutbare Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV hinaus.
2. Die Zahlung einer sog. "Aufbausteuer" an den eritreischen Staat zur Erlangung eines Nationalpasses ist nicht per se unzumutbar. Dies hängt vielmehr von der konkreten Höhe des zu zahlenden Betrages ab.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer sog. "Reueerklärung" durch eritreische Staatsangehörige zur Erlangung eines Nationalpasses geht über die zumutbare Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV hinaus. 2. Die Zahlung einer sog. "Aufbausteuer" an den eritreischen Staat zur Erlangung eines Nationalpasses ist nicht per se unzumutbar. Dies hängt vielmehr von der konkreten Höhe des zu zahlenden Betrages ab. Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berichterstatterin war für die Entscheidung zuständig, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise gemäß § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO erklärt haben. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war zulässig, da die Beteiligten ebenfalls ihr Einverständnis hiermit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 u. 5 VwGO, da er einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Reiseausweises für Ausländer hat. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer erteilt werden. Als zumutbar in diesem Sinne gilt unter anderem, die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) oder für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV). Bei dem Begriff der Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bezüglich dessen Vorliegen der Behörde kein Ermessen zusteht und der voll gerichtlich überprüfbar ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger nicht im Besitz eines eritreischen Passes ist. Nach Überzeugung des Gerichts kann er einen solchen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen. Zwar steht der Erlangung eines Nationalpasses unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - anders als bei anerkannten Flüchtlingen nach § 3 AsylG oder Asylberechtigten nach Art. 16a GG – nicht die Vorschrift des § 72 Abs. 1 AsylG entgegen. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führt die freiwillige Annahme eines Nationalpasses zur erneuten Unterschutzstellung durch den Verfolgerstaat und damit zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung. Für diese Personengruppen ist die Erlangung eines Nationalpasses per se unzumutbar, weshalb ihnen immer ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist. Die Norm gilt explizit aber nicht für subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG wie den Kläger. Für diese ist daher keine generelle Unzumutbarkeit der Passbeschaffung anzunehmen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15.GI, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 20.09.2019, 3 D 2520/18, juris Rn. 8 m.w.N.). Dasselbe ergibt sich auch aus dem europäischen Recht. Nach Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie, QRL) stellen die Mitgliedsstaaten anerkannten Flüchtlingen ohne weitere Voraussetzungen Reisedokumente aus, wohingegen nach Art. 25 Abs. 2 QRL subsidiär Schutzberechtigten nur dann Reisedokumente ausgestellt werden, wenn diese keinen Nationalpass erlangen können. Insofern entspricht § 5 Abs. 1 AufenthV diesen Vorgaben. Das Gericht geht ferner auch nicht davon aus, dass sich eine Unzumutbarkeit daraus ergibt, dass das vom Kläger in Eritrea erlittene Unrecht von staatlicher Stelle ausging und deshalb im Kern mit der Verfolgung eines Flüchtlings vergleichbar wäre. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schaden, den ein subsidiär Schutzberechtigter erlitten hat, im Ergebnis mit dem eines Flüchtlings vergleichbar sein kann, insbesondere wenn der Schaden von staatlichen Stellen zugefügt wurde, und dies unter Umständen eine Unzumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV begründen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 04.12.2019, 5 K 7317/18, juris Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 12 m.w.N.). Allerding unterscheidet sich die Flüchtlingseigenschaft von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gerade dadurch, dass im Rahmen des § 3 AsylG eine Verfolgung aufgrund eines bestimmten Merkmals wie Rasse, Geschlecht oder politischer Überzeugung vorliegen muss. Dies ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gerade nicht der Fall. Hierfür reichen auch willkürliche Maßnahmen aus, die nicht an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfen. Insofern ist nicht jede staatliche Behandlung, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führt, im Kern mit der Verfolgung eines Flüchtlings vergleichbar. Der Kläger wurde nach seinen Angaben im Asylverfahren in Eritrea zufällig bei einer Razzia festgenommen, weil er keinen Ausweis bei sich trug. Infolgedessen wurde er inhaftiert und währen der Haft misshandelt. Zuvor war der Kläger nicht politisch aktiv und bis dahin auch nicht in Konflikt mit staatlichen Behörden geraten. Insofern mögen die Misshandlungen, die der Kläger während seiner Inhaftierung erlitten hat, gravierend gewesen sein. Jedoch lag gerade keine gezielte Verfolgung des Klägers durch staatliche Stellen vor, er wurde vielmehr durch Zufall aufgegriffen. Insofern ist im Ergebnis keine Vergleichbarkeit mit dem Verfolgungsschicksal eines Flüchtlings gegeben. Auch aus einer vom Kläger zu zahlenden sogenannten „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 % des Nettoeinkommens ergibt sich keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel nur dann problemlos einen Pass ausgestellt, wenn sie bereit sind, die Aufbausteuer an den eritreischen Staat zu zahlen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.01.2020, Asylfact Dok.Nr. 294629, S. 23f.). Dass schon die Erhebung dieser Steuer an sich unzulässig und deren Zahlung für den Kläger daher unzumutbar wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. insb. VG Gießen, aaO, Rn. 23 f. m.w.N.). Insbesondere kann kein Verstoß gegen deutsches oder Völkerrecht festgestellt werden, da die eritreische Botschaft zugesichert hat, die Steuer in ihren Vertretungen in Deutschland nicht mehr zu erheben (Antwort der Bundesregierung vom 15.04.2015 auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 18/4609). In der Praxis wird die Steuer vermutlich durch Verwandte vor Ort in Eritrea bezahlt und bei einem Nachweis hierüber der Pass bei der Auslandsvertretung erteilt. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Steuer auf deutschem Boden mit Gewalt oder durch Erpressung oder Ausübung sonstigen Drucks eingetrieben würde. Zwar mag es nach dem Vortrag des Klägers so sein, dass es eine starke eritreische Gemeinschaft in Deutschland gibt, die Kontakte zur eritreischen Regierung pflegt und möglicherweise auch Informationen über Auslandseritreer weitergibt. Dass diese aber auch unlautere Mittel zur Steuereintreibung verwenden würde, ist nicht nachgewiesen. Zu welchem Zweck der eritreische Staat die eingenommenen Steuern verwendet, insbesondere ob er sie zu verbotenen Zwecken einsetzt, ist nicht überprüfbar. Insofern kann nicht von einer allgemeinen Unzumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer ausgegangen werden. Es kann hier deshalb dahinstehen, ob es sich bei der Aufbausteuer um eine Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV handelt, deren Zahlung grundsätzlich als zumutbar gilt, oder ob diese Steuer darüber hinausgeht. Eine Unzumutbarkeit könnte sich allenfalls aus der Höhe der zu zahlenden Steuer im Einzelfall ergeben. Dies ist jedoch nicht dargetan. Denn der Kläger hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nichts zu der konkreten Höhe der Steuer in seinem Fall vorgetragen. Er hat lediglich dargelegt, dass diese grundsätzlich 2 % des Nettoeinkommens des im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen betrage. Wie hoch das Einkommen des Klägers in den letzten Jahren tatsächlich war und wie hoch damit die zu zahlende Steuer wäre, hat er nicht vorgetragen. Insofern kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob im Einzelfall eine Höhe erreicht würde, die für den Kläger aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Lage unzumutbar wäre. Der Kläger hätte sich, um eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aufgrund der Steuer zu begründen, zumindest von der Botschaft bzw. dem Konsulat bescheinigen lassen müssen, wie hoch der von ihm zu zahlende Betrag wäre. Allerdings ergibt sich die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für den Kläger aus der Tatsache, dass bei der Beantragung eines Passes für die Inanspruchnahme der konsularischen Leistungen die Abgabe einer sogenannten „Reueerklärung“ verlangt wird. In dieser muss der eritreische Staatsangehörige sich schuldig bekennen, durch das unerlaubte Verlassen des Landes und die Nichtableistung des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben und dafür die noch festzusetzende Strafe akzeptieren (vgl. EASO National Service, exit and return, Asylfact Dok.Nr. 294381, S. 55 ff., 60). Die Abgabe dieser Erklärung kommt einem Schuldanerkenntnis gleich, unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich unerlaubt das Land verlassen hat oder nicht. Eine solche Erklärung geht über die zumutbare Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV hinaus. Insbesondere sind aber die mit dieser Erklärung verbundenen Konsequenzen für den Kläger unzumutbar. Für den Unterzeichner der Reueerklärung ist nicht absehbar, welche konkreten Strafen ihm für die illegale Ausreise drohen. Bei Unterzeichnung der Erklärung kann er das ihm drohende Strafmaß nicht erkennen und nicht abschätzen, ob dieses hinnehmbar ist. Insbesondere werden diese Strafen willkürlich nach freiem Ermessen der jeweils handelnden Behörde festgelegt (vgl. SFH Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, Asylfact Dok.Nr. 284045, S. 9 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10.10.2017, Asylfact Dok.Nr. 276976, S. 2). Hinzu kommt, dass der Unterzeichner je nach Schwere seines Falls zusätzlich mit willkürlicher Verhaftung und militärischem Straflager rechnen muss (SFH, aaO, S. 8f.). Zwar ist der Kläger als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland anerkannt, jedoch kann dieser Status auch widerrufen bzw. zurückgenommen werden oder bei einer Auslandsreise eine Abschiebung in das Heimatland drohen. Insofern sind die mit der Reueerklärung verbundenen Konsequenzen für den Kläger nicht bloß theoretischer Natur. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger in Eritrea bereits inhaftiert war und Misshandlungen erlitten hat, ist die Unterzeichnung der Reueerklärung mit den geschilderten Konsequenzen als unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV zu bewerten. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer ein Reiseausweis erteilt werden, es handelt sich mithin um eine Ermessensvorschrift. Es sind vorliegen keine Gründe ersichtlich, die etwa nach § 5 Abs. 3 oder 4 AufenthV gegen die Erteilung des Reiseausweises sprächen. Ebenso erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 6 S. 1 Nr. 1 AufenthV, da er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt. Andere Anhaltspunkte, die gegen die Erteilung angeführt werden könnten, sind nicht dargelegt. Das Ermessen der Beklagten ist hier daher auf Null reduziert, weshalb dem Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat, stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Versagung der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Ausländerbehörde der Beklagten. Der Kläger reiste am 07.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte ihm mit Bescheid vom 06.03.2017 den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu, die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG wurde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. x), welche er jedoch am 01.05.2019 zurücknahm. Nach Einstellung des Verfahrens wurde der Bescheid des Bundesamtes am 03.05.2019 rechtskräftig. Bezüglich des Verfolgungsschicksals des Klägers wird auf die Akte des Asylverfahrens verwiesen. Die Ausländerbehörde der Beklagten erteilte dem Kläger erstmals am 08.08.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG sowie einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthV. Mit Schreiben vom 01.05.2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer und begründete den Antrag damit, dass es ihm unzumutbar sei, zur Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Für die Erteilung eines Passes müsse der Kläger eine sogenannte „Reueerklärung“ unterschreiben und eine „Aufbausteuer“ zahlen. Er wolle jedoch das Land, das er verlassen habe, nicht unterstützen. Außerdem könnte die Vorsprache beim Konsulat Repressalien für seine noch in Eritrea lebenden Eltern auslösen. Mit Schreiben vom 17.09.2019 hörte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Versagung seines Antrages an und wies ihn insbesondere darauf hin, dass eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 Abs. 2 AufenthV nicht erkennbar sei. Daraufhin trug der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2019 nochmals vor, dass es für subsidiär Schutzberechtigte aus Eritrea unzumutbar sei, die Bedingungen für die Erteilung eines Passes zu erfüllen. Die Ausländerbehörde der Beklagten lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises mit Bescheid vom 05.11.2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass laut eines Länderschreibens des Bundesinnenministeriums vom 17.01.2017 eritreische Staatsangehörige bei der Botschaft oder dem Konsulat vorsprechen und formlos einen Pass beantragen könnten. Sowohl die Beantragung als auch die Versagung des Passes würden von diesen Stellen bescheinigt. Die Abgabe von Erklärungen und die Zahlung von Gebühren und Steuern stelle keine Unzumutbarkeit dar. Der Kläger hat am 04.12.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er in Eritrea bei einer Razzia verhaftet worden sei, weil er keinen Ausweis bei sich gehabt habe. Daraufhin sei er mehrere Monate inhaftiert und während der Haft misshandelt worden. Das Bundesamt habe diesen Vortrag als glaubhaft angesehen und lediglich aufgrund der willkürlichen Verhaftung nicht die Flüchtlingseigenschaft angenommen. Dem Kläger drohe jedoch auch eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst, da er inzwischen volljährig sei und diesen ableisten müsste. Aufgrund der von ihm in Eritrea erlittenen Menschenrechtsverletzung sei es für ihn unzumutbar, eine Reueerklärung abzugeben und die Aufbausteuer zu zahlen. Dies ginge weit über zumutbare staatsbürgerliche Pflichten wie etwa die Ableistung des Wehrdienstes hinaus. Entscheidend sei, ob die verfolgungsrechtliche Situation, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, im Kern mit der eines Flüchtlings zu vergleichen sei. Dies sei beim Kläger der Fall, da die von ihm erlittenen Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Stellen ausgegangen seien. Aufgrund dieses bereits erlittenen und auch in Zukunft noch drohenden Schadens sei es für ihn unzumutbar, die Anforderungen an die Passerteilung zu erfüllen. Insbesondere handele es sich bei der Aufbausteuer nicht um eine Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, sondern um eine willkürliche Steuer in Höhe von 2 % des jährlichen Nettoeinkommens für die gesamte Zeit der Abwesenheit aus Eritrea, die zusätzlich zu der Gebühr für die Passerteilung zu leisten sei. Die Reueerklärung verlange ihrem Wortlaut nach, dass der Unterzeichner bedauere, ein Verbrechen begangen zu haben, als er seinen Nationaldienst nicht erfüllte und dass er bereit sei, die noch zu verhängende angemessene Strafe hierfür zu akzeptieren. Dies komme einem Schuldanerkenntnis gleich und stelle eine unzumutbare Demütigung dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.11.2019 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Der Kläger sei gerade nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb § 72 AsylG nicht anwendbar sei. Allein die Befürchtung, bei der Passbeantragung eine Aufbausteuer zahlen zu müssen, reiche nicht aus, um von vorne herein keine Eigenbemühungen bei der Passbeschaffung zu unternehmen. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer stelle eine absolute Ausnahme dar, weil hierdurch in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingegriffen werde. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2019 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.2019. Ebenso haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, der Kläger und die Beklagte jeweils mit Schriftsatz vom 07.05.2020. Bei der Entscheidung lagen dem Gericht vor und wurden zum Gegenstand der Entscheidung gemacht die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Akte des Asylverfahrens des Klägers (Az.: x) sowie die Behördenakte der Ausländerbehörde der Beklagten.