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Beschluss

3 D 2520/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0920.3D2520.18.00
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Leitsätze
Beruht der subsidiäre Schutzstatus eines Ausländers auf in seinem Heimatland drohender Verfolgung durch staatliche Stellen und beruft sich der Ausländer deshalb auf die Unzumutbarkeit der Passerlangung, so reicht dies für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2018, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde, abgeändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. B., Frankfurt/Main, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruht der subsidiäre Schutzstatus eines Ausländers auf in seinem Heimatland drohender Verfolgung durch staatliche Stellen und beruft sich der Ausländer deshalb auf die Unzumutbarkeit der Passerlangung, so reicht dies für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2018, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt wurde, abgeändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. B., Frankfurt/Main, beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) und begründet. Dem Kläger ist unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er hat nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann; zudem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Begriff der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist an der Bedeutung der durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit zu messen. Daher darf Prozesskostenhilfe einerseits nicht erst dann bewilligt werden, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen in Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "durchentschieden" werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 -, juris Rdnr. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist vorliegend bereits im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zu bejahen, unter welchen Umständen von einem subsidiär Schutzberechtigten in zumutbarer Weise erwartet werden kann, einen nationalen Pass seines Heimatlandes zu beantragen. Der Kläger, dem aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2016- 6 K 2662/14.GI.A - der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt wurde, begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Der Kläger macht geltend, bei einem Pass handele es sich nicht nur um einen Identitätsnachweis, sondern auch um einen Schutzbrief des entsprechenden Staates. Aufgrund der Entscheidung im Asylverfahren stehe fest, dass er von Verfolgung durch den äthiopischen Staat bedroht sei; es sei ihm nicht zumutbar, sich einen Schutzbrief von seinem Verfolgerstaat zu beschaffen. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht verneint, weil der Kläger seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines Passes oder Passersatzes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Es hält eine Vorsprache beim Generalkonsulat auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Jahr 2012 bereits einmal dort erfolglos versucht hat, einen Pass ausgestellt zu bekommen, für zumutbar und geboten. Dies greift zu kurz. Auf die Frage, wie sich der subsidiäre Schutzstatus des Klägers und die von ihm in Äthiopien zu befürchtenden Verfolgungsmaßnahmen auf die Frage der Zumutbarkeit auswirken, geht das Verwaltungsgericht nicht ein. Zwar geht die obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die subsidiäre Schutzberechtigung nicht per se eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rdnr. 5). Im Einzelfall kann sich aber aus der individuellen Verfolgungs- und Gefährdungssituation ergeben, dass eine Vorsprache im Konsulat des Heimatlandes unzumutbar ist, insbesondere dann, wenn der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen wurde (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 4 Rdnr. 84) und die Inbesitznahme eines Nationalpasses wie eine erneute Unterschutzstellung zu werten wäre (vgl. Bay. VGH vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 juris Rdnr. 12). Dabei wird auch die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in den Blick zu nehmen sein, wonach ein Ausländer sich durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Darüber hinaus muss ein Betroffener im Falle einer Auslandsreise möglicherweise mit seiner Abschiebung in das (Heimat-) Land rechnen, dessen nationalen Pass er mit sich führt (vgl. Bay. VGH vom 17.10.2018, a.a.O.). Diese Erwägungen werden bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Klägers - VG Gießen, 7 K 7157/17.GI - zu berücksichtigen sein. Denn der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger aufgrund exilpolitischer Aktivitäten zugesprochen, weil die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten sehr gering sei und der Kläger zu dem Personenkreis gehöre, dem daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen drohten (VG Gießen, Urteil vom 25.02.2016 - 6 K 2662/14.GI.A -, S. 7 und 8 des amtlichen Umdrucks, Bl. 301, 302 der Behördenakte). Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Beschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht anfallen, wenn die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird (vgl. Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).