Beschluss
4 L 2007/18.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0822.4L2007.18.WI.00
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Leitsätze
1. Das Gericht trifft eine eigene Prognoseentscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 UmwRG im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einer noch nicht anerkannten Umweltvereinigung
2. Zur „sachgerechten Aufgabenerfüllung“ nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UmwRG
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht trifft eine eigene Prognoseentscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 UmwRG im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einer noch nicht anerkannten Umweltvereinigung 2. Zur „sachgerechten Aufgabenerfüllung“ nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UmwRG Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA1) in Weilmünster (Windpark „Buhlenberg“) erteilt hat. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen (noch) nicht als Umweltvereinigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Verein, der seine Tätigkeiten u.a. durch Beteiligung an Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen durch Stellungnahmen und Beauftragung bzw. Einreichung von Gutachten ausübt. Am 05.09.2017 beantragte er seine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Nachdem die Beigeladene zunächst am 13.01.2014 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen (WEA) beantragt hatte, beantragte sie mit Antrag vom 16.10.2015 am 02.12.2015 beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von nur noch fünf WEA in den Gemeinden Weilmünster und Waldsolms (sog. Windpark „Buhlenberg“). Die hier streitgegenständliche WEA 1 vom Typ GE Energy 2.75-120 mit einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m, einer Gesamthöhe von 199 m und einer Nennleistung von 2,78 MW sowie einer Gründung durch Bodenaustausch bis auf Oberkante Fels (Höhe NN +328,50 m) soll dabei in Weilmünster, Gemarkung Weilmünster Flur 22, Flurstück 27 errichtet werden. Am 05.06.2018 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standortes (Nr. 5 und 18.1, 18.4 des Antrags), der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonstigen Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.1 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.2 des Antrags), wasserrechtlicher (Nr. 18.12, 14.2 und 19.5) Belange, sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 20, sowie Umweltverträglichkeitsstudie vom Oktober 2016) wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen. Die geplante WEA 1 sollte ursprünglich gemeinsam mit vier weiteren WEA (WEA 2 bis 5) den Windpark „Buhlenberg“ bilden, der wiederum mit dem ca. 3,2 km von der südlichsten geplanten Anlage (WEA 5) entfernt gelegenen und sechs geplante WEA umfassenden Windpark „Siegfriedeiche“ in Grävenwiesenbach eine Windfarm bilden sollte. Zwischenzeitlich wurden die Genehmigungsanträge der WEA 4 und 5 zurückgenommen. Der Standort der geplanten WEA 1 liegt ca. 1000 m östlich der nächstgelegenen Ortschaft (Möttau) und ca. 200 m südlich der Landesstraße L3056 (Hessenstraße) im Wald. In einer Entfernung von ca. 2.400 m befindet sich nordwestlich des geplanten Windparks ein Steinbruch, in welchem auch während der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Brecheranlage betrieben wird. Das benannte Flurstück der WEA 1 liegt in der Schutzzone III A des Trinkwasserschutzgebietes für die Brunnen 1 und 2 der Gemeinde Weilmünster (ehemals Klinikum Weilmünster), festgesetzt mit Anordnung des Regierungspräsidiums (RP) Wiesbaden vom 12.03.1968 (StAnz 14/1968, S. 586 ff.). Der Abstand der WEA 1 zu dem nächstgelegenen Förderbrunnen beträgt ca. 1.600 m. Das Vorhaben liegt zwischen den FFH-Gebieten „Heiligerwald-Blessestein-Eichenkopf“ (5516-301) im Norden bzw. Nordwesten, „Waldgebiete südwestlich von Weilmünster“ (5516-302) im Südwesten, „An den Flußwiesen bei Grävenwiesenbach“ (5516-303) im Süden sowie den Vogelschutzgebieten „Feldflur bei Hüttenberg und Schöffengrund“ (DE5417-402) im Nordosten und „Steinbruch in Mittelhessen“ (DE5414-450) im Nordwesten. Der Mindestabstand zum nächsten der genannten Gebiete beträgt ca. 1.900 m. Die geplanten Standorte der WEA 1 bis 3 liegen ferner in einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie (VRG WE 1123), das der am 18.12.2017 wirksam gewordene Teilregionalplan Energie Mittelhessen festlegt. Die vorangegangene Regionalplanung (Regionalplan Mittelhessen 2010) sah an gleicher Stelle noch ein Vorranggebiet für Forstwirtschaft, sowie an den Standorten der WEA 1 und 2 ein Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz vor. Das Genehmigungsverfahren wurde nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG als förmliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Vorhaben Windpark „Buhlenberg“ wurde gemeinsam mit dem Vorhaben Windpark „Siegfriedeiche“ durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 26.12.2016 (StAnz. 52/2016, S. 1702) sowie auf der Homepage der Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen bekanntgemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 02.01.2017 bis 01.02.2017 bei den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen, sowie in zahlreichen vorhabennahen Städten und Gemeinden aus. Die während der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen wurden am 19. und 20.04.2017 öffentlich erörtert. Zahlreiche Behörden, Städte und Gemeinden wurden am Verfahren beteiligt. Für die zuständigkeitsbereichsübergreifende Windfarm wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Federführung des RP Darmstadt durchgeführt. Wegen der Auflistungen der Städte und Gemeinden, der beteiligten Behörden sowie der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Genehmigungsbescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Vollständigkeit der Unterlagen wurde am 26.12.2016 festgestellt. Am 10.09.2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit separaten Bescheiden jeweils die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 bis 3 im Windpark „Buhlenberg“ entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen und ordnete jeweils die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungen an. Die Genehmigung der hier streitgegenständlichen WEA 1 schließt die Baugenehmigung nach § 64 HBO a.F., die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung nach § 17 i.V.m. §§ 14, 15 BNatSchG, die Rodungsgenehmigung nach § 12 HWaldG und die Ausnahmegenehmigung nach § 52 Abs. 1 WHG von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen 1 und 2 der Gemeinde Weilmünster (ehemals Klinikum) ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend die Bauausführung im Allgemeinen (V.2 des Bescheides), Schallemissionen (V.4), Bodenschutz (V.7.2), Gewässerschutz (V.8) mit Verpflichtung zur Erstellung eines Überwachungs- und Ersatzwasserbeschaffungskonzeptes und kontinuierlicher Grundwasserüberwachung bis 3 Monate nach Bauende an den Brunnen 1 und 2, Natur- und Artenschutz (V.9) inklusive Monitoring-Pflicht u.a. für den Schwarzstorch und Forstrecht (V. 10) inklusive ökologischer Baubegleitung versehen. Die Bescheide wurden der Beigeladenen am 14.09.2018 zugestellt und unter anderem durch Auslegung zwischen dem 02.und 15.10.2018 in verschiedenen Städten und Gemeinden sowie durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Nr. 40/2018, S. 1125 ff.) öffentlich bekanntgemacht. Am 26.10.2018 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 1 (4 K 2006/18.WI) erhoben. Gleichzeitig hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht im Wesentlichen Verletzungen der Schutzgüter Grundwasser und Mensch geltend. Wegen des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 24.10.2018, die ergänzenden Antragsbegründungen vom 26.11.2018, 18.01.2019, 31.05.2019, 18.06.2019 und 10.07.2019 (ggf. nebst Anlagen) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die WEA 1 betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners, Aktenzeichen, vom 10.09.2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vortrages des Antragsgegners wird auf die Antragserwiderung vom 12.11.2018, sowie die ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 07.01.2019, 08.02.2019, 04.06.2019 und 11.07.2019 Bezug genommen. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der Ausführungen der Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze vom 15.11.2018, 03.01.2019, 28.01.2019, 07.02.2019, 08.05.2019 und 21.08.2019 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.05.2019 hat der Antragsgegner festgestellt, dass die Änderung naturschutzfachlicher Vermeidungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anlagenerrichtung – hier Umsiedlung statt Vergrämung der Haselmaus am Standort der WEA 1 – Windpark „Buhlenberg“ keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfe. Am 04.06.2019 hat der Antragsgegner dem Gericht mitgeteilt, dass die Genehmigungsanträge der Beigeladenen betreffend die WEA 4 und 5 im Windpark „Buhlenberg“ zurückgenommen wurden. Ein Antrag der Beigeladenen auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der hierdurch geänderten Situation im Windpark „Buhlenberg“ betreffend die Nebenbestimmung zur Nachtabschaltung der WEA 1 ist bislang vom Antragsgegner noch nicht beschieden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vierbändigen Gerichtsakte, der Akte des parallelen Klageverfahrens (4 K 2006/18.WI) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (13 Aktenordner + 4 Aktenordner Antragsunterlagen) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Beratung und Entscheidung gewesen sind. Gegen die parallel erteilte Genehmigung für die WEA 2 im Windpark „Buhlenberg“ hat der Antragsteller am 22.10.2018 unter dem Aktenzeichen (4 K 1958/18.WI) Klage vor dem VG Wiesbaden erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls den dort gestellten Eilrechtsschutzantrag (4 L 1968/18.WI) zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die bezüglich der WEA 3 im Windpark „Buhlenberg“ erteilte Genehmigung Klage vor dem VG Gießen erhoben, das mit Beschluss vom 05.02.2019 (3 L 5456/18.GI) das parallele Eilrechtsschutzersuchen zurückgewiesen hat. Gegen die Genehmigung im geplanten Windpark „Siegfriedeiche“ hat der Antragsteller ein Klageverfahren vor dem zuständigen VG Frankfurt am Main angestrengt. Im dort parallelen Eilrechtsschutzverfahren (8 L 3385/18.F) hat das VG Frankfurt mit Beschluss vom 26.10.2018 den Antrag mangels Klagebefugnis als unzulässig zurückgewiesen. Am 03.01.2019 hat der Hessische VGH den Antrag des Antragstellers auf „Aussetzung des Bescheides“ durch einen Hängebeschluss (9 B 2455/18) abgelehnt und mit Beschluss vom 24.01.2019 (9 B 2455/18) die gegen die Entscheidung des VG Frankfurt eingelegte Beschwerde verworfen. II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (4 K 2006/18.WI) gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.09.2018 zur Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage in Weilmünster, Gemarkung Weilmünster Flur 22, Flurstück 27 (WEA 1) ist unbegründet. A. Der nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. I. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) antragsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass diese Entscheidung oder ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2) und die Vereinigung zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 a)). Nach § 2 Abs. 2 S. 1 UmwRG kann auch eine noch nicht nach § 3 anerkannte Vereinigung unter den dort genannten Voraussetzungen einen solchen Rechtsbehelf einlegen. 1. Der angegriffene Verwaltungsakt des Antragsgegners stellt eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG dar. Nach der Nr. 1 a) dieser Norm findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Genehmigung ist eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG reicht die Möglichkeit einer UVP-Pflicht aus (vgl. Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 1 Rn 17 m.w.N.). Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, sind nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (UVPG a.F.), das im vorliegenden Fall gemäß § 74 Abs. 1 und 2 UVPG auf die hier zu betrachtende Windenergieanlage (WEA) Anwendung findet, nicht nur Vorhaben, für die eine UVP zwingend vorgeschrieben ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F.), sondern auch solche, für die eine allgemeine (§§ 3c S. 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder standortbezogene (§ 3c S. 2 UVPG a.F.) Vorprüfung durchzuführen ist. Für die vorliegende Windenergieanlage WEA 1 war nach § 3c S. 1 UVPG a.F. i V.m. Anlage 1, Ziffer 1.6.2 zum UVPG a.F. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung einer eventuellen UVP-Pflichtigkeit durchzuführen, da die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen beabsichtigt war. Ursprünglich wollte die Beigeladene im Windpark „Buhlenberg“ 5 WEA und im Windpark „Siegfriedeiche“ weitere 6 WEA errichten. Beide Windparks bilden gemeinsam eine Windfarm, wie sie nunmehr auch in § 2 Abs. 5 UVPG definiert ist, so dass die Windenergieanlagen zusammen zu betrachten sind. Dass nunmehr wie mit Schriftsatz vom 04.06.2019 vom Antragsgegner mitgeteilt, der Windpark „Buhlenberg“ nur noch drei WEA insgesamt umfassen soll, so dass sich der Abstand der beiden WEA-Gruppen der Windparks „Buhlenberg“ und „Siegfriedseiche“ von ca. 3 km auf ca. 5 km vergrößert, ändert an der gemeinsamen Betrachtung der Anlagen als Windfarm vorliegend nichts (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG Münster, Beschl. v. 13.09.2017, 8 B 1373/16). 2. Der Antragsteller ist zwar (noch) nicht nach § 3 UmwRG anerkannt, jedoch nach § 2 Abs. 2 S. 1 UmwRG dennoch nicht gehindert, einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einzulegen. Nach dieser Norm kann eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann einlegen, wenn sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt (Nr. 1), sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat (Nr. 2) und über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist (Nr. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Am 05.09.2017 stellte der Antragsteller beim Umweltbundesamt (UBA) den Antrag auf Anerkennung nach § 3 UmwRG. Über diesen Antrag wurde nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 05.07.2018 hörte das Umweltbundesamt den Antragsteller zur geplanten Versagung der Anerkennung an. Der Antragsteller gab dazu eine Stellungnahme ab. Das UBA teilte dem Verwaltungsgericht Gießen auf dessen Anfrage hin Ende Oktober 2018 mit, dass die Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 UmwRG hinsichtlich des Antragstellers nunmehr mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen sei und eine Anerkennung binnen weniger Wochen bevorstehe. Mit Schreiben vom 18.12.2018 ergänzte das UBA seine Stellungnahme um die Angabe der Beweggründe, die zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts im Vergleich zum Anhörungsschreiben geführt haben. Derzeit laufe eine Stellungnahmefrist für den Antragsgegner, wobei eine Stellungnahme für Januar 2019 zugesagt worden sei. Nach alldem ist die Anerkennung im maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung und Antragstellung nicht aus Gründen unterblieben, die von der Vereinigung zu vertreten sind. Die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen erfüllt der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung nach Auffassung der Kammer die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 UmwRG. Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen, ist vom Gericht selbstständig zu überprüfen (vgl. BT Drucks. 16/2495 S. 12; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 2 Rn 20 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 S. 2 UmwRG ist die Anerkennung als Umweltvereinigung zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert (Nr. 1), im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist (Nr. 2) und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren bietet (Nr. 3), gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt (Nr. 4) und jeder Person den Eintritt ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt (Nr. 5). Im Rahmen der Nr. 3 sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen. An der finanziellen oder an der sachlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie an dessen organisatorischen Strukturen, mithin an den Voraussetzungen der Nummern 1, 2, 4 und 5 der genannten Norm wurden keine Zweifel geäußert, die einer Anerkennung als Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG entgegenstünden. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer kommt bei ihrer selbstständig zu treffenden Prognoseentscheidung zu dem Schluss, dass der Antragsteller auch mit Blick auf das zuweilen fragwürdig erscheinende Kommunikationsverhalten der Vertreter des Antragstellers im Genehmigungsverfahren um die Windparks „Buhlenberg“ und „Siegfriedeiche“ insgesamt die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne der Nr. 3 des § 3 Abs. 1 S. 2 UmwRG bietet. Durch das Erfordernis der „sachgerechten Aufgabenerfüllung“ soll einerseits sichergestellt werden, dass die in der Satzung verbürgten Ziele auch tatsächlich eingehalten werden, dass also das Sachprogramm nicht nur auf dem Papier steht. Zum anderen sollen nur solche Verbände eine Anerkennung erhalten, die auch in der Lage sind, die damit verbundenen Aufgaben zu bewältigen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.11.2003, 22 VG 2478/2002, Rn. 29, juris; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89.EL 2019, UmwRG, § 3, Rn. 23). Im Rahmen der zu treffenden Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der in Nr. 3 genannten Kriterien ist insbesondere auf die Kernaufgabe, sich an behördlichen Entscheidungsverfahren zu beteiligen und ihren naturschutzfachlichen Sachverstand einzubringen, abzustellen (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL 2019, UmwRG, § 3, Rn. 23; VG München, Urt. v. 03.12.2015, M 24 K 12.6289, Rn. 45, juris). Anhaltspunkte der Prognose sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung, der Mitgliederkreis sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vereinigung. Bei der Beurteilung der bisherigen Tätigkeit sind dabei alle Details zu würdigen. Allerdings kann ebenfalls berücksichtigt werden, ob die Vereinigung in der Vergangenheit zu einem Mindestmaß kooperationsbereit mit den Behörden war. Dass eine Vereinigung sich als hartleibiger und schwieriger Verhandlungspartner erwiesen hat, berechtigt nicht zu dem Schluss, dass ein solches Mindestmaß an Kooperation nicht besteht. Die Anerkennung gemäß § 3 UmwRG steht nämlich nicht nur solchen Vereinigungen offen, die sich der zuständigen Behörde als angenehme und „pflegeleichte“ Gesprächspartner empfehlen, da die Behörde schon aufgrund ihrer Nähe zur Politik in vielfältiger Weise mit den Naturschutzverbänden in Interessenkonflikte geraten kann. Solche Konfliktlagen sind systemimmanent und daher in Kauf zu nehmen, da andernfalls die gesetzlich vorgesehene Mitsprache und Gestaltung durch Verbände nicht „mit Leben erfüllt“ werden kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.11.2003, 22 VG 2478/2002, Rn. 31, juris; HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 11; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL 2019, UmwRG, § 3, Rn. 24). „Schlechte Erfahrungen“ einer Behörde mit einer Vereinigung in deren Streben nach bestmöglichen Ergebnissen für den Naturschutz lassen die Anerkennungsfähigkeit nicht entfallen. Den Umweltvereinigungen kommt im Rahmen der Genehmigungsverfahren aber eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Beachtung von Umweltbelangen zu. Anders beurteilt sich die Lage dann, wenn eine Vereinigung den Gedanken des Naturschutzes kompromisslos und mit Mitteln verficht, die der Sache nach unangemessen und dem Naturschutz im Ergebnis nicht förderlich sind. Ein solch rigoroses Vorgehen, das einen Ausgleich widerstreitender Interessen gänzlich unmöglich macht, ist geeignet, die Anerkennung zu verhindern. Gleiches gilt im Falle einer Überschreitung der Grenze zum Querulatorischen, wenn beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden mit Strafanzeigen überhäuft werden, die aus nichtigen Anlässen oder sachfremden Erwägungen heraus erfolgen (vgl. vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.11.2003, 22 VG 2478/2002, Rn. 31, juris; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL 2019, UmwRG, § 3, Rn. 24). Ein „Drohen“ mit Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüchen sowie Dienstaufsichtsbeschwerden, mithin mit gesetzlichen Instrumenten, die dazu geschaffen wurden, bewusst fehlerhaftem Verwaltungshandeln zu begegnen, oder das Vertreten unterschiedlicher wissenschaftlich diskutierter Positionen - beispielsweise zu den Gesundheitsgefahren durch Windenergieanlagen - vermögen die Anerkennungsfähigkeit dagegen nicht zu hindern (HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 12). Auf Grundlage dieser Maßstäbe fällt die Prognose der Kammer hinsichtlich der sachlichen Aufgabenerfüllung noch zugunsten des Antragstellers aus. Auch wenn die Vertreter des Antragstellers bei zahlreichen Gelegenheiten im Rahmen der Genehmigungsverfahren durch eine besonders konfrontative Kommunikation aufgefallen sind, wie sie u.a. durch die Anlagen zur Antragserwiderung vom 12.11.2018 belegt sind, führt dies nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft abgesprochen werden müsste, zumal der Verein durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fachlich produktive Beiträge geleistet hat (mit ihren Prognosen zum gleichen Schluss kommend VG Gießen, Beschl v. 05.02.2019; HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 12, juris; anders nur VG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.2018, 8 L 3385/18.F). 3. Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG vor. Der Antragsteller macht geltend, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG). Der Antragsteller rügt insbesondere Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine Verletzung von Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz/Grundwasserschutz und Immissionsschutz. Der Antragsteller hat auch geltend gemacht, dass der Genehmigungsbescheid seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG). In der Satzung des Vereins vom 12.06.2015 wird der Zweck des Vereins in § 2 Abs. 1 mit der „Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege“ angegeben. Der Verein setze sich für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und den Erhalt der Natur- und Kulturlandschaften im Bereich Taunus und Westerwald, aber auch angrenzender Räume ein. Die mit dem Bescheid angegriffene Windenergieanlage soll örtlich im mit „Taunus“ satzungsmäßig umschriebenen Bereich errichtet werden. Der Antragsteller ist auch zur Beteiligung am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) UmwRG berechtigt. Auf Antrag der Beigeladenen vom 16.10.2015 gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG hat ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG stattgefunden. II. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass vor Erhebung der Klage in der Hauptsache (4 K 2006/18.WI) ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, weil es eines solchen gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 S. 1 HessAGVwGO beim Erlass des angegriffenen Bescheides durch ein Regierungspräsidium, hier durch das Regierungspräsidium Gießen, nicht bedurfte. B. Der Antrag ist unbegründet, denn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt die Aufschubinteressen des Antragstellers. I. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist formell rechtmäßig. Sie genügt den besonderen Anforderungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 3 S.1 VwGO, da sie eine gesonderte schriftliche Begründung aufweist, die in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lässt, welche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit veranlasst haben. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (zu den Anforderungen BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001, 1 DB 26/01, Rn.6, juris). Die Behörde hat vorliegend entsprechend ihrer Verpflichtung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, abgestellt auf den konkreten Fall dargelegt. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2007, 8 B 2477/06, Rn. 45 m.w.N.). Die im Genehmigungsbescheid unter II. angeordnete sofortige Vollziehbarkeit wird im Abschnitt D des Bescheides (S. 168 ff.) auf ca. 5 Seiten ausführlich und gegliedert detailliert begründet. 2. Auch inhaltlich genügen die Ausführungen in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Sie legen im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die privaten und die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO öffentlichen besonderen Vollzugsinteressen dar. Im Rahmen der Anordnung sofortiger Vollziehung konnte die Behörde auch private Interessen der Beigeladenen einbeziehen, § 80 a Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene beantragte am 05.06.2018 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Dass zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsbehelf eines Dritten noch nicht eingelegt war, hindert die zuständige Behörde nicht daran, die sofortige Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Der Begünstigte kann einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Ausgangsbehörde bereits vor Erlass des Verwaltungsakts stellen. Für diese Möglichkeit besteht insbesondere in Fällen ein Bedürfnis, in denen mit Rechtsbehelfen belasteter Dritter zu rechnen ist. Die Behörde wiederum kann dann die Anordnung der sofortigen Vollziehung zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsakts treffen (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2018, § 80a, Rn. 9, beck-online). Die Beigeladene hat ein erhebliches finanzielles Interesse daran, die Windenergieanlagen möglichst früh in Betrieb nehmen zu können. Die Vorschrift des § 36e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2017 ist nach Auffassung der Kammer dagegen nicht geeignet, ein besonderes (privates) Vollzugsinteresse für eine Anordnung des Sofortvollzuges zu begründen. Sie setzt eine solche Anordnung und das zugrundeliegende Interesse vielmehr selbst voraus. Auch wenn die Positionen der betroffenen Dritten und der Beigeladenen sich zunächst gleichberechtigt gegenüberstehen, verstärken sich die Interessenpositionen eines Beteiligten, wenn zusätzlich vorhandene öffentliche Interessen in dieselbe Richtung wie die Interessen eines der Beteiligten weisen. Mit den geltend gemachten öffentlichen besonderen Vollzugsinteressen hat der Antragsgegner solche benannt, die einen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zu begründen geeignet sind. So führt die Behörde in ihrer mehrseitigen Begründung neben der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung auch die Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien aufgrund von Bundes- und Landesrecht und –politik an. Daneben streitet auch die Bedeutung der „Energiewende“ für den Klimaschutz als Gemeinwohlbelang für die zeitnahe Errichtung von Windenergieanlagen. Dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse kann auch nicht entgegengehalten werden, die hier streitgegenständliche Anlage liefere nur einen geringen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele. Eine solche Argumentation träfe bei jedem einzelnen Vorhaben zu und würde den Gesetzeszweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) unterlaufen (so auch HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 15, juris). Die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Verfassungskonformität des EEG 2017 teilt die Kammer nicht. II. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Antragsgegner nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, kann das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Dritten gegen den Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache zu berücksichtigen, die in einer summarischen Prüfung festgestellt werden. Jedenfalls besteht kein Interesse am vorzeitigen Vollzug eines rechtswidrig erscheinenden Verwaltungsaktes. 1. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 4 UmwRG für Verbandskläger § 113 VwGO insoweit verdrängt, als das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung besteht. Gleichwohl genügt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG für den Erfolg eines durch einen Dritten eingelegten Rechtsmittels nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung ist (hierzu nachfolgend a.), und dass dadurch Belange berührt werden, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (hierzu nachfolgend b.) (vgl. Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, §2, Rn. 24). a. Nach summarischer Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Eine Verletzung einer Vorschrift, die für die Entscheidung von Bedeutung ist, ist nicht ersichtlich. Der Genehmigungsbescheid vom 10.09.2018 erscheint weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89.EL 2019, UmwRG, § 2 Rn 56; OVG NRW, Urt. v. 18.05.2017, 8 A 870/15, Rn. 52 m.w.N., juris).Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für den Bescheid des Antragsgegners ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Die geplante Anlage ist genehmigungsbedürftig nach § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV i.V.m. Ziffer 1.6.2 in Anhang 1 derselben, da die geplante Anlage eine Höhe von mehr als 50 m erreichen wird. aa. Die Genehmigung erscheint formell rechtmäßig. (1) Das zuständige Regierungspräsidium ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuV) vom 26. November 2014 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen (RegPräsBezG) das Regierungspräsidium Gießen. (2) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 4 UmwRG liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. (a) Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG liegt nicht vor. Nach dieser Norm kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1 a)) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Nr. 1 b)) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2), ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist (Nr. 3 a)), nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist (Nr. 3 b)) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3 c)). Wie im Rahmen der Zulässigkeit bereits erörtert (vgl. A.I.1) liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG vor, so dass § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG grundsätzlich anzuwenden ist. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine wiederholende UVP-Vorprüfung unter Einbeziehung der Auswirkungen des Windparks „Buhlenberg“ stellt vorliegend keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) UmwRG dar, da die UVP-Pflichtigkeit der Gesamt-Windfarm „Siegfriedeiche - Buhlenberg“ schon aufgrund der für den Windpark „Siegfriedeiche“ durchgeführten UVP-Vorprüfung bejaht und im Anschluss eine UVP-Prüfung der Gesamtauswirkungen der Windfarm, mithin also auch der Auswirkungen der WEA 1 bis (damals noch) 5 auf dem Buhlenberg, erfolgte. Auch liegt kein anderer absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG vor. Der Antragsteller macht geltend, das von ihm vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. L. habe im Rahmen der UVP keine Berücksichtigung gefunden, die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden, die Avifauna, den Menschen (Schallimmissionen) seien fehlerhaft und unzureichend. Die geforderte Vergleichbarkeit der Art des Verfahrensfehler“ nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) UmwRG erfasst nur solche Verfahrensfehler, die gerade mit Blick auf die durch das UVPG bzw. durch §10 BImSchG vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit von Relevanz sind (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwRG, 89.EL 2019, Rn 35). Daher können Verfahrensfehler ohne Bezug zur Öffentlichkeitsbeteiligung wie auch Fehler der inhaltlichen Ermittlung und Bewertung von Belangen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, die sich nach der Beteiligung der Öffentlichkeit, etwa bei der Erstellung der begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 UVPG und bei Erarbeitung der Entscheidung ergeben, keine absoluten Verfahrensfehler darstellen (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwRG, 89.EL 2019, Rn 36 m.w.N.). Vorliegend dürfte bereits die Vergleichbarkeit der angemahnten Verfahrensfehler zu den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG aufgeführten nicht gegeben sein, jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die angemahnten Fehler der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnten, zumal die angemahnten (nach Ansicht des Antragstellers inhaltlich unrichtigen) Gutachten bzw. Stellungnahmen einschließlich der vollständigen Erfassungsdaten im Rahmen der nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß auslagen oder gerade erst aufgrund der Einwendungen im Rahmen derselben nach der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeholt wurden (vgl. Bl. 61 d. Bescheides). Auswirkungen der erst über ein Jahr nach der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung vom Antragsteller vorgelegten hydrogeologischen Expertise auf die zuvor durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen aufgrund inhaltlicher Fehler derart „unbrauchbar“ waren, dass eine hinreichende Information der Öffentlichkeit über erhebliche Umweltauswirkungen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre oder es zu einem „Teilausfall der UVP“ gekommen wäre, weil wichtige fallrelevante Aspekte in der UVP nicht untersucht worden wären (dazu Seibert, NVwZ 2019,337 (339)), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung den Antragsteller gerade veranlasst, durch Vorlage der eigenen hydrogeologischen Expertise auf seiner Auffassung nach bestehende Mängel der bestehenden Unterlagen hinzuweisen. Das Ziel einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt wurde aufgrund hinreichend konkreter Angaben der Beigeladenen erreicht, sodass ein Aufhebungsanspruch ausscheidet (vgl. zur Zielerreichung EuGH, Urt. v. 11.08.1995, C-431/92, Rn. 43). Auch die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere das Unterlassen einer Risikoanalyse, das Fehlen eines UVP-Berichts nach § 16 Abs. 6 UVPG und von Ausführungen zu Unfällen und Katastrophen nach Art. 3 Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU erscheinen bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung in Frage zu stellen. Eine Einstufung derselben als absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG scheidet daher aus. Darüber hinaus steht dem Anspruch auf Aufhebung auch § 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG entgegen. Danach kann die Aufhebung der Entscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG nur verlangt werden, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten, hier dem Antragsteller, die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (b) Die Ausführungen des Antragstellers begründen bei summarischer Prüfung auch keinen Aufhebungsanspruch aufgrund relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a und 1b UmwRG. Nach diesen Normen gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die vom Antragsteller geltend gemachten Unrichtigkeiten im Rahmen der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die oben genannten Schutzgüter beziehen sich im Wesentlichen auf die Ebene der Informationsverarbeitung, mithin auf Fragestellungen des materiellen Rechts und sind insgesamt nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Zwar umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG), sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten, die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind jedoch die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in den §§ 6 Abs. 2 bis 4, 11 UVPG a.F. bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 3 UVPG ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Angesichts dieser Regelungssystematik betreffen die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zur vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung der Rodungsfolgen hinsichtlich Nitratgehalt und Mächtigkeit des Grundwasserspiegels, den Abweichungen von dem durch den Antragsteller in das Verwaltungsverfahren eingeführten Gutachten des Prof. Dr. L. in den behördlichen Stellungnahmen und Bewertungen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des entsprechenden Fachrechts (zum Fehlen der Verfahrensfehlereigenschaft von Mängeln in Gutachten und Stellungnahmen ausführlich BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, Rn. 28 ff., 33, 39, juris). Den vorliegenden Behördenakten lässt sich entnehmen, dass alle Einwendungen, insbesondere auch die vom Antragsteller als unzureichend berücksichtigt gerügten, betreffend Mensch, Grundwasser und Wald, Eingang in das Verwaltungsverfahren gefunden haben und nicht unberücksichtigt geblieben sind. Dies belegt auch das ausführliche Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 19. und 20.04.2017, an dem neben den von anderen Einwendern angesprochenen Themen auch die antragstellerseits geäußerten Kritikpunkte ausgiebig erörtert wurden. Zudem belegt allein die Tatsache, dass im weiteren Verfahrensverlauf noch Gutachten eingeholt wurden, die, wie auch die hydrogeologische Stellungnahme des Prof. Dr. L., Eingang in die behördliche Entscheidung gefunden haben, dass bei summarischer Prüfung den Rügen des Antragstellers eine verfahrensrechtliche Dimension nicht zu entnehmen ist. Auch die vom Antragsteller gerügte unzureichende Prüfung von Verstößen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen das Grundgesetz, das WHG, das BNatSchG, das UVPG, das BImSchG, das USchG und das BImSchG bezieht sich auf den materiell-rechtlich gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung und stellt daher keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG dar. Gleiches gilt für die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich des Unterlassens einer Risikoanalyse (Bewertung) durch den Antragsgegner hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. L.. Auch insoweit macht der Antragsteller einen rein materiell-rechtlichen inhaltlichen Mangel der Stellungnahme bzw. Abschlussbewertung der zuständigen Fachabteilung des Antragsgegners geltend. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Antragsteller sich auf das Ergebnis der Stellungnahmen des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) vom Mai 2018 und der Abteilung Grundwasserschutz/Wasserversorgung des RP Gießen vom 22.08.2018 bezieht und ein anderes Ergebnis als zwingend darstellt. Inhaltliche Unrichtigkeiten der Fachgutachten und Stellungnahmen sind jedoch im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung zu thematisieren, wenn nicht ein grundlegender inhaltlicher Fehler die Stellungnahme gänzlich zur Bewertung von Umweltauswirkungen „unbrauchbar“ macht (vgl. Seibert, NVwZ 2019,337, 339). Letzteres ist hier nicht ersichtlich, zumal sich die genannten Stellungnahmen mit den maßgeblichen, im Gutachten des Prof. Dr. L. ebenfalls behandelten Thematiken auseinandersetzen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladene habe entgegen § 16 Abs. 6 UVPG der zuständigen Behörde keinen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP-Bericht) vorgelegt, so weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG die Norm im vorliegenden Verfahren unangewendet bleibt. Maßgeblich sind vielmehr die Vorgaben des § 6 UVPG a.F., die in Abs. 3 Nr. 5 abweichend von § 16 Abs. 6 UVPG nur eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens benennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Betreiber nicht aus dem UVPG a.F. heraus verpflichtet, Alternativen zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 14.05.1996, 7 NB 3/95, III.1; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, 67.EL 2012, UVPG, § 6 Rn. 29 m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, 61.EL 2011, §16, Rn. 120). Im Übrigen dürfte die Beigeladene ihre Pflicht zur Einreichung der maßgeblichen Unterlagen erfüllt haben. In der Praxis reicht der Vorhabenträger bei der Genehmigungsbehörde zur Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung üblicherweise eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ein. Aus rechtlicher Sicht ist dies allerdings nicht zwingend erforderlich. Art. 6 der UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger nur bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihn im Übrigen aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, BImSchG, 61. EL 2011, § 16, Rn. 118). Im Übrigen hat die Beigeladene eine umfangreiche Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu den Auswirkungen ihres Vorhabens vom 21.10.2016 eingereicht, sowie die zuvor eingereichte Fassung zweimal ergänzt. Die Antragsunterlagen umfassen insgesamt vier Ordner mit zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Auch soweit der Antragsteller das Fehlen einer Darstellung der Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen, wie es nunmehr nach Art. 3 Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52 EU vorsieht, moniert, vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen. Auch diese Norm wurde erst durch § 2 Abs. 2 S. 2 UVPG in das nationale Recht umgesetzt, weshalb sie aufgrund der Übergangsregelung des § 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG vorliegend keine Anwendung findet. Darüber hinaus enthält die von der Beigeladenen eingereichte Umweltverträglichkeitsstudie von 2016 entsprechende Betrachtungen zu solchen Risiken, indem Gefahren durch Brand, Eiswurf und Eisfall behandelt werden (vgl. S. 98 ff. der UVS sowie die Nr. 16 der Antragsunterlagen). (3) Der Bescheid ist auch in seiner Form rechtmäßig. Die Begründung des Bescheides genügt den Anforderungen des § 39 HVwVfG. Der Antragsteller vermag nicht mit seiner Rüge durchzudringen, dass sich wesentliche Teile der Begründung auf andere WEA im Rahmen der parallel geplanten Windparks „Siegfriedeiche“ und „Buhlenberg“ beziehen. Die Bescheidbegründung trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass die genannten Windparks eine Windfarm im Sinne des UVPG bilden und daher im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Auswirkungen der Windfarm als einheitliches Vorhaben zu betrachten waren. In der Begründung werden, sofern einzelne Aspekte verschiedener WEA besonders hervorzuheben sind, diese ausdrücklich dargestellt. Insgesamt erweist sich die Begründung nicht als formelhaft oder zu allgemein gehalten, so dass die zahlreichen Funktionen der Begründungspflicht (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9.Aufl. 2018, § 39 Rn.1), insbesondere die Möglichkeit des Antragstellers, die Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzersuchens im Vorfeld abzuschätzen, gewahrt sind. bb. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erscheint auch materiell rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass u.a. zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1), Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr.2). Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG muss nicht nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme sondern für die gesamte Dauer des Betriebes sichergestellt sein. Dabei ist jedoch nicht jedes denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren auszuschließen. Ob die Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978, I C 102/76, Rn. 33, juris; auch VGH Mannheim, Urt. v. 12.03.2015, 10 S 1169/13, Rn. 39, juris). Es muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen, eine abstrakte Störqualität reicht nicht aus. Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind. Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (VGH Mannheim, Urt. v. 12.03.2015, 10 S 1169/13, Rn. 39). Eine Verletzung der von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfassten Schutzgüter durch Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen durch die WEA 1 steht gemessen an dem soeben genannten Maßstab nach summarischer Prüfung aufgrund der Vielzahl an Auflagen und Nebenbestimmungen nicht zu befürchten, obgleich Windenergieanlagen geeignet sein können, potenzielle Gefährdungen für die Schutzgüter darzustellen. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind nach summarischer Prüfung nicht verletzt. Nach Gesamtschau des Akteninhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des Falles geht die beschließende Kammer davon aus, dass solche Gefährdungen im Fall der hier zu beurteilenden WEA 1 entweder nicht bestehen oder durch geeignete Nebenbestimmungen hinreichend kompensiert sind. Die potenziellen Gefährdungen bzw. die möglichen oder drohenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 wurden bereits im Verwaltungsverfahren nach Aktenlage eingehend geprüft. (1) Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser bzw. der Trinkwasserversorgung durch das Windenergievorhaben droht nach summarischer Prüfung nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Der Einwand des Antragstellers, eine Risikoanalyse habe durch den Antragsgegner nicht stattgefunden, greift nicht durch. Die Gefährdungen für das Schutzgut Grundwasser und für die Trinkwasserversorgung wurden vom HLNUG als technischer Fachbehörde unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Standortbeurteilung des M. vom 14.03.2016 bzw. 28.06.2016 sowie des Ergänzungsgutachtens desselben vom 19.12.2017 überprüft. Die Stellungnahme des HLNUG wie auch die abschließende Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 22.08.2018 sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Beurteilung der durch die Baumaßnahmen entstehenden Gefährdungen wird in nachvollziehbarer Weise aus den Feststellungen der Gutachten abgeleitet. Die erwähnten Gutachten und Stellungnahmen gehen u.a. davon aus, dass Eintrübungen der Quellen bei starken Niederschlägen während der Erdarbeiten nicht auszuschließen sind und Schadstoffe, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten oder dem Betrieb in den Untergrund gelangen, nach einer Bodenpassage bzw. ggf. direkt in das Grundwasser gelangen können und an den Quellen wieder austreten. Der Bau des Fundaments stelle einen Eingriff in die grundwasserschützende und –überdeckende Bodenschicht dar, durch den die Reinigungswirkung negativ beeinflusst werden könne. Im Fall der WEA 1 werde der Kluftgrundwasserleiter komplett freigelegt, was für den Fall, dass eine Verunreinigung des Bodens eintrete, aufgrund der nahezu unmöglichen Entfernung der schädigenden Substanzen aus den Klüften des Festgesteines einen erheblichen Schaden auslösen könne. Auch sonstige Veränderungen der grundwasserüberdeckenden Schichten während der Bauzeit durch Zuwegungen und Aufschotterungen könnten negativ den Reinigungseffekt beeinflussen. Zuletzt sei durch die Rodungen eine Nährstofffreisetzung zu befürchten, die temporär das Grundwasser belasten könne. Anhaltspunkte dafür, dass neue oder weitere Gefährdungen für das Grund- oder Trinkwasser vorliegen könnten, die in den genannten Gutachten und Stellungnahmen keine Berücksichtigung gefunden hätten, vermag der Antragsteller auch nicht durch die vorgelegte hydrogeologische Expertise des Prof. Dr. L. vom April 2018, die im Übrigen auch dem HLNUG und der oberen Wasserbehörde bei ihren abschließenden Stellungnahmen vorlag und einbezogen wurde, oder sonstige vorliegende Unterlagen darzulegen. Die Expertise kann nach Auffassung der Kammer einen durchgreifenden Fehler in der Methodik der vom Antragsgegner im Wesentlichen zugrunde gelegten Gutachten des M. nicht aufzeigen (so i. E. auch HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 26, juris). Die Annahme, dass in den M.-Gutachten spekulativ vorgegangen werde, da mangels Daten keine Vorstellungen über die hydrologischen Verhältnisse im Plangebiet bestünden, vermag einen solchen Fehler nicht aufzuzeigen. Auch die Expertise des sachverständigen Beistandes beruht auf solchen Unsicherheiten. Der sachverständige Beistand des Antragstellers stellt selbst fest, dass die den Schutzgebietsausweisungen zugrunde liegenden Gutachten auf Vermutungen gründeten (L. S. 13). Auch muss er zugestehen, dass geohydraulische Parameter zumindest in aus Festgesteinen aufgebauten Gebieten fast immer nicht bekannt sind (L., S. 15) und auch ihm selbst die Förderraten der betroffenen Brunnen unbekannt sind (L. S. 19). Ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel zu begründen vermag der sachverständige Beistand durch die Kritik, dass die chemischen und biologischen Eigenschaften der Böden im pedologischen Sinne in der M.-Stellungnahme aufgrund von Erfahrungswerten abgeschätzt wurden. Denn die den M.-Gutachten zugrundeliegenden Kernbohrungen können durch die Vermutungen des sachverständigen Beistandes zur Bodenbeschaffenheit nicht nachhaltig in Zweifel gezogen werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 27, juris). Zudem räumt der sachverständige Beistand des Antragstellers selbst ein, dass aufgrund der komplizierten tektonischen Gegebenheiten die Auswertung der Schichtprofile problematisch sei (L. S. 24). Durch die zahlreichen vorgesehenen Nebenbestimmungen zum Grundwasserschutz in Abschnitt V Nr. 8 werden die Gefahren für das Grundwasser nach den Stellungnahmen des HLNUG und der oberen Wasserbehörde minimiert. Wie oben bereits dargestellt, ist ein vollständiger Ausschluss von Gefährdungen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend notwendig, vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hinreichend gering wird. Anhaltspunkte dafür, dass zum Schutz des Grundwassers weitergehende Beschränkungen des Betriebes der Anlage oder gar deren vollständige Untersagung notwendig wären, ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Den vom Antragsteller geltend gemachten Gefährdungen des Grundwassers während der Zeit der Errichtung der Anlage durch Auskofferung des Bodens zur Herstellung des Fundamentes und die damit verbundene temporäre komplette Entfernung schützender Deckschichten im Fall der WEA 1 bis zum Kluftgrundwasserleiter wird neben den im M.- Gutachten vom 19.12.2017 in Kapitel 6.1 bereits vorgesehenen Maßnahmen durch die Nebenbestimmungen in Abschnitt V.8 begegnet. So untersagt V.8.2.2 eine von der vorgesehenen Gründung abweichende Bausausführung, während V.8.2.4 ein Oberflächenwasserableitungskonzept verlangt. Ferner ist beispielsweise nach V.8.10.11 c) auch die Entsorgung von Spülwasser der Betonmischfahrzeuge vorgegeben. Das System der vorgesehenen Nebenbestimmungen weist nach summarischer Prüfung durch die Kammer keine ersichtlichen Mängel oder Unzulänglichkeiten auf, sondern sieht vielmehr für diverse Sonderkonstellationen Sicherungsmaßnahmen und Verhütungsvorschriften vor. Soweit der Antragsteller besonders schwerwiegende Folgen von Havarien während der Bauzeit wegen der Freilegung des Kluftgrundwasserleisters anmahnt, ist vorliegend weder ersichtlich, dass dieses Risiko nicht erkannt worden wäre, noch dass die Vorschriften und Nebenbestimmungen zur Verhinderung des Schadenseintrittsfalles unzureichend wären. Ein Restrisiko ist einer jeden Maßnahme immanent. Nach den oben dargelegten Maßstäben führt nicht bereits jedes Restrisiko eines Schadenseintritts zur Versagung einer Genehmigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner notwendige Sicherungsmaßnahmen nicht angeordnet hätte oder die angeordneten Maßnahmen das Risiko nicht – bei Ausführung des Vorhabens – so gering wie möglich hielten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Der Antragsteller befürchtet auch Gefährdungen für das Grundwasser nach der Bauphase aufgrund der Errichtung. So sei im Bereich der ursprünglichen Baugrube durch die vorübergehende Entfernung der filternden Deckschichten die Bodenstruktur für Jahrzehnte gestört, so dass die Filterfunktion des Bodens zum Schutze des Grundwassers nicht mehr gewährleistet sei. Die Aussagen der durch die Beigeladene vorgelegten Gutachten konnte der Antragsteller durch die von ihm vorgelegten Unterlagen (Dr. Stahr: „Bodenschutz und Windenergieanlagen“; Dr. Stahr „Woraus entsteht Boden?“, Praeger, Boden(Ökosystem Erde)) nicht widerlegen. Dass die in diesen Unterlagen getroffenen allgemeinen Aussagen auch auf die vorliegende Windenergieanlage und Bodenbeschaffenheit zu übertragen sind, erscheint der beschließenden Kammer nicht zwingend. Die Nebenbestimmungen zur Bauausführung sehen vorliegend u.a. vor, dass die Fundamente nach schichtweisem Verfüllen der Arbeitsräume mit dem Aushubmaterial mit bindigem und daher abdichtend wirkendem Bodenmaterial abgedeckt werden, so dass auftreffende Niederschläge auf der schlecht durchlässigen, leicht geneigten Fundamentoberfläche abfließen können. So könne das Rückhaltevermögen der belebten Bodenzone aktiviert und ein Eintreten größerer Wassermengen in die ehemaligen Arbeitsräume verhindert werden (V.8.2.5). Das Niederschlagswasser wird gleichsam in den umliegenden (unangetasteten) Waldboden abgeleitet, so dass die dort bestehenden Grundwasserdeckschichten ihre Schutzfunktion ausüben können. Im Rahmen des Gründungsverfahrens mit Bodenaustausch werden unterirdisch auch Vorkehrungen getroffen, um einen Sickerwasseraufstau auf den außerhalb des eigentlichen Fundamentes liegenden Polsterbereichen der wasserundurchlässigen Bodenplatte zu verhindern (nähere Beschreibung vgl. M., Ergänzungsgutachten vom 19.12.2017, S. 25). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeintritt über die ehemaligen Arbeitsräume unzureichend oder ergänzungsbedürftig wären. Der vom Antragsteller vorgetragenen Gefahr einer Ausschwemmung von Schadstoffen aus den Betonfundamenten der WEA 1 wird durch die Nebenbestimmungen zu den zu verwendenden Baumaterialien (V.8.1.9), die die Ausführungen unter 6.1 bzw. 6.2 des M. Ergänzungs-Gutachtens vom 19.12.2017 komplettieren, hinreichend Rechnung getragen. So dürfen bei der Fundamentherstellung nur nachweislich nicht wassergefährdende, chromatarme Zemente, die den Anforderungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllen, verwendet werden. Der vorgelegte Bericht zu Forschungen an der RWTH Aachen von A. Vollpacht und W. Brameshuber [L20] zum Auslaugverhalten chromatarmer Zemente vermag für die Kammer derzeit keine begründeten Zweifel an der grundsätzlichen Eignung solcher Zemente zur Fundamentherstellung in Wasserschutzgebieten zu begründen, zumal die Forscher selbst weitere Untersuchungen zu ihren Ergebnissen für notwendig erachten. Soweit bei der WEA 1 die Besonderheit besteht, dass das Fundament direkt auf dem Kluftgrundwasserleiter errichtet werden soll, ist eine strikte und unbedingte Einhaltung und strenge, engmaschige Kontrolle der Baustoff-, Bauausführungs- und sonstigen Vorgaben durch den Antragsgegner geboten. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass die geplanten Rodungsarbeiten zu einer quantitativen Minderung der Ergiebigkeit der Brunnen 1 und 2 in Möttau führen würde, teilt bereits der sachverständige Beistand des Antragstellers diese Auffassung nicht. Eine negative Beeinflussung der Schüttung der Quellen stehe durch die Errichtung der (insgesamt 11) Windenergieanlagen nicht zu befürchten (L. S. 37, 45). Der Vortrag des Antragstellers überzeugt daher nicht. Die vom Antragsteller vorgetragene Gefährdung des Grundwassers aufgrund eines Anstieges der Nitratbelastung wegen der Rodungsarbeiten wurde vom Antragsgegner beurteilt und jedenfalls eine dauerhafte Belastung nachvollziehbar ausgeschlossen. Das HLNUG stellte in seiner abschließenden Stellungnahme vom 18.05.2018 fest, dass angesichts der geringen Größe der Eingriffsfläche im Verhältnis zur Fläche des gesamten Wasserschutzgebietes ein signifikanter Anstieg der Nitratkonzentration im Grundwasser auszuschließen sei. Dies wird auch nicht in Zweifel gezogen durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des sachverständigen Beistands des Antragstellers (L. S. 34), dass aufgrund der Rodungsarbeiten weitere Teile des Waldes belichtet werden würden und daher nicht nur ein ggf. kurzzeitiger, sondern ein langfristiger signifikanter Nitratanstieg im Grundwasser der Quellen zu befürchten sei. Die Aussagen des Beistands zu Änderungen der klimatischen Bedingungen im Plangebiet und daraus entstehende Folgeschäden sind nicht geeignet die vorgelegten Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn.29, juris). Darüber hinaus begegnet der Antragsgegner den Gefahren eines kurzzeitigen Nitratanstieges im Grundwasser der mit ca. 30 mg/l ohnehin schon nitratbelasteten Brunnen 1 und 2 in Möttau im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Rodungsarbeiten durch ein Trinkwassermonitoring und die Verpflichtung zur Ersatzwasserbeschaffungsplanung (V.8.1.5 – 8.1.8). Dass eine Grenzwertüberschreitung (>50 mg/l) wie vom Antragsteller vorgetragen „zwingend“ eintreten werde, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch liegen bei summarischer Prüfung keine Verstöße gegen die Regelungen der §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als (grundsätzlich) erlaubnispflichtige Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Nach den obigen Ausführungen und den Stellungnahmen des HLNUG und der oberen Wasserbehörde werden die grundsätzlich durch die Errichtung einer WEA in einem Trinkwasserschutzgebiet bestehenden nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, die theoretisch auch dauerhaft oder im Ausmaß nicht nur unerheblich sein könnten, im vorliegenden Fall der WEA 1 durch die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen gerade minimiert oder ausgeschlossen. Da der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG jedoch keine Konzentrationswirkung hinsichtlich einer wasserhaushaltsrechtlichen Genehmigung nach § 8 WHG zukommt, einem eventuell notwendigen wasserhaushaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren aber auch nicht vorgegriffen werden soll, ist für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich, ob die wasserrechtlichen Gestattungen offenkundig nicht erteilt werden könnten (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, 73.EL 2014, § 6, Rn 39f.). § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sieht u.a. für den Fall, dass Gewässerveränderungen nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbar sind, vor, dass die Genehmigung zu versagen ist. Dies ist vorliegend bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich der Fall. Eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 5 WHG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um u.a. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden (Nr. 1) und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten (Nr.3). Es ist die Sorgfalt anzuwenden, die im konkreten Fall unter Beachtung der Gegebenheiten eine verständige Person anwenden würde. An die Sorgfalt sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je wahrscheinlicher und größer der Schaden ist, der Wassergüte oder Wassermenge droht. Die Bezugnahme auf die Umstände in dem eben erläuterten Sinn bewirkt, dass sozusagen in der Natur der Sache liegende Beeinträchtigungen der Gewässer hingenommen werden müssen (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 42. EL 2011, § 5, Rn. 32). Insofern enthält § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Tat kein absolutes, sondern „nur“ ein relatives Vermeidungsgebot. Der Pflicht wird nämlich nur dann Genüge getan, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die in der Sache sicherstellen, dass eine nachteilige Veränderung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheint (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, WHG, 63.EL 2011, § 5, Rn. 19 f.). Die vorliegenden zahlreichen Nebenbestimmungen erscheinen dazu geeignet. Die Einhaltung der besonderen Sorgfalt, mit der die Beigeladene aufgrund der Nebenbestimmungen nur zu Werke gehen darf, wird durch vorgesehene Überwachungsmaßnahmen sichergestellt. Die Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen obliegt dem Antragsgegner. Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen zum Trinkwasserschutz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 2 WHG ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben. Die Erteilung der Befreiung von den Festlegungen der Trinkwasserschutzgebietsverordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG können im Rahmen der Wasserschutzgebietsverordnung (nach § 51 WHG) in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder nur für eingeschränkt zulässig erklärt werden. Nach Satz 2 der Norm kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Anders als Ausnahmen, die als Abweichungen von wasserrechtlichen Ge- oder Verboten einzustufen sind, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber bei deren Normierung als typisch erkannt und berücksichtigt hat, dient die Befreiung dem Zweck, eine Abweichung von an sich zwingenden Vorschriften im Fall von atypischen, bei der Normsetzung nicht bedachten Sachverhalten zu ermöglichen (vgl. Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, WHG, 61. EL 2011, § 52, Rn. 33). In Übertragung der von der Rechtsprechung zu § 48 WHG a.F. erarbeiteten Grundsätze kommt eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognoseentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Urteil vom 12. 9. 1980 – IV C 89.77 –, ZfW 1981, 87; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, WHG, 61. EL 2011, § 52, Rn. 35). Zwar gilt als nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 WHG jede negative Abweichung vom bestehenden Zustand des Gewässers, jedoch ist zusätzlich zu fordern, dass der Ge- oder Verbotswert für Menschen, Tiere oder Pflanzen herabgesetzt wird (BayVGH, Beschl. v. 16.11.2009, 22 ZB08/2165, Rn.18, juris). Nach § 3 III der Wasserschutzgebietsanordnung zum Schutze der Wassergewinnungsanlagen des Psychiatrischen Krankenhauses Weilmünster des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in der Gemarkung Möttau, Oberlahnkreis vom 12.03.1968 (StAnz. 14/1968, S. 586ff.) sind in der weiteren Schutzzone alle Maßnahmen verboten, die eine weitreichende schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach sich ziehen können. Festsetzungszweck ist nach § 1 der Verordnung der Schutz des in den Wassergewinnungsanlagen des Psychiatrischen Krankenhauses […] zu gewinnenden Grundwassers. Dass der Bescheid den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zum Schutzzweck definiert und daher das Ersatzwasserbeschaffungskonzept für den „Worst Case“, den schlimmsten Fall, als Schutzmaßnahme definiert, vermag hier keine maßgeblichen Zweifel an der Ermessensausübung der Behörde zu begründen. Die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Schädigung des Trinkwassers der genannten Brunnen aufgrund der Baumaßnahmen wird durch die zahlreichen Nebenbestimmungen minimiert. Hinsichtlich der (Rest-)Gefährdung des Trinkwassers sowie der Vermeidungsmaßnahmen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die knappe Begründung (§39 HVwVfG) der Ermessensausübung wird durch den Gesamtkontext des Bescheides ergänzt. (2) Die vom Antragsteller geltend gemachten forstrechtlichen Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 HWaldG liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Die Rodungsgenehmigung nach § 12 HWaldG erscheint rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HWaldG gehört zu den Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die nach § 3 HWaldG zu den Grundpflichten jedes Waldbesitzers zählt, die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 ha. Die für die WEA 1 notwendige Rodung betrifft jedoch nur eine Fläche von 0,48 ha. Auch lässt sich ein absolutes Verbot zur Rodung größerer Flächen dem HWaldG nicht entnehmen. Nach § 12 Abs. 3 HWaldG soll eine Rodungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Vortrag des Antragstellers hat ein solches überwiegendes öffentliches Interesse nicht dargetan, zumal die Auswirkungen der Waldrodung auf Qualität und Quantität des Grundwassers wie oben beschrieben als gering einzustufen sind. Auch stellt die in den Nebenbestimmungen angeordnete Wiederaufforstung an anderer Stelle nach § 12 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 HWaldG nach dem Willen des Landesgesetzgebers eine geeignete und ausreichende Maßnahme dar, negative Folgen der Rodung abzufedern bzw. auszugleichen. (3) Auch eine schädliche Umwelteinwirkung durch Lärmemissionen der WEA 1 steht nach summarischer Prüfung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und Intensität zu befürchten. Korrekterweise geht der Antragsgegner bei der Prognose für die Messpunkte in den reinen Wohngebieten in Möttau von dem nach der TA Lärm maßgeblichen Grenzwert von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) für die Nachtzeit aus. Die der Genehmigung des Antragsgegners zugrundeliegende Schallimmissionsprognose der N. vom 08.01.2018 (Revision 8) sowie die diesem zugrunde liegende Schallimmissionsmessung des schalltechnischen Büros R. vom 07.09.2017 nebst Erläuterung vom 24.11.2017 konnte der Antragsteller nicht durch Verweis auf den schalltechnischen Bericht der O. vom 13.12.2016 oder sein sonstiges Vorbringen in Zweifel ziehen. Die Vorbelastung durch den Steinbruch und die dort betriebene Brecheranlage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, der hinsichtlich der Vorbelastung 35 dB(A) zugrundelegt, im Genehmigungsbescheid nachvollziehbar hergeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Messung des Büros R. vom 21.08.2017, die nur ca. 30 dB(A) als Vorbelastung ausweist, fehlerhaft oder unzutreffend wäre, liegen nicht vor. Auch beachtet die zugrunde gelegte letzte Version der Schallimmissionsprognose der N. das „Interimsverfahren“, das mit Erlass vom 22.11.2017 des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) für Hessen verbindlich vorgegeben wurde (vgl. S. 105 des Bescheides). Soweit der Antragsteller die im Ort Altenkirchen am 03.12.2015 gemessene Vorbelastung von 35 dB(A) auf die Ortschaft Möttau übertragen wissen will, steht dem die fehlende Vergleichbarkeit der Messsituationen entgegen. So liegt die Ortschaft Altenkirchen nur in einem Abstand von ca. 1100 m zum maßgeblichen Steinbruch, während Möttau ca. 1500 m entfernt liegt. Auch weist das Geländeprofil nachvollziehbare Unterschiede auf, die es der Kammer nicht nur plausibel, sondern nahezu physikalisch zwingend erscheinen lassen, dass die Schallmessungen in Möttau bei vergleichbaren Witterungsverhältnissen zu niedrigeren Grundbelastungswerten gelangen müssen, als die Messungen in Altenkirchen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 07.01.2019, S. 26-28, Bezug genommen. Auch greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, die Witterungsverhältnisse bei der Schallmessung am 21.08.2017 hätten entgegen der Angaben im Schallmessungsbericht die Ausbreitung des Schalls gehindert (Gegenwindsituation) statt gefördert (Mitwindsituation). Gleiches gilt für abweichende Temperaturangaben. Die benannten Messwerte des Deutschen Wetterdienstes betreffen andere Ortslagen und treffen keine Aussage zu den im Schallgutachten maßgeblichen Lokalitäten in Möttau. Auch erscheint die Dauer der Schallmessung nicht zu kurz bemessen. Anhaltspunkte dafür, dass eine längere Messung ein anderes Ergebnis zur Folge gehabt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vom Antragsteller vorgelegte schalltechnische Bericht der O. vom 13.12.2016 vermag die dem Bescheid zugrunde liegenden Messungen und Prognosen ebenfalls nicht zu erschüttern. Der Antragsgegner hat für die beschließende Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die dort verzeichneten höheren Grundbelastungswerte von ca. 36 dB(A) im Wesentlichen auf eine nur in diesem vorgenommene Einbeziehung eines Zuschlages für Impulshaftigkeit (Nr. A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm) und die Auswahl des Messortes aus einem Dachfenster eines Nebengebäudes, welches zwischen zwei senkrechten Giebelwänden größerer Gebäudestrukturen liegt, verursacht sein dürften. Der Antragsgegner führt im Schriftsatz vom 19.01.2019, S. 28-30, nachvollziehbar aus, dass die besondere Lage des Messortes zu einer „überhöhten“ Messung geführt haben dürfte. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb nur im Gutachten des Antragstellers eine Erhöhung der Messwerte durch einen Zuschlag für Impulshaftigkeit vorgenommen wurde. Nach den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ vom 30.06.2016 der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ist grundsätzlich nach dem Höreindruck festzustellen, ob ein solcher grundsätzlich nach TA Lärm zulässiger Zuschlag zu vergeben ist. Dass ein solcher Zuschlag in allen Gutachten zwingend hätte vorgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die fachbehördlichen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren beruhten auf „Bauchentscheidungen“ oder „subjektiven Eindrücken“ der Sachbearbeiter, wird von der Kammer nicht geteilt. Der Genehmigungsbescheid und die diesem zugrundeliegenden Stellungnahmen setzen sich in sachlicher Weise mit den Gutachten und Stellungnahmen auseinander. Der Genehmigungsbescheid behandelt die Emissions- und Immissionsproblematik zum Lärm ausführlich auf den Seiten 98-107 unter Einbeziehung der Gutachten und Stellungnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass eine sachliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, sondern Abschätzungen und subjektive Eindrücke dem zugrunde liegen, liegen nicht vor. Die vom Antragsteller angegriffenen Formulierungen in den Stellungnahmen vermögen keine durchgreifenden Zweifel an der Fachkompetenz der jeweiligen Autoren und der fachlichen Korrektheit der getroffenen Aussagen zu begründen. Zur Sicherstellung der Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes der TA Lärm von 35 dB(A) nachts sieht der Genehmigungsbescheid in seinen Nebenbestimmungen zudem für die WEA 1 eine Nachtabschaltung, für die WEA 2 der dortige Genehmigungsbescheid einen lärmreduzierten Betrieb vor. Zwischenzeitlich wurde die Lärmreduzierung des Betriebes der WEA 2 noch intensiviert und ein noch leiserer Betrieb angeordnet. Auch mit seinen Ausführungen zum Infraschall vermag der Antragsteller keinen Fehler des Genehmigungsbescheides aufzuzeigen. Dieser setzt sich auf S. 103 mit der vorgetragenen Problematik des Infraschalls auseinander. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sowie der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage spricht alles dafür, dass ab einer größeren Entfernung (>700 m), ab der der von einer Anlage ggf. ausgehende Infraschall messbar geringer ist als der des Windes, eine rechtlich erhebliche Belastung von Anwohnern ausgeschlossen ist. Möttau als nächstgelegene Ortschaft liegt ca. 1 km von der WEA 1 entfernt. Der Antragsteller vermag mit seinem Vortrag, die TA Lärm und die DIN Normen 45680 (tieffrequente Geräusche) sowie ISO 9613-2 (Schallausbreitung) entsprächen nicht mehr dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht durchzudringen. Die Bindungswirkung der TA Lärm und der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (BVerwG, Beschl. v. 31.03.1996, 7 B 164/95, Rn. 19, juris). Gleiches gilt auch für die über Ziffer A.1.5 anzuwendende DIN 45680 vom März 1997. Auch die zahlreichen vom Antragsteller am 31.05.2019 im parallelen Klageverfahren 4 K 2006/18.WI vorgelegten Unterlagen zu Infraschall überzeugen die Kammer nicht davon, dass der neueste Stand der Wissenschaft und Technik die genannten DIN-Normen als nachweislich veraltet enttarnt. Die Dokumente belegen vielmehr einen lebhaften wissenschaftlichen Diskurs, der noch keine Rückschlüsse auf eine Änderung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zulässt. Die Ausführungen des Genehmigungsbescheides zum Ausbreitungsverhalten von Infraschall und die Einschätzung, dass jedenfalls am Standort der Wohnbebauung eine schädliche Umwelteinwirkung nicht zu erwarten ist, werden von der Kammer auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen. Sollten sich die getroffenen Prognosen, dass von den WEA keine belästigenden oder gar gesundheitsrelevanten Infraschallemissionen ausgehen nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgrund von Messungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen als falsch herausstellen, oder die Grenzwerte des Lärmschutzes wider Erwarten nicht eingehalten werden und so Anpassungen des Genehmigungsbescheides zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich werden, sieht Nebenbestimmung V.4.1.13 unmittelbare Abhilfemaßnahmen durch den Betreiber, die Information der Genehmigungsbehörde und umfassende Dokumentations- und Messpflichten vor, die eine Änderung der Genehmigung ermöglichen und den Schutz der Nachbarschaft sicherzustellen geeignet erscheinen. (4) Der Genehmigungsbescheid erscheint auch mit Blick auf den Natur- und Artenschutz rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 15 i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG erscheint nicht gegeben. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Errichtung der WEA 1 zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegend nicht wie im Genehmigungsbescheid dargestellt nach § 15 Abs. 1 BNatSchG vermieden und soweit nicht vermeidbar nach § 15 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HAGBNatSchG ausgeglichen bzw. im Fall des Landschaftsbildes nach § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG mit einer angemessenen Ersatzzahlungspflicht belegt würden. Bei summarischer Prüfung besteht auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG. Die umliegenden FFH- und Vogelschutz-Gebiete werden ausweislich der vorliegenden FFH-Prognosen vom Oktober 2015 bzw. Mai 2016 nicht erheblich beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Prognosen unzutreffend wären sind nicht ersichtlich. Auch liegt bei summarischer Prüfung kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Nach den dort niedergelegten „Zugriffsverboten“ ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) zu verletzen oder zu töten (Nr.1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr.3). Für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden, liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach § 44 Abs. 5 S. 1 u. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn bei Betroffenheit der dort erwähnten Arten die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- oder Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der vor dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 7 C 40/11, Rn. 14 ff., juris). Dem liegt zugrunde, dass die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsrecht und ist auch für die Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung anerkannt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 7 C 40/11, Rn. 14, juris m.w.N.). Ein der Genehmigungsbehörde zugestandener naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind. Für eine Einschätzungsprärogative ist aber kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss also im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft - gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen. Ob sie diesem Erfordernis genügt, unterliegt in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren der Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 7 C 40/11, Rn. 19, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die naturschutzfachliche Bewertung des Beklagten vorliegend naturschutzfachlich nicht vertretbar ist oder auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Bestandsaufnahme der betroffenen Arten vorgenommen und eine Risikobewertung durchgeführt. Im Genehmigungsbescheid wird diese insbesondere auf den Seiten 70 ff. und 84 ff. ausgeführt und hat sich in zahlreichen Nebenbestimmungen in Abschnitt V.9 niedergeschlagen, die ab S. 134 detailliert begründet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei seinen Ausführungen Methoden und Maßstäbe angewandt hätte, die einer gesicherten Erkenntnislage oder anerkannten Standards widersprächen, sieht die beschließende Kammer nicht. Der Antragsteller hat in seinen Schriftsätzen keine artenschutzrechtlichen Bedenken vorgetragen. Im Rahmen des umfangreichen Anlagenkonvolutes findet sich jedoch eine Stellungnahme der P. vom 19.02.2018 sowie eine vom Antragsteller in Auftrag gegebene Expertise zum Konfliktpotenzial betreffend den Schwarzstorch (Ciconia nigra) von Q. vom 10.11.2015. Mit diesen kann der Antragsteller die Ausführungen, Gefährdungseinschätzungen und Wirksamkeitsprognosen hinsichtlich der zahlreichen artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen nicht hinreichend in Zweifel ziehen. Der Antragsgegner hat den Genehmigungsbescheid im Kapitel V.9 mit zahlreichen Nebenbestimmungen zum Schutz diverser Arten versehen. Teilweise wurden auch dauerhafte Überwachungsmaßnahmen angeordnet, um eine Gefährdung der Arten auch nach Inbetriebnahme ausschließen zu können bzw. auf neu festgestellte Gefährdungen oder Abweichungen der Realität von den getroffenen Prognosen angemessen reagieren zu können. Zu den angeordneten Schutz- und Präventionsmaßnahmen gehören ein Abschaltkonzept zum Schutz der Fledermäuse mit Gondelmonitoring und eine Baumhöhlenkontrolle, sowie die Pflicht zur Anbringung von Fledermauskästen (V.9.5 - V.9.10), eine Abschaltung während der Zeit des Zuges der Kraniche (V.9.11), die Schaffung einer künstlichen Nistplattform (V.9.12), Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen wie der Ausbau möglicher Nahrungshabitate im Westen des Brutplatzes und damit eine erhoffte Intensivierung der „unzerschnittenen“ Flugrouten zwischen Horst und Nahrungshabitaten in einer Himmelsrichtung ohne Windenergieanlage sowie ein 5-jähriges Monitoring für den Schwarzstorch, Vermeidungsmaßnahmen und ein Monitoring bezüglich der Haselmaus (V.9.14 – V.9.15). Anhaltspunkte dafür, dass die naturschutzfachliche Einschätzung vorliegend fehlerhaft oder die angeordneten Maßnahmen unzureichend sein könnten, sieht die Kammer nicht. (5) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Beigeladene aus wirtschaftlichen Interessen heraus sich an die ihr aufgegebenen Nebenbestimmungen und Auflagen nicht halten werde, bleibt der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und bloße Behauptung. Ferner ist die Frage der Einhaltung der Nebenbestimmungen und deren Kontrolle eine des Verwaltungsvollzuges und nicht der Bescheidung selbst (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 23, 28, juris). Die Nebenbestimmungen sehen ferner diverse laufende Kontrollverfahren vor, die baubegleitend oder im Vorfeld die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen. So ist die Baumaßnahme nach V.8.2.7 durch einen erfahrenen (Hydro-)Geologen fachgutachterlich zu begleiten, nach V. 8.1.5 und V.8.1.6 eine vorhergehende Sicherung der Trinkwasserversorgung durch ein Ersatzwasserbeschaffungskonzept, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung und Kostenübernahme und eine laufende Kontrolle der Grundwasserqualität der Brunnen 1 und 2 in Möttau sicherzustellen und nach V.8.1.8 ein Haftungsvertrag mit der Gemeinde zu schließen, um eine langfristige Beeinträchtigung der Grundwasserqualität aufgrund von pathogenen Mikroorganismen oder wassergefährdenden Stoffen im Extremfall aufzufangen. Mit Blick auf den Natur- und Artenschutz wird u.a. ein Monitoring für den Schwarzstorch in V.9.13, Fledermäuse in V.9.9 und die Haselmaus in V.9.14 sowie eine ökologische Bauüberwachung in V.9.2 vorgesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass diese Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers und der Natur, inklusive des Artenschutzes, nicht ausreichend oder ungeeignet wären. Eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Entscheidung, die eine zwingende Vorgabe weiterer Nebenbestimmungen oder die Untersagung des gesamten Bauvorhabens durch das Gericht notwendig machten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. (6) Der Einwand des Antragstellers, bei den seitens der Beigeladenen vorgelegten Gutachten handle es sich um reine Gefälligkeitsgutachten, die daher keinen wissenschaftlichen Aussagegehalt hätten, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan (ebenso HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 31, juris). Erhebliche methodische Fehler der Gutachten werden durch die pauschale Behauptung nicht aufgezeigt. (7) Die sonstigen und im Übrigen nicht gerügten Regelungen des Genehmigungsbescheides (Denkmalschutzrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Baurecht, Bodenschutz und Altlasten, Landwirtschaft, Straßenverkehrswege, Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, Bergrecht) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. b. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Betroffenheit des Verbandes in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich erforderlich ist, wie vom Wortlaut des § 2 Abs. 4 UmwRG durch den nationalen Gesetzgeber vorgesehen, oder ob eine solche Einschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle, wie in der Literatur vertreten, konventions- und unionsrechtswidrig ist (dazu Franzius, in Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, §2, Rn. 7ff.; Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89.EL 2019, UmwRG, Vorbemerkung, Rn. 113 ff. sowie § 2, Rn. 57). Nach der vorgenommenen Prüfung kommt mangels Verletzung von Vorschriften eine Betroffenheit in Belangen, die zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, nicht in Betracht. c. Die Klage des Antragstellers in der Hauptsache hat nach summarischer Prüfung daher keine Aussicht auf Erfolg. 2. Im Rahmen der nun vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgeführten öffentlichen Interessen, die für eine vorzeitige Vollziehung sprechen und gleichzeitig die privaten Vollzugsinteressen der Beigeladenen stützen, die Aussetzungsinteressen des Antragstellers. Da der Bescheid rechtmäßig erscheint und angesichts der durch die zahlreichen Nebenbestimmungen minimierten Gefahren für die benannten Schutzgüter überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse an der zeitnahen Inbetriebnahme einer erneuerbaren Energiequelle (hier: Windenergieanlage) das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der Folgenabwägung in Form der Doppelhypothese stehen vorliegend auch keine nicht wieder gutzumachenden Schäden zu befürchten, wenn die bauvorbereitenden Maßnahmen für die Windenergieanlage ins Werk gesetzt werden, die Waldrodung unter Einhaltung aller Nebenbestimmungen vorbereitet wird bzw. stattfindet und das Fundament der WEA 1 gelegt wird (ebenso hinreichend konkrete Anhaltspunkte für irreparable Bodenschäden vermissend HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18, Rn. 31, juris). Die engmaschige und intensive Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen durch die Beigeladene und damit die Sicherstellung der Gefährdungseindämmung der grundsätzlich bestehenden Restgefahren obliegt dabei dem Antragsgegner. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig und es entspricht der Billigkeit, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 GKG. Das Gericht hat sich dabei an den Ziffern 19.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und den Streitwert von 15.000 € aufgrund der Vorläufigkeit der im Eilrechtsschutzverfahren begehrten Entscheidung in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte reduziert.