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Beschluss

9 B 2455/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0124.9B2455.18.00
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Leitsätze
Ein Umweltverband ist nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auch dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bzw. der Entscheidung über ein von diesem angestrengtes Beschwerdeverfahren zwar noch keine Anerkennung durch das Umweltbundesamt erfolgt ist, dies aber auf nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen beruht und keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und zu erwarten ist, dass diese noch während des Hauptsacheverfahrens erteilt werden wird. Durchgreifende Zweifel in diesem Sinne ergeben sich nicht schon aus durch Mitglieder des Verbandes ausgesprochene Drohungen mit Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen, Vorwürfen der Korruption gegenüber einem Verfahrensbeteiligten oder dem Vertreten abweichender wissenschaftlicher Positionen zu den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundlagen solcher Verfahren, es sei denn, dass der Verband sich damit als ganz überwiegend oder rein querulatorisch Handelnder darstellt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Umweltverband ist nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auch dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bzw. der Entscheidung über ein von diesem angestrengtes Beschwerdeverfahren zwar noch keine Anerkennung durch das Umweltbundesamt erfolgt ist, dies aber auf nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen beruht und keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und zu erwarten ist, dass diese noch während des Hauptsacheverfahrens erteilt werden wird. Durchgreifende Zweifel in diesem Sinne ergeben sich nicht schon aus durch Mitglieder des Verbandes ausgesprochene Drohungen mit Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen, Vorwürfen der Korruption gegenüber einem Verfahrensbeteiligten oder dem Vertreten abweichender wissenschaftlicher Positionen zu den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundlagen solcher Verfahren, es sei denn, dass der Verband sich damit als ganz überwiegend oder rein querulatorisch Handelnder darstellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat am 28. August 2018 Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 29. Juni 2018 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) vom Typ GE Energy 2.75-120 mit einer Nennleistung von je 2,78 MW, einer Nabenhöhe von 139 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 199 m auf den Grundstücken Gemeinde Grävenwiesbach, Gemarkung Grävenwiesbach, Hochtaunuskreis, Flur ..., Flurstück Nr. ..., ..., ..., ..., .../..., ... und ... (WKA 01, 02 und 03) und Flur ..., Flurstück Nr. ..., .../..., ... (WKA 04), Flurstück Nr. .../..., .../..., .../... (WKA 05) sowie Flurstück Nr. .../... (WKA 06) - "Windpark Siegfriedeiche" - erhoben und am selben Tag um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die geplanten Anlagenstandorte liegen innerhalb von Wasserschutzgebieten, davon die WEA 01, 02 und 03 innerhalb der Zone III B des Wasserschutzgebiets "Klinikum Weilmünster", die WEA 2 und 3 außerdem in Zone III des Wasserschutzgebiets "Dietenhausen", ferner befinden sich im Plangebiet Abschnitte von insgesamt drei Fließgewässern. Die geplanten Anlagen bilden nach den Feststellungen des Antragsgegners gemeinsam mit den von der Beigeladenen zu 1. bei dem Regierungspräsidium Gießen beantragten 5 Anlagen desselben Typs in Waldsolms und Brandoberndorf (Windpark Buhlenberg) ein einheitliches Vorhaben als regierungsbezirksübergreifende Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG, für das der Antragsgegner dieses Verfahrens als federführende Behörde bestimmt wurde. Der Antragsteller beantragte unter dem 3. September 2017 bei dem Umweltbundesamt - UBA - die Anerkennung nach § 3 UmwRG; über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte das UBA lediglich mit, dass entgegen einer früheren Einschätzung die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen würden, jedoch noch eine Stellungnahme des Landesumweltministeriums in Hessen abgewartet werden solle, die Anfang Januar 2019 zu erwarten sei (Bl. VI/01000 der Gerichtsakte - GA -). Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die fehlende Antrags- und Klagebefugnis des Antragstellers gestützt. Er verfüge weder über eine Anerkennung nach § 3 UmwRG, noch lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG vor. Der Antrag sei jedoch auch unbegründet, da sich der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Juni 2018 als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Beifügung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen, die einen strengen Rahmen bei der Umsetzung des Vorhabens absteckten, erteilt worden. Demnach würden keine irreversiblen Schäden drohen, eine etwaige Schwächung der Grundwasserüberdeckung als Folge von baulichen Eingriffen im bindigen Ober- und Unterboden könne rückgängig gemacht werden. Die Bodenschicht bzw. die Grundwasserüberdeckung könne unmittelbar wieder hergestellt werden, bei einer Rodung würde nur der oberste Teil der Deckschichten verändert und ein Freilegen des Grundwassers erfolge nicht. Die Beigeladene zu 2. betreibe im Planungsbereich des Windparks "Siegfriedeiche" keine Gewinnungsanlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, die vom Antragsteller angeführte Ausrufung des Trinkwassernotstandes im August 2018 stehe deshalb nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten für den geplanten Windpark. Den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2019 abgelehnt. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen zu 1. eine Rechtsposition ein, die ihr der Antragsteller streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen zu 1. an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen des Antragstellers überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit, da der Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2018 insoweit offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig sei, nicht in Frage zu stellen. 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es jedoch nicht an der Antrags- bzw. Klagebefugnis des Antragstellers. Zwar war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht als zu Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz befugter Umweltverband gemäß § 3 UmwRG anerkannt, und diese Anerkennung lag auch weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf vor noch wurde sie bis zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Es bestehen für den beschließenden Senat aber keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG vorliegen und die Anerkennung gemäß § 3 UmwRG noch während des Hauptsacheverfahrens erteilt werden wird. An der finanziellen oder an der sachlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers in organisatorischer Hinsicht wurden keinerlei Zweifel geäußert, die einer Anerkennung als nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz klagebefugter Umweltverband entgegenstünden, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Anerkennungsfähigkeit des Antragstellers, stützt sich vielmehr einzig auf die in einem vom Antragsteller vorgelegten Anhörungsschreiben des UBA vom 5. Juli 2018 (Bl. I/0161 GA) geäußerten Zweifel an der Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, die auf ein in der Vergangenheit beobachtetes unsachliches Vorbringen sowie eine konfrontative und aggressive Kommunikation gestützt wurden, die zudem häufiger mit "Attacken, Drohungen und Unterstellungen gegenüber Verwaltung und Politik" einschließlich persönlicher Angriffe sowie Drohungen gegen und Einschüchterungen von Behördenmitarbeitern verbunden gewesen sei. Auch seien Themen in die Genehmigungsverfahren eingebracht worden, die keine Genehmigungsrelevanz aufwiesen, wie die Negierung des CO 2 -beeinflussten Klimawandels oder pauschale und grundsätzliche Behauptungen zu Infraschall und Gesundheitsgefährdung durch Windenergieanlagen. Auf diese Gründe stützt sich das Umweltbundesamt allerdings ausweislich eines weiteren von dem Antragsteller vorgelegten Schreibens an das Verwaltungsgericht Gießen zwischenzeitlich selbst nicht mehr, sie reichen zur Überzeugung des Senats zur Ablehnung der Anerkennung des Antragstellers aber auch nicht aus. Die Bewertung, ob eine Vereinigung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nach dieser Vorschrift bietet, stellt eine Prognose anhand der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG dar. Bei diesen tatbestandlichen Voraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung Sinn und Zweck des Gesetzes heranzuziehen sind. Durch das tatbestandliche Erfordernis der "sachgerechten Aufgabenerfüllung" soll sichergestellt werden, dass die in der Satzung verbürgten Ziele auch tatsächlich eingehalten werden, mithin das Sachprogramm nicht nur auf dem Papier steht, und der Verband in der Lage ist, die damit verbundenen Aufgaben zu bewältigen. Sachgerechte Aufgabenerfüllung bedeutet nach alledem, dass etwa Informationen nicht zweckentfremdet verwendet werden und Stellungnahmen nur zur Sache erfolgen. Die Prognoseentscheidung, ob ein Verein in diesem Sinne die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, hat auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Dabei können die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände eines aggressiven und mit persönlichen Angriffen gegen Behördenmitarbeiter verbundenen Verhaltens zwar grundsätzlich geeignet sein, die Anerkennung zu versagen. Allerdings ist dabei davon auszugehen, dass die Anerkennung nicht nur Vereinen offen steht, denen es gelungen ist, sich der zuständigen Behörde und den ortsansässigen Wirtschaftsvertretern als angenehme und "pflegeleichte" Gesprächspartner zu empfehlen, sondern auch dann zugestanden werden muss, wenn diese sich als hartleibiger und schwieriger Verhandlungspartner erweisen. Dies folgt schon daraus, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund der zwangsläufigen Nähe zur Politik in vielfältiger Weise mit Umweltverbänden in Interessenkonflikte geraten kann und die daraus entstehende Konfliktlage systemimmanent in Kauf zu nehmen ist, da andernfalls die gesetzlich vorgesehene Mitsprache und Gestaltung durch Verbände nicht mit Leben erfüllt werden kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.11.2003 - 22 VG 2478/2002 -, juris Rn. 31). Unter Beachtung dieser Grundsätze vermögen weder die dazu von UBA und Verwaltungsgericht angeführten Drohungen mit Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen noch das - selbst nach diesen Feststellungen offenbar einmalig gebliebene - Erheben des Vorwurfs der Korruption gegenüber einem Verfahrensbeteiligten und schon gar nicht das Vertreten abweichender wissenschaftlicher Positionen zu Infraschall, Gesundheitsgefahren durch Windenergieanlagen und den CO 2 -beeinflussten Klimawandel an der Anerkennung zu hindern. Denn bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG darf auch nicht übersehen werden, dass die nach § 3 UmwRG anzuerkennenden Umweltverbände als Nichtregierungsorganisationen - wie der Antragsteller zu Recht einwendet - nicht etwa als Unterstützer der Behörden oder gar als Verwaltungshelfer anzusehen sind, sondern gerade das Gegenteil, nämlich die Ausübung von Kontrollfunktionen im Hinblick auf die Beachtung von Umweltbelangen in den Genehmigungsverfahren damit bezweckt werden soll. Im Übrigen handelt es sich bei den von dem Antragsteller verwendeten Mitteln der "Drohung" mit Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Dienstaufsichtsbeschwerden um gesetzlich vorgesehene Instrumentarien, mit denen Betroffene bewusst fehlerhaftem Verwaltungshandeln begegnen können sollen, und nicht etwa um strafrechtlich relevante Verhaltensweisen. Gleiches gilt für den Einsatz von Strafanzeigen wegen behaupteter Delikte des Umweltstrafrechts, auch wenn dies die Grenze sachgerechter Verbandstätigkeit jedenfalls dann überschreiten dürfte, wenn es sich um anlasslose Anzeigen handelt, die nur den Zweck der Behinderung der Verwaltung verfolgen. Der beschließende Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit überwiegend oder gar ausschließlich als rein querulatorisch Handelnder dargestellt hat, dem es auf eine sachgerechte Mitwirkung gar nicht mehr ankommt. Im Gegenteil dazu spricht die Vorlage einer Vielzahl fachlicher Stellungnahmen für ein vorwiegend sachliches Auftreten des Antragstellers. 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, dass die Begründung des Antragsgegners, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sei mit dem Ziel der Bundesregierung begründet, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Gesamtstromerzeugung wesentlich zu erhöhen, lediglich den formellen Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids genüge, führt dies nicht schon zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit seiner Begründung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erhöhung des Anteils des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch werde dadurch deutlich relativiert, dass dieses Interesse hier nicht zur Gänze auf dem Spiel stehe, sondern nur so weit, wie die genehmigten Windenergieanlagen zu diesem Ziel einen Beitrag leisten, der bei einem einzelnen Windpark wie dem in Rede stehenden jedoch höchst begrenzt sei, rügt er im Grunde zwar, dass das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sei. Damit bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos. Das mit der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Diese muss deshalb allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen und darf sich - in aller Regel - insbesondere nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Die Sofortvollzugsanordnung (S. 135 ff. der Genehmigung) setzt sich ausführlich mit den sich hier gegenüberstehenden Interessen der Betroffenen einerseits sowie dem in § 1 Abs. 1 EEG 2017 zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung und weiter mit dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch machen zu können andererseits sowie mit den Erfolgsaussichten einer ggfls. erhobenen Anfechtungsklage auseinander. Dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien, das sich aus den vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 EEG vorgegebenen Zielen und Zeiträumen ergibt, kann nicht schon mit Erfolg entgegengehalten werden, die hier streitgegenständlichen Anlagen leisteten nur einen geringen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele, denn dies würde bei jedem Vorhaben zutreffen und den Gesetzeszweck damit unterlaufen. Auch damit, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht im Falle einer späteren Abweisung der Klage nur die sofortige, nicht aber die spätere Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hindert und damit nur zu einer zeitlich begrenzten Verzögerung der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen sowie der Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der Erhöhung des Anteils des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauchs führt, vermag der Antragsteller aus den oben schon dargestellten Gründen nicht durchzudringen. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist vorläufiger Rechtsschutz auch nicht schon allein deshalb zu gewähren, weil in Frage steht, ob die gemeindlichen Nutzungs- und Gestattungsverträge für die Flächen des Windpark Siegfriedеiche rechtmäßig zustande gekommen sind. Der beschließende Senat legt insoweit zugrunde, dass nur dann ein öffentliches Vollzugsinteresse und auch ein privates Interesse am Gebrauchmachen von der hier in Rede stehenden Genehmigung entfallen würden, wenn erkennbar ist, dass der Zulassung des Vorhabens offensichtlich unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Realisierungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 -, juris). Davon ist vorliegend indes schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsteller mit der dazu vorgelegten Unterlage (Anlage L 23 zum Schriftsatz vom 10.09.2018 - Bl. III/0532 der Gerichtsakte - GA -) selbst einräumt, dass die benötigten Flächen an die Beigeladene zu diesem Zweck verpachtet wurden und sie damit nicht nur im Besitz derselben, sondern auch zu dieser Nutzungsart zivilrechtlich berechtigt ist. Die in dem Schreiben vom 31. August 2018 geäußerten Zweifel daran, ob es der Gemeinde erlaubt war, die in "öffentlichem Eigentum" stehenden, den Schutzvorschriften der Landschaftsschutzverordnung unterliegenden Grundstücksflächen zu diesem Zweck zu verpachten, geben reine Mutmaßungen wieder, für die konkrete Anhaltspunkte fehlen. Sie bieten - ungeachtet dessen, dass ein "öffentliches Eigentum" in Hessen nicht begründet werden kann, sondern dieses allein den zivilrechtlichen Vorschriften unterliegt - in dieser Pauschalität keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Pachtverträge wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein könnten und damit unüberwindliche Zulassungshindernisse bestehen, die gegen die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme sprechen. 4. Mit der Rüge, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden, bleibt die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg. Die diesbezügliche Entscheidung des Antragsgegners ist durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt worden. 4.1. Der in der Beschwerdebegründung erhobenen Rüge des Antragstellers, die beiden dicht benachbarten Windparks Siegfriedeiche und Buhlenberg bildeten eine einheitliche kumulative Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zu dem UVPG, sodass eine bewaldete Fläche von insgesamt 75 633 m 2 bzw. 7,5 ha betroffen sei, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da dem der Antragsgegner Rechnung getragen hat. Die insgesamt elf betroffenen Windenergieanlagen des streitgegenständlichen Windparks Siegfriedeiche sowie des benachbarten Windparks Buhlenberg wurden nämlich als sogenannte Windfarm und damit als ein einheitliches Vorhaben im Sinne des UVPG bewertet und eine einheitliche Prüfung der Umweltauswirkungen bzw. eine Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen in den beiden Verfahren durchgeführt. 4.2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt ein Überwiegen seines Suspensivinteresses auch nicht schon aus der Feststellung des Antragsgegners, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht auszuschließen sind. Daraus ergibt sich zwar die Notwendigkeit der - hier auch durchgeführten - Umweltverträglichkeitsprüfung, anders als der Antragsteller meint führt dies sowie die Notwendigkeit der in verschiedenen Nebenbestimmungen zu der erteilten Genehmigung getroffenen Regelungen zum Grundwasser- und Artenschutz aber nicht schon zu der Feststellung, dass die erforderliche intensive und umfangreiche Nachprüfung und Erörterung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erst und allein im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden kann. 4.3. Die Entscheidung des Antragsgegners zur Erteilung der Genehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung neben dem zunächst eingeholten Gutachten UVP-Vorprüfung für den Windpark "Siegfriedeiche" bei Grävenwiesbach (Ingenieurbüro Meier & Weise vom Mai 2015) die Umweltverträglichkeitsstudie zu den Windparks Buhlenberg und Siegfriedeiche (Oktober 2016), zwei darauf bezogene Nachträge (August 2016 und Oktober 2016) sowie eine Reihe weiterer dazu nachgereichter Unterlagen und Stellungnahmen der Fachbehörden zugrunde gelegt. 4.3.1. Gestützt auf das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte hydrogeologische Gutachten (ETN Erdbaulaboratorium Tropp - Neff und Partner, Hydrogeologische Standortbeurteilung, Neubau von 6 Windkraftanlagen am Standort Siegfriedeiche Gemeinde Grävenwiesbach vom 22.09.2017) wurde in hydrogeologischer Hinsicht festgestellt, dass die Schutzfunktion der bindigen Bodenschichten bzw. Grundwasserüberdeckung ausreichend sei, um in der Bau- und Betriebsphase den Grundwasserschutz mit den gehobenen Anforderungen innerhalb der Trinkwasserschutzgebiete zu gewährleisten (Bl. I/0139 der Behördenakte - BA -). Trotz der Lage dreier Standorte innerhalb der Wasserschutzgebietszone III bzw. III B ergäben sich keine Konflikte mit den Schutzgebietsverordnungen bzw. den dort angeführten Verboten. Nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen seien dort derartige Anlagen nur zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die Beeinträchtigungen verhinderten, und dem werde in Bezug auf die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen nachgekommen, indem die Bestimmungen der AwSV eingehalten würden. Soweit danach (für die Zone Ill) ein Verbot der oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten bestehe, sofern keine ausreichenden Аuffangгäumе vorhanden sind, werde dem mit entsprechenden Anlagen entsprochen. Darüber hinaus seien für den vorsorgenden Grundwasserschutz die Nebenbestimmungen Ziffern 13.1 bis 13.6 in die Genehmigung aufgenommen worden, womit dem im Rahmen der Errichtung prinzipiell höheren Risiko für das Grundwasser aufgrund anthropogener Einflüsse begegnet werde. Schließlich sei dem Vorhaben unter der Auflage zugestimmt worden, dass alle Baumaßnahmen durch ein fachtechnisches Büro überwacht werden (vgl. Nebenbestimmungen 13.1 ff.) und damit sichergestellt, dass alle Auflagen aus der hydrogeologischen Standortbeurteilung eingehalten werden. Die Gewinnungsanlage "Sickerung Dietenhausen", eine Quellfassung (Schürfung) im oberen Isselbachtal, sei berücksichtigt worden, obwohl die Schürfung seit längerer Zeit nicht mehr zur Trinkwassergewinnung genutzt werde, da die Anlage nicht aufgegeben werden solle. Die WEA 1 sei mit mehr als 5 km Abstand hinreichend weit vom Brunnen des Krankenhauses Möttau entfernt. Auch die nachhaltige Sicherung bzw. Wiederherstellung der Funktionen des Bodens zur Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, der Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur sowie ein sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden werde durch die Einhaltung der fachtechnischen Anforderungen der DIN 19731 bewirkt. Diese Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erfolgreich in Zweifel ziehen können. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass er mit weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen zu den insgesamt schädlichen Auswirkungen von Rodungsmaßnahmen durch den damit einhergehenden Verlust des Blatt- und Nadelwerks und die damit bewirkten Auswirkungen sowie deren Erheblichkeit wegen der gesamten für die geplanten Anlagen erforderlichen Fläche begründet, vermag die dazu getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dieser vom Antragsteller aufgezeigten grundsätzlichen Beeinträchtigung der grundwasserbedeckenden Bodenschichten und des Bewuchses wird in der Genehmigung durch eine Reihe von Auflagen zum Grundwasserschutz (S. 54 ff. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) begegnet, deren Wirksamkeit pauschal lediglich damit in Abrede gestellt wird, dass der Erfahrung nach solche Auflagen nicht eingehalten würden. Mit seinem weiteren Einwand, das zugrunde gelegte hydrogeologische Gutachten sei unbrauchbar, weil der Gutachter selbst eingeräumt habe, dass mangels Daten keine Vorstellungen über die hydrologischen Verhältnisse im Planungsgebiet bestünden, es weder konkrete Kenntnisse über Grundwasserflurabstände noch über die Grundwasserfließrichtungen gebe und auch Aussagen über die Absenktrichter um die Förderbrunnen nicht möglich seien, bleibt der Antragsteller gleichfalls erfolglos. Denn in dem hydrogeologischen Gutachten der ETN wurden durchaus Erkenntnisse über das Grundwasservorkommen im Plangebiet zugrunde gelegt, die u.a. auf dem Ergebnis von Kernbohrungen sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes zwischen 1958 und 2017 beruhen (ETN v. 22.09.2017, S. 25 f.) und als Grundlage für Abschätzungen zur Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung dienen (ETN S. 30 f.). Schließlich sind die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse, darunter auch zu den Grundwasserflurabständen, Grundlage der durch das HLNUG in der - von der Antragstellerin selbst vorgelegten - Stellungnahme vom 16. November 2017 (Bl. II/0195 f., Bl. II/0203 GA) getroffenen Feststellung geworden, die hydrogeologische Standortbeurteilung der ETN sei generell ausreichend und umfassend (Bl. II/0205 GA), die geplanten Eingriffstiefen der Fundamente mit maximal 2 m fielen relativ gering aus und, wenn die Durchführung der Gründung und Bodenverbesserung entsprechend des Kap. 5 dieses Gutachtens ausgeführt werde und die Auflagen aus Kap. 6 des ETN-Gutachtens angewendet würden, bestünden aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen die Standorte der WEA (Bl II/0207 ff. GA), so dass eine UVP aus hydrogeologischer Sicht nicht erforderlich erscheine (Bl. II/0209 GA). Wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung festgestellt hat, vermag der Antragsteller dies auch nicht mit dem von ihm vorgelegten Gutachten seines sachverständigen Beistands (Toussaint, Geplante Windparks Buhlenberg und Siegfrideiche, Hydrogeologische Expertise von April 2018, Bl. II/0213 ff. GA) durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Dieser erachtet die in dem Gutachten der ETN getroffenen Feststellungen zu Grundwasserflurabständen als sehr spekulativ, weil die jeweiligen Ruhewasserspiegel lediglich eine Momentaufnahme darstellten und nicht recherchiert worden sei, wie sich Wetter- und Witterungsbedingungen Monate oder sogar Jahre vorher auf die Grundwasserstände ausgewirkt haben. Der darin vorgenommenen Ableitung einer Grundwasserströmung in größerer Tiefe von Südosten nach Südwesten kann aber auch nach Ansicht des sachverständigen Beistandes des Antragstellers insgesamt zugestimmt werden, obwohl diese aus zeitlich sehr unterschiedlichen, im Zusammenhang mit Pumpversuchen in den witterungsmäßig sehr unterschiedlichen Jahren 1955, 1974 und 1981 in jeweils verschiedenen Brunnen gemessenen Ruhewasserspiegeln hergeleitet worden sei (Gutachten Toussaint S. 12, Bl. II/0224 GA). Soweit der sachverständige Beistand des Antragstellers den Vorwurf erhebt, die ETN-Gutachter räumten selbst ein, keine Daten über Grundwasserflurabstände, -fließrichtungen und Absenktrichter der Förderbrunnen zu haben, stellt sich dies schon deshalb nicht als eine durchgreifende Kritik an der Methodik des hydrogeologischen Gutachtens dar, die Anlass zu nachhaltigen Zweifeln an diesem Gutachten geben könnte, weil er in seiner Stellungnahme auch einräumt, dass selbst die 1961 und 1983 erstellten Schutzgebietsgutachten ihrerseits häufig nur auf Vermutungen gründeten (Toussaint S. 13, Bl. II/0225 GA). Mit seiner darauf gegründeten Forderung, die Genehmigungsbehörde müsse nähere Erkenntnisse von der Vorhabensträgerin verlangen, verkennt der Antragsteller, dass es nicht zur Aufgabe der Vorhabensträgerin gemacht werden kann, in ihrem Genehmigungsverfahren Versäumnisse zu beheben, die schon der Festsetzung der betroffenen Wasserschutzgebiete zugrunde liegen. Im Übrigen gesteht der sachverständige Beistand des Antragstellers selbst zu, dass die geohydraulischen Parameter zumindest in aus Festgesteinen aufgebauten Gebieten fast immer nicht bekannt seien, Markierungsversuche, anhand derer die Abstandsgeschwindigkeit abgeschätzt werden könnte, in der Regel nicht durchgeführt worden seien (Toussaint S. 15, Bl. II/0227 GA) und bspw. die Förderraten der Brunnen auch ihm selbst nicht bekannt seien (Toussaint S. 19, Bl. II/0231 GA). Er stellt deshalb lediglich selbst eine Abschätzung der Wasserschutzzonen an und stellt diese der amtlich festgestellten gegenüber. Mit dem daraus gezogenen Schluss, die hydrogeologischen Kenntnisse seien mangels Daten im Grunde genommen nicht valide genug, um seriöse Planungsgrundlagen bereitstellen zu können (Toussaint S. 21, Bl. II/0233 GA), wird ein durchgreifende Fehler in der Methodik des von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Gutachtens deshalb nicht aufgezeigt. Weder mit dem Vorwurf einer nicht hinreichenden Kenntnis der hydraulischen Durchlässigkeiten der Gesteinsformationen noch soweit der sachverständige Beistand des Antragstellers die mangelnde Berücksichtigung der chemischen und biologischen Eigenschaften der Böden im pedologischen Sinn bemängelt, ergibt sich ein anderes Ergebnis. Dazu, dass diese in der hydrogeologischen Standortbeurteilung aufgrund von Erfahrungswerten abgeschätzt wurden (ETN v. 22.09.2017, S. 31 ff.) und dazu festgestellt wurde, dass diese abhängig vom Kluftvolumen sehr hoch oder auch sehr niedrig sein könnten, sich die Gesteine in den Kernbohrungen zwar als gering geklüftet darstellen, dies sich aber in Abhängigkeit von Störungs- und Zerrüttungszonen auf kurzer Distanz ändern könne (ETN S. 32), räumt der sachverständige Beistand des Antragstellers selbst ein, ihm sei zwar nicht bekannt, ob die Schichtprofile ausgewertet wurden, dies sei aber wegen der komplizierten tektonischen Gegebenheiten ohnehin problematisch (Toussaint S. 24, Bl. II/0236 GA). Soweit in dem hydrogeologischen Gutachten der ETN Feststellungen zu Schluff bzw. sandigem Schluff getroffen wurden, liegen dem Ergebnisse von Kernbohrungen zugrunde (ETN S. 12 ff.), während der sachverständige Beistand des Antragstellers lediglich vermutet, es könne sich dabei auch um im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Laacher See-Vulkans vor knapp 13.000 Jahren entstandene vulkanische Asche handeln, die in Hessen weitflächig nachgewiesen und in der Bodenbiologie äußerst unterschiedlich zu beurteilen sei; konkretisiert wird dies jedoch in keiner Weise (Toussaint S. 30, Bl. II/0242 GA). Auch damit vermag der Antragsteller erhebliche methodische Fehler in dem Gutachten der ETN und dem folgend in der Entscheidung des Antragsgegners nicht aufzuzeigen. Ähnlich verhält es sich, soweit die Dauer der Reduzierung der Schutzfunktion der Böden gerügt wird. Auch diese wird nur anhand allgemeiner Angaben berechnet und - wie in dem Gutachten der ETN (S. 47) - nur auf den Zustand nach Auskofferung der Baugruben bezogen (Toussaint S. 31, Bl. II/0243 GA). Da gerade dem bauzeitigen, temporären Zustand selbst sowie dem nachbauzeitigen Zustand mit Auflagen in der Genehmigung begegnet wird (Ziffern 13.7 ff., S. 55 ff. der Genehmigung), die schon in dem Gutachten der ETN vorgeschlagen, vom sachverständigen Beistand des Antragstellers aber nicht näher betrachtet wurden, lässt sich auch daraus kein erheblicher methodischer Fehler der UVP entnehmen. Zweifel daran, ob diese Maßnahmen durch seriöse Firmen, umsichtiges Arbeiten an den Baustellen und umfängliche Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen auch konsequent umgesetzt werden würden (Toussaint S. 33, Bl. II/0245 GA), würden als Rüge einer fehlerhaften Umsetzung zudem nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen; ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers wird auch damit nicht begründet. Das weitere, pauschal gehaltene Vorbringen über eine potenzielle Trinkwassergefährdung durch eine Erhöhung der Nitratbelastung infolge Waldrodung und der Gefährdung von Quellen durch die geplanten Anlagen (Toussaint S. 34 f., Bl. II/0246 f. GA) ist dazu gleichfalls nicht geeignet. Vielmehr wurden die im Plangebiet vorhandenen Quellen und deren mögliche Beeinträchtigung gutachtlich berücksichtigt (ETN S. 27 ff.), und der sachverständige Beistand des Antragstellers rügt insoweit auch nur, dem Argument, dass eine Beeinflussung durch kontaminiertes Oberflächenwasser aus dem Bereich der WEA-Standorte trotz deren Lage im Anstrom der Quellen aufgrund der Geländemorphologie und insbesondere wegen des vorhandenen Bewuchses absolut auszuschließen sei, könne nicht gefolgt werden. Soweit er dazu anführt, dass mit immer häufigeren Starkregen, Orkan und Blitzschlägen sowie deren Auswirkungen, bspw. auf die Baugruben, zu rechnen sei (Toussaint S. 37 f., Bl. II/0249 f. GA), werden weder die zu prognostizierende Zahl noch die Auswirkungen solcher Ereignisse auf das Plangebiet durch konkrete Anhaltspunkte substantiiert, das Vorbringen bleibt damit rein spekulativ und vermag das hydrogeologische Gutachten auch in diesem Punkt nicht zu erschüttern. Auch der Vorwurf, es habe den Gutachtern der Vorhabensträgerin der Blick dafür gefehlt, dass Quellen wertvolle, nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der FFH-Richtlinie geschützte Lebensräume seien, in denen eine einzigartige, hochspezialisierte Fauna und Flora lebe, diese seien in den Gutachten quasi beiläufig behandelt und die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung heruntergespielt worden (Toussaint S. 46, Bl. II/0258 GA) verfängt nicht, wie der beschließende Senat schon in seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 festgestellt hat. Auch hierzu fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, und der sachverständige Beistand des Antragstellers gelangt auf dieser Basis lediglich zu der Empfehlung, eine UVP durchzuführen (Toussaint, S. 47, Bl. II/0259 GA), was der Antragsgegner aber schon berücksichtigt hat. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, durch die nachbauzeitig vorzunehmenden Abdeckungen und Versiegelungen im Bereich der WEA-Fundamente könne eine qualitative Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden, weil zumindest viele Jahrzehnte vergehen würden, bis neu aufgebrachter Boden mit seinen wertvollen Grundwasserdeckschichten wieder seine ursprüngliche Qualität zurückerhalte, führt gleichfalls nicht zum Erfolg. Dem hat der Antragsgegner in Nebenbestimmungen zu der angegriffenen Genehmigung Rechnung getragen, indem dort der Umstand berücksichtigt wurde, dass bis zu zehn Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme Auswirkungen auftreten können und zu beseitigen sind (bspw. Nebenbestimmung Ziffer 13.14, S. 56 der Genehmigung). Die dazu vom Antragsteller vorgelegten gutachtlichen Ausführungen (von Dr. phil. nat. Alexander Stahr, Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.09.2018 L 29 "Bodenschutz und Windindustrieanlagen", vom 23.08.2014, Bl. IV/0620 GA und L 30 "Woraus entsteht Boden" vom 15.06.2016, Bl. IV/0625 GA) vermögen mit allgemein gehaltenen Aussagen zu den Wirkungen einer massiven Abtragung, Zerstörung und negativen Beeinträchtigung von Böden durch die Errichtung von Windenergieanlagen drohende Schäden gerade durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht aufzuzeigen. Weder wird darin auf die Gegebenheiten des angegriffenen Vorhabens eingegangen, noch werden sonst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für zu besorgende irreparable Schäden im hier zu entscheidenden Fall aufgezeigt. Die allgemein aufgestellte Behauptung, die von Vorhabensträgern in Auftrag gegebenen Gutachten entpuppten sich nach Sichtung durch unabhängige Fachleute in manch einem Fall nachweislich als wertlose Gefälligkeitsgutachten (Stahr, Bodenschutz und Windindustrieanlagen, Bl. IV/0624 GA), vermag erhebliche methodische Fehler in den vom Antragsgegnern zugrunde gelegten Gutachten nicht ansatzweise aufzuzeigen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu Schadstoffausschwemmungen aus dem Beton der Fundamente von WEA, denen außerdem durch nachhaltende Kontrollen und einen etwa zu fordernden Rückbau begegnet werden kann, die in der Genehmigung auch vorgesehen sind. Diese Prüfung kann, da sich derartige Folgen erst durch den Bau der Anlagen verwirklichen würden, schließlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 4.3.2. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt auch in Bezug auf die von den Anlagen ausgehende Lärmbelastung ohne Erfolg. Dass die Vorgaben nach TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen würden und unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG gesundheitsschädliche Lärmemissionen nicht verhinderten, hat der Antragsteller nicht aufzeigen können. Soweit er sich dazu auf die aktuellen WHO-Empfehlungen beruft, räumt der Antragsteller selbst ein, dass diese über den Stand einer Empfehlung nicht hinausgekommen sind und im Übrigen für den nächtlichen Betrieb von Winkraftanlagen keinerlei Empfehlung enthalten. Die daraus vom Antragsteller hergeleiteten Grundsätze stellen noch keinen allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik dar und mussten schon deshalb vom Antragsgegner nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller vorbringt, vor dem Verwaltungsgericht Köln werde auf normative Anpassung der Regelwerke TA Lärm und DIN 45680 sowie DIN 9613-2 an den heutigen Stand von Wissenschaft und Technik geklagt. Wie der beschließende Senat erst kürzlich festgestellt hat (Beschluss vom 06.11.2018 - 9 B 765/18 -, juris), ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage infolge der darüber bestehenden Diskussion weiterhin die TA Lärm, und die der Prognoseerstellung zugrunde gelegte DIN-ISO 9613-2 entspricht der derzeit noch gültigen Rechtslage (Beschlussabdruck S. 32). Der Antragsgegner hat dazu in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechend der vorgelegten Prognose an den gemäß Nr. 2.3 TA Lärm und Nummer А.1.3 des Anhangs der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, die jeweilige Festsetzung entspreche der Ausweisung der Immissionsorte im rechtskräftigen Bebauungsplan bzw. der tatsächlichen baulichen Nutzung, und die vorgelegte Lärmimmissionsprognose sei nach den Prüfungen im Genehmigungsverfahren im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Auflagenvorbehalt unter IV.1.3 ermögliche im Hinblick auf das so genannte Interimsverfahren bei der Messung sowie in Bezug auf möglicherweise künftig neue Erkenntnisse über Infraschall die ggf. notwendigen Anpassungen zum Schutz der Nachbarschaft. Diese vom Antragsgegner in der angegriffenen Genehmigung getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen können. 4.3.3. Auch die zu artenschutzrechtlichen Belangen in der angegriffenen Genehmigung getroffenen Feststellungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der UVP-Gutachten und der weiteren nachgereichten Unterlagen hat der Antragsgegner in der angegriffenen Genehmigung Feststellungen darüber getroffen, dass sich zwar für die zwei nachgewiesenen Brutvorkommen der europäischen Vogelart Mäusebussard in einer Entfernung von weniger als 500 m zu den Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ergebe, da die Art kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeige und nachweislich als kollisionsgefährdet gelte. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ВNatSchG könne jedoch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Gestalt des Aufbaus einer nachhaltigen Energieversorgung durch die Nutzung erneuerbarer Energien jedoch zugelassen werden. Für das Vorhaben bestünden keine zumutbaren Alternativen, da der Mäusebussard als ein sehr häufig vorkommender Greifvogel gelte, eine Abschaltung der Windenergieanlagen während der ganzjährigen Aktivitätsphasen der Mäusebussarde einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen unmöglich machen würde und andererseits der Erhaltungszustand der Populationen des Mäusebussards günstig und stabil sei. In Bezug auf die betroffenen Fledermausarten werde durch die Nebenbestimmungen 10.20 bis 10.24 sichergestellt, dass nicht gegen den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen werde, indem durch den festgelegten Abschaltalgorithmus in Phasen hoher Fledеrmausaktivität die Windenergieanlagen abgeschaltet und hierdurch signifikant erhöhte Tötungsrisiken vermieden würden. Der Wespenbussard (Pernis apivorus) sei im Jahr 2017 zwar im Bereich des beantragten Windparks Siegfriedeiche mit einem Brutplatz nachgewiesen, der innerhalb des Mindestabstands von 1.000 m zu den Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 liege, und im Rahmen einer Raumnutzungsanalyse sei ein regelmäßiger Aufenthalt im Bereich aller Anlagenstandorte festgestellt worden, auch für die knapp außerhalb des 1.000 m-Radius gelegene WEA 3. Der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNаtSchG könne jedoch durch eine Abschaltung der Anlagen während der brutbedingten Anwesenheit der Wespenbussarde von Anfang April bis Ende August während der relevanten Tagesstunden vermieden werden. Der Rotmilan sei Ende Mai 2017 im Bereich des beantragten Windparks Siegfriedeiche nachgewiesen worden, dieser Brutplatz liege auch innerhalb des Mindestabstands von 1.000 m zu den Anlagen 2 und 3. Da für die Art im Rahmen einer zwischen Juni und August 2017 durchgeführten Raumnutzungsanalyse ein regelmäßiger Aufenthalt im Gefahrenbereich aller 6 Anlagen habe ausgeschlossen werden können und für die Balz- und Revierphase sowie die frühe Brutphase im Zeitraum Mäгz bis Mai keine Daten zur Raumnutzung vorliegen würden, sei zwar aufgrund des geringen Abstands zu der WEA 2 und 3 in diesem Zeitraum eine signifikant erhöhte Kollisionsgefährdung anzunehmen. Dem könne jedoch durch die Abschaltung der Anlagen 2 und 3 während der relevanten Tagesstunden in diesem Zeitraum begegnet werden. Dem hält der Antragsteller entgegen, unstreitig sei in 2.500 m bzw. 2.900 m Entfernung zu den nächstgelegenen Windkraftanlagen ein Schwarzstorch-Brutplatz existent, und ist der Ansicht, mit der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzvereinigung Hessische Gesellschaft für Ornithologie - HGON - (Anlage L 15 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2018 - Bl. 400 der Gerichtsakte - GA -) werde eine konkrete Gefährdung der dort lebenden Schwarzstörche durch den genehmigten Windpark nachgewiesen. In dieser Stellungnahme werden aber konkrete Horststandorte nicht aufgezeigt, und die unsubstantiiert gebliebene Angabe von "besetzten Schwarzstorchnestern in Grävenwiesbach, am Buhlenberg und einem Nistversuch am Hollandskopf" wird auch nicht in einer Weise konkretisiert, die ein Kollisionsrisiko aufzeigen würden. Auch wurde keine Dokumentation vorgelegt, aus der sich mehr als die in der Stellungnahme kritisierten, der UVP zugrunde gelegten vereinzelten Flugbewegungen von Schwarzstörchen im Gebiet des Vorhabens (HGON S. 2 f., Bl. II/0401 f. GA) entnehmen ließen. Den Ausführungen in der Stellungnahme der HGON zufolge war der festgestellte Horst auch unterschiedlich besetzt, und für das Jahr 2016 wird lediglich vorgebracht, dass kein Bruterfolg verzeichnet werden konnte (S. 2, Bl. II/0401 GA). Daraus lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann der Horst überhaupt besetzt war. Damit werden die in der Umweltverträglichkeitsstudie getroffenen Feststellungen nicht in einer Weise in Zweifel gezogen, die ein überwiegendes Suspensivinteresse wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Genehmigung ergeben würden. Danach konnte im Rahmen der 2012 und 2013 durchgeführten Untersuchungen innerhalb des Radius von 3.000 m kein besetzter Horstbaum des Schwarzstorches gefunden werden, es wurde aber nur eine als Schlafbaum genutzte Eiche festgestellt, deren Abstand zu den geplanten WEA über 1.200 m beträgt. Im Laufe der Funktionsraumanalyse des Schwarzstorches in 2014 wurde am 16. April 2014 demnach zwar ein neuer Schwarzstorchhorst durch das Forstamt Weilmünster am Hollandskopf gemeldet, nach dessen Kontrolle habe dort jedoch keine Brut des Schwarzstorches in 2014 festgestellt werden können. Ein Horst am Buhlenberg, in dem erfolgreich gebrütet worden war, befand sich mindestens 1012 m entfernt zu den geplanten Anlagen (UVS S. 32). Zu Recht verweist der Antragsgegner deshalb darauf, dass ein Schwarzstorchhorst in 2,7 km Entfernung festgestellt wurde, eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit für den Bereich des Windparks und damit eine signifikante Kollisionserhöhung für diese Art aber fundiert verneint worden sei, und die schon erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme der HGON Gegenstand der Erörterung und auf Plausibilität geprüft worden war, ohne dass dies zu anderen Ergebnissen geführt habe. Dazu hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht Stellung genommen. Auch in Bezug auf die Art Rotmilan vermag der Antragsteller begründete Zweifel an den behördlichen Feststellungen nicht hervorzurufen. Der demnach festgestellte Horst wurde im Rahmen einer nachträglich durchgeführten Funktionsraumanalyse (Ingenieurbüro Meier & Weise, Funktionsraumanalyse für den Rotmilan zum geplanten Windpark "Siegfriedeiche", Oktober 2017) betrachtet und ein Abschaltkonzept entwickelt (Ingenieurbüro Meier & Weise, Windpark Siegfriedeiche - Maßnahmenkonzept zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos für den Wespenbussard und den Rotmilan, 17.01.2017, 22.02.2018, 12.03.2018). Dem hält der Antragsteller nur pauschal den Einwand entgegen, es seien u.a. lediglich bestimmte Brutplätze berücksichtigt worden, nicht aber die Vogelpopulationen. Die ausgesprochenen Auflagen wie z.B. unterschiedliche temporäre Abschaltungen einer Reihe von Windenergieanlagen seien in der Realität kaum durchführbar und erst recht auf längere Sicht behördlicherseits nicht kontrollierbar, die definitive Klärung des Sachverhalts könne schon wegen der Eilbedürftigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer summarischen Prüfung nicht erfolgen und müsse deshalb dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Damit verkennt der Antragsteller jedoch, dass sich die genannten Kollisionsrisiken ohnehin erst mit der Inbetriebnahme der Anlagen verwirklichen, so dass selbst bestehende Zweifel an den gutachtlich entwickelten Abschaltkonzepten nicht geeignet sind, ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers zu begründen. Derartige Zweifel ergeben sich infolge dessen auch nicht aus dem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen, daraus, dass 2,45% bzw. 3,06% der beobachteten Flüge über dem Gebiet des geplanten Vorhabens gesichtet worden seien, ergebe sich eine geradezu sichere Kollision. Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf den Wespenbussard, für den ebenfalls nach Feststellung eines Kollisionsrisikos im Rahmen der UVP ein Abschaltkonzept entwickelt wurde. Die Rüge des Antragstellers, dabei werde verkannt, dass die genannte Häufigkeit der Überflüge den sicheren Tod für die vorhandene Population bedeute, durch spontane Flugänderungen könnten Funktionsraumanalysen für den Wespenbussard nicht aussagekräftig sein und Ausgleichsmaßnahmen benötigten mehrere Jahre, bis sie wirken würden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Die dazu vorgelegte Stellungnahme der HGON (vom 29.11.2017, Anlage L 19 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2018, Bl. III/0481 GA) lässt die nachgereichten Unterlagen zudem völlig außer Acht, auch der Antragsteller geht auf diese ebenso wenig ein wie auf den Umstand, dass - wie der Antragsgegner vorträgt - damit dem - in der Erörterung schon vorgetragenen - Einwand Rechnung getragen wurde. Soweit der Antragsteller den Feststellungen des Antragsgegners in Bezug auf die Art Mäusebussard entgegenhält, es sei schon das öffentliche Interesse an dem Windpark nicht konkret nachgewiesen, kann dies unter Hinweis auf die oben dargestellten Ausführungen zur Begründung des Sofortvollzugs verneint werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Antragsgegners zu einem hohen Vorkommen dieser Art nicht um Spekulation, sondern dem liegen valide Daten u.a. aus dem Brutvogelatlas zugrunde. Mit dem weiteren, pauschal gehaltenen Einwand des Antragstellers, Ziel und Aufgabe der Untersuchung sei gewesen, die sachgerechte und ausreichende Ermittlung von Vogelzugraten, eventuellen Korridoren, Zerschneidungs- und Barrierewirkungen zu ermitteln, verkennt dieser wiederum den vorhabenbezogenen Untersuchungsumfang einer UVP. Die weiteren, nicht näher substantiierten Behauptungen zur mangelnden Eignung der Zahl und Festlegung der Erfassungstage vermag Zweifel an der gutachtlichen Methodik schon deshalb nicht nachvollziehbar zu belegen, da weder die vom Antragsgegner vorgebrachten, dazu angestellten weiteren Ermittlungen in den Gebieten der Gemeinden Weilmünster und Waldsolms sowie der Stadt Usingen, noch die Abschaltungen in Bezug auf den Kranich dabei Berücksichtigung gefunden haben. Auch der Rüge des Antragstellers, die Ermittlung von Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Ruhestätten der unterschiedlichen, im betroffenen Gebiet beheimateten Fledermausarten sei nicht in der notwendigen Form vorgenommen worden und ein sicherer Ausschluss des Tatbestandes nach § 44 BNatSchG lasse sich daraus nicht herleiten, ist kein Erfolg beschieden. Zwar behauptet der Antragsteller zahlreiche Mängel der diesbezüglich durchgeführten UVP, diese werden aber weder konkretisiert noch findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorgesehenen Abschaltmaßnahmen sowie weiteren dazu eingeholten Gutachten einschließlich der zuletzt im November 2018 durchgeführten Kontrollen statt. Die dazu vorgelegten Stellungnahme von Kiffel (Anlage L 21 zum erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2018, Sachberaterische Kurzstellungnahme zu den Verfahrensgutachten Fledermäuse vom 28.01.2017, Bl. III/0500 GA) vermag schon deshalb nicht die vorgesehenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in Zweifel zu ziehen, und auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich nur auf das erstinstanzliche und im Genehmigungsverfahren schon berücksichtigte Vorbringen. 5. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).