Urteil
3 K 63/20.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0817.3K63.20.WI.00
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Leitsätze
1. Die Umsetzung ist zwar kein Verwaltungsakt, allerdings ist vor Erhebung der Klage auch hier ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BBG durchzuführen.
2. Die eindeutige Aufforderung eines Anwalts zur Abgabe einer Erklärung durch den Dienstherrn kann nicht als (konkludente) Einlegung eines Widerspruchs, über den rechtsmittelfähig entschieden werden soll, ausgelegt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsetzung ist zwar kein Verwaltungsakt, allerdings ist vor Erhebung der Klage auch hier ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BBG durchzuführen. 2. Die eindeutige Aufforderung eines Anwalts zur Abgabe einer Erklärung durch den Dienstherrn kann nicht als (konkludente) Einlegung eines Widerspruchs, über den rechtsmittelfähig entschieden werden soll, ausgelegt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 20. November 2020 übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO), im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage zielt bei sinnorientierter Auslegung (§ 88 VwGO) auf die Rückgängigmachung der zuletzt mit Wirkung zum 05. Februar 2018 erfolgten Umsetzung des Klägers auf einen Dienstposten im „Servicepoint“ des ZSP C.. Sie ist bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Die Umsetzung ist zwar kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, juris), allerdings ist vor Erhebung der Klage auch hier ein Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BBG durchzuführen. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (vgl. zu § 126 BRRG BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris m.w.N.). Ein Personalgespräch, das im Jahr 2019 stattgefunden haben soll, kann – entgegen der Auffassung des Klägers – das erforderliche Vorverfahren, das mit einem rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid abzuschließen ist, nicht ersetzen. Das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2018 ist nicht als Widerspruch zu verstehen. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris m.w.N.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, Rdnr. 4, 5). Es fehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch. Ebenso wenig ergibt sich bei einer Auslegung des Schreibens, dass dieses als Widerspruch zu verstehen sei. Dem Schreiben lässt sich zwar inhaltlich entnehmen, dass der Kläger mit der im Oktober 2017 erfolgten Umsetzung nicht einverstanden ist, weil die Maßnahme für rechtswidrig gehalten werde. Die Umsetzung sei „unter der Hand“ erfolgt, ohne Beteiligung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung. Allerdings wird im Anschluss an diese Ausführungen in den beiden vorletzten Absätzen des anwaltlichen Schreibens ausdrücklich nur um die Erklärung gebeten, dass der Kläger den alten Dienstposten nach wie vor innehabe und insoweit um eine schriftliche Rückäußerung bis zum 20. April 2018 gebeten. Diese eindeutige Aufforderung eines Anwalts zur Abgabe einer Erklärung durch den Dienstherrn kann nicht als (konkludente) Einlegung eines Widerspruchs, über den rechtsmittelfähig entschieden werden soll, ausgelegt werden. Insoweit hätte es hier auch keiner Rückfrage seitens der Beklagten bedurft, weil etwa unklar gewesen wäre, was der Kläger mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten hätte erreichen wollen. Die Beklagte musste das Schreiben vom 29. März 2018 folglich nicht nach Treu und Glauben als Widerspruch verstehen. Das von dem Syndikusrechtsanwalt der Beklagten unterzeichnete Schreiben vom 15. Juni 2018, wonach der Kläger den alten Dienstposten bis zum 30. September 2017 beim ZSPL C. innegehabt habe und dieser Dienstposten aufgrund einer erfolgten Rationalisierungsmaßnahme weggefallen sei, ist dementsprechend auch nicht als Widerspruchsbescheid auszulegen, weil dieses Schreiben weder einen Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält – unabhängig von der Frage, ob das Ergehen eines Widerspruchsbescheids durch Unterzeichnung eines Syndikusrechtsanwalts überhaupt möglich gewesen wäre. Es handelt sich um eine bloße Auskunft der Beklagten zur Sach- und Rechtslage. Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens liegt ebenfalls nicht vor. Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Das Widerspruchsverfahren wird regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 S. 1 VwGO) (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hier nicht sinnlos. Dies ergibt sich für das Gericht aus den folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Umsetzung eines Beamten im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rdnr. 19 ff. m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 B 1603/17 -, juris). Eine Rückumsetzung auf den bisherigen Dienstposten ist ausgeschlossen, wenn der alte Dienstposten nicht mehr existiert. Die Rückgängigmachung der Umsetzung ist dann tatsächlich unmöglich. Selbst bei einer rechtswidrigen Zuweisung von Aufgaben auf dem neuen Dienstposten würde daraus kein Anspruch auf Rückübertragung des alten Dienstpostens – wenn überhaupt noch vorhanden – folgen. Der Kläger könnte für den Fall, dass die Dienstzeiten auf dem neuen Dienstposten seiner Behinderung nicht gerecht werden würden, wie dies von ihm geltend gemacht worden ist, in der Hauptsache allenfalls beanspruchen, dass die Beklagte über seinen dienstlichen Einsatz neu entscheidet. An einer diesbezüglichen Entscheidung der Beklagten fehlt es jedoch. Die Auskunft im Schreiben des Syndikusrechtsanwalts der Beklagten vom 29. März 2018 bezieht sich nur darauf, dass der alte Dienstposten nicht mehr zur Verfügung stehen würde und dass es sich bei dem neuen Dienstposten um einen amtsangemessenen Dienstposten handeln würde. Über einen anderen Einsatz des Klägers ist nicht entschieden worden. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Postbetriebsassistent und bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. Januar 2020, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 16. Januar 2020, Klage erhoben. Mit seiner Klage wende er sich gegen seine erfolgte „Überführung in den sog. Personalüberhang“. Er sei derzeit als Mitarbeiter im „Servicepoint“ bei dem Deutsche Post Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) C. mit Dienstzeiten beschäftigt, die seiner Behinderung nicht gerecht werden würden. Er sei mit einem GdB von 70 schwerbehindert. Er fordere seinen alten Dienstposten im Innendienst zurück. Da er von der Personalabsenkung nicht betroffen gewesen sei, stehe ihm sein bisheriger Dienstposten wieder zu. Später habe sich herausgestellt, dass der angeblich weggefallene Dienstposten immer noch existiere. Am 18. Februar 2019 habe ein Personalgespräch beim ZSPL C. stattgefunden. Es sei ihm von der Niederlassungsleiterin gesagt worden, dass er seinen alten Dienstposten nicht zurückbekomme. Er sei der Ansicht, dass dieses Personalgespräch einem erforderlichen Vorverfahren gleichzusetzen sei. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Das gemäß § 126 Abs. 2 BBG erforderliche Vorverfahren sei von dem Kläger nicht durchgeführt worden. Zwar hätten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 29. März 2018 die Umsetzung des Klägers für rechtswidrig erklärt und um eine schriftliche Erklärung oder Zusicherung, dass der Kläger weiterhin den Dienstposten in der Stellenleitung des ZSPL C. innehabe, gebeten. Allerdings könne dieses Schreiben nicht als Widerspruch gewertet werden, sondern allenfalls als ein Antrag auf Rückumsetzung auf den vorherigen Arbeitsposten des Klägers in der Stellenleitung des ZSPL C.. Sollte man das Schreiben als Widerspruch werten, wäre es verfristet eingegangen, da es erst fünf Monate nach der Umsetzung des Klägers erfolgt sei. Mit Schreiben eines anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten vom 15. Juni 2018 sei die Erklärung abgegeben worden, dass die Maßnahme rechtmäßig gewesen sei und eine entsprechende Zusage nicht abgegeben werden könne, weil der Dienstposten aufgrund einer Organisationsmaßnahme weggefallen sei. Würde man das Schreiben als Widerspruchsbescheid ansehen, wäre die Klage verfristet. Denn das Schreiben sei den Bevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 2018 gesendet worden. Seitdem sei die mangels Rechtsbehelfsbelehrung maßgebliche Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO bereits mit Ablauf des 15. Juni 2019 abgelaufen gewesen und das Schreiben in Bestandskraft erwachsen. Das Personalgespräch mit der Niederlassungsleiterin der Niederlassung Betrieb D., die zugleich Dienstvorgesetzte des Klägers sei, welches von dem Kläger angeführt werde, habe bereits am 11. Februar 2019 stattgefunden. Aus der Gesprächsnotiz zum Personalgespräch gehe nicht hervor, dass es eine solche Ablehnung gegeben habe. In jedem Fall würde diese Ablehnung nicht die Voraussetzung eines Vorverfahrens erfüllen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 05. Januar 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2020 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Personalakte des Klägers Bezug genommen.