Beschluss
1 B 1603/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0220.1B1603.17.00
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Leitsätze
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Beruht die Änderung des Aufgabenkreises durch Umsetzung auf einer Organisationsverfügung, prüfen die Verwaltungsgerichte nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat.
Die Bewertung der Sinnhaftigkeit der Umorganisationsmaßnahme obliegt dem Dienstherrn, der insoweit über einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2017 - 5 L 5285/17.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2017 - 5 L 5285/17.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde mit den Anträgen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgericht Gießen vom 12. Juli 2017 - 5 L 5285/17.G - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, den Dienstposten "Leiter des Fachdienstes 2.4" mit einer anderen Person als dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Beendigung eines durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, den Dienstposten "Leiter des Fachdienstes 2.4" mit einer anderen Person als dem Antragsteller zu besetzen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, dem Antragsteller den Dienstposten "Leitung der Fachstelle 2.4.1" zu übertragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, den Antragsteller auf dem Dienstposten "Leiter des Fachdienstes 2.4" einzusetzen. hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, dass die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt und auch begrenzt, rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Senat lässt dahinstehen, ob derzeit überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. Es bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein schutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses erscheint zweifelhaft, weil der Antragsteller seit dem 6. Juli 2017 bis (zuletzt) 19. Februar 2018 arbeitsunfähig erkrankt ist und nach Angaben des Antragsgegners bis zu seinem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31. August 2018 zu realisierende Urlaubs- und Überstundenansprüche von insgesamt 75,5 Tagen hat. Damit würde sich die verbleibende aktive Dienstzeit bei unterstellter Gesundung nach dem 19. Februar 2018 auf nur noch rund zwei Monate belaufen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen und an Eides statt versichert, er beabsichtige, einen Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit stellen zu wollen. Damit sei seiner Auffassung nach davon auszugehen, dass er voraussichtlich ein weiteres Jahr aktiven Dienst bei dem Antragsgegners verrichten werde. Der Antragssteller berücksichtigt hierbei jedoch nicht, dass allein seine Absicht und Stellung des Antrags auf Verlängerung der Dienstzeit keinen Anspruch hierauf begründen. Vielmehr muss ein dienstliches Bedürfnis für die Verlängerung der Dienstzeit des Antragsstellers über die reguläre Altersgrenze bei dem Dienstherrn bestehen. Zudem steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen für die Gewährung der Verlängerung zu. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Dienstzeit des Antragsstellers nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestandeintritt nicht verlängern zu wollen. Das sei dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch mit dem Ersten Kreisbeigeordneten verdeutlicht worden. Zum Beleg legt der Antragsgegner den Ausdruck einer E-Mail des Ersten Kreisbeigeordneten an den Justiziar vom 19. Januar 2018 vor, in dem bekundet ist, dass ein Gespräch mit dem Antragsteller entsprechenden Inhalts am 2. Januar 2018 stattgefunden hat (Bl. 183 die Gerichtsakte). Soweit der Antragsteller einen anderen Gesprächsinhalt behauptet und eidesstattlich versichert, genügt das in Ansehung der ausdrücklichen gegenteiligen Darstellung des Antragsgegners nicht, um glaubhaft zu machen, dass bei diesem doch ein dienstliches Bedürfnis und auch die Absicht für eine Beschäftigung des Antragstellers über seinen regulären Ruhestandseintritt hinaus besteht. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet zumindest im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat lässt offen, ob der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass für den Hauptantrag ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, weil dieser auf eine im Grundsatz im Verfahren des einzelnen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der von dem Verwaltungsgericht bejahte Verweis auf die Zumutbarkeit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erscheint zweifelhaft, weil in Ansehung des bevorstehenden Ruhestandseintritts des Antragsstellers zum 1. September 2018 kaum damit zu rechnen ist, dass ein Hauptsacheverfahren vorher abgeschlossen werden würde. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten "Leiter des Fachdienstes 2.4" mit einer anderen Person als ihm selbst zu besetzen, nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für den Hilfsantrag zu 1), der sich lediglich hinsichtlich der Dauer, für den die einstweilige Anordnung beantragt wird, von dem Hauptantrag unterscheidet. Dass der Antragsteller nicht mehr mit der Leitung des Fachdienstes 2.4 betraut worden ist, beruht darauf, dass durch Organisationsverfügung des Landrates des Antragsgegners vom 31. Mai 2017 (Bl. 6 f. der Gerichtsakte) der Fachbereich 2 "Gesundheit, Veterinärwesen und Bevölkerungsschutz" zum 1. Juli 2017 neu gestaltet worden ist. Die dort angesiedelten bisherigen Fachdienste 2.3 und 2.4 sind neu strukturiert worden, der Fachdienst 2.4 dergestalt, dass ihm eine neue Fachstelle 2.4.3 "Infektionsschutz und Hygiene" zugeschlagen worden ist. Dem folgend wurde der bisherige Leiter des Fachbereichs - zum Leiter des (diesem Fachbereich untergeordneten) Fachdienstes 2.4 insgesamt und der neu geschaffenen Fachstelle 2.4.3 Dem Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang die Leitung der Fachstelle 2.4.1 übertragen. Die von ihm ursprünglich inne gehabte Funktion des Leiters des Fachdienstes 2.4, bestehend (nur) aus den Fachstellen 2.4.1 und 2.4.2, existiert mit Inkrafttreten der Organisationsverfügung vom 31. Mai 2017 zum 1. Juli 2017 nicht mehr. Vielmehr umfasst die Funktion des Leiters des Fachdienstes 2.4 seit diesem Zeitpunkt auch die Fachdienstleitung der in diesem Fachdienst neu geschaffenen Fachstelle 2.4.3 "Infektionsschutz und Hygiene". Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf (Rück-)Umsetzung auf den Dienstposten des Leiters der Fachstelle -.4.. Den Dienstposten in der ursprünglich bestehenden Form gibt es nach Inkrafttreten der Organisationsverfügung nicht mehr. Im Hinblick auf den Dienstposten in seiner neuen Form erschließt sich nicht und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, woraus sich für ihn als Veterinärmediziner ein Anspruch auf Übernahme der Fachdienstleitung auch für diese, nicht veterinärmedizinische Aufgaben betreffende neu geschaffene Fachstelle 2.4.3 "Infektionsschutz und Hygiene" ergeben soll. Dass die Organisationsverfügung selbst rechtswidrig ist und ihn in eigenen Rechten verletzt, hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 -, juris; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 6 A 263/12 - juris, jeweils m.w.N.). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. zuletzt: Sächs. OVG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 242/16 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Beruht die Änderung des Aufgabenkreises durch Umsetzung auf einer Organisationsverfügung, prüfen die Verwaltungsgerichte nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.). Willkürlich wäre die Organisationsverfügung dann, wenn sie eines sachlichen Grundes für diese Maßnahme entbehrte bzw. nur deswegen ergriffen worden wäre, um den Antragsteller von seiner bisherigen Position zu verdrängen. Eine derartige Sachlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Infragestellen der Sinnhaftigkeit der Umorganisationsmaßnahme unter Hinweis auf Presseberichterstattung genügt hierfür nicht. Es steht weder dem Antragssteller, noch den Verwaltungsgerichten zu, über die Sinnhaftigkeit der Organisationsmaßnahme zu befinden. Vielmehr obliegt deren Bewertung dem Antragsgegner, der insoweit über einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt. In diesem Rahmen ist die mit der Organisationsverfügung vom 31. Mai 2017 getroffene Entscheidung, dem Antragssteller die ursprünglich inne gehabte Funktion des Leiters des Fachdienst 2.4 zu entziehen und ihm die Leitung der Fachstelle 2.4.1 übertragen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat als Grund für die vorgenommene Umorganisation das Bestreben um eine Effektivierung der Zusammenarbeit zwischen den Aufgaben des Gesundheitsamtes im Hygienebereich mit dem Veterinärwesen und der Lebensmittelüberwachung und Entlastung medizinischen Fachpersonals von zunehmend gestiegenen administrativen Aufgaben angeführt (Bl. 19, 23 f. der Gerichtsakte). Das ist sachlich nachvollziehbar. Die Erweiterung des Fachdienstes 2.4. um die neu geschaffene Fachstelle und Umsetzung des Antragsstellers in die (mit weniger Verwaltungsaufgaben belastete) untergeordnete Fachstelle 2.4.1 ist eine zur Erreichung dieses Ziel grundsätzlich geeignete Maßnahme. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Entzugs der Leitungsfunktion des Fachdienstes 2.4 zudem angeführt, dass der Antragssteller als Veterinärmediziner nicht über die fachliche Kompetenz verfüge, die die verantwortliche Wahrnehmung der Fachaufsicht für die dem Fachdienst 2.4 neu zugeschlagene Fachstelle 2.4.3 "Infektionsschutz und Hygiene" erfordere. Dem ist der Antragssteller nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat auch nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Umorganisation nicht aus den angegebenen nachvollziehbaren Gründen, sondern tatsächlich sachwidrig mit dem Ziel der Benachteiligung seiner Person erfolgt ist. Der mit der Umsetzung des Antragsstellers einhergehende Verlust des Dienstpostens ("Wegsetzung") von dem des Leiters des Fachdienstes 2.4. ist hiernach nicht zu beanstanden. Damit haben der Hauptantrag des Antragsstellers und der Hilfsantrag zu 1), mit denen der Antragssteller die vorläufige Untersagung der Besetzung des Dienstpostens des Leiters des Fachdienstes 2.4. mit einer anderen Person als ihm begehrt, keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung des neuen Dienstpostens ("Hinsetzung") des Leiters der Fachstelle 2.4.1. an den Antragssteller, die dieser wegen einer dort angeblich nicht amtsamtsangemessenen Beschäftigung in Abrede stellt, ist für den mit dem Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Freihaltung des Dienstpostens des Leiters des Fachdienstes 2.4. unerheblich. Das gleiche gilt, soweit der Antragssteller eine Ehrverletzung darin begründet sieht, dass ihm kurz vor dem Ruhestand eine wichtige Leitungsfunktion entzogen worden sei. Das ideelle Interesse am Erhalt der früher inne gehabten Leitungsfunktion allein begründet keinen Anspruch auf Erhalt derselben. Der Hilfsantrag zu 2), mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihm den Dienstposten "Leitung der Fachstelle 2.4.1" zu übertragen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine im Verfahren des einzelnen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und unzumutbare Nachteile für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht ersichtlich sind. Nur in diesem Fall wäre wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Hauptsacheentscheidung (zeitweilig) vorweggenommen wird, ausnahmsweise gerechtfertigt. Es erschließt sich nicht, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein soll, die Leitung der Fachstelle 2.4.1 bis zu seinem zeitnah bevorstehenden Ruhestandseintritt wahrzunehmen, zumal sich seine aktive Dienstzeit wegen der in Anspruch zu nehmenden Urlaubstage und abzubauenden Überstunden auf nur noch rund zwei Monate beläuft. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragssteller geltend macht, mit der Übertragung der Aufgaben des Leiters der Fachstelle 2.4.1 nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist eine so kurze - unterstellt nicht amtsangemessene - Aufgabenwahrnehmung auf dem Leitungsposten der Fachstelle 2.4.1. nicht unzumutbar. Dem Antragssteller ist jedenfalls kein Aufgabenbereich mit einer offenkundig nicht amtsangemessenen Beschäftigung übertragen worden. Fachlich ist sein Aufgabenbereich nicht verändert worden. Auch hat der Antragsteller mit der Leitung der Fachstelle 2.4.1. nach wie vor eine Leitungsfunktion mit Personalverantwortung inne. Er ist lediglich nicht mehr Dienstvorgesetzter von so vielen Personen wie er dies als vormaliger Leiter des nach der Umorganisation so nicht mehr existierenden Fachdienstes 2.4. war. Der Vortrag, dass die Leitung der Fachstelle 2.4.1 ohne gleichzeitige Fachdienstleitung üblicherweise mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt würde, begründet nicht zwangsläufig den Schluss darauf, dass die dortige Tätigkeit für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 keine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. Der Hilfsantrag zu 3), mit dem der Antragsteller begehrt, vorläufig auf den Dienstposten "Leiter des Fachdienstes 2.4" eingesetzt zu werden, hat aus den zu dem Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1) angeführten Gründen keinen Erfolg. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung des Interesses des Antragstellers an der Verhinderung der Veränderung seines Aufgabenbereichs bzw. seiner Umsetzung hat der Senat wie schon das erstinstanzliche Verwaltungsgericht den Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- € zu Grunde gelegt (vgl. ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris). Eine Erhöhung wegen der Hilfsanträge war nicht geboten, weil diese im Wesentlichen auf das mit dem Hauptantrag verfolgte (teil-)identische Rechtsschutzziel gerichtet sind. Eine Verminderung im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ist ebenfalls nicht angezeigt, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag auf die (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).