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Urteil

3 K 5729/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:1028.3K5729.17.WI.00
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Leitsätze
Der Kläger hat es grob pflichtwidrig unterlassen, in den Antragsformularen Angaben zu der Höhe der Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung zu machen; dadurch hat er durch unvollständige Angaben die überhöhte Festsetzung erwirkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger hat es grob pflichtwidrig unterlassen, in den Antragsformularen Angaben zu der Höhe der Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung zu machen; dadurch hat er durch unvollständige Angaben die überhöhte Festsetzung erwirkt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 17. August 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Weder die teilweise Rücknahme der Festsetzungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 noch die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Beihilfe in Höhe von 3.734,66 EUR ist rechtlich zu beanstanden. Die teilweise Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 05. Mai 2014, 01. September 2014, 18. Juni 2015, 20. Juli 2015 und 30. September 2015 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Festsetzungsbescheide waren teilweise rechtswidrig, und zwar soweit sie für den Kläger nicht einen gemäß § 15 Abs. 8 Satz 2 HBeihVO um 20 Prozent geminderten Bemessungssatz zu Grunde gelegt haben. Gemäß § 15 Abs. 8 Satz 2 HBeihVO ermäßigt sich bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41 EUR monatlich beträgt. Der Kläger erhielt für die für die Beihilfeanträge aus den Jahren 2014 und 2015 relevanten Zeiträume zu der Rente von der Rentenversicherung Bund einen monatlichen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 16,00 EUR. Außerdem bezog der Kläger zu der Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse - bis zur Anpassung zum 01. Februar 2016 – einen Beitragszuschuss über dem nach § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO begrenzten ermäßigungsfreien Betrag von 24,99 EUR monatlich. Der Zuschuss lag damit insgesamt über der Grenze von 41 EUR monatlich, mit der Folge, dass sich der Beihilfebemessungssatz von 60 vom Hundert auf 40 vom Hundert ermäßigt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand der Verwaltungsakte vertraut habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der wie hier eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies gilt jedoch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG dann nicht, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In diesem Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Von einer solchen Fallkonstellation ist vorliegend auszugehen. Das „Erwirken“ im Sinne der oben genannten Vorschrift setzt dabei lediglich die objektive Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. April 2001 - 3 B 97.87 -, juris). Indem der Kläger in den Antragsformularen nicht Angaben zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gemacht hat, hat er unvollständige Angaben gemacht. Denn der Zuschuss hat den in § 15 Abs. 8 Satz 2 HBeihVO vorgesehen Betrag in den streitgegenständlichen Jahren überschritten. Der Kläger hätte jeweils den Langantrag für die Beantragung von Beihilfe verwenden müssen, weil sich die Höhe der Beitragszuschüsse geändert hat. Ein entsprechender Hinweis auf diese Verpflichtung findet sich auch auf dem Kurzantragsformular, das der Kläger jeweils verwendet und unterzeichnet hat. Darin findet sich der Hinweis, dass bei Änderung des Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag das ausführliche Antragsformular verwendet werden solle. Ein Verschulden ist im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG nicht erforderlich, sodass es hier nicht darauf ankommt, ob der Kläger gewusst hat, dass er die Höhe der (geänderten) Beitragszuschüsse hätte mitteilen müssen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rdnr. 119; VG Kassel, Urteil vom 28. Juni 2017 - 1 K 1592/16.KS -, juris). Die Angaben des Klägers waren auch entscheidungserheblich für die erhöhte Auszahlung der Beihilfe. Denn sie waren ursächlich dafür, dass ein um 20 Prozent erhöhter Beihilfebemessungssatz zugrunde gelegt wurde. Es liegt ebenfalls nicht in dem Verantwortungsbereich der Beihilfestelle, die ihr übersandten, ausgefüllten Antragsformulare auf ihre Richtigkeit bzw. Aktualität hin zu überprüfen. Bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen handelt es sich um ein Massengeschäft. Dementsprechend kann von der Beihilfestelle nicht erwartet werden, die vom Antragsteller gemachten Angaben in jedem Fall zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls solange wie keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Entscheidung des Beklagten, die Beihilfebescheide rückwirkend teilweise zurückzunehmen, erfolgte somit auch ermessensfehlerfrei. Dabei sind in Fällen, in denen eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist, grundsätzlich keine besonderen Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid erforderlich. Solche sind nur dann geboten, wenn die besonders ungewöhnliche Gestaltung des Einzelfalls dies erfordert, weil ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai1996 - 3 C 13.94 -, juris). Ein solcher, vom Regelfall abweichender Sachverhalt, liegt hier jedoch nicht vor. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG ist auch gewahrt. Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 85 HBG (i.d.F. vom 27.05.2013) i.V. mit § 12 HBesG i.V. mit §§ 812 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 2 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Hier hat der Kläger die überhöhten Beihilfeleistungen ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die ihnen zu Grunde liegenden Bescheide – wie oben dargestellt – durch die Beihilfestelle aufgehoben wurden, soweit sie fehlerhaft waren. Der Kläger hat die überzahlte Beihilfe daher grundsätzlich herauszugeben bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Geld verbraucht hat und entreichert (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) ist. Denn die Rückzahlung ist dennoch geschuldet, weil der Kläger nach § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 HBesG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gemäß § 12 Abs. 2 HBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes aber gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger der Leistung ihn hätte erkennen müssen. Ein offensichtlicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10), wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers ankommt. Der Beamte ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, Anträge sorgfältig auszufüllen. Gelangt er hierbei nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist er bei Unklarheiten und ernst zu nehmenden Zweifeln gehalten, sich bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle zu erkundigen, um so die Berechtigung der Zahlung zu klären. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch eine beamtenrechtliche Treuepflicht, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 - 2 B 42.96 -, juris). Der Mangel des rechtlichen Grundes war offensichtlich. Vorliegend hat der Kläger es grob pflichtwidrig unterlassen, in den Antragsformularen Angaben zu der Höhe der Beitragszuschüsse zu machen. Der Verweis des Klägers darauf, dass sich die Veränderungen in der Höhe der Beitragszuschüsse teilweise im Cent-Bereich bewegt hätten, verfängt nicht. Die Bedeutung der Höhe der Beitragszuschüsse musste sich dem Kläger bei der Verwendung der Kurzanträge geradezu aufdrängen, da im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis enthalten war, wonach bei Änderungen in der Höhe der Beitragszuschüsse ein „ausführliches“ Formular (sog. Langantrag) zu verwenden sei. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Denn er hätte erkennen müssen, dass seine Angaben unvollständig waren und deshalb damit rechnen müssen, dass die Beihilfe zu hoch angesetzt war. Bei Unklarheiten wäre es eine Verpflichtung des Klägers gewesen, sich bei der Beihilfestelle Gewissheit zu verschaffen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass in den Kurzanträgen ein Hinweis auf die Bedeutung der Höhe der Beitragszuschüsse enthalten war. Es wäre dem Kläger, der als ehemaliger Professor an der Hochschule C. tätig war, der über viele Jahre Berufserfahrung erfolgt, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei dem Beklagten dahingehend zu erkundigen, wie er sich hinsichtlich der Angaben zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag verhalten soll, bevor er die Beihilfeanträge ausfüllt. Dagegen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Verwendung der Kurzanträge kein Problembewusstsein gehabt habe, insbesondere auch, da die Beihilfestelle die Verwendung von Kurzanträgen seit Jahren akzeptiert habe und vom Kläger keine Angaben zur Höhe der Beitragszuschüsse verlangt worden seien. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vortragen lassen, die Höhe der Beitragszuschüsse habe nur geringfügig variiert; dass diese geringen Veränderungen eine Auswirkung auf die Höhe des Bemessungssatzes haben könnten, habe er nicht vor Augen gehabt. Es kommt hier aber nicht darauf an, ob dem Kläger die Grenze der relevanten Höhe der Beitragszuschüsse hätte bekannt sein müssen. Die Unvollständigkeit seiner Angaben hätte dem Kläger schon bei einfachem Durchlesen des fett abgedruckten Hinweises, wonach bei Änderungen des Beitragszuschusses das ausführliche Formular zu verwenden sei, auffallen müssen; aus dem Hinweis ergibt sich bereits für den Laien unzweifelhaft, dass die Höhe der Beitragszuschüsse für die Beihilfestelle von Bedeutung ist. Die konkrete Auswirkung seiner fehlenden Angaben muss dem Beihilfeberechtigten nicht bewusst sein. Auch der Umstand, dass der Kläger altersbedingte Gesundheitseinschränkungen hat, steht dem nicht entgegen. Die geistige Gesundheit des Klägers müsste im Zeitraum ab dem Jahr 2014 über das aus Altersgründen hinausgehende „normale“ Maß schon erheblich eingeschränkt gewesen sein. Die eingereichten Atteste legen das schon nicht nahe. Dass der Kläger die Regelungen des Beihilferechts durchschaut, ist nicht erforderlich. Es genügt, wie oben aufgezeigt, bereits, wenn sich Zweifel zur Nachfrage bei der Beihilfestelle bei dem Kläger hätten ergeben müssen. Gegen den Vortrag, dass seine geistige Leistungsfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen sei, spricht auch der Umstand, dass er im März 2016 auch noch in der Lage war, einen Langantrag auszufüllen und dabei die Höhe des Beitragszuschusses anzugeben. Ebenso war es dem Kläger Anfang des Jahres 2016 noch möglich, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Begrenzung seines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag zu beantragen (vgl. Bl. 59 des Verwaltungsvorgangs). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, in dem sich der Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf eine Entreicherung berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -). Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Billigkeitsentscheidung in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages regelmäßig angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris). Hiervon ausgehend hält die Billigkeitsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Gericht sieht den Grund für die Überzahlung in der alleinigen Verantwortungssphäre des Klägers. Es ist fraglich, ob vorliegend ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30 Prozent des Betrages gerechtfertigt ist. Dies kann aber dahinstehen. Denn hier wurde zugunsten des Klägers auf einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des überzahlten Betrages verzichtet. Darüber hinaus bestand auch keine Pflicht des Beklagten, zumindest eine Rückzahlung in Raten verfügen zu müssen, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Rechtsprechung unter anderem bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum annimmt (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2014 - 2 LB 13/14 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 5 LB 85/13 -, juris). Zum einen ist der Rückforderungsbetrag nicht so hoch, dass der Beklagte davon ausgehen musste, dass der Kläger diesen Betrag aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht leisten könnte. Für eine solche Annahme lassen sich den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Zum anderen hat der Beklagte den Kläger bereits vor Erlass des Rückforderungsbescheides mit Schreiben vom 11. Mai 2017 eine angemessene Ratenzahlung angeboten und den Kläger auch hierzu um Stellungnahme gebeten. Der Kläger hat sich hierzu jedoch nicht geäußert. Das gleiche Angebot erfolgte daraufhin nochmals im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17. August 2017. Auch hierzu hat sich der Kläger im Verfahren nicht geäußert. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger wirtschaftlich in der Lage ist, die Summe als Ganzes zurückzuzahlen und der Beklagte den Anforderungen einer Billigkeitsentscheidung insoweit in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Versorgungsempfänger des Landes Hessen. Er ist zusätzlich bei der DKV privat krankenversichert. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die teilweise Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung der insoweit überzahlten Beträge. Der Kläger bezieht seit 2003 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zu dieser Rente erhält einen monatlichen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 16,00 EUR. Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Der Beitragszuschuss zu dieser Rente lag bis zu seiner Anpassung zum 01. Februar 2016 über der nach § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO begrenzten ermäßigungsfreien Höhe von 24,99 EUR monatlich. Mit mehreren Beihilfeanträgen in Form von sog. Kurzanträgen aus den Jahren 2014 und 2015 machte der Kläger Aufwendungen geltend. Die Festsetzungsstelle zahlte die entsprechenden Beihilfen auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 60 vom Hundert jeweils aus. Der Kläger reichte am 11. März 2016, eingegangen bei der Beilfestelle am 18. März 2016, einen Langantrag ein. Er gab eine Höhe der Beitragszuschüsse von insgesamt 40,99 EUR an. Mit dem Beihilfeantrag vom 21. September 2016 legte der Kläger den Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse vom 24. Februar 2016 über die Änderung des Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2011 vor (vgl. Bl. 59 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Kläger zur Rückforderung von mit Festsetzungsbescheiden vom 05. Mai 2014, 01. September 2014, 18. Juni 2015, 20. Juli 2015, 30. September 2015 und 07. April 2016 gewährter Beihilfe in Höhe von 6.018,61 EUR an. Nach § 15 Abs. 8 HBeihVO ermäßige sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41,00 EUR monatlich betrage. Dies erfolge bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten. Der Kläger beziehe eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, zu der er einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der seit Rentenbeginn 16,00 EUR betrage, erhalte. Weiterhin beziehe er eine Altersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse, zu der er bereits seit dem 01. Januar 2011 einen Zuschuss von 28,50 EUR erhalte. In Summe liege der Beitragszuschuss beider Renten über der Zuschussgrenze von 40,99 EUR, welche unschädlich für die Ermäßigung des Bemessungssatzes wäre. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Beitragszuschusszahlungen beider Rentenversicherungsträger angegeben. Erst mit Langantrag vom 18. März 2016 habe er den begrenzten gemeinsamen Beitragszuschuss angegeben. Die Verwendung von sog. Kurzanträgen sei unzulässig gewesen. Auf diesen werde der Beihilfeberechtigte im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle jeglicher Änderungen das ausführliche Antragsformular zu verwenden sei. Auch Unkenntnis über die Rechtslage oder einen Sachverhalt entbinde den Kläger nicht von seiner Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Darüber hinaus seien die Vorschriften grundsätzlich als bekannt anzusehen, wenn sie in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht worden seien. Eine angemessene Ratenzahlung wurde angeboten (vgl. Bl. 106 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. August 2017 nahm der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung. Der Kläger habe bis zum Bekanntwerden der Problematik im Jahr 2016 keinerlei Kenntnis von der Regelung in § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO gehabt. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Beihilfebemessungssatz um 20 Prozent vermindere, sofern der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung mindestens 41 EUR monatlich betrage. Der Kläger sei kein Jurist. Er befinde sich bereits seit dem Jahr 2003 im Ruhestand. Zuvor habe er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Hochschule C. keinerlei Berührungspunkte mit dem Beihilferecht gehabt. Von ihm könne daher nicht erwartet werden, dass er die Regelung kennen würde bzw. hätte kennen müssen. Die Verwendung sog. Kurzanträge sei ausdrücklich zugelassen und sei von ihm jahrelang ohne Beanstandung praktiziert worden. Er habe auch nicht erkennen können, dass die geringfügige Erhöhung des Zuschusses durch die Landwirtschaftliche Alterskasse zu einer Minderung des Beihilfesatzes führen würde und er einen sog. Langantrag hätte stellen müssen. Es hätte der Beihilfestelle oblegen, ihn auf die bestehende Regelung hinzuweisen und bei ihm Langanträge anzufordern, um zu prüfen, ob der Betrag von 41 EUR erreicht werde. Dies sei aber nicht geschehen. Vielmehr habe die Beihilfestelle über Jahre hinweg die eingereichten Kurzanträge akzeptiert. Insofern liege die Verantwortung für die erfolgte Überzahlung bei der Behörde. Gegen die Erkennbarkeit der Problematik spreche auch, dass die Geisteskraft des Klägers seit geraumer Zeit erheblich reduziert sei. Zudem berufe er sich auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Er habe die überzahlten Beträge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht, insbesondere auch zur Zahlung der angefallenen ärztlichen Leistungen. Die Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. BGB greife nicht ein. Er habe keine positive Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe, gehabt. Auch sei der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich gewesen, dass dies einer positiven Kenntnis gleichgestellt werden könnte (vgl. Bl. 119 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 17. August 2017 hob der Beklagte die Festsetzungsbescheide vom 05. Mai 2014, 01. September 2014, 18. Juni 2015, 20. Juli 2015 und 30. September 2015 insoweit auf, als sie fehlerhaft seien, und forderte eine entstandene Überzahlung in Höhe von 5.335,23 EUR zurück. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erfolge nach § 48 HVwVfG. Zu keiner Zeit seien die Beitragszuschusszahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Landwirtschaftlichen Alterskasse in den noch vorliegenden Beihilfeanträgen der Jahre 2014 und 2015 angegeben worden. Den Beamten und Versorgungsempfängern obliege die Rechtspflicht zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Beantwortung der einschlägigen Fragen im Antragsvordruck. Darüber hinaus ergebe sich die Pflicht für den Beihilfeberechtigten, sich bei Unklarheiten durch Rückfrage bei der Festsetzungsstelle Gewissheit zu verschaffen. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben mache und so den Dienstherrn finanziell schädige, verletze zumindest seine Sorgfaltspflicht. Insoweit hätte sich der Kläger hinsichtlich der Zahlung von Renten und der damit verbundenen Gewährung der Zuschüsse Klarheit vor Einreichen der Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle verschaffen müssen. Diese Unkenntnis wirke gegen ihn. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit für die Aufwendungen ein Bemessungssatz von 60 v.H. für ambulante Aufwendungen zugrunde gelegt worden sei. Der Kläger hafte bei der Rückforderung unter verschärften Voraussetzungen, weil er in den Anträgen unrichtige, weil fehlende Angaben gemacht habe. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten zu betrauen. Insoweit scheide die Berufung auf Entreicherung im vorliegenden Fall aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 HBesG könne nicht vollständig von einer Rückforderung abgesehen werden. Der Grund für die Überzahlung liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers, da dieser in den Jahren 2014 und 2015 fünf Beihilfeanträge falsch ausgefüllt habe. Der Rückzahlungsanspruch bestehe in voller Höhe. Der Beklagte wies auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung hin (vgl. zur Begründung im Einzelnen Bl. 127 ff. des Verwaltungsvorgangs). Hiergegen ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2017 Widerspruch einlegen. Auf die Begründung des Widerspruchsschreibens wird verwiesen (vgl. Bl. 131 ff. des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 06. Oktober 2017 erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch des Klägers zurückwies. Der Beihilfeberechtigte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er eine ihm obliegende Rechtspflicht zur selbstständigen oder eigenverantwortlichen Beantwortung der einschlägigen Fragen im Antragsvordruck nicht ausreichend erfülle. Der Kläger sei seiner Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in den Beihilfeanträgen zu machen, nicht nachgekommen. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide habe daher ihre grundsätzliche Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Beihilfeberechtigten. Der Kläger hafte unter den verschärften Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide aufgrund fehlender Angaben in den Beihilfeanträgen in seinen Verantwortungsbereich falle. Besondere Umstände, die es in außergewöhnlichen Fällen verbieten würden, auch bei verschärfter Haftung den Verbrauch der überzahlten Beihilfen unberücksichtigt zu lassen, lägen nicht vor. Der Überzahlungsbetrag in Höhe von 5.335,23 EUR sei daher zurückzufordern. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung könne ein (Mit-)Verschulden der Festsetzungsstelle gesehen werden, da zumindest eine Nachfrage möglich gewesen wäre, auch, wenn die Änderungsbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund erfolge ein Verzicht auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.600,57 EUR. Daher werde der Rückforderungsbetrag auf 3.734,66 EUR festgesetzt. Das Angebot einer Ratenzahlung gelte weiterhin und würde mit einer monatlichen Ratenhöhe von 311,22 EUR für 12 Monate vorgeschlagen. Auf den Widerspruchsbescheid wird verwiesen (Bl. 139 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 10. Oktober 2017 zugestellt. Am 07. November 2017 hat der Kläger Klage mittels EGVP und am 09. November 2017 mittels Fax erhoben. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Schreiben vom 04. August 2017 und im Widerspruchsschreiben vom 20. September 2017. § 12 Abs. 2 HBesG finde auf die Rückforderung der überzahlten Beihilfe keine Anwendung. Der Mangel des Rechtsgrundes für die Überzahlung der Beihilfe sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, sodass eine Rückforderung ausscheide. Der Mangel sei auch nicht so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen komme es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Bei der Regelung in § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO handele es sich um eine hochspezielle Rechtsmaterie, die selbst den meisten Juristen nicht geläufig sein dürfte. Der Kläger sei kein Jurist. Auch habe er während seiner beruflichen Tätigkeit und bis heute keinerlei dienstliche Berührungspunkte mit dem Beihilferecht gehabt. Von ihm könne deshalb nicht erwartet werden, dass er die Regelung gekannt habe oder hätte kennen müssen. Die Verantwortung für die Überzahlung liege in der Sphäre des Beklagten. Die Beihilfestelle habe jahrelang ohne Beanstandung die Verwendung von Kurzanträgen akzeptiert, ohne Informationen über etwaige Zahlungen eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung anzufordern. Dementsprechend habe der Kläger jahrelang die Kurzanträge im Vertrauen auf deren Richtigkeit verwendet. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Zudem hätte es dem Beklagten oblegen, auf die Regelung in § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO aufmerksam zu machen, beispielsweise durch ein entsprechendes Informationsblatt oder auch anlassbezogen. Der Kläger berufe sich zudem auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Er habe die Beträge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht, insbesondere auch zur Zahlung der angefallenen ärztlichen Leistungen. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB greife nicht ein. Der Kläger habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung nicht gekannt. Für eine gegenteilige Annahme obliege dem Beklagten die Beweislast. Der Kläger sei nicht mehr im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte. Er sei mittlerweile 83 Jahre alt. Er leide unter diversen altersbedingten Krankheitserscheinungen sowohl im körperlichen als auch im geistigen Bereich. Die Geisteskraft sei seit geraumer Zeit erheblich reduziert, sodass auch dieser Umstand gegen eine Erkennbarkeit der dem Fall zugrundeliegenden Problematik spreche. Zum Nachweis der Erkrankungen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2020 drei Arztberichte vorlegen (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar 2018 und 29. September 2020 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 11. Mai 2017, im Bescheid vom 17. August 2017 und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend verweist er auf die Vorschrift des § 85 HBG. Die vom Kläger behauptete reduzierte Geisteskraft ergebe sich jedenfalls nicht aus den eingereichten Attesten. Die Atteste würden sich nicht zur kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers äußern. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es für einen ehemaligen Professor einer Hochschule ganz erheblicher kognitiver Einbußen bedürfte, um die Erkennbarkeit der gegenständlichen Umstände zu vereiteln bzw. sogar die Erkundigung des Beihilfeberechtigten bei der Beihilfestelle durch Nachfrage unmöglich zu machen. Hierfür existierten vorliegend keine Anhaltspunkte. Überdies wäre darzutun, dass es dem Kläger auch nicht im Vorfeld möglich gewesen sei, eine Betreuung etwa für Beihilfeangelegenheiten für sich einzurichten. In § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO habe der Gesetzgeber klar normiert, dass es auf die Höhe des Überschreitens nicht ankomme; auf eine abgestufte Regelung sei bewusst verzichtet worden, sodass ein Überschreiten in Höhe von einem Eurocent bereits zur Minderung um 20 % führe. Derartige feste Grenzen führten zwangsläufig zu Härtefällen; diese seien aber intendiert und angesichts des Zugewinns an Rechtssicherheit und Transparenz hinzunehmen. Im Rahmen der Rückforderung könne angesichts der gemäß §§ 12 Abs. 2 HBesG, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärften Haftung keine Entreicherung in Betracht kommen. Soweit der Kläger keine positive Kenntnis von § 15 Abs. 8 S. 2 HBeihVO gehabt haben möge, wäre dies unschädlich. Es sei Sache des Beihilfeberechtigten, ihm gegenüber ergehende Bescheide auf Richtigkeit zu überprüfen. Dies sei Ausdruck seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht. Jedenfalls könne er etwaige Unklarheiten durch Rückfragen bei der Beihilfestelle ausräumen. Eine umfassende Belehrungspflicht der Behörde existiere nicht. Dennoch finde sich in den verwendeten Kurzanträgen durchaus ein Hinweis auf die Bedeutung des Beitragszuschusses. Der Billigkeit sei in gleich zweifacher Hinsicht entsprochen worden. Zum einen sei trotz Nichtvorliegens eines überwiegenden behördlichen Verschuldens unter Berücksichtigung des Einzelfalls und in Ansehung des Klägers auf 30 % des Rückforderungsbetrages verzichtet worden. Zum anderen sei dem Kläger die Begleichung der Rückforderungssumme im Wege der Ratenzahlung eröffnet worden. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 21. März 2018 und 13. Oktober 2020 verwiesen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b VwGO erlassen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und der vorgelegte Verwaltungsvorgang (1 Hefter).