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Urteil

28 K 1489/16.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:1206.28K1489.16.WI.D.00
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Leitsätze
Ist die relative Geringwertigkeit der jeweils entwendeten Beträge nicht Ausdruck einer noch vorhandenen Hemmschwelle, sondern dient der Minimierung des Entdeckungsrisikos und dem Erhalt der Erwerbsquelle, ist ein Milderungsgrund wegen Geringwertigkeit der Sache nicht anzunehmen.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die relative Geringwertigkeit der jeweils entwendeten Beträge nicht Ausdruck einer noch vorhandenen Hemmschwelle, sondern dient der Minimierung des Entdeckungsrisikos und dem Erhalt der Erwerbsquelle, ist ein Milderungsgrund wegen Geringwertigkeit der Sache nicht anzunehmen. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Der Disziplinarvorwurf ist durch das Zitieren der begangenen Straftaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2015 auch hinreichend bestimmt. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Soweit der Beklagte rügt, dass der Personalrat nicht beteiligt gewesen ist, stellt dies keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Eine den §§ 78 Abs. 1 Nr. 3, 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG entsprechende Regelung ist in dem Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht enthalten, so dass eine Mitwirkung des Personalrates auch bei der Erhebung der Disziplinarklage vorliegend zu Recht nicht erfolgt ist. Die Disziplinarklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, denn aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen begangen hat. Er hat damit ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 Satz 3 i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts geht die Kammer von den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.06.2015 aus. Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (Absatz 2). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschl. vom 04.09.2008 - 2 B 61/07 - NVwZ 2009, 597-599). Der Beklagte hat die Vorwürfe in der polizeilichen Vernehmung eingeräumt und ist ihnen auch im Disziplinarverfahren nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Danach steht fest, dass der Beklagte am 08.11., am 14.11., am 22.11. und am 04.12.2013 das Büro der Zeugin F. im Gerichtsgebäude E in der Gerichtsstraße 2 in A-Stadt betreten hat und aus der Geldbörse bzw. der Handtasche der Zeugin mehrfach Geldscheine (Gesamtwert 50 €) sowie einen weiteren geringen Geldbetrag entwendet hat. Durch die Diebstahlstaten hat der Beklagte nicht nur Straftaten, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 S. 3 BeamtStG). Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Strafbefehl beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, zitiert nach juris). Anhaltspunkte, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen ebenfalls nicht. Für das festgestellte Dienstvergehen ist zunächst nach seiner Schwere eine der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert dieses Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die bis dahin erfolgte Einordnung des sog. Kollegendiebstahls als dem Zugriff auf anvertrautes Vermögen gleichgestelltes Delikt mit der Regelzuordnung der Höchstmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 19). Das Amtsgericht A-Stadt hat den Beklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen nach §§ 242, 248a StGB bestraft. Nach § 242 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Begeht eine Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu fünf Jahren – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG ebda., Rdnr. 20). In Ausfüllung dieses Rahmens hat das Gericht sodann eine Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG zu treffen. Diese führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die für das festgestellte schwere Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Dienstvergehen wiegt schwer, der Beklagte hat gegen Kernpflichten verstoßen. Der Dienstherr muss sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue seiner Bediensteten verlassen können. Das gilt in gleicher Weise für die in einer Dienststelle zwangsläufig zusammen arbeitenden Bediensteten. Sie müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen verlassen können. Sie müssen davon ausgehen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Verwaltung und Bedienstete müssen darauf vertrauen können, dass sie nicht während der Dienstzeit von Kolleginnen oder Kollegen in ihrem Eigentum geschädigt werden. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger innerdienstlicher Pflichtverletzungen (sog. Kollegendiebstahl) liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle, in der nachhaltigen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und des Arbeitsfriedens und damit letztlich in einer schwerwiegenden Störung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63/11 -, juris Rdnr. 20). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der hier gegebene Tatverlauf zudem auf eine besondere kriminelle Energie hinweist, weil der Beklagte die Abwesenheit der Kollegin abgepasst und ausgenutzt und sodann ihre verschlossene Bürotür unter Einsatz seines Dienstschlüssels in Schädigungsabsicht sowie ihre Geldbörse bzw. Handtasche geöffnet hat. Auch der Umstand, dass der Beklagte diese Diebstahlshandlung in einem Zeitraum von ca. einem Monat gleich mehrfach wiederholt und die genannten Umstände ausgenutzt hat, spricht für die besondere Schwere des Dienstvergehens. Aufgrund dieser Schwere des Dienstvergehens ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen. Dies entspricht dem Geldbetrag, den der Beklagte in der Summe (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.08.2012 – 3 A 10476/12 -, juris Rdnr. 47) der Zeugin Thron nach den strafrichterlichen Feststellungen entwendet hat. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit einer gestohlenen Sache setzt aber weiter voraus, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird (BVerwG, Beschl. v. 24.06.2016 – 2 B 24/15 -, juris Rdnr. 9; Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 -, juris Rdnr. 27f). Tragend für diesen Milderungsgrund ist insbesondere die Erwägung, bei dem Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert. Wird im konkreten Fall das Unrechtsbewusstsein des Beamten aber nicht durch den Wert der entwendeten Sache, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung bestimmt und schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus, so greift der Milderungsgrund nicht ein (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 – 1 D 66/91 -, juris Rdnr. 16f). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Häufigkeit der Diebstähle und die Art und Weise ihrer Begehung belegen die erhebliche Schwere des Unrechts. Der Beklagte hat mit vier Tathandlungen innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat wiederholt, nämlich vier Mal, den verschlossenen Dienstraum der Zeugin F. geöffnet und gezielt dort Geld entwendet. Schon diese äußeren Umstände lassen ein Unrechtsbewusstsein des Beklagten erkennen, welches es ausschließt, den Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen zu lassen. Zudem spricht einiges für die Aussage des Klägers, der Beklagte habe nur so viel Geld an sich genommen, damit es nicht auffiel und er die Taten habe fortsetzen können; die relative Geringwertigkeit der jeweils entwendeten Beträge sei deshalb nicht Ausdruck einer noch vorhandenen Hemmschwelle, sondern habe der Minimierung des Entdeckungsrisikos und dem Erhalt der Erwerbsquelle gedient. Andere in der Rechtsprechung anerkannte klassische Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen ebenfalls nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation dar, die Diebstähle erfolgten vielmehr gezielt und wiederholt. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung scheiden ersichtlich aus. Auch der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte die gestohlenen Gelder nicht zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Taten der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist die Disziplinarkammer nicht an die entsprechenden Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.06.2015 gebunden. Denn selbst die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier im Strafbefehl, der sonst nicht hätte ergehen können - die Frage der Schuldfähigkeit bejaht, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 -; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, jeweils zitiert nach Juris). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Diebstahlshandlungen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Die Kammer teilt die Einschätzung des Klägers, dass es sich bei der vom Beklagten behaupteten Spielsucht um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dafür sprechen bereits die vom Kläger aufgeführten Umstände. Die – nachträglich – behauptete Spielsucht steht im Widerspruch zu den Angaben, die der Beklagte zeitnah zum Geschehen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gemacht hat, wo er die ihm durch eine Videoaufzeichnung vorgehaltene Diebstahlshandlung mit der Absicht erklärt hat, für seinen Sohn ein Geschenk zu kaufen. Auch hat er in der damaligen Einlassung lediglich davon gesprochen, sich in geringem Umfang an Sportwetten beteiligt zu haben und die Frage der Spielsucht im Strafverfahren offenbar überhaupt nicht thematisiert. Schließlich ergeben sich auch aus den vorgelegten privaten Bescheinigungen keine hinreichenden Indizien, die auf eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schließen lassen. Die vorgelegte Bestätigung der Diplom-Psychologin H. („Psychologische Psychotherapeutin - Verhaltenstherapie“) vom 23.11.2015 bestätigt die Wahrnehmung psychotherapeutischer Termine in der Zeit vom 16.01.2014 bis 11.06.2014 und die Diagnose „depressive Episode“ bzw. „depressive Störung“, ferner „krankhafte Verhaltensstörung in Form von Glücksspiel“ (Bl. 16 GA). Die Bestätigung enthält weder Ausführungen zu Art und Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen noch dazu, dass solche Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen vorgelegen haben. In gleicher Weise völlig unsubstantiiert in Bezug auf Art und Umfang einer Beeinträchtigung und den Zeitpunkt sind die weiter vorgelegten Bescheinigungen. Das Suchthilfezentrum I-Stadt hat mit Bescheinigung vom 08.07.2014 lediglich Beratungstermine am 01.07.2014 und am 14.07.2014 bestätigt und dass für den Beamten ein Antrag auf stationäre Entwöhnungsbehandlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden wird (Bl. 17 GA). Das Diakonische Werk J. hat mit Bescheinigung vom 05.11.2015 lediglich bestätigt, dass der Beklagte „in unserer psychologischen Familienberatungsstelle einen Beratungsprozess begonnen“ hat (Bl.18 GA). Schon welche Art der Beeinträchtigung dem Beratungsprozess zugrunde lag, ergibt sich daraus nicht. Weitere Bescheinigungen sind nicht vorgelegt worden. Auch angesichts der vorgelegten Bescheinigungen vermag die Kammer keine hinreichenden Indizien dafür zu erkennen, dass bei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Diebstahlshandlungen konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben. Im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 HDG normierten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung aller weiteren be- und entlastenden Umstände, liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten liegen im unteren Bereich. Schon kurze Zeit nach seiner Ernennung hat sich ergeben, dass er den Anforderungen seines Dienstpostens leistungsmäßig nicht gerecht und deshalb in die gemeinsame Poststelle versetzt wurde. Das bisher gezeigte berufliche Leistungsbild kann ihm deshalb nicht entlastend zur Seite stehen. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht mildernd zu berücksichtigten. Die Dauer des Verfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte – wie hier – durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2010 – DL A 535/08 m. w. N. in Anschluss an BVerwG, B. v. 08.03.2005 – BVerwG 1 D 15.04 –; BVerwG, U. v. 11.01.2007 – BVerwG 1 D 16.05 – juris Rn. 66; vgl. auch BVerfG, B. v. 09.08.2006 – 2 BvR 1003/05 -DVBl 2006, 1372). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte absolvierte nach seinem Realschulabschluss von September 2001 bis 2004 eine Ausbildung zum Justizfachangestellten bei dem Amtsgericht D-Stadt. Vom Dezember 2006 bis September 2007 war er als Justizfachangestellter bei dem Amtsgericht E-Stadt tätig. Vom September 2007 bis Oktober 2009 leistete er den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Hessen ab, die er am 27.10.2009 mit der Note „ausreichend“ abschloss. Mit Wirkung vom 28.10.2009 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Justizsekretär ernannt. Vom 28.10.2009 bis 30.04.2011 war er bei der Amtsanwaltschaft A-Stadt tätig. Die letzte ihm dort am 04.11.2011 erteilte dienstliche Beurteilung bescheinigte dem Beklagten, dass er sich dort in der Probezeit nicht bewährt hat, auch die vorangegangene Beurteilung schloss mit diesem Ergebnis ab. Mit Wirkung vom 01.05.2011 wurde der Beklagte an das Amtsgericht A-Stadt zunächst abgeordnet und nach sechs Monaten dorthin versetzt. Der Beklagte war dort zunächst als Protokollführer und später als Verwalter einer Serviceeinheit in der Strafprozessabteilung eingesetzt. Nach Ablauf der um sechs Monate verlängerten Probezeit wurde der Beklagte mit Wirkung vom 28.08.2012 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, nachdem ihm bescheinigt wurde, dass er sich „bewährt“ hat. Wegen des von dem Beklagten gezeigten unzureichenden Leistungsbildes erfolgte, auch auf Wunsch des Beklagten, ab 15.11.2013 sein Einsatz innerhalb der gemeinsamen Poststelle der A-Stadt Justizbehörden. Der Beklagte ist seit 28.05.2011 verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 00 und 00). Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 06.01.2014 leitete der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt gemäß § 20 HDG gegen den Beamten ein behördliches Disziplinarverfahren ein und setzte dies zunächst nach § 25 HDG für die Dauer des bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Der Beklagte wurde mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.01.2014 vorläufig des Dienstes enthoben. Nachdem das strafrechtliche Verfahren durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.06.2015 beendet worden war, wurden die Ermittlungen fortgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.06.2015 – 3480 Js 247801/13 – 979 Cs -, rechtskräftig seit dem 04.07.2015, wurde gegen den Beklagten wegen der Straftaten nach §§ 242, 248a StGB, die auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind, eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,-- Euro verhängt. Am 06.06.2016 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen festgestellt und mit Schreiben vom selben Tag dem Bevollmächtigten des Beklagten bekannt gegeben. Nach Eingang der abschließenden Stellungnahme des Bevollmächtigten vom 14.07.2016 gab der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt das Verfahren an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zwecks Erhebung einer Disziplinarklage ab. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15.09.2016 eingegangen, hat der A. Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte habe schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen, indem er in vier Fällen seine Kollegin, eine Mitarbeiterin des Amtsgerichts A-Stadt, im Monat November 2013 in deren Dienstzimmer bestohlen habe. Hierzu habe sich der Beamte wiederholt unberechtigt Zugang zu dem verschlossenen Dienstzimmer der Zeugin F. verschafft und mehrfach Banknoten aus deren Geldbörse entwendet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatgeschehens werde auf den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.06.2015 Bezug genommen und daraus wie folgt zitiert: „zu 1.: Am 08.11.2013 betraten Sie das Büro der Zeugin F. im Gerichtsgebäude E in der Gerichtsstraße 2 in A-Stadt und nahmen einen 20-Euro-Schein, einen 10-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein aus der Geldbörse an sich, um die Geldscheine für Ihre Zwecke zu verwenden. Zu 2.: Am 14.11.2013 betraten Sie erneut das Büro der Zeugin F. und nahmen einen 5-Euro-Schein aus deren Handtasche an sich, um den Geldschein für Ihre Zwecke zu verwenden. 3.: Am 22.11.2013 gegen 11.30 Uhr betraten Sie erneut das Büro der Zeugin F. und nahmen einen geringen Geldbetrag aus der Handtasche an sich, um das Geld für Ihre Zwecke zu verwenden. 4.: Am 04.12.2013 gegen 14.15 Uhr betraten Sie erneut das Büro der Zeugin F. und nahmen einen 10-Euro-Schein aus deren Handtasche an sich, um den Geldschein für Ihre Zwecke zu verwenden.“ Erwiesen sei der Sachverhalt zum einen durch eine im Rahmen einer Videoüberwachung erstellte Aufzeichnung, zum anderen habe der Beamte in seiner polizeilichen Vernehmung eingestanden, Frau F. mehrfach bestohlen zu haben. Der Sachverhalt stehe weiterhin fest aufgrund der Aussagen der Zeugin F. sowie des Zeugen G. Die Taten seien auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen worden. Ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG liege somit vor. Das Dienstvergehen wiege schwer und führe zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssten sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen verlassen können. Die Bediensteten müssten ebenso wie die Verwaltung darauf vertrauen können, dass sie nicht während der Dienstzeit von Kolleginnen und Kollegen bestohlen oder in ihrem Vermögen geschädigt würden. Ein Beamter, der durch derartige Handlungen den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima nachhaltig störe, sei in der Regel für den öffentlichen Dienst nicht tragbar. Das hier gegebene Dienstvergehen weise zudem auf eine besondere kriminelle Energie hin, weil der Beklagte die Abwesenheit der Kollegin abgepasst und sodann ihre verschlossene Bürotür unter Einsatz seines Dienstschlüssels in Schädigungsabsicht geöffnet habe. Auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen richte sich die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Gemäß § 242 StGB betrage der gesetzliche Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch in Anbetracht dessen erscheine die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich. Als Milderungsgrund komme allenfalls die Höhe des Gesamtschadens, die im Bereich der Grenze zur Geringwertigkeit (50,-- Euro) liege, in Betracht. Dieser Milderungsgrund gehe aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens von einer Ausnahmesituation aus bzw. schließe auf eine weniger schädliche Neigung. Gleichwohl komme er vorliegend nicht zum Tragen. Die Höhe der entwendenden Beträge betreffe lediglich das Erfolgsunrecht. Aber auch das Handlungsunrecht wiege hier schwer. Der Beamte habe nur so viel Geld an sich genommen, dass es nicht auffiel, damit er die Taten habe fortsetzen können, um sich eine dauerhafte Nebenerwerbsquelle zu erschließen (gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Auch die Häufigkeit der Diebstähle (hier vier Tathandlungen) und die Art und Weise ihrer Begehung (Abpassen der Kollegin und Überwinden der verschlossenen Bürotür) belegten die erhebliche Schwere des Unrechts. Angesichts von immerhin vier Tathandlungen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat sei die relative Geringwertigkeit der jeweils entwendeten Beträge nicht Ausdruck einer noch vorhandenen Hemmschwelle, sondern diene ersichtlich der Minimierung des Entdeckungsrisikos und damit dem Erhalt der Erwerbsquelle. Deshalb scheide dieser Milderungsgrund im Ergebnis aus. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, um von der Höchstmaßnahme abzusehen. Hierbei seien in jedem Fall die belastenden und entlastenden Gesichtspunkte, wie zum Beispiel familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, tadelfrei abgeleistete Dienstzeiten zu berücksichtigen. Entlastungsgründe in diesem Sinne seien nicht ersichtlich. Der Beamte sei erst 32 Jahre alt und habe die Taten kurz nach seiner Verbeamtung auf Lebenszeit verübt. Über seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse sei Nachteiliges nicht bekannt. Da während seiner Tätigkeit in der Serviceeinheit unter anderem enorme Rückstände und Bearbeitungsmängel zu verzeichnen gewesen seien und er deshalb nicht zuletzt auf eigenen Wunsch innerhalb der gemeinsamen Poststelle der A-Stadt Justizbehörden eingesetzt worden sei, sei auch eine tadelfrei abgeleistete Dienstzeit zu verneinen. Auch insoweit spreche nichts mildernd für den Beamten. Da der Beamte aus diesen Gründen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, komme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die in den anwaltlichen Stellungnahmen vom 30.11.2015 und 14.07.2016 angeführte angebliche Spielsucht könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar könne das Vorliegen einer Suchterkrankung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Es lägen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Spielsucht oder andere Erkrankung ursächlich für die konkreten Diebstahlshandlungen gewesen seien, der Beamte mithin bei den ihm zur Last gelegten Dienstvergehen in einer entsprechenden Drucksituation gehandelt habe. Die nunmehr behauptete Spielsucht stehe im Widerspruch zu den Angaben, die der Beamte zeitnah zum Geschehen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gemacht habe. Danach habe er eine ihm durch eine Videozeichnung vorgehaltene Diebstahlshandlung aus dem verschlossenen Büro einer Kollegin mit der Absicht, für seinen Sohn ein Geschenk zu kaufen, erklärt. Im Übrigen ergebe sich aus seiner damaligen Einlassung, dass er sich seinerseits nur in geringem Umfang an Sportwetten beteiligt habe. Gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs im obigen Sinne spreche zudem, dass die Frage der Spielsucht oder einer anderen Erkrankung in dem seinerzeit anhängigen Strafverfahren offenbar nicht thematisiert worden sei, obwohl der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten war. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte bei Vorlage wenig aussagekräftiger Bescheinigungen über ambulante therapeutische Beratungen einer angeblich erforderlichen stationären Entwöhnungsbehandlung augenscheinlich nicht unterzogen habe. Eine Bescheinigung über einen stationären Aufenthalt habe er nicht vorgelegt. Schließlich habe er im Laufe des Disziplinarverfahrens weder einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestellt noch auf deren Notwendigkeit verwiesen. Damit spreche alles dafür, dass es sich bei der behaupteten Spielsucht um eine reine Schutzbehauptung handele. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt, dass der Personalrat nicht mitgewirkt habe. Maßstab für die Entfernung aus dem Dienstverhältnis seien die Normen § 24 BeamtStG und § 41 Bundesbeamtengesetz, danach sei Voraussetzung für den Verlust der Beamtenrechte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bzw. von mindestens sechs Monaten unter besonderen Voraussetzungen. Der Beklagte sei laut Strafbefehl aber nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Schon aus der Höhe der Strafzumessung lasse sich eine Disziplinarmaßnahme mit dem Ziel der Entfernung nicht rechtfertigen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2013 – 2 C 63.11 – würden weitere Gründe gegen eine Entfernung sprechen. Bei den entwendeten Beträgen habe es sich um einen „geringwertigen“ Betrag gehandelt. Der Beklagte habe vor und nach der Tat keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Taten, die ihren Ursprung in einer schweren Depression in Verbindung mit einer krankhaften Verhaltensstörung in Form vom Glücksspiel/Sportwetten hatten, lägen in einem zeitlich engen Rahmen. Nachdem der Beklagte erkannt habe, dass er unter einer behandlungsbedürftigen Störung leide, habe er sich vom 16.01.2014 bis zum 11.06.2014 in psychotherapeutische Behandlung begeben, so die Bescheinigung von Frau H. vom 14.07.2014. Vom 01.07.2014 an sei der Beklagte im Suchthilfezentrum I-Stadt in Beratung gewesen, dies bezeuge die Bescheinigung Suchthilfe I-Stadt vom 08.07.2014. Seit November 2015 befinde er sich in Beratung u.a. beim Diakonischen Werk J., wie die Bescheinigung vom 05.11.2015 ausweise. Über weitere psychotherapeutische Maßnahmen würden Bescheinigungen noch vorgelegt. Der Beklagte habe somit alles ihm Mögliche unternommen, um diese Krankheit „in den Griff zu bekommen“, weitere Straftaten seien nicht zu erwarten. Aus den Darlegungen ergebe sich, dass die beantragte Entfernung nicht gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen (1 Bd. Personalakte, 2 Bd. Sonderheft, 1 Bd. strafrechtliche Ermittlungsakte, 1 Anlage zum Sonderheft des OLG).