OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 411/16.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0124.28K411.16.WI.D.0A
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Missbilligung des Direktors des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 02.03.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Missbilligung des Direktors des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 02.03.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die fristgerecht erhobene Klage, über die gemäß § 50 S. 5 HDG die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Entscheidung berufen ist, ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie auch begründet, denn die Missbilligung des Direktors des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 02.03.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die schriftliche Missbilligung ist insgesamt ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), da sowohl der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt beim Abfassen der Missbilligung als auch der Präsident des Oberlandesgerichts beim Erstellen des Widerspruchsbescheids von einem in rechtlicher Hinsicht unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 9 Satz 2 HDG vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, über das Dienstvorgesetzte verfügen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (VG Minden, Urteil vom 21.02.2017 - 4 K 3301/13-, zitiert nach Juris). Eine Missbilligung darf nur dann verfügt werden, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Dienstausübung eines Beamten zu beanstanden ist, wobei das beanstandete konkrete Verhalten ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) darstellen kann, jedoch nicht muss (Urban/Wittkowski, BSG, § 6 Rdnr. 7). Wird - wir hier - die Verletzung der Pflichten aus § 35 BeamtStG und damit die schuldhafte Begehung eines Dienstvergehens gerügt, die allerdings nicht so gewichtig ist, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG erfüllt. Das bedeutet, dass die Bestimmtheitserfordernisse des § 37 HVwVfG und die Begründungserfordernisse des § 39 HVwVfG zu beachten sind. Vor dem Ausspruch einer Missbilligung muss der dem Beamten vorgehaltene Sachverhalt eindeutig geklärt und in der Missbilligung selbst auch zweifelsfrei dargestellt werden (VG Ansbach, Urteil vom 14.10.2003 - AN 1 K 02.00435 -, zitiert nach Juris). Die gerichtliche Überprüfung einer so gegenüber der Ahndung eines Dienstvergehens abzugrenzenden Missbilligung ist hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer vorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur dahingehend überprüfbar ist, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/108 -, zitiert nach Juris). Anders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (§ 65 Abs. 3 HDG) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vorliegend beruht die Missbilligung auf der Annahme, der Beamte sei einer konkreten Weisung des Direktors, ihm arbeitstäglich mindestens eine geprüfte Rechnungslegung vorzulegen, nicht nachgekommen und habe hierdurch seine Pflichten aus § 35 BeamtStG verletzt. Zwar war der Beamte grundsätzlich verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen. Eine solche Weisung lag im vorliegenden Fall jedoch für den Beamten erkennbar und unmissverständlich nicht vor. Eine dienstliche Anordnung oder Weisung, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen Beamten verpflichten soll, diese zu befolgen, hat nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Form und Inhalt, eindeutig und unmissverständlich zu sein. Dem Adressaten muss hinreichend klar sein, was von ihm verlangt wird und dass ein Tätigwerden nicht in seinem Ermessen steht (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2000 - 1 DB 24/99 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Nach der mündlichen Verhandlung ist ein derartiger ernsthafter und unbedingter Durchsetzungswille in der streitigen angeblichen Weisung des Direktors des Amtsgerichts nicht erkennbar. Zwar hat der Direktor des Amtsgerichts mit dem Beamten in dessen Dienstzimmer an einem Tag "Anfang Februar 2015" ein Gespräch geführt, in dessen Verlauf die streitige Weisung gefallen sein soll. Diese ist weder anlässlich des Gesprächs oder nachträglich schriftlich fixiert worden, noch war eine dritte Person bei dem Gespräch anwesend. Der Direktor des Amtsgerichts schreibt zudem selbst in einem späteren Gesprächsvermerk über ein Gespräch am 04.05.2015, der Beamte habe am 04.05.2015 geäußert, er habe bereits im Februar 2015 als Antwort auf die Weisung des Direktors erklärt, er sehe sich derzeit nicht in der Lage, ihm arbeitstäglich eine Rechnungslegung vorzulegen, da er sich dringend anderen Akte widmen müsse. Ob der Direktor im Februar 2015 trotz dieses Einwands des Beamten auf seiner Weisung beharrte oder diese nicht weiter verfolgte, ist nicht dokumentiert und zwischen den Beteiligten streitig. Allerdings spricht der lange Zeitraum zwischen der Erteilung der angeblichen Weisung im Februar 2015 und der nächsten Bestandsaufnahme am 27.04.2015 dafür, dass der Direktor des Amtsgerichts nicht wirklich arbeitstäglich eine Rechnungslegung durch den Beamten erwartete, denn ansonsten hätte er ihn wohl umgehend an die Erfüllung seiner Pflichten aus der Weisung erinnert. Fehlt es jedoch an einer unmissverständlichen Weisung, dann liegt auch eine Verletzung der Pflichten aus § 35 BeamtStG nicht vor. Dies hat zur Folge, dass ein unrichtiger Sachverhalt der angegriffenen Missbilligung und dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid zugrundegelegt wurde und sich die angegriffene Maßnahme insgesamt als ermessensfehlerhaft erweist. Denn der Beklagte war aufgrund der fehlerhafte Tatsachengrundlage nicht mehr in der Lage, seine beamtenrechtliche Entscheidung ermessensgerecht auszuüben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§708, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der am 00.00.00 geborene Kläger besuchte von 0000 bis 0000 die Volksschule und machte im Anschluss daran eine Lehre als Maschinenschlosser, die er im 0000 mit dem Facharbeiterbrief abschloss. Bis Dezember 1970 arbeitete er in diesem Beruf. Vom 01.01.1971 bis 31.12.1982 befand sich der Kläger in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Innerhalb des Soldatenverhältnisses erwarb der Kläger von 0000 bis 0000 die Fachschulreife. Am 15.05.1976 wurde dem Kläger die Teilnahme an einem REFA-Lehrgang für Arbeitsstudien 1. Stufe bescheinigt. Am 01.07.1976 bestand er die Ausbilder- Eignungsprüfung bei der IHK D-Stadt. Am 16.10.1976 legte er dort die Prüfung als Personalfachkaufmann und am 11.12.1976 die Prüfung als praktischer Betriebswirt IHK ab. Die Abschlussprüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung der Bundeswehrfachschule bestand der Kläger am 00.00.00. Aufgrund des Nachweises einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung als praktischer Betriebswirt wurde dem Kläger die Fachhochschulreife zuerkannt. Am 31.12.1982 wurde er im Range eines Oberfeldwebels aus der Bundeswehr entlassen. Nachdem der Kläger die Eignungsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bestanden hatte, wurde er am 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspfleger- Anwärter eingestellt. Die Rechtspflegerprüfung bestand der Kläger am 00.00.00 mit der Note ausreichend (7,08 Punkte). Mit Wirkung vom 01.01.1987 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. Auf seinen Wunsch hin wurde er mit Wirkung vom 01.04.1988 an das Amtsgericht A-Stadt versetzt. Die Lebenszeiternennung erfolgte am 02.01.1989. Die Beförderung zum Justizoberinspektor (A 10 BBesG) erfolgte am 24.04.1991. Vom 02.12.1991 bis 31.12.1995 war der Kläger mit 2/10 seiner Arbeitskraft bei dem Kreisgericht E-Stadt im Rahmen der Thüringenhilfe abgeordnet. Am 25.10.2000 wurde der Kläger zum Justizamtmann befördert (A 11 BBesG). Der Kläger war von Februar 2011 bis Januar 2012 aus mehreren Gründen dienstunfähig erkrankt. Mit Gesundheitszeugnis vom 28.02.2012 wurde seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit attestiert. Auch im Jahr 2015 war der Kläger häufig dienstunfähig erkrankt. Die Wiedereingliederung sollte am 18.03.2016 abgeschlossen sein und uneingeschränkte Dienstfähigkeit vorliegen. Zur Zeit befindet er sich im Dienst. Der Kläger hat am 00.00.00 das 65. Lebensjahr vollendet und wird mit Ablauf des 31.05.2017 in den Ruhestand treten. Der Kläger ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Er ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich bislang in Erscheinung getreten. Die letzte dienstliche Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung vom 21.09.2010 für die Zeit vom 01.10.2009 bis 20.09.2010 endete mit dem Gesamturteil "besonders gut". Mit Bescheid vom 07.05.2015 missbilligte der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt das Verhalten des Klägers. Am 08.12.2014 sei mit ihm besprochen worden, wie zukünftig die Bearbeitung seines Dezernats erfolgen solle, verbunden mit der Erwartung, dass die bei ihm am 06.12.2014 im Dienstzimmer vorgefundenen Rückstände sukzessiv abgearbeitet und zurückgeführt würden. Nachdem sich im Februar 2015 abgezeichnet habe, dass dieses Ziel - auch unter Berücksichtigung der Urlaubs bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit im Januar 2015 - trotz der Zusage, sich gezielt der aufgelisteten Arbeitsrückstände zu widmen, noch in weiter Ferne liege, habe der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt den Kläger in Absprache mit der Geschäftsleiterin aufgesucht und ihm aufgegeben, ihm arbeitstäglich mindestens eine abgeschlossene Rechnungslegung aus dem Aktenbestand der in seinem Dienstzimmer lagernden Akten vorzulegen, um eine Kontrolle über den weiteren Fortgang ausüben zu können. Dieser Weisung sei der Kläger nicht nachgekommen. Es sei bis heute keine abschließend geprüfte Rechnungslegung dem Direktor vorgelegt worden. Die am 27.04.2015 vom Direktor vorgenommene und von der Geschäftsleiterin am 30.04.2015 wiederholte Bestandsaufnahme der in dem Dienstzimmer des Klägers lagernden Akten habe ergeben, dass noch ein großer Teil der bereits am 06.12.2014 festgestellten Rechnungslegungen unbearbeitet geblieben sei. Indem der Kläger der Weisung des Direktors, ihm arbeitstäglich mindestens eine geprüfte Rechnungslegung vorzulegen, nicht nachgekommen sei, habe er gegen seine Pflicht aus § 35 Beamtenstatusgesetz verstoßen. Es werde nun von dem Kläger erwartet, dass er künftig seiner Dienstleistungspflicht genauestens nachkomme. Mit Schreiben vom 01.06.2015 legte der Kläger Widerspruch ein. Es wurde zunächst um Mitteilung gebeten, wann genau durch den Direktor des Amtsgerichts A-Stadt unter welchen Umständen die Weisung erteilt worden sei, dem Direktor des Amtsgerichts arbeitstäglich mindestens eine abgeschlossene Rechnungslegung aus dem Aktenbestand der im Dienstzimmer des Klägers lagernden Akten vorzulegen. Der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt gab mit Schreiben vom 17.11.2015 auf Anforderung des Oberlandesgerichts C-Stadt die gewünschten Informationen zu Zeitpunkt und Umständen, unter der die im Raum stehende Weisung erteilt wurde. Dort schilderte er, dass er Anfang Februar 2015 die Weisung dem Beamten mündlich erteilt habe, nachdem am 26.01.2015 die Kontrolle der von ihm erledigten Rückstände anhand einer Excel- Datei durch die Geschäftsleiterin durchgeführt worden sei. Ein Vermerk hierüber sei nicht gefertigt worden. Bereits am 08.12.2014 habe mit dem Kläger ein gemeinsames Gespräch mit der Geschäftsleiterin und dem Direktor stattgefunden, in dem dem Beamten als Ergebnis vorgegeben worden sei, arbeitstäglich mindestens eine Rechnungslegung zu prüfen, wobei die erledigten Akten der Geschäftsleiterin vorzulegen seien. Hiermit habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt. Nachdem sich abgezeichnet habe, dass der Abbau aufgelaufener Rückstände nicht so voranschreite wie erwartet, habe er sich mit der Geschäftsleiterin nochmals besprochen, wie weiter vorzugehen sei. Dabei seien sie übereingekommen, dem Kläger in Abweichung der am 08.12.2014 vereinbarten Handhabung vorzugeben, dem Direktor die erledigten Rechnungslegungen täglich vorzulegen. So habe er den Kläger in dessen Dienstzimmer aufgesucht und ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zukünftig täglich die Vorlage mindestens einer abgeschlossen geprüften Rechnungslegung erwarte, die nunmehr ihm und nicht mehr der Geschäftsleiterin vorzulegen sei. Der Beamte habe die Weisung zur Kenntnis genommen. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, er hätte diese unmissverständliche Weisung nicht verstanden. Dass der Kläger durchaus gewusst habe, was von ihm zukünftig erwartet werde, ergebe sich aus einem Gesprächsvermerk des Direktors vom 04.05.2015. Auf einen Vorhalt in diesem Gespräch, dass dem Kläger im Rahmen einer persönlichen Unterredung im Februar 2015 aufgegeben worden sei, täglich mindestens eine Rechnungslegung vorzulegen, habe er erklärt, bereits zum damaligen Zeitpunkt gesagt zu haben, sich hierzu derzeit nicht in der Lage zu sehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt dringend anderen Akten habe widmen müssen. Dies habe allerdings nicht nachvollziehbar erscheinen lassen, warum bis Ende April 2015 ihm nicht eine einzige Rechnungslegung aus dem im Dezember 2014 aufgenommenen Bestand vorgelegt worden sei. Der Kläger begründete mit Schreiben vom 29.01.2016 seinen Widerspruch damit, dass auch nach der Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts A-Stadt kein zu missbilligendes Verhalten des Klägers festzustellen sei. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Vermerks zu dem Gespräch vom 06.12.2014 und des Gesprächsvermerks vom 04.05.2015, ergäbe sich hinsichtlich eines Gesprächs vom Februar 2015 offenkundig eine diffuse Sachlage, die keine unmissverständliche und konkrete Weisung erkennen lasse. Aus dem Gesprächsvermerk vom 04.05.2015 ergebe sich, dass eine persönliche Unterredung im Februar 2015 stattgefunden habe, die sich jedoch kontrovers entwickelt habe. Aus dem Gesprächsvermerk könne entnommen werden, dass dem Kläger zugestanden wurde, dass zutreffender Weise zum damaligen Zeitpunkt wohl dringend auch andere Akten bearbeitet werden mussten. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zwischen dem Vermerk vom 08.12.2014 und dem Gespräch Anfang Februar 2015 insgesamt nur an 13 Tagen gearbeitet habe. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, dass der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt bis Mai 2015 gewartet habe, um zu monieren, dass ihm nicht täglich eine Rechnungslegung vorgelegt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 08.03.2016 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2016, der am 22.03.2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei aus Sicht des Klägers keine die Missbilligung rechtfertigende unmissverständliche Weisung erfolgt, täglich eine geprüfte Rechnungslegung dem Direktor des Amtsgerichts A-Stadt persönlich vorzulegen. Aus dem Gesprächsvermerk vom 04.05.2015 ergebe sich, dass der Kläger auf den Vorhalt, dass ihm im Rahmen einer persönlichen Unterredung im Februar 2015 aufgegeben worden sei, täglich mindestens eine Rechnungslegung vorzulegen, gesagt habe, sich hierzu zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage zu sehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt dringend anderen Akten widmen müsse. Damit sei der Gesprächsverlauf im Februar 2015 offenkundig kontrovers verlaufen und der Direktor habe insbesondere eingeräumt, dass der Einwand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich berechtigt gewesen sei. Es sei bei sachgerechter Würdigung auch davon auszugehen, dass der Einwand des Klägers berechtigt gewesen sei, dass nach seiner langen Abwesenheit zunächst die Rückstände aus dem Januar 2015 gesichtet und bearbeitet werden mussten. Angesichts der vorliegenden Vermerke sei auch davon auszugehen, dass dies der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt zum Zeitpunkt Anfang Februar 2015 dem Kläger zugestanden habe. Damit habe er jedoch die Weisung gegenüber dem Kläger, ab sofort täglich eine Rechnungslegung vorzulegen, nicht mehr aufrechterhalten und dem Kläger auch keine anderweitige unmissverständliche Weisung erteilt. Im Übrigen könne die mangelnde Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Gesprächs vom Februar 2015 keinesfalls zulasten des Klägers gehen, wenn der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt hierüber nicht zeitnah einen entsprechenden Vermerk erstellt habe, dann aber aufgrund einer solchen Besprechung eine Missbilligung gegenüber dem Kläger ausspreche. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger keine einzige Alt- Rechnungslegung zwischen Anfang Februar und dem 04.05.2015 abgearbeitet habe. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger nach Abarbeitung der wichtigsten Tagesgeschäfte und der Rückstände aus dem Januar 2015 auch wieder die Abarbeitung der Alt- Rechnungslegung aufgenommen habe und diese über den üblichen Geschäftsgang durch die Wachtmeister an die Geschäftsstelle weitergeleitet habe, die dann offensichtlich jedoch nicht dem Direktor des Amtsgerichts A-Stadt persönlich vorgelegt worden seien. Dafür, dass er seine Weisung offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten habe, spreche auch, dass er nicht unmittelbar im Februar den Kläger gerügt habe, dass ihm keinerlei Rechnungslegung persönlich vorgelegt werde. Der Kläger beantragt, die Missbilligung des Direktors des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.05.2015 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 02.03.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die von dem Kläger gezogenen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Das Gesprächsergebnis im Februar 2015 sei vollkommen eindeutig gewesen, wonach dem Kläger unmissverständlich aufgegeben worden sei, dem Direktor des Amtsgerichts arbeitstäglich eine geprüfte Rechnungslegung vorzulegen. Es treffe nicht zu, auf die Remonstration des Klägers sei die Weisung nicht mehr aufrechterhalten worden. Es treffe sicherlich zu, dass der Kläger schon vor, aber auch nach dem Gespräch im Februar 2015 rückständige Rechnungslegungen aus dem am 06.12.2014 aufgenommenen Bestand abgearbeitet habe und von daher nicht vollkommen untätig geblieben sei. Dies sei aber, wie von ihm auch eingeräumt, nicht arbeitstäglich geschehen. Als der Direktor des Amtsgerichts A-Stadt im Februar 2015 den Kläger aufgesucht habe, sei es ihm vornehmlich darum gegangen, ihm zu verdeutlichen, dass er in Zukunft arbeitstäglich die Vorlage einer geprüften Rechnungslegung aus dem aufgelisteten Altbestand erwarte, wobei die bearbeiteten Akten nicht der Geschäftsleiterin, sondern nunmehr ihm vorzulegen seien. Es sei ihm im Februar 2015 weniger darum gegangen, zu erfahren, aufgrund welcher Umstände denn die Arbeitsergebnisse bis dahin hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren, sondern vielmehr darum, dem Kläger die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung vom 08.12.2014 und das feste Vorhaben der Verwaltung, diese konsequent umzusetzen, zu verdeutlichen. Erklärungsversuche des Beamten für Missstände, welche die Zeit vor Februar 2015 betrafen, seien für ihn daher zu diesem Zeitpunkt nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Soweit der Kläger im Februar 2015 gesagt haben sollte, die Ursache für die unzureichende Aufarbeitung des Aktenbestandes habe darin gelegen, sich nach Rückkehr den in seiner Abwesenheit aufgelaufenen Rückständen gewidmet zu haben, könnte es zutreffen, dass er dies erklärt habe. Er habe daran keine Erinnerung mehr. Dies betreffe aber allenfalls die Frage, warum bis dahin die Arbeitsergebnisse hinter den Erwartungen zurückgeblieben seien. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14.06.2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten des Klägers, 1 Sonderheft in Widerspruch DLZ, 1 Sonderheft Widerspruch gegen Anordnung ärztl. Untersuchung, 1 Sonderheft TA § 91 HBG) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.