Urteil
28 K 976/13.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0511.28K976.13.WI.D.0A
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Disziplinarklage unter Abschnitt II.1.c dem Beklagten "rechtsextremistische verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen im Rahmen der Dienstausübung" vorwirft (Klageschrift vom 02.12.2013, Bl. 54 GA), leidet sie an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 60 HDG und ist unzulässig. Im Übrigen ist die Disziplinarklage zulässig und begründet und führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift liegt vor, wenn diese nicht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Klage, also den Vorgaben des § 57 Abs. 1 HDG für die Schriftform und den Inhalt der Klageschrift entspricht (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.07.2013 - 28 K 698/13.WI.D -, Juris Rdnr. 2; Urban/Wittkowski, BDG § 55 Rdnr. 8). Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung im Sinne von § 57 Abs. 1 HDG gehört eine hinreichende Substantiierung der vorgeworfenen Pflichtverstöße in objektiver Hinsicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -; Beschluss vom 28.03.2011 - 2 G 59/10 -; Beschluss vom 26.10.2011 - 2 P 69/10 -; Beschluss vom 20.12.2011 - 2 B 59/11 -; zitiert nach Juris). Daran mangelt es Teilen der Klageschrift vom 17.09.2013. Das betrifft zunächst den Vorwurf unter Abschnitt II. 1. ("Rechtsextremistische, verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen und Einstellungen"), soweit dort auf Vorgänge Bezug genommen wird, die auf den Seiten 6 bis 8 oben geschildert werden. Diesen Ausführungen mangelt es an der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Substantiierung, was sich aus den dort im Hinblick auf Zeit, Ort, Personen und Handlung verwendeten unbestimmten Formulierungen, wie z.B. "im Rahmen seiner Dienstausübung", "in Gegenwart von Kollegen", "während seiner Dienstverrichtung" usw., ergibt. Aber auch den Tatschilderungen unter Abschnitt II. 2. ("Verstoß gegen die Verkehrsbeschränkungen nach Nummer 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)") und 3. ("Unzureichende Beaufsichtigung von Gefangenen und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften") mangelt es durchgängig an der gebotenen Substantiierung des Vorwurfs (Ort, Zeit, beteiligte Personen, einzelner Handlungsablauf), weil lediglich in allgemeiner, zeitlich und örtlich nicht spezifizierter Form auf ein Handeln abgestellt wird. Die nach dem Mängelbeschluss der Kammer vom 28.10.2013 vorgelegte zweite Disziplinarklageschrift vom 02.12.2013 beseitigt die gerügten Mängel, soweit die Vorwürfe aufrechterhalten werden, nicht. Die Vorwürfe unter II.2. (S. 8 der Klageschrift vom 17.09.2013, Bl. 8 GA) und unter II.3. (S. 9-12 der Klageschrift vom 17.09.2013, Bl. 9-12 GA) sind in der Klageschrift vom 02.12.2013 nicht mehr enthalten und werden damit nicht mehr aufrechterhalten. Aufrechterhalten werden die ebenfalls als unbestimmt gerügten Vorwürfe unter II.1 auf S. 6-8 der Klageschrift vom 17.09.2013 (Bl. 6-8 GA). Diese werden inhaltlich unverändert in der Klageschrift vom 02.12.2013 übernommen. Da die Vorwürfe weiterhin dem Gebot der Bestimmtheit nicht genügen, eine Mängelbeseitigung innerhalb der mit Beschluss vom 28.10.2013 gesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist die Klage insoweit unzulässig, was zur Folge hat, dass der Beamte insoweit von den Vorwürfen freigestellt ist. Es bleiben somit aufrechterhalten die Vorwürfe, dass zwischen dem Beklagten und dem Beamten G, seinerzeit tätig bei der JVA H, in erheblichem Umfang rechtsextremistisches und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht wurde (unter II.1.a der Klageschrift vom 02.12.2013, S. 3-5, Bl. 51-53 GA), sowie, dass der Beklagte in seinem Garten Musik mit rechtsextremistischem Hintergrund abgespielt hat und im Besitz von Datenträgern mit Reden von Adolf Hitler war (unter II.1.b der Klageschrift vom 02.12.2013, S. 6, Bl. 54 GA), ferner der Vorwurf, steuerrechtliche Falschangaben gemacht zu haben (unter II.2. der Klageschrift vom 02.12.2013, S. 9, Bl. 57 GA). Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dort durchgeführten Beweisaufnahme sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines schweren einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Die Kammer geht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem Beamten Gfolgende Telefongespräche stattgefunden haben: - In einem Telefonat mit dem Beamten G am 16.08.2010 hat Letzterer geäußert, dass wenn es "KZ's gegeben habe, er dies heute als legitim und unabkommbar für die damalige Zeit" ansehe. Dem hat der Beklagte mit "ja natürlich" zugestimmt. - In einem Telefonat am 18.08.2010 hat Herr G dem Beklagten eine im Jahre 1940 im Berliner Sportpalast gehaltene Rede von Adolf Hitler vorgespielt. Der Beklagte hat hier energische Zustimmung geäußert. In dem gleichen Telefonat hat der Beklagte dann auch seinen Gewaltphantasien zum Nachteil von Gefangenen freien Lauf gelassen. Er hat wörtlich geäußert: "Alter, wir zwei machen eine Säuberungsaktion in K im Knast. Und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da". Der Beamte G hat hierzu seine Zustimmung geäußert und seinerseits Gewaltvorstellungen bekundet. Wörtlich hat er erklärt, "Ich hätte nichts dagegen, früh auf Arbeit zu kommen und ich habe heute 6 Erschießungen und dann habe ich Mittagspause....dann mache ich meinen G 3 fertig.....natürlich per Einzelschuss....dann gehe ich raus in den Hof und knall da 3 bis 4 um". - In einem weiteren Telefonat am 19.08.2010 hat der Beklagte erklärt, dass nur ein toter Moslem auch ein guter Moslem sei. - Am 02.09.2010 hat der Beklagte telefonisch gegenüber dem Beamten G erklärt, dass der "Judenstaat" (gemeint war hier die Bundesrepublik Deutschland) immer schlimmer werde. Zwei Tage zuvor habe die Bild-Zeitung berichtet, dass ein Mann in Slowenien sechs Roma erschossen habe. Der Beamte G hat in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, diesem das "Ritterkreuz" zu verleihen. - Der Beklagte und der Beamte G haben für den Fall der Wiedereinführung der Todesstrafe in der Schweiz einvernehmlich erklärt, dass sie sich dort dann als "Erschießer" bzw. "Henker" bewerben wollten. - Bei einem Telefonat am 05.09.2010, bei dem es um den Besuch des Bundespräsidenten Wulff und des rheinlandpfälzischen Ministerpräsidenten Beck in einer Synagoge ging, hat der Beklagte erklärt, dass das Einzige, was diesem Land noch helfe, Walküre mit Gewalt in der Nacht sei. Anschließend hat der Beklagte mit dem Beamten G über die ihres Erachtens gegebenen Ursachen für den Niedergang des Deutschen Reiches diskutiert. Hierbei sind sich der Beklagte und der Beamte G darüber einig gewesen, dass man Paris dem Erdboden hätte gleichmachen und jeden Tag Franzosen hätte erschießen sollen. Man hätte sie ausrotten sollen. Es sei egal, wenn in Frankreich 20 Millionen Zivilisten draufgehen. Im Anschluss haben sich der Beklagte und der Beamte G über die Flutkatastrophe in Pakistan unterhalten. Sie sind sich hierbei darüber einig gewesen, dass "doch kein Schwein ein paar Millionen toter Pakistani interessiere", es sei "scheißegal, wenn es diese nicht mehr gebe". Im Anschluss hat der Beklagte mit dem Beamten G über die Absicht diskutiert, Waffen und Munition zu erwerben. - In einem Telefongespräch am 14.09.2010 hat der Beamte G im Hinblick auf die deutsche Außenpolitik erklärt "was juckt's, die 150 Neger am Tag, die sterben oder die Kinder...ich würde zu den Negerkindern sagen: "Du bist Neger, ich erschieß Dich! Dann ist das Ding für mich gegessen. Das wüsste; okay, ich bin schwarz, ich muss sterben". Der Beklagte hat diesen Bekundungen mehrfach zugestimmt mit "genau, ja ganz genau". Ferner haben der Beklagte und der Beamte G in diesem Telefonat ihre Zustimmung für totalitäre Regime zum Ausdruck gebracht. Hierbei haben sie ihre Wertschätzung für Stalin bekundet, die größer sei als die für Hitler, da dieser "nicht so einen Firlefanz gemacht" habe. "Bei Stalin habe es keinen Stauffenberg gegeben." Im gleichen Telefonat hat sowohl der Beklagte als auch der Beamte G die geschichtlichen Erkenntnisse zum Holocaust geleugnet. Diese seien "Lug und Trug". - In einem Telefonat vom 21.09.2010 hat der Beamte G dem Beklagten erklärt, wie er einen Gefangen (Herrn X) jeden Tag drangsaliere. Wörtlich hat er von "ficken" gesprochen. Ebenfalls in diesem Telefonat haben der Beklagte und der Beamte G die Amokläuferin von Lörrach als Heldin gewürdigt, weil sich diese dem "deutschen Judenstaat" nicht beuge. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Telefongespräche zwischen dem Beklagten und dem Beamten G mit diesem Inhalt stattgefunden haben. Der Zeuge D. hat im Jahr 2010 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E-Stadt (xxxx xx xxxxxx/xx) unter anderem gegen den Beklagten aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt Telefongespräche des Beklagten überwacht und aufgezeichnet. Dabei hat er die oben zitierten rechtsextremistischen Äußerungen des Beklagten festgestellt und dies dem zuständigen Staatsanwalt W mitgeteilt, der den Zeugen D. um Verschriftlichung der entsprechenden Telefongespräche bat. Mit Schreiben vom 12.10.2010 (Bd. II, Bl. 142 DA) hat der Zeuge W die verschriftlichten Passagen der abgehörten Telefongespräche dem Hessischen Ministerium der Justiz zur Prüfung dienstrechtlich veranlasster Schritte zugeleitet. Der Zeuge D. hat in der Beweisaufnahme am 11.05.2016 in seiner Vernehmung diesen Ablauf bestätigt. Er hat insbesondere nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt, dass er bei der Verschriftlichung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und nichts hinzugefügt oder abgeändert hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, die Beklagtenseite stellt diese auch nicht in Frage. Zudem hat sich die Kammer durch Abspielen einzelner Passagen der aufgezeichneten Gespräche in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die von dem Zeugen D. schriftlich fixierten Gespräche den Tonaufzeichnungen entsprechen. Die Beteiligten hatten ebenfalls Gelegenheit, die abgehörten Passagen mit der Niederschrift zu vergleichen. Zweifel an der Übereinstimmung sind dabei nicht geäußert worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die im Rahmen der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch im vorliegenden Disziplinarverfahren verwertet werden, da die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Daten mit Schreiben vom 12.10.2010 an das Hessische Ministerium der Justiz vorlagen. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist allerdings nicht § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO, sondern § 49 Abs. 4 BeamtStG, der als bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage die Übermittlung von Daten von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden an den Dienstherrn zu dem Zwecke, dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten zu prüfen, ermöglicht. Danach dürfen dem Dienstherrn in einem Strafverfahren bekannt gewordene Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an den Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Diese Voraussetzungen lagen bei der Übersendung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung mit Schreiben vom 12.10.2010 vor. Erst diese Erkenntnisse ließen Rückschlüsse auf mögliche vom Beklagten begangene Dienstpflichtverletzungen zu und eröffneten den Weg für disziplinarrechtliche Ahndungen. Es standen der Übermittlung der Erkenntnisse auch keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegen. Insbesondere soweit die Äußerungen des Beklagten dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG unterfallen, steht dies einer Verwendung im Disziplinarverfahren nicht entgegen, da es hier um die Ahndung der Verletzung der Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue geht und dieser Verpflichtung Verfassungsrang zukommt. An der Ahndung solcher Pflichtverletzungen besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, das vorliegend dem Interesse des Beklagten, dass die Erkenntnisse dem Dienstherrn nicht bekannt werden, deutlich übersteigt (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 28 A 2193/11.D -, Seite 12 im Parallelverfahren gegen den Beamten G). Eine Verwertung der Telefongespräche ist auch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht ausgeschlossen, da dieser Kernbereich ersichtlich nicht betroffen ist. Zu dem hier geschützten intimsten Privatbereich werden die Äußerungen innerster Gefühle und Ausdrucksformen der Sexualität, nicht jedoch, was vorliegend der Fall ist, Äußerungen mit Sozialbezug gerechnet (Hess.VGH a.a.O. Seite 13f). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Beklagten steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht und sich eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßige Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und distanzieren. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39, 334, 346f ). Gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht, die sowohl das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten umfasst (Reich, BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beklagte mit dem Beamten G wiederholt telefonisch rechtsextremistisches Gedankengut ausgetauscht hat. Er hat sich in einer aggressiven rechtsextremen Diktion geäußert und die Bundesrepublik Deutschland als "Judenstaat" - der immer schlimmer werde - abgelehnt und demgegenüber seine Zustimmung für totalitäre Regime zum Ausdruck gebracht. Er hat seine Zustimmung zu extremen Gewalttaten zum Nachteil von Menschen anderen Glaubens, anderer Nationalität und anderer Hautfarbe geäußert und damit zu erkennen gegeben, dass er auch die Wertvorstellungen des Grundgesetzes, die Achtung der Menschenwürde sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in grundsätzlicher Weise ablehnt. Das drückt sich in der Aussage "nur ein toter Moslem sei ein guter Moslem", ebenso drastisch aus wie in seiner Wunschvorstellung zur Ausrottung der Franzosen ("man hätte sie ausrotten sollen"). Seine Bereitschaft, sich für Erschießungskommandos zu melden, passt ebenso in dieses Bild wie die Leugnung der geschichtlichen Erkenntnisse zum Holocaust und die Zustimmung zur Existenz von "KZ's" als legitim. Seine Gewaltphantasie zur "Säuberungsaktion in K im Knast" ("und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da") sprechen dieselbe menschenverachtende Sprache wie seine Aussage über die Folgen einer Flutkatastrophe in Pakistan (dass sich "doch kein Schwein ein paar Millionen toter Pakistani interessiere", es sei "scheißegal, wenn es diese nicht mehr gebe"). Die Äußerungen belegen in hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügt und sich nicht in der von ihm gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat und für ihre Erhaltung eingetreten ist, sondern diese grundsätzlich in Frage stellt. Dieser aus den verschriftlichten Äußerungen sich ergebende hinreichend sichere Eindruck wurde durch das Vorspielen einzelner Passagen von dem Tonträger in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Duktus, Sprachbild und Stimmung der Gespräche haben die Ernsthaftigkeit der menschenverachtenden Einstellung unmittelbar spüren lassen. Der Umstand, dass der Beklagte am 23.08.2010 von seinem Anwesen B-Straße, in B-Stadt laut hörbar für die Nachbarschaft in seinem Garten Musik mit rechtsextremistischem Hintergrund und Reden von Adolf Hitler abgespielt hat, runden das Bild über die Einstellung des Beklagten ab. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er die Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügen und die freiheitlich demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Den weiteren, mit der steuerrechtlichen Falschangabe begangenen Pflichtverstoß hat der Beklagte zugestanden; angesichts der durch den Treuepflichtverstoß bereits verwirkten Ahndungsmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt ihm keine weitergehende Wirkung zu. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist (Urban/Wittkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m.w.N.). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung ... ... ... ... ... ... ... ... Der am xx.xx.xxxx geborene Beklagte beendete seine Schulbildung mit einem Hauptschulabschluss. Ab xx.xx.xxxx war er als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt E-Stadt tätig und wurde am 18.10.1993 mit Wirkung zum 01.11.1993 zum Beamten ernannt. Am 06.06.1995 wurde er mit Wirkung zum 01.07.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z.A. ernannt. Unter dem 04.07.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Seit xx.xx.xxxx ist der Beklagte Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst. Der Beklagte war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt F überwiegend im Stationsdienst eingesetzt. Darüber hinaus wurde der Beklagte in der Hauszentrale eingesetzt und mit allgemeinen Sicherungsaufgaben sowohl auf Abteilungs- als auch auf Anstaltsebene betraut. Der Beklagte verrichtete Wechselschichtdienst. Des Weiteren war dem Beklagten die Aufgabe als Mentor für Dienstanfänger übertragen. Der Beklagte ist geschieden und lebt in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ein in seinem Haushalt lebendes Kind hat, das am xx.xx.xxxx geboren wurde. Gegen den Beklagten wurde bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht E-Stadt unter dem Aktenzeichen xxxx xx xxxxxxx/xx ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet. Er wurde verdächtigt, sowohl mit Mobilfunktelefonen als auch mit Betäubungsmitteln zusammen mit anderen Beamten Handel innerhalb der Haftanstalt betrieben zu haben. Im Zuge der während dieses Ermittlungsverfahrens angeordneten Telefonüberwachung wurde bekannt, dass zwischen dem Beklagten und dem Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst G, damals tätig bei der Justizvollzugsanstalt H, in erheblichem Umfang rechtsextremistisches und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht worden sei. Entsprechende Informationen hat die Staatsanwaltschaft E-Stadt an die Klägerin übermittelt. Ebenso übermittelte die Staatsanwaltschaft E-Stadt die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung beim Beklagten. Hierbei wurden Tonträger mit Reden von Adolf Hitler sowie Ausdrucke mit Hakenkreuzsymbolen sichergestellt, deren Besitz als solches nicht strafbar ist. Ferner wurden dem Kläger durch die Staatsanwaltschaft E-Stadt die Protokolle diverser Zeugenaussagen zugänglich gemacht, aus denen sich ebenfalls rechtsextremistisches Gedankengut des Beklagten ergeben soll. Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte der Kläger dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit und ordnete Ermittlungen an. Ferner kündigte der Kläger die Absicht mit, den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben. Unter dem 04.10.2010 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurde angekündigt, seine Dienstbezüge anteilig einzubehalten. Unter dem 06.10.2010 meldete sich für den Beklagten sein damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt I, und machte Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten. Weitere Angaben machte der Beklagte auf Anfrage unter dem 15.10.2010 und 18.10.2010. Mit Verfügung vom 16.11.2010 erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund neuer Informationen durch die Staatsanwaltschaft E-Stadt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG. Gleichzeitig wurde gemäß § 25 HDG das Verfahren bis zum Abschluss des eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Unter dem 29.03.2011 stellte die Staatsanwaltschaft E-Stadt das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgeführt und Frau Oberinspektorin J zur Ermittlungsführerin bestimmt. Unter dem 22.01.2013 erklärte der damalige Bevollmächtigte, RechtsanwaltI, für den Beklagten, er habe zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bereits umfassend vorgetragen, behalte sich aber eine ergänzende Stellungnahme vor. Mit Schreiben vom 30.01.2013 meldete sich die jetzige Bevollmächtigte des Beklagten und bat um Akteneinsicht. Ferner nahm sie mit Schreiben vom 25.03.2013 Stellung zum Verfahren. Mit Schriftsatz vom 17.09.2013, bei Gericht am 23.09.2013 eingegangen, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat die Disziplinarkammer dem Kläger Frist zur Beseitigung des Mangels der ordnungsgemäßen Klageerhebung von einem Monat gesetzt (Bl. 38 GA). Mit Schriftsatz vom 02.12.2013, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat der Kläger eine erneute Disziplinarklageschrift eingereicht. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie die beamtenrechtliche Treuepflicht, nämlich sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten in schuldhafter und erheblicher Weise wiederholt verstoßen zu haben, indem er insbesondere mit dienstlichem Bezug rechtsextremistische und menschenverachtende Äußerungen getätigt und dadurch seine verfassungsfeindliche Gesinnung offenbart habe. Dieses Verhalten habe sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung unwiederbringlich zerstört. Mit der Disziplinarklage werden dem Beklagten zunächst rechtsextremistische, verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen und Einstellungen vorgeworfen. a) Telefongespräche zwischen dem Beklagten und dem Beamten G - In einem Telefonat mit dem Beamten G am 16.08.2010 habe Letzterer geäußert, dass wenn es "KZ's gegeben habe, er dies heute als legitim und unabkommbar für die damalige Zeit" ansehe. Dem habe der Beklagte mit "ja natürlich" zugestimmt. - In einem Telefonat am 18.08.2010 habe Herr G dem Beklagten eine im Jahre 1940 im Berliner Sportpalast gehaltene Rede von Adolf Hitler vorgespielt. Der Beklagte habe hier energische Zustimmung geäußert. In dem gleichen Telefonat habe der Beklagte dann auch seinen Gewaltphantasien zum Nachteil von Gefangenen freien Lauf gelassen. Er habe wörtlich geäußert: "Alter, wir zwei machen eine Säuberungsaktion in K-Stadt im Knast. Und dann sind von 850 vielleicht noch 100 da". Der Beamte G habe hierzu seine Zustimmung geäußert und seinerseits Gewaltvorstellungen bekundet. Wörtlich habe er erklärt, "Ich hätte nichts dagegen, früh auf Arbeit zu kommen und ich habe heute 6 Erschießungen und dann habe ich Mittagspause....dann mache ich meinen G 3 fertig.....natürlich per Einzelschuss....dann gehe ich raus in den Hof und knall da 3 bis 4 um". - In einem weiteren Telefonat am 19.08.2010 habe der Beklagte erklärt, dass nur ein toter Moslem auch ein guter Moslem sei. - Am 02.09.2010 habe der Beklagte telefonisch gegenüber dem Beamten G erklärt, dass der "Judenstaat" (gemeint war hier die Bundesrepublik Deutschland) immer schlimmer werde. Zwei Tage zuvor habe die Bild-Zeitung berichtet, dass ein Mann in Slowenien sechs Roma erschossen habe. Der Beamte G habe in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, diesem das "Ritterkreuz" zu verleihen. - Der Beklagte und der Beamte G hätten für den Fall der Wiedereinführung der Todesstrafe in der Schweiz einvernehmlich erklärt, dass sie sich dort dann als "Erschießer" bzw. "Henker" bewerben wollten. - Bei einem Telefonat am 05.09.2010, bei dem es um den Besuch des Bundespräsidenten Wulff und des rheinlandpfälzischen Ministerpräsidenten Beck in einer Synagoge ging, habe der Beklagte erklärt, dass das Einzige, was diesem Land noch helfe, Walküre mit Gewalt in der Nacht sei. Anschließend habe der Beklagte mit dem Beamten G über die ihres Erachtens gegebenen Ursachen für den Niedergang des Deutschen Reiches diskutiert. Hierbei seien sich der Beklagte und der Beamte G darüber einig gewesen, dass man Paris dem Erdboden hätte gleichmachen und jeden Tag Franzosen hätte erschießen sollen. Man hätte sie ausrotten sollen. Es sei egal, wenn in Frankreich 20 Millionen Zivilisten draufgehen. Im Anschluss hätten sich der Beklagte und der Beamte G über die Flutkatastrophe in Pakistan unterhalten. Sie seien sich hierbei darüber einig gewesen, dass "doch kein Schwein ein paar Millionen toter Pakistani interessiere", es sei "scheißegal, wenn es diese nicht mehr gebe". Im Anschluss habe der Beklagte mit dem Beamten G über die Absicht diskutiert, Waffen und Munition zu erwerben. - In einem Telefongespräch am 14.09.2010 habe der Beamte G im Hinblick auf die deutsche Außenpolitik erklärt "was juckt's, die 150 Neger am Tag, die sterben oder die Kinder...ich würde zu den Negerkindern sagen: "Du bist Neger, ich erschieß Dich! Dann ist das Ding für mich gegessen. Das wüsste; okay, ich bin schwarz, ich muss sterben". Der Beklagte habe diesen Bekundungen mehrfach zugestimmt mit "genau, ja ganz genau". Ferner hätten der Beklagte und der Beamte G in diesem Telefonat ihre Zustimmung für totalitäre Regime zum Ausdruck gebracht. Hierbei hätten sie ihre Wertschätzung für Stalin bekundet, die größer sei als die für Hitler, da dieser "nicht so einen Firlefanz gemacht" habe. "Bei Stalin habe es keinen Stauffenberg gegeben." Im gleichen Telefonat habe sowohl der Beklagte als auch der Beamte G die geschichtlichen Erkenntnisse zum Holocaust geleugnet. Diese seien "Lug und Trug". - In einem Telefonat vom 21.09.2010 habe der Beamte G dem Beklagten erklärt, wie er einen Gefangen (Herrn Göbel) jeden Tag drangsaliere. Wörtlich habe er von "ficken" gesprochen. Ebenfalls in diesem Telefonat hätten der Beklagte und der Beamte G die Amokläuferin von Lörrach als Heldin gewürdigt, weil sich diese dem "deutschen Judenstaat" nicht beuge. b) Abspielen von rechtsextremistischen Tonträgern - Der Beklagte habe am 23.08.2010 von seinem Anwesen B-Straße, B-Stadt, laut hörbar für die Nachbarschaft, hier insbesondere die Zeugin L und Öffentlichkeit in seinem Garten Musik mit rechtsextremistischen Hintergrund, aber auch Reden von Adolf Hitler abgespielt. c) Rechtsextremistische verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen im Rahmen der Dienstausübung Dem Beklagten werde ferner zu Last gelegt, nachfolgend näher spezifizierte rechtsextremistische, verfassungsfeindliche und menschenverachtende Äußerungen für Dritte hörbar getätigt zu haben. Die aufgelisteten Einzelvorwürfe fielen jeweils in den Zeitraum 2009/2010. Die Handlungen des Beklagten seien jeweils im Rahmen des Stationsdienstes im Unterkunftshaus B in der JVA Weiterstadt erfolgt. Im Rahmen seiner Dienstausübung habe der Beklagte mehrfach in Gegenwart diverser Bediensteter - namentlich der nachfolgend benannten Zeugen M, N, O, P, Q, R und S - fortlaufend verbale Äußerungen getätigt, die rechtsextremistisches Gedankengut zum Ausdruck bringen. Er habe sich mit dem Beamten G, als dieser noch in der JVA K tätig war, als "Goebbels oder Göring" bezeichnet. Am Telefon habe er sich mit "Führungshauptquartier" gemeldet. Zu verschiedenen Personen habe er am Telefon zudem "ja mein Führer" gesagt. Am Telefon habe sich der Beklagte für Kollegen hörbar mit "Mein Führer" gemeldet. Ebenfalls für Kollegen hörbar habe der Beklagte "Süg Hül" zu Herrn G und auch zu anderen Beamten als Gruß gesagt (als verfremdete Form von "Sieg Heil"). Die vorgenannte Grußformel habe der Beklagte auf eigene Veranlassung hin in altdeutscher Schrift auf ein schwarzes T-Shirt drucken lassen, welches er im Rahmen des Dienstes unterhalb der Uniform als Unterhemd getragen habe. Dies sei für andere Bedienstete - namentlich für die nachfolgend benannten Zeugen M, N, O, P, Q, R und S - u.a. beim Umkleiden sichtbar gewesen. In Gegenwart des Beamten O habe sich der Beklagte wiederholt über Gefangene, die sich für ihn unbequem verhielten, dergestalt geäußert, dass diese "auf der Stelle erschossen" gehörten. Ferner habe er sich dahingehend geäußert, dass diese "vergast" gehörten. Diese Äußerungen seien entweder im Stationsbüro oder im Aufsichtshaus des Freistundenhofs, für den Beamten O hörbar, getätigt worden. Während seiner Dienstverrichtung habe der Beklagte mehrfach die Inhalte des Zweiten Weltkrieges im Beisein von Kollegen - namentlich des Zeugen S - thematisiert und hierbei im Hinblick auf Gefangene geäußert, dass die anstaltsinterne Heizungsanlage in der Energiezentrale umgerüstet werden könne, "um den einen oder anderen Gefangenen durch den Schornstein zu entsorgen". Ferner habe der Beklagte - namentlich für den Zeugen T hörbar - während seines Dienstes gerufen, auch ohne konkrete Personenanrede, des Öfteren "Süg Hül" in der Verfremdung des Begriffs "Sieg Heil". Dies vor allem dann, wenn ihm etwas besonders gut gelungen sei. Ausländische Gefangene habe der Beklagte für den Zeugen U hörbar regelmäßig als "Kanacken" tituliert. Mit der Disziplinarklage werden dem Beklagten ferner steuerrechtliche Falschangaben vorgeworfen. Der Beklagte habe jedenfalls bis 30.11.2010 die Steuerklasse III geführt, danach die Steuerklasse I, mit einem Kinderfreibetrag von 0,5. Er habe zudem den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 96,68 EUR monatlich in Anspruch genommen, obgleich er nach eigenen Angaben, wie aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.09.2010 ersichtlich sei, bereits seit dem 27.02.2009 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Angabe habe der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2010 durch Übersendung einer Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls bestätigt. Der Beklagte habe in erheblichen Maße gegen seine Kernpflichten gemäß §§ 33, 34 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 68 Abs. 2 HBG und gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen. Besonders schwer wiege dabei der Verstoß gegen seine Kernpflichten gemäß §§ 33, 34 BeamtStG i.V.m. § 68 Abs. 2 HBG durch das rechtsextremistische und menschenverachtende Verhalten des Beklagten, das belege, dass er nicht bereit sei, sich zur demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ferner habe der Beklagte nachdrücklich gegen seine Pflicht zu innerdienstlichen Neutralität verstoßen. Als Beamter des öffentlichen Dienstes müsse der Beklagte Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 HBG) habe er mit seiner Eidesleistung bekräftigt. Unter dem 01.06.1993 sei er darüber belehrt worden, dass er gemäß § 67 Abs. 2 HBG (nunmehr § 33 BeamtStG) durch sein gesamtes Verhalten verpflichtet sei, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen einzutreten. Hierzu zähle insbesondere die Verpflichtung, eine Ordnung anzuerkennen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit, darstelle. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, sei unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter auf Lebenszeit, der sich einer solchen Pflichtverletzung nachhaltig schuldig mache, sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus der Vielzahl der Äußerungen und Verhaltensweisen des Beklagten werde überdeutlich, dass er die Bundesrepublik Deutschland als "Judenstaat" ablehne und auch die Wertvorstellungen des Grundgesetzes, insbesondere die Achtung der Menschenwürde sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in grundsätzlicher Weise ablehne. Dies ergebe sich aus seinen menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden Äußerungen über Menschen anderer Staatsangehörigkeit oder Hautfarbe. Das Ganze gipfele unter anderem in den Äußerungen des Beklagten zu den "Umbaumöglichkeiten" der Heizanlage der JVA K, um den einen oder anderen Gefangenen auf diese Weise "entsorgen" zu können, sowie in der Aussage, "nur ein toter Moslem sei ein guter Moslem" und seinen Wunschvorstellungen zur "Ausrottung der Franzosen". Besonders deutlich werde die Einstellung des Beklagten ferner im Hinblick auf seine Äußerungen und Vorstellungen zum "Vergasen" von Gefangenen, seiner Bereitschaft, sich für "Erschießungskommandos" zu melden und schließlich der Aussage, dass der "Judenstaat" - gemeint war die Bundesrepublik Deutschland - "immer schlimmer" werde. Aus den Äußerungen des Beklagten ergebe sich, dass er über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfüge und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht nur nichts anzufangen wisse, sondern diese nachdrücklich ablehne. Auch die Bezeichnung ausländischer Gefangenen als "Kanacken" stelle sich als menschenverachtende und ausländerfeindliche Pflichtverletzung des Beklagten dar. Die ausländerfeindlichen Äußerungen und Beschimpfungen stellten sich auch als Dienstpflichtverletzung dar. Mit diesen Verhaltensweisen habe der Beklagte in schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegende Kernpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Er habe durch sein Verhalten nachdrücklich deutlich gemacht, dass er sich nicht zur demokratischen Grundordnung bekenne und auch nicht für deren Erhaltung einstehen würde. Der Beklagte habe diese Äußerungen sowohl im innerdienstlichen als auch im außerdienstlichen Bereich getätigt. Für den Fall, dass der Beklagte sich darauf berufen sollte, dass all dies nur private Äußerungen gewesen seien, sei dieses Vorbringen unerheblich. Ausreichend sei bereits, dass die Äußerungen in absoluter Deutlichkeit belegten, dass der Beklagte ein geschlossenes nationalsozialistisches Weltbild habe und eben nicht, wie von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gefordert, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. Mit einer bloßen "Aufschneiderei und Angeberei" im engeren Freundeskreis habe dies nichts zu tun. Der Beklagte biete vorliegend nicht nur "mangelhafte Gewähr" dafür, dass er als Beamter jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete, sondern habe durch sein Verhalten, wie vom Bundesverfassungsgericht für eine Entfernung aus dem Dienst gefordert, konkret gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust geführt. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Seine Handlungen haben einen dienstlichen Bezug, zumal sich der Beklagte auch innerhalb des Dienstes durch rechtsextremistische Äußerungen hervorgetan habe. Letztlich könne dies allerdings dahinstehen. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes könne ein Dienstvergehen darstellen, wenn es wie hier, nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder des Ansehen des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Beamtinnen und Beamte müssten als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen werden können. Außerdienstliches Fehlverhalten sei disziplinarrechtlich deshalb dann bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtige, die der Beruf des Beamten erfordere. Die Beeinträchtigung müsse sich hierbei auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder aber das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigen. Durch seine telefonischen Äußerungen gegenüber Herrn G und die Äußerungen im Dienst, die für Dritte hörbar gewesen seien, habe der Beklagte Achtung und Vertrauen für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise beeinträchtigt. Das Merkmal "in besonderer Weise" beziehe sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Es sei erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgehe. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" beziehe sich auf den Erfolg der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Vorliegend verhalte es sich so, dass ein direkter dienstlicher Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestehe. Ein solcher dienstlicher Bezug ergebe sich auch hinsichtlich der Telefonate mit dem Beamten G bereits daraus, dass die rechtsextremistischen und menschenverachtenden Äußerungen konkrete Phantasien zur Ausübung des Dienstes im Einzelfall zum Inhalt hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Dienstbezug gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 10 EMRK berufen. Diese Regelungen fänden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und würden insbesondere durch Art 33 Abs. 5 GG eingeschränkt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger wesentliche Erkenntnisse aus der Übermittlung der Daten der abgehörten Telefonate gewonnen habe. Der hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30.01.2012 (Bestätigung der vorläufigen Dienstenthebung im Parallelverfahren gegen den Beamten G, Az.: 28 A 2193/11.D) zutreffend ausgeführt, dass diese Maßnahme durch § 49 Abs. 2 BeamtStG gedeckt sei, wenngleich die Staatsanwaltschaft E-Stadt sich auf die Rechtsgrundlage des § 477 Abs. 3 StPO bezogen habe. Ergänzend werde die Klage auf den steuerrechtlichen Vorwurf gestützt. Der Beklagte habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 24.09.2010 zu seiner Person ausgesagt, dass er bereits seit dem 27.02.2009 von seiner damaligen Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Angaben habe er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 bekräftigt. Demgegenüber habe er in dem von ihm vorgelegten Bezügenachweis vom Oktober 2010 nach wie vor die Steuerklasse 3 mit dem Kinderfreibetrag von 0,5 anteilig geführt. Er habe damit gegen seine Pflichten verstoßen, notwendige Änderungen zur Steuer mitzuteilen. Auch insoweit liege eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG vor und ein Verstoß gegen die Wohlverhaltungspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. Das Dienstvergehen rechtfertige die Disziplinarmaßnahme "Entfernung aus dem Beamtenverhältnis". Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergäben sich keine Milderungsgründe. Die Entfernung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die überlange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens. Darüber hinaus liege ein Verwertungsverbot vor. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E-Stadt gegen den Beamten sei in diesem Disziplinarverfahren unzulässig. Die Staatsanwaltschaft liege falsch mit dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach § 477 Abs. 3 StPO, da diese Norm im Rahmen des Disziplinarverfahrens keine Anwendung finde. Zur berücksichtigen sei § 49 BeamtStG. Eine Übermittlungspflicht ergebe sich weder aus Abs. 4 noch aus Abs. 1 dieser Vorschrift. Zufallsfunde dürften ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken in den anderen Strafverfahren nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Das vorliegende Disziplinarverfahren sei jedoch verwaltungsrechtlicher Art und nicht, wie § 477 StPO voraussetze, strafrechtlicher Natur. Deshalb sei eine Verwertung im oben genannten Sinne ausgeschlossen. Zum anderen sei nicht ersichtlich, in wieweit die Inhalte der Telefonüberwachung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Es bleibe zu bezweifeln, dass privat geführte Telefongespräche eine solche öffentliche Gefahr darstellten, auch werde der rechtsradikale Gedankenaustausch grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, erfasst. Die von dem Beamten geführten Telefongespräche seien nicht zu öffentlichen Zwecken bestimmt gewesen. Diese hätten ausschließlich privaten Charakter gehabt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gehe hiervon nicht aus. Auffallend sei, dass außer bei den Vorwürfen über die Inhalte der abgehörten Telefongespräche, so gut wie keine Daten vorhanden seien, die die vorgeworfenen Handlungsweisen bzw. Äußerungen zeitlich einordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Versetzung des Zeugen D. (Bl. 122 ff. GA) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (3 Bde. Disziplinarakten, 2 Bde. Personalakten, 2 Leitzordner) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft V (5 Bde., Az: xxxx xx xxxxxx/xx sowie die Sonderbände TKU, Vernehmungen und Durchsuchung/Sicherstellung), ferner auf die beigezogene Gerichtsakte im Disziplinarverfahren Land Hessen gegen G (28 K 350/14 mit Behördenakten) Bezug genommen, ferner auf den vorgelegten Tonträger (2 CD) mit den anlässlich der Telefonüberwachung mitgezeichneten Telefonaten.