Beschluss
28 L 862/15.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:1124.28L862.15.WI.D.0A
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Leitsätze
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden und formal wirksam geworden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden und formal wirksam geworden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist Beamter auf Probe und wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums C. vom 06.05.2015. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller leistete nach Beendigung seiner von 00 bis 00 erfolgten Schulausbildung (Abitur) bis 00.00.00 seinen Wehrdienst ab. Mit Urkunde vom 00.00.00 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Im Januar 2012 beendete der Antragsteller seinen Vorbereitungsdienst mit D.. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (A 9) ernannt. Am 00.00.00 wurde durch das Hessische Landeskriminalamt (Amtsdelikte/Interne Ermittlungen) Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Hintergrund war u. a., dass im Zuge der elektronischen Datenauswertung in einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung im Smartphone eines Geschädigten ein aus dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS generiertes Fahndungs-/Erkennungsdienstbild festgestellt wurde. Bei der Person auf dem ED-Bild handele es sich um E.. Die entsprechende polizeiliche Datenabfrage des E. am 27.03.2013 sei durch den Antragsteller erfolgt. Der Antragsteller pflege eine enge Beziehung zu seinem Cousin, F.. Dieser wiederum sei befreundet mit dem G., auf dessen Smartphone das ED-Bild des E. gefunden worden war. Der Antragsteller sei in dem Fitnessstudio "H." in I-Stadt von dem E. angesprochen worden. Ferner wurden im privaten Smartphone und auf der Festplatte des privaten PC des Antragstellers mehrere Bilder des J. gefunden. Dessen POLAS-Bild habe der Antragsteller am 00.00.00 vom Bildschirm abfotografiert. Aufgrund einer Anfrage seines Cousins, F. am 00.00.00 habe der Antragsteller per SMS Auskunft über zwei Tatverdächtige als Verursacher einer Schlägerei zu Lasten eines Freundes des F. gegeben. Am 29.03.2013 habe der Antragsteller dem F. ein Foto eines Zivilfahrzeugs der OPE Rüsselsheim geschickt. Mit Verfügung vom 05.05.2014 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums C. das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 20 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB wegen widerrechtlicher Weitergabe von polizeilichen Daten an unbefugte Dritte gegen den Antragsteller ein. Vorgeworfen wurde dem Antragsteller a) Weitergabe des POLAS-Bild E., b) Recherche der Person J. am 22.04.2013 c) ComVor-Recherche N. mittelbar nach der Schießerei d) Weitergabe von polizeiinternen Daten im Fall K., L. Zugleich setzte der Präsident des Polizeipräsidiums C. das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG aus. Mit Verfügung vom 22.07.2014 (Bl. 140 DA) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 22 HDG ausgedehnt. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, dass er die Daten des J.an den F. weiter gegeben habe. Am 29.03.2013 habe der Antragsteller darüber hinaus ein Foto von einem umfangreichen Drogenfund der OPE an den F. gesandt. Hinsichtlich der bereits vorgeworfenen Abfrage des E. sei das Bild dazu genutzt worden, eine Absprache durch Bekannte des F. wegen des Vorfalls im Fitnessstudio an diesen zu richten. Ebenso wurde der Antragsteller zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört. Mit Urteil des Amtsgerichts M-Stadt vom 11.03.2015 (34 Ls - 500 Js 30172/13) wurde der Antragsteller wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 50,-- € verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Die Verurteilung erfolgte wegen der Recherche und Weitergabe der Daten/Fotos des E. und des J.. Gegen das Urteil wurde sowohl vom Antragsteller als auch von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums C. vom 06.05.2015 wurde der Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes enthoben. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, widerrechtliche Abfragen in den polizeilichen Abfragesystemen getätigt zu haben und die dort erlangten sowie weitere, polizeiinterne Informationen an Dritte weitergegeben zu haben. Hierdurch habe der Antragsteller gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Hinzu komme, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verletzt habe. Allein der im vorgenannten Urteil des Amtsgerichts M-Stadt festgestellte Sachverhalt sei geeignet, mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge bei einem Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten und diene sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liege in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Bei der Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs der Betroffenen bilde nach einschlägiger Rechtsprechung die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungsprüfung im Disziplinarverfahren.Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass ferner beabsichtigt sei, die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG anzuordnen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2015 hat der Antragsteller am 08.07.2015 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller lässt u. a. ausführen, er habe im Rahmen seiner Einlassung vorgetragen, dass er kein privates, sondern ausschließlich ein dienstliches Interesse an den Brüdern E. gehabt habe. Auch die Bedrohung im Fitnessstudio "H." in I-Stadt sei nicht Hintergrund der Kontaktaufnahme mit dem Zeugen F., sondern Folge der dienstlichen Beschäftigung mit der Person des E. gewesen. Auch bezüglich der POLAS-Recherche und des dort gespeicherten ED-Bildes, das der Antragsteller mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und auf seinem privaten PC gespeichert habe, werde in der Einleitungsverfügung ein Bezug zu dem versuchten Tötungsdelikt am 05.06.2013 hergestellt. Dadurch werde suggeriert, dass der Antragsteller quasi im Auftrag von an diesem Delikt beteiligten Personen die Recherche vorgenommen habe. Der Antragsteller habe in seiner Vernehmung beim HLKA am 04.09.2013 dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die im Nachgang der Überprüfung über die Person gesammelten Informationen an das HLKA weitergegeben habe. Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, indem er für den Antragsteller sprechende Gesichtspunkte nicht beachtet habe. Soweit es den Sachverhaltskomplex der Abfrage und Informationsweitergabe hinsichtlich der Person des E. betreffe, räume der Antragsteller sowohl die Abfrage der Person im behördlichen Auskunftssystem als auch die Weitergabe des im POLAS abfotografierten Lichtbildes an seinen Cousin, F., ein. Dies sei ausschließlich vor einem dienstlichen Hintergrund erfolgt. Die Weitergabe des Lichtbildes an den Cousin sei erfolgt, weil sich der Antragsteller von diesem Informationen für polizeiliche Ermittlungen gegen die Person erhofft habe. Der dienstliche Zusammenhang ebenso wie die Beschaffung von Informationen durch den Cousin werde nicht zuletzt durch die Weitergabe der durch den Antragsteller gesammelten Informationen an das HLKA dokumentiert. Der Antragsteller habe insoweit ausdrücklich auf seinen Cousin als Quelle der Information hingewiesen. Auch habe die Weitergabe des im POLAS abfotografierten Lichtbildes nicht dem Zweck gedient, seinen Cousin oder Dritte dazu zu veranlassen, Konsequenzen aus der Bedrohung des Antragstellers im Fitnessstudio "H." in I-Stadt durch den Zeugen E. zu ziehen. Hinsichtlich der angekündigten Weitergabe eines Bildes des Zeugen J. als Heranwachsender räume der Antragsteller eine entsprechende Absicht ein, die er aus heutiger Sicht als Fehler erkenne und zutiefst bedauere. Hinsichtlich der Abfrage behördlicher Informationssysteme nach der genannten Person lege der Antragsteller ausführlich einen dienstlichen Zusammenhang dar, der nicht zuletzt auch durch die Weitergabe der durch den Antragsteller gesammelten Informationen an das HLKA dokumentiert werde. Die Informationsbeschaffung am 06.05.2013 (dem Tag des versuchten Tötungsdeliktes) sei ausschließlich aus privater Neugierde am Hergang der Tat und den von Kollegen ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen erfolgt. Die insoweit erlangten Informationen seien ausschließlich an Kollegen der OPE weitergegeben worden. Die am folgenden Tag durch die Lektüre des Tagesberichts der Polizeidirektion erlangten Informationen seien an seinen Cousin weitergegeben worden, um diesem die Brisanz der Situation zu verdeutlichen. Dieser habe sich von bestimmten in den Vorfall involvierten Personen distanzieren und nicht in die "Schusslinie" geraten sollen. Die im Anschluss an das versuchte Tötungsdelikt getätigte Recherche der Person G. habe einen dienstlichen Hintergrund gehabt und sei weder vom Cousin des Antragstellers in Auftrag gegeben worden, noch seien diesem hieraus gewonnene Informationen zugeleitet worden. Die Informationsbeschaffung durch den Antragsteller am 06.05.2013 sei zum Zweck der Befriedigung seiner privaten Neugier und der seiner Kollegen hinsichtlich des Tathergangs sowie der Überprüfung von Informationen Diensthabender und an den Ermittlungsmaßnahmen beteiligter Kollegen erfolgt. Erst am folgenden Tag habe der Antragsteller aufgrund der Lektüre des Tagesberichts der Polizeidirektion erfahren, dass eine ihm als Freund seines Cousins bekannte Person Zeuge der Tat gewesen sei. Aufgrund der hierdurch hervorgerufenen Angst des Antragstellers, der Kontakt seines Cousins zu jener Person könne diesen in Gefahr bringen, habe ihn veranlasst, seinen Cousin darüber zu informieren, dass die Ermittlungsbehörden von einer Verbindung der Tat zur organisierten Kriminalität ausgingen und er sich deswegen zunächst von dem Zeugen der Tat "fernhalten solle". Konkrete Informationen zu Ermittlungsmaßnahmen oder bereits gewonnenen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden seien dabei nicht weitergegeben worden. Die durch den Antragsteller im Nachgang zu dem versuchten Tötungsdelikt erfolgte Recherche sei erfolgt, weil es den Antragsteller verwundert habe, dass sich die Ermittlungen hinsichtlich des versuchten Tötungsdeliktes lediglich auf die Kontakte des Opfers in die Türsteherszene beschränkten und nicht die dem Antragsteller bekannten Kontakte des Opfers in die Rocker- und Rotlichtszene. Auch insoweit habe der Antragsteller seine Erkenntnisse den zuständigen Ermittlungsbeamten beim HLKA mitgeteilt. Der Antragsteller bereue insbesondere die Weitergabe von Informationen an seinen Cousin. Er sei aufgrund des familiären Vertrauensverhältnisses spontan davon ausgegangen, dass der Zeuge F. die Informationen für sich behalten werde und ohnehin weder dieser noch Dritte irgendwelche Schlussfolgerungen für sich hieraus ableiten könnten. Der Antragsteller habe allein aus spontaner familiärer Fürsorgepflicht seinem Cousin gegenüber gehandelt. Diesen habe er vor der Verwicklung in kriminelle Kreise und daraus erwachsenden Gefahren für sich und seine Familie fernhalten und beschützen wollen. Die Versendung des Lichtbildes eines zivilgenutzten Einsatzfahrzeuges sei vor dem Hintergrund der Demonstration des Stolzes des Antragstellers auf seinen Beruf erfolgt. Auch die Versendung von Fotos eines "Rauschgiftfundes" sei als Demonstration des Stolzes des Antragstellers auf seinen Beruf und in dessen Rahmen erbrachter Leistungen erfolgt. Der Antragsteller habe in seiner Einlassung vom 19.11.2014 ebenfalls die Weitergabe von Namen von Tatverdächtigen am 10.03.2013 eingeräumt. Zur Erläuterung habe er allerdings ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Weitergabe nicht davon ausgegangen sei, dass er dazu nicht befugt gewesen sei. Vielmehr habe er angenommen, dass sein Cousin als Beauftragter des Tatopfers grundsätzlich berechtigt sei, die Information über die Identität der vermeintlichen Täter für diesen zu erfragen und zu erhalten. Er sei deshalb von der Einschätzung ausgegangen, dass er dazu berechtigt gewesen sei, die Namen der Tatverdächtigen auch an seinen Cousin als Beauftragten des Tatopfers herauszugeben. Die im Rahmen des Strafverfahrens ermittelten "Verbindungen" seines Cousins in das "Rockermilieu" seien dem Antragsteller vorher nicht bekannt gewesen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung sowohl formell als auch materiell fehlerhaft sei. Der lediglich pauschale Verweis auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren könne dabei eine substantiierte Darstellung der disziplinarrechtlich relevanten Tatsachen zumal dann nicht ersetzen, wenn es an einer nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensstandes fehle. Der Antragsteller beantragt, die mit Bescheid des Präsidenten des Polizeipräsidiums C. vom 06.05.2013 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, die ausgesprochene Suspendierung sei rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Sofern im Rahmen der Sachverhaltsschilderung der Einleitungsverfügung eine Schießerei am 06.05.2013 erwähnt werde, solle dies lediglich verdeutlichen, wie das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren zustande gekommen sei. Auf dem Mobiltelefon des Zeugen der Schießerei, G., sei im Rahmen der dortigen Ermittlungen ein Foto gefunden worden, welches offensichtlich aus dem Bestand der polizeilichen Auskunftssysteme stammte und dessen Abfrage mittels Protokollauswertung unter der Benutzerkennung des Antragstellers erfolgt sei. Fest stehe, dass der Antragsteller zu dem versuchten Tötungsdelikt am 06.05.2013 keinen dienstlichen Bezug gehabt habe. Insofern liege der intensiven Abfrage des G. zunächst persönliche Neugier zugrunde. Vor dem Hintergrund der Freundschaft des Cousins des Antragstellers mit dem G. und der vom Antragsteller geäußerten Sorge um seinen Cousin würden eindeutig weitere private Beweggründe für die intensive Recherche des G. und des J. offenbar. Der Antragsteller habe eingeräumt, die Personalien der beiden Tatverdächtigen in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des K. an seinen Cousin weitergegeben zu haben. Dem Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten habe bekannt sein müssen, dass Auskünfte aus Ermittlungsverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens oblägen. Dies habe sich ihm umso mehr aufdrängen müssen, als er nicht einmal Sachbearbeiter des Verfahrens gewesen sei und somit keine Informationen über den Sachstand der Ermittlungshandlungen gehabt habe. Schließlich spreche auch der Wortlaut des SMS-Verkehrs zwischen dem Antragsteller und dem Cousin anlässlich der Übersendung der Informationen am 10.03.2013 eindeutig dafür, dass sich der Antragsteller der Widerrechtlichkeit seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei. Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen und Übersendung des abschließenden Ermittlungsberichts des HLKA vom 20.06.2014 sei das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 22.07.2014 ausgedehnt und dieser gleichzeitig zur angedachten Suspendierung angehört worden. Der Antragsteller habe durch die Weitergabe des Lichtbildes aus dem ED-Bestand der Polizei an seinen Cousin gegen § 37 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und damit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Mit dem geschilderten Verhalten verletzte der Antragsteller überdies das sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebende innerdienstliche Vertrauensverhältnis. Das Gebot, personenbezogene Daten nur im Fall der dienstlichen Veranlassung abzufragen, zähle zu den Hauptpflichten eines Beamten und diene der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung. Hierauf müsse der Dienstherr vertrauen dürfen. Auch der Bürger müsse sich darauf verlassen können, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen Verwendung fänden. Sofern der Antragsteller die Datenweitergabe an seinen Cousin genutzt habe, um der Drohung des E. im Fitnessstudio zu begegnen, habe dieser gleichzeitig gegen die Pflicht zu uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums C. vom 06.05.2015 nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrecht zu erhalten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden und formal wirksam geworden ist. Dies ist hier der Fall. Denn mit Verfügung vom 05.05.2014 und Erweiterung vom 22.07.2014 hat der Präsident des Polizeipräsidiums C. das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Weiter ist die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 43 Abs. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe - wie hier beim Antragsteller - voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgen wird. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sogenannte entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 - GL 13 K 2646/07 -; zitiert nach ). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -; NVwZ 2001, 1410). Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass der Antragsteller voraussichtlich wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) vorliegt und die Entlassung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -; zitiert nach ). Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 - 4 HDG vorliegend anzunehmen. Die Kammer geht davon aus, dass der Vorwurf des Geheimnisverrats in der Einleitungsverfügung, der den Straftatbestand des § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) erfüllt, eine Handlung darstellt, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Das Amtsgericht M-Stadt hat den Antragsteller mit Urteil vom 11.03.2015, das noch nicht rechtskräftig ist, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 50,-- € verurteilt. Von diesem Sachverhalt ist daher vorliegend auszugehen, zumal der Antragsteller die beiden abgeurteilten Taten selbst eingeräumt hat. Gemäß § 16 HDG bemisst sich eine Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Die Schwere des Dienstvergehens ist als maßgebliches Bemessungskriterium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG richtungsweisend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -; zitiert nach ) lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Bei der Gesamtbetrachtung der be- und entlastenden Gesichtspunkte geht die Kammer davon aus, dass hier mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn nicht gar die Entfernung die angemessene Disziplinarverfahren darstellen würde. Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG vorliegend anzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach geht die Kammer von folgenden Sachverhalten aus: Nach den Feststellungen des Amtsgerichts M-Stadt im Urteil vom 11.03.2015 hat der Antragsteller am 27.03.2013 ein erkennungsdienstliches Bild des E. im POLAS aufgerufen. Das Lichtbild wurde vom Antragsteller mit seinem Smartphone abfotografiert. Es wurde durch den Antragsteller über "Whats App" an dessen Cousin, F., übermittelt. Der F. wiederum übersandte am 29.03.2013 das aus POLAS abfotografierte Bild dem G.. Am 22.04.2013 führte der Antragsteller eine Mehrfachabfrage hinsichtlich des J. durch. Er fotografierte die jeweiligen Anzeigen, verschiedene Bilder und speicherte diese auf seinem Smartphone und seinem privaten PC. Am 24.04.2013 kündigte der Antragsteller dem F. gegenüber an, dass er diesem bei dem nächsten Zusammentreffen Lichtbilder des J. zeigen werde. Dieses Zusammentreffen fand am 25.04.2013 statt. Am 26.05.2013 wurde auf den J. und den G. ein versuchtes Tötungsdelikt verübt. Der J. wurde durch Schüsse verletzt. Im Rahmen der Ermittlungen nach den Tätern der versuchten Tötung wurde das Handy des G. ausgelesen und das aus Polas abfotografierte Bild des E. gefunden. Damit dürfte sich der Antragsteller des Geheimnisverrats gemäß § 353 b StGB strafbar gemacht haben. Das dem Antragsteller vorzuwerfende Dienstvergehen wiegt schwer. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit nicht unerheblichem Gewicht handelt. Soweit der Antragsteller ein Lichtbild aus dem ED-Bestand der Polizei an seinen Cousin weitergegeben hat, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen hat. Da nach dem gegenwärtigen Ermittlungstand im behördlichen Disziplinarverfahren die Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst, war der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO).