Beschluss
25 L 258/21.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0713.25L258.21.WI.D.00
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Leitsätze
Für eine vorläufige Dienstenthebung genügt die Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist.
Ob in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Verdachtsmomente ausreichen, um eine vorläufige Dienstenthebung zu rechtfertigen, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine vorläufige Dienstenthebung genügt die Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Ob in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Verdachtsmomente ausreichen, um eine vorläufige Dienstenthebung zu rechtfertigen, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen ihre vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung ihrer Dienstbezüge durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2021. Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie besuchte von 0000 bis 0000 die Grundschule, anschließend bis 0000 die Realschule und sodann bis 0000 die Berufsfachschule G., von der sie ein Abschlusszeugnis erhielt, das ihr den erfolgreichen Besuch der Einjährigen Berufsfachschule für Ernährung/Hauswirtschaft bescheinigt. Am 00.00.0000 wurde die Antragstellerin als Angestellte beim Postgiroamt H. eingestellt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Postassistentin beim Postgiroamt H. ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A5 BBesG eingewiesen. Am 00.00.0000 wurde sie zur Postsekretärin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A6 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgte die Ernennung zur Postobersekretärin und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 BBesG. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 wurde die Antragstellerin zur Posthauptsekretärin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 BBesG eingewiesen. Mit der Überleitung der Blauen Schalter von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG zum 00.00.0000 wurde die Antragstellerin ab dem 00.00.0000 zur Deutschen Post AG abgeordnet und mit Wirkung zum 00.00.0000 zur Deutschen Post AG, Niederlassung Filialen I., versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Postbetriebsinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9vz BBesG eingewiesen. Infolge von Umstrukturierungen der Deutschen Post AG wurde die Antragstellerin in den darauffolgenden Jahren mehrfach unter Beibehaltung ihres Arbeitsbereichs und Dienstortes versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Antragstellerin dauerhaft eine Tätigkeit als Filialleiterin bei der Postbank Filiale Vertrieb AG, Regionalbereich J., Betrieb K. zugewiesen. Mit Wirkung vom 25. Mai 2018 fusionierte die Deutsche Postbank AG mit der DB Privat- und Geschäftskundenbank AG, die sodann als Postnachfolgeunternehmen bestimmt wurde. Mit Wirkung zum 00 00.0000 wurde der Antragstellerin eine Tätigkeit als Kundenberaterin D in der Filiale L. zugewiesen. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde ihr die Tätigkeit als Kundenberaterin D in der Filiale M. zugewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 fusionierte die DB Privat- und Firmenkundenbank AG mit der Deutschen Bank AG, welche als Postnachfolgeunternehmen bestimmt wurde. Am 00.00.0000 feierte die Antragstellerin ihr 40-jähriges Dienstjubiläum. Die Antragstellerin wurde zuletzt mit Regelbeurteilung für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 mit sechs von zehn möglichen Punkten (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht mit gelegentlich darüber hinausgehenden Leistungen) bewertet. Zuvor war sie für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 mit 7,6 Punkten (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) und für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 mit 8,6 Punkten (übertrifft die Anforderungen durch regelmäßig herausragende Leistungen) bewertet worden. Der vorläufigen Dienstenthebung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 00.00.0000 erfolgte eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Deutschen Postbank Filialen in L. und M.. Dem lag ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2020 zugrunde. Danach werde gegen die Antragstellerin und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachts von Straftaten nach §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, § 63 ZAG ermittelt. Die Antragstellerin sei verdächtig, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit dem weiteren Beschuldigten mindestens seit dem Jahr 2019 in mindestens 138 Fällen Konten bei der Postbank auf von dem Mitbeschuldigten vorgegebene Personaldaten und Anschriften Dritter eröffnet zu haben. Der Mitbeschuldigte habe der Antragstellerin die Datensätze, auf die die Kontoeröffnung erfolgen sollten, übermittelt. Die Antragstellerin habe die Konten sodann eröffnet, wobei ihr bewusst gewesen sei, dass diese Konten für die Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters Verwendung finden sollten und im Wesentlichen von dem Mitbeschuldigten betrieben wurden. Die Antragstellerin habe auf Nachfrage dem Mitbeschuldigten auch Kontostände der auf diese Weise eröffneten Konten per WhatsApp mitgeteilt. Der Verdacht gründe sich auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen, die Auswertung des bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten Mobiltelefons und der darauf enthaltenen WhatsApp-Chat-Protokolle und der Auswertung der Kontodatensätze. Es bestehe aufgrund des Inhalts der Chat-Protokolle auch Grund zu der Annahme, dass sich die Antragstellerin durch den Mitbeschuldigten auf bislang nicht ausermittelte Weise habe entlohnen lassen. Aufgrund des vorstehenden Tatverdachts verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Verfügung vom 13. November 2020 das Führen der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Hiergegen legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2020 Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 leitete der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten der Deutschen Bank AG ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Ihr wurde vorgeworfen, (1) seit mindestens 2019 in mindestens 138 Fällen Girokonten auf Basis von Personaldaten eröffnet zu haben, die ihr durch einen Dritten übermittelt worden seien, ohne dass sich die vermeintlichen Kunden ordnungsgemäß legitimiert hätten, (2) bei Eröffnung dieser Girokonten gewusst zu haben, dass diese für kriminelle Zwecke zur Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters verwendet würden, (3) auf Anfrage ihres Komplizen, der ihr die Personaldaten für die Eröffnung der Konten zugeliefert habe, die jeweiligen Kontostände der Girokonten mitgeteilt zu haben, (4) sich für die vorgenannten Handlungen entloht haben zu lassen. Zugleich setzte er das Verfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG wegen der staatsanwaltlichen Ermittlungen aus. Zudem wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge angehört und ein Ermittlungsführer bestellt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Dezember 2020 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2020 übersandte die Antragstellerin das ausgefüllte Formular zur Übersicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 enthob der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten der Deutschen Bank AG die Antragstellerin vorläufig des Dienstes. Sie sei dringend verdächtig, seit mindestens 2019 in mindestens 138 Fällen Girokonten auf Basis von Personaldaten eröffnet zu haben, die ihr durch einen Dritten übermittelt worden seien, ohne dass sich die vermeintlichen Kunden ordnungsgemäß legitimiert hätten. Bei Eröffnung der Girokonten sei ihr bewusst gewesen, dass diese Konten für kriminelle Zwecke zur Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters verwendet würden. Auf Anfrage ihres Komplizen habe sie diesem auf Zuruf die jeweiligen Kontostände der Girokonten mitgeteilt. Für die vorgenannten Handlungen habe sie sich von ihrem Komplizen entlohnen lassen. In der Sache sei auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 0000 Js 000000/00 anhängig. Die Antragstellerin werde wegen des Dienstvergehens voraussichtlich gemäß § 10 Abs. 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Beamte, die sich unter schuldhafter Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung ihres Amtes dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld rechtswidrig zueignen, verlören grundsätzlich das für ihr weiteres Verbleiben im Dienst erforderliche Ansehen und Vertrauen und seien nach der Rechtsprechung aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Es sei auch nicht mehr vertretbar, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens weiter zu beschäftigen, da der Betriebsfrieden empfindlich gestört und die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Ein anderweitiger Einsatz sei auch nicht möglich, weil geeignete Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stünden. Zugleich wurde die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge der Antragstellerin ab dem auf die Zustellung der Verfügung folgenden nächsten Fälligkeitstag angeordnet. Das nach Einbehalt verbleibende Nettoeinkommen übersteige den errechneten Unterhaltsbedarf und wahre einen hinreichenden Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28. Februar 2021 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. März 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat sich die Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gewandt. Es bestünden ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung unter teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge. Dies sei der Fall, wenn zumindest offen sei, ob die Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Möglichkeit der Verhängung der Höchstmaßname müsse überwiegend wahrscheinlich sein. Vorliegend sei der Antragstellerin nicht bekannt, auf welche konkreten Beweismittel sich die im disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe stützen. Mangels Kenntnis der entsprechenden Beweismittel könne die Antragstellerin bislang nur pauschal bestreiten, dass die Vorwürfe zutreffen. Die Antragstellerin habe Girokonten eröffnet, da es sich hierbei um ihre Aufgabe handele. Sie bestreite, dass sie dies in mindestens 138 Fällen getan habe, ohne dass sich die Kunden ordnungsgemäß legitimiert hätten. Die Antragstellerin eröffne monatlich im Schnitt ca. zwölf Girokonten, wobei sie diese stets nur für Kunden eröffnet habe, die sich ordnungsgemäß legitimiert hätten. Die Antragsgegnerin habe darzulegen, welche konkreten Konten ohne die notwendige Legitimation eröffnet worden sein sollten. Soweit Girokonten, welche von der Antragstellerin eröffnet wurden, für kriminelle Zwecke zur Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters verwendet worden seien, habe die Antragstellerin hierüber keine Kenntnis. Sie bestreite vehement, einem „Komplizen“ Kontostände von Girokonten mitgeteilt zu haben. Zudem habe sie sich nicht für derartige Handlungen entlohnen lassen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei im Zweifel zu Gunsten der Beamtin zu entscheiden. Allein das potentielle Vorliegen eines schweren Dienstvergehens genüge nicht, um die streitgegenständlichen Maßnahmen auszusprechen bzw. aufrechtzuerhalten. Vielmehr müsse überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Antragstellerin tatsächlich das Dienstvergehen begangen habe. Soweit sich die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2020 und die darin aufgeführten Gründe berufe, genüge dies nicht, um von der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entlassung auszugehen. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bedürfe es nach § 102 StPO lediglich „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“. Es genüge, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht bestehe, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden könne. Die angeblich existierenden WhatsApp-Chat-Protokolle seien nicht Teil der Ermittlungsakte der Antragsgegnerin. Soweit in der Ermittlungsakte Übersichten über Kontoeröffnungen enthalten seien, würden diese belegen, dass die Konten stets durch Vorlage von Personalausweisen nachgewiesen worden seien. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe Girokonten eröffnet, ohne dass sich die Kunden ordnungsgemäß legitimiert hätten, sei somit widerlegt. Auch der Vorwurf, die Antragstellerin habe EC-Karten und Unterlagen für das E-Banking an angegebene Anschriften verschickt, sei nachweislich falsch, da dies durch eine zentrale Stelle erfolge. Die Antragsgegnerin gehe im Übrigen auf die Einlassungen der Antragstellerin in keiner Weise ein, weshalb insofern eine fehlende bzw. fehlerhafte Ermessensausübung gerügt werde. Die Antragstellerin beantragt, die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die erhobenen Vorwürfe basierten auf dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2020. Dabei basiere der Tatverdacht gegen die Antragstellerin insbesondere auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, den Auswertungen des bei dem Dritten sichergestellten Mobiltelefons und der darauf enthaltenen WhatsApp-Chat-Protokolle, sowie auf den Auswertungen der Kontodatensätze durch die Strafverfolgungsbehörden. Der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten sei für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die vorläufige Dienstenthebung zuständig. Der Vorstand der Deutschen Bank AG sei nach § 1 Abs. 2 PostPersRG oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte. Die sich daraus ergebenden Befugnisse habe er dem Arbeitsdirektor übertragen. Die Deutsche Bank sei einstufig organisiert, es gebe keine nachgeordneten Organisationseinheiten mit Befugnissen einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten. Der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten sei innerhalb der Deutschen Bank AG zum Vertreter des Arbeitsdirektors bestimmt. Die Berechtigung zu einer Anordnung nach § 38 BDG erwachse aus dem Bedürfnis der Antragsgegnerin, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens eine dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aus dem Dienst entfernt werde. Von dem ihr vorgeworfenen, fortgesetzt pflichtwidrigen Verhalten und der Missachtung von Kontoeröffnungsvorschriften ausgehend, habe die Antragstellerin ihre Pflichten zur uneigennützigen Wahrnehmung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Befolgung der Anordnungen ihrer Vorgesetzten und zur Amtsverschwiegenheit nach §§ 61 Abs. 1 S. 2 und 3, 62 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 BBG verletzt und sich damit eines äußerst schweren Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Die Antragstellerin habe dabei geplant und zielgerichtet gehandelt. Ihr sei bewusst gewesen bzw. es habe ihr bewusst sein müssen, dass sie gegen eindeutige, essentielle Bestimmungen im Kontoeröffnungsprozess verstoßen und Straftaten begehen würde. Die internen Vorschriften zur Eröffnung von Girokonten seien der Antragstellerin bekannt gewesen, sie sei darüber regelmäßig belehrt und geschult worden, teilweise habe sie Schulungen sogar selbst durchgeführt. Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit oder eingeschränkte Schuldfähigkeit seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum sehr zielgerichtet und planmäßig vorgegangen sei und gemeinschaftlich mit einem zwischenzeitlich inhaftierten Dritten zusammengewirkt habe. Sie habe hierbei mutmaßlich ihre dienstliche Stellung als Kundenberaterin und ihre Kenntnisse der internen Arbeitsabläufe ausgenutzt, um sich Vorteile zu verschaffen. Ihr sei erhebliche kriminelle Energie zu unterstellen, da sie bei jeder einzelnen Kontoeröffnung sowie bei jeder Übermittlung von Kontodaten an ihren vermeintlichen Komplizen die moralische Hemmschwelle erneut überschritten habe. Sollte sich der Tatverdacht bestätigen, habe die Antragstellerin als Kundenberaterin im Kernbereich ihrer Aufgaben versagt. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Deutsche Bank AG als Bankinstitut, das den Regeln der Bankwirtschaft unterworfen sei, in ganz besonderem Maße auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen sei. Eine lückenlose Kontrolle aller Mitarbeiter sei bei Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes nicht möglich und müsse durch uneingeschränktes Vertrauen ersetzt werden. Der vertrauensvolle Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Kontodaten der Kunden sei eine leicht einsehbare Kernpflicht. Die mutmaßlichen Handlungen der Antragstellerin seien in besonderem Maße geeignet, dem Ansehen der Deutschen Bank AG und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit sowie dem Betriebsfrieden erheblich zu schaden. Auf von der Rechtsprechung entwickelte anerkannte Milderungsgründe könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Ihre lange Dienstzeit und der überwiegend tadellose Werdegang seien nicht geeignet, die Schwere des im Raum stehenden Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Der bisherige Einsatz für den Dienstherrn habe die Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich nicht davon abgehalten, eine ihrer Kernpflichten zu verletzen und sich persönlich zu bereichern. Maßnahmen nach § 38 BDG könnten bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens und auch während eines ausgesetzten Disziplinarverfahrens angeordnet werden. Es könne daher nicht auf den Nachweis der tatsächlich begangenen Straftat beziehungsweise des tatsächlich begangenen Dienstvergehens ankommen. Dies sei Gegenstand des Disziplinarverfahrens, welches seine Fortsetzung finden werde, sobald das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Zur ordnungsgemäßen Legitimierung von Kunden im Rahmen einer Kontoeröffnung genüge es nicht, dass Ausweispapiere vorgelegt werden. Vielmehr müssten die Kunden persönlich vorstellig werden und die Personengleichheit anhand des im Ausweisdokument abgelichteten Fotos geprüft werden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin Auszüge des „Workbook Giro Privatkundengeschäft“ in der Fassung vom 3. Mai 2021 sowie des „Workbook Geldwäscheprävention Teil II“ in der Fassung vom 3. Mai 2021 überreicht. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 87-100 der Gerichtsakte Bezug genommen. Schließlich sei die Höhe des Einbehalts nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte, 1 Band Ermittlungsakte) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 63 Abs. 1 BDG ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDG kann sie den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 BDG gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Diese Anordnungen sind nach § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnungen im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 22; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 38 Rn. 14,17). Die angegriffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten als Vertreter des Arbeitsdirektors für die vorläufige Dienstenthebung unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge zuständig. Zuständig für die vorläufige Dienstenthebung ist gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDG die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde, also die oberste Dienstbehörde, § 34 Abs. 2 S. 1 BDG. Im Bereich der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 PostPersRG i.V.m. § 1 Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen 2020) werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde vom Vorstand wahrgenommen, § 1 Abs. 2 PostPersRG. Zuständiges Vorstandsmitglied für Personal- und Dienstherrenangelegenheiten ist der Arbeitsdirektor, der wiederum durch den Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten vertreten wird. Auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnungen liegen vor. Zwingende Voraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung sowie einer Einbehaltung der Dienstbezüge ist zunächst die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß §§ 17 ff. BDG. Vorliegend leitete der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten als Vertreter des Vorstands (siehe oben) das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 ein. Da die Deutsche Bank AG einstufig organisiert ist, ist der Vorstand zugleich Dienstvorgesetzter gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BDG. Eine Übertragung der Befugnisse des Vorstands gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG ist für die Deutsche Bank AG nicht erfolgt. Der wirksamen Einleitung des Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass dieses im Hinblick auf das zeitgleich geführte Strafverfahren bereits mit der Einleitungsverfügung gemäß § 22 BDG ausgesetzt wurde (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 38 Rn. 12). Weiter ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDG) oder durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDG). Vorliegend kann die vorläufige Dienstenthebung nicht auf § 38 Abs. 1 S. 2 BDG gestützt werden. Soweit die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2021 pauschal ausführt, es sei nicht vertretbar, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens weiter zu beschäftigen, da der Betriebsfrieden empfindlich gestört und die Ermittlungen beeinträchtigt würden, hat sie in keiner Weise dargelegt, worin eine derartige Störung oder Beeinträchtigung im Einzelnen bestünde. Die Antragsgegnerin hat aber die vorläufige Dienstenthebung vorrangig auf § 38 Abs. 1 S. 1 BDG gestützt, dessen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 5/08, § 63 Rn. 51) nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegen. Die Kammer geht davon aus, dass im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal „im Disziplinarverfahren“ ist nach Sinn und Zweck der Regelung auch dann erfüllt, wenn es zu einem Ausspruch der Höchstmaßnahme im gerichtlichen Verfahren voraussichtlich nicht kommen wird, weil in einem anhängigen sachgleichen Strafverfahren mit der Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist, die gemäß § 41 BBG kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1991 - 1 DB 15/91 -, juris Rn. 19). Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass er dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18). Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 19 ZD 11/08 -, juris Rn. 7). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss ihr das Dienstvergehen nicht bereits im jetzigen Stadium durch die Antragsgegnerin nachgewiesen sein. Vielmehr genügt die Feststellung, dass der oder die Beamte das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 83 DB 1.09 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. September 1997 - 2 WDB 3/97 -, juris Rn. 5). Das von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2009 (- 10 L 353/06 -, juris) hatte eine Disziplinarklage zum Gegenstand und ist auf die hier vorliegende Konstellation einer vorläufigen Dienstenthebung nicht übertragbar. Die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 BDG ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zulässig, also in einem Verfahrensstadium, in dem erst der Anfangsverdacht, aber noch keine im Schutz des disziplinaren Verfahrensrechts erzielten Ermittlungsergebnisse vorliegen können, weil mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 21 BDG erst nach der Verfahrenseinleitung begonnen werden kann. Insoweit genügt es, dass die vorläufige Dienstenthebung auf einer Entscheidungsgrundlage basiert, die den Verdacht des Dienstvergehens belegt. Die darin liegende Beschwer muss der Beamte nach dem Gesetz hinnehmen. Sie wird dadurch gemildert, dass der Dienstherr verpflichtet ist, seine Entscheidung laufend zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (vgl. Weiß in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 4/10, M § 38 Rn. 69). Dementsprechend kann die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden; spezifische Verfahrenshandlungen, insbesondere Beweiserhebungen, sind nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, juris Rn. 9 f.). Gemessen an diesen Maßstäben besteht vorliegend ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ihr zur Last gelegten Vergehen tatsächlich begangen hat. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (1) seit dem Jahr 2019 in 138 Fällen Girokonten auf Basis von Personaldaten eröffnet hat, ohne dass sich die Kunden ordnungsgemäß legitimiert haben und (2) dem im Strafverfahren Mitbeschuldigten Kontostände von Girokonten Dritter auf Zuruf mitgeteilt hat. Dass die Antragstellerin darüber hinaus wusste, dass diese Konten für kriminelle Zwecke zur Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters verwendet wurden und dass sie sich von dem Mitbeschuldigten entlohnen ließ, erscheint zwar möglich; hierfür ergeben sich aber aus den der Kammer vorliegenden Akten noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, den diese dem Ermittlungsführer mit E-Mail vom 13. November 2020 zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich, dass auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten ein WhatsApp-Chat mit der Antragstellerin sichergestellt wurde. Im Rahmen dieses Chats habe der Mitbeschuldigte der Antragstellerin per WhatsApp Meldedaten übermittelt. Dies sei nach den bisherigen Beweisergebnissen geschehen, damit die Antragstellerin zu Testzwecken eine Überprüfung am bankinternen Kontoeröffnungssystem vornehmen könne, um vorsorglich klären zu können, ob das System wegen etwaiger Auffälligkeiten die Kontoeröffnung zurückweisen würde. Die Antragstellerin habe bei entsprechenden Warnhinweisen („red flags“) dies dem Mitbeschuldigten mit dem Hinweis mitgeteilt, dass Änderungen notwendig seien, welche der Mitbeschuldigte daraufhin veranlasst habe. Sodann habe die Antragstellerin dem Mitbeschuldigten Kontoeröffnungsunterlagen zugesandt. Der Mitbeschuldigte habe die ausgefüllten Dokumente und die noch fehlenden Unterlagen in Briefumschlägen in die Bankfiliale zu der Antragstellerin verbracht, woraufhin diese die Konten eröffnet habe. Die Antragstellerin habe den Mitbeschuldigten zudem über die aktuellen Kontostände informiert. Zwar ist in dem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 0000 Js 000000/00 bislang keine öffentliche Klage erhoben worden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat aber am 29. September 2020 durch den zuständigen Ermittlungsrichter die Durchsuchung der Geschäftsräume der Deutsche Postbank Filialen in L. und M. angeordnet und ausgeführt, der Tatverdacht gründe sich insbesondere auf die Auswertung des bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten Mobiltelefons und der darauf enthaltenen WhatsApp-Chat-Protokolle sowie die Auswertung der Kontodatensätze. Dem Durchsuchungsbeschluss beigefügt war eine Liste von Konten, die die Antragstellerin für den Mitbeschuldigten eröffnet haben soll. Diese Daten seien ebenfalls auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Mitbeschuldigten aufgefunden worden. Die Kammer verkennt nicht, dass für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ein geringeres Verdachtsmoment erforderlich ist als für die Erhebung der öffentlichen Klage. Allein die Tatsache, dass ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, führt daher nicht zwingend zu dem Schluss, dass sich die Vorwürfe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigen werden. Aus dem Inhalt des Vermerks der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aber im vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der der Antragstellerin in den Ziffern 1 und 3 der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Verhaltensweisen bereits mehr als nur ein Anfangsverdacht vorliegt. Durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ist bereits bekannt, um welche 138 Konten es geht, die entsprechenden Personalien der Kontoinhaber sind in der Anlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 29. September 2020 einzeln aufgeführt. Zwar ist der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellte WhatsApp-Chat bislang nicht Gegenstand der disziplinaren Ermittlungsakte und liegt der Antragsgegnerin sowie dem erkennenden Gericht nicht vor. Die Art der in diesem Chat geführten Kommunikation zwischen der Antragstellerin und dem Mitbeschuldigten ist jedoch im Vermerk der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main hinreichend zusammengefasst. Insbesondere wird sowohl in dem Vermerk als auch in dem Durchsuchungsbeschluss dargestellt, dass der Mitbeschuldigte der Antragstellerin per WhatsApp Datensätze für Kontoeröffnungen übermittelte und dass die Antragstellerin wiederum ihrem Mitbeschuldigten per WhatsApp Kontostände der entsprechenden Konten übermittelte. In dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist darüber hinaus dargestellt, dass die Antragstellerin ihrem Mitbeschuldigten per WhatsApp mitteilte, wenn eine Vorabprüfung Warnhinweise („red flags“) bei den bankinternen Sicherungssystemen erzeugte. Es gibt für die Kammer keinen Grund daran zu zweifeln, dass der sichergestellte WhatsApp-Chat tatsächlich die von der Staatsanwaltschaft und vom Amtsgericht wiedergegebene Kommunikation enthält. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Verdachtsmomente regelmäßig nicht ausreichten, um von der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst ausgehen zu können. Vielmehr ist es stets eine Frage des Einzelfalls, ob hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, auf die eine vorläufige Dienstenthebung gestützt werden kann. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. März 2015 (- 25 L 1546/14.WI -, juris) verweist, verkennt sie, dass es im dortigen Beschluss um die Frage ging, ob das dort im Raum stehende Dienstvergehen die Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich rechtfertigen würde. Die Frage, ob der dortige Antragsteller die ihm vorgeworfenen Taten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen hat, wird in dem Beschluss nicht thematisiert. Hinsichtlich der der Antragstellerin in den Ziffern 2 und 4 der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Verhaltensweisen liegen hingegen derzeit noch keine hinreichenden Verdachtsmomente vor. Ob und inwieweit die von der Antragstellerin eröffneten Girokonten für kriminelle Zwecke zur Vereinnahmung von Leistungen des Jobcenters verwenden wurden und ob und inwieweit die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte, ist bislang noch nicht ausreichend ermittelt. Insoweit heißt es in dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main lediglich, aus den bisherigen Beweisergebnissen ergebe sich der Verdacht, dass die vermeintlichen Empfänger von Sozialleistungen tatsächlich nicht berechtigt waren, diese zu erhalten bzw. es sich bei der angegebenen Anschrift nicht um deren tatsächlichen Wohnsitz handele oder sie gar nicht existent gewesen seien. Zu dem Verdacht, die Antragstellerin habe sich für ihre Tätigkeiten entlohnen lassen, heißt es in dem Durchsuchungsbeschluss lediglich, aufgrund des Inhalts der Chat-Protokolle bestehe Grund zu der Annahme, dass sich die Antragstellerin für die Tätigkeit auf bislang noch nicht sicher ausermittelte Weise habe entlohnen lassen. Bereits die der Antragstellerin in den Ziffern 1 und 3 vorgeworfenen Verhaltensweisen rechtfertigen aber die Prognose, dass die Antragstellerin im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden würde. Die Antragstellerin hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen und damit ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Die Eröffnung von Girokonten durch die Antragstellerin ohne ordnungsgemäße Legitimierung seitens der Kunden stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht dar, da die Antragstellerin insoweit entgegen der Vorgaben zur Eröffnung von Girokonten handelte. Ausweislich des „Workbook Giro Privatkundengeschäft“ (dort S. 4) und des „Workbook Geldwäscheprävention Teil II“ (dort S. 8 f.) müssen Kunden für die Legitimation persönlich anwesend sein. Die Personengleichheit ist durch Abgleich des auf dem Dokument abgebildeten Fotos und der auf dem Dokument angegebenen Daten mit der anwesenden Person festzustellen. Die Antragstellerin eröffnete Konten hingegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein anhand der Angaben und Dokumente, die ihr von dem Mitbeschuldigten übermittelt wurden. Daher kann auch dem Vortrag der Antragstellerin, der gegen sie gerichtete Verdacht sei durch den Inhalt der Ermittlungsakte widerlegt, weil ausweislich der dem Durchsuchungsbeschluss beigefügten Übersichten stets Personalausweise vorgelegen hätten, nicht gefolgt werden. Allein das Vorliegen von Personalausweisen genügt zur ordnungsgemäßen Legitimation gerade nicht. Die Antragstellerin handelte auch vorsätzlich, da ihr die entsprechenden Dienstanweisungen bekannt waren. Sie ist ausweislich der Ermittlungsakte in den Jahren 2015 bis 2020 wiederholt zum Thema Geldwäschegesetz, Dokumentation und Legitimation geschult worden bzw. hat derartige Schulungen selbst durchgeführt (Bl. 95-107 Disziplinarakte). Das Übermitteln von Kontoständen Dritter mittels des Messengerdienstes per WhatsApp an ihren Mitbeschuldigten stellt zudem einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 BBG dar. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Für das ihr zur Last gelegte Verhalten hat die Antragstellerin voraussichtlich auch die disziplinare Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG – zu erwarten. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die der Antragstellerin vorgeworfene Verfehlung, die am schwersten wiegt und damit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist, ist der Verstoß gegen die Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 BDG durch das Eröffnen von Girokonten ohne ordnungsgemäße Legitimierung seitens der Kunden. Wiederholte Verstöße gegen die Folgepflicht sind disziplinarrechtlich von erheblichem Gewicht, denn die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage schlechthin für die effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung ernstlich gefährdet. Die Folgepflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris Rn. 333; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 48). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass es um eine Vielzahl von Kontoeröffnungen (138 Konten) über einen Zeitraum von über einem Jahr geht. Zudem ist die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besonders planvoll vorgegangen, indem sie die bankinternen Sicherungssysteme durch Vorabprüfungen gezielt umgangen hat. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, gehört die Eröffnung von Girokonten zu ihrem Tagesgeschäft, sie habe monatlich im Schnitt ca. zwölf Girokonten eröffnet. Dass sich die Kunden hierbei ordnungsgemäß legitimieren, ist für den Dienstherrn von zentraler Bedeutung: Als Bankinstitut ist die Deutsche Bank AG den Regeln der Bankwirtschaft unterworfen, insbesondere auch den Regeln zur Prävention von Geldwäsche. Diesem Zweck dient auch die ordnungsgemäße Legitimierung von Bankkunden. Da es dem Dienstherrn nicht möglich ist, jede einzelne Kontoeröffnung selbst zu überprüfen und lückenlos zu kontrollieren, muss er sich darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an seine diesbezüglichen Vorgaben halten. Dementsprechend führt der Dienstherr regelmäßig Mitarbeiterschulungen durch, an denen die Antragstellerin auch teilgenommen hat (s.o.). Darüber hinaus hat der Dienstherr elektronische Sicherungssysteme eingerichtet, die bei entsprechenden Verdachtsmomenten Warnhinweise erteilen. Dadurch, dass die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht lediglich auf eine ordnungsgemäße Legitimierung der Kunden verzichtete, sondern darüber hinaus aktiv die elektronischen Sicherungssysteme der Bank umging, hat sie das Vertrauen ihres Dienstherrn missbraucht und voraussichtlich endgültig verloren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin durch die Schulungen bekannt war, dass die Vorschriften hinsichtlich der Legitimierung dem Zweck dienen, Kriminalität zu verhindern bzw. zu erschweren. Selbst wenn ihr nicht bekannt gewesen sein sollte, für welche Zwecke der Mitbeschuldigte die Konten verwenden wollte, so nahm sie doch jedenfalls billigend in Kauf, dass die vorschriftswidrigen Kontoeröffnungen zumindest potenziell kriminelle Handlungen ermöglichen oder erleichtern könnten. Milderungsgründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten erscheinen lassen, sind derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere sind die langjährige Dienstzeit, die positiven Beurteilungen und die bisherige Unbescholtenheit der Antragstellerin nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Schließlich sind weder im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung noch auf die Einbehaltung von Dienstbezügen Ermessensfehler erkennbar. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung vor, entscheidet die Behörde nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 S. 1 BDG („kann“) nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und gegebenenfalls für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28). Kommt allerdings im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ist daher eine Prognose nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30 zum dortigen Landesrecht). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung vom 24. Februar 2021 (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Da sie ihre Entscheidung auf die Prognose nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG gestützt hat, waren die Ermessenserwägungen auch ausreichend. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Ermessensausübung sei fehlerhaft, da die Antragsgegnerin in keiner Weise auf die Einlassung der Antragstellerin eingegangen sei, ist nicht ersichtlich, welche Einlassung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben sein soll. Die Antragstellerin hat bislang lediglich die Vorwürfe bestritten und im Wesentlichen vorgetragen, das ihr vorgeworfene Dienstvergehen sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem ihre eigene – abweichende – Würdigung gegenübergestellt. Auch hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 BDG ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat bei der Höhe des Einbehaltungsbetrages beachtet, dass dieser von Gesetzes wegen auf höchstens 50 % der Dienstbezüge begrenzt ist. Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021 enthält gerichtlich nicht zu beanstandende, ausführliche Erwägungen zum einzubehaltenden Teil der Dienstbezüge der Antragstellerin. Insbesondere wird der fortbestehende Alimentationsgrundsatz des Dienstherrn unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Belastungen beachtet und festgestellt, dass dieser nicht angetastet wird. Allerdings muss die Beamtin gewisse Einschränkungen in ihrer Lebensführung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbehaltung zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2004 - 80 A 37.03 -, juris Rn. 22), sind weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).