Urteil
25 K 3137/17.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0115.25K3137.17.WI.D.00
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Leitsätze
Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist, und führt in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist, und führt in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Klage ist auch begründet. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Das dem Beklagten zur Last gelegte Handeln ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG und § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerten Verfassungstreuepflicht des Beamten nicht vereinbar. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte diverse Kontakte in die rechte Szene pflegte, an Veranstaltungen teilnahm, die der rechten Szene zuzuordnen sind, Gegenstände, insbesondere Musik-CDs, Platten und Bekleidungsstücke, in seinem Privatbesitz hatte, die der rechten Szene zuzuordnen sind, und Musik-CDs, Musik-Platten und Bekleidungsstücke, die der rechten Szene zuzuordnen sind, auch an Dritte vermittelte oder diesen zum Kauf anbot. Seine verfassungsfeindliche Einstellung hat der Beklagte insbesondere durch die Verbreitung von Musik und Bekleidung, die der rechten Szene zuordnen sind, sowie den Besuch entsprechender Veranstaltungen auch nach außen hin kenntlich macht. So steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte lernte den T. (Rufname: x) Ende der Neunziger Jahre über seine damalige Lebensgefährtin auf einer privaten Feierlichkeit kennen. Im Jahr 1999/2000 trennte sich der Beklagte von seiner damaligen Lebensgefährtin und zog in den II in den Ort JJ-Stadt in das Haus der Eltern seiner neuen Freundin. Nach einer Weile wollten deren Eltern, die in einer eigenen Wohnung ebenfalls in dem Haus wohnten, ausziehen und suchten einen Nachmieter. Auf Vorschlag des Beklagten zogen schließlich T. und dessen Lebensgefährtin in das Haus ein. Das Haus bestand aus zwei Wohnungen im Erd- und Obergeschoss. Zudem gab es noch eine Einliegerwohnung. In dem ebenfalls auf dieser Etage liegenden Keller betrieb der T. seinerzeit einen Versandhandel (KK.). Insgesamt wohnte der Beklagte 2 bis 3 Jahre in diesem Haus. Als er sich von seiner damaligen Freundin trennte, zog er zunächst in die Einliegerwohnung. Dadurch kam der Beklagte dem T. und dessen Freunden und Bekannten näher. Da sowohl der Beklagte als auch der T. Musikliebhaber und Plattensammler waren, haben diese teilweise Platten ausgetauscht, um ihre eigenen Sammlungen zu vervollständigen. Da der Beklagte viele Personen kannte, die ebenfalls Musikliebhaber und/oder Tonträgersammler sind, machte sich der T. die Kontakte des Beklagten zunutze und setzte diesen als Vermittler für Musik-CDs/-LPs und Bekleidung ein. Insbesondere stellte der T. dem Beklagten Listen zusammen, die der Beklagte an Bekannte und andere Sammler weitergab, um, wenn Kaufinteresse bestand, diese zu vermitteln. Die Listen enthielten nicht nur Tonträger, sondern auch Bekleidungsstücke. Zudem schickte der T. dem Beklagten Sendungen mit Tonträgern und Bekleidung. Das lief nach dem Vortrag des Beklagten dann so ab, dass er schaute, ob er einige Dinge von diesen Listen verkaufen kann. Wenn er die Sachen nicht loswurde, gab er sie dem T. zurück (vgl. Bl. 283 der Ermittlungsakte). In 2012 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den T. wegen Volksverhetzung eingeleitet (Staatsanwaltschaft A-Stadt: xxx), im Rahmen dessen die Staatsanwaltschaft auch auf den Beklagten aufmerksam wurde. Im Juli 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen xxx der Staatsanwaltschaft B-Stadt fortgeführt (vgl. Bl. 1, 2 der Ermittlungsakte). Im Rahmen des gegen den T. geführten Ermittlungsverfahrens öffneten Beamte des BKA am 5. Februar 2014 ein Paket des T., das an den Beklagten adressiert war. Das Paket enthielt folgende Langspielplatten (vgl. Bl. 78 ff. des Sonderbands Postöffnung): a) Dissident; A cog in the wheel b) Aryan Brotherhood, Fanatiker c) Bound of glory, HATE TRAIN ROLLING d) Endstufe, Skinhead Rock’n Roll e) TMF (Tattoed Mother Fucker), Thug Anthems f) Plunder & Pillage, Lights out g) Skrewdriver, Waterloo Live 92 h) Brutal Attack, Greatest Hits i) Kraftschlag, Deutsch geboren j) Störkraft, Hundsgemeine Männer k) White Wash, Straight Hate 001 l) Sampler, this is white noise m) Die Lunikoff Verschwörung, heil froh Von den genannten Tonträgern verkaufte der Beklagte einige. Die restlichen Tonträger sandte er nach eigenen Angaben etwa drei Monate später an den T. zurück (vgl. Bl. 287 der Ermittlungsakte). Am 7. Februar 2014 schrieb der Beklagte diesbezüglich an den LL. (vgl. Bl. 147, 222 der Ermittlungsakte): „Nochmal 60 Platten gekriegt ..u.a. die Skrew. LIVE WATERLOO 92 ORIG. AUF ISD NR. 004 IN GELB u. White Diamond The Reaper..Skrew. .Antisocial Singles auf LP..will ich morgen mit auf Koncert nehmen, wenn du heut noch Zeit hast oder morgen früh bis Mittag könntest nochmal gucken oder die dich interessieren leg ich weg..alle nur einmal. .Gruss B..jetzt auch mit Preisliste“. Ein weiteres Paket, das am 14. Februar 2014 von T. an den Beklagten versandt wurde, enthielt unter anderem graue Sweatshirts mit dem Aufdruck „Brutal Attack“ (vgl. Bl. 10 des Sonderbands Postöffnung) sowie zwei handgeschriebene Zettel. Auf dem Zettel 1 befanden sich folgende Titel (vgl. Bl. 13 des Sonderbands Postöffnung): 2 x Warlord, An old and angry god awakes Gigi & die braunen Stadtmusikanten, Adolf Hitler lebt Razors Edge, Blood on their hands Kreuzfoier, Ziel erkannt Razors Edge, Our flag is going forward too Störkraft, Mann für Mann Tonstörung, schöne Welten Sturmtruppen, Es ist bereit (Es ist Zeit) Body Checks, Tätowiert und kahlgeschworen Bound for Glory, Over the top Auf dem zweiten Zettel waren unter anderem folgende Titel genannt (vgl. Bl. 12 des Sonderbands Postöffnung): Adolf Hitler - Das Dritte Reich Ein Volk, ein Reich, ein Führer Außerdem wurde in dem Paket der Tonträger „Steh auf“ der Musikgruppe „Endstufe“ festgestellt (vgl. Bl. 7 der Ermittlungsakte). Am 8. Juli 2014 erfolgte die Durchsuchung der Wohnung sowie anderer Räume einschließlich des Spinds sowie auch des Pkw des Beklagten. Dabei wurde im privaten Pkw eine CD der Band „Pitbullfarm“ vorgefunden (vgl. Bl. 148 der Ermittlungsakte). In der Gartenhütte des Beklagten wurden Kartons für Verkäufe vorgefunden (vgl. Bl. 111 der Ermittlungsakte). Über dem Eingang der Gartenhütte befand sich ein Bild, das Springerstiefel abbildete (vgl. Bl. 118 der Ermittlungsakte). Zudem war in einem Wikingerbild in der Gartenlaube eine Sigrune versteckt (vgl. Bl. 119 der Ermittlungsakte). In der Wohnung des Beklagten wurde eine umfangreiche Musiksammlung, 9 Plakate der Band „Pitbullfarm“ (vgl. Bl. 158 der Ermittlungsakte), DIN A4 Blätter mit T-Shirt Muster (vgl. Bl. 169 ff. der Ermittlungsakte) sowie Flyer zur Einladung zum Eichsfeldtag 2014 mit NPD-Logo, weitere Verpackungsmaterialien und Transportboxen vorgefunden (vgl. Bl. 72 ff. der Ermittlungsakte). Insbesondere wurde in der umfangreichen Musiksammlung des Beklagten eine CD aufgefunden, auf der ein aus Menschen dargestelltes Hakenkreuz, die ein Banner mit der Aufschrift „Ausländer raus“ hochhalten (vgl. Bl. 129 der Ermittlungsakte), abgebildet ist. Auch wurde eine CD des Philipp Tschentscher sowie weitere CDs der schwedischen Band „Pitbullfarm“ (vgl. Bl. 132 der Ermittlungsakte), Tonträger der schwedischen Band „Ultima Thule“ (vgl. Bl. 132 der Ermittlungsakte) sowie auch eine CD der hessischen Band „Volkszorn“ mit dem Titel „Der ewige Jude“ (vgl. Bl. 107 der Ermittlungsakte) und die CD „SKINHEAD ROCK’N’ROLL“ der Band „Endstufe“ (vgl. Bl. 130 der Ermittlungsakte) aufgefunden. Zudem wurden die DVDs „Unter Hooligans“, „Hooligans“ und „3. Halbzeit“ sowie „der Torhammer“, „die ersten Deutschen“ und „die Wikinger“ sowie die Bücher „Der Europakonflikt“ und „Deutschland Protokoll“ von Ralf U. Hille vorgefunden (vgl. Bl. 131 der Ermittlungsakte). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beklagte in seiner Wohnung diverse Tonträger und Merchandise-Artikel des bereits verstorbenen Ian Stuart aufgebaut hatte (vgl. Bl. 106 der Ermittlungsakte). Bei dem Beklagten wurde des Weiteren eine durch den T. handgeschriebene Liste folgenden Inhalts aufgefunden (vgl. Bl. 174 ff., 286 der Ermittlungsakte): Moin Wenn noch da ist brauche ich folgendes: ICC-Alte Schule Rechtstrunken Radikal Endloser …. Gigi – A H lebt Racewar Deutschen …. 1 + 2 Hassgesang – B2LTB Sl…m 18 – Komme Störkraft Absolut 28 Voices of HM Reichssturm Bitte mach mal das ganze alte fertig. sind noch folgende Alte Sachen offen: 16 x LP Platten 300 CD’s für 10 + 15 Euro paar shirts + Sweats schau mal was davon noch da ist und für den rest laß uns endlich ne Abrechnung machen ist ja teilweise schon ewig alt. EP 1. Day of a Sword - To the Bitter End 6 2. Spearhead - Gotta Keep Figthing 6 3. L. - Fredericus Rex Pic. LP 1. Stars & Strips - One Man Army 15 2. Ultima Thule - Hurra for nordens Länder 20 3. BFG - The Final Battle 15 4. TRIEBTÄTER - Hunde des Krieges 15 5. Condomned 84 - In from the Darkness 15 6. -“- - No One Likes us … 10 7. Nordic Tribute THUNDER - SONS OF 10 Normale LP’s 1. ENDSTUFE - Feuer Frei 15 2. FORTRESS - The Fire of our Rage 20 3. H8 Machine - Cheated 20 4. Ulima Thule - Live Doppel LP 20 5. STURMTRUPP - Bis in alle Ewigkeit 15 6. ENDSTUFE - Sk. Rock’n’Roll 20 7. GRENADIER COMMANDO - 20 8. TMF - SEX, Thugs, Rock’n’Roll 20 9. TMF - Thug Anthems 18 10. Bulldog Breed - Unleased Again 10 11. Brutal Attack - Greatest Hits 50 LP 12. Short Cropped - SCF – FSC 10 13. BLITZ - VOICE OF A Generation 10 14. Gesta Bellica - Usque 15 15. Last Riot - Zurück auf den Straßen 16. A. Broherhood - Fanatiker 10 17. Gigi in Musica 20 18. Forbidden Rage - Oi- THE END 10 19. Märtyrer - Könige der Nach 15 427 LP’s zurückgelegt und zum verschicken 1. SCREWDRIVER - CLUB 100 10 2. -“- - ANTISOCIAL 20 3. -“- - AFTER THE FIRE 10 4. STÖRKRAFT - HUNDSGEMEIN 10 5. -”- - Wir sind wieder da (…) 10 6. OLD LU - Höllenfahrtskommando 15 7. VOLL KOTA… - Es geht voran 10 8. LUNIKOFF - HEILFROH 15 9. SEDITION - LIES 10 10. STEECAPED STRENGTH - FREEDOM OF 10 11. DIGGIDENT - A Cog in the wheel 20 12. German Br T. Machine II - Blitzkrieg/Warh. 15 13. Frank Rennecke - Kamaraden 15 14. Freikorps - Wie die Wikinger 10 15. Onkelz - Wir ham … 30 210 Jungsturm - Wir bleiben Deutsch ….. 30 Jungsturm - Bis das der Kun 450 Nr. 052 rot 20 Heiliger Krieg - Um das Leben Lim. 500 20 ROR die Pan Ära 20 Zudem wurde folgende mit Computer geschriebene Liste bei dem Beklagten aufgefungen (vgl. Bl. 178 ff. der Ermittlungsakte): Eps: Attack vs. Empire Falls-System of (Limit auf 550 Stück)Nr. 408 Contra Boys-Od Kotyski (Limit auf 500 Stück)Nr. 405 After the Fire-Aggression EP Brigade M- Gekraakt (Limit auf 500 Stück) Nr. 380 weisses Vinyl Tribal Zone – Legitime Demence Blood in the Face- You gonna mind up (Limit auf 333 Stück)Nr. 225 Ultmitum-Ho Scelto (Limit auf 500 Stück)Nr. 413 Skrewdriver-Our Pride Skrewdriver-Youre so dumb PIC (Limit auf 333 Stück)Nr. 175 Commando Pernod-Steh auf (Limit auf 500 Stück)Nr. 272 Jan Peters & Kuba- The German Polish Invasion(Limit auf 250 Stück)Nr. 081 Antonellas Klasse Kriminale-Dead end street Sturmwehr-Meine Kraft Noie Werte-Ein harter Weg Enhärjarna-Please don’t touch me (weisses Vinyl) Kraftheim-Geächtet (clear Vinyl) Support the POWS Day of the Sword to the bitter end (Limit auf 444 Stück) English Rose-Wide (Limit auf 545 Stück)Nr. 483 Definate Hate-Chosen few (Limit auf 260 Stück)Nr. 2.. Wappen Definate Hate-Chosen few (Limit auf 260 Stück)Nr. 212 rundes Wappen 13 Knots/Kilgore-Rednecki Rebels (Limit auf 529 Stück)Nr. 464 Enkel des Reichs (Limit auf 510 Stück)Nr. 433 L. Fridericus Rex (Limit auf 1000 Stück)Nr. 555 gelbes Vinyl Empire Falls/Feher Törveny-Lightning War (Blaues Vinyl) Arschlecken Rasur Vol.6 (Limit auf 1000 Stück) This is White Noise PIC (Limit auf 333 Stück) Nr. 177 Hated an Proud-Cant hold us back Black Star Brigade-Coming Brutal attack-Like falling Rain (Weisses Vinyl) Hate for Breakfast-Hatecore Connection (Limit auf 500 Stück)Nr. 299 clear Vinyl Squadrom-Fields of Destruction (Weisses Vinyl) Ultima Thule-Öppna landskap (Blaues Vinyl) Ulitma Thule-Blonda Svenska Vikingar (Blaues Vinyl) Antisystem-We are the rus (Limit auf 250 Stück)Nr. 096 buntes Cover White Devils-1000 Dead (Limit auf 500 Stück)Nr. 241 Godzina Zero-Wystraszony (Limit auf 500 Stück)Nr. 402 White Devils-Pewna (Limit auf 200 Stück)Nr. 138 rotes Cover Spearhead-Gotta Keep fighting Becks Pistols-Lockruf der wildnis Antipacifist Grade 1-Hail the new Land Odins Law-fire in your Eyes graues Vinyl Odins Law-Fire in your Eyes weisses Vinyl Odins Law-Fire in your Eyes schwarzes Vinyl Hammerhead rotes Vinyl Razors edge-Race and Nation Absurd-Storm of Pink Vinyl Pic. LjPS: Stars + Stripes Haircut-Pas de Treve (limit auf 500 Stück) Ian Stuart-Slay the Beast (Rückseite Bilder) Burn Down-Zyklon sturm der Vergeltung (limit auf 333 Stück) Ultima Thule-Hurra for nordens Länder (limit auf 500 Stück)Nr. 198 White Wash-Unity Sikn (Limit auf 500 Stück) Ken & Stigger-Pride Böhse Onkelz-Viva Loz Tioz HKL-Skating into Multikulti sturmtrupp-Unter feindlicher Attacke (limitiert auf 360) BfG the final battes (Limit auf 333 Stück) Lunikoffverschwörung-Heilfroh Carcereduro (Limit auf 300 Stück) Nordfront Jahre der Schande …… …………………… …………………… …………………… …………………… …………………… Normale Lps: Endstufe-Feuer frei Griffin-From the heart (weisses Vinyl) (LP Limit auf 500 Stück) Plunder and Pillage-Lights out (hellblaues Vinyl) (LP Limit auf 500 Stück) Plunder and Pillage-Desoate (clear Vinyl) (LP Limit auf 500 Stück) A.D.L. 122-Fuorilege (rotes Vinyl) Eugenik-Schlachtenhall (Limit auf 580 Stück)Nr. 289 Sleipnir-Unverbesserlich (Limit auf 480 Stück) inkl. Singel White Diamond-The Reaper Confident of Victory-The Unfeeling (Limit auf 700 Stück) rotes Vinyl Confident of Victory-The Unfeeling (Limit auf 700 Stück) weisses Vinyl Fortress-The fire of our Rage (Weisses Vinyl) Betrayed Blood-Pure and inflamed Nature (Limit auf 333 Stück) Nr. 97 Haircut-Fils d Ouvrier (Clear Vinyl) Liberte Tribute to Bunker 84 (Grünes Vinyl) Comrades till the End (Weisses Vinyl) (Limit auf 100 Stück) H8Machine-Cheated (Marmoriertes Vinyl) Bully Boys/Brutal attack-Anthems ..(Limit auf 100 Stück) Gefahr in Verzug (Limit auf 1000 Stück )Nr. 545 Doppel LP The Gits-Papierowa Dziewczya (Weisses Vinyl) Ultima Ratio-Where is he Man (Limit auf 500 Stück) Nr. 026 marmoriertes Vinyl Dissident-A cog in the Wheel (Limit auf 520 Stück)Nr. 186 marmoriertes Vinyl Hate for Breakfast/SPQR-Play Hardcore or Die (Limit auf 600 Stück)Nr. 426 weisses Vinyl Retaliator-Beyound the Cold Light of Day Aryan Brotherhood-Schatten einer kranken Welt (Limit auf 600 Stück)Nr. 426 weisses Vinyl Aryan Brotherhood-Fanatiker Bad Fate/Blind Justice (Limit auf 3… Stück) Nr. … Brainwash-Live to Act Convident of Victory-Never ending …………………….. Ultima Thule-Live doppel LP Tanzorchester Immervoll Faust-Geboren Sturmtrupp-Bis in alle Ewigkeit BfG-Feed the Machine Störkraft-Hundsgemeine Männer Störkraft-Wir sind wieder da Störkraft-Wir sind wieder da (gelb) Kraftschlag-Deutsch Geboren Les Vilians-Single Collection Betrayed Blood-Pure and Flammed (Limit auf 333 Stück) Vortex-Gladiator Bodychecks-Unser Kampf Definate Hate-welcome to the south (Limit auf 274 Stück) Hairs and fiers-Coupable Still Burning Youth-The flamme (Limit auf 340 Stück) Sturmtrupp-Blut unserer Ahnen (560) Arresting Officers-Land an German British T.machine Vol. 2 – Blitzkrieg/warhammer Old Lu (868) Frank Rennicke-Kameraden (555) Bully Boys-Hard times (540) Steelcapped Strenght-Freedom of Speech (444) Selbststeller-Letzte Option (275) Brutal Attack-Tales from (422) Raven-Waisenkind (444) Difinate Hate-Welcome to the South (274) Honor-Ogien Ostatn.. (300) Kriminals (500) Ultima Ratio-Where is the Men Braunes Vinyl Baranki Boze-WDK Session (300) Crucial Change-33 Blausplatter Vinyl Nessuna Ressa-Terre di Nessun grünes Vinyl (200) Nessuna Ressa-Terre di Nessun schwarzes Vinyl (100) Final War-OC (385) Strongside-Schluß mit Lustig (497) Hardcore Hoax United rotes Vinyl (444) Eternal Bleeding-Dead Eyes (333) Hammer of Hate/Tormentia/Gamadian-W Mroku eingeschweißt Spearhead-Stand your Ground Blaues Vinyl Ultima ratio-Where is the Men Farbfehlpressung Celtic warrior-No more Brotherwars Clear Vinyl Märtyrer Könige der Nach Bound for attack-Hatet by many Pöbel und Gesocks-5 Millionen Springtoifel-Lässige Hunde Sons of Liberty-Border Brawl Bound for Glory-Neveragain Endstufe-Skinhead Rock’n’Roll Bound for Glory-Hate train Gruesome Sturmwehr-Zerschlag …. Bootsboys ………………… Skrewdriver-After the fire 10 inch Vinyl Sturmwehr/Überzeugungstäter-Familie, Volk, Vaterland ………………….. Grenadier Commando (Limit auf 550 Stück) Nr. 200 grün gesprenkeltes Vinyl Ken+Arrow-Twice …………………….. Rebell Hell-Fury, Faith ……………………. White Fbg Down Faustrecht-Sozialismus oder Tod ………………… The One Familiy Discography (Limit auf 500 Stück)Nr. 263 doppel Lp TMF Sex thugsand Rock n Roll (Limit auf 520 Stück)Nr. 115 marmoriertes Vinyl TMF-It’s a Thugs life TMF-The mother Fucking Army (Rotes Vinyl) TMF-Thug Anthems (grünes Vinyl) Perkele-Fran Flykt till Kamp Strongside-Choose your side (Limit auf 500 Stück)Nr. 142 marmoriertes Vinyl Last Riot-Zurück auf den Straßen (Limit auf 555 Stück) Disturbed Motherfuckers-Oi aint dead (Limit auf 500 Stück)Nr. 307 Disturbed Motherfuckers-Life is so serious (Limit auf 250 Stück)Nr. 73 Gigi in Musica (Limit auf 625 Stück)Nr. 492 doppel LP Razors Edge-Heroes and Hooligans Kindred Spirit-Garry the flame (Limit auf 600 Stück)Nr. 037 orangenes Vinyl Eternal Bleeding-Bleed to forget (Limit auf 500 Stück)Nr. 058 clear Vinyl Mosphit-Mirror of an unbroken Faith (Limit auf 525 Stück) Jungsturm-Wir bleiben deutsch (Limit auf 450 Stück)Nr. 052 rotes Vinyl Jungsturm-Bis das der Broadsword-God of Thunder (Limit auf 525 Stück)Nr. 035 marmoriertes Vinyl Iron Youth-Faith is Stronger (Limit auf 550 Stück)Nr. 286 gelbes Vinyl Division 250-Impeprium (Blaues Vinyl) Honor-W dzien triumpfu Legion Of St. George-In the footsteps of Heroes (Blaues Vinyl) Böhse Onkelz-wir ham noch lange nicht genug Brutal attack-greatest Hits Vol.1 (Blue Vinyl) Hate Society Records Bulldog Breed-Unleased again (Splattered Vinyl) Battle Zone-Arson around Hang em hight rec. (Cover has a bend) Battle Cry-Same Punkcore Rec Skrewdriver-waterloo 92 (gelb Vinyl) Hate Society Rec. screwdriver-antisocial Timebomb-Streetcore RnR (Limit auf 300 Stück) Open Violence-Rock n Roll blitzkrieg (limit auf 500 Stück) I Open Violence-Rock n Roll Blitzkrieg PROMO Nordic thunder Sons of (limit auf 444 Stück) (Cover has a Bend) Ken and Invasion Brotherhood-Life on a Trial (Limit auf 500 stück) gelbes Vinyl Nordmacht-Erwacht (Limit auf 200 stück) PWA-10 Years o (Limit auf 500 Stück) Ofensywa-robotnicza (Limit auf 250 stück) Short Crapped SCF FSC Heiliger Krieg-Um das Leben (Limit auf 500 Stück) Fight Tonight (Limit auf 334 Stück) Stuka attacke-sieg oder Tod grünes Vinyl Rampage-On the attack Skinbois-Skinhead Action ROR die Punk Ära ROR Die RAC Ära Dernier Rempard-Ma Patic Blitz-Voice of a Generation Path of Resitance-Fight again/Demo (Limit auf 545 Stück) rebel Hell-From the Trenches Unvergessen Sampler (Limit auf 275 Stück) Gesta Bellica-Usque Macht+Ehre – Best off Teil 2 doppel LP Macht+Ehre – Best off Teil 1 …….. Schließlich wurden bei der Durchsuchungsmaßnahme Bekleidungsstücke unter anderem der Firma Thor Steinar, ein T-Shirt mit einem Thorshammer, Shirts mit Aufdrucken von Ian Stuart und der Bands „Kategorie C“, „Brutal Attack“, „Ian Stuart“, „Sturmwehr“, „M + E“ (Macht und Ehre), „Kraft durch Froide“ und „Stahlgewitter“ sowie Division 1944 und Thor (Thor Steinar) aufgefunden (vgl. Bl. 151 ff., 162 ff., 172 ff. der Ermittlungsakte). Diese Bekleidungsstücke waren teilweise benutzt, teilweise originalverpackt und offenbar für den weiteren Verkauf in unterschiedlichen Größen bestimmt. Zudem wurde ein Kapuzenshirt mit der Abbildung der Wiking Division – eine SS-Panzer-Division – und T-Shirts mit dem Aufdruck und Bild des „1944 Tiger“ – ein im Zweiten Weltkrieg eingesetzter Panzer – in diversen Größen aufgefunden (vgl. Bl. 162 ff. der Ermittlungsakte). Des Weiteren wurde bei der Durchsuchung ein mit Klebeband verschlossenes Paket (Absenderin MM.) vorgefunden (vgl. Bl. 155, 156 der Ermittlungsakte). Es enthielt ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Kraft durch Froide“, eine Sammelbox schwarz mit weißem Aufdruck „KdF“ mit einer CD „Kraft durch Froide - 30 Jahre“; eine weitere CD „Kraft durch Froide - 30 Jahre“ sowie einen Aufkleber und eine Brosche. Darauf war das Symbol der Band „Kraft durch Froide“ (KdF) aufgedruckt. Überdies wurde die Zeichnung einer Wolfsangel und Entwürfe von T-Shirts, auf denen Ian Stuart, der Slogan „White power“, ein Keltenkreuz, der Spruch „Odin statt Jesus“, das Symbol der so genannten Wolfsangel auf der Front sowie auf dem Rücken des entworfenen T-Shirts „Hass ist unser Gebet und Rache unser Feldgeschrei“ – eine Äußerung Goebbels in seiner Rede am Ostermontag, dem 1. April 1945 – aufgedruckt waren, bei der Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden (vgl. Bl. 169 der Ermittlungsakte). Auch auf dem Laptop des Beklagten befanden sich Entwürfe von T-Shirts, auf denen Rudolf Hess und der Spruch „Martyr for peace“, eine schwarze Sonne, eine veränderte Version der Odalrune, ein Bildnis des Reichsadlers sowie der Reichskriegsflagge abgebildet waren (vgl. Bl. 358 der Ermittlungsakte). Als gespeicherte Suchbegriffe auf dem Laptop konnten u.a. „deutsches Reich“, „deutsches Reich Karte“, „deutsche Reichs Fahne“ nachvollzogen werden (vgl. Bl. 358 ff. der Ermittlungsakte). In der Zeit vom 29. Januar 2013 bis zum 3. Dezember 2013 wurden zahlreiche Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten festgestellt, die als Entgelt für Bekleidung und Platten bezeichnet wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Die Zahlungen werden belegt durch Ablichtungen der Kontoauszüge des Beklagten (vgl. Bl. 225 der Ermittlungsakte). Am 8. Februar 2013 überwies der Beklagte dem T. einen Betrag von 490,00 €, am 25. Juni 2013 einen Betrag von 350,00 € und am 23. September 2013 einen Betrag von 685,00 € (vgl. Bl. 146 der Ermittlungsakte). Dabei handelte es sich nach der Aussage des Beklagten um Gelder, die er durch die Vermittlung der durch den T. angebotenen Musik-CDs oder Platten oder Bekleidungsstücke für den T. vereinnahmte (vgl. Bl. 287 der Ermittlungsakte). Schließlich ergab sich nach Auswertung des Mobiltelefons des Beklagten sowie aufgrund der Telekommunikationsüberwachung des T. Folgendes: Am 19. August 2013 gratulierte der T. dem Beklagten mit den Worten „Moin moin, alles Gute zum Wiegenfest und dickes Heil“ zum Geburtstag (vgl. Bl. 47 des Sonderbandes TKÜ). Am 22. August 2013 vereinbarten der T. und der Beklagte telefonisch, dass der T. dem Beklagten noch ein paar Ian-Stuart T-Shirts schickt. Außerdem kündigte der Beklagte an, dass diese Woche noch die Tätowierer kommen würden. Da könnte er noch was wegkriegen. Schließlich bat der Beklagte, ihm T-Shirts von der Koma-Kolonne mitzuschicken (vgl. Bl. 46 des Sonderbandes TKÜ). Im Rahmen eines Telefonats am 20. Oktober 2013 berichtete der Beklagte dem T. von einem Konzert, auf dem „Adrimo, Ligidelas, Vongors“ (phon.), die Österreicher und die Nachfolgeband von „Tollschock“ (phon.) gewesen seien. Der Beklagte habe dort einen Stand aufgebaut, um ein bisschen was zu verkaufen. Ein paar Sachen seien liegen geblieben (vgl. Bl. 36 des Sonderbandes TKÜ). Am 23. Oktober 2013 berichtete der Beklagte dem T., dass noch alle Sachen in einem Karton seien. Er habe es noch nicht geschafft aufzuräumen und müsse erst mal schauen, was da genau weggekommen sei. Er habe gerade erst aufgebaut. 10 Minuten später sei alles vorbei gewesen (vgl. Bl. 34 des Sonderbands TKÜ). In einem längeren Telefonat am 2. November 2013 unterhielten sich der Beklagte und der T., dass nun „das Alte“ - gemeint seien damit die Platten und unendlich viele CDs - abgerechnet werden müsse. Der Beklagte erläuterte insoweit, dass er alles in der Hütte habe. Dort habe er alles in der Kiste, die er auch in Uelzen mitgehabt habe. Immer, wenn er so kleine Partys habe, habe er dann die Ware dort angeboten. Es sei zwar nicht die Masse gewesen, aber es sei immer was weggegangen. Zudem berichtete der Beklagte über ein Konzert. Dort sei das totale Chaos gewesen. Er habe gerade seinen Stand aufgebaut, als es immer mehr geworden wären und er schnell wieder einpacken musste. Dabei sei auch einiges liegen geblieben. Er könne deshalb nicht sagen, was aus dem Karton weg sei. Er berichtete weiter, man habe die Jungs von H&P …, und das andere Ding von „Natrimo“ laufen lassen, allerdings nicht da, wo es habe stattfinden sollen, da wären die mit Mannschaftswagen und Video gekommen. In der Presse habe gestanden, dass irgendeine Punk-Combo gespielt habe, da wo „Rampage, Natrimo und Ligidelas“ …. die fände er eigentlich ganz lustig. Schließlich bestellte der Beklagte noch ein T-Shirt von Steinar mit einem Totenkopf hinten drauf in Größe XXL. Des Weiteren berichtete der Beklagte, dass er noch nicht wisse, ob er am Wochenende zu „Bit Bull“ gehen könne (vgl. Bl. 29 des Sonderbandes TKÜ). Am 18. November 2013 teilte der Beklagte dem T. per SMS mit, dass am Wochenende „nochmal einige wegen Tätowierer“ kommen würden (vgl. Bl. 23 des Sonderbandes TKÜ). In einem Telefonat am 25. November 2013 teilte der Beklagte dem T. mit, dass er Windjacken von einem Glatzkopf habe, der zum Tätowieren da gewesen sei. Der Glatzkopf würde auch T-Shirts mit Aufdrucken in Runenschrift in sehr guter Qualität machen (vgl. Bl. 21 des Sonderbandes TKÜ). Außerdem teilte der Beklagte dem T. am 25. November 2013 per Chat Folgendes mit (vgl. Bl. 250 des Ermittlungsakte): „Moin, ich habe Steinar Windjacken, die es nicht mehr gibt, in schwarz&eine getarnt XXL, 4 Stück für 50 anstatt 80.., hast du Interesse 15€ für T-Hemden mit Tiger Panzer vorne drauf u. Jahr 1944“ Am 6. Dezember 2013 besprachen der Beklagte und T., dass der T. für das, was er geschickt habe, jetzt Vorkasse brauchen würde. Bei Luni und Stahlgewitter sei dieses aber normal, davon bekomme er auch nichts im Tausch. Der Beklagte sei morgen bei Pittbull, da sehe er Leute, die immer bei ihm was holen würden. Dann könne er T. am Sonntag sagen, wie viel er brauche (vgl. Bl. 20 des Sonderbandes TKÜ). Außerdem teilte der T. dem Beklagten am 6. Dezember 2012 per Chat Folgendes mit (vgl. Bl. 250 der Ermittlungsakte): „Ab Montag lieferbar neue luni neue stahlgewitter Mini CD und ne neue stahlgewitter voll CD“ Darauf antwortete der Beklagte (vgl. Bl. 250 der Ermittlungsakte): „Moin, ja, so 5 Stück von jeder wär ganz gut, hab gestern noch unserem EXIL Schweizer Auswahl TS mitgegeben. ., was kostet das Polo mit den gelben Streifen und TS vorne in Runen Schrift, ach u. 3 neue Faustrecht wär nicht schlecht.“ Am 25. Dezember 2013 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 252 der Ermittlungsakte): „KOMA 3X, über, täter, mpu 2x,Luni 5x, Stahl als Paket 3x, Faust 5x, Not 2x, Berserker 2x.“ Am 5. Januar 2014 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 255 der Ermittlungsakte): „Kannst du noch ne Endstufe dabei tun?“ Am 10. Januar 2014 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 255 der Ermittlungsakte): „… haste noch K.Kolonne?“ Am 15. Januar 2014 rief der Beklagte den T. an und erklärte ihm, dass er ein Paket für ihn fertiggepackt habe, von so allem, was noch bei ihm gewesen sei, was alles so reinpasst in das Ding. Er habe alles da rein gepackt, Hosen, T-Shirts, Jacken. T. solle ihm was Neues schicken, in XL oder XXL. Außerdem wies der Beklagte auf ein Konzert am 08.02. hin. Er sagte zu, T. den Flyer zu schicken (vgl. Bl. 18 des Sonderbandes TKÜ). Am 24. Januar 2015 erzählte der Beklagte dem T., dass er in NN-Stadt sei. Er habe da eine kleine Pension gemietet. Da hätten sie auch schon bei anderen Konzerten übernachtet, dort wo Open Violence (phon.) und Pittbullfarm gespielt hätten. T. fragte den Beklagten, wer da jetzt noch mal spiele. Der Beklagte antwortete darauf: „Ultima Thule, TMF, Rampage und noch andere Bands“. Also vier Bands oder so, den Flyer habe er dem T. geschickt. Der Beklagte habe dort selbst letztes Jahr einen Stand gehabt, da seien ein paar Sachen von dem T. weggekommen. T. sagte, dass er dem Beklagten zwei Kartons geschickt habe. Der eine, da sei nicht viel drin, dicke Winterjacken. Außerdem habe er noch die restliche Musik geschickt, die Koma-Kolonne, MPU. Dann komme noch ein separater Brief an den Beklagten. Der Beklagte solle auch nach den alten CDs gucken, da seien noch über 300 Stück drin, die offen seien. T. wollte für sich noch die „Who, the fuck is Billy“ haben. Der Beklagte teilte mit, dass er später noch zu einem Konzert nach OO. wolle. T. teilte mit, dass er nicht zu dem Konzert in NN-Stadt fahren wolle, da es ihm zu weit sei. Der Beklagte solle ihm ein Pitbullfarm-S-Shirt mitbringen (vgl. Bl. 17 des Sonderbandes TKÜ). Ebenfalls am 24. Januar 2015 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 257 der Ermittlungsakte): „Moin, ich wollt ja am 8.2. auf das Konci, da könnte ich Platten mitnehmen, die du noch hast. . nhem von mir Oi/RAC Scheiben von nem Freund mit.“ Am 6. Februar 2014 teilte der T. dem Beklagten die Versendung eines 28 kg schweren Pakets an diesen mit. Außerdem bat der T. um Rücksendung der „Springtoifel“ (vgl. Bl. 16 des Sonderbandes TKÜ). Am 7. Februar 2014 teilte der Beklagte dem T. im Chat mit (vgl. Bl. 259 der Ermittlungsakte): „Ja, ich hab noch nicht ganz nen Überblick drüber … muss gucken, wo noch was von den Alten ist u. was ich noch habe.. Teil hab ich noch in der Gartenhütte.t..erstmal sehen bei dem Koncert, was weg geht, weil PP. und QQ. sind da auch vertreten u. QQ. macht ja Ausverkauf bei Skinh. Service“ Des Weiteren schrieb der Beklagte dem T. am 7. Februar 2014 (vgl. Bl. 260 der Ermittlungakte): „Könntest ja mit 3 alten Br.Attack T-Hemden&3 English Rose her schicken u. DIE ESE CD.“ Außerdem schrieb der Beklagte dem T. am 7. Februar 2014 (vgl. Bl. 260 der Ermittlungsakte): „Ok..dann schaun wir mal..ich mach dir die Springt. fertig“ und „Alleine pack ich das nicht, aber ich hab mein Weisse Wölfe Mann dabei“ Am 9. Februar 2014 teilte der Beklagte dem T. im Chat mit (vgl. Bl. 261 der Ermittlungsakte): „Mit den Platten ging so..war schweinevoll..standen teilweise dicht beieinander. . hatte den Platz rechts in der Ecke. .manche hatten den gar nicht gesehen, weil es so voll war..ist aber einiges weg gegangen u. STANDGEBÜHR 25€ hab ich an die Biker gezahlt“ Unmittelbar vor dem 12. Februar 2014 besuchte der Beklagte ein Konzert, bei dem er an einem Stand Platten/CDs des T. und des Alt-Skindheads „RR.“ verkaufte. Dabei verkaufte der Beklagte die Platten „Bulldog Breed“, „Blitz“ und „Märtyrer“ unter Preis und entschuldigte sich in einem am 12. Februar 2014 mit dem T. geführten Telefonat dafür (vgl. Bl. 12 ff. des Sonderbandes TKÜ). Wörtlich äußerte der Beklagte unter anderem am 12. Februar 2014: „tut mir leid, es war nicht mein … es war mein Fehler, aber ich konnt nicht anders. Ich habe die Listen dahin gelegt usw. und ich nehm das auf meine Kappe. LL. hat da teilweise gestanden und SS. hat da noch teilweise gestanden und teilweise haben sogar noch welche von den Hamburgern da gestanden – die haben geguckt …. Aber wir haben immer versucht, dass irgendwer in der Nähe war bzw. am Stand war usw. und geguckt hat, weil ich hat ja nicht nur deine Platten, ich hat da am Ende noch so „Rock-o-Rama“-Platten (phon.) usw. hier vom „RR.“ (phon.) von so einem Alt-Skinhead hier, da war No Sorenta 1, Skrewdriver original mit bei und so was, Voice of Britain war da mit bei, och allen Kram war da mit bei, da waren richtig Schmankerln mit bei“ Am 17. Februar 2014 teilte der Beklagte dem T. im Chat Folgendes mit (vgl. Bl. 262 der Ermittlungsakte): „Moin..hab dir 620 an Platten und 250 an den letzten Cd’s die du geschickt hattest überwiesen. Nur etwas Standgebühr abgezogen. Gruss B..“ Am 4. März 2014 teilte der Beklagte dem T. im Chat mit (vgl. Bl. 262 der Ermittlungsakte): „Hast du die M&E Teil 1 noch bei Dir? Kann ich hier nicht finden. . hab nur Teil 2 hier..u. wie heißt die Jungsturm..Bis der.., kann ich auch nicht finden, genauso wie die Ian Stuart Picture? Sind die viel. noch bei Dir?“ Ebenfalls am 4. März 2014 fragte der T. den Beklagten (vgl. Bl. 263 der Ermittlungsakte): „…ist noch was weggegangen?“ Der Beklagte antwortete am 4. März 2014 (vgl. Bl. 263 der Ermittlungsakte): „Nee, waren nur Anfragen..ma schaun, wenn die Tättowierer da sind und am 15.3. ist noch ein 40‘ter Geb.“ Am 9. März 2014 rief T. den Beklagten an und teilte ihm mit, dass der ungarische Tätowierer „TT.“, der noch bei T. sei, anschließend, um 18.00 Uhr zu dem Beklagten kommen werde. Der Beklagte teilte dem T. mit, dass er dem TT. noch was an Bekleidung und neuer Musik mitgeben solle (vgl. Bl. 7 des Sonderbandes TKÜ). Am 17. März 2014 fragte der T. den Beklagten per Chat (vgl. Bl. 263 der Ermittlungsakte): „Moin kannste mal schauen ob die Day oft the sword singel und die definante hate singel noch da sind? Brauche die dringend“ Der Beklagte antwortete am 17. März 2014 (vgl. Bl. 263 der Ermittlungsakte): „Moin, kann ich dir morgen schicken..Von deinen Platten habe ich nochmal 8 an den Mann gebracht, er kriegt aber Erst Ende des Monats Kohle..die Singles müssten noch da sein.“ Am 19. März 2014 schrieb der Beklagte dem T. (vgl. Bl. 263 der Ermittlungsakte): „Moin, hab die Singles gestern durchgeguckt, hab leider nur noch die Definate Hate, die Day of a Sword hab ich dann wohl bei TMF&Forbidden Rage verkauft u. vergessen durchzustreichen..“ Am 8. April 2014 schrieb der Beklagte dem T. (vgl. Bl. 264 der Ermittlungsakte): „Moin, am Woe kriegt nochmal ein Kumpel 8-10 Platten, ich habe zwischen L-XL, Fällt ja immer anders aus bei TS..kannst du dann 5x die Sleipnir und 3x die heilige Krieg mitschicken..u. hast du was von denen, die ich dir gleich schicke..sucht ein Freund..“ sowie „agnar_ruf aus alter zeit, hassgesang_helden für Deutschland, nordfront_live, nordfront_erster streich(erstpressung), sleipnir_auslese. Hast du da was von?“ Am 28. April 2014 fragte der Beklagte per Chat bei dem T. an (vgl. Bl. 266 der Ermittlungsakte): „…hast du die Smart Violence&was von IC1?“ und „Razors Edge, Enhärj., Timebomb, Bound of Attack, Bully/Br.Attack, N.Thunder..Kraftsch., W. Wash.” Am 6. Mai 2014 schrieb der T. dem Beklagten (vgl. Bl. 267 der Ermittlungsakte): „Ein Kumpel von mir bräuchte ein oder zwei Bands die Ende des Monats spielen können und wollen. Kennste jemand?“ Der Beklagte antwortete darauf am 6. Mai 2014 (vgl. Bl. 267 der Ermittlungsakte): „Viel. die Hamburger Abtrimo oder Likedeelers.“ Am 9. Mai 2014 teilte der Beklagte dem T. per Chat mit (vgl. Bl. 268 der Ermittlungsakte): „…die Jungs von Abtrimo Likedeelers können leider nicht am 31.05..sind da in Wien schon eingeladen..anderes mal gerne haben se gesagt..“ Am 20. Mai 2014 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 269 der Ermittlungsakte): „Moin, habe das Paket heute erst gefunden, der Postbote hatte das hinten an der Gartenhütte unter ne Bank gestellt und beim Sauber machen sah meine Frau aufeinmal das Paket..der Zettel im Briefkasten hat sie wohl weggeschmissen gehabt, weil sie dachte, der wär alt. .ich probier die Sachen morgen mal an. .Danke“ Am 5. Juni 2014 schrieb der Beklagte dem T. im Chat (vgl. Bl. 270 der Ermittlungsakte): „Ich hab nach Pfingsten Urlaub. .krieg von einem nochmal 200€ von alten Cd’s..die ich weggeschickt hatte..wenn ich aus OO. mit Endstufe zurück bin guck ich nach..“ Der T. antworte darauf am 5. Juni 2014 (vgl. Bl. 270 der Ermittlungsakte): „Frag mal nach was e Stufe für ein konzi nehmen.“ Ebenfalls am 5. Juni 2014 schrieb der Beklagte dem T. (vgl. Bl. 270, 271 der Ermittlungsakte): „Sa ist bei uns Sleipnir & Luni im RC House“ und „Am 30.6. Montags Luni“ Am 24. Juni 2014 teilte der Beklagte dem T. im Chat mit (vgl. Bl. 271 der Ermittlungsakte): „Moin, OO. war mega geil..nur normale Leute..“ und „In Schottland hab ich auch noch 5-6 T-Hemden verkauft, aber das Br.ATTACK hatten se selber.“ Aufgrund weiterer Recherchen der Klägerin ergab sich, dass der Beklagte am 2. April 2008 eine Veranstaltung der UU. in S-Stadt besuchte. Bei dieser Veranstaltung wurde der Beklagte mit einem Thorshammer an der Kette und ein T-Shirt der Band „Kill Baby Kill“ abgelichtet. Auf dem T-Shirt des Beklagten ist im Frontprint der Schriftzug „Kill Baby Kill“ mit dem Untertitel „GIVE BACK THE OI! TO THE WHITE WORKING CLASS“ abgebildet. Über diesem Schriftzug ist das Bildnis eines Skinheads zu sehen, der mit seinen Zähnen das Logo der Sharp-Skinbewegung zerreißt (vgl. Bl. 172 der Disziplinarakte). Nach eigenen Angaben der Band „Kill Baby, Kill“ aus Belgien spielt diese „OI/ RAC Musik mit politisch unkorrekten englischen Liedtexten“ (vgl. Bl. 117 der Disziplinarakte). Die Musik-CD Kill Baby, Kill „A prophet returns“ enthält dabei Titel wie beispielsweise „Skinhead Rock“ oder „angry, young and white“ (vgl. Bl. 140 e der Disziplinarakte). Durch die Hervorhebung der weißen Arbeiterklasse auf dem Bekleidungsstück wird eine rassistische Weltanschauung erkennbar. Die Teilnahme an einem Balladenabend am 30. Juni 2014 in FF-Stadt in GG., an dem Künstler als Liedermacher ihre Texte wiedergegeben hätten, räumte der Beklagten ebenso ein wie die Teilnahme an einer Geburtstagsfeier am 20. März 2015 in HH-Stadt. Dabei habe es sich um ein Bikertreffen gehandelt. Die Teilnahme an einem Konzert am 29. August 2015 in VV-Stadt räumte der Beklagte ebenfalls ein (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte). Der Beklagte kenne die Familie des Schlagzeugers einer Band, mit der er befreundet sei. Dieser sei aber kein Rechtsextremist. Zudem ergibt sich aus einem am 20. Oktober 2013 zwischen dem Beklagten und dem T. geführten Telefonat, dass der Beklagte ein Konzert der Bands „Abtrimo“ und „Likedeelers“ besuchte, auf dem er einen Stand aufgebaut hatte, um dort Sachen zu verkaufen (vgl. Bl. 36 des Sonderbandes TKÜ). Außerdem ergibt sich aus der Kommunikation, dass der Beklagte im Juni 2014 ein Konzert der Band „Endstufe“ in OO. besuchte (vgl. Bl. 270 der Ermittlungsakte). Fest steht aufgrund des auszugsweise wiedergegebenen Kommunikationsverlaufs zudem, dass der Beklagte diverse weitere Konzerte besuchte und selbst kleinere Partys organisierte, bei denen er CDs, Platten und Bekleidungsstücke für den T. vermittelte bzw. zum Kauf anbot. Bei mindestens einem Konzert bot der Beklagte zudem Musik eines Altnazis an, wie er selbst dem T. berichtete (vgl. Bl. 12 ff. des Sonderbandes TKÜ). Der Beklagte baute auf diversen Veranstaltungen entsprechende Stände für den Verkauf auf, wie sich ebenfalls aus dem Kommunikationsverlauf ergibt. Schließlich wurde durch das Amtsgericht B-Stadt am 17. Juni 2015, rechtskräftig seit dem 4. Juli 2015 (Aktenzeichen xxx), ein Strafbefehl folgenden Inhalts gegen den Beklagten erlassen: „Auf Antrag der Staatsanwaltschaft B-Stadt wird gegen Sie wegen unerlaubten Besitzes von Munition und wegen Volksverhetzung Vergehen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2b und 50 Abs. 1, Abs. 1 WaffG; 130 Abs. 2 Nr. 1d, 53, 74 StGB. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird…. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 05.02.2014 und am 08.08.2014 in A-Stadt durch 2 selbstständige Handlungen 1. vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besessen zu haben, 2. Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, bezogen haben, um sie zum Zwecke der Verbreitung zu verwenden. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 05.02.2014 erhielten Sie von dem gesondert verfolgten T. ein Postpaket übersandt. Darin befanden sich unter anderem eine LP „Skinhead rock‘n roll“ der Band Endstufe. In dem darauf enthaltenen Lied „Es war einmal“ werden verallgemeinernd alle Asylbewerber als „Scheinasylanten“ bzw. „Schmarotzer“ verunglimpft. In dem Lied heißt es: „Es war einmal im Lande Parkistan ein Mann, der hieß Abdul Rabladan der hatte kein Geld, doch Kinder hatte er vier da sagte er zu sich, ich gehe fort von hier. Ich gehe ins Land, das heißt Deutschland, nehm Kinder mit und mach auf Asylant. Dort angekommen, bekam er erst mal eine Bleibe, ein Nobelhotel in der Lüneburger Heide. Refrain: Deutschland, Deutschland, schönes Land, Deutschland, Deutschland, Asylant Deutschland, Deutschland, schönes Land, Deutschland, Deutschland, Asylant. Er wurde als Asylant nicht anerkannt, doch brauchte er deshalb nicht zu gehen, er lebte nun schon drei Jahre hier, doch fing er an zu verstehen. Er schrieb in seiner Heimat, allen die er kannte, was wollt ihr denn in Parkistan werden, Deutschland ist der Himmel auf Erden. Wiederholung Refrain: Es war einmal…“ Weiter war in dem Paket ein Album „Waterloo Live 12-9-92“ der Gruppe Screwdriver enthalten. In dem Lied „Streetfight“ werden Kommunisten als roter Abschaum bezeichnet, der im Straßenkampf tot enden wird. Schließlich war ein Sampler „This is white noise EP“ in dem Paket enthalten. Der Sampler enthält unter anderem das Lied „When The Boat Comes In“ der Band Skrewdriver. Dieser Titel enthält Textpassagen, in denen gegen Kommunisten und Schwarze gehetzt und dazu aufgefordert wird, diese aus dem Land zu vertreiben und bis zum Tod gegen sie zu kämpfen: „We will fight the communists, cause the communists are fools, try to take our nation and give it to the blacks, we won’t take it anymore, we’re gonna take our nation back … if they try to take it, we will fight them to the death…“ Im Refrain werden Schwarze direkt aufgefordert, das Land zu verlassen: “ Nigger, Nigger get on the boat, … Nigger, Nigger get out of here!“ Des Weiteren wird der Sieg des weißen Mannes vorausgesagt, der darin bestehen wird, dass alle Menschen mit anderer Hautfarbe aus dem Land verschwunden sind: „Cause there won’t be none left!“. Hierdurch wird die weiße Rasse verherrlicht und eine unverhohlene Feindseligkeit gegenüber Menschen mit anderer politischer Einstellung und Hautfarbe deutlich. 2. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 08.07.2014 wurden in Ihrer Wohnung 26 scharfe Patronen des Kalibers 9 × 19 mm in einer verschlossenen blauen Metallkassette sichergestellt. Eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz dieser Munition hatten Sie, wie Ihnen bewusst war, nicht. Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat: 60 Tagessätze und für die 2. Tat: 2 Monate.“ Die Disziplinarkammer legt ihrem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, auf das sich die Festsetzung einer Strafe wegen Volksverhetzung stützt, zu Grunde. Gemäß § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (Absatz 2). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschl. vom 4.09.2008 - 2 B 61/07 - NVwZ 2009, 597-599). Da der Beklagte den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt eingeräumt hat und ihm auch im Disziplinarverfahren nicht entgegengetreten ist, legt die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde. Die Inhalte der X. legt das Gericht seiner Entscheidung indes nicht zu Grunde. So ist dem Beklagten zuzustimmen, dass nicht nachvollzogen werden kann, woher diese Gruppierung die entsprechenden Informationen erlangt haben will und ob die dort genannten Behauptungen – insbesondere ein Kontakt des Beklagten und V. – tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Auch soweit der Beklagte rügt, dass die Spontanaussage seiner Ehefrau im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme nicht verwertet werden dürfe, stützt sich die Disziplinarkammer nicht auf die Äußerungen der Ehefrau des Beklagten. Der Frage, ob der Beklagte Mitglied der „Q. B-Stadt“ ist oder war, musste ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden, da sich aus einer entsprechenden Mitgliedschaft jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf eine rechtsradikale Gesinnung des Beklagten ergeben. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beklagte die Teilnahme am Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt, auf dem die Bands „Abtrimo“, „Selbsteller“, „Verboten“ und „Mistreat“ spielten, einräumt (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte). Dabei handelte es sich nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/6426 – vom 4. November 2015 um eine Musikveranstaltung der extremen Rechten im dritten Quartal 2015 (vgl. Bl. 429 (430) ff. der Disziplinarakte). Auch die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass er einen der Schlagzeuger schon lange kenne und sogar auf dessen Hochzeit gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beklagte diese Veranstaltung tatsächlich besuchte. Auch die Bands „Confident of Victory“, „die Lunikoff-Verschwörung“, „Reichstrunkenbold“ und „Kategorie C“, die bei dem Beklagten aufgefunden wurden oder auf einer der bei dem Beklagten aufgefunden Listen genannt sind, nahmen nach der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 4. November 2015 im dritten Quartal 2015 an Musikveranstaltungen der extremen Rechten teil (vgl. Bl. 429 ff. (430) der Disziplinarakte). Zwar besuchte der Beklagte diese Musikveranstaltung möglicherweise nicht. Dennoch unterstützte er die Verbreitung deren Tonträger oder hatte diese in seinem privaten Besitz. Aus der Auskunft vom 4. November 2015 (vgl. Bl. 429 ff. (432, 433) der Disziplinarakte) ergibt sich des Weiteren, dass es sich insbesondere bei den Bands „Abtrimo“, „Endstufe“, „Faustrecht“, „Kategorie C“, „Kraftschlag“, „Lunikoff-Verschwörung“, „Smart Violence“ und „I.C1“ um rechtsextremistische Musikgruppen bzw. Liedermacher handelt, die im dritten Quartal 2015 im Ausland auftraten. Musik-CDs und Bekleidung dieser Bands forderte der Beklagte - wie bereits dargestellt - teilweise ausdrücklich an und bot sie anschließend Dritten zum Kauf an. In der Antwort der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2014 auf die kleine Anfrage – KA 6/8291 – werden zudem die Bands „“Forbidden Rage“, „Tattooed Mother Fuckers“ und „Rampage“ der rechtsextremistischen Szene zugeordnet (vgl. Bl. 277 ff. (278) der Disziplinarakte). Musik-CDs dieser Bands waren wie bereits dargestellt ebenfalls auf den bei dem Beklagten aufgefundenen Listen genannt. In dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus Juli 2017 über rechtsextremistische Musik (vgl. Bl. 502 ff. (510) der Disziplinarakte) wird auf die besondere Bedeutung des inzwischen verstorbenen Gründers der „Blood and Honour“-Bewegung und Sängers der englischen Skinhead-Band „Skrewdriver“, Ian Stuart Donaldson, hingewiesen. Auch insoweit ist nachgewiesen, dass der Beklagte Musik-CDs und weitere Merchandise-Artikel in seinem Besitz hatte und entsprechende Tonträger zum Kauf anbot. Auch die Musik-CD der Band „Volkszorn“, „Der ewige Jude“, die in der Wohnung des Beklagten aufgefunden wurde und der Band „Race War“, die ebenfalls auf den Listen des Beklagten aufgeführt sind, werden in diesem Bericht (vgl. Bl. 502 ff. (513, 514) der Disziplinarakte) der rechtsextremistischen Szene zugeordnet. Zudem werden die Bands „Hassgesang“, „Faustrecht“, „Race War“, „Sleipnir“ und „Division“ in diesem Bericht (vgl. Bl. 502 ff. (515) der Disziplinarakte) den extremen Rechten zugeordnet, wobei der Beklagte auch Tonträger dieser Bands zum Kauf anbot und teilweise wie bereits dargestellt bei dem T. ausdrücklich anforderte, so z. B. Platten der Band Sleipnir. Auch die Bands „Razors Edge“, „Bruttal Attack“, „Final War“, „Stahlgewitter“, „Gigi und die Braunen Stadtmusikanten“ sowie „Kraftschlag“ werden in diesem Bericht genannt und als rechtsextremistische ausländische Bands eingeordnet (vgl. Bl. 502 (516, 517) der Disziplinarakte). Artikel dieser Bands befanden sich wie bereits dargestellt auf den bei dem Beklagten aufgefunden Listen. Schließlich verfügte der Beklagte über entsprechende Kontakte, um für den T. bei den Bands „Abtrimo“ und „Likedeelers“ anzufragen, ob diese auf einem Konzert spielen möchten. Auch bei der Band „Likedeelers“ handelt es sich nach polizeilichen Ermittlungen um eine Rechtsrockband, die gemeinsam mit „Abtrimo“ am 20. Juli 2013 in Lachendorf/Niedersachen auftrat (vgl. Bl. 435 der Disziplinarakte). Die Einlassung des Beklagten, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich in der rechten Szene bewegte und Waren vermittelte, die rechtsextremistisches Gedankengut enthielten, ist nach Auffassung der Disziplinarkammer als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte über eine umfassende Plattensammlung verfügt, die auch zahlreiche Platten und Musik-CDs enthält, die kein rechtsradikales Gedankengut beinhalten. Dennoch hat der Beklagte auch zahlreiche Platten und Musik-CDs in seinem privaten Besitz, die tatsächlich rechtsextremistische Inhalte haben, was teilweise bereits anhand des Band-Namens oder des Covers erkennbar war, so beispielsweise die CD, auf der ein aus Menschen dargestelltes Hakenkreuz, die ein Banner mit der Aufschrift „Ausländer raus“ hochhalten (vgl. Bl. 129 der Ermittlungsakte) oder die CD der hessischen Band „Volkszorn“ mit dem Titel „Der ewige Jude“ (vgl. Bl. 107 der Ermittlungsakte). Auch aufgrund des großen Umfangs der getätigten Geschäfte, der besuchten Konzerte und auch der diversen Kontakte des Beklagten in die extreme rechte Szene steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass dem Beklagten Inhalt und Bedeutung der verbreiteten Waren bekannt gewesen sind. Schließlich belegt die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sind, wie beispielsweise dem Konzert am 00.00.00 in VV-Stadt (vgl. Bl. 533 der Disziplinarakte) oder dem Endstufe-Konzert in OO. im 00.00.00 (vgl. Bl. 17 des Sonderbandes TKÜ, Bl. 270 f. der Ermittlungsakte), dass der Beklagte sich regelmäßig in der extremen rechten Szene bewegte. Ob es sich bei den Konzerten, die er besuchte, um öffentliche oder private Feiern handelte, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Weiter nachzugehen war auch nicht der Frage, ob der Beklagte einzelne Waren wieder an den T. zurückgegeben hat, nachdem er keinen Käufer für diese fand. Fest steht jedenfalls, dass der Beklagte die entsprechenden Waren Dritten zum Kauf angeboten hat, selbst wenn ein solcher Verkauf letztlich nicht zu Stande kam. So räumte der Beklagte selbst ein, dass er die entsprechenden Listen weitergegeben habe, damit seine Bekannten schauen konnten, welche CDs sie benötigen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte ein eigenes Entgelt für die Vermittlung der Waren erhalten sollte oder ob er diese Waren nur aus Freundschaft zu dem T. für diesen vermittelte. Von Bedeutung ist hingegen die Tatsache, dass der Beklagte entsprechende Waren überhaupt verbreitete bzw. sich um die Verbreitung bemühte. Wegen des Besitzes der Tonträger „Skinhead rock´n roll“ der Band „Endstufe“, „Waterloo Live 92“ der Band „Skrewdriver“ und „This ist white noise“ zum Zwecke der Verbreitung wurde der Beklagte zudem wegen Volksverhetzung bestraft. Aufgrund dieser Erkenntnisse steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach § 77 Abs. 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. (BVerfGE 39, 334, 346f; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 -, juris, Rn. 15 ff. mwN). Gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht, die sowohl das dienstliche, wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten umfasst (Reich, BeamtStG, Rdnr. 6), hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügt und sich nicht in der von ihm gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG geforderten Weise durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt hat und für ihre Erhaltung eingetreten ist, sondern diese, insbesondere durch das Verbreiten rechtsextremistischer Musik, grundsätzlich in Frage stellt. Dieser Eindruck verfestigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer der Beklagte einräumte, entsprechende Kontakte zu unterhalten, die – wie er behauptete - jedoch nichts mit seiner eigenen Einstellung zu tun hätten. Aufgrund des Umfangs des Musik-Handels und dem regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen, auf denen er rechtsextremistische Musik und Bekleidungsstücke zum Kauf anbot sowie der weiteren Kontakte in die rechte Szene ist dem jedoch nicht zu folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Beklagte regelmäßig in rechtsextremistischen Kreisen verkehrte und sich dessen auch durchaus bewusst war. Soweit dem Beklagten im Übrigen der unerlaubte Besitz von 26 Patronen, das Ausüben einer unerlaubten Nebentätigkeit und der Besuch eines Fußballspiels am 00.00.00 trotz Krankheit vorgeworfen werden, werden diese Handlungen ausgeschieden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29. Juli 2009 - 2 B 15/09 -), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen Zeitraum von 2 Jahren dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, durch eine Vielzahl von verschiedenen Aktivitäten in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügen und die freiheitlich demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22, BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 90 ff. mwN). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2013 – 2 C 3/12 -, juris, Rn. 53). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte wurde am 00.00.00 in B-Stadt geboren und ist Angehöriger der A., Dienstort C. D-Stadt. Von 00 bis 00 besuchte er die Realschule. Er wurde am 00.00.00 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter im Bundesgrenzschutz in den damaligen E. in F-Stadt eingestellt und am 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Die Abschlussprüfung der Grundausbildung schloss er am 00.00.00 mit der Note 0 ab. Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im E. zur Anstellung. Am 00.00.00 erfolgten die Anstellung und die Ernennung zum Polizeimeister im E. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 00.00.00. Am 00.00.00 wurde er zum Polizeiobermeister (A8) im E. befördert. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte im G. eingesetzt, vom 00.00.00 bis 00.00.00 am C. H-Stadt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er in der E. I-Stadt tätig, vom 00.00.00 bis 00.00.00 beim E. J-Stadt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte bei der A. K-Stadt und vom 00.00.00 bis 00.00.00 bei der A. L-Stadt eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte aus persönlichen Gründen von der A. J-Stadt zur A. L-Stadt umgesetzt. Diese Umsetzung wurde am 00.00.00 aufgehoben und der Beklagte aus sozialen Gründen auf eigenen Antrag zur A. M-Stadt, A. N-Stadt als O. abgeordnet. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er bei der A. M-Stadt, A. N-Stadt, tätig. Auf Antrag des Inspektionsleiters der A. M-Stadt wurde die Abordnung des Beklagten nicht verlängert und mit Ablauf des 00.00.00 aufgehoben. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte in der A. J-Stadt eingesetzt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 nahm er Elternzeit in Anspruch. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er bei der A. J-Stadt und vom 00.00.00 bis 00.00.00 bei der A. L-Stadt, Dienstort C. D-Stadt, eingesetzt. In der Zeit vom 8. Juli 2014 bis 8. Juli 2015 bestand ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Am 9. Juli 2015 erfolgte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Mit Regelbeurteilung vom 1. Dezember 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) wurden die Leistungen des Beklagten mit 6 (von 9) Rangpunkten bewertet. Aus der Personalakte des Beklagten sind keine Disziplinarmaßnahmen ersichtlich. Die Dienstbezüge des Beklagten betrugen im Oktober 2015 00 € brutto. Dies ergab einen gesetzlichen Nettoverdienst von 00 € (nach Einbehalt gemäß § 38 Bundesdisziplinargesetz (BDG) von 20 % - Stand 17. März 2017) monatlich. Zudem erzielte der Beklagte Mieteinnahmen i.H.v. 0 € monatlich. Der Einbehalt gemäß § 38 BDG erfolgte zum 17. November 2015. Der Beklagte hat einen am 00.00.00 geborenen Sohn. Die Mutter besitzt das alleinige Sorgerecht. Seit dem 00.00.00 ist der Beklagte verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er eine gemeinsame, am 00.00.00 geborene Tochter. Am 18. Juni 2012 ging bei der A. A-Stadt auf dem Dienstweg das Schreiben der A. M-Stadt vom 14. Mai 2012 ein, in dem der fankundige Beamte (FKB) Polizeihauptmeister P. Beobachtungen vom 6. Mai 2012 mitteilte, die im Zusammenhang mit dem Beklagten standen. Die Klägerin leitete daraufhin mit Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2012 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ein, weil der Beklagte möglicherweise an einer von einer Fangruppierung veranstalteten Busreise zu einem Fußballspiel am 6. Mai 2012 trotz Krankschreibung teilgenommen habe. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 2012 eine Ladung zur Anhörung zugesandt. Der Beklagte äußerte sich im Rahmen der festgesetzten Fristen schriftlich über seine damalige Bevollmächtigte zur Sache. Am 31. Juli 2012 setzte der Ermittlungsführer die Bevollmächtigte des Beklagten über beabsichtigte Vernehmungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens telefonisch in Kenntnis. Am 16. August 2012 verzichtete die Bevollmächtigte des Beklagten auf ein Anwesenheitsrecht. Im Anschluss daran erfolgten diverse Vernehmungen. Am 3. April 2013 erteilten fankundige Beamte (FKB) der A. M-Stadt einen Hinweis auf eine Feierlichkeit der „Q. B-Stadt“ am 00.00.00 in B-Stadt, bei der der Beklagte anwesend gewesen sein sollte. Es seien Bilder der Feierlichkeit auf einer frei zugänglichen Internetseite der „Q. B-Stadt“ eingestellt worden, die den Beklagten mit einem Sweatshirt und einer Jacke zeigten, mit denen eine rechtsgerichtete Gesinnung zum Ausdruck gebracht werde. Mit Ausdehnungsverfügung vom 4. Juli 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf einen möglichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ausgedehnt, weil der Beklagte sich möglicherweise am 00.00.00 öffentlich im Umfeld von Gruppierungen mit rechtsgerichteter Gesinnung und von Problemfans gezeigt und öffentlich zu dieser Gesinnung durch Tragen von Bekleidung dieser Gruppierungen bekannt habe. Mit Schreiben vom 12. August 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten zur Ausdehnungsverfügung. Am 26. November 2013 erfolgte die Vernehmung eines szenekundigen Beamten (SKB) der Kreispolizeibehörde N-Stadt. Am 6. Februar 2014 erlangte der Leiter der Bundespolizeiinspektion J-Stadt Kenntnis darüber, dass Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Erkenntnisse über den Beklagten sammelten. Daraufhin wurde eine Besprechung mit zwei Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 6. März 2014 in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion A-Stadt durchgeführt. Im Rahmen dieser Besprechung wurde dem Ermittlungsführer ein Internetauszug übergeben, in dem der Beklagte mit szenetypischer Kleidung und anderen bekannten Größen auf einem Konzert am 00.00.00 im R. S-Stadt zu sehen sei, das die Klägerin der rechten Szene zuordnete. Den Dokumenten sei zudem zu entnehmen, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach als Konzertveranstalter aufgetreten sei. Im Rahmen der Besprechung wurde mit den Beamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vereinbart, der Bundespolizeidirektion A-Stadt ein Behördenzeugnis über den Beklagten auszustellen. Am 27. März 2014 wurde die Stabsstelle Innenrevision darüber informiert, dass die Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt verdeckte Maßnahmen gegen den Beklagten in einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung betreibe. Im Rahmen eines gegen den T. geführten Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az. x) seien Telefon-, Post- und E-Mail-Überwachungen erfolgt, im Rahmen derer bekannt geworden sei, dass der Beklagte geschäftliche und persönliche Beziehungen zu dem Hauptbeschuldigten T. unterhalte. Die Maßnahmen hätten im Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis zum 8. Juli 2014 zur Feststellung von mehreren Postsendungen, wechselseitigen Telefongesprächen sowie SMS-Nachrichten geführt, die den Verdacht begründeten, dass der Beklagte Tonträger verbreite, die einen volksverhetzenden Inhalt hätten. Mit Beschluss vom 00.00.00 (Az. x) ordnete das Amtsgericht A-Stadt an, die Wohnung, das Gartenhaus, die Garage und den Keller in B-Stadt sowie das Kfz des Beklagten und seinen Spind im Bundespolizeirevier D-Stadt zu durchsuchen, was sodann am 00.00.00 erfolgte. Dabei wurde das Smartphone des Beschuldigten zum Zwecke der Auswertung vor Ort sichergestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Verfügung der Bundespolizeidirektion A-Stadt ausgehändigt, in der ihm die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG bis auf Weiteres untersagt wurde. Hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch. Am 15. Juli 2014 wurde der Bundespolizeidirektion A-Stadt eine Mitteilung in Strafsachen (Mistra) der Staatsanwaltschaft A-Stadt zugestellt, der zu entnehmen ist, dass gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wurde. Mit Ausdehnungsverfügung vom 16. Juli 2014 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Gleichzeitig erfolgte die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG. Mit Datum vom 22. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt der Bundespolizeidirektion A-Stadt mit, dass sie gegen den Beklagten einen Strafbefehl beim Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes von Munition (Vergehen nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 b und 50 Abs. 1, Abs. 2 WaffG) und Volksverhetzung (Vergehen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB) beantragt und das Amtsgericht B-Stadt hierauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt habe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erfolgte diesbezüglich eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Folgepflicht (Gehorsamspflicht) gemäß § 62 Abs. 1 BBG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Durch Verfügung der Bundespolizeidirektion A-Stadt vom 9. Juli 2015 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG gegen den Beklagten aufgehoben. Zeitgleich wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Ausdehnungs- und Fortsetzungsverfügung vom 3. August 2015 wurde das Disziplinarverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, gegen die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten nach § 99 i.V.m. § 97 BBG und gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ausgedehnt, weil der Beklagte Tonträger und Bekleidung im Zeitraum vom 8. Februar 2013 bis 9. März 2014 ohne Nebentätigkeitsgenehmigung gewerblich verkauft habe, wobei eine enge Geschäftsbeziehung zu einem polizeilich einschlägig rechtsmotivierten Straftäter unterhalten worden sei. Er habe Verkaufsstände auf Konzerten mit Auftritten von rechtsextremen Musikgruppen im genannten Zeitraum betrieben und sei in der rechten Szene verwurzelt. Gleichzeitig erfolgte die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 BDG. Mit Schreiben vom 21. September 2015 hörte die Bundespolizeidirektion A-Stadt den Beklagten bezüglich der geplanten Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Das Antwortschreiben seines Bevollmächtigten ging am 6. Oktober 2015 bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt ein. Am 29. September 2015 wurde der Beklagte im Beisein seines Bevollmächtigten in den Räumlichkeiten der Bundespolizeiinspektion J-Stadt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG angehört. Eine Vernehmung des T. erfolgte nicht, da dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 12. November 2015 verfügte die Bundespolizeidirektion A-Stadt die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 BDG. Eine am 23. November 2015 durchgeführte Internetrecherche der Klägerin ergab, dass der Beklagte auf einer Antifa-Seite („U.“) im Zusammenhang mit dem Tod eines national und international bekannten Rechtsextremisten, V., genannt wurde. Am 15. Dezember 2015 ging bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz über den Beklagten ein. Die Klägerin gab dem Beklagten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei die Tatbestände seitens des Beklagten, zuletzt in der abschließenden Anhörung vom 31. Januar 2017, bestritten wurden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten zudem um Einstellung des Verfahrens nach nunmehr 4 Jahren. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 17. März 2017 beteiligt. Sie erteilte mit Schreiben vom 3. April 2017 ihre Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 4. April 2017 beteiligt und erteilte am 12. April 2017 seine Zustimmung zur Klageerhebung. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 18. Mai 2017, hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten wird Folgendes zur Last gelegt: 1) Verstoß gegen die politische Treuepflicht Ihm werde zur Last gelegt, Aktivitäten und Mitgliedschaften in der Skinhead- und rechten Szene zu unterhalten. Des Weiteren werde ihm die Verkaufstätigkeit, insbesondere für den T., mit einschlägigen rechtsradikalen und skinheadtypischen Waren (CDs, LPs, DVDs sowie Bekleidung) in einem nicht unerheblichen Umfang vorgeworfen. Der intensive kommunikative Kontakt zwischen dem Beklagten und T. habe aus der Telefonüberwachung, die das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 00.00.00 (Az. x) für den Zeitraum von 3 Monaten angeordnet habe, ermittelt werden können. Die Überwachung sei durch Beschlüsse vom 00.00.00 (Az. x) und vom 00.00.00 (Az. x) ausgeweitet worden. Zudem habe sich der intensive Kontakt aus der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten, die auf dem beschlagnahmten Handy des Beklagten vorhanden gewesen seien, ergeben. Allein im Zeitraum vom 25. November 2013 bis zum 5. Juni 2014 seien mehr als 240 Kontakte zu verzeichnen gewesen. Dort seien einschlägige Konzerte, Warenbeschaffung und -absetzung thematisiert worden. Insbesondere habe der Beklagte dem T. angeboten, die Bands „Abtrimo“ und „Likedeelers“ zu fragen, welche Preise sie für ein Konzert verlangen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Bei der Durchsuchung am 00.00.00 habe sich gezeigt, dass der Beklagte mit menschenverachtenden, gewalt- und Drittes Reich-verherrlichenden Waren von nicht geringem Ausmaß gehandelt habe. So seien Bestands- und Bestellkontrolllisten, Musik-CDs, Platten, DVDs, Bücher, Skizzen und Zeichnungen, Verpackungsmaterialien für den Versand und weitere Gegenstände und Merchandiseartikel aufgefunden worden, die der rechten Szene zuzuordnen seien. Auch auf dem Laptop des Beklagten seien Dateien und Suchbegriffe gespeichert gewesen, die nationalsozialistisches Gedankengut beinhalteten. Zudem hätten weitere Kontakte in die rechte und Skinhead-Szene anhand von Zahlungseingängen festgestellt werden können. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls Bezug genommen auf den Inhalt der Klageschrift. Der Beklagte sei Mitglied der Fangruppierung „Q. B-Stadt“ gewesen. Ein Großteil der Angehörigen dieser Gruppierungen besitze rechte Tendenzen. Der Beklagte habe im Übrigen regelmäßig einschlägige Konzerte aufgesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Die Ehefrau des Beklagten habe sich während der Durchsuchungsmaßnahme gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten geäußert. Auch diesbezüglich wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Ob der Beklagte für seine Tätigkeit als Verkäufer diverser einschlägiger Waren, insbesondere von T. hierfür entlohnt worden sei, habe nicht ermittelt werden können. Jedoch habe festgestellt werden können, dass T. dem Beklagten auf sein Sortiment Rabatt gegeben und ihm einschlägige Kleidung zum Selbstgebrauch kostenfrei zugesandt habe. Auf die Erkenntnisse aus dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. November 2015 habe sich der Beklagte dahingehend geäußert, bei der Veranstaltung am 00.00.00 in W-Stadt/R. nicht anwesend gewesen zu sein. Ausweislich des Behördenzeugnisses des BfV sei jedoch zumindest ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dort festgestellt worden. Für diesen Zeitraum liege auch weder eine Diebstahlsanzeige vor noch habe der Beklagte die Feststellung entkräften können. Auf der Internetseite „U.“ werde der Beklagte als „Neonazi und Bundespolizist“ geoutet. Die X. habe unter der genannten Webseite über den Beklagten und seine Verbindung zu Y. (Z.) berichtet. Der Beklagte habe versucht, bei der „AA.“ angenommen zu werden. Nach alledem sei erkennbar, dass der Beklagte tief in der rechten Szene verwurzelt sei und enge Kontakte zu Mitgliedern einer verbotenen rechtsextremistischen Gruppierung unterhalte. Schließlich sei der Beklagte auch wegen Volksverhetzung bestraft worden. Auf den Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 00.00.00 werde Bezug genommen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht und die politische Treuepflicht verstoßen. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 BBG verletzt, weil er einerseits Mitglied der rechten und Skinhead-Szene sei, andererseits eine umfangreiche Tonträgersammlung mit menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Texten privat besitze, höre und mit einschlägiger Musik und Bekleidung in einem nicht unerheblichen Umfang handele. Er knüpfe bewusst an rechtsextremistisches und faschistisches Gedankengut an und verharmlose den Nationalsozialismus. Um den Verkauf solcher Platten voranzutreiben, sei es erforderlich, dass der Verkäufer wisse, worum es den Bands/Sängern in den Liedern gehe. Anderenfalls sei ein Verkauf nicht möglich. Dem Beklagten seien diese Texte bekannt. Bereits die Cover der Platten korrespondierten mit den beinhalteten Texten. Es erscheine sehr unglaubwürdig, dass der Beklagte Tonträger in einer solch großen Stückzahl vertreibe, von deren Inhalt aber laut staatsanwaltschaftlicher Vernehmung keine Kenntnis haben wolle. Durch die Verbreitung des beschriebenen Gedankenguts mittels eines schwunghaften Handels, den der Beklagte mit großem Engagement betrieben habe, bringe der Beklagte die innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck (so BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 D 3.82 -). Besonders bezüglich seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, der den Rechtsstaat nach außen hin unmittelbar repräsentiere, wirke dieses Verhalten erheblich erschwerend. Ein Polizeibeamter dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in einer dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft nicht auch nur den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisierten (so BVerwG, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56 -). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht werde durch den „Radikalenerlass“ (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1995 – 2 BvL 13/73 –) des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert. 2) unerlaubter Besitz von 26 Waffenpatronen Darüber hinaus habe der Beklagte durch den unerlaubten Besitz von 26 Waffenpatronen des Kalibers 9 x 19 mm gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der Beklagte verfüge nicht über eine Erlaubnis zum Besitz bzw. Erwerb nach § 10 Abs. 3 S. 1 Waffengesetz (WaffG). Da es sich hierbei nicht um dienstliche Munition handele, greife § 55 Abs. 1 S. 3 WaffG nicht. Unglaubhaft wirke in diesem Zusammenhang die Erklärung des Beklagten, dass er die Munition für seinen Schwager aufbewahrt habe und diese dann in Vergessenheit geraten sei. 3) unerlaubte Nebentätigkeit Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die Pflicht zur Genehmigung von Nebentätigkeiten gemäß §§ 99 i.V.m. 97 BBG verstoßen, indem er Tonträger und Bekleidungsartikel verkauft habe. Der festgestellte Verkauf von Tonträgern und Bekleidungsartikeln habe innerhalb der Freizeit des Beamten stattgefunden und gehöre nicht in den Aufgabenbereich eines Kontroll- und Streifenbeamten. Es liege somit eine Nebentätigkeit im Sinne des § 97 BBG vor. Der Beklagte habe für seine Tätigkeit Geschenke und Preisnachlässe auf das Sortiment des T. erhalten. Hierdurch habe er einen geldwerten Vorteil durch seine Tätigkeit erlangt. Auch im Falle einer unentgeltlichen Nebentätigkeit des Beklagten unter anderem für T., habe der Beklagte eine Genehmigung einholen müssen, da es sich bei seiner umfangreichen Nebenbeschäftigung um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG gehandelt habe. 4) Besuch des Fußballspiels am 00.00.00 trotz Krankheit Der Beklagte habe durch den Besuch des Fußballspiels zwischen dem FC BB-Stadt und dem SC B-Stadt am 00.00.00 trotz Krankschreibung gegen die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Diensteinsatzfähigkeit gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen. Diese Pflicht fordere vom Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf und damit dem Dienst zu widmen. Eine besondere Ausprägung stelle die Pflicht zur Wiederherstellung der Arbeitskraft (Genesungspflicht) dar. Diese erfordere es, dass sich der Beamte während des Krankenstandes bemühe, möglichst rasch wieder gesund und dienstfähig zu werden. Eine Verletzung der Verpflichtung setze voraus, dass der Verstoß objektiv erheblich, also eine Verzögerung ernstlich zu befürchten sei. Die Entfernung von B-Stadt nach CC-Stadt betrage ca. 290 km. Bei einer einfachen Wegstrecke sei mit einer Fahrtzeit von mindestens ca. 3,5 Stunden zu rechnen. Bei einem Besuch des Fußballspiels von ca. 2 Stunden komme man auf eine Gesamtreisedauer von mindestens 9 Stunden. Der Beklagte habe die genannten Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Aufgrund der vorangegangenen Belehrung über die Treuepflicht zum Grundgesetz sei ihm bewusst gewesen, dass er durch das Besitzen und Abspielen sowie Veräußern von Musik-CDs und LPs, die rechtsextremistische Inhalte hätten - wie der Beklagte schon anhand der Cover habe erkennen können -, sowie der Sympathisierung mit rechtsextremistischen Gruppierungen den Grundprinzipien des Grundgesetzes erkennbar widersprochen. Das festgestellte Verhalten rechtfertige die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens gemäß § 13 BDG schuldig gemacht. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren gegangen. Die politische Treuepflicht stehe an der Spitze der beamtenrechtlichen Pflichten und habe Verfassungsrang. Ihre schuldhafte Verletzung wiege sehr schwer. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch angemessen und erforderlich. Der Versuch ein milderes Mittel anzuwenden, habe keinen Erfolg. Dies habe die mehrfache Abordnung des Beklagten gezeigt. Insbesondere sei dies durch die Nichtverlängerung der Abordnung des Beklagten nach M-Stadt aufgrund der Nähe zur Problemfanszene deutlich geworden. Auch die vom Kläger gezeigte Gesinnung, sein dargestelltes Verhalten und seine tiefe Verwurzelung in der rechten extremen Szene machten den Beklagten als Polizeibeamten und Waffenträger charakterlich ungeeignet, im Dienst der Klägerin und der von ihm zu schützenden freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verbleiben. Darüber hinaus führe der Verbleib des Beklagten in seinem Dienstverhältnis zu einer Ansehensschädigung sowie einer Gefährdung für die Ordnung der Bundespolizei sowie die Bundesrepublik Deutschland. Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage ergebe sich aus § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. Ziff. II.2 und 4 der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 82 BDG vom 16. Oktober 2008. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass die aufgestellten Ausführungen und Behauptungen der Klägerin bestritten werden, soweit sie von ihm nicht ausdrücklich zugestanden werden. Die Darstellung der Klägerin zu den persönlichen und dienstlichen Verhältnissen seien im Wesentlichen unter neutraler Betrachtungsweise zutreffend, ließen aber auf den zweiten Blick die positiven Merkmale seiner beruflichen Entwicklung vermissen. Die Darstellung seitens der Klägerin werde nicht objektiv verfasst. Beanstandet werde zudem, dass Kollegen bzw. Dienstvorgesetzte des Beklagten nicht angehört worden seien. Grundsätzlich treffe der unerlaubte Besitz der Munition (Patronen 9 x 19 mm) zu. Die Klägerin lasse hierbei aber die Umstände, wie es zum Besitz gekommen sei, in jeder Beziehung unbeachtet. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, dem Beklagten rechtsextremistisches Gedankengut zu unterstellen. Da sowohl der Beklagte als auch T. Musikliebhaber und Plattensammler seien, hätten diese teilweise Platten ausgetauscht, um ihre eigenen Sammlungen zu vervollständigen. Verkäufe seien nicht getätigt worden. Der Beklagte kenne viele Personen, die ebenfalls Musikliebhaber und/oder Tonträgersammler seien. Diese Kontakte habe sein damaliger Mitbewohner, Herr T., nutzen wollen, um eigenständig diesen die Sachen verkaufen zu können. Die während der damaligen Durchsuchung sichergestellten Tonträger seien keineswegs alle durch T. an den Beklagten weitergegeben worden. Die Listen, die die Staatsanwaltschaft seinerzeit aufgefunden habe, würden aus verschiedenen Zeiten stammen. Diese würden auch nicht nur Tonträger, sondern fast ausschließlich Kleidung enthalten. Wenn dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe für Herrn T. Tonträger verkauft, treffe dies nur in geringem Maße zu. Er selbst habe einige Tonträger erworben, andere aber nur an Bekannte weitergegeben, die diese wiederum von Herrn T. haben wollten. Ausdrücklich werde darauf verwiesen, dass der Beklagte bei den Bestellungen bzw. der Entgegennahme der Tonträger von Herrn T. nicht davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um strafrechtlich relevante Tonträger gehandelt habe. Es sei ihm klar gewesen, dass es sich möglicherweise um so genannte A-indizierte Platten, die man nicht an Personen unter 18 Jahre abgeben dürfe, gehandelt habe. Soweit die Klägerin sich in der Klageschrift auf einen U. und X. berufe, stelle sich die Frage, ob die Einträge der Realität entsprechen oder ob diese Einträge gegebenenfalls dazu bestimmt seien, den Beklagten zu diffamieren. Zu den diversen Musikträgern und den Texten müsse zunächst erwähnt werden, dass die Gerichtssprache bei den deutschen Gerichten deutsch sei. Die Klägerin könne deshalb nicht ihre Mitarbeiter dazu beauftragen, eigenhändig Texte zu übersetzen. Der Beklagte sei Sammler und Musikliebhaber und sammle in allen Richtungen Musik, wie Ska, Reggae, Punk, Soul und Heavy Musik. Festzustellen sei hierbei, dass die Klägerin einseitig ermittle und CDs und Platten aus anderen Musiksparten für die Klägerin nicht von Interesse seien. Der Tochter des Beklagten seien die beanstandeten Musik-CDs nicht zugänglich gewesen. Zu einem Poster des Beklagten „Sigrune im Wikingerschiff“ bleibe festzuhalten, dass bei Bands wie „Kiss“ und „Slayer“ diese Zeichen jederzeit sichtbar seien. Soweit in der Klageschrift auf das Symbol Wolfsangelschiff verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass solche Zeichen in sehr vielen Stadtwappen eingearbeitet seien. Der Kläger sei Sammler und habe ein T-Shirt mit einer Wolfsangel nie getragen. Er habe vielmehr zahlreiche unpolitische Shirts. Die Stiefel, die in der Gartenhütte aufgefunden worden seien, seien beim Unternehmen DD. erworben worden. Der Behauptung der Klägerin, die angebliche Aussage der Ehefrau des Beklagten sei ausschließlich gegen den Beklagten zu verwenden, sei rechtlich entgegenzutreten. Die Ehefrau des Beklagten sei nie als Zeugin gehört bzw. zuvor überhaupt belehrt worden. Sie habe weder eine Zeugenaussage abgegeben noch unterschrieben. Die Familienverhältnisse des Beklagten seien korrekt und stellten einen normalen Lebenswandel eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland dar. Letztlich weise auch die Auswertung des Laptops des Beklagten darauf hin, dass dieser jederzeit auch von Bekannten und Besuchern genutzt habe werden können. Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe an Konzerten teilgenommen, sei nicht bewiesen, dass der Beklagte ein Konzert besucht habe, nur weil sein Auto dort gestanden habe. Der Beklagte sei äußerst hilfsbereit und verleihe hin und wieder sein Fahrzeug an fremde Personen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass private Feiern bzw. Treffen in privaten Räumen stattgefunden hätten, die der Öffentlichkeit aber zu keinem Zeitpunkt zugänglich gewesen seien. Soweit die Klägerin auf Konzerte in EE. verweise, habe der Beklagte an diesen Konzerten nicht teilgenommen. Dies sei auch nicht nachgewiesen. Soweit ein Kontakt des Beklagten zur Band „Weiße Wölfe Mann“ dargestellt werde, vermute der Beklagte, dass die Klägerin nicht objektiv und wahrheitsgemäß vortrage. Bei dem Beklagten zu Hause befinde sich auch keine Gedenkstätte des Ian Stuart. Der Beklagte habe keine einschlägigen Kontakte zu Personen, die der Polizei bekannt seien. Hierzu weitere Behauptung aufzustellen, entspreche der Vorgehensweise der Klägerin. Der Beklagte sei kein Mitglied der „Q. B-Stadt“, rechtsradikaler Vereine oder entsprechender parteiorientierter Gruppen etc. Zu den Paketöffnungen, auf die die Klägerin Bezug nehme, bleibe zu erwähnen, dass der Beklagte die erwähnten Platten überhaupt nicht angenommen bzw. nie erhalten habe. Sie seien niemals im Besitz des Beklagten gewesen. Bei der Durchsuchung sei lediglich eine Loseblattsammlung mit entsprechenden Auflistungen vorgefunden worden. Auch die Summeneinnahmen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die Auflistungen würden keinen Hinweis darauf geben, dass der Beklagte Handel in entsprechendem Maße betrieben habe. Vielmehr habe der Beklagte nach einem Brief suchen müssen, womit erwiesen sei, dass er von den entsprechenden Tonträgern überhaupt keine Kenntnis besessen habe. Festzustellen sei letztendlich, dass die Klägerin der fünften Ausdehnungsverfügung Erkenntnisse zugrunde gelegt habe, die nicht der Realität entsprochen hätten. Die Teilnahme an einem Balladenabend am 00.00.00 in FF-Stadt in GG. werde von Seiten des Beklagten eingeräumt. Hierbei habe es sich um eine genehmigte Veranstaltung gehandelt, im Rahmen derer Künstler als Liedermacher ihre Texte wiedergegeben hätten. Bei der so genannten Geburtstagsfeier am 00.00.00 in HH-Stadt/R.habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier von Rechtsextremisten gehandelt, sondern um ein so genanntes Bikertreffen. Rechtsextremisten seien nicht vor Ort gewesen. Die Teilnahme an den weiteren genannten Konzerten werde bestritten. Der Beklagte habe am 00.00.00 an einer Busreise der Fangruppierung „Q. B-Stadt“ zu dem besagten Spiel teilgenommen. Zu dieser Zeit sei der Beklagte auch dienstunfähig erkrankt gewesen. Der Beklagte sei wegen einer „Sinusitis maxillaris“ krankgeschrieben gewesen. Er habe dabei insbesondere unter wiederkehrenden extrem starken Kopfschmerzen gelitten und deshalb keinen Dienst verrichten können. Bettlägerig sei der Beklagte aber nicht gewesen. Reiseunfähigkeit habe auch nicht bestanden. Der seinerzeit behandelnde Arzt des Klägers habe offengelassen, ob die Reise nicht eventuell sogar für die Genesung fördernd gewesen sein könnte. Die Busreise und der Besuch des Fußballspiels hätten der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in keiner Weise entgegengestanden. Nach Ankunft habe der Beklagte den Bus und die Gruppe sofort verlassen, um sich mit einem Bekannten und dessen 10-jährigem Sohn zu treffen. Nach Spielende habe er sich um eine andere Rückreisemöglichkeit bemüht. Entsprechende Bemühungen seien jedoch gescheitert. Die beantragte Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und der damit verbundene Verlust seiner Bezüge auch für das Alter stelle eine Verletzung des Art. 10 EMRK dar. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zwar eigene Auffassungen und Richtungen. Diese würden aber in keiner Weise sein Dienstverhältnis beeinträchtigen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stelle eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar und sei eine der Grundvoraussetzungen für die Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung eines Jeden. Im vorliegenden Falle seien die behaupteten Verfehlungen nicht realistisch, noch würden sich diese dazu eignen, die demokratische Grundordnung der Klägerin in irgendeiner Weise anzugreifen oder zu zerstören. Auch etwaige ausländer- und judenfeindliche Äußerungen könnten dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 zu dem Az. 1 D 55/99. Sogar die Teilnahme eines Beamten an Skinhead-Feiern und Konzerten stelle nach Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine disziplinarrechtlich zu ahndende Handlung dar, wenn dies keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Handlung dokumentiere (so BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -). Zu berücksichtigen sei zudem die überlange Verfahrensdauer (so BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Aktenzeichen XXX)), der beigezogenen Akten der Klägerin (2 Bände Disziplinarakte, 2 Bände Kopien der Strafakte sowie 2 Bände Personalakten des Beklagten).