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Beschluss

4 L 3/21.WI

VG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0121.4L3.21.WI.00
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Leitsätze
Verzichtet das Jugendamt bei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG auf das Stellen eines Asylantrags, weil keine begründete Aussicht auf internationalen Schutz besteht, erfolgt der Verzicht auf die Asylantragstellung in der Regel im Interesse des Kindeswohls. In einem solchen Fall gilt das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt über den Verzicht auf die Antragstellung erst aktenkundig entscheidet, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Ausländer eine Berufsausbildung anstrebt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis; ein Ermessen steht der Ausländerbehörde insoweit seit der Neuregelung durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) nicht mehr zu.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug oder für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die Verfügung vom 4. Januar 2021 (Az. xxxxx) eine Ausbildungsduldung nach § 60c des Aufenthaltsgesetzes zur qualifizierten Berufsausbildung zum Bäcker beim Ausbildungsbetrieb C.-GmbH, C-Straße, D., zu erteilen und ihm hierfür die Beschäftigung zu erlauben. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzichtet das Jugendamt bei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG auf das Stellen eines Asylantrags, weil keine begründete Aussicht auf internationalen Schutz besteht, erfolgt der Verzicht auf die Asylantragstellung in der Regel im Interesse des Kindeswohls. In einem solchen Fall gilt das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt über den Verzicht auf die Antragstellung erst aktenkundig entscheidet, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Ausländer eine Berufsausbildung anstrebt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis; ein Ermessen steht der Ausländerbehörde insoweit seit der Neuregelung durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) nicht mehr zu. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im ersten Rechtszug oder für den Fall, dass keine Klage erhoben wird, bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die Verfügung vom 4. Januar 2021 (Az. xxxxx) eine Ausbildungsduldung nach § 60c des Aufenthaltsgesetzes zur qualifizierten Berufsausbildung zum Bäcker beim Ausbildungsbetrieb C.-GmbH, C-Straße, D., zu erteilen und ihm hierfür die Beschäftigung zu erlauben. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der am 24. Januar 2003 geborene Antragsteller begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung sowie die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis zum 3. September 2029 gültigen Reisepasses, der am 14. Oktober 2020 von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin einbehalten wurde. Der Antragsteller reiste am 17. November 2019 ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland ein und wandte sich an die Bundespolizei am Hauptbahnhof D. Dabei gab er an, dass er vor seinen Eltern geflohen sei, da diese Gewalt gegen ihn ausgeübt hätten und er die Schule nicht habe besuchen können. Er wurde am selben Tag gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Obhut genommen und im E.-Heim in D. untergebracht. Durch Beschluss des Amtsgerichts D. wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden,, am 12. Dezember 2019 zum Amtsvormund bestellt. Am 16. April 2020 wurde dem Antragsteller von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eine bis zum 15. Oktober 2020 gültige Duldungsbescheinigung ausgestellt. Diese wurde vom 13. Oktober bis zum 12. November 2020 verlängert. Die Duldungsbescheinigungen enthielten unter dem Feld Bedingungen/Auflagen unter anderem die Eintragung „Beschäftigung mit Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt“. Der Antragsteller schloss daraufhin am 24. September 2020 einen Berufsausbildungsvertrag mit der C.-GmbH in D. für eine Ausbildung zum Bäcker ab. Dieser Vertrag wurde der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin im Oktober 2020 vorgelegt. Anlässlich eines Telefonats mit der Wohngruppenbetreuerin des Antragstellers am 1. Oktober 2020 wurde sich die Ausländerbehörde ausweislich eines Aktenvermerkes (Bl. x. d. VA) gewahr, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat handelt, bei dem nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot besteht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 teilte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin der C.-GmbH dies schriftlich mit und forderte, die Beschäftigung des Antragstellers ab sofort zu unterlassen. Das Ausbildungsverhältnis wurde daraufhin durch Auflösungsvertrag vom 19. Oktober 2020 rückwirkend zum 16. Oktober 2020 beendet. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 forderte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 12. November 2020 und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Albanien an. Für den Fall der Abschiebung wurde zudem ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung. Zur Begründung führte er aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG vorlägen, der Antragsteller insbesondere eine Beschäftigungserlaubnis besitze, da die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine solche bereits durch die Nebenbestimmung in der Duldungsbescheinigung erteilt habe. Auch liege kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, da der Amtsvormund für den Antragsteller unter Hinweis auf das Kindeswohl bewusst auf die Stellung eines Asylantrags verzichtet habe (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG). Hierzu legte er eine Erklärung des Amts für Soziale Arbeit vom 28. Oktober 2020 vor, in der das Amt ausführt, dass es im Interesse des Kindeswohls auf die Stellung eines Asylantrags verzichtet habe, da der Antrag bei Antragstellern aus einem sicheren Herkunftsland in fast allen Fällen als offensichtlich unbegründet abgelehnt würde. Am 11. November 2020 wurde dem Antragsteller eine bis zum 9. Februar 2021 gültige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ erteilt. Am 12. November 2020 schloss der Antragsteller durch seinen Amtsvormund erneut einen Berufsausbildungsvertrag mit der C.- GmbH, der am 25. November 2020 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer D. eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 übersandte der Antragsteller der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Berufsausbildungsvertrag und beantragte zusätzlich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Berufsausbildung zum Bäcker. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hörte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung an und teilte mit, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass ein Beschäftigungsverbot bestehe, da nicht ersichtlich sei, weshalb es im Interesse des Kindeswohls liegen solle, wenn auf eine Asylantragsstellung verzichtet werde. Andernfalls könnten unbegleitete Minderjährige aus sicheren Herkunftsländern zudem regelmäßig den Versagungsgrund des § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG umgehen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers dahingehend Stellung, das es dem Jugendamt in eigener Zuständigkeit obliege, über die Frage des Kindeswohls zu entscheiden. Zudem habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend mit der Bestimmung des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG auseinandergesetzt, mit der der Gesetzgeber bewusst eine Sonderregelung für unbegleitete Minderjährige geschaffen habe. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 lehnte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung zum Bäcker ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliege und ein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG nicht vorliege. Denn der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei durch den Verzicht auf die Asylantragstellung, der offensichtlich erst erfolgt sei, als dem Jugendamt bereits bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller einer Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis nachgehen wolle, bewusst umgangen worden. Sie verweist insoweit auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2017 (7 K 11634/17) sowie auf die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017, Seite 12. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete stände gemäß § 4 Abs. 2 und 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV zudem im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. Januar 2021 zugestellt. Am 4. Januar 2021 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt. Zur Begründung macht er geltend, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller habe Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehe nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung gegeben seien (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liege nicht vor, da § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern vorsehe, dass das Verbot nicht gelte, wenn auf die Asylantragstellung im Interesse des Kindeswohls verzichtet werde. Dies sei hier der Fall. Denn auf die Asylantragstellung sei seitens des Amts für Soziale Arbeit bewusst im Interesse des Kindeswohls verzichtet worden, da nicht zu erwarten sei, dass dem Antragsteller internationaler Schutz im Sinne des Asylgesetzes gewährt werde. Für die Beurteilung, ob der Verzicht im Interesse des Kindeswohles liege, sei allein das Jugendamt zuständig. Dem Antragsteller könne auch keine Umgehung des Verbots vorgeworfen werden, da dies den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG verkenne. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2017 sei insoweit unergiebig, da sie sich auf eine ältere Fassung des § 60a beziehe. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die Volljährigkeit des Antragstellers nahe und es ohne Entscheidung im Eilverfahren zu großen Ausfallzeiten und Versäumen von eventuell auch prüfungsrelevanten Terminen und Leistungsfeststellungen im Rahmen der angestrebten Ausbildung zum Bäcker kommen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier ausnahmsweise zulässig, da andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten und das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erkennbar Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung zum Bäcker beim Ausbildungsbetrieb C.-GmbH, C.-Straße, D., zu erteilen und dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60c des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und macht vor allem geltend, dass der Ausnahmetatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG nach ihrer Auffassung dann nicht eingreife, wenn mit dem Verzicht auf eine Asylantragstellung durch den Vormund eine Umgehung des Ausschlusstatbestandes des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezweckt sei. Die im Bescheid zitierte Rechtsprechung des VG Karlsruhe zur Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorliege, sei auch auf den neu eingefügten § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG anwendbar. Wenn der Vormund die Entscheidung der Untätigkeit im Asylverfahren bewusst und aktenkundig kurz nach der Einreise des Antragstellers getroffen hätte, als eine Ausbildungsduldung noch nicht im Raum stand, hätte die Ausländerbehörde eine andere Entscheidung treffen können und (nur) dann hätte die Untätigkeit tatsächlich im Interesse des Kindeswohls gelegen. Zudem begehre der Antragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg, soweit er auf die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder für den Fall, dass keine Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2021 erhoben wird, bis zum Ablauf der Klagefrist, gerichtet ist. Da die Frist zur Erhebung der Klage gegen den am 4. Januar 2021 erlassenen und zugestellten Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin noch nicht abgelaufen ist und somit eine Klageerhebung noch möglich ist, fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Dies ist vorliegend erfolgt, soweit eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller sowohl einen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Ausbildung zum Bäcker bei der C.-GmbH in D. (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. Der einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass hierdurch die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird (3.). 1a. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller ist im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und bei der angestrebten Ausbildung zum Bäcker handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG. Nach § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Dies ist bei der dreijährigen Ausbildung zum Bäcker der Fall (vgl. §§ 1 und 2 Bäcker-AusbildungsVO). Der Ausbildungsvertrag wurde auch bereits am 25. November 2020 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, der Handwerkskammer D., eingetragen (vgl. § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Ausschlussgründe nach § 60c Abs. 2 AufenthG sind demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere liegt der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vor. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder wenn ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und damit ein Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Für den Antragsteller streitet im konkreten Fall jedoch die Rückausnahme in § 60a Abs. 6 Satz 3, wonach Satz 1 Nr. 3 nicht bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gilt, wenn der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Diesem Personenkreis kann nach der Neuregelung durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, gleichwohl die Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Verzicht auf die Asylantragstellung vorliegend im Interesse des Kindeswohls erfolgt. Für die Frage, ob der Verzicht im Kindeswohlinteresse liegt, dürfte maßgeblich auf § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII abzustellen sein (vgl. insoweit auch der Verweis in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) vom 20. Dezember 2019, Ziffer 60c.2.1.4). Nach dieser Vorschrift gehört bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu den Rechtshandlungen, zu denen das Jugendamt im Interesse des Kindeswohles verpflichtet ist, die unverzügliche Stellung eines Asylantrags in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung folgt das Gericht der Auffassung, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Pflicht zur Asylantragstellung durch das Jugendamt nach § 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII nicht vorliegen, weil keine begründete Aussicht auf internationalen Schutz besteht, ein Unterlassen der Antragstellung in der Regel auch im Kindeswohlinteresse liegt (vgl. so auch BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 27. Ed. 1.10.2020, AufenthG § 60a Rn. 59; Röder/Wittmann ASYLMAGAZIN-Beil. 8-9/2019, 23 (27)). Im vorliegenden Fall dürfte die Entscheidung des Jugendamtes, für den Antragsteller keinen Asylantrag zu stellen, dem Interesse des Kindeswohls entsprochen haben, denn ein solcher Antrag wäre nach den vorliegenden Erkenntnissen ohne Erfolg geblieben. Das Jungendamt war insoweit auch nicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gehalten, einen entsprechenden Asylantrag zu stellen, da dem Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag ein internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zustehen dürfte. Denn er hat lediglich geltend gemacht, dass er vor der Gewalt seiner Eltern geflohen ist. Da er sich insoweit auf Handlungen nichtstaatlicher Akteure bezieht, wäre die Gewährung internationalen Schutzes nur erforderlich und möglich, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens wäre, dem Antragsteller Schutz zu bieten (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Dafür gibt es im Hinblick auf Albanien als dem Herkunftsland des Antragstellers, das als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist, im Fall des Antragstellers jedoch keine Anhaltspunkte. Dass demgegenüber eine Asylantragstellung allein wegen der dadurch bewirkten vorübergehenden Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 AsylG) im Interesse des Kindeswohles gewesen wäre, wie die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin meint, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Denn die dadurch bewirkte Aufenthaltssicherung wäre im Hinblick auf die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur von kurzer Dauer. Nach Ansicht des Gerichts ist auch die Frage, zu welchem Zeitpunkts das Jugendamt über die Stellung eines Asylantrages entscheidet, entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht erheblich. Zwar verlangt § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII die unverzügliche Stellung eines Asylantrages für den Jugendlichen, aber nach dem Gesetzeswortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII nur dann, wenn er den Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG „benötigt“. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. Dass der Entscheidung des Jugendamtes darüber hinaus auch strategische Überlegungen zu Grunde lagen, ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, nach Auffassung des Gerichts jedoch unerheblich. Denn weder der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 19/8286, S. 14) noch den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zu § 60a Abs. 6 S. 3 AufenthG ist zu entnehmen, dass nicht auch strategische Überlegungen im Rahmen der Entscheidung über das Ob einer Asylantragstellung seitens des Jugendamt angestellt werden dürfen, solange der Verzicht auf die Asylantragstellung insgesamt im Interesse des Kindeswohles liegt. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG kann im Verzicht auf die Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Vormund bereits bekannt war, dass der Antragsteller eine Berufsausbildung anstrebt – anders als die Antragsgegnerin meint – auch nicht eine Umgehung des Verbotes in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gesehen werden, die eine Anwendung der Ausnahmevorschrift ausschließen würde. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung insoweit in Bezug genommenen Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern von 30. Mai 2017 sind hinsichtlich Teil IV „Sonderfall: Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG)“ veraltet und insoweit durch solche des Bundesinnenministeriums vom 20. Dezember 2019 ersetzt worden (Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021)). Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2017 (7 K 11634/17) bezieht und vorträgt, dass der darin aufgegriffene Gedanke einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung auf den vorliegenden Fall der Erteilung einer Ausbildungsduldung anwendbar bleibe, auch wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen zwischenzeitlich geändert hätten, steht dem die neue Systematik der gesetzlichen Regelung zur Ausbildungsduldung entgegen. Denn dieser Rechtsgedanke könnte allenfalls bei einer nach Ermessen zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV greifen. Da der Gesetzgeber die Entscheidung aber nach § 60c Absatz 1 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung als sogenannte gebundene Entscheidung ausgestaltet hat (vgl. hierzu auch BeckOK AuslR/Breidenbach, 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60c Rn. 17), steht den Ausländerbehörden für die Erteilung der auch nach der neuen Rechtslage erforderlichen Beschäftigungserlaubnis kein Ermessen zu. Nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Ausbildungsduldung allenfalls versagt werden, wenn ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs vorliegt. Missbräuchlich sind insbesondere sogenannte Scheinausbildungsverhältnisse, die dann vorliegen können, wenn von vornherein offenkundig ist, dass die angestrebte Ausbildung nicht zum Erfolg führen kann, weil unter Umständen die zum Erfolg notwendigen Sprachkenntnisse nicht gegeben sind. Dass ein solcher Missbrauchsfall vorliegen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin gegebene Hinweis, dass das Jugendamt nicht unverzüglichen nach Einreise des Antragstellers aktenkundig auf die Stellung eines Asylantrages verzichtet hat, dürfte in diesem Zusammenhang nicht als eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer Rechtsposition angesehen werden. Auch § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Oktober 2020 bereits seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Duldung war. Auch für die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 Nr. 3 oder 4 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor. So ist die Identität des Antragstellers, der im Besitz eines gültigen Passdokumentes ist, geklärt und die Ausschlussgründe des § 19 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor, da nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. 1b. Auch soweit der Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn – wie bereits oben ausgeführt – ist nach der neuen gesetzlichen Regelung in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Beschäftigungserlaubnis im Falle des Satz 1 zu erteilen. Dies kann nur dahin ausgelegt werden, dass bei Vorliegen eines Anspruchs auf die Erteilung der Ausbildungsduldung dem Ausländer zugleich auch ein Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zusteht. Das der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV üblicherweise zugewiesene Recht, über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden, ist im konkreten Falle der Ausbildungsduldung spezialgesetzlich als Anspruchslösung ausgestaltet (vgl. BeckOK AuslR/Breidenbach, 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60c Rn. 17). 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, soweit eine Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, da die Regelungsanordnung insoweit nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Frage, ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung einerseits und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des bestehenden Zustands andererseits vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die Situation, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung ergibt, mit der zu vergleichen, die sich ergibt, wenn der Antrag zurückgewiesen wird (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 55. Ed. 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 126f m.w.N.). Eine Verweisung des Antragstellers auf ein Hauptsacheverfahren hätte zur Folge, dass der Antragsteller seine bereits kurzzeitig begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könnte und entsprechend auch keine Prüfungen im Rahmen der Ausbildung absolvieren könnte. Allerdings ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass er die Ausbildung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten bzw. fortsetzen könnte, etwa weil er seinen Ausbildungsplatz verlieren würde, wenn er ihn nicht zeitnah antritt (für einen Anordnungsgrund bei drohendem Verlust des Ausbildungsplatzes siehe z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 3 B 2137/17 –, juris, Rn. 2 ff). Der Ausbildungsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Duldung nach § 60c AufenthG geschlossen, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Antragsteller die Ausbildung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt antreten könnte und dadurch „nur“ Ausbildungszeit verlieren würde, die er jedoch grundsätzlich nachholen könnte. Ob vor diesem Hintergrund bereits der Verlust an Ausbildungszeit und das damit einhergehende Versäumen von eventuellen Prüfungen – wie der Antragsteller meint – als Anordnungsgrund ausreicht, kann dahinstehen, da jedenfalls aufgrund des bevorstehenden Eintritts der Volljährigkeit des Antragstellers am 24. Januar 2021 ein endgültiger Rechtsverlust droht. Da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und derzeit im Hinblick auf seine Minderjährigkeit geduldet wird, ist zu erwarten, dass seine Duldung nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr verlängert würde, sondern stattdessen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen würden. Mit Verlust der Duldung und Abschiebung würde er auch seinen Anspruch auf Ausbildungsduldung einschließlich Beschäftigungserlaubnis verlieren, was auch durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Bei Ablehnung des Antrags und Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren bestünde vor diesem Hintergrund die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller seinen derzeit bestehenden Anspruch endgültig verliert, sodass die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des Antragstellers ausfällt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis über den Zeitpunkt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinaus begehrt, fehlt es demgegenüber nach Auffassung des Gerichts an einem Anordnungsgrund. Insbesondere verliert der Antragsteller mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit nicht die Möglichkeit, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG zu berufen. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig ist, sofern er den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung als unbegleiteter Minderjähriger gestellt hat und zudem bereits vor Eintritt der Volljährigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfüllt sind. Andernfalls könnte allein eine Überlastung der Ausländerbehörde oder ein bewusstes Zuwarten bis zur Volljährigkeit zu einem Verlust des Anspruchs des Ausländers führen. 3. Der Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur vorläufigen Erteilung einer Ausbildungsduldung einschließlich Beschäftigungserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass dadurch die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies wäre jedenfalls im Hinblick auf den bis zur Entscheidung in der Hauptsache absolvierten Teil der Ausbildung durch den Antragsteller der Fall. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. allgemein hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160; Schenke in Kopp/Schenke, § 123 Rn. 14; sowie zum Antrag auf Ausbildungsduldung Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 - juris, 2ff). So liegt der Fall auch hier. Wie oben dargelegt, besteht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache. Bei einem weiteren Zuwarten bestände dagegen wie ausgeführt die Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund seiner am 24. Januar 2021 eintretenden Volljährigkeit seinen Anspruch auf Ausbildungsduldung endgültig verliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes. Jedenfalls dann, wenn durch das Eilverfahren die Hauptsache wie hier (mindestens teilweise) vorweggenommen wird, erscheint eine Reduzierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nicht angezeigt (so im Ergebnis auch Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris, Rn. 20 und VGH BW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 S 1298/18 - juris, Rn. 21; vgl. auch Nrn. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 9. Juli 2017 - 11 S 2090/17 - juris, Rn. 16 und im Ergebnis auch Hess. VGH a.a.O.).