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Beschluss

11 S 1298/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0716.11S1298.18.00
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Leitsätze
1. Wird einem Ausländer während seines Asylverfahrens eine Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung einer Ausbildung erteilt, steuert allein dieser Umstand das Erteilungsermessen hinsichtlich einer Duldung nach § 60a Abs 2 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht in dem Sinne, dass ihm nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung zu Ausbildungszwecken erteilt werden müsste oder nur noch unter besonderen Umständen versagt werden könnte, wenn eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht in Betracht kommt.(Rn.13) 2. Straftaten, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegenstehen, haben aufgrund der in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung bei der Ermessensentscheidung über eine Duldung nach Art 60a Abs 2 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) jedenfalls dann erhebliches Gewicht, wenn diese Duldung allein zu Ausbildungszwecken erteilt werden soll und andere dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen nicht vorliegen.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2018 - 10 K 3729/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Ausländer während seines Asylverfahrens eine Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung einer Ausbildung erteilt, steuert allein dieser Umstand das Erteilungsermessen hinsichtlich einer Duldung nach § 60a Abs 2 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht in dem Sinne, dass ihm nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung zu Ausbildungszwecken erteilt werden müsste oder nur noch unter besonderen Umständen versagt werden könnte, wenn eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht in Betracht kommt.(Rn.13) 2. Straftaten, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegenstehen, haben aufgrund der in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung bei der Ermessensentscheidung über eine Duldung nach Art 60a Abs 2 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) jedenfalls dann erhebliches Gewicht, wenn diese Duldung allein zu Ausbildungszwecken erteilt werden soll und andere dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen nicht vorliegen.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2018 - 10 K 3729/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren auf Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sichern möchte, bleibt ohne Erfolg. I. Der heute 24-jährige Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Im Mai 2014 wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er an mehrere Abnehmer jeweils Päckchen mit etwa 50 g Marihuana verkauft hatte. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Gericht nicht zur Bewährung aus; im November 2014 wurde lediglich die Vollstreckung eines Strafrests gnadenweise erlassen. Nachdem der Antragsteller ein Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) durchlaufen hatte, besuchte er im Schuljahr 2016/2017 eine gewerblich-technische Berufsfachschule, um anschließend eine Ausbildung zum „Elektroniker Energie- und Gebäudetechnik“ beginnen zu können. Diese Ausbildung nahm er am 1. September 2017 auf; sie soll bis zum 29. Februar 2020 andauern. Eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis war in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers eingetragen worden. Mit Bescheid vom 20. März 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Gambia an; Rechtsmittel legte der Antragsteller hiergegen nicht ein. Stattdessen beantragte er auf Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung, um seiner Ausbildung weiter nachgehen zu können, und stellte insoweit einen Eilrechtsschutzantrag. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. II. Die Beschwerde ist unzulässig (nachfolgend 1.). Ginge man zugunsten des Antragstellers von ihrer Zulässigkeit aus, ist sie unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung genügt nicht den formellen Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Begründung muss im Einzelnen darstellen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzen. Dies setzt eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraus. Der Beschwerdeführer darf sich auch nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Deshalb ist auch eine undifferenzierte pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht oder gar im Verwaltungs- und/oder Widerspruchsverfahren ungenügend. Das Gleiche gilt für eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens, etwa durch Beifügung des Schriftsatzes aus dem erstinstanzlichen Verfahren in Kopie (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, 797, vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -, FEVS 55, 333, vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74, und vom 25.01.2007- 6 S 2964/06 -, juris). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht. Sie wendet sich gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als dieses den Eilrechtsschutzantrag zum einen als unzulässig angesehen und seine ablehnende Entscheidung zum anderen darauf gestützt hat, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weil § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilung einer Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde stelle und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Dem letztgenannten Begründungsansatz hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, dass es sich auch bei dem Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung um einen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch halte, der schon dann zum Erfolg des Eilrechtsschutzantrags führen müsse, wenn der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen sei, und führt mehrere Gesichtspunkte auf, die seines Erachtens im Rahmen der - vom Antragsgegner noch zu treffenden - Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen seien. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs tragend auch deshalb als nicht erfüllt angesehen und den Eilantrag abgelehnt, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vorlägen, das behördliche Ermessen folglich überhaupt nicht eröffnet sei. Insbesondere hat es sich in diesem Zusammenhang eingehend mit der Voraussetzung eines persönlichen Grundes unter dem Gesichtspunkt der begonnenen Berufsausbildung befasst. Lediglich hilfsweise (vgl. Beschluss, S. 7: „im Übrigen auch dann nicht, wenn“) hat es im Anschluss noch zur Frage des Ermessens argumentiert. Dies übersieht die Beschwerdebegründung, die sich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht substantiiert verhält, sondern im Rahmen der Begründung eines behaupteten Anordnungsanspruchs ausschließlich zur Frage des Ermessens und dem Maßstab argumentiert, der im Eilrechtsschutzverfahren insoweit anzulegen sei. Da sich die Beschwerdebegründung nach alledem mit einem selbstständig tragenden Begründungselement des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, ist die Beschwerde unzulässig; die aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit des Eilrechtsschutzantrags und zum anzulegenden Maßstab bei Ermessensentscheidungen bedürfen daher keiner Entscheidung. 2. Ginge man demgegenüber zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Ermessensausübung auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Tatbestand des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG angegriffen werden sollte, so ist die Beschwerde unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Denn unabhängig davon, ob ein Anordnungsanspruch eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt, wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 -, juris, Rn. 3; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 -, juris, Rn. 10) angenommen hat, oder ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon dann gerechtfertigt ist, wenn das § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende weite Ermessen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 286, 81. Lieferung (Oktober 2015)) zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass die Erteilung einer Ermessensduldung zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 24), hat der Antragsteller einen solchen Anordnungsanspruch auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Soweit der Antragsteller sich zum einen darauf beruft, dass er schon während seines Asylverfahrens im Rahmen der Aufenthaltsgestattung eine Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung der Ausbildung erhalten habe, führt dies nicht auf einen Anordnungsanspruch. Selbst wenn das Erteilungsermessen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG hier eröffnet wäre, wird dessen Ausübung allein durch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis während des Asylverfahrens jedenfalls nicht in dem Sinne gesteuert, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung zu Ausbildungszwecken erteilt werden müsste oder nur noch unter besonderen Umständen versagt werden könnte. Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis während des Asylverfahrens folgt anderen Regeln als die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis oder gar einer (Ausbildungs-)Duldung nach dem Aufenthaltsrecht. Das AsylG enthält hierfür besondere Beschränkungen und Fristen (vgl. § 61 AsylG), während das Aufenthaltsrecht schon grundsätzlich ein anderes Regelungskonzept verfolgt, in dem eine Erwerbstätigkeit - gerade auch ohne Aufenthaltstitel - nur unter spezifisch aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen ist. Deshalb können bei der Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ganz andere Erwägungen maßgeblich sein als diejenigen, die für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis während des Asylverfahrens den Ausschlag gegeben haben. Ein Vertrauenstatbestand über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus entstand hier auch nicht dadurch, dass das voraussichtliche Ende der Ausbildung - der 29. Februar 2020 - in der Beschäftigungserlaubnis erwähnt wurde. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung selbst, in die diese Erlaubnis als Nebenbestimmung aufgenommen worden war, war ihrerseits nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - erkennbar - deutlich kürzer befristet. Schließlich kann der Antragsteller auch aus dem Beschluss des Senats vom 8. November 2016 (A 11 S 1966/16) in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten nichts ableiten. Bei diesem Beschluss handelte es sich nämlich um eine Fortdaueranordnung nach § 80b Abs. 2 VwGO, die in einem (weiterhin) anhängigen Asyl-Hauptsacheverfahren ergangen ist. Der Entscheidung lag damit ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden, in dem das (vormalige) Asylverfahren des Antragstellers bereits unanfechtbar abgeschlossen und nunmehr Aufenthaltsrecht anzuwenden ist, nach obigen Ausführungen gerade nicht vergleichbar ist. b) Zum anderen stellt sich ein Erfolg in der Hauptsache auch nach dem Beschwerdevorbringen weder als offen noch gar als überwiegend wahrscheinlich dar. Denn die keineswegs nur als bloße Nebensächlichkeit zu wertende Straftat des Antragstellers kann sich im Rahmen der noch ausstehenden Ermessensausübung durch den Antragsgegner auch weiterhin maßgeblich auswirken: Diese Straftat steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG unstreitig entgegen, § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Diese - zwingende - Regelung kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn statt der eigentlich einschlägigen Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nunmehr eine Ermessensduldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG begehrt wird. Was das Verhältnis von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Fall von Ausbildungen angeht, so hat der erkennende Senat zwar darauf hingewiesen, dass der Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wohl nicht zwingend eine Sperrwirkung dergestalt zukommt, dass bei einem Ausbildungsverhältnis, welches nicht hierunter fällt, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von vornherein ausgeschlossen wäre (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 24). Steht jedoch der Erteilung einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Straffälligkeit des Antragstellers entgegen (§ 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG), kommt diesem Umstand auch bei der Ermessensentscheidung über eine Duldung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG jedenfalls dann erhebliches Gewicht zu, wenn die Duldung ausschließlich zu Ausbildungszwecken erteilt werden soll. Denn hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung des Zuzugs und Aufenthalts von Ausländern (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 17 m. w. N.) dazu entschlossen, die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG selbst im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung bei entsprechender Straffälligkeit ohne weitere Einschränkung - etwa in zeitlicher Hinsicht - strikt zu versagen, so kommt darin eine gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck. Diese spiegelt sich in der Gesetzesbegründung wider, der zufolge eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden bzw. erlöschen soll, wenn die oder der Auszubildende wegen einer vorsätzlichen Straftat strafrechtlich oberhalb einer im Gesetz festgelegten Bagatellgrenze verurteilt wurde (BT-Drs. 18/8615, S. 48). Danach tritt das - vom Antragsteller ins Feld geführte - öffentliche Interesse an der Gewinnung von Fachkräften in einem solchen Fall regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung von Straftätern zurück. Deshalb führt auch der Hinweis des Antragstellers auf Teil IV Ziff. 6 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017 kaum weiter, in denen auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für Auszubildende und ausbildende Betriebe Bezug genommen wird. Denn diese Hinweise beziehen sich ausdrücklich nur auf die Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG - ersichtlich also auf eine Konstellation, in der Versagungsgründe nicht vorliegen. Soll die oben genannte gesetzgeberische Grundentscheidung nicht im Wege einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterlaufen werden, so müssen die Fallgestaltungen, in denen eine solche Ermessensduldung allein zu Ausbildungszwecken trotz entsprechender Straffälligkeit noch erteilt werden kann (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Straffälligkeit im Rahmen des Ermessens nach § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor Inkrafttreten des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG Bayer. VGH, Beschluss vom 31.07.2017 - 19 CE 17.1032 -, juris, Rn. 25), auf enge Ausnahmen beschränkt bleiben. Dem ist bei der Ausübung des Erteilungsermessens nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Rechnung zu tragen, indem einer nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG einschlägigen Verurteilung ausreichend hohes Gewicht beigemessen wird. Freilich kann dabei auch (weiterhin) von Bedeutung sein, unter welchen Umständen einem Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis schon während des Asylverfahrens erteilt worden ist. Die vom Antragsteller bislang vorgetragenen Gesichtspunkte - namentlich die seit der Verurteilung verstrichene Zeit sowie seine aufwändigen Integrationsbemühungen im Übrigen - reichen zur Glaubhaftmachung einer derartigen Ausnahme nicht aus. Angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat sowie der erheblichen Zeitspanne bis zum voraussichtlichen Ende seiner Ausbildung erscheint es vielmehr möglich, die Erteilung einer Ermessensduldung im Ergebnis mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller in deutlich über der Bagatellgrenze liegendem Maße straffällig geworden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung in der Hauptsache bei einer Klage auf Erteilung einer Duldung einen Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR zugrunde. Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- EUR in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 - juris) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen, nachdem die Beschwerde schon den Begründungsanforderungen nicht genügte. Der Beschluss ist unanfechtbar.