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Beschluss

5 L 712/20.WI

VG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:1120.5L712.20.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden. Sie betreibt die „XXX“. Die Antragstellerin hat am 17.12.2013 mit Ergänzung vom 07.04.2014 eine Genehmigung für die Veranstaltung einer XXXlotterie einschließlich des Vertriebs der Losprodukte über das Internet bis zum 30.06.2021 beantragt. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. 07.2014 wurde ihr die Veranstaltung und der Eigenvertrieb einer „XXXlotterie“ (Nr. 1) und den Eigenvertrieb einer „XXXlotterie“ im Internet (Nr. 2) erlaubt. Die Erlaubnis war bis zum 30.12.2016 befristet und umfasste u. a. folgende Nebenbestimmungen: 10. Der Vertriebsweg erstreckt sich auf die Annahmestellen der XXXgesellschaft mbH Hessen. Die Losvordrucke können auch per Post übersandt oder Zeitschriften beigelegt werden. Änderungen beim Vertriebsweg sind erlaubnispflichtig. 12. Die A. hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihr angebotenen Spiele gemäß § 7 GlüStV aufzuklären. 14. für den Vertrieb der Losprodukte über das Internet gelten folgende Nebenbestimmungen: a) die Prozessbeschreibung des Online-Losbestellverfahrens über das Internet gemäß der mit Schreiben vom 07.04.2014 vorgelegten schematischen Darstellung des Internetvertriebes ist Bestandteil dieser Erlaubnis. ….. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV die Veranstaltung von Lotterien im Internet erlaubt werden könne, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorlägen und die Voraussetzungen des Abs. 5 Nr. 1 bis 5 GlüStV erfüllt seien. Der mit Schreiben vom 07.04.2014 dargestellte Losverkauf über die Internetdomain (www.XXXlotterie.de) der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für einen Internetverkauf. In der Folgezeit wurde die Erlaubnis mehrfach behördlich verlängert und geändert. Mit dem 4. Änderungsbescheid vom 04.07.2017 wurde die Nebenbestimmung Nr. 10 wie folgt neu gefasst: „Der Vertriebsweg erstreckt sich auf die Annahmestellen der XXXgesellschaft mbH Hessen und die Annahmestellen der XXX GmbH Sachsen-Anhalt. Die Erlaubnis für die Annahmestellen der XXX GmbH Sachsen-Anhalt erfolgt unter der Bedingung, dass die zuständige Glücksspielaulaufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt der XXX GmbH Sachsen-Anhalt eine entsprechende Vermittlungserlaubnis zur Vermittlung der Lose der XXX in Sachsen-Anhalt erteilt. Die DSL hat vor dem Vertriebsstart in Sachsen-Anhalt dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz die Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt vorzulegen. Die Losvordrucke können auch per Post übersandt oder Zeitschriften beigelegt werden. Änderungen beim Vertriebsweg sind erlaubnispflichtig.“ Mit dem 8. Änderungsbescheid vom 10.09.2019 wurde der Erlaubnisbescheid vom 31.07.2014 wie folgt geändert: „Im Tenor wird am Ende von 2. der Punkt aufgehoben und der Satz wie folgt fortgesetzt: „Sowie die Vermittlung des Glücksspielangebotes der XXX gGmbH über gewerbliche Spielvermittler, sofern diese über eine Vermittlungserlaubnis für die A. verfügen.“ Bereits mit Schreiben vom 17.05.2018 beantragte die Antragstellerin eine Genehmigung zur Änderung des Gewinnplans und teilte mit, dass der Umsatz im 1. Quartal 2017 um 84 % gesteigert worden sei (Bl. 51 – 86 BA). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin vor allem aufgrund der Einbindung über die Eurojackpot-Spielscheine im 1. Quartal 2017 eine Umsatzsteigerung über 84 % habe erzielen können. Mit Schreiben vom 20.07.2018 (Bl. 122-127 BA) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Einbettung des Angebots der Antragstellerin bei XXX gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9a Abs. 3 S. 1 GlüStV zu untersagen. Der Antragsgegner führte aus, dass die Einbettung des Angebots der Antragstellerin in das Internetangebot von XXX mit der Möglichkeit, das Spiel der Antragstellerin abschließend auf der Seite von XXX spielen zu können, einen genehmigungspflichtigen Vertriebsweg im Sinne des § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV darstelle. Für diesen neuen Vertriebsweg sei von Seiten des Antragsgegners keine Erlaubnis erteilt worden. Durch das Aufführen des Angebots der Antragstellerin auf dem Spielschein des „Eurojackpot“ als Zusatzlotterie würden staatliches Lotterieangebot und privates Lotterieangebot auf das engste miteinander verknüpft. Durch die Einbettung des Angebots der Antragstellerin in das staatliche Angebot von XXX als Zusatzlotterie sei für den Spieler nicht erkennbar, dass es sich um unterschiedliche Veranstalter handele. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GlüStV hätten die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen den Spielern vor der Spielteilnahme aber die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählten nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 GlüStV auch der Name des Erlaubnisinhabers. Durch die Einbettung der Lose der Antragstellerin zwischen den staatlichen Angeboten „Toto“ und „Genau“ werde für den Spieler der Anschein erweckt, dass es sich auch bei den Losen der Antragstellerin um ein staatliches Angebot von XXX handele. Nach § 13 Abs. 2c GlüStV sei es den Lotterien des 3. Abschnitts versagt, einen Jackpot zu bilden. Zwar werde bei der Antragstellerin kein Jackpot gebildet. Durch das Erscheinen der Antragstellerin auf dem Spielschein des Eurojackpots nutze diese diesen jedoch, um eine Umsatzsteigerung zu erreichen. Die Antragstellerin erkläre selbst, dass die Umsatzsteigerung ihren Grund vor allem in der Jackpotsituation habe. Damit mache sie sich die spielanreizende Wirkung des Jackpots einer anderen Lotterie in unzulässiger Weise zunutze. Mit Schreiben vom 16.08.2018 (Bl. 147 – 152 BA) wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Einbettung des Angebots bei der XXX GmbH angehört. Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.08.2018 (Bl. 189 – 199 BA) Stellung. Die Einbettung der Antragstellerin auf www.lotto-hessen.de sei kein neuer Vertriebsweg und bedürfe daher keiner Genehmigung. Die Vermittlung des Angebotes der Antragstellerin über die Internetseiten der Landeslotteriegesellschaften wie der XXX GmbH sei bereits im Erlaubnisantrag vom 17. Dezember inkludiert gewesen. Zudem liege für die Vermittlung des Angebotes der Antragstellerin bereits seit 04.11.2014 die erforderliche Erlaubnis der zuständigen hessischen Glücksspielaufsicht vor. Die Teilnahmemöglichkeit per Eurojackpot-Spielschein stelle keinen eigenständigen, neuen Vertriebsweg dar. Ein neuer Vertriebsweg im Sinne des § 9 Abs. 5 GlüStV sei gekennzeichnet durch eine alternative Verkaufs- oder Kommunikationsplattform. Bei dem infrage stehenden Spielschein handele es sich hingegen um eines von vielen Medien zur Teilnahme am Glücksspielangebot. Im Glücksspielstaatsvertrag finde sich kein Verbot, was die Verbindung zweier Teilnahmemöglichkeiten auf einem Eingabemedium zum Gegenstand hätte. Offensichtlich bestünden bei den übrigen Erlaubnisbehörden keinerlei Bedenken gegen ein gemeinsames Angebot von Privat- und Staatslotterie auf einem Spielschein, soweit es die Lotterien GlücksSpirale und Sieger-Chance betreffe. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis für die Einbettung des Angebots auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH. Aufgrund der Anordnung auf dem Eurojackpot-Spielschein sei für den Kunden deutlich erkennbar, dass es sich um eine zusätzliche Lotterie handele, die vom Eurojackpot getrennt veranstaltet werde. Dies sei durch die entsprechende Einordnung als Zusatzlotterie auf dem Spielschein zusammen mit den anderen Zusatzlotterien Spiel77, Super 6 und GlücksSpirale grafisch gut sichtbar. Eine weitergehende Information auf dem Spielschein selbst sei nicht erforderlich und wäre an dieser Stelle auch nicht hilfreich. Für die Lotterie Glücksspirale, die zumindest in Hessen nicht als Staatslotterie, sondern als Privatlotterie veranstaltet werde, existiere ebenfalls kein entsprechender Hinweis auf dem Spielschein, ohne dass dies aufsichtsrechtlich oder vom Kunden je moniert worden wäre. Ebenso wenig fänden sich Hinweise auf den Kombi-Spielscheinen anderer Lotteriegesellschaften, die die Privatlotterie Sieger-Chance anböten. Entsprechende Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Veranstaltung und der Vermittlung fänden sich stattdessen seit jeher in den Teilnahmebedingungen. Dort würden sie vom Kunden auch erwartet, und dies werde auch in allen anderen Lotterien so gehandhabt. Die Information in den Teilnahmebedingungen seien dazu auch ausreichend. Es sei seit Jahren gängige Praxis im DLTB, verschiedene Lotterien gemeinsam auf einem Spielschein anzubieten. Dabei würden auch regelmäßig Staats- und Privatlotterien wie z.B. die GlücksSpirale oder die Sieger-Chance gemeinsam mit Lotto 6aus49 oder Eurojackpot angeboten. Es werde kein Verstoß gegen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages durch das gemeinsame Angebot der Antragstellerin und Eurojackpot auf einem Spielschein gesehen. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2019 wurden die hilfsweise im Schreiben vom 29.08.2018 gestellten Anträge auf Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die beantragte Einbettung des Spielangebots auf den Spielscheinen der XXX GmbH nicht erlaubnisfähig sei. Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den beiden Spielscheinen der XXX GmbH bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV einer Erlaubnis. Die Vertriebsform bzw. der Vertriebsweg seien Teil der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der XXX GmbH stelle eine Erweiterung der erlaubten Vertriebswege mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der XXX GmbH sowie der XXX GmbH Sachsen-Anhalt dar, so dass sie einer eigenen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht unterliege. Für die Annahme eines erlaubnispflichtigen Vertriebsweges spreche die wirtschaftliche und praktische Reichweite der Einbettung der Lose der Antragstellerin in einem staatlichen Angebot über die Internetseite der XXX GmbH. Die Einbettung der Lose erweitere gegenüber dem singulären Eigenvertrieb der Lose im Internet über die Homepage der Antragstellerin die Möglichkeit der Spielteilnahme in erheblichem Maße. Gleichzeitig werde das Angebot der Antragstellerin bei den Spielern des staatlichen Lotterieangebotes der XXX GmbH beworben. Es sei nicht mehr die Ausfüllung eines separaten Spielscheins erforderlich, sondern das Angebot der Antragstellerin könne durch einfaches Ankreuzen auf den Spielscheinen der staatlichen Lotterien genutzt werden. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses veränderten Vertriebswegs werde auch durch die Erhöhung der Umsätze im 1. Quartal 2017 um 84 % durch die Verknüpfung der Lose der Antragstellerin mit den staatlichen Lotterieprodukten der XXX GmbH im Internetvertriebsweg deutlich. Die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH sei materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig. Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial) widerspreche in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages. Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der XXX GmbH sei weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar. Mit einer Erlaubniserteilung würde ein Präzedenzfall geschaffen. Eine Ablehnung bei anderen Interessenten mit demselben Geschäftsmodell ließe sich dann nicht mehr rechtfertigen. Mit der Einbettung der Soziallotterien auf den Spielscheinen der staatlichen Anbieter würde deren Sichtbarkeit in beträchtlicher Weise erhöht. Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielscheinen wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gelte umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider. Aus diesen Erwägungen folge, dass staatliche Lotterieangebote grundsätzlich separat von privaten Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial angeboten werden sollten. Kennzeichnend für das Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols sei die Verleihung und Innehabung von Ausschließlichkeitsrechten. Das Monopol konkretisiere die staatsvertraglich vorgegebene Exklusivität zur Veranstaltung von bestimmten Glückspielen. Daraus folge zudem eine Exklusivität des Vertriebsnetzes der staatlichen Anbieter, die ihre Angebote über die in ihre Vertriebsorganisation eingegliederten Annahmestellen vermittelten. Auch soweit staatliche Angebote im Eigenvertrieb über das Internet oder gewerbliche Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV angeboten würden, bleibe die Trennung ihres Angebots von privaten Lotterieangeboten erhalten. Gewerbliche Spielvermittler vermittelten keine eigenen Glücksspielprodukte, sondern lediglich die Lotterieangebote des staatlichen Veranstalters, so dass keine Verknüpfung der staatlichen Angebote mit privaten Angeboten erfolge. Die Zulässigkeit des parallelen Vertriebs der Glücksspielprodukte innerhalb einer Annahmestelle rechtfertige keine Verknüpfung beider Glücksspielangebote auf einem Spielschein. Die beantragte Einbettung stelle außerdem einen Verstoß gegen die Transparenzvorschrift aus § 7 GlüStV dar. Danach hätten die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehörten nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 GlüStV auch Informationen über den Erlaubnisinhaber sowie seine Kontaktdaten. Diese Informationen beinhalteten insbesondere die Angabe, mit wem der Spielvertrag zustande komme. Bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin werde die Transparenzpflicht nicht gewahrt. In der Gesamtübersicht der Lotterieangebote der XXX GmbH werde die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten „Toto“ (Fußball-Lotterie) und „Genau“ (Umweltlotterie) aufgeführt. Der Spieler müsse ohne weitere Hintergrundinformationen davon ausgehen, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen. Dieser Eindruck werde durch die identischen Angaben im Rahmen der Kontaktinformationen verstärkt. Erst aus § 1 der Teilnahmebedingungen werde für den Spieler ersichtlich, dass die Lotterie von der Antragstellerin veranstaltet werde und die XXX GmbH lediglich als Durchführer fungiere. Die Ablehnung der Anträge sei auch geeignet, die glücksspielrechtlich gebotene Trennung von staatlichen und privaten Lotterieangeboten zu gewährleisten. Sie sei auch verhältnismäßig. Zum Schutz der staatsvertraglichen Ziele dürften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV bringe zum Ausdruck, dass Glücksspiel grundsätzlich nicht als sozialadäquat betrachtet werde und der Erlaubnisvorbehalt nicht die rechtliche Freiheit des Einzelnen wiederherstellen solle, sondern ein vom Gesetzgeber grundsätzlich als verboten eingeordnetes Verhalten ausnahmsweise erlaubt werden könne. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt diene als Mittel zur kohärenten und systematischen Erreichung der mehrdimensionalen Ziele des § 1 GlüStV. Mit Hilfe des gewählten Prinzips werde eine Kanalisierung erreicht, mit der das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs gefördert werde. Die Ablehnung der Erweiterung der Vertriebswege stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den für die „GlücksSpirale“ erlaubten Vertriebsweg dar. Im Gegensatz zur Antragstellerin dürfe die „GlücksSpirale“ über den Lottoschein „6aus49“ und den „Eurojackpot“-Schein unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ angeboten werden. Der Vertrieb der „GlücksSpirale“ auf den Lottoscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der „GlücksSpirale“ zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handele, diese aber im Gegensatz zur Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei. Für die Glücksspirale würden nach § 30 GlüStV besondere Regelungen gelten, die den historisch bedingten Besonderheiten geschuldet seien. Der Umstand, dass die XXX GmbH mit ca. 77 % Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin sei, führe nicht zu einer Zuordnung der Antragstellerin zu dem staatlichen Lotterieangebot. Die Gesellschaftsstruktur der Antragstellerin sei im Bereich der Soziallotterien einmalig. Nur der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der XXX GmbH sei es geschuldet, dass die Landeslotteriegesellschaft als Lotteriedurchführerin für die Antragstellerin tätig werde. Nur aufgrund dieser besonderen Struktur könne sich die Antragstellerin der vorhandenen Vertriebsstruktur der XXX GmbH als vom Land Hessen beauftragte Durchführerin des staatlichen Monopolangebotes bedienen. Auf diese Weise bestehe die im Bereich der privaten Lotterien einmalige unternehmerische Identität eines Durchführers für das staatliche Lotteriemonopol sowie eines Mehrheitsgesellschafters eines Veranstalters nach dem 3. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages. Zwar könne, immer wenn das Landesrecht dies zulasse, auch anderen Soziallotterien erlaubt werden, den Vertrieb über die Annahmestellen vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Konstellation sei es bislang aber nur der Antragstellerin theoretisch möglich, ihre Lose auch über den Lottoschein zu vertreiben und sich auf diese Weise als einziger privater Lotterieveranstalter unmittelbar der Spielerinnen und Spieler des staatlichen Monopolangebotes zu bedienen. Würde man der Antragstellerin diesen Vertriebsweg erlauben, so müsste dieser Weg allen privaten Veranstaltern im Sinne der §§ 12 ff. GlüStV eröffnet werden. Dies sei jedoch mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zu vereinbaren. Der Bescheid wurde am 02.11.2019 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 28.10.2019 hat die Antragstellerin am 04.11.2019 Klage (5 K 1876/19.WI) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 08.11.2019 wurde der Antrag der Antragstellerin vom 07.08.2019 (mit Ergänzung vom 24. und 25.10.2019) auf Verlängerung der Laufzeit der Veranstaltererlaubnis bis zum 30.06.2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV nur erteilt werden dürfe, wenn u. a. die in § 15 Abs. 1 und 2 GlüStV genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Die Antragstellerin halte die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30 % Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht ein und könne nicht wirtschaftlich veranstaltet werden. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollten gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 GlüStV im Spielplan jeweils mindestens 30 % der Entgelte vorgesehen sein. Zudem dürfe kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Aus den vorgelegten Kalkulationen ergebe sich, dass ausgehend von der Nutzung erlaubter Vertriebswege in den Jahren 2020 und 2021 keine Reinerträge in Höhe von mindestens 30 % erwirtschaftet werden könnten. Dies gelte sowohl für den Fall, dass die Antragstellerin den Lotteriebetrieb über die Vermittlung durch die Lotteriegesellschaften in Hessen und Sachsen-Anhalt bis zum 30.06.2021 aufrecht erhalte als auch für den Fall eines Kooperationsmodells, nach dem die Antragstellerin ihr Produkt neben den regionalen Veranstaltern nur noch über gewerbliche Spielvermittler vertreibe. Die zu generierenden Spieleinsätze über den Vertriebsweg der XXX GmbH auf den Spielscheinen „6aus49“ und „Eurojackpot“, also 80 % der kalkulierten Umsätze, könnten nicht in der Kalkulation berücksichtigt werden. Der mit Schreiben vom 29.08.2018 gestellte Antrag auf Erlaubniserteilung für diesen Vertriebsweg sei mit Bescheid vom 28.10.2019 abgelehnt worden. Mit Ablehnung dieses Antrags auf entsprechende Erlaubniserteilung werde die Antragstellerin diesen Vertriebsweg nicht nutzen können, so dass lediglich mit Umsätzen i. H. v. XXX Euro zu rechnen seien, die unmittelbar über den Spielschein der Antragstellerin generiert würden. Der kalkulierte Überschuss im Jahr 2021 rechtfertige keine andere Bewertung, da diese in Abhängigkeit zu dem zukünftig geplanten Kooperationsmodell mit anderen Landeslotteriegesellschaften als Veranstalter der Lotterie stehe. In diesem Fall würden die sich beteiligenden Landeslotteriegesellschaften einen Beitrag zu den Gemeinkosten der Lotterie leisten. Ob diese Kooperation zu Stande komme, und ob sich die beteiligenden Landeslotteriegesellschaften in der von der Antragstellerin geplanten Form beteiligen, sei noch offen. Verbindliche Zusagen lägen nicht vor. Selbst bei Annahme einer erfolgreichen Kooperation und einer Beteiligung an den Gemeinkosten in der kalkulierten Höhe sei ein wirtschaftlicher Überschuss in Höhe von XXX Euro im Jahr 2021 nicht ausreichend, um die Lotterie wirtschaftlich nachhaltig veranstalten zu können. Die Antragstellerin verfüge über keinerlei erkennbare finanzielle Reserven, um Schwankungen im Spielbetrieb, z.B. bei Vorliegen eines Überplanspiels, ausgleichen zu können. Auch das im Verlängerungsantrag vorgestellte Konzept einer zukünftigen Kooperation mit den Landeslotteriegesellschaften nach dem Muster der Lotterien „Glücksspirale“ und der „Sieger-Chance“ begründe keine positive wirtschaftliche Zukunftsprognose. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass sie selbst nur für einen Übergangszeitraum als Veranstalterin der Lotterie an dieser Kooperation teilnehmen werde. Spätestens mit Teilnahme aller 16 Landeslotteriegesellschaften werde für eine bundesweite Veranstaltererlaubnis kein Bedarf mehr bestehen. Die von der Antragstellerin als Sicherheit angebotene Vorlage einer Garantieerklärung der XXX GmbH, wonach diese weiterhin bereit sei, die Antragstellerin finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage sein werde, ihrer Reinertragsverpflichtung im Jahr 2020 vollumfänglich nachzukommen, rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar würde die Garantieerklärung dafür sorgen, dass 30 % der Spieleinsätze an den gemeinnützigen Zweck abgeführt würden. Die gesetzlichen Vorgaben in § 15 Abs. 1 S. 3 GlüStV verlangten jedoch, dass sich die Lotterie langfristig aus sich selbst heraus finanzieren könne. Gerade hiervon sei bei der Antragstellerin nicht auszugehen. Im Jahr 2018 habe die Antragstellerin selbst den herabgesetzten Reinertrag von 14 % nicht erreichen können. Für das Jahr 2019 seien keine Umstände erkennbar, die eine wesentliche Steigerung des Umsatzes erwarten ließen. Daher sei davon auszugehen, dass die für das Jahr 2019 geforderte Reinertragsquote von 25 % nicht erreicht werde. Der für das Jahr 2019 erwartete Umsatz werde sich voraussichtlich in einer Bandbreite von XXX bis XXX Euro bewegen, wobei ein erheblicher Teil der Einnahmen (80 %) auf der zwar nicht erlaubten, gleichwohl bereits praktizierten Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ beruhe. Die Antragstellerin habe versucht, der unzureichenden Entwicklung der Spieleinsätze mit verschiedenen Änderungen des Spielsystems, der Gewinnpläne und der Gewinnausschüttungsquoten entgegenzuwirken. Die Spieleinsätze hätten sich im Lauf der Jahre in einem Korridor 2-stelliger Millionenbeträge bewegt. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um die gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages durchzusetzen. Ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Lotterie. Der Antragstellerin sei in der Vergangenheit – auch durch die Zulassung verringerter Reinertragsquoten (14 % im Jahr 2018 und 25 % im Jahr 2019) – ausreichend Zeit eingeräumt worden, um Schwierigkeiten in der Anlaufphase zu überwinden. Gleichwohl habe sie sich nicht so am Markt etablieren können, dass sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wirtschaftlich zu führen sei. Soweit die Klägerin auf den Vergleich mit der XXX gGmbH rekurriere, seien die Sachverhalte nicht vergleichbar. Im Gegensatz zur Antragstellerin verfüge die XXX gGmbH seit ihrem Lotteriestart über nachhaltig steigende Umsätze und werde zeitnah den Break-Even-Point erreichen. Die XXX gGmbH habe dabei von Beginn an 30 % Reinerträge für die gemeinnützigen Zwecke gezahlt und damit die Erreichung des Lotteriezwecks eindeutig in den Vordergrund gestellt. Bei der Antragstellerin seien rückläufige Umsätze feststellbar. Durch die Ablehnung der Erweiterung des Vertriebsweges über die Spielscheine der XXX GmbH gingen Umsatzeinbußen von 80 % einher. Die in den vergangenen Jahren prognostizierten Umsatzziele seien jeweils verfehlt worden. 30 % Reinerträge seien bislang nicht gezahlt worden. Dieser Bescheid wurde am 13.11.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Az. 5 K 1987/19.WI bearbeitet wird. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zudem hat die Antragstellerin am 02.12.2019 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (5 L 1988/19.WI) anhängig gemacht mit dem Antrag, ihr vorläufig zu gestatten, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im dortigen Verfahren abgelehnt. Am 22.06.2020 hat die Antragstellerin das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Sie ist der Ansicht, dass die Ablehnung bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sei. Einerseits sei der Fachbeirat nicht nach § 9 Abs. 5 S. 2 GlüStV beteiligt worden. Dieser müsse die Auswirkungen eines neuen Angebotes auf die Ziele des § 1 GlüStV untersuchen und bewerten. Die unterbliebene Beteiligung des Fachbeirates führe zur formellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verfahren sei aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Glücksspielkollegium in verfassungswidriger Weise in die Entscheidungsfindung im ländereinheitlichen Verfahren eingebunden gewesen sei. Die Antragstellerin nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (3 L 446/20.DA) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 – juris) zur Zulässigkeit des Glücksspielkollegiums. In der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (- 8 C 18/16 -) werde das Glücksspielkollegium mit keinem Wort erwähnt. Die vom VGH Kassel geäußerten und vom VG Darmstadt geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Glücksspielkollegium, die im Bundesstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes wurzelten, hätten damit keine streitgegenständliche Relevanz im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich der Antragsgegner berufe. Dieser Verfahrensfehler könne auch nicht nachträglich geheilt werden, indem die Entscheidungen des Glücksspielkollegiums einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt würden. Auch in materieller Hinsicht sei der angefochtene Bescheid vom 28.10.2019 rechtswidrig. Der Antragsgegner habe die Erteilung der entsprechenden Genehmigung über Monate hinweg selbst befürwortet. Er habe deren Erteilung zweimal im Glücksspielkollegium beantragt. Erst nach 2-maliger Ablehnung sei der Ablehnungsbescheid ergangen. Vor diesem Hintergrund wirkten die geltend gemachten Transparenzbedenken konstruiert. Zum einen gehe der Veranstalter aus den Teilnahmebedingungen der Antragstellerin eindeutig hervor. Zum anderen müssten die Transparenzbedenken dann auch in den Fällen der übrigen Verbindungen zwischen Soziallotterien und Staatslotterien erhoben werden. Die Antragstellerin meint, wenn man von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgehe, sei die Genehmigungsfähigkeit des Einbindungsantrags offensichtlich. Das Trennungsgebot zwischen dem Vertrieb staatlicher bzw. staatlich beherrschter und privater Lotterieangebote sei eine rechtliche Erfindung, um die gewünschte Differenzierung zu rechtfertigen. Im Glücksspielstaatsvertrag finde sich hierfür keine Grundlage. Dieser kenne ein Trennungsgebot zwischen Glücksspielsektoren und nicht zwischen Produkten oder Kategorien von Veranstaltern. Die Antragstellerin gehöre ja selbst einem staatlichen Monopolanbieter. Auch werde sie von diesem selbst behördlich genehmigt durchgeführt. Das Lotterieangebot der Antragstellerin werde nach dem Bescheid vom 31.07.2014 von der staatlichen Veranstalterin XXX durchgeführt. Es sei schon deshalb staatlich. Die gesamte operative Tätigkeit der Antragstellerin werde von der XXX GmbH mit deren Personal gestaltet. Die Antragstellerin verfüge – mit Ausnahme des Geschäftsführers – über kein eigenes Personal. Zugleich sei die XXX GmbH als staatliche Gesellschaft allein beherrschende Gesellschafterin. Die übrigen Beteiligungen (rund 24 %) hätten keinen Einfluss auf ihre Entscheidungen. Von daher sei nach Auffassung der Antragstellerin die Forderung nach einer Trennung selbst dann abwegig, wenn es ein dahingehendes rechtliches Gebot gäbe. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine strikte Trennung des staatlichen und des privaten Lotterieangebotes im Gesetz. Wenn überhaupt könne es ein striktes Trennungsgebot nur bei der Veranstaltung von Lotterien, nicht bei deren Vertrieb geben. Das vom Antragsgegner angenommene Trennungsgebot im Lotterievertrieb sei auch unter teleologischem Aspekt nicht veranlasst. Die Einbindung von Lotterien nach dem 3. Abschnitt in den staatlichen Vertrieb, wie sie von den Ländern längst flächendeckend praktiziert werde, berge schon deshalb keine zusätzlichen Gefahren, weil das Angebot der Antragstellerin vom Gesetzgeber nicht als gefährlicher, sondern als weniger gefährlich eingestuft werde als das staatliche Monopolangebot. Die Regelungen der §§ 12 ff. GlüStV beruhten auf der Einschätzung, dass die dort geregelten Lotterien ein sehr geringes Suchtgefährdungspotenzial aufwiesen und diese Glücksspiele für die Spielteilnehmer unbedenklich seien. Der Gesetzgeber betrachte Lotterien wie die Veranstalterin immer noch als die weniger gefährliche Lotterie. Nur darauf stütze er seine Grundentscheidung, Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial den staatlichen Anbietern vorzubehalten und sonstige Lotterien anders zu beschränken. Mit der Verbindung beider Angebote auf einem gemeinsamen Spielschein komme es auch nicht zu einer Ausweitung des Angebots der Antragstellerin. Dem Lotterieteilnehmer werde lediglich ermöglicht, anstatt zweier getrennter Spielscheine, seine Wettabgabe auf einem gemeinsamen Spielschein zu verbinden. Die Verbindung erhöhe die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin neben den übrigen Lotterieangeboten auf dem Kombi-Lottoschein der XXX GmbH von Lotterien des 3. Abschnitts (z.B. Sieger-Chance) und der GlücksSpirale. Es würden dagegen keine neuen Zugangsmöglichkeiten zur Soziallotterie eröffnet. Es finde weder eine räumliche Ausweitung des Vertriebsweges noch ein Wechsel des Mediums statt. Der parallele Vertrieb staatlicher und privater Lotterien sei in den Annahmestellen nach den Landesausführungsgesetzen gerade zulässig. Die Wettabgabe sei aber auch nach wie vor nur über den Spielschein als Ausfüllhilfe in der Lottoannahmestelle bzw. online möglich. Statt mehrere Lose als Ausfüllhilfe nutze der Spieler eben nur eines. Das konkurrierende Nebeneinander unterschiedlicher Glücksspielangebote derselben Kategorie wie verschiedener Lotterien auf einem Losschein, begründe keine erhöhten Gefahren. Zudem spiele das Ziel der Prävention von Glücksspielsucht im Bereich der Lotterien ohnehin nur eine marginale Bedeutung. Alle wissenschaftlichen Befunde sprächen dafür, dass von diesen Glücksspielangeboten faktisch keine relevanten Spielgefahren ausgingen. Herkömmliche Lotterien wie Lotto „6aus49“ zählten trotz regelmäßig 25 Millionen Spielteilnehmern je Ziehung zu den am wenigsten gefährlichen Glücksspielen überhaupt. Die von Seiten des Gesetzgebers als gefährlicher unterstellte Jackpot-Lotterie werde wegen der Möglichkeit der gleichzeitigen Teilnahme an der ungefährlichen Soziallotterie auch nicht gefährlicher. Die Verbindung des Angebotes von staatlichen Lotterieangeboten mit demjenigen von Soziallotterien sei seit vielen Jahren geübte Praxis, ohne dass sich die Vollzugsbehörden inklusive des Antragsgegners daran gestört hätten. Es gebe kein ausdrückliches Verbot der Verknüpfung mehrerer Lotterien und unterschiedlicher Anbieter auf einem Los. Vielmehr handele es sich bei derartigen „Kombi-losen“ um eine seit langer Zeit gelebte und gängige Praxis. Die Antragstellerin begehre die Gleichbehandlung mit den Soziallotterien „GlücksSpirale“ und „Sieger-Chance“, die mit den staatlichen Lotterien auf einem gemeinsamen Losschein angeboten würden. Für eine abweichende Behandlung bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Damit stelle sich die Ablehnung des Antrags auf Einbindung der Antragstellerin in die Lose der XXX GmbH als ermessensfehlerhaft dar. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung oder mindestens ermessensfehlerfreie Neuentscheidung zu. Auch Soziallotterien wie die GlücksSpirale und die Sieger-Chance würden zusammen mit Lotto „6aus49“ angeboten. Letztlich bleibe es dem Kunden selbst überlassen, wo er sein Kreuz mache und an welcher Lotterie er nicht teilnehmen wolle. Für eine abweichende Behandlung der Antragstellerin seien keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Bei der GlücksSpirale handele es sich – ebenso wie bei der Antragstellerin – um eine Soziallotterie. Der Antragsgegner berufe sich darauf, dass die GlücksSpirale im Gegensatz zur Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und daher dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GlüStV erfülle tatsächlich nur die GlücksSpirale. Diese Sonderprivilegierung werde aber sehr kritisch gesehen. Die Privilegierung für die GlücksSpirale sei wohl auch nur als Übergangsregelung gedacht gewesen, wie die Verortung des § 30 GlüStV im Abschnitt „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ des Glücksspielstaatsvertrages zeige. Dahinter habe allein der Wille des Gesetzgebers gestanden, eine von staatlich beherrschten Unternehmen betriebene Soziallotterie zu privilegieren. Selbst diese übergangsweise Privilegierung der GlücksSpirale durch § 30 GlüStV beziehe sich aber gar nicht auf die Vorgaben zum Vertrieb. Von der Einhaltung des § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV sowie des § 9 Abs. 5 GlüStV werde nicht befreit. Von daher genieße die GlücksSpirale insoweit auch keine Vorzüge aus ihrer Privilegierung als Veranstalterin. Wenn die Verwaltungspraxis die Einbindung ihres Angebotes in die Lose der staatlichen Lotterieveranstalter zulasse, habe das deshalb Einfluss auf die Behandlung der Antragstellerin und andere Soziallotterien. Selbst wenn man den Gesichtspunkt der Nähe zu den staatlichen Lotterieveranstaltern als Differenzierungskriterium für sachlich gerechtfertigt halte, sei nicht erklärlich, warum die Sieger-Chance als Privatlotterie ebenfalls ihr Angebot auf dem Losschein „6aus49“ vertreiben dürfe. Wenn man die Mehrheitsgesellschafterstellung von XXX hinter der Antragstellerin noch nicht für die Gleichstellung mit der GlücksSpirale für ausreichend erachte, habe die Antragstellerin dann jedenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Sieger-Chance. Die Einbindung auf dem Kombilosschein von Lotto Hessen könne auch nicht deshalb versagt werden, weil diese einen Verstoß gegen die Transparenzvorschrift aus § 7 GlüStV darstelle. Transparenzbedenken stellten schon keinen tauglichen Versagungsgrund dar. Der Gesetzgeber gestatte in § 12 Abs. 2 GlüStV, in der Veranstaltererlaubnis darüber zu entscheiden, inwieweit Anforderungen des § 7 GlüStV zu erfüllen seien. Damit ordne er die Einhaltung der Transparenzvorschriften als eine Frage des „wie“ der Erlaubnisausübung ein. Sie stelle deshalb bereits keinen Gesichtspunkt dar, der über das „ob“ der Geschäftsausübung mitbestimmen könne. Dementsprechend zähle § 13 GlüStV die Versagungsgründe auf, ohne die Anforderungen des § 7 GlüStV insoweit zu nennen. Damit unterscheide sich die Vorschrift von § 4a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 GlüStV, der für die Erteilung der Sportwettkonzession ausdrücklich auf die Einhaltung von Transparenzbedenken als Voraussetzung für das „Ob“ der Tätigkeit festhalte. Auch wenn § 13 Abs. 2 GlüStV die Versagungsgründe nicht abschließend aufzähle, müssten etwaige weitergehende unbenannte Gründe das Gefahrenpotenzial des Lotterieangebotes vergleichbar maßgeblich beeinflussen wie beispielsweise Vorgaben zum Höchstgewinn oder zur Ergebnisfrequenz. Das Gefahrenpotenzial einer Soziallotterie sei jedoch unabhängig von der Einhaltung etwaiger Transparenzanforderungen. Unabhängig davon griffen Transparenzbedenken auch in der Sache nicht durch. Zum einen gehe aus den Teilnahmebedingungen der Antragstellerin der Veranstalter eindeutig hervor. Zum anderen müssten die Transparenzbedenken dann auch in den Fällen der übrigen Verbindungen zwischen Soziallotterie und Staatslotterie erhoben werden. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage, ob bei unterstellter Genehmigungsbedürftigkeit die Einbindung der Antragstellerin in die Lose der XXX GmbH genehmigungsfähig sei, habe unmittelbare Bedeutung für den Verlängerungsantrag der Veranstaltererlaubnis. Werde dieser abgelehnt, drohe der Antragstellerin das Aus. Eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren komme zu spät. Die Antragstellerin sei daher auf eine Regelung im Anordnungsverfahren angewiesen, wenn ihr Rechtsschutz nicht entzogen werden solle. Wegen der aufgezeigten Fehler, insbesondere dem Anspruch der Antragstellerin auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens, müsse bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die bisher unterlassene sowie nicht fehlerfrei vorgenommene Abwägung für die Frage der Zulässigkeit der Einbettung des Angebots von Seiten des Gerichts entschieden werden. In solchen Fällen sei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Im Übrigen begehre die Antragstellerin nur die vorläufige Gestattung oder Duldung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Letztlich liege auch eine anerkannte Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil ohne die einstweilige Anordnung der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen würden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner die entstandene Situation durch die Verzögerung des Erlaubnisverfahrens selbst herbeigeführt habe. Die Antragstellerin berufe sich hilfsweise auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Verfahren sei in formeller Hinsicht fehlerhaft und die Entscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig zu gestatten, ihr Angebot bis zur Entscheidung in der Hauptsache (5 K 1876/19.WI) auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus 49“ der XXX GmbH einzubetten; hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im Rahmen des Eilverfahrens (5 L 1988/19.WI) so zu behandeln, als sei der Vertrieb gemäß 2. genehmigt, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antrag auf Einbindung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus 49“ der XXX GmbH vom 29.08.2018 auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts bis zur Entscheidung in der Hauptsache (5 K 1876/19.WI) vorläufig zu bescheiden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19.10.2020 beantragte die Antragstellerin das Ruhen des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin vor Wochen einen Genehmigungsantrag eingereicht habe. Aufgrund zwischenzeitlicher Gespräche darüber prüfe die Hessische Landesregierung nun den Antrag auf Erteilung einer Landeserlaubnis zur Veranstaltung einer Soziallotterie in Hessen. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.11.2020 hat die Antragstellerin beantragt, 1. das Verfahren 5 L 1988/19.WI, das auf die Verlängerung der Veranstaltungserlaubnis gerichtet ist, auszusetzen, weil die Entscheidung im Parallelverfahren 5 L 712/20.WI nach Auffassung des Gerichts vorgreiflich ist. Es liegen deshalb die Voraussetzungen des § 94 VwGO vor. 2. zunächst nur im Verfahren 5 L 712/20.WI zu entscheiden, so dass dort dann erforderlichenfalls die rechtskräftige Klärung im Beschwerdeverfahren gesucht werden kann. Je nach Ausgang dort würde sich das parallele Eilverfahren dann erledigen oder fortgeführt werden müssen, wenn nicht in der Zwischenzeit endlich die Genehmigung der Neugestaltung des Betriebs der Antragstellerin vorliegt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat dem Ruhensantrag nicht zugestimmt. Dem Antrag zur Aussetzung des Verfahrens wurde seitens des Antragsgegners entgegengetreten. In der Sache verweist er zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Eilverfahren 5 L 1988/19.WI vorgetragenen Erwägungen zum Erfordernis einer Erlaubnis durch den Antragsgegner sowie zur fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit, welche er sich auch in diesem Verfahren zu Eigen mache. Hinsichtlich des Erlaubniserfordernisses des im Streit stehenden Vertriebsweges werde auf eine Entscheidung des BGH zu Fragen der Strafbarkeit gemäß § 284 Abs. 1 StGB hingewiesen. Der BGH habe in seinem Urteil vom 27.02.2020 (3 StR 327/19) festgestellt, dass eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB dann erfüllt sei, wenn keine formal wirksame Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt worden sei. Der Hauptantrag (Nr. 1) sei unbegründet, da es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mangele. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 GlüStV bestehe auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis kein Anspruch. Auch im Hauptsacheverfahren 5 K 1876/19.WI käme nur eine Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht. Im Eilrechtsschutzverfahren dürfe der Antragstellerin aber in rechtlicher Hinsicht nicht „mehr“ gewährt werden, als in der Hauptsache zugesprochen werden könne. Der Hilfsantrag 1 (Nr. 2) laufe ebenfalls ins Leere. Das Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (5 K 1987/19.WI) habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Erlaubnis nach den §§ 12 ff. GlüStV lägen nicht vor, da die Einnahmen aus der Einbindung der Lotterie auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ keine Berücksichtigung finden könnten. Der weitere Hilfsantrag (Nr. 3) sei unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 28.10.2019 rechtmäßig sei. Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Einbettung ihrer Lose auf den Lottoscheinen der XXX GmbH zu. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertrete, dass sich das Trennungsgebot nicht den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages entnehmen lasse, werde auf die Ausführungen des Antragsgegners im Parallelverfahren 5 L 1988/19.WI verwiesen. Der Auffassung der Antragstellerin, wonach das Trennungsgebot nicht begründet und hergeleitet worden sei, werde vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid sowie in den in den anhängigen Verfahren ausgetauschten Schreiben widersprochen. Die Antragstellerin verkenne den Zweck des § 9 Abs. 5 GlüStV. Diese benenne in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für das Verfahren zur Beteiligung des Fachbeirates. Dieser solle u. a. bei einer wesentlichen Erweiterung oder der Einführung neuer Vertriebswege beteiligt werden. Um seine beratende Funktion vollumfänglich zu gewährleisten, sei in § 9 Abs. 5 S. 2 GlüStV bewusst auf Differenzierungen bei den verschiedenen Glücksspielformen und Veranstaltern verzichtet worden. Eine Wertung bzw. Rechtsfolge im Sinne einer Gleichbehandlung, wie sie die Antragstellerin vornehme, sei vom Sinn und Zweck der Norm gerade nicht umfasst. Soweit die Antragstellerin auf die geringere Gefährlichkeit der Lotterie nach dem 3. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages abstelle, so verkenne sie den Sinn und Zweck der Regelungen. Der Gesetzgeber habe für den Bereich der Soziallotterien eine Ausnahme vom Lottoveranstaltungsmonopol des Staates vorgenommen. Dies sei der geringeren Gefährlichkeit der Soziallotterien und dem Willen zur Förderung des sozialen Zweckes geschuldet. Hierzu seien in den §§ 12 ff. GlüStV strenge Voraussetzungen implementiert worden. Eine vollständige Gleichbehandlung mit den staatlichen Lotterien im Veranstaltungsmonopol sei hingegen nicht gewünscht gewesen. Der gesetzgeberische Wille nach einer bewussten Ungleichbehandlung könne zudem den Versagungsgründen in § 13 Abs. 2 GlüStV entnommen werden. So sei u. a. der Höchstgewinn auf 2 Millionen Euro begrenzt und die Bildung eines planmäßigen Jackpots untersagt. Es handele sich dabei um Vorgaben, bei welchen der Gesetzgeber im Falle einer Überschreitung ein erhöhtes und nicht mehr tolerierbares Gefährdungspotenzial unwiderlegbar annehme. U. a. gegen diese beiden Versagungsgründe verstoße die Einbindung auf den beiden Lottoscheinen der XXX GmbH. Hohe Gewinne und Jackpots führten zu einem erhöhten Gefährdungspotenzial. Diese für Soziallotterien verbotene Anreizwirkung wolle sich die Antragstellerin hingegen zunutze machen. Die Antragstellerin führe selbst an, dass der überwiegende Anteil der Spieleinsätze über den Vertriebsweg auf dem Eurojackpot-Schein erzielt werde. Der wirtschaftliche Erfolg der Lotterie der Antragstellerin hänge somit zwingend mit der streitgegenständlichen Verknüpfung mit einem anderen Lotterieprodukt zusammen. Vor diesem Hintergrund könne die Einbettung auch nicht als schlichte (unscheinbare) Ausfüllhilfe angesehen werden. Auch eine angeblich bloße Erhöhung der „Wahrnehmbarkeit“ sei vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzlichen Wertung schwerlich vertretbar. Vielmehr seien die Lose der Antragstellerin auf dem Eurojackpot-Schein der XXX GmbH unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ bereits mit einer Voreinstellung versehen. Es liege auf der Hand, dass diese die Spieleinsätze zusätzlich steigern solle; denn die Spieler müssten die Lotterie aktiv abwählen. Unabhängig von der verbraucher- und datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer solchen Voreinstellung sowie der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Spielvertrages selbst bewirke die Voreinstellung eine zusätzliche Erhöhung der Gefährlichkeit, da Spieler des Eurojackpots bei hohen Jackpot-Phasen ihre Spielintensität erhöhten und die Antragstellerin somit unmittelbar hiervon profitiere. Die gesetzgeberische Wertung in den § 13 Abs. 2 Nr. 1b und c GlüStV werde auf diese Weise konterkariert. Die seitens der Antragstellerin vorgetragene „Ungefährlichkeit“ ihrer Lotterie bestehe vor diesem Hintergrund mitnichten. Genau das Gegenteil sei der Fall. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handele es sich bei ihrem Angebot nicht um ein staatliches Angebot im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV. Falls es sich um ein staatliches Angebot handeln würde, wäre nicht der Antragsgegner zuständige Erlaubnisbehörde gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GlüStV, sondern die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV). Ferner wäre eine etwaige Erlaubnis unter Beachtung des aus dem im staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopol herrschenden Regionalitätsprinzips auf das Hoheitsgebiet des Landes Hessen beschränkt. Genau diese Beschränkung sei seitens der Antragstellerin aber nicht beantragt und beabsichtigt. Die Lotterie solle durch einen Veranstalter in allen Ländern veranstaltet werden. Eine derartige Konstellation ermögliche der Glücksspielstaatsvertrag gemäß §§ 10 Abs. 6 i. V. m. 12 ff. GlüStV nur privaten Veranstaltern. Die Veranstaltung einer Lotterie und/oder einer Soziallotterie durch einen staatlichen Veranstalter in allen Bundesländern – also dem Veranstaltungsmodell der Antragstellerin – sei nach der Regelungssystematik in § 10 GlüStV nicht möglich. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Soweit auf die kritische Kommentierung zu § 30 Abs. 1 GlüStV verwiesen werde, sei festzuhalten, dass die Norm nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei und somit weiterhin uneingeschränkte Geltung beanspruche. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die Transparenzvorschriften in § 7 GlüStV keinen tauglichen Versagungsgrund darstellen würden, finde rechtlich keine Stütze. Zutreffend sei, dass § 12 Abs. 2 GlüStV der Erlaubnisbehörde in der Ausgestaltung der Erlaubnis einen Entscheidungsspielraum einräume. Hintergrund seien die unterschiedlichen Gefährdungspotenziale innerhalb der Lotterien sowie im Vergleich zu anderen Glücksspielen. Die Aufklärungs- und Transparenzpflichten aus § 7 GlüStV dienten dem aktiven Spielerschutz. Sie verpflichteten den Veranstalter und die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu größtmöglicher Transparenz im Interesse der Spielteilnehmer. Für den Bereich der Sportwetten habe der Gesetzgeber entschieden, dass vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit der Sportwetten zusätzliche Vorgaben erforderlich seien. Diese ersetzten keinesfalls die Anforderungen aus § 7 GlüStV. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsgegner in der Erlaubnis vom 31.07.2014 in den Nebenbestimmungen Nr. 12 für den terrestrischen Vertrieb sowie in Nebenbestimmung Nr. 14 m) bestimmt, dass den Spielern vor Teilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und diese über die Suchtrisiken gemäß § 7 GlüStV aufzuklären seien. Daher seien die Transparenzvorgaben auch bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Erweiterung des Vertriebsweges beachtlich. Die Vorgaben in § 7 GlüStV seien gerade dazu konzipiert, in den verschiedenen Veranstaltungs- und Vermittlungskonstellationen, welche der Glücksspielstaatsvertrag zur Verfügung stelle, zu Gunsten der Spielteilnehmer für Transparenz zu sorgen. Am 17.06.2020 fand im Verfahren 5 L 1988/19.WI ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin statt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 505 f. im Verfahren 5 L 1988/19.WI) verwiesen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Ausführungen in Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 5 L 1988/19.WI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird zudem Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 5 L 1988/19.WI, des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 28.10.2019 hinsichtlich der Erweiterung des Vertriebsweges (5 K 1876/19.WI), des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 08.11.2019 hinsichtlich der Verlängerung der Veranstaltererlaubnis (5 K 1987/19.WI) und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin (2 Ordner). II. Die Kammer hält eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5 L 712/20.WI nicht für angezeigt. Zwar handelt es sich bei beiden Verfahren um vergleichbare Streitgegenstände mit den gleichen Beteiligten. Allerdings ist fraglich, ob durch die Verbindung beider Verfahren eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, da sie wegen der Komplexität beider Verfahren einer Verfahrensübersichtlichkeit eher abträglich ist. Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, da der Antragsgegner dem nicht zugestimmt hat. §§ 173 und 251 Abs. 1 S. 1 ZPO setzen voraus, dass dies von den Beteiligten übereinstimmend zu beantragen ist. Daran fehlt es hier, da der Antragsgegner dem ausdrücklich widersprochen hat. Eine Aussetzung des Verfahrens hält die Kammer ebenfalls nicht für angezeigt. Zwar ist die Aussetzung in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Anwendung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings wird aufgrund des besonderen Eilbedürfnisses eine Aussetzung im vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ermessensfehlerhaft sein. Die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen hier bereits nicht vor. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren nicht ergehen kann, ohne dass über die in dem anderen Verfahren anhängige Vorfrage entschieden wird (BeckOK, § 94 VwGO, Posser/Wolff, Rn. 1). Die Antragstellerin hat die Aussetzung in vorliegenden sowie im Verfahren 5 L 1988/19.WI beantragt. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hängt aber nicht von der Entscheidung im Verfahren 5 L 1988/19.WI ab. Das Gericht hat, wie oben angemerkt, beide Verfahren nur deshalb nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil es eine solche nicht für sachdienlich hält, da es sich um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt. Widersprechende Entscheidungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 712/20.WI sind auch nicht zu besorgen. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung statthaft. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren der Antragstellerin (§§ 122, 88 VwGO). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihres Antrags, ihr vorläufig zu gestatten, ihren Betrieb bis zur Entscheidung in der Hauptsache – längstens bis zum 30.06.2021 – aufrecht zu erhalten. In der Hauptsache war eine Verpflichtungsklage zu erheben (§ 123 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) auch antragsbefugt. Dies ist im einstweiligen Rechtsschutz der Fall, wenn nicht bereits unter jeglichen Gesichtspunkten ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch ausgeschlossen sind. Es erscheint vorliegend nicht bereits völlig und von vornherein ausgeschlossen, dass gerade die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erfüllt und ein Zuwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Die Antragstellerin ist jedenfalls allgemein rechtsschutzbedürftig, ist doch die Klage gegen die Ablehnung der Erweiterung des Vertriebsweges nicht offensichtlich unzulässig, da hier die Form-, Frist- und Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist jedoch unbegründet. Bei dem unter Nr. 1 gestellten Hauptantrag der Antragstellerin handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine – hier unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit dem Hauptantrag ein „Mehr“ verlangt, als ihr dies im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Denn gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 GlüStV besteht auf die Erteilung der Erlaubnis zur Einbindung ihres Angebotes auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH kein Anspruch. Wie der Antragsgegner zutreffend angemerkt hat, könnte sie im Hauptsacheverfahren allenfalls mit einem Antrag auf Neubescheidung Erfolg haben. Mit dem Hauptantrag unter Nr. 1 würde die Hauptsache nicht nur vorweggenommen, sondern noch überschritten. Die Antragstellerin wendet sich hier gegen eine Entscheidung des Antragsgegners, gegen die er im Klageverfahren grundsätzlich nur eine Neubescheidung erreichen könnte (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m. w. N.). Wird – wie vorliegend – durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d.h. ein abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller nicht zumutbar ist, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, d.h. ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht aufgrund des Vortrags besteht und die dem Anordnungsanspruch zu Grunde liegenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind. (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m. w. N.). Die begehrte vorläufige Gestattung der Einbindung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH würde eine Vorwegnahme der Hauptsache bzw. sogar ein „Mehr“ bedeuten, so dass der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht kommt. 2. Da sich der Hauptantrag als unbegründet erwiesen hat, ist die Bedingung des Hilfsantrages eingetreten, so dass über diesen zu entscheiden ist. Doch auch der unter Nr. 2 hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Rahmen des Eilverfahrens 5 L 1988/19.WI so zu behandeln, als sei der Vertrieb gemäß 2. genehmigt, führt unter der gleichen Prämisse nicht zum Erfolg. Auch der unter Nr. 2 gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. 3. Auch der Hilfsantrag unter Nr. 3., den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antrag auf Einbindung des Angebots der Antragsteller auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH vom 29.08.2018 auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts bis zur Entscheidung in der Hauptsache (5 K 1876/19.de) vorläufig zu bescheiden, hat keine Aussicht auf Erfolg. Auch hier handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Die wohl herrschende Meinung sieht einen Anspruch auf Neubescheidung grundsätzlich nicht als sicherungsfähig an (Bay VGH, NVwZ-RR 2002, 839; BVerwGE 63,110). Etwas anderes gilt für sie nur dann, wenn sich der zugrundeliegende materielle-rechtliche Anspruch auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verdichtet hat (BVerwGE 63, 110; Hess VGH, GewArch 2004, 345; Bay VGH, NVwZ-RR 2002, 839). Im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null soll unter den Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache eine Regelungsanordnung ergehen können, ohne dass hierdurch die Grenzen des Hauptsacheverfahrens überschritten werden. Die Kammer vermag hier eine Ermessensreduzierung auf Null nicht zu erkennen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung führt daher nicht zum Erfolg. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Neben den – hier glaubhaft gemachten – unzumutbaren Nachteilen wird auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden Anordnungsanspruchs vorausgesetzt (Hess VGH, Beschluss vom 26.03.2004 – 8 TG 721/04 – juris). Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin nicht mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Einbettung ihres Angebotes auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH. Die Kammer hält die Erweiterung des Vertriebsweges der Antragstellerin für erlaubnispflichtig. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 28.10.2019 und vom 04.11.2019 Bezug genommen. Die Kammer vermag der Einschätzung der Antragstellerin, es handele sich dabei weder um einen neuen noch um eine Erweiterung des Vertriebsweges, nicht zu folgen. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der XXX GmbH eine Erweiterung der erlaubten Vertriebswege mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der XXX GmbH sowie der XXX GmbH Sachsen-Anhalt darstellt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Versagung der Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen der XXX GmbH mit Bescheid vom 28.10.2019 zu Recht erfolgt. Der angefochtene Bescheid vom 28.10.2019 ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil es der Antragsgegner unterlasen hat, vor der Entscheidung den Fachbeirat zu beteiligen. Insoweit vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass der Fachbeirat hätte gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 GlüStV beteiligt werden müssen. Nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV setzt die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV genannten Veranstalter voraus, dass der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 S. 2 GlüStV) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Angebot der Antragstellerin nicht um ein neues Glücksspielangebot handelt. Entscheidend für ein „neues Glücksspielangebot“ im Sinne von § 9 Abs. 5 S. 1 GlüStV ist, ob im Einzelfall ein zusätzliches Glücksspielangebot vorliegt (Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 9 Rn. 59 m. w. N.). Die bloße Änderung eines bestehenden Glücksspielangebotes ist grundsätzlich nicht fachbeiratspflichtig; etwas Anderes gilt, soweit die Änderungen derart wesentlich sind, dass es sich mit Blick auf die ordnungsrechtlichen Ziele des § 1 GlüStV im Kern um ein neues Glückspielangebot handelt. Die Kammer lässt vorliegend offen, ob der angefochtene Bescheid vom 28.10.2019 wegen der Beteiligung des – nach Auffassung der Antragstellerin – unzulässigen Glücksspielkollegiums an formellen Mängeln leidet. Die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgt jedenfalls nicht offensichtlich aus dem Umstand, weil – wie die Antragstellerin meint – das Glücksspielkollegium in verfassungswidriger Weise in die Entscheidungsfindung im ländereinheitlichen Verfahren eingebunden gewesen sei. Hinsichtlich der Beteiligung des Glücksspielkollegiums beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2015 (8 B 1028/15, juris) sowie des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01.04.2020 (3 L 446/20.DA, juris). Demgegenüber beruft sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.10.2017 – 8 C 18/16 – juris). Die Rechtmäßigkeit des Glückspielkollegiums wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Soweit der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (– 8 C 18/16 – juris) verweist, ist ihm darin zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung das Glücksspielkollegium inzident für zulässig erklärt hat, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung und der Aufsicht über Sportwettveranstalter in der Zuständigkeit des Glücksspielkollegiums liegen (§ 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GlüStV). Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2015 – 8 B 1015/15 – juris) und der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 01.03.2020 – 3 L 446/20.DA) betreffen zudem einen anderen Sachverhalt. Diese Entscheidungen betrafen Auswahlentscheidungen im Hinblick auf die Konzessionierung von Sportwetten. Es handelt sich dabei um eine sehr komplexe Rechtsfrage die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner vertieften Erörterung zugänglich ist, zumal unklar ist, welches Ergebnis eine entsprechende Feststellung auf der Rechtsfolgenseite zu ziehen ist. Die Kammer lässt diese Rechtsfrage vorliegend im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, da der Antragstellerin – wie nachfolgend ausgeführt ist – jedenfalls kein Anordnungsanspruch zusteht. Formelle Mängel des ergangenen Bescheides sind bei der Verpflichtungsklage ohne Bedeutung, da diese dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen können (BVerwG, DÖV 1985, 407). Die Begründetheit einer Verpflichtungsklage hängt vielmehr allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsaktes hat. Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin indes nicht im für den Erlass einer Regelung Anordnung gebotenen Umfang glaubhaft gemacht. Der angefochtene Bescheid begegnet in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. § 12 Abs. 1 GlüStV normiert auch für Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial eine grundsätzliche Erlaubnispflicht. Über eine solche Erlaubnis verfügt die Antragstellerin derzeit nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 L 1988/19.WI verwiesen, auf den Bezug genommen wird. Doch selbst wenn man unterstellt, die Antragstellerin verfüge über eine aktuell gültige Veranstaltererlaubnis, so wären die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichwohl nicht gegeben. Grundlage für die Versagung der begehrten Erweiterung des Vertriebsweges ist § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV. Danach dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden, wobei die Erlaubnis zu versagen ist, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Die Kammer ist mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass es sich bei der begehrten Einbettung der Angebote der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX um eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges handelt. Diese Einschätzung beruht bereits auf der tatsächlichen Feststellung, dass, wie die Antragstellerin selbst angibt, mehr als 84 % ihrer Umsätze über diesen Weg generiert werden. Die Kammer vermag der Argumentation der Antragstellerin, dass die Vermittlung des Angebotes der Antragstellerin über die Internetseite der Landeslotteriegesellschaft bereits mit Erlaubnisantrag vom 17. Dezember inkludiert gewesen sei, nicht zu folgen. Die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis bezog sich auf die Veranstaltung und den Eigenvertrieb einer „XXX“ und den Eigenvertrieb einer „XXX“ im Internet. Diese Erlaubnis erstreckt sich demnach auf den gemeinsamen Vertrieb in den Lottoannahmestellen und den Vertrieb über die Internetseite der Antragstellerin (www.deutsche-sportlotterie.de) und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, über die Internetseite der Lotto Hessen GmbH (www.lotto-hessen.de). Die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der XXX GmbH bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV der Erlaubnis. Hierzu gehören auch die Vertriebsform bzw. der Vertriebsweg. Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der XXX GmbH stellt eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der XXX GmbH sowie der XXX GmbH Sachsen-Anhalt dar. Somit unterliegt sie der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht. Dementsprechend ist in der Nebenbestimmung Nr. 10 im Bescheid vom 31.07.2014 festgelegt, dass Änderungen des (genehmigten) Vertriebsweges erlaubnispflichtig sind (OVG HH, B. v. 25.09.2017 – 4 Bs 108/17 -; OVG Nds., B. v. 14.12.2018 – 11 ME 541/18 -; VG Mainz, U. v. 12.05.2014 – 6 K 17/13 -; VG Arnsberg, U. v. 10.10.2018 – 1 K 5592/17 -). Gemäß § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV ist für die Lotterien nach dem 3. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages die Vertriebsform in der Erlaubnis festzulegen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 4 GlüStV. Danach bleibt es bei einem ausdrücklich geregelten Verbot des Vertriebsweges „Internet“. § 4 Abs. 4 GlüStV enthält eine Befreiungsmöglichkeit. Die Nutzung des Internets kann dazu führen, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Glücksspielen einhergehen (BVerfG, NVwZ 2008, 1338; EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – Rs. C-212/08 –). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es geboten, im Glücksspielbereich den Vertriebsweg „Internet“ – unabhängig von einem Angebot in staatlicher oder privater Regie – grundsätzlich zu verbieten (Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 4 m. W.). Das besondere Gefährdungspotenzial des Internetglücksspiels besteht in einem hohen Maß an Bequemlichkeit, einer zeitlich unbeschränkten Verfügbarkeit des Angebots, Effekten der Gewöhnung und Verharmlosung, einem im Vergleich zur Abgabe des Spielscheins in der Annahmestelle höheren Abstraktionsgrad sowie spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler. Glücksspiele im Internet haben deshalb ein erheblich höheres Gefährdungspotenzial als traditionelle Vertriebskanäle und sind mit ihnen nicht austauschbar (EuGH, Urteil vom 30.06.2011, Rs. C-212/08 – juris). Unter Wahrung eines ordnungsrechtlichen Ansatzes wurde daher für Lotterien im Internet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen (Ltg. BW, Drucks. 15/1570, S. 54). Die Behörde hat ihre Entscheidung an den Zielen des § 1 GlüStV vor dem Hintergrund der jeweils beantragten Lotterie auszurichten und hierbei die vergleichsweise geringe Gefährlichkeit der Lotterien nach dem 3. Abschnitt in ihren hergebrachten Formen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer ist die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH nicht genehmigungsfähig. Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien widerspricht in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages. Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der XXX GmbH ist weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar. Nach der genannten Vorschrift haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen den Spielern vor der Spielteilnahme deren spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Die beantragte Einbettung auf den Lottoscheinen des staatlichen Veranstalters stellt einen Verstoß gegen das aus dem Lotterieveranstaltungsmonopol und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und privater Veranstalter dar. Aus § 10 Abs. 6 GlüStV folgt, dass privaten Veranstaltern nur der Bereich der Soziallotterien offensteht. Wenn danach Privaten nur die Veranstaltung solcher Lotterien erlaubt werden kann, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, so folgt daraus, dass deren Lotterieangebote auch losgelöst von den staatlichen Lotterieprodukten vermittelt werden müssen. Die Zulässigkeit der Veranstaltung von Soziallotterien durch ein privates Unternehmen stellt eine Durchbrechung des im Übrigen geltenden staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols dar. Würden diese ungefährlicheren Lotterien zusammen mit den gefährlicheren Jackpot-Lotterien der staatlichen Veranstalter auf einem gemeinsamen Spielschein angeboten, bestünde eine derart enge Verquickung beider Glücksspielsegmente, die die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial aufweichen würde. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, den Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes Glücksspielangebot in legale Bahnen zu lenken und den Gefahren der Glücksspielsucht vorzubeugen. Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielschein wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gilt umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Möglichkeit des gemeinsamen Vertriebs von Soziallotterien auch in Annahmestellen möglich ist. Eine parallele terrestrische Vermittlung über Annahmestellen ist in einigen Bundesländern zulässig. Dort können beide Glücksspielprodukte in einer Annahmestelle, aber mittels separater Lose bzw. Spielscheine vermittelt werden. Auf diese Weise kann eine Trennung der jeweiligen Glücksspielangebote erfolgen. Die Zulässigkeit des parallelen Vertriebs in Annahmestellen rechtfertigt demgegenüber jedoch keine Verknüpfung beider Glücksspielangebote auf einem Spielschein. Darüber hinaus haben die Veranstalter und Vermittler gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 GlüStV den Spielern vor Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 GlüStV auch Informationen über den Erlaubnisinhaber sowie seine Kontaktdaten. Diese Informationen beinhalten insbesondere die Angabe, mit wem der Spielvertrag zustande kommt. Bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin im staatlichen Lotterieangebot der XXX GmbH wäre die Transparenzpflicht nicht gewahrt. In der Gesamtübersicht der Lotterieangebote der XXX GmbH wird die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten „Toto“ und „Genau“ aufgeführt. Der Spieler muss daher davon ausgehen, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, die beantragte Erweiterung des Vertriebsweges nicht zu erlauben, erweist sich nach summarischer Prüfung auch als mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung mit den Soziallotterien „GlücksSpirale“ und „Sieger-Chance“ berufen. Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Einbindung auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der XXX GmbH eine Ungleichbehandlung zur „GlücksSpirale“ und zur Sieger-Chance“ beruft, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Dies verstößt insbesondere nicht – wie die Antragstellerin meint – gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die „Glücksspirale“ sowie die „Sieger-Chance“ unmittelbar von der XXX GmbH veranstaltet werde. Auch hierbei handele es sich de facto um ein staatliches Angebot. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11,1 BvR 3247/09 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag das Gericht bereits keine Ungleichbehandlung der Antragstellerin durch Ablehnung der Erweiterung ihres Vertriebsweges durch den Antragsgegner zu erkennen. Dieser hat zutreffend ausgeführt, dass die „GlücksSpirale“ über den Lottoschein „6aus49“ und den „Eurojackpot“-Schein unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ angeboten werden dürften. Der Vertrieb auf der GlücksSpirale auf den Lottospielscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der GlücksSpirale zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handelt, diese aber im Gegensatz zu Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten wird und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen ist. Für die GlücksSpirale gelten nach § 30 GlüStV besondere Regelungen, die den historisch bedingten Besonderheiten geschuldet sind. Hintergrund sei der Umstand, dass 16 Landeslotteriegesellschaften als Veranstalter tätig waren und die Besonderheiten nicht dem Regulierungssystem für private Veranstalter in den §§ 6 ff. LottoStV entsprachen. Hier wird nicht Gleiches ungleich behandelt: Die Gesellschafterstruktur der Antragstellerin ist im Bereich der Soziallotterien einmalig. Nur der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der XXX GmbH ist es geschuldet, dass die Landeslotteriegesellschaft als Lotteriedurchführer für die Antragstellerin tätig wird. Nur aufgrund dieser besonderen Struktur kann sich die Antragstellerin der vorhandenen Vertriebsstruktur der XXX GmbH als vom Land Hessen beauftragte Durchführer des staatlichen Monopolangebots (§ 6 Abs. 5 HGlüG) bedienen. Auf diese Weise besteht die im Bereich der privaten Lotterie einmalige unternehmerische Identität eines Durchführers für das staatliche Lotteriemonopol sowie eines Mehrheitsgesellschafters eines Veranstalters nach dem 3. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages. Aufgrund der besonderen Konstellation ist es nur der Antragstellerin theoretisch möglich, ihre Lose auch über den Lottoschein zu vertreiben und sich auf diese Weise als einziger privater Lotterieveranstalter unmittelbar der Spielerinnen und Spieler des staatlichen Monopolangebotes zu bedienen. Würde man der Antragstellerin diesen Vertriebsweg erlauben, so müsste dieser Weg allen privaten Veranstaltern im Sinne der §§ 12 ff. GlüStV eröffnet werden. Dies wiederum wäre mit dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, das Glücksspielangebot zur Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu begrenzen, nicht zu vereinbaren. Durch eine Erlaubniserteilung zu Gunsten der Antragstellerin würde demnach ein Präzedenzfall geschaffen. Eine Ablehnung bei anderen Interessenten mit demselben Geschäftsmodell ließe sich dann nicht mehr rechtfertigen. Mit der Einbettung der Soziallotterien auf den Spielscheinen der staatlichen Anbieter würde deren Sichtbarkeit in beträchtlicher Weise erhöht, wie die Umsatzsteigerung bei der Antragstellerin um 84 % gezeigt hat. Hat die Antragstellerin nach alledem bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob sich die Antragstellerin daneben auf einen Anordnungsgrund berufen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei hat sich das Gericht an Z. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte den dort genannten Mindestbetrag zugrunde gelegt. Von einer Halbierung des Streitwertes (Z. 1.5) hat die Kammer wegen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.