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Beschluss

5 L 1237/20.WI

VG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:1117.5L1237.20.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Betreiberin des Friseursalons „XXX“, XXX-Straße, XXX-Stadt, in dem auch sogenannte Brow-Behandlungen in Form des Färbens der Augenbrauen angeboten werden. Mit dem Eilantrag begehrt die Antragstellerin, das Augenbrauenfärben im Rahmen des Betriebes ihres Friseursalons auch während der aktuell bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus weiter durchführen zu können. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) veröffentlichte mit Datum vom 20. Mai 2020 basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Branchenstandard für Unternehmen der Haar- und Bartpflege namens SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk. Darin werden Arbeitsschutzmaß-nahmen konkretisiert und ergänzt, um das Infektionsrisiko in Friseurbetrieben während der Corona-Pandemie zu reduzieren. Unter der Überschrift „Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“ heißt es in Ziffer 15: „Bei kundennahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur sowie Kundin oder Kunde zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Aktualisiert am 20. Mai 2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen. Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder -inhaber Mund-Nasen-Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95- bzw. N95-Masken, und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln. Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Tragezeiten sind zu beachten. Zum Schutz der Kundinnen und Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Ebenfalls müssen Einmalhandschuhe vorgehalten werden, die nach jeder Kundin, jedem Kunden zu wechseln sind.“ Mit Datum vom 31. Oktober 2020 erließ das Land Hessen die Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 29. Oktober 2020, die unter Artikel 5 Änderungen zur Corona-Kontakt- und Betriebs-beschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2020, enthält (im Folgenden: CoKoBeV). Zudem wurden aktualisierte Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (im Folgenden: Auslegungshinweise zur CoKoBeV) herausgegeben. Am 4. November 2020 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrens-bevollmächtigten, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin meint, der Antrag sei zulässig und begründet. Insbesondere bestehe seitens der Antragstellerin ein Feststellungsinteresse. Die Antragstellerin habe bereits während des ersten „Lockdowns“ im März 2020 vergeblich versucht, eine Genehmigung der streitgegenständlichen Tätigkeit zu erreichen. Die seinerzeit negative Haltung der Behörden habe dazu geführt, sich im Rahmen der Verbandsarbeit um eine angemessene und schützende Standardisierung der Dienstleistungen zu bemühen, die in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk gemündet sei. Ein nochmaliges Anfragen sei weder geboten noch zumutbar gewesen. Auch liege ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor, weil Friseurbetriebe nach der CoKoBeV nicht zu den untersagten Einrichtungen gehörten. Beim Augenbrauenfärben im Rahmen des Friseurbetriebes der Antragstellerin handele es nicht um eine kosmetische Dienstleistung, sondern um eine gesichtsnahe Friseur-tätigkeit im Sinne von Ziffer 15 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseur-handwerk. Die Antragstellerin habe sich auf Farbanwendungen nicht nur im Bereich von Kopfhaaren, sondern auch Augenbrauen, spezialisiert. Das Augenbrauenfärben werde im Rahmen einer regulären Friseurbehandlung durchgeführt. Dabei stelle das Haar-schneiden den Kern der eigentlichen Friseurarbeit dar und das Färben der Augen-brauen lediglich einen Annex hierzu, welches nicht als Dienstleistung im Rahmen von gesonderten Terminen angeboten werde. Der Friseurbetrieb der Antragstellerin stelle weder ein Kosmetikstudio noch einen sonstigen Betrieb im Bereich der Körperpflege dar und wolle hierfür auch kein Ersatz sein. Zudem herrsche im Friseurbetrieb der Antragstellerin kein Publikumsverkehr und aufgrund vorheriger telefonischer Termin-vereinbarung und Anmeldung sei jeglicher Kundenkontakt planbar und nachvollziehbar. Auch würden die von der BGW erarbeiteten Arbeitsschutzstandards umfassend und ohne Ausnahmen im Rahmen des Friseurbetriebes der Antragstellerin eingehalten. Die Antragstellerin arbeite zudem transparent mit den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden zusammen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es sei unter Beachtung der aktuellen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie widersprüchlich, dass einerseits Haarfärbungen erlaubt, hingegen andererseits Augenbrauenfärbungen in demselben Friseurbetrieb untersagt seien. Hinsichtlich des Ablaufs gebe es beim Augenbrauenfärben und beim Haarfärben keine Unterschiede. Insbesondere sei bei beiden Behandlungen - im Unterschied zu Bart- oder Make-up-Behandlungen - gewährleistet, dass die Kundinnen oder Kunden durchgehend einen Mund-Nasenschutz tragen. Durch diese Differenzierung werde der Zweck der CoKoBeV, Kontakte zu reduzieren, nicht gefördert. Die Person, die die Haare schneidet oder färbt, sei dieselbe, die auch die Augenbrauen färbe. Auch die Aerosol-Belastung sei die Gleiche. Demnach seien die Infektionsgefahren angesichts der in einem Friseurbetrieb gegebenen Kontakte ohnehin vorhanden. Die Infektionsgefahren würden nur erhöht werden, wenn die Kundinnen und Kunden durch das nicht nachvollziehbare Verbot in andere Dienst-leistungen getrieben würden, um ihre gewünschten Behandlungen zu erhalten. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut der CoKoBeV kein zwingendes Verbot des Augenbrauenfärbens im Rahmen des Friseurbetriebes. Das Verbot selbst sei in Ziffer 7 der Auslegungshinweise zur CoKoBeV enthalten, laufe jedoch diametral zum Sinn und Zweck der CoKoBeV. Diese verfolge bei Betrachtung des Normensystems und ihrer Konzeption zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie ein Gebot der Kontaktreduzierung unter gleichzeitiger Zulassung bestimmter Ausnahmen, deren Umfang sich nach den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen infektionsschutz-rechtlichen Gefährdungen richte. Im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen habe sich der Verordnungsgeber nunmehr davon verabschiedet, die Zulässigkeit von Betätigungen anhand der Dringlichkeit der hierfür bestehenden Bedürfnisse zu beurteilen, sondern knüpfe diese an die Möglichkeit der Nachverfolgbarkeit und insgesamt einer Verringerung der Kontakte. Zudem bestehe ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsgrund. Die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung der CoKoBeV greife erheblich sowohl in das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch in die Berufsfreiheit der Antrag-stellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Darüber hinaus schränke das Verbot der Augen-brauenfärbungen den Friseurbetrieb erheblich ein und bringe Umsatzverluste in Höhe von ca. 1000,- Euro pro Woche mit sich. Der Antragstellerin sei auch mit Blick auf die Bußgeldbewehrung in der CoKoBeV nicht zuzumuten, weiter ihre Brow-Behandlungen durchzuführen und erst gegen etwaige künftige polizeiliche Maßnahmen oder gegen einen Bußgeldbescheid Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, dass sie 70-75 Prozent der Umsätze des Novembers 2019 ersetzt bekomme oder dass die Regelungen nur begrenzt seien. Es sei unklar, wann die Hilfszahlungen geleistet würden. Zudem sei eine Verlängerung der Maßnahmen jederzeit möglich und derzeit nicht unrealistisch. Insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen anderen Dienstleistungen und dem Augenbrauenfärben der Antragstellerin im Rahmen ihres Friseurbetriebes stelle einen massiven Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und als willkürlich zu bewerten sei. Es erschließe sich nicht, wieso Haarfärben mit Maske erlaubt, Augenbrauenfärben mit Maske hingegen verboten sei und wiederum Bartbehandlungen ebenfalls untersagt seien, obwohl hier keine Maske getragen werden könne. Die Antragstellerin erkenne nicht, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in ihrem Betrieb zu einer Differenzierung für bestimmte Dienstleistungen führe. Auch in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die Untersagung, bestimmte Friseurdienstleistungen durchzuführen, ohne verfassungs-rechtliche Rechtfertigung erheblich eingegriffen. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, festzustellen, dass es ihr erlaubt ist, sogenannte Brow-Behandlungen (Augen-brauen färben) in ihrem Friseursalon, XXX, XXX-Straße, XXX-Stadt nach den Vorgaben der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus für das Land Hessen vom 31. Oktober 2020 sowie gemäß dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 8. Mai 2020 durchzuführen, hilfsweise, festzustellen, dass eine sogenannte Brow-Behandlung (Augenbrauen färben) keine Körperpflege-Leistung im Bereich der Kosmetik gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 8a) der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus für das Land Hessen vom 31. Oktober 2020, sondern vielmehr eine kundennahe Dienstleistung im Sinne der Ziffer 15 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk der Berufs-genossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 8. Mai 2020 ist. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Antrag mangels Darlegung eines hinreichenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin mit ihrer Fragestellung zuvor an die zuständige Vollzugs-behörde oder den Antragsgegner gewandt habe. Dies dürfe vor Anrufung des Gerichts aber erwartet werden, weswegen insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet, weil sowohl die in der CoKoBeV als auch in den Auslegungshinweisen enthaltene Beschränkung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege - auch für Friseurbetriebe - rechtmäßig sei. Die in der CoKoBeV getroffenen und zwischen Bund und Ländern abgestimmten Maßnahmen, die eng miteinander verknüpft und daher in der Gesamtschau zu betrachten seien, würden vermeidbare persönliche soziale Kontakte weitestgehend beschränken. Legitimes Ziel und ein überragendes Gemeinwohlinteresse sei es, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder auf eine nachverfolgbare Größenordnung zu senken, um insbesondere die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu erhalten. Die Verbote und Einschränkungen beträfen dabei im Schwerpunkt auch Freizeit-angebote, die mit denen der Antragstellerin vergleichbar seien und sich durch einen nicht unerheblichen Publikumsverkehr auszeichneten. Daneben seien auch Dienst-leistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege betroffen, bei denen ein besonderes Näheverhältnis bestehe. Hingegen seien Friseurbetriebe nicht betroffen, weil Friseur-dienstleistungen schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung dienen würden. Es sei im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, im Wege einer Typisierung zwischen Leistungen der Grundversorgung und solchen, die nicht der Grundversorgung zugehörten, zu differenzieren. Dass Friseurbetriebe derzeit keine der im Übrigen untersagten Dienstleistungen anbieten dürfen, entspreche der konsequenten Umsetzung, bei den Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege derzeit nur eine Grundversorgung zu gewährleisten. Es wäre mit dem Ziel der Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Grund-versorgung der Bevölkerung nicht in Einklang zu bringen und auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, wenn Friseurbetriebe nunmehr das über die Gewährleistung der Grundversorgung hinausgehende Leistungsangebot anderer aktuell geschlossener Dienstleistungsbetriebe weiterhin anbieten könnten. Vor diesem Hintergrund könne auch dahinstehen, ob es sich im konkreten Fall um eine Friseurtätigkeit handele und ob gegenüber der Friseurtätigkeit ein besonderes infektiologisches Risiko vorliege. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich wohl um eine nicht gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache handele. Die Antrag-stellerin habe zwar Umsatzeinbußen vorgetragen, es sei jedoch nicht ersichtlich inwieweit eine Existenzgefährdung vorliege. Auch sei die Regelung auf den begrenzten Zeitraum bis zum 30. November 2020 befristet. Gegebenenfalls kämen für die Antrag-stellerin auch Hilfsprogramme des Bundes und der Länder in Betracht. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der sinngemäß gestellte Hauptantrag (§§ 122 Abs. 2, 88 VwGO), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin unter Geltung der CoKoBeV berechtigt ist, sogenannte Brow-Behandlungen (Augenbrauen färben) im Rahmen ihres Friseurbetriebes unter Beachtung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-standards für das Friseurhandwerk der BGW durchzuführen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist der auf Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Hauptantrag statthaft (§ 123 Abs. 5, Abs. 1 VwGO), weil in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu erheben wäre. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG: Urteil vom 30. November 2011, Az. 6 C 20/10; Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: 6 C 46/16, m.w.N. - beck-online). Gegenstand der Feststellungs-klage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, das heißt, es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sach-verhalt streitig sein. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt daher voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, Az.: 8 C 19/09, m.w.N. - beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, denn zwischen den Beteiligten ist vorliegend konkret streitig, ob die Antragstellerin das im Rahmen ihres Friseurbetriebes angebotene Augenbrauenfärben unter Geltung der CoKoBeV bei Einhaltung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk der BGW weiterhin durchführen darf. Zudem ist auch der Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage analog § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gewahrt, weil die Antragstellerin ihre Rechte nicht durch eine in der Hauptsache zu erhebende Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Die Frage, ob die Antragstellerin das Augenbrauenfärben im Rahmen ihres Friseurbetriebs weiter durchführen darf, beurteilt sich unmittelbar nach der CoKoBeV, ohne dass eine behördliche Zulassungsentscheidung o.ä. vorgesehen wäre. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes Interesse analog § 43 Abs. 1 VwGO besteht in jedem schutzwürdigen Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Möstl in: Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Posser / Wolff, 51. Edt., Stand: 01.04.2019, § 43 Rn. 17 ff., m.w.N. - beck-online). Zum einen ist die Antragstellerin als Betreiberin eines Friseursalons, in dem sonst auch Augenbrauenfärbungen durchgeführt werden, unmittelbar von § 6 Abs. 2 CoKoBeV betroffen und erfährt aufgrund der beschränkenden Regelung Umsatzeinbußen. Zum anderen handelt nach § 8 Ziffer 12 lit. a) CoKoBeV ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet. Mit Blick auf die Bußgeldbewehrung ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung das Augenbrauenfärben im Rahmen ihres Friseur-betriebes weiter durchzuführen und die Verhängung von Sanktionen abzuwarten, um gegen diese sodann Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020, Az.: 81 A/20; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, AZ.: 8 C 6/15 - juris). Schließlich bedurfte es zwecks Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses keiner vorherigen Anfrage seitens der Antragstellerin an die zuständige Vollzugsbehörde oder den Antragsgegner. Da die Auslegungshinweise zur CoKoBeV in Ziffer 7 eindeutig festhalten, dass derzeit untersagte Dienstleistungen auch nicht von Friseurbetrieben erbracht werden dürfen, war von vornherein absehbar, dass sich die zuständige Vollzugsbehörde oder der Antragsgegner ablehnend gegenüber einer entsprechenden Anfrage der Antragstellerin verhalten würden. Der Antragstellerin geht es vor diesem Hintergrund gerade um eine gerichtliche Überprüfung dieser Anwendung und Auslegung der CoKoBeV. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat vorliegend nicht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit berechtigt, unter Geltung der CoKoBeV im Rahmen ihres Friseur-betriebes (auch) das Färben der Augenbrauen weiterhin durchzuführen. Nach § 6 Abs. 2 der CoKoBeV sind Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körper-pflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege. Diese in Form einer Rechtsverordnung durch die Hessische Landesregierung erlassene seuchenrechtliche Maßnahme beruht mit § 32 S. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen aufgrund der derzeit bestehenden Lage der Corona-Pandemie zudem gegeben sind. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen. Einige obergerichtliche Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der aktuellen Maßnahmen zu Bekämpfung des Corona-Virus bezüglich Regelungen, die mit derjenigen des Landes Hessen vergleichbar sind, zudem bereits bestätigt, worauf Bezug genommen wird (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 12. November 2020, Az.: 13 B 1635/20.NE, 13 B 1663/20.NE; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. November 2020, Az.: 3 B 349/20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 2020, Az.: 13 MN 409/20 u.a.; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2020, Az.: 3 MR 60/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020, Az.: 11 S 99/20 - juris). Der Betrieb der Antragstellerin fällt als Friseurbetrieb grundsätzlich nicht unter diejenigen Einrichtungen, die nach § 6 Abs. 2 CoKoBeV zu schließen sind. Die Antragstellerin bietet jedoch im Rahmen ihres Friseurbetriebes auch Brow-Behandlungen in Form des Färbens der Augenbrauen an. Beim Färben der Augenbrauen handelt es sich um eine Dienstleistung, die nicht ausschließlich von Friseurbetrieben, sondern auch von anderen Dienstleistungs-betrieben im Bereich der Körperpflege wie etwa Kosmetikstudios oder Brow-Bars durchgeführt werden. Diese Dienstleistungsbetriebe sind jedoch nach der CoKoBeV bis zum Ablauf des 30. November geschlossen zu halten. Die Auslegungshinweise zur CoKoBeV stellen unter Ziffer 7 ausdrücklich klar, dass untersagte Dienstleistungen, wie beispielsweise Kosmetikbehandlungen und Bartpflege, auch nicht von Friseurbetrieben und anderen erlaubten Betrieben erbracht werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass auch die Antragstellerin nach dem Willen des Verordnungsgebers derzeit nicht dazu berechtigt ist, das Augenbrauen färben im Rahmen ihres Friseurbetriebes durchzu-führen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin widerspricht dieses Verordnungs-verständnis nicht dem Sinn und Zweck der CoKoBeV. Wie den Auslegungshinweisen zur CoKoBeV zu entnehmen ist, stand bei Erlass der vorangegangenen Verordnungen in Form der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 sowie der Vierten Verordnung zu Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 das Gebot eines schnellen „Lockdown“ im Vorder-grund. Zwischenzeitlich wurden Bedingungen geregelt, unter denen eine gewisse Form der Normalität unter Pandemiebedingungen möglich gewesen ist. Aufgrund der aktuell stark zunehmenden Beschleunigung der Übertragung in der Bevölkerung nicht nur in Hessen, sondern bundesweit und der damit einhergehenden Gefahr einer Überlastung der Gesundheitssysteme, ist eine Beschränkung des öffentlichen und privaten Lebens erforderlich, um drohende Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen und Bürger Hessens abzuwenden. Die CoKoBeV zielt auf die Eindämmung sowie den Erhalt der erzielten Erfolge bei der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus. Durch die Schließung diverser Einrichtungen, Betriebe und Begegnungsstätten sowie das Einstellen bestimmter Angebote sollen soziale Nahkontakte minimiert und Infektions-ketten unterbrochen werden. Das Bereitstellen von Dienstleistungen sowie Handwerks-tätigkeiten ist - mit einigen Ausnahmen - unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes weiterhin gestattet. Unter Ziffer 7 der Auslegungshinweise zur CoKoBeV werden beispielhaft Dienst-leistungen im Bereich der Körperpflege genannt, die bis zum Ablauf des 30. November 2020 verboten und die im Bereich der Körperpflege weiterhin erlaubt sind. Danach sind insbesondere Barber-Shops, Brow-Bars, Kosmetikstudios, Kosmetische Fußpflege, Nagelstudios (kosmetisch-ästhetische Mani- und/oder Pediküre), Massage-praxen, soweit nicht ärztlich verordnet, Piercing-Studios, Spa-Betriebe, Tattoo-Studios, Thai-Massage-Studios, Waxing-Studios, Wellness-Studios und Wimpernstudios verboten. Erlaubt sind hingegen weiterhin Friseurbetriebe sowie medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Ergotherapie, Heilpraktiker, Logopädie, medizinische Fußpflege (stationär und mobil, wenn ärztlich verordnet), medizinisch verordnete Massagen, Physiotherapie, Podologie und andere medizinisch notwendige Therapieformen. Unter Betrachtung dieser Differenzierung ist erkennbar, dass es dem Verordnungs-geber nicht lediglich darum ging, die Zulässigkeit von Betätigungen nach den mit der jeweiligen Betätigung verbundenen infektionsschutzrechtlichen Gefährdungen zu richten, sondern auch anhand der Dringlichkeit der hierfür bestehenden Bedürfnisse in der Bevölkerung zu beurteilen. Denn den weiterhin erlaubten Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ist - mit Ausnahme der Friseurbetriebe - gemeinsam, dass sie über den Bereich der bloßen Körperpflege und -ästhetik hinaus für die Gesundheit und/oder deren Erhaltung als medizinisch notwendig erachtet werden. Hinsichtlich der ebenfalls erlaubten Friseurbetriebe lässt sich eine solche medizinisch gesundheitliche Notwendigkeit zwar nicht feststellen, jedoch wird davon ausgegangen, dass für Friseurbetriebe ein weite Teile der Bevölkerung umfassender Grundbedarf besteht, weswegen die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung auch in außergewöhn-lichen Gesundheitssituationen gewährleistet werden soll. Dies wird untermauert dadurch, dass Friseurdienstleistungen nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zum gesetzlich definierten Existenzminimum zählen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2020, Az.: 3 MR 60/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020, Az.: 11 S 99/20 - juris). Der weite Teile der Bevölkerung umfassende Grundbedarf bezieht sich dabei auf die klassische Kopfhaarbehandlung, erstreckt sich darüber hinaus hingegen nicht auf weitere im Rahmen von einer Vielzahl von Friseur-betrieben angebotenen zusätzlichen Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise Bart-, Wimpern-, Kosmetik- oder eben auch Augenbrauenbehandlungen sowie Mani- und/oder Pediküre. Die Regelung erweist sich auch im Hinblick auf den Friseurbetrieb der Antragstellerin und der sie dabei treffenden Beschränkung, das Augenbrauenfärben nicht durchführen zu dürfen, nach summarischer Prüfung als mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auf die sich die Antrag-stellerin auch als inländische juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, ist nicht gegeben. Zwar wird dadurch, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Friseurbetriebes derzeit nicht das Färben von Augenbrauen durchführen darf, auf der ersten Stufe der Berufs-ausübungsfreiheit nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „Drei-Stufen-Theorie“ (vgl. BVerfG: Urteil vom 11. Juni 1958, Az.: 1 BvR 596/56; Beschluss vom 19. März 1975, Az.: 1 BvL 20/73 u.a. - beck-online) in die Berufsfreiheit eingegriffen, dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Das in § 6 Abs. 2 CoKoBeV angeordnete Verbot, Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anzubieten, es sei denn, es handelt sich um eine nicht verbotene Dienstleistung im Rahmen des Friseurbetriebes oder um medizinisch notwendige Behandlungen ist geeignet, soziale Nahkontakte zu minimieren und Infektionsketten zu unterbrechen, um so die aktuell stark zunehmende Beschleunigung der Übertragung des Corona-Virus in der Bevölkerung und der damit einhergehenden Gefahr einer Überlastung der Gesundheitssysteme zum Schutz vor dadurch drohenden Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung abzuwenden. Zweck der Regelung ist somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977, Az.: 1 BvQ 5/77 - juris). Das Verbot ist auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame und effektive Maßnahmen zur Gefahrvermeidung nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere erweisen sich die Einhaltung der Hygieneregeln bei Durchführung von körpernahen Dienst-leistungen als nicht ausreichend und daher nicht gleich wirksam, um die aktuell stark zunehmende Beschleunigung der Übertragung des Corona-Virus in der Bevölkerung zu entgegnen. Das Argument der Antragstellerin, dass durch das Aufsuchen ihres Friseurbetriebes zum Zwecke der Friseurbehandlung ohnehin bereits ein Infektionsrisiko bestünde, das durch das zusätzliche Färben der Augenbrauen nicht erhöht werde, verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt, sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, die für das tägliche Leben als nicht „notwendig“ im oben genannten Sinne einzustufen sind, derzeit nicht durchgeführt werden, um unmittelbare persönliche Kontakte auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Aus denselben Erwägungen ist die Differenzierung danach, ob bei einzelnen Dienst-leistungen im Bereich der Körperpflege ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann oder nicht, nicht von Belang. Sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, die typischerweise nah am Kunden vorgenommen werden, bergen ein immens hohes Infektionsrisiko und sollen daher nach der Ratio der CoKoBeV grundsätzlich nicht möglich sein, es sei denn, es handelt sich um eine als notwendig eingestufte Dienst-leistung. Denn alleine die Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie sie etwa in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk der BGW enthalten sind, können das Infektionsrisiko zwar verringern, jedoch nicht sicher verhindern. Hygiene-maßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: OVG 11 S 94/20 - juris). Schließlich ist das Verbot auch angemessen, weil der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht im Verhältnis zu dem damit verfolgten Schutz des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG steht. Der mit dem Verbot des Durchführens von Augenbrauenfärbungen im Rahmen des hingegen sonst ungehindert möglichen Friseurbetriebes der Antragstellerin verbundene Eingriff ist als eher gering einzustufen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 vom „Lockdown“ betroffen gewesen ist und voraussichtlich bereits Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatte. Auf der anderen Seite ist jedoch in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrt-heit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind, weswegen die Schäden, die zu gegenwärtigen wären, als immens anzusehen sind. Über die drohende Verletzung von Leib und Leben hinaus ist zu Lasten der Antrag-stellerin in die Abwägung überdies einzustellen, dass die Verbreitung des Corona-Virus in der Bevölkerung die Wirtschaftskraft und die Volkswirtschaft allgemein schwächt, weil Arbeitskräfte ausfallen. Auch ist damit zu rechnen, dass aus Sorge vor einer Infektion auf Konsum verzichtet und entsprechende Stätten, wie Geschäfte oder Erbringer von Dienstleistungen vermindert aufgesucht werden. Auch diese negativen Auswirkungen dürften umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Pandemie-bekämpfung ergriffen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2020, Az.: 11 L 412/20 - juris). Hinzu kommt, dass die der Antragstellerin entstehenden negativen wirtschaftlichen Folgen durch die getroffenen Regelungen zur Entlastung der Wirtschaft samt Hilfsprogrammen staatlicher Stellen sowie in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen abgemildert werden können. Zudem ist eine dauerhafte Einschränkung der von der Antragstellerin sonst durchgeführten Leistungen im Rahmen des Friseurbetriebes nicht zu befürchten. Die Regelung ist bis zum 30. November 2020 befristet. Auch wenn derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegebenenfalls eine Verlängerung der Regelung beschlossen wird, ist gewährleistet, dass die Landesregierung die Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Auswirkungen fortlaufend überprüft und dementsprechend anpasst. Schließlich braucht die Antragstellerin nicht zu befürchten, dass ihre Kundinnen und Kunden zu anderen Konkurrenzbetrieben ausweichen, weil diese aufgrund der streit-gegenständlichen Regelung ebenfalls nicht die als nicht notwendig eingestuften Dienstleistungen durchführen dürfen. Umgekehrt, also wenn die Antragstellerin die derzeit untersagten Dienstleistungen im Rahmen ihres Friseurbetriebes weiterhin durchführen dürfte, wäre zu befürchten, dass die Kundinnen und Kunden der anderen derzeit geschlossenen Dienstleistungsbetriebe zum Friseurbetrieb der Antragstellerin oder entsprechenden Friseurbetrieben ausweichen würden, was dem Sinn und Zweck der CoKoBeV - der Minimierung sozialer Nahkontakte und der Unterbrechung von Infektionsketten - widerspräche. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf die sich die Antragstellerin als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil er nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen gegeben ist (Art. 80 Abs. 1 GG). In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985, Az.: 2 BvL 17/83 - juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag das Gericht bereits keine Ungleich-behandlung der Antragstellerin durch die Regelung des § 6 Abs. 2 CoKoBeV zu erkennen. Die Antragstellerin ist derzeit - wie jeder Friseurbetrieb in Hessen auch - berechtigt, ihren Friseurbetrieb geöffnet zu halten und ihre Dienstleistungen im Bereich der Kopfhaarbehandlung anzubieten. Wie die anderen Friseurbetriebe in Hessen auch, darf die Antragstellerin darüber hinaus gehende körpernahe Dienstleistungen, die im Rahmen von Friseurbetrieben regelmäßig zusätzlich angeboten werden, wie Bart- und Wimpernbehandlungen, Mani- und/oder Pediküre sowie kosmetische Behandlungen - oder im Falle des Betriebes der Antragstellerin das Augenbrauenfärben - derzeit nicht durchführen. Ganz im Gegenteil würde es vielmehr eine Ungleichbehandlung dar-stellen, wenn diejenigen Betriebe, die sich auf ebenfalls regelmäßig im Rahmen von Friseurbetrieben zusätzlich angebotene Dienstleistungen spezialisiert haben, wie etwa Brow-Bars, Wimpernstudios, Barber-Shops, Kosmetikstudios und Nagelstudios, zu schließen wären, hingegen Friseurbetriebe, diese Dienstleistungen durchführen dürften. Eine Ungleichbehandlung besteht darüber hinaus auch nicht durch die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen einzelnen Dienst-leistungen im Bereich der Körperpflege. Wie bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung zwischen notwendigen und nicht notwendigen Dienst-leistungen vorgenommen, um die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Differenzierung nach erlaubten und nicht erlaubten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist zudem zu berück-sichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheits-träger, der mit der Differenzierung zwischen Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für die Grundversorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungs-situation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020, 11 S 94/20 - juris). Der Verordnungsgeber durfte im Rahmen des ihm angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraumes auch zwischen verschiedenen Dienstleistungen differenzieren, da es sich bei der CoKoBeV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt. Die Entscheidung für ein derartiges Gesamtpaket trägt dem derzeitigen unkontrollierten Infektions-geschehen Rechnung. Diese Situation rechtfertigt eine Auswahl von Maßnahmen dergestalt, dass einige Dienstleistungen verboten werden und andere nicht, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu bremsen (vgl. ebenda). Schließlich vermag das Gericht zwar durchaus einen Unterschied zwischen Haar-färbungen und Färbungen von Augenbrauen dergestalt zu erkennen, dass es sich beim Augenbrauenfärben um eine gesichtsnahe Behandlung handelt, die notwendigerweise eine stärkere Körpernähe erfordert. Hierauf kommt es jedoch unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht. an. Denn es geht vielmehr darum, körpernahe Dienst-leistungen, sofern sie - wie das Augenbrauenfärben - als nicht notwendig eingestuft werden, zwecks Pandemiebekämpfung derzeit zu beschränken. Hat die Antragstellerin nach alledem bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob sich die Antragstellerin daneben auf einen Anordnungsgrund berufen kann. Doch selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Eilantrages ausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Wären die Antragstellerin und demzufolge auch andere Friseurbetriebe, die über die Haarbehandlung hinaus weitere Dienstleistungen anbieten, berechtigt, diese Dienstleistungen durchzuführen und erwiese sich dies im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schädigungen eines überragenden Schutzguts - der menschlichen Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung - eintreten. Im umgekehrten Fall entstünden den betroffenen Betrieben zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen, das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber hingegen als höherrangig einzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Betriebe, wirtschaftliche Hilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020; Az.: VG 4 L 476/20 - juris.) Da sich der Hauptantrag als unbegründet erwiesen hat, ist die Bedingung des Hilfs-antrags eingetreten, sodass über diesen zu entscheiden ist. Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass eine sogenannte Brow-Behandlung (Augenbrauen färben) keine Körperpflegeleistung im Bereich der Kosmetik gemäß § 6 Abs. 2 CoKoBeV, sondern vielmehr eine kundennahe Dienstleistung im Sinne der Ziffer 15 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk der BGW ist, hat keine Aussicht auf Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Die in der Hauptsache zu erhebende einzig in Betracht kommende Feststellungsklage (§ 123 Abs. 5, § 43 VwGO) ist nicht statthaft, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis mangelt. Es steht vorliegend nicht konkret in Streit, ob es sich beim Augenbrauenfärben im Rahmen des Friseurbetriebes um eine Körperpflegeleistung im Bereich der Kosmetik oder um eine kundennahe Friseurdienstleistung handelt. Vielmehr kann dies dahingestellt bleiben, weil § 6 Abs. 2 CoKoBeV bezüglich des Augenbrauenfärbens oder auch der weiteren derzeit untersagen Dienstleistungen, die im Rahmen von Friseurbetrieben regelmäßig angeboten werden, unabhängig von der Kategorisierung als Körperpflegeleistung im Bereich der Kosmetik oder kundennahen Friseurdienstleistung, zur Anwendung gelangen würde. Ohne dass es hierauf noch ankäme, dürfte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk mit Stand vom 20. Mai 2020 auch nicht auf dem aktuellen Stand und demnach nicht in der Lage sein, die aktuellen Regelungen der CoKoBeV angemessen zu berücksichtigen. Wie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk jedoch selbst ausdrücklich auf Blatt 2 klarstellt, sind über ihn hinaus weitere ergänzende Empfehlungen des RKI und länderspezifische Vorgaben zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG bestimmt. Dabei hat sich das Gericht in Anlehnung an gewerberechtliche Unter-sagungsverfahren an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit 2013 orientiert und den dort genannten Mindestbetrag von 15.000,- Euro im Hinblick auf den lediglich betroffenen Teilbereich des Augenbrauenfärbens im Friseur-betrieb der Antragstellerin sowie im Hinblick auf das lediglich vorübergehende Durch-führungsverbot jeweils halbiert auf 3.375,- Euro. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Zudem wurde dieser Betrag unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angegebenen Umsatzverluste in Höhe von 1.000,- Euro pro Woche und der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Regelung auf 4.000,- Euro angepasst.