Beschluss
2 L 1489/22.WI
VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0201.2L1489.22.WI.00
14Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Rechtspolitischer Korrespondent der Tageszeitung „D“. Mit dem vorliegenden Eilantrag hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seitens des Generalbundesanwalts veranlassten und in wesentlichen Teilen durch das Bundeskriminalamt vollzogenen und bundesweit durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen gegen sogenannte Reichsbürger am 07.12.2022 begehrt. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Recherchen wandte sich der Antragsteller mit E-Mail vom 08.12.2022 an die Antragsgegnerin und erbat Auskunft darüber, in welcher Weise Polizeieinheiten an der Razzia beteiligt gewesen seien, welche Kenntnisse die Antragsgegnerin über die Anwesenheit von Medien an Einsatzorten habe und ob die Antragsgegnerin Kenntnis davon gehabt habe, dass bei Polizeieinsätzen Medien voraussichtlich anwesend sein würden. Mit E-Mail vom 08.12.2022 erklärte die Antragsgegnerin, dass zum Schutz der eingesetzten Kräfte und zur Gewährleistung einer erfolgreichen Strafverfolgung im Vorfeld von Einsatzmaßnahmen grundsätzlich keine Informationen mit nicht berechtigten Stellen und Personen geteilt würden, was auch für die Einsatzmaßnahmen am 07.12.2022 gelte. Für weitere Medien-Auskünfte verwies die Antragsgegnerin den Antragsteller an die Pressestelle des Generalbundesanwalts. Der Antragsteller wandte sich erneut mit E-Mail vom 12.12.2022 an die Antragsgegnerin und forderte unter Fristsetzung bis zum 15.12.2022, 12:00 Uhr, Auskunft zu insgesamt acht Fragen im Hinblick darauf, ob bei den Durchsuchungsmaßnahmen anwesenden Medien Einzelheiten zu Ermittlungen und geplanten Durchsuchungsmaßnahmen vorab bekannt gegeben worden seien und der Einsatz deshalb möglicherweise hätte gefährdet werden können. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte zunächst nicht. Am 20.12.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Im Folgenden beantwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.01.2023 sämtliche in der E-Mail vom 12.12.2022 aufgeführten Fragen des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 03.01.2023 insgesamt für erledigt erklärt, der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.01.2023. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens entscheidet das Gericht zugleich gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1959 – I C 185.56 –, DVBl 1960, 174). Es ist also zu fragen, wer den Prozess voraussichtlich gewonnen hätte, wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.12.2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris, Rn. 13). Darüber hinaus entspricht es nach ständiger Rechtsprechung auch in der Regel der Billigkeit, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.09.1984 – 6 B 137/84 –, juris, Rn. 3 und vom 26.11.1991 – 7 C 16/89 –, juris, Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161, Rn. 18). Beruht das Nachgeben bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung der Behörde, so ist es billig, den Antragsteller von den Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.08.1991 – 7 C 27/90 –, juris, Rn. 3 und vom 22.06.2017 – 1 WB 15/17 –, juris, Rn. 18; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO, § 161, Rn. 24). Nach dem Vorstehenden entspricht billigem Ermessen, die Antragsgegnerin mit den Kosten zu belasten. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Sie ist dem Begehren des Antragstellers nachgekommen und hat mit Schreiben vom 03.01.2023 die streitgegenständlichen acht Fragen vollständig und sachgerecht beantwortet. Zum anderen hätte der Antrag voraussichtlich auch Erfolg gehabt, hätte die Antragsgegnerin die Fragen des Antragstellers nicht unter dem 03.01.2023 beantwortet und sich damit das Verfahren erledigt. Der Antragsteller dürfte einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Auskunftserteilung ergibt sich aus dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7/18 –, juris, Rn. 13). Der Antragsteller ist als Rechtspolitischer Korrespondent einer Tageszeitung Presseangehöriger und gehört damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts sind Maßnahmen im öffentlichen Interesse; dies umfasst auch die Frage, ob bei den Durchsuchungsmaßnahmen anwesenden Medien Einzelheiten zu Ermittlungen und geplanten Durchsuchungsmaßnahmen vorab bekannt gegeben worden seien und der Einsatz deshalb möglicherweise hätte gefährdet werden können. Die begehrte Auskunftserteilung ist erst nach Stellung des Eilantrags mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.01.2023 erfolgt. Es ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass dem Informationsinteresse des Antragstellers schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegengestanden hätten, die den Anspruch auf Auskunft ausgeschlossen hätten. Hiergegen spricht schon, dass die Antragsgegnerin unter dem 03.01.2023 sämtliche acht streitgegenständliche Fragen vollständig und ohne Erhebung von Einwänden beantwortet hat. Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes in einem presserechtlichen Verfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.08.2021 – 8 B 1053/20 –, n.v., Folgendes ausgeführt: „Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 – juris Rn. 13; Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1/21 – juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschuss vom 20. November 2019 – 8 B 1938/19 – juris Rn. 64). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 – juris Rn. 22). Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn ein Antragsteller jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über das Thema berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Ein Antragsteller muss insoweit näher darlegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 31).“ Anders als die Antragsgegnerin meint und anders als in der Fallkonstellation, die dem oben genannten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2021 zugrunde lag – dort ging es um eine im Jahr 2019 begehrte Auskunftserteilung im Zusammenhang mit den Abschlussberichten zum sogenannten Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) aus den Jahren 2013 und 2014 –, ist im vorliegenden Fall ist ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung gegeben. Der Antragsteller wandte sich erstmalig unmittelbar im Anschluss an die am 07.12.2022 durchgeführten bundesweiten Durchsuchungen und Festnahmen gegen sogenannte Reichsbürger, nämlich am 08.12.2022 mit drei Fragen zu diesen Maßnahmen an die Antragsgegnerin. Auch die weitere Anfrage mit E-Mail vom 12.12.2022, die die acht streitgegenständlichen Fragen enthielt, erfolgte nicht einmal eine Woche nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen. Ferner hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag 15 Tage nach den Durchsuchungen und Festnahmen vom 07.12.2022 am 20.12.2022 gestellt. Von einem „zurückliegenden Vorgang“ im Sinne des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2021 kann damit im Hinblick auf die nur knapp zwei Wochen zurückliegenden Ermittlungen nicht gesprochen werden; es besteht weiterhin ein starker Aktualitätsbezug. Dass von der Durchführung der operativen Maßnahmen bis zur tatsächlichen Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin am 03.01.2023 circa vier Wochen vergangen waren, ist unerheblich. Ansonsten wäre es in das Belieben der Antragstellerin gestellt, so lange mit der Auskunftserteilung zuzuwarten, bis ein starker Gegenwartsbezug und damit ein Anordnungsgrund nicht mehr gegeben wäre. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die Auskunft zu acht unterschiedlichen Fragen begehrt, legt das Gericht für die erste Frage 5.000,00 EUR zugrunde und für jede weitere Frage wird der Streitwert um 1.000,00 EUR erhöht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.08.2021 – 8 B 1053/20 –, n.v.). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wird von einer Kürzung des Wertes des Streitgegenstandes im Eilverfahren abgesehen, vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.